Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 28.09.2011 | |
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Aktenzeichen | 4 U 196/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten – die kreditgebende Bank und den seinerzeitigen Arbeitgeber des Anlagevermittlers – Rechte nach Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) und Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb eines Anteils an der „F…-Fonds“ (im folgenden: F… Fonds …) geltend. Die Beklagte zu 1 begehrt widerklagend die Zahlung der noch ausstehenden Darlehensraten.
Auf Vermittlung des damaligen Mitarbeiters der Beklagten zu 2, S… G…, des Bruders des Klägers, beteiligte sich dieser als Gesellschafter über die Treuhandkommanditistin P… Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: P… GmbH) mit Zeichnungsschein vom 22. Dezember 2000 (Bl. 151 d.A., K 6) in Höhe von 70.000 DM zuzüglich 5 % Agio an dem F…-Fonds …. Den Erwerb der Beteiligung zwischenfinanzierte der Kläger, der bereits mehrfach – ebenfalls auf Vermittlung seines Bruders – Kapitalanlagen einschließlich Beteiligungen an geschlossenen, in Form von Kommanditgesellschaften aufgelegten, Immobilienfonds getätigt hatte, zunächst durch eine – nach seinen eigenen Angaben – F…-interne Institution. Die Endfinanzierung i.H.v. 63.000,00 DM erfolgte mit Darlehensvertrag vom 22. März./10. April 2001 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die B… Bank AG, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K 7 (Bl. 152 f d.A.) verwiesen wird; den Darlehensvertrag und das Formular „Kreditanfrage und Selbstauskunft“ (Anlage B 1-1, Bl. 902 d.A.) erhielt der Kläger per Post.
Im Vorfeld des Zeichnung der Beteiligung hatte der Bruder des Klägers diesen Anfang Dezember 2000 angerufen und – so der Kläger – angefragt, ob er etwas investieren wolle oder an einer Beteiligung Interesse habe. Vereinbarungsgemäß rief der Bruder den Kläger, wie letzterer bei seiner Anhörung durch das Landgericht angab, später nochmal an und teilte ihm mit, dass er etwas herausgesucht habe. Daraufhin fand am 22. Dezember 2000 in der Wohnung des Klägers das Gespräch mit S… G… statt, in dessen Folge der Kläger, der die Beteiligung noch im Jahre 2000 steuerlich geltend machen wollte („Jahresendgeschäft“), die Beitrittserklärung unterzeichnete.
Bei dem F…-Fonds … handelt es sich um einen von der F…-Unternehmensgruppe aufgelegten, renditeorientierten geschlossenen Immobilienfonds, der in verschiedene Gewerbeimmobilien investierte. Nach den Angaben im Fondsprospekt (Anlage K 1, Bl. 79-130 = B 34, Bl. 618 ff. d.A., hier: S 643R f.), der dem Kläger spätestens am 22. Dezember 2000 übergeben worden war, waren für die Eigenkapitalbeschaffung Kosten in Höhe von 4.693.017 € netto veranschlagt. Diese Summe und das von den Anlegern zu zahlende Agio sollte an die mit dem Vertrieb der Gesellschaftsanteile beauftragte Firma "Fz…-… " gezahlt werden. Die Beklagte zu 2 wurde als Untervermittlerin tätig und erhielt dafür eine Provision. Hierüber wurde der Kläger im Beratungsgespräch nicht aufgeklärt.
Der Kläger erhielt die prospektierten Ausschüttungen für die Jahre bis einschließlich 2003 in Höhe von insgesamt 6.263,35 €. Nachdem im Jahre 2005 über das Vermögen verschiedener Unternehmen der F…-Unternehmensgruppe das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde der F…-Fonds … im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23. Februar 2007 aufgelöst; das Fondsvermögen wurde zugunsten der Gläubigerbanken verwertet, die Anleger fielen aus. Über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds und deren Gründe war der Kläger, wie alle Gesellschafter, durch Anschreiben sowie Geschäftsberichte informiert worden.
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2 macht der Kläger unter anderem mit der Behauptung geltend, S… G… habe die Kapitalanlage als „höchst rentable Kapitalanlage“, als „Geldanlage mit ausgezeichneten Referenzen“, mit der er "auch optimal Steuern sparen könne“, angepriesen und ihn weder auf die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, noch auf die speziellen Risiken einer fremdfinanzierten Anlage, des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung wegen der Ausschüttungen oder darauf hingewiesen, dass sich die F…-Unternehmensgruppe bereits seit Ende der neunziger Jahre in finanzieller Schieflage befunden habe. Auch der Verpflichtung, ungefragt über die erhaltenen Provisionen zu informieren, sei die Beklagte zu 2 nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung beruhe darauf, dass die Innenprovisionen mit etwa 20 % weit über dem Marktüblichen gelegen hätten, der Anlageberater – der mit der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag sei als Beratungsvertrag zu qualifizieren – nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären habe, aber auch der bloße Anlagevermittler fehlerhafte Prospektangaben – wie sie hier vorlägen – richtig stellen müsse.
Der Kreditvertrag stelle ein mit der gezeichneten Anlage verbundenes Geschäft dar, mit der Folge, dass auch die Beklagte zu 1 wegen der falschen Angaben des Vermittlers hafte. Ein Verbundgeschäft liege hier vor, denn die Beklagte zu 1. habe – insofern unstreitig – zum Kläger selbst keinen persönlichen Kontakt gehabt, der Darlehensvertrag sei auf Grundlage eines am 22. Dezember 2000 handschriftlich ausgefüllten Selbstauskunfts-Formulars der A… gesellschaft mbH (im Folgenden: A… GmbH) zustande gekommen. Die Beklagte zu 1 hafte auch wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht. Es lägen die Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken vor, denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 habe ständig und langjährig Beitritte zu den verschiedenen Fonds der F…-Gruppe finanziert. Schließlich könne er die Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG i.V.m. § 361a BGB verlangen; die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehende Haustürsituation habe bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 22. März 2001 fortgewirkt.
Die Beklagten haben Fehler des Emissionsprospekts in Abrede gestellt und im Übrigen im Wesentlichen gegen ihre Inanspruchnahme eingewandt, Aufklärungspflichten hätten in Bezug auf Rückvergütungen und Innenprovisionen gar nicht bestanden, im übrigen sei durch S… G… und den eine Woche vor Abgabe der Beitrittserklärung überreichten Prospekt umfassend und richtig aufgeklärt worden. Die Beklagte zu 2 hat des Weiteren die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger begehre festzustellen, dass der Beklagten zu 1 aus dem am 22. März/10. April 2001 geschlossenen Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustünden, sei die Klage unzulässig. Insoweit decke sich der Streitgegenstand der Klage mit demjenigen der Widerklage. Die weitergehende Klage sei zulässig, aber unbegründet.
Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 auf Ersatz seiner durch die Beteiligung an dem F…-Fonds … erlittenen Schäden stünden dem Kläger weder aus Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung noch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263, 264a StGB zu.
Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 2 keinen Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Fehler des Emissionsprospekts. Unzutreffende oder unzureichende Angaben in einem Prospekt einer Publikums KG könnten zwar eine Haftung wegen Verletzung einer vorvertraglichen Schutz- oder Treuepflicht gegen die Initiatoren, Gestalter und Gründer begründen, zu diesem Personenkreis zähle die Beklagte zu 2 indes nicht. Vielmehr erschöpfe sich ihre Rolle in dem Vertrieb der Fonds-Beteiligungen, wobei sie den ihr überlassenen Prospekt verwendet habe, an dem sie indes nicht mitgewirkt habe.
Ein Schadensersatzanspruch sei auch nicht aus positiver Vertragsverletzung des im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlage zwischen den Parteien stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrages begründet. Einen solchen Auskunftsvertrag habe der Kläger auch nicht mit seinem Bruder, sondern mit dem Vermittlungsunternehmen – der Beklagten zu 2 – geschlossen. Allein die Verwandtschaft zwischen dem Kläger und Herrn S… G… genüge nicht für die Annahme, der Berater habe besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen, so dass aus Sicht des Klägers das hinter diesem stehende Unternehmen vollkommen in den Hintergrund trete. Eine Verletzung der aus diesem Vertrag begründeten Pflichten lasse sich nicht feststellen. So beinhalte die Plausibilitätsprüfung eine im Rahmen des zumutbaren Aufwandes vorzunehmende Überprüfung darauf, ob der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gebe und die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig seien. Hiervon habe die Beklagte zu 2. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vermittlung der Anlage ausgehen können. Insbesondere sei nicht festzustellen, dass sie bei der Plausibilitätsprüfung hätte erkennen können und müssen, dass die Beteiligung mit besonderen Risiken, auch im Hinblick auf die – nach dem Klägervortrag – in einem Cash-Pooling zusammengefassten Finanzströme innerhalb der F…-Unternehmensgruppe behaftet sei. Ohne weitere Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um Interna der F…-Unternehmensgruppe handle, hinsichtlich derer die Beklagte zu 2 keine Kenntnis und Erkenntnismöglichkeiten gehabt habe. Ein Verstoß gegen den Auskunftsvertrag sei auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte zu 2 den Kläger – wie dieser behaupte – nicht darüber aufgeklärt habe, dass die laut Prospekt vorgesehenen Ausschüttungen eine Einlagenrückgewähr darstellten und daher zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §§ 171,172 HGB führen könnten. Eine solche Aufklärung sei nicht entbehrlich gewesen, obgleich nur die P… GmbH als Treuhandkommanditistin Schuldner eines auf §§ 171,172 HGB gestützten Anspruchs habe werden können. Nach § 5 des Treuhandvertrages habe die Treuhandkommanditistin für diesen Fall einen Rückgriffsanspruch gegen die Treugeber gehabt. Auch handele es sich bei diesem Risiko um einen für den Anlageinteressenten besonders bedeutsamen Umstand, über den der Anlagevermittler grundsätzlich aufklären müsse. Diese Aufklärung sei jedoch mit Übergabe des Prospekts, der die erforderlichen Hinweise enthalte, erfolgt. Die Übergabe sei auch rechtzeitig gewesen. Dem Kläger sei der Prospekt zwar erst im Rahmen desselben Treffens mit Herrn S… G… überreicht worden, in dem er die Beitrittserklärung abgegeben habe, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er den Prospekt vorher durchgelesen habe. Dies sei jedoch nicht entscheidend, es komme vielmehr darauf an, dass er die Möglichkeit gehabt habe, vor der Anlageentscheidung den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen. Hier beruhe die Nichtkenntnisnahme des Prospekts auf einer autonomen, vom Anlagevermittler nicht unsachlich beeinflussten Entscheidung des Klägers. Dieser habe zwar insofern unter zeitlichem Druck gestanden, als die Anlage noch im Jahr 2000 getätigt werden sollte. Dies sei jedoch allein Folge des vom Kläger selbst gesetzten Ziels, die Anlage als Jahresendgeschäft noch für das laufende Jahr steuerlich geltend machen zu können. Bei dem Kläger habe es um einen – insbesondere mit in Form von Kommanditgesellschaften aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds – erfahrenen Anleger gehandelt, der nach nur 2 Telefonaten und einem weniger als 1 h dauernden Gespräch zu einer Investition in der hier in Rede stehenden Höhe bereit gewesen sei. Dies deute darauf hin, dass er aus freien Stücken von einer Kenntnisnahme des Prospekts abgesehen habe.
Ein Verstoß der Beklagten zu 2 gegen die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Information über alle tatsächlichen, für den Anlageinteressenten besonders bedeutsamen Umstände ergebe sich auch nicht daraus, dass S… G… – wie der Kläger behauptet – den Fonds als höchst rentable und bewährte Kapitalanlage mit ausgezeichneten Referenzen bezeichnet habe, mit der der Kläger optimal Steuern sparen könne und die keine Risiken berge, da der Fondsanteil stetig im Wert steigen und nach dem Ende der Beteiligungszeit gewinnbringend verkauft werden könne. Bei diesen behaupteten Äußerungen des Anlagevermittlers handle es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. So hätten die verwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen wie etwa „höchst rentable und bewährte Kapitalanlage“, die „optimal“ zum Steuern sparen geeignet sei usw., ersichtlich werbenden Charakter; konkrete wertbildende Merkmale der Immobilien, insbesondere zum Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, die objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, seien nicht dargelegt. Dies gelte auch im Hinblick auf die Risiken der Anlage. Zwar sei die Übergabe eines wahrheitsgemäßen und verständlichen Prospektes kein Freibrief, Risiken mündlich abweichend von dem Prospekt darzustellen. Anders als die im Einzelnen im Prospekt dargestellten Risiken blieben die angeblichen Äußerungen des Herrn S… G… im Pauschalen und Abstrakten, weshalb nicht angenommen werden könne, dass diese zu einer Fehlvorstellung über die mit der Anlage verbundenen und im Prospekt dargestellten Risiken geführt hätten. Dem Kläger, der zum Zeitpunkt der Beteiligung bereits über Erfahrungen mit derartigen Kapitalanlagen verfügt habe, sei die Bedeutung einer Beteiligung an einer unternehmerischen Entscheidung – wie er in seiner persönlichen Anhörung zugestanden habe – bekannt gewesen.
Ein Verstoß gegen den Auskunftsvertrag ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Innenprovisionen. Die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Banken über Rückvergütungen sei auf den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater oder -vermittler nicht übertragbar. Hier sei die Beklagte zu 2 nur auf eine entsprechende Frage des Klägers hin verpflichtet gewesen, Auskunft über die Provisionen zu geben; eine solche Auskunft habe der Kläger jedoch nicht begehrt.
Ein Verstoß gegen den Auskunftsvertrag könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte zu 2 den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass sich die F…-Firmengruppe bereits seit Ende der neunziger Jahre in finanzieller Schieflage befunden habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagten zu 2 dies zum Zeitpunkt der Vermittlung der fraglichen Anlage bereits bekannt gewesen sei. Vielmehr spreche der Umstand, dass der Zusammenbruch der F…-Unternehmensgruppe erst im Jahre 2005 erfolgt und die dem Kläger versprochene Rendite bis zum Jahr 2004 gezahlt worden sei, dafür, dass eine ernsthafte Schieflage der F…-Unternehmensgruppe Jahr 2000 zumindest nicht marktbekannt gewesen sei.
Selbst wenn der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 zustande gekommene Vertrag als Anlageberatungsvertrag einzuordnen sei, ließe sich ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Pflichten nicht feststellen. Die Ausgestaltung der Pflichten des Anlageberaters hingen entscheidend von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, ab. Einer Aufklärung über die Gefahr eines allgemeinen Wertverlustes habe es nicht bedurft, denn der Kläger sei selbstständiger Unternehmer, so dass zumindest ein Grundverständnis für wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge habe unterstellt werden können. Gleiches gelte für die Kenntnis, dass die steuerlichen Effekte einer Anlage auch von den steuerlichen Rahmenbedingungen des Anlegers abhängig seien. Hinzu komme, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung ein erfahrener Anleger auch hinsichtlich in der Form von Kommanditgesellschaften aufgelegter Immobilienfonds gewesen sei, daher sei eine ins Einzelne gehende Beratung nicht geschuldet gewesen. Dass die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Mangels Falschberatung seien auch Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung nicht gegeben.
Gegen die Beklagte zu 1 stünden dem Kläger ebenfalls keine Ansprüche auf Ersatz seiner durch die Beteiligung an dem F…-Fonds … erlittenen Schäden zu. Auf Fehler des Emissionsprospekts könne sich der Kläger nicht stützen, da eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht festzustellen sei.
Ein Schadensersatzanspruch gründe sich auch nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung eines Aufklärungsverschuldens der Beklagten zu 2 im Rahmen eines Verbundgeschäfts. Zwar müsse sich die kreditgebende Bank bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB sei. Aus den vorstehend dargelegten Gründen sei ein Aufklärungsverschulden der Beklagten zu 2 aber nicht festzustellen, so dass offen bleiben könne, ob es sich bei dem Darlehensvertrag einerseits und der Beteiligung an den F…-Fonds … andererseits um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG a. F. handle.
Ein Anspruch lasse sich auch nicht aus Verschulden bei Abschluss des Darlehensvertrages wegen unterlassener Aufklärung über die mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken stützen. Eine Pflicht der kreditgebenden Bank, den Kreditnehmer bei kreditfinanzierten steuersparenden Bauherren-, Bauträger-und Erwerbermodellen über die mit dem Geschäft verbundenen Risiken aufzuklären, bestehe nur unter ganz besonderen Voraussetzungen, insbesondere dann, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer habe. Die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Wissensvorsprung widerleglich zu vermuten sei, lägen hier nicht vor. Wie dargelegt, sei nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 2 bei der Vermittlung der Anlage gegenüber dem Kläger falsche Angaben gemacht habe. Auch seien Fehler des Emissionsprospekts, die derart evident sind, dass sie sich der Beklagten zu 1 bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hätten aufdrängen müssen, nicht ersichtlich.
Mangels eines Schadensersatzanspruchs bestünden auch die weiteren Klageansprüche nicht.
Die Widerklage sei zulässig und begründet. Die von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche resultierten aus dem Darlehensvertrag, § 488 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe den Vertrag nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht habe ihm nicht mehr zugestanden, ohne dass es auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ankäme. Vor dem Hintergrund der zwischen der mündlichen Verhandlung in der Privatwohnung des Klägers am 22. Dezember 2000 und der Unterzeichnung des Darlehensantrages durch ihn am 22. März 2001 liegenden Zeitspanne von 3 Monaten und der Sicherung der Finanzierung durch Zwischenfinanzierung sei nicht festzustellen, dass die Haustürsituation bei Unterzeichnung des Darlehensantrages noch fortgewirkt habe.
Ein Recht zum Widerruf des Darlehensantrages ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG a.F., denn nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. sei das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erloschen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 9. Dezember 2010 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 2011 am 24. Februar 2011 begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt.
Er hält der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte zu 2 habe durch Übergabe des Prospekts ihrer Aufklärungspflicht genügt, entgegen, dass der Inhalt des 103 Seiten starken Prospekts innerhalb des einstündigen Beratungsgespräches unmöglich habe erfasst werden können und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Pflicht bestünde, den Prospekt nach abgeschlossener Beratung nochmals zu kontrollieren. Bei einer so hoch spekulativen, zudem fremdfinanzierten, Anlage habe es ohnehin einer gesonderten Aufklärung über die Risiken bedurft.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09) habe auch ungefragt über die tatsächliche Höhe der Innenprovisionen aufgeklärt werden müssen. Jedenfalls hätte ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass die im Prospekt ausgewiesene Provisionshöhe unzutreffend sei. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die erstinstanzlich zur behaupteten Provisionshöhe von 20 % angebotenen Zeugen nicht gehört – das Beweisangebot werde ausdrücklich wiederholt – und dem Verlangen nach Vorlage der diesbezüglichen Vertriebsvereinbarung gemäß §§ 421, 424 ZPO nicht entsprochen; die Vorlagepflicht ergebe sich aus den §§ 666, 667, 681 BGB. Er – der Kläger – habe das ausgewiesene Agio von 5 % an die Beklagte zu 2 gezahlt und sei davon ausgegangen, dieser Betrag stelle die Gesamtsumme der Provision der Beklagten zu 2 dar.
Die Haftung der Beklagten zu 1 resultiere aus dem dargelegten – vorsätzlichen – Pflichtverstoß i.V.m. § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F.. Das für die Annahme eines Verbundgeschäftes erforderliche arbeitsteilige Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Kreditgeber liege hier vor. Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass die Initiatoren und Verantwortlichen des F…-Fonds … hier Selbstauskunftsunterlagen und Kreditantragsformulare vorbereitet hätten, diese Formulare seien auch dem Kläger im Beratungstermin am 22. Dezember 2000 vorgelegt worden. Die Haustürsituation sei schließlich für den Abschluss des Darlehensvertrages kausal geworden, denn nach der Beratung sei notwendiger Bestandteil des Beitritts zum Immobilienfonds die Fremdfinanzierung gewesen. Der Kläger habe aus seiner Sicht daher alles für den Geschäftsabschluss Notwendige getan.
Der Kläger beantragt, das am 24. November 2010 verkündete Urteil aufzuheben, die
Widerklage abzuweisen und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 33.893,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2010 zu zahlen, sowie in Höhe von 4 % aus 1.645,33 € seit dem 1. Januar 2002, aus jeweils 1.358,66 € seit dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004, 2.074,48 € seit dem 1. Januar 2005 und aus jeweils 3.864,00 € seit dem 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 jeweils bis zum 30. April 2010,
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger weitere 13.659,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2010 zu zahlen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.579,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass der Beklagten zu 1 aus dem am 22. März/10. April 2001 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Kontonummer 9701466460 über 63.000,00 DM keine Rechte mehr zu stehen,
5. die Verurteilung gemäß Ziffern 1-3 erfolge jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils des Klägers am Fonds F…-Fonds …, F… Beteiligungsgesellschaft … GmbH & Co. KG,
6. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug befinden,
7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der F…-Fonds …, F… Beteiligungsgesellschaft … GmbH & Co. KG stehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen mit näheren Ausführungen, im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte zu 2, deren Ausführungen sich die Beklagte zu 1 anschließt, verwahrt sich insbesondere gegen die Behauptung, sie habe eine Provision von 20 % verdient, das Agio sei direkt an sie gezahlt worden und gegen die Richtigkeit und Aussagekraft der vom Kläger als Anlage K 9 = B-K 1 vorgelegten Übersicht über Provisionseinnahmen von am Vertrieb mit F…-Produkten beteiligten Unternehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, weder gegen die Beklagte zu 1 (dazu unten B.) noch gegen die Beklagte zu 2 (dazu unten A.) zu.
A.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der am 22. Dezember 2000 vom Kläger gezeichneten Beteiligung an dem F…-Fonds … zu.
I.
Soweit erstinstanzlich eine Prospekthaftung im eigentlichen Sinne im Raume stand, hat das Landgericht eine solche mit zutreffenden Erwägungen, denen die Berufung auch nichts entgegengesetzt hat, verneint.
Ausgangspunkt für eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ein zwischen den Parteien mindestens stillschweigend zustande gekommener Auskunftsvertrag, wobei letztlich offen bleiben kann, ob der Vertrag als bloßer Anlagevermittlungsvertrag – wozu der Senat neigt – oder aber als Anlageberatungsvertrag zu qualifizieren ist.
Die Beklagte zu 2 kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr damaliger Mitarbeiter S… G… habe die Auskünfte nicht in ihrem, sondern im eigenen Namen erteilt. Ob S… G… die Anlagevermittlungs-/-beratungsleistung auf der Grundlage eines von ihm selbst oder von der Beklagten zu 2, vertreten durch S… G…, mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages erbrachte, hängt davon ab, wie der Kläger die Erklärungen seines Bruders und dessen Gesamtverhalten werten durfte. Entscheidend ist die objektive Empfängersicht unter Berücksichtigung aller Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben.
Danach kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger, auch bei enger familiärer Verbundenheit zum Bruder, die Beklagte zu 2 als seinen Vertragspartner ansehen durfte. So hat S… G… durch Verwendung des im Kopfbogen mit dem Zusatz "Mitarbeiter-Nr.", "A…-Berater" "A…-Büro" versehenen Formulars der Beitrittserklärung (Anlage K 6, Bl. 151 d.A.) und der mit einem Firmenstempel der Beklagten zu 2 versehenen Gesprächsnotiz vom 22. Dezember 2000 (Anlage B 29, Bl. 601 d.A.) gegenüber dem Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter oder Bote der Beklagten zu 2 auftrete. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach ihrem eigenen Vorbringen – etwa im Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 (dort S. 6, Bl. 996 d.A.) – selbst vorgetragen, "für die Vermittlung der Beteiligung des hiesigen Klägers" eine Provision – wenn auch geringer als vom Kläger behauptet – erhalten zu haben.
II.
Ein im Rahmen einer Anlagevermittlung geschlossener Auskunftsvertrag – für den Anlageberatungsvertrag gilt dies erst recht – verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH vgl. nur Urteil vom 13. Mai 1993 – II ZR 25/92 – Rdnr. 14; Urteil vom 05. März 2009 – III ZR 17/08 – Rdnr. 11). Bei der Vermittlung von Anlagen in Form einer Unternehmensbeteiligung muss der Anleger insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 310/03 – Rdnr. 36; Urteil vom 26. September 2005 – II ZR 314/03– Rdnr. 24).
Im Rahmen des Anlageberatungsvertrages besteht darüber hinaus die Verpflichtung zu einer eingehenden anlage- und anlegergerechten, d.h. an den konkreten Anlagezielen des Anlageinteressenten orientierten, Beratung.
Im Ergebnis kann der Kläger die Beklagte zu 2 nicht mit Erfolg wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten in Anspruch nehmen, weil sich bereits keine Pflichtverletzung feststellen lässt und/oder etwaige Ansprüche verjährt sind.
Hierzu im Einzelnen:
1.
Ohne Erfolg greift die Berufung die Auffassung des Landgerichts an, dass die Beklagte zu 2 im vorliegenden Fall nicht zur Aufklärung über die für den Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds erhaltenen Provisionen verpflichtet gewesen ist.
a) Insbesondere kann der Kläger eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Provisionen nicht auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 – stützen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, diesen Kunden über eine solche Rückvergütung aufzuklären hat, um ihm einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen (zuletzt BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 – und Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 –). In Übereinstimmung mit dem XI. Zivilsenat (Urteil vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 –) hat der III. Zivilsenat des BGH in dem vom Kläger zitierten Urteil allerdings einer Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütungen auf die freien, nicht bankgebundenen Anlageberater wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehungen ausdrücklich eine Absage erteilt. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
b) Der Kläger kann eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Innenprovisionen auch nicht damit begründen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anlagevermittler – für den Anlageberater gilt dies erst recht – verpflichtet ist, über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten.
Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (s. dazu insbesondere BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02 –, 28. Juli 2005 – III ZR 290/04 – und 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 –). Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden.
Auch nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zu 2 vorliegend nicht gehalten, den Kläger (unaufgefordert) über die genaue Höhe der ihr zufließenden Provision in Kenntnis zu setzen.
aa) Die im Fondsprospekt ausgewiesene Provision lag deutlich unter der für Immobilienfonds geltenden 15 %-Grenze. Nach dem Fondsprospekt stellt sich die Provisionszahlung im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Unterkapitel „V. Dienstleistungs- und Garantieverträge“, unter der Überschrift „1. Eigenkapitalbeschaffung“ (S. 51, Bl. 643R f. d.A.) wie folgt dar: Die von der Fondgesellschaft und den Objektgesellschaften beauftragte Vermittlerin, die Fz… GmbH, sollte für ihre Vermittlungsleistungen Vergütungen in Höhe von insgesamt 4.693.017 DM sowie die gezahlten Agiobeträge erhalten, bei Erhöhung des Kommanditkapitals erhöhte sich die Vergütung um 10 % der Erhöhung und um die hierauf entfallenden Agiobeträge. Da ausweislich des als Anlage B 7 (Bl. 421 ff. d.A.) eingereichten Geschäftsberichts für das Jahr 2003 eine Überzeichnung in Höhe von brutto 583.654 €, das sind 1.141.528 DM, vorlag, ergibt sich eine Gesamtvergütung (ohne Agio) in Höhe von 4.807.169,80 DM (ausgewiesene Vergütung: 4.693.017 DM, Vergütung wegen Erhöhung: 114.152,80 DM), das sind rund 9,06 %.
bb) Dass diese Darstellung der Provisionen im Prospekt unrichtig ist und die Beklagte zu 2 eine Provision von über 15 % des Beteiligungskapitals erhalten hat, ist vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Hierauf haben nicht nur die Beklagte zu 2 bereits in erster Instanz, sondern auch der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2011 hingewiesen, ohne dass der Kläger dem erheblich entgegengetreten ist.
Das klägerische Vorbringen zur vermeintlich von der Beklagten zu 2 vereinnahmten Provision variierte, ohne dass sich hierfür sachliche Gründe erkennen ließen. Zunächst ließ er in der Klageschrift (dort S. 20, Bl. 59 d.A.) unter Verweis auf „durch Provisionsvereinbarungen mit anderen Vertriebsunternehmen“ belegten Sachvortrag einer anderen Klägerin in einem vor dem Landgericht München I geführten Rechtsstreit (22 O 1797/09) vortragen, die Beklagte zu 2 habe „für den Vertrieb von F…-Renditefonds eine Provision von 12-15 %“ erhalten. In demselben Schriftsatz behauptete er in unmittelbarem Anschluss daran, die Beklagte zu 2 habe aufgrund der bestehenden Vertriebsvereinbarung“ „auch im Falle der Vermittlung der Beteiligung an dem F…-Fonds … an den Kläger eine Provision in Höhe von mindestens 15 % verdient“. In seinem Schriftsatz vom 17. September 2010 (dort S. 12, Bl. 947 f. d.A.) trug der Kläger vor, die Beklagte zu 2 habe „20 %“ bzw. „etwas mehr als 20 %“ Provision erhalten.
Selbst wenn der Kläger im Hinblick auf das jüngste Berufungsvorbringen dahin zu verstehen ist, dass er (nunmehr) eine Provisionshöhe von rund 20 % behauptet, stellt sich dieses, von der Beklagten zu 2 bestrittene, Vorbringen als bloße Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger seine Behauptung, die Beklagte zu 2 habe als umsatzstärkster Vertriebspartner der F…-Gruppe im Zeitraum von 1. April 2000 bis 31. März 2001 Eigenkapital in Höhe von 25.497.000,00 € vermittelt und hierfür Provisionen i.H.v. 5.020.961 €, also etwas mehr als 20 %, verdient, auf eine – wie er behauptet – Anlage zu einem Vorabbericht „Financial Tax F… Capital AG“ vom 27. September 2002 der Kanzlei H… H… (Anlage K 9, Bl. 967 d.A.) stützt. Der Senat hat bei seiner Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die Anlage K 9 auf sämtliche im genannten Zeitraum von der F…-Gruppe initiierte Anlagen bezieht. Abgesehen davon lässt sie aber auch deshalb keine Rückschlüsse auf die von der Beklagten zu 2 vereinnahmten Vergütungen für die Vermittlung des F…-Fonds … zu, weil in der Anlage K 9 nicht die Beklagte zu 2 allein mit den genannten Beträgen aufgelistet ist, sondern zusammen mit einem weiteren Unternehmen („A… / Allgemeine Immobilien“). Angaben dazu, wie sich das vermittelte Eigenkapital und die erzielten Provisionen auf das jeweilige Unternehmen verteilt, fehlen.
Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte zu 2 habe in ihrer Berufungserwiderung widersprüchlich vorgetragen; die vermeintlichen Widersprüche, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. August 2011 (dort S. 5) aufführt, vermag der Senat bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen.
cc) Das Landgericht hat überdies nicht rechtsfehlerhaft eine gebotene Anordnung von Vertragsunterlagen unterlassen; es war, ebenso wenig wie der Senat, auch nicht verpflichtet, zur Provisionshöhe Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte zu 2 ist entgegen der noch im Verhandlungstermin vertretenen Auffassung des Klägers aus keinem Rechtsgrund zur Vorlage von Vertragsurkunden verpflichtet.
Im Grundsatz sind Urkunden nach § 420 ZPO durch den Beweisführer – das ist hier der Kläger – vorzulegen. Wenn sich die Urkunde im Besitz des Beweisgegners befindet, gelten die §§ 421 ff. ZPO. Voraussetzung ist entweder eine Vorlegungspflicht nach bürgerlichem Recht (§ 422 ZPO) oder eine prozessuale Vorlegungspflicht bei Bezugnahme durch den Gegner (§ 423 ZPO). Die Beklagte zu 2 ist dem Kläger weder materiell-rechtlich zur Vorlage von Vertriebsvereinbarungen verpflichtet, insbesondere resultiert eine solche Verpflichtung nicht aus den §§ 666, 667, 681 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 –), noch ist eine Vorlegung nach Verfahrensrecht geboten, denn die Beklagte zu 2 hat sich zur Beweisführung im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die vom Kläger genannten Unterlagen bezogen.
Eine Anordnung der Vorlage gemäß § 142 ZPO, die ohnehin im Ermessen des Gerichts liegt, scheidet ebenfalls aus. Die Vorlageanordnung darf nicht zur Ausforschung nicht vorgetragener Sachverhaltselemente führen (Senatsurteil vom 4. März 2009 – 4 U 104/08 –, BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 – XI ZR 277/05 – Rdnr. 20). § 142 ZPO befreit die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast; dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen. Daran fehlt es – wie dargelegt – hier. Auch die Formulierung der Vorlegungsanträge selbst lässt erkennen, dass der Kläger die begehrten Unterlagen zur bloßen Informationsgewinnung wünscht. So vermag er den Vertragspartner der Beklagten zu 2 nicht klar zu benennen (Fz… GmbH bzw. F… … Marketing GmbH) und sein Vortrag zum Inhalt bleibt denkbar vage („aus der sich die Rückvergütungen, Provisionen, Zuwendungen oder sonstige geldwerte Vorteile der Beklagten zu 2 ergeben“).
Mangels schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags kommt auch eine Beweisaufnahme nicht in Betracht.
2.
Der Kläger kann aus den nachfolgenden Gründen, die umfassend im Verhandlungstermin am 7. September 2011 dargelegt und mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten kontrovers diskutiert wurden, eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht darauf stützen, dass S… G… ihm die Beteiligung an dem F…-Fonds … als "höchst rentable Kapitalanlage", mit der er auch Steuern sparen könne, sowie als "bewährte Geldanlage mit ausgezeichneten Referenzen" bezeichnet habe.
a) Eine Verletzung von Aufklärungspflichten liegt unter den hier gegebenen Umständen nicht vor. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die behaupteten Äußerungen des S… G… – wie das Landgericht meint – subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen darstellten, die einen Verstoß gegen Auskunftspflichten ohnehin nicht begründen können, oder ob sie – wozu der Senat neigt – wenigstens einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthalten.
Soweit der Kläger behauptet, die Beteiligung sei dem Kläger als "bewährte Geldanlage mit ausgezeichneten Referenzen" angepriesen worden, lässt sich nach dem unstreitigen und teilweise durch Unterlagen belegten Sachvorbringen der Parteien keine Falschinformation feststellen. So wurde der F…-Fonds … ausweislich der als Anlage B 59 (Bl. 823 f. d.A.) eingereichten G.U.B.-Analyse vom 16. Februar 2001, mithin keine zwei Monate nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger, mit der Bestnote "sehr gut +++" bewertet, ebenso wie zuvor die Vorgängerfonds F…-Fonds 7… (G.U.B.-Analyse vom 20. Oktober 1999, Anlage B 57, Bl. 819 f. d.A.) und F…-Fonds …2 (G.U.B.-Analyse vom 20. September 2000, Anlage B 58, Bl. 821 d.A.) in den Jahren 1999 und 2000 und die Nachfolgefonds F…-Fonds …4 (G.U.B.-Analyse vom 7. Juni 2001, B 60) und F…-Fonds …5 (G.U.B.-Analyse vom 14. November 2001, B 61). Soweit es die Rentabilität der Beteiligung ("höchst rentable Kapitalanlage") betrifft, hat der Kläger zunächst, nämlich bis einschließlich des Jahres 2003, die prognostizierte Ausschüttung i.H.v. 7 % p.a. erhalten. Dass er die Darlehenszinsen nicht auch einkommenssteuermindernd – und damit zusätzlich renditeerhöhend – hat ansetzen können, behauptet er selbst nicht.
Letztlich beanstandet der Kläger mit seinen Rügen die tatsächlich negative Entwicklung seiner Anlage entgegen den Prospektprognosen und übersieht dabei, dass weder der Prospektherausgeber noch der Anlageberater, schon gar nicht der Anlagevermittler, eine Gewähr dafür übernehmen, dass die prognostizierte Entwicklung der Anlage tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05).
b) Darüber hinaus sind etwaige die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Hinblick auf behauptete Zusagen betreffend die Rentabilität oder Sicherheit der Fondsbeteiligung verjährt.
Die Verjährung richtet sich vorliegend gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 nach neuem Recht, d.h. nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.. Die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) beginnt danach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – III ZR 249/09 – Rdnr. 28; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199 Rdnr. 36). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können. Das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles muss als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 – Rdnr. 15 f. m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass für sich allein der Umstand, dass er den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, nicht genügt, um die grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 – Rdnr. 29 ff.); dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Die Beklagte zu 2 verweist indes zu Recht darauf, dass sich der Kläger spätestens im Jahre 2006 nicht mehr der Erkenntnis hat verschließen können, dass die erworbene Beteiligung nicht nur seit 2004 die prospektierte Ausschüttung von 7 % p.a. nicht mehr abwarf, sondern die (konkrete) Gefahr des Verlustes des Kapitals bestand.
Nach seinen eigenen Angaben erhielt der Kläger die prospektierte Ausschüttung von 7 % zum letzten Mal am 20. Mai 2004, es handelte sich um die verspätete Ausschüttung für das 2. Halbjahr 2003; die nachfolgenden, halbjährlichen Ausschüttungen blieben nach dem Sachvortrag des Klägers aus. Bereits aufgrund des Geschäftsberichts des F…-Fonds … für das Jahr 2004 (Anlage B 8, Bl. 457 ff. d.A.), den der Kläger nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten zu 1 im Laufe des Jahres 2006 erhalten hat, bestanden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der F…-Fonds … sich in massiven, nicht lediglich vorübergehenden, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. So war für den Anleger bereits aufgrund der Angaben unter „Das Wichtigste in Kürze“ zu den „Ausschüttungen“ (S. 2, Bl. 458 d.A.), es habe „aus dem Liquiditätsüberschuss 2004 (...) somit lediglich die Ausschüttung für das 2. Halbjahr 2003 nachgeholt werden“ können, und dem „Ausblick“, in dem von einer umfassenden Sanierungsstrategie die Rede ist und davon, dass „ein Beitrag der Gesellschafter unumgänglich“ sei, erkennbar, dass er in der Folgezeit nicht nur die prognostizierten Ausschüttungen nicht mehr wird erhalten können. Noch deutlicher wurde dem Anleger Ausmaß und Tragweite der wirtschaftlichen Situation des Fonds in dem „Ausblick“ auf den Seiten 18, ff. des Geschäftsberichts für 2004 vom 31. Januar 2006 dargestellt. Darin heißt es zum Objekt F…, es sei für das Jahr 2005 „voraussichtlich eine Unterdeckung von rund 800 T€“ auszuweisen, und es wird im Folgenden ein Sanierungsvorschlag mit der S… LB vorgestellt. Im Anschluss daran heißt es, „dass die Gesellschafter bis einschließlich 2008 auf ihre Ausschüttungen verzichten und ein Großteil der vorhandenen freien Liquidität der F… Beteiligungsgesellschaft … GmbH & Co. KG auf die Objektgesellschaften verteilt“ werde. Dieses Angebot reiche zunächst aus, „um die Objektgesellschaft F… zu stabilisieren und Belastungen von anderen Objektgesellschaften und der Beteiligungsgesellschaft abzuwenden“. Zum Abschluss des Geschäftsberichts wird dargestellt, dass für weitere materielle Zugeständnisse der Banken, um „den Fonds nachhaltig auf gesunde Beine zu stellen“, „unausweichlich“ ein größerer Beitrag der Gesellschafter (...)“ erforderlich sei.
Ebenso klar führte der Halbjahresbericht zum 30. Juni 2006 (Anlage B 10. Bl. 495 ff. d.A.) – dessen Erhalt im Laufe des Jahres 2006 der Kläger gleichfalls nicht bestritten hat – dem Anleger vor Augen, dass sich nicht nur die Ausschüttungserwartungen (weiterhin) nicht würden realisieren lassen, sondern das konkrete Risiko des Kapitalverlustes drohte. So heißt bereits im zweiten Absatz zu „I. Entwicklung des Fonds im Überblick“, dass „die ursprünglich verfolgten Sanierungsverhandlungen, die ausschließlich auf die schwierige Situation des Objektes F… reflektierten, (...) aufgrund eingetretener Risikopositionen (…) aufgegeben werden“ mussten, „die Ist-Mieteinnahmen bei den Objekten F…, G… und R… deutlich unter den ursprünglich prospektierten Mietansätzen“ seien und sich für das Objekt Ra… „der Alleinmieter seit geraumer Zeit in wirtschaftlich angespannter Situation (befinde), die für den Fonds ein unkalkulierbares Risiko“ darstelle. Hierüber sei „im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 8.3.2006 ausführlich berichtet und der Beschluss gefasst (worden), zunächst ein freiwilliges Sonderopfer in Höhe von insgesamt 2 Mio. € einzusammeln, um anschließend gestärkt in die Verhandlungen mit den finanzierenden Banken zu gehen“; auf dem Treuhandkonto seien rund 885.000 € eingegangen.
Hinzu kommt, dass nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten zu 2. seit Ende 2004 und insbesondere im Laufe des Jahres 2005 in der überregionalen Tagespresse – etwa im Handelsblatt am 15. Dezember 2004 (Anlage B 13, Bl. 518 d.A.), Die Welt online (Anlage B 15, Bl. 520 f. d.A.) und in der Süddeutschen Zeitung am 4. März 2005 (Anlage B 16, Bl. 522 d.A.) – über die schwerwiegende Krise der F…-Gruppe berichtet worden war, die noch im Jahre 2005 zur Insolvenz verschiedener Unternehmen der F…-Gruppe, unter anderem der Fz… GmbH, die eine Garantie für die Ausschüttungen im Zeitraum 200 und 2001 übernommen hatte (Emissionsprospekt S. 53), führte.
Nach alledem haben sich dem Kläger die den Schadensersatzanspruch wegen der oben genannten Aufklärungsfehler begründenden Umstände förmlich aufdrängt; ihm musste zudem klar sein, dass seine Versuche, über seinen Bruder von der Beklagten zu 2 weitere Informationen zu erhalten, schon deshalb unbehelflich sind, weil – worauf die Beklagte zu 2 zu Recht verweist – S… G… seit 2004 nicht mehr bei ihr beschäftigt war.
Die dreijährige Regelverjährung für Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 wegen Verletzung der oben genannten Aufklärungspflichten begann mithin spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen und endete, da Anhaltspunkte für eine Hemmung weder dargetan noch ersichtlich sind, mit Ablauf des Jahres 2009. Die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 am 12. Juli 2010 erfolgte daher nach Ablauf der Verjährungsfrist.
3.
Einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß den §§ 171, 172 HGB steht gleichfalls die Verjährungseinrede entgegen.
a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei dem aus § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 5 des Treuhandvertrages ergebenden wirtschaftlichen Risiko, erhaltene Ausschüttungen bis zur Höhe der Beteiligungssumme (an die Treuhänderin) zurückzahlen zu müssen, um ein Risiko handelt, über das auch der Anlagevermittler den Kunden aufklären muss.
b) Dass der Mitarbeiter der Beklagten zu 2, S… G…, den Kläger über dieses Risiko mündlich aufgeklärt hat, behauptete die Beklagte zu 2 nicht.
Die gebotene Aufklärung kann allerdings auch durch Übergabe eines Prospekts erfolgen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.
aa) Der Fondsprospekt enthält auch eine hinreichend deutliche und vollständige Aufklärung über die Folgen der prospektierten Ausschüttungen.
Auf S. 3 des Prospekts heißt es zu "Haftung und Risiken": Die Haftung ist auf die geleistete Einlage beschränkt. Es besteht keine Nachschusspflicht" und auf S. 4 unter "Der F…-Fonds – seine Risiken und Chancen" zu Ziffer 6. "Haftung (Siehe Seite 75): Wiederaufleben der Haftung durch Ausschüttung".
Des Weiteren wird in Kapitel "I. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der Fondsgesellschaft" unter der Überschrift "4. Finanzierung und Haftung“ auf S. 31 ausgeführt:
"Soweit Liquidität der Fondsgesellschaft an Kapitalanleger ausgeschüttet wird, ohne dass dem entsprechende Gewinne gegenüberstehen, oder soweit solche Ausschüttungen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Kapitalanteil des Anlegers (durch Verluste oder Entnahmen) unter die gezeichnete Einlage herabgemindert ist, handelt es sich rechtlich um eine Einlagenrückgewähr und haften die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der Beteiligungstreuhänder für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft persönlich, höchstens jedoch bis zum Betrag der übernommenen Haftsumme. Die nicht im Handelsregister eingetragenen Kapitalanleger sind verpflichtet, den Beteiligungstreuhänder von dieser Haftung freizustellen"
Damit wird die Rechtsfolge des § 172 Abs. 4 HGB zutreffend dargestellt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten auch aus, dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen (so BGH, Beschluss vom 9. November 2009 – II ZR 16/09 –).
bb) Wie der Senat im Verhandlungstermin vom 7. September 2011 dargelegt hat, fehlt es an einem Beweisantritt des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers dafür, dass die Beklagte zu 2 ihm den Prospekt nicht rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben hat.
Der Kläger hat in erster Instanz zumindest inzidenter mit der Angabe in seiner Anhörung, es habe vor dem Gespräch am 22. Dezember 2000 lediglich zwei Telefonate mit S… G… gegeben, vorgetragen, den Prospekt erst am Tag der Zeichnung erhalten zu haben. Die Beklagte zu 2 hingegen hat bereits in ihrer Klageerwiderung vom 17. August 2010 (dort S. 42, Bl. 297 d.A.) eine Prospektübergabe "eine Woche vor Unterzeichnung der Anlage" behauptet.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte zu 2 ihm nicht rechtzeitig vor der Anlageentscheidung einen Emissionsprospekt überreicht hat, trägt der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 –). Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler/Berater Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden und hier durch diese erfüllten sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat, vom Senat auf den fehlenden Beweisantritt hingewiesen, lediglich behauptet, in erster Instanz Beweis angetreten zu haben. Er ist beweisfällig.
cc) Darüber hinaus kann der Kläger die Beklagte zu 2 wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 HGB aber auch deshalb nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, weil die Einrede der Verjährung auch im Hinblick auf diesen Aufklärungsfehler greift.
Die dreijährige Regelverjährung begann spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2009; die Klageerhebung am 12. Juli 2010 konnte diese mithin nicht mehr hemmen.
Wie der Senat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Geschäftsberichte im Termin am 7. September 2011 ausgeführt hat, ergaben sich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anleger aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ausgesetzt sahen, bereits aus dem Geschäftsbericht des F…-Fonds … vom 31. Januar 2006 für das Jahr 2004 (Anlage B 8, Bl. 457 ff. d.A.). In dem Kapitel „Das Wichtigste in Kürze“ heißt es auf S. 2 (Bl. 458 d.) im „Ausblick“, dass „ein Beitrag der Gesellschafter unumgänglich“ sei. Dies wird in dem Kapitel „Wirtschaftliche Entwicklung 2004“ unter „Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Absatz 4 HGB“ (S. 16, Bl. 472 d.A.) ausführlich und unmissverständlich erläutert und ausgeführt, dass „eine Sanierung der Gesellschaft (...) ohne Beitrag der Gesellschafter nicht möglich“ sei und die Geschäftsführung derzeit davon ausgehe, „ dass ja nach Sanierungsumfang mindestens 20 bis ca. 50 % der erhaltenen Ausschüttungen als Sanierungsbeitrag an die Gesellschaft zurückbezahlt werden müssen, um den Fortbestand der Gesellschaft langfristig zu sichern“.
Nicht weniger deutlich heißt es im Halbjahresbericht zum 30. Juni 2006 im Kapitel „I. Entwicklung des Fonds im Überblick (Fortsetzung)“ (Anlage B 10, Bl. 495, 496 d.A.), „um eine drohende Insolvenz abzuwenden, welche zur Folge hätte, dass durch den Insolvenzverwalter die wiederaufgelebte Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der geleisteten Ausschüttung (ca. 20 % des ursprünglichen Kommanditkapitals) gegenüber den Anlegern geltend gemacht werden könnte, wurde grundsätzlich auch die stille Liquidation der Gesellschaften des Fonds … unter gleichzeitigem Verzicht auf die Haftungsansprüche nach § 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Anlegern diskutiert“. „Aufgrund des grundsätzlichen Scheiterns einer nachhaltigen Sanierung der Fondgesellschaft unter Beteiligung der Banken und Anleger, steht für den Geschäftsbesorger nunmehr mit absoluter Priorität die Vermeidung einer Haftungswiederauflebung auf Ebene der Anleger im Fokus“.
Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger sich spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 der Einsicht, dass er aufgrund und in Höhe der erfolgten Ausschüttungen Haftungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB ausgesetzt sein kann, nicht mehr verschließen.
4.
Soweit der Kläger – noch im Verhandlungstermin des Senats und mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. September 2011 – eine Haftung der Beklagten zu 2 auf Prospektfehler zu stützen versucht, hat der Senat dem entgegengehalten, dass sich etwaige Prospektfehler nicht auf die Anlageentscheidung des Klägers ausgewirkt haben können, da er den Prospekt vor Zeichnung der Anlage nicht gelesen haben will. Er hat auch nicht vorgetragen, dass die Beratung anhand des Prospekts erfolgt sei. Insofern ist es unbehelflich im Verhandlungstermin zu behaupten, es werde „immer“ so vorgetragen. Zu relevanten Tatsachen ist – was nach den Beobachtungen des Senats leider häufig gerade auch bei überregional und für eine Vielzahl von Anlegern tätigen Anwaltskanzleien zu kurz kommt – auf die konkrete Beratungssituation vorzutragen. Der Senat konnte sich hier nur an dem orientieren, was sich an Schriftsätzen der Klägerseite findet; es ist nicht seine Sache, sich nicht vorhandenen, das konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungsgespräch betreffenden Sachvortrag hinzuzudenken.
Auch wenn man das Vorbringen des Klägers im Senatstermin dahin verstehe muss, dass er nunmehr eine Beratung anhand des Prospektes vortragen will, ist hierzu Folgendes zu bemerken. Der Senat vermag auch insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen. Zutreffend hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 im Senatstermin darauf verwiesen, dass in Anbetracht der positiven Bewertungen der F…- Fonds in den Jahren 1999 bis 2001 – wie dargelegt wurden nicht nur der hier in Rede stehende F…-Fonds …, sondern auch die Vorgängerfonds F…-Fonds 7… und F…-Fonds …2 und die Nachfolgefonds F…-Fonds …4 und F…-Fonds …5 mit der Bestnote „sehr gut +++“ bewertet – und die F…-Gruppe in den G.U.B.-Analysen als „leistungsstarker und verantwortungsbewusster Fondsinitiator“ bezeichnet, der über „langjährige Markterfahrung“ verfüge (siehe nur Anlage B 59, Bl. 823 d.A.). Dass die Beklagte zu 2 demgegenüber von den vermeintlich seit Ende der 1990er Jahre bestehenden finanziellen und wirtschaftlichen Problemen der F…-Unternehmensgruppe Kenntnis hatte, wird vom Kläger – auch in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. September 2011, der zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass gibt – nach wie vor nicht schlüssig behauptet.
Dasselbe gilt hinsichtlich der – nach Auffassung des Klägers – vermeintlich gebotenen Aufklärung darüber, dass die Miet- und Ausschüttungsgarantin des F…-Fonds … auch bei zahlreichen weiteren F…-Fonds als Miet- und Ausschüttungsgarantin eingeschaltet gewesen sei. Zwar gehören zu den Umständen von wesentlicher Bedeutung, über die der Anlageinteressent aufzuklären ist, solche, die den Vertragszweck vereiteln können. Dass sich wegen der Einbindung eines einzigen Unternehmens, der Fz… Gesellschaft … GmbH (im Folgenden: Fz… GmbH), als Miet- und Ausschüttungsgarantin für mehrere F…-Fonds ein Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg des hier in Rede stehenden F…-Fonds … ergab, ist indes nicht schlüssig dargetan. Der Kläger trägt konkrete Tatsachen zur Liquidität der Fz… GmbH, zum Ausmaß der bestehenden Mietgarantien und der Inanspruchnahme der Mietgarantin zum maßgeblichen Zeitpunkt (Zeichnung seiner Beteiligung) nicht vor; seine Ausführungen beschränken sich darauf zu behaupten, die Miet- und Ausschüttungsgarantin sei „liquiditätsmäßig völlig überfordert“ gewesen. Die Ausschüttungsgarantie war indes nach dem Emissionsprospekt auf die Anfangsphase der Investition, nämlich die Jahre 2000 und 2001 beschränkt (Prospekt S. 53, Bl. 644R d.A.); die Mietgarantie für den F…-Fonds … war der Höhe nach begrenzt und endete am 30. Juni 2005 (Prospekt S. 52, Bl. 644 d.A.). Die Fz… GmbH wurde zudem erst nach Ablauf der Miet- und Ausschüttungsgarantie insolvent. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht ohne weiteres annehmen, es habe, bezogen auf den Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger, von vornherein das für die Beklagte zu 2 erkennbare, eine Aufklärungspflicht begründende Risiko des Ausfalls der Miet- und Ausschüttungsgarantin bestanden.
5.
Der Beklagten zu 2 kann ferner keine Verletzung ihrer – ohnehin nur aus einem Beratungsvertrag resultierenden – Pflichten zur anlegergerechten Beratung zur Last gelegt werden.
Die Beklagte zu 2 bzw. ihr Mitarbeiter G… konnte im Rahmen der Beratung im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung am 22. Dezember 2000 davon ausgehen, dass diese Anlage dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und den Anlagezielen des Klägers – Einzelheiten hierzu hat dieser ohnehin nicht vorgetragen – entsprach. Der Kläger war in Finanzdingen keineswegs unerfahren und durchaus risikobereit, was sich aus der von der Beklagten zu 2 vermittelten Zeichnung diverser unternehmerischer Beteiligungen an Immobilien- und Filmfonds unschwer entnehmen lässt. Dass er – wie er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat – seinem Bruder immer gesagt habe, dieser solle "ihm mit nichts kommen (…), wo ein Totalverlust bestehe oder es risikoreich ist", dann hätte er "lieber die Finger davon gelassen", ist angesichts der im Zeitraum seit 1996 bis Ende 2000 getätigten Beitritte zu insgesamt 2 Medienfonds und weiteren 3 geschlossenen Immobilienfonds und den eigenen Angaben zu Kenntnisstand und Anlageinteresse in den Beratungsprotokollen vom 17. Dezember 1999 (Anlage B 22, Bl. 528 d.A.) und vom 13. Juni 2000 (Anlage B 27, Bl. 584 d.A.) betreffend die Beteiligung am I… GmbH & Co. Produktions KG bzw. I… GmbH & Co. 2. Produktions KG nicht nachvollziehbar. In beiden Beratungsprotokollen hat der Kläger angegeben, über „Erfahrung mit Kapitalanlagen“ und über Kapitalanlagen im Bereich Immobilien, Investment und Lebensversicherung sowie – in jenem vom 13. Juni 2000 – Aktien zu verfügen. Seine Anlageinteressen hat er jeweils als „steuerorientiert“ und „ausschüttungsorientiert“ bezeichnet. Danach ist festzustellen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung bei seiner Anhörung bis zur Zeichnung des F…-Fonds … durchaus bereits war, gewisse Risiken in Bezug auf die Sicherheit des Kapitals in Kauf zu nehmen, um die Chance einer höheren Rendite zu nutzen. Dass er seine steuer- und ausschüttungsorientierte Anlagestrategie im Hinblick auf die Risiken im letzten Halbjahr vor der Zeichnung am 22. Dezember 2000 – für die Beklagte zu 2 erkennbar – geändert hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein besonderes Risiko habe in Bezug auf die Beteiligung an dem F…-Fonds … Ende des Jahres 2000 wegen der "desaströsen wirtschaftlichen Lage der F…-Unternehmensgruppe" bestanden. Dies mag ex post betrachtet zutreffen; dafür, dass dies auch ex ante betrachtet, bezogen auf den Zeitpunkt Ende Dezember 2000 erkennbar war, ergeben sich jedoch auch aus dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte.
Welche besonderen Risiken für ihn aus der Fremdfinanzierung der Beteiligung an dem F…-Fonds … resultierten, die nicht ohnehin auf der Hand lagen und auf die S… G… ihn hätte hinweisen müssen, legt der Kläger nicht dar; solche sind auch nicht ersichtlich.
6.
Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2 – einen Beratungsvertrag unterstellt – ihre Pflichten zur objektgerechten Beratung verletzt hat.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie er vorträgt – auf das Risiko einer Totalverlustes des Anlagekapitals nicht hingewiesen wurde, sei es mündlich in dem Beratungs- bzw. Vermittlungsgespräch oder aber durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts.
Auf ein Totalverlustrisiko ist nicht generell hinzuweisen, eine Aufklärungspflicht in Bezug auf dieses Risiko ist vielmehr zum einen davon abhängig, aufgrund welcher Umstände des jeweiligen konkreten Anlageprodukts ein solches Risiko eintreten könnte und zum anderen von dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers.
Deshalb mag etwa bei der Anlage in einen Filmfonds, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, bereits aufgrund des spezifischen strukturellen Risikos dieser Anlage grundsätzlich auf die Gefahr eines Totalverlusts hinzuweisen sein, während bei einem Immobilienfonds, bei dem selbst bei unzureichenden Mieterträgen den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenübersteht, die gleichwohl nicht völlig auszuschließende Möglichkeit eines Totalverlusts des Anlagekapitals zu den einem Anleger regelmäßig bekannten allgemeinen Risiken gehört und damit nicht aufklärungsbedürftig ist (vgl. zur diesen Unterschieden nur: BGH Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 – Rdnr. 25). Der Sachverhalt gibt auch keine Veranlassung für die Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht aus einem besonderen individuellen Beratungsbedarf des Klägers; insofern kann auf die obigen Ausführungen (zu Ziffer 5.) verwiesen werden.
B.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch gegen die beklagte Bank aus keinem Rechtsgrund zu.
1.
Der Kläger kann den mit dem Hauptantrag Ziffer 1. geltend gemachten Zahlungsantrag und den mit dem Hauptantrag Ziffer 4. geltend gemachten Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten zu 1 aus dem Kreditvertrag vom 22. März/10. April 2001 keine Ansprüche mehr gegenüber ihm zustehen, nicht aus §§ 361 a, 346 BGB i.V.m. § 9 VerbrKrG (in der ab dem 01. Oktober 2000 geltenden Fassung) herleiten.
a) Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Nach dem Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung (§ 1 HWiG) soll der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seiner aufgrund einer Haustürsituation eingegangenen Verpflichtung festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko des finanzierten Geschäfts zu tragen hätte. Es ist deshalb bei einem verbundenen Geschäft erforderlich, § 3 HWiG (nichts anderes kann für § 361 a BGB i.v.m. § 346 ff. BGB gelten) dahin auszulegen, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Dem Darlehensgeber – hier: der Beklagten zu 1 – steht danach kein Anspruch aus § 346 BGB gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers (st. Rspr. des BGH, zuletzt Urteile vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06 – und vom 17. September 1996 – XI ZR 164/95 –). Liegt hingegen kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vor, hat die Beklagte zu 1 bei einem wirksamen Widerruf nach dem HWiG gegen den Kläger gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung.
b) Der mit der Klageschrift vom 19. Mai 2010 erklärte Widerruf „sämtlicher geschlossener Verträge“ – hier: des Darlehensvertrages mit der Beklagten zu 1 – ist nicht wirksam; dem Kläger stand aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat im Verhandlungstermin vom 7. September 2011 dargelegt hat, kein Widerrufsrecht nach dem HWiG zu.
aa) Der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsrechts steht hier allerdings nicht entgegen, dass der Kläger durch einen nahen Verwandten – seinen Bruder – zum Darlehensvertragsschluss bestimmt wurde. Der Bundesgerichtshof hat zwar ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG verneint, wenn ein Ehepartner vom anderen oder eine Mutter von ihrem Sohn bestimmt wird, einer Bank Sicherheiten für Kreditschulden des Bestimmenden zu gewähren (BGH, Urteile vom 9. März 1993 – XI ZR 179/92 – und vom 4. Oktober 1995 – XI ZR 215/95 –). Der Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes kann einem nahen Angehörigen aber nicht versagt werden, wenn sein Verwandter – wie im vorliegenden Fall – ihm gegenüber wie gegenüber Dritten werbend tätig wird, um sein Interesse an einer finanzierten Kapitalanlage zu wecken (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – XI ZR 432/04 –).
bb) Das Widerrufsrecht des Klägers war vor dem am 19. Mai 2010 erfolgten Widerruf auch nicht bereits durch Fristablauf erloschen, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 361 a Abs. 1 S. 2 BGB – entgegen der Auffassung der Beklagten – mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 361 a Abs. 1 S. 3 BGB nicht zu laufen begonnen hat.
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB auch über den Beginn des Widerrufsrechts eindeutig zu informieren.
Der Bundesgerichtshof hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 10. März 2009 – IX ZR 33/08 – eine solche Widerrufsbelehrung, wie sie auch von der Beklagten zu 1 verwendet wurde, für nicht ausreichend erachtet, weil sie das unrichtige Verständnis nahe lege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde.
cc) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 119/05). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (zuletzt: BGH Urteil vom 18. November 2008 – XI ZR 157/07). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Willenserklärung durch die Haustürsituation als solche mitbestimmt war, trägt der Darlehensnehmer.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten zu 1 noch unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist.
Zwischen dem – nach den Angaben des Klägers – ersten Gespräch mit S… G… in seiner Wohnung am 22. Dezember 2000, in dem er die Beitrittserklärung und Unterlagen für eine Zwischenfinanzierung über eine f…interne Institution unterzeichnet hat, und der Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten zu 1 am 22. März 2001 lag ein Zeitraum von ca. 13 Wochen, so dass von dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Haustürsituation und der Abgabe der Willenserklärung für den Darlehensvertrag keine Indizwirkung für die Kausalität mehr ausgeht.
Der vorliegende Fall weist entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Besonderheiten auf, aufgrund derer hier gleichwohl von der Indizwirkung auszugehen ist. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er sich durch die am 22. Dezember 2000 unterzeichnete Beitrittserklärung gleichsam zum Abschluss des Kreditvertrages gezwungen gesehen habe, in seiner Entscheidung also nicht unbeeinträchtigt gewesen sei. Eine derartige Beschränkung der Entscheidungsfreiheit beruht gerade nicht mehr auf den situativen Umständen bei der Anbahnung des Kreditvertrages, sondern auf dem Abschluss des zu finanzierenden Geschäfts, das der Kläger aber in Kenntnis der geplanten Fremdfinanzierung und trotz der in der Beitrittserklärung enthaltenen Belehrung über die zweiwöchige Widerrufsfrist geschlossen hat. Darüber hinaus war der Kläger insbesondere nach Abgabe seiner Beitrittserklärung und Stellung der Kreditanfrage für den Zwischenkredit nicht gehindert, die Endfinanzierung der Beteiligung anderweitig und nicht durch die Beklagte zu 1 vornehmen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 – 4 U 226/05 –), und zudem als seit 1995 tätiger selbständiger Unternehmer hinreichend geschäftserfahren.
Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am/nach dem 22. März 2001 wiederum in einer Haustürsituation erfolgte. Zu jenem Zeitpunkt war der Kläger aufgrund des am 22. Dezember 2000 mit seinem Bruder geführten Gesprächs nämlich darauf vorbereitet, einen Darlehensvertrag zur (End)Finanzierung der Beteiligung abzuschließen.
Ob die weiteren Voraussetzungen für das Entfallen von Ansprüchen der Beklagten zu 1 aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs des Klägers gegeben waren, insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG vorliegen, kann nach alledem an dieser Stelle dahinstehen.
2.
Ansprüche aufgrund eines (eigenen) Aufklärungs- bzw. Beratungsverschuldens der Beklagten zu 1 im Hinblick auf Risiken aus dem Bereich des finanzierten Geschäfts, insbesondere im Hinblick auf die – nach Auffassung des Klägers – fehlende Rentabilität und Sicherheit der Beteiligung bestehen nicht.
Für die Annahme, zwischen den Parteien sei konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen, reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Unstreitig hat es keinen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 gegeben. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der für die Beklagte zu 2 tätig gewordene S… G… zum Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger bevollmächtigt war (zu einer entsprechenden Argumentation vgl. nur: BGH Urteil vom 12. Juni 2007 – XI ZR 112/05).
3.
Soweit eigene Aufklärungspflichten von Kreditinstituten über die Risiken des finanzierten Geschäfts unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig von einem Beratungsvertrag bestehen, kann im konkreten Fall ebenfalls keine Verletzung dieser Pflichten durch die Beklagte zu 1 festgestellt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts bestehen insoweit für ein Kreditinstitut nur, wenn es
aa) über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens verfügt,
bb) einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder begünstigt,
cc) seine Rolle als Kreditgeber überschreitet oder
dd) sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet (zuletzt BGH Urteil vom 22. Januar 2008 – XI ZR 6/06).
Der Vortrag des Klägers reicht jedoch unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte für die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 aus.
aa) Dies gilt zunächst, soweit ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten zu 1 in Betracht zu ziehen ist.
(1) Konkrete Tatsachen, aufgrund derer auf einen Wissensvorsprung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der F…-Gruppe Ende 2000/März 2001 geschlossen werden könnte, trägt der Kläger nicht vor; auch seine Berufung verhält sich dazu nicht.
(2) Das Vorliegen eines die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinem am 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ergangenen Urteil entwickelten Kriterien zu verneinen.
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ergänzt.
Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren und die von ihnen beauftragten Vermittler sowie die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben.
Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
(b) Wie der Senat im Verhandlungstermin vom 7. September 2011 umfassend ausgeführt hat, ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen, unter denen ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten zu 1 mit dem Fondsinitiator bzw. den für ihn tätigen Vermittlern anzunehmen ist, hier vorliegen.
Tatsächliche Umstände, die die Annahme rechtfertigten, es hätten zwischen der Beklagten zu 1 und den Fondsinitiatoren oder der Beklagten zu 2 konkrete Vertriebsabsprachen gegeben, sind nicht festzustellen. Es ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass die Vermittler mit Zustimmung der Beklagten zu 1 deren Formulare verwendet haben. Vielmehr stammte das Formular für die noch am 22. Dezember 2000 handschriftlich ausgefüllte Selbstauskunft nach dem eigenen Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift vom 19. Mai 2010 (dort S. 22, Bl. 61 d.A.) und im Schriftsatz vom 17. September 2010 (dort S. 6, Bl. 941 d.A) gerade nicht von der Beklagten, sondern von der A…gesellschaft mbH. Diese Selbstauskunft diente offenbar als Grundlage für die Zwischenfinanzierung, gab doch Kläger selbst bei seiner Anhörung durch das Landgericht an, er habe später eine weitere Selbstauskunft geben müssen. Die Darlehensvertragsunterlagen wurden sehr viel später – sie datieren auf den 22. März 2001 – von der Beklagten zu 1 ausgefüllt und unstreitig von dieser selbst unmittelbar an den Kläger übersandt; dies gilt auch für die „Kreditanfrage und Selbstauskunft“ (Anlage B 1-1, Bl. 902 d.A.).
Soweit die Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung, er habe „erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Initiatoren und Verantwortlichen des F…-Fonds … hier Selbstauskunftsunterlagen und Kreditformulare vorbereitet hatten“ dahin verstanden werden soll, dass es sich um Formulare der Beklagten zu 1 gehandelt habe, handelt es sich um neues Vorbringen im Berufungsrechtzug, das mangels Zulassungsgründen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.
Soweit der Kläger in der Klageschrift behauptet hat, es hätten „Anweisungen zwischen der F… … Marketing KG und der Beklagten zu 2, die eine bestimmte Abwicklung der Darlehensverträge sicherstellen sollten,“ bestanden, die Beklagte zu 1 habe ihr Computerprogramm zur Verfügung gestellt, Kreditrahmen, Agio sowie Disagio seien vorgegeben gewesen, ist die Beklagte zu 1 dem entgegengetreten mit der Behauptung, sie sei in das Vertriebssystem der Fondsgesellschaft nicht eingebunden gewesen, die Prüfung der Kreditwürdigkeit und die Entscheidung über die Darlehensvergabe sei ausschließlich aufgrund einer Einzelprüfung der Bonität erfolgt. Hierauf hat der Kläger weder näher vorgetragen noch Beweis angetreten.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag er auch mit der Behauptung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 habe „ständig und langjährig Beitritte zu den verschiedenen Fonds der F…-Gruppe, wie den F…-Fonds 6.., …8, 7…, …1, …2 als auch zum streitgegenständlichen F…-Fonds …“ finanziert, ein institutionalisiertes Zusammenwirken nicht zu begründen. Diese – wie die Beklagte zu 1 in ihrem in erster Instanz nachgelassenen Schriftsatz zu Recht gerügt hat – pauschale und unsubstantiierte Behauptung lässt ohne nähere Angaben, insbesondere zu Anzahl und Daten der übernommenen Finanzierungen von Beitritten zum F…-Fonds …, eine belastbare Aussage dazu, ob die finanzierende Bank mit den Initiatoren im Sinne einer ständigen Geschäftsbeziehung regelmäßig zusammengearbeitet hat, oder ob sie nur – wie von der Beklagten zu 1 behauptet – von Zeit zu Zeit auf Initiative des Verkäufers Finanzierungswünsche geprüft und gegebenenfalls entsprechende Finanzierungen übernommen hat (BGH, Urteil vom 26. September 2006 – XI ZR 283/03), nicht treffen. Ob sich dadurch, dass nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag in den Darlehensverträgen der Beklagten zu 1 die F…-Fonds mit einer Objektnummer bezeichnet sind und die Beklagte zu 2 mit „VGE-Nr. 856 546 216“ kodiert ist, eine andere Beurteilung ergibt, mag zweifelhaft sein, kann aber letztlich offen bleiben.
(c) Auf die Frage, ob die Beklagte zu 1 mit den Vermittlern institutionalisiert zusammengewirkt hat, kommt es nicht an, weil die weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 nicht vorliegen.
Wie dargelegt, lässt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte zu 2 schon nicht feststellen. Im Übrigen fehlte es an Evidenz etwaiger Unrichtigkeiten von Angaben.
bb) Auch für eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1 wegen Schaffens oder Begünstigens eines besonderen Gefährdungstatbestandes fehlt es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers. So ist etwa weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 zu dem Bankenkonsortium gehörte, das – nach den Behauptungen des Klägers – dem F…-Fonds 6… Ende 1997 Liquiditätsbeihilfen in Höhe von etwa 20 Mill. DM zur Verfügung stellen musste, um das Überleben der Firmengruppe zu sichern.
cc) Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte zu 1 ist ebenfalls nicht feststellbar. Dieses setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Verkäufers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. nur: Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1/2007, S. 32 m.w.N.). Hierzu reichten nicht einmal die Umstände aus, die ein systematisches, institutionelles Zusammenwirken der Beklagten zu 1 mit der Fondsgesellschaft hätten begründen können.
dd) Gleichermaßen genügt das klägerische Vorbringen, dass aus der Finanzierung einer – nicht näher bezeichneten – Vielzahl von in gleicher Weise vertriebenen Beteiligungen des F…-Fonds … auf eine entsprechende vorherige Zusage der Beklagten zu 1 zu schließen sei, nicht für die Annahme eines aufklärungspflichtigen schwerwiegenden Interessenkonfliktes.
4.
Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen culpa in contrahendo auf Grund einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler S… G… geltend machen.
a) Der Bundesgerichtshof hat in nunmehr st. Rspr. (Urteile vom 1. Juli 2008 – XI ZR 411/06 –, vom 19. Juni 2007 – XI ZR 142/05 – und vom 25. April 2006, BGHZ 167, 239, 250 f.) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Fall des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG; vielmehr geht es um eine Zurechnung der arglistigen Täuschung des Vermittlers: Der Kreditnehmer kann den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dies wird in der Entscheidung vom 1. Juli 2008 – XI ZR 411/06 – deutlich – allein deshalb nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, weil der Vermittler sowohl des finanzierten Geschäfts als auch des Darlehensvertrages für die kreditgebende Bank nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Von einer solchen Kausalität wird nach der Lebenserfahrung, die zu widerlegen Sache der Bank ist, wegen der wirtschaftlichen Einheit von finanziertem Geschäft und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer bei einem verbundenen Geschäft im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser – wie ausgeführt – nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es – so der Bundesgerichtshof weiter – deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Vermittlers über das finanzierte Geschäft, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen.
b) Zu Recht hat die Kammer das Vorliegen einer – vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden – arglistigen Täuschung durch den Vermittler G… über die Risiken des F…-Fonds … verneint. Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung; im Übrigen ist auch zur Arglist des S… G… nichts vorgetragen.
c) Der Senat hält an seiner im Verhandlungstermin vom 7. September 2011 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Voraussetzungen dafür, dass die Beteiligung an dem F…-Fonds aufgrund der Beitrittserklärung vom 22. Dezember 2000 und der Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 1 ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen, nicht vorliegen.
aa) Das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbKrG.
Nach dieser Vorschrift wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft und damit das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Dass der Vertrieb dem Anlageinteressenten die Anlageunterlagen zugleich mit dem Kreditantrag vorgelegt hat, ist für die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung der wirtschaftlichen Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 324/06 – Rdnr. 22 f.).
Anhand des Vortrages des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass S… G… dem Kläger zugleich mit den Vertragsunterlagen über den Erwerb der Beteiligungen auch einen Kreditantrag der Beklagten zu 1 vorgelegt hat. Das handschriftlich vom Kläger am 22. Dezember 2000 ausgefüllte Formular für eine Selbstauskunft stammte nach dem eigenen Vortrag nicht von der Beklagten zu 1, sondern der A… GmbH. Der Kreditantrag für die von der Beklagten zu 1 vorgenommene Endfinanzierung nebst Selbstauskunft wurde dem Kläger am 22. März 2001 per Post zugesandt. Die Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG greift demnach nicht ein.
bb) Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht vor.
Eine wirtschaftliche Einheit i.S. dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Diese Feststellung setzt voraus, dass objektiv bestimmte Umstände (Verbindungselemente) vorliegen und dadurch subjektiv beim Darlehensnehmer – für den Darlehensgeber erkennbar – der Eindruck erweckt wird, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 324/06 – Rdnr. 25; Urteil vom 5. Mai 1992 – XI ZR 242/91 – Rdnr. 26).
Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 324/06 – Rdnr. 26).
Ob in Anbetracht der gesondert vom Kläger unterzeichneten Anlage zum Kreditvertrag (Bl. 153 d.A.), die den Hinweis auf die Selbständigkeit des Darlehensvertrages enthielt, die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit verneint werden können (so für eine solche Fallkonstellation OLG Düsseldorf Urteil vom 28. November 2008 – 15 U 85/07 – Rdnr. 215), kann dahinstehen. Es lassen sich nämlich schon keine ausreichenden Indizien, die für eine objektive Einheit zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag sprechen können, feststellen. Hierzu genügen das Fehlen eines persönlichen Kontakts zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1, die informatorische Angabe des Verwendungszwecks in dem Darlehensvertrag vom 22. März/4. April 2001 („Beteiligung F… …“) und die Objekt- und Vermittlerkodierung nicht.
C.
Nach alledem sind auch die weiteren, gegen die Beklagten gerichteten Anträge auf Zahlung von Rechtverfolgungskosten (Antrag Ziffer 3.), Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag Ziffer 6.) und der Erstattung weiterer Schäden (Antrag Ziffer 7.) unbegründet.
Die – zulässige – Widerklage der Beklagten zu 1, gerichtet auf Zahlung der ausstehenden Darlehensraten, ist hingegen begründet. Damit erweist sich das Feststellungsbegehren des Klägers (Antrag Ziffer 4.) als unzulässig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert und einheitlich mit dem Streitwert für das Berufungsverfahren auf 62.175,71 € festgesetzt (Antrag Ziffer 1.: 33.893,15 €, Antrag Ziffer 2.: 13.659,37 €; Antrag Ziffer 7.: geschätzt 2.000,00 €; die Anträge Ziffern 3., 4., 5., 6., sind nicht streitwerterhöhend; Widerklage: 12.623,19 €).