Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 11.03.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 61.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 27 Abs 3 S 2 AufenthG, § 30 Abs 3 AufenthG, § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 31 Abs 4 S 1 AufenthG, § 80b VwGO |
Der Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
I.
Der Ende 2002 zu Asylzwecken - das Verfahren ist durch Rücknahme beendet worden - nach Deutschland eingereiste türkische Antragsteller erhielt im Hinblick auf die Eheschließung mit einer hier lebenden türkischen Staatsangehörigen am 7. Juni 2005 erstmals am 22. Dezember 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, die letztmalig am 13. November 2006 für zwei Jahre verlängert wurde. Einen weiteren Verlängerungsantrag lehnte der Antragsgegner unter Androhung der Abschiebung durch Bescheid vom 3. April 2009, zugestellt am 7. April 2009, gemäß § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wesentlichen wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts und darüber hinaus mangels eines Anspruchs nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 (nachfolgend: ARB 1/80) ab.
Hiergegen hat der Antragsteller am 4. Mai 2009 Klage erhoben (VG 15 K 180.09). Auf den gleichzeitig gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 26. August 2009 (VG 15 L 179.09) die aufschiebende Wirkung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung angeordnet, bei summarischer Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller als Ehegatte ein Anspruch nach Art. 7 ARB 1/80 zustehe. Durch Urteil vom 5. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin dann allerdings die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe aufgrund der Erklärungen der Ehefrau davon aus, dass sich die Eheleute auf Dauer voneinander getrennt hätten. Der Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG stehe das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2008 (rechtskräftig seit dem 5. August 2009) wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden und für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nichts ersichtlich sei. Selbst wenn man jedoch von einer nur vorübergehenden Trennung der Eheleute ausgehen würde, wie sie der Antragsteller behaupte, seien die Ermessenserwägungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid nach § 30 Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich stehe dem Antragsteller auch aus dem ARB 1/80 kein Aufenthaltsrecht zu, da seine Ehefrau vom maßgeblichen Zeitraum an (hier dem 22. Dezember 2005) nicht mindestens drei Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe.
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller mit dem - am selben Tage eingegangenen - Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 die Zulassung der Berufung beantragt und begründet. Gleichzeitig hat er den streitgegenständlichen Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dieses Zulassungsantrags gestellt.
II.
Der Antrag nach § 80b Abs. 2 und 3 VwGO ist zulässig. Denn die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2009 im Verfahren VG 15 L 179.09 angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - dies gilt auch für Verpflichtungsklagen, soweit, wie vorliegend, der vorläufige Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 80b Rz. 5, 6) - entfällt gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO, außer im Falle der hier nicht erfolgten Aussetzung bis zur Unanfechtbarkeit, bei Abweisung der Klage im ersten Rechtszug drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Vorliegend hat der Antragsteller zulässigerweise und rechtzeitig Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil vom 5. Oktober 2010 gestellt und diesen fristgerecht begründet. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Antrag schon deutlich vor dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung, d.h. vor Ablauf der o.g. Dreimonatsfrist, gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden ist (vgl. nur Kopp, a.a.O., Rz. 13, und Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80b Rz. 40).
Der Antrag ist jedoch gemäß § 80b Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet. Ob dabei auf die Erfolgsaussichten einer zugelassenen Berufung oder schon auf die des Zulassungsantrags abzustellen ist (vgl. Kopp, a.a.o., § 80b Rz. 15 m.w.N. und Schoch, a.a.O., § 80b Rz. 44 f.), kann hier dahinstehen. Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung kommt schon eine Berufungszulassung nicht in Betracht.
Auch wenn der Zulassungsantrag eingangs sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO aufzählt, erfolgt im Rahmen der Begründung keinerlei Zuordnung zu einzelnen Zulassungsgründen. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Zulassungsbegründung bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Darlegungspflicht in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn danach muss der Rechtsmittelführer auch näher erläutern, weshalb er den von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgrund im konkreten Fall für gegeben erachtet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Rudisile; in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.o.,§ 124a Rn. 93). Allerdings lässt sich der Zulassungsbegründung im Wege der Auslegung die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Für die weiteren Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO fehlt es ersichtlich schon an der gebotenen Darlegung, im Übrigen aber auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
Die Zulassungsbegründung zeigt aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. Oktober 2010 im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dies würde voraussetzen, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Es reicht nicht aus, wenn eine andere Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in einzelnen Punkten zwar möglich erscheint, für die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 9. September 2004 - 1 Q 53/04 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2006 - 4 L 330/05 -, BayVGH, Beschluss vom 27. März 2007 - 19 ZB 06.657 -, jeweils in juris; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. Januar 2010 - OVG 11 N 76.08 -). Dabei ist die Überprüfung auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Dies entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in erster Linie tragend darauf gestützt, dass die - das bisherige Aufenthaltsrecht des Antragstellers begründende - eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Eheleute sich dauerhaft getrennt haben. Hierzu werden in der Zulassungsbegründung keine dies in Frage stellende Ausführungen gemacht. Der pauschale Verweis auf frühere Darlegungen, vorliegend einen vor Urteilserlass gefertigten und hierin auch berücksichtigten Schriftsatz vom 29. September 2009, genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Hier kommt noch hinzu, dass dieser Verweis lediglich im Rahmen der Schilderung des „Sachverhalts“ (Ziffer 2. der Zulassungsbegründung am Ende) erfolgt ist. Das verwaltungsgerichtliche Urteil stellt sodann fest, dass die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG wegen Fehlens der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, d.h. wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, und mangels Anhaltspunkten für einen Ausnahmefall nicht in Betracht kommt.
Insoweit macht der Antragsteller zunächst geltend, auffällig sei schon, dass der Antragsgegner sich darauf bei der „Prüfung der ehebedingten Verlängerung“ im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und auch nach Kenntnis von der Trennung der Eheleute nicht berufen habe, was den Schluss zulasse, dass dieser das Vorliegen von Ausweisungsgründen nicht mehr als relevant und wohl als „verbraucht“ angesehen habe. Allerdings sei im Hinblick auf entsprechende Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts einzuräumen, dass diese Regelung für § 31 AufenthG wohl nicht gelte und die (Nicht)Beachtung von Regelversagungsgründen nicht (allein) dem Beklagten obliege. Jedoch sei es „nicht unbeachtlich“, wenn der Antragsgegner „offensichtlich regelmäßig“ eine drei Jahre zurückliegende Straftat nicht mehr berücksichtige.
Diese Ausführungen sind - abgesehen von ihrer inhaltlichen Unklarheit und Mehrdeutigkeit - aus mehrerlei Gründen verfehlt. Zunächst ist der Vorhalt unzutreffend, der Antragsgegner habe ausweislich des Bescheids vom 3. April 2009 das Vorliegen von Ausweisungsgründen als unerheblich bzw. verbraucht angesehen. Denn das angegriffene Urteil (Seite 5 am Ende des ersten Absatzes) weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis allein auf § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts, gestützt hatte und dabei vom Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen war. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne dort jedoch von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden, während dies im Rahmen des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht vorgesehen und deshalb dort nicht Ermessen, sondern, soweit dazu Anlass besteht, nur das Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden Ausnahmefalls zu prüfen sei. Angesichts dieser unterschiedlichen Bedeutung von Ausweisungsgründen für die Verlängerung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis können aus der Nichtberücksichtigung im Bescheid des Antragsgegners deshalb schon nicht die vom Antragsteller behaupteten Schlüsse gezogen werden. Zudem kommt es im Rahmen des § 31 AufenthG aber auch gar nicht darauf an, ob der Antragsgegner das Vorliegen von Ausweisungsgründen berücksichtigt hat. Denn insoweit besteht, wie festgestellt, gerade kein behördliches Ermessen. Worauf sich die Annahme des Antragstellers gründet, dessen Beurteilung oder angebliche Praxis, drei Jahre zurückliegende Straftaten nicht zu berücksichtigen - allerdings lagen die Straftaten bei Bescheiderlass gerade erst ca. eineinhalb Jahre zurück und war das ein halbes Jahr zuvor ergangene Strafurteil nicht einmal rechtskräftig - sei gleichwohl „nicht unbeachtlich“, wird nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Weiterhin macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner sei bereits seit 2008 über seine Straftaten informiert und hätte ihm zumindest eine Verwarnung zukommen lassen müssen. Da er dies nicht getan habe, könne das Verwaltungsgericht sich nicht mehr darauf berufen, insoweit sei der Ausweisungsgrund verbraucht. Dem kann nicht gefolgt werden. Woraus der Antragsteller diese Behauptungen ableitet, zeigt er selbst nicht auf. Die zuvor von ihm zitierte Rechtsprechung bezieht sich nach seinen eigenen Angaben auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Visums in Kenntnis des Ausweisungsgrundes bzw. die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens trotz Kenntnis des Strafurteils seit mehr als zwei Jahren. Beides liegt hier nicht vor: Dem Antragsteller ist letztmalig Ende 2006 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Kenntnis bekommen vom Erlass des Strafurteils vom 9. Oktober 2008 hatte der Antragsgegner ausweislich der Ausländerakte erst durch den Eingang der staatsanwaltlichen Mitteilung Ende Dezember 2008. Im Übrigen wurde vorliegend auch kein Ausweisungsverfahren eingeleitet, sondern durch Bescheid vom 3. April 2009, mithin nur gut drei Monate später, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - und das aus anderen Gründen - versagt. Wieso bei dieser Sachlage eine Verwarnung geboten war und wie diese hätte erfolgen sollen, erschließt sich ebenso wenig wie die Annahme, das Verwaltungsgericht sei gehindert, den Ausweisungsgrund wegen Verbrauchs zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum eine Ausländerbehörde gehindert sein soll, zumindest die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung abzuwarten. Diese datiert jedoch erst von August 2009, lag somit bei Bescheiderlass noch gar nicht vor und selbst im Zeitpunkt des Urteilserlasses gerade einmal etwas mehr als ein Jahr zurück.
Soweit das Verwaltungsgericht Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung im Falle des Fortbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft macht, handelt es sich ersichtlich nur um eine Hilfsbegründung, auf die das Urteil nicht tragend gestützt wird. Denn insoweit heißt es: „Auch wenn das Gericht davon ausgehen würde, …“. Infolge dessen wäre eine Zulassung der Berufung allein mit den insoweit vorgebrachten Zulassungsgründen nicht möglich. Im Übrigen würden die Darlegungen des Antragstellers insoweit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen. Das belegt schon das Zulassungsvorbringen selbst, wenn es ausführt, den Ausführungen im Urteil zur fehlenden positiven Perspektive bei der Sicherung des Lebensunterhalts sei „gegenwärtig wenig entgegenzusetzen“, allerdings sähe dies „in einem halben Jahr … anders aus“. Somit sei die verwaltungsgerichtliche Entscheidung „nur gegenwärtig, nicht aber dauerhaft zutreffend“. Abgesehen davon, dass diese Veränderung nur gemutmaßt wird und nicht feststeht, wie der Antragsteller meint, kommt es jedoch gerade auf die - nach der Zulassungsbegründung selbst - gegenwärtig nicht mögliche, jedoch erforderliche positive Prognose an, dass der Lebensunterhalt vor dem Hintergrund der bisherigen Vorgeschichte dauerhaft und verlässlich gesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. nur Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 -, juris Rz. 20 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3).