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Entscheidung 10 Ta 1225/14


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer Entscheidungsdatum 01.07.2014
Aktenzeichen 10 Ta 1225/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 114 ZPO

Leitsatz

Das Auswechseln der Begründung zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. Dieses verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten und Widerklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. April 2014 - 63 Ca 13132/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte begehrte mit einer Widerklage vom 7. November 2013 die Zahlung von 1.846,-- EUR brutto nebst Zinsen für geleistete Überstunden. Zur Begründung hatte der Beklagte und Widerkläger am 7. November 2013 ausgeführt:

„Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten (gemeint ist die Klägerin) hat der Beklagte 200,00 Überstunden bei der Klägerin geleistet. Diese haben sich durch verlängerte Fahrzeiten ergeben, die durch die Durchführung der beauftragten Auslieferungsfahrten entstanden sind. Dadurch hat der Beklagte regelmäßig länger als die vereinbarten 8 Stunden arbeitstäglich gearbeitet. … Diese täglichen Überstunden hat der Beklagte im Auftrag der Klägerin durchgeführt.“

Unter dem 15. Januar 2014 hatte das Arbeitsgericht dem Beklagten und Widerkläger aufgegeben, die bis dahin unschlüssige Klage innerhalb von 8 Wochen zu begründen und näher darzulegen, wann er auf wessen Veranlassung die Stunden geleistet habe, für die er nun Vergütung verlange. Dazu wurde eine noch weiter spezifizierte Auflage erteilt. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. Januar 2014 gab das Arbeitsgericht dem Beklagten und Widerkläger auf, binnen 4 Wochen eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Beide Auflagen erfüllte der Beklagte und Widerkläger nicht. Mit Vergleichsbeschluss vom 2. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit einschließlich der Widerklage beendet.

Mit Beschluss vom 8. April 2014 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, da eine Erklärung des Widerklägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingegangen war und deshalb keine Bewilligungsreife vorliege.

Gegen diesen dem Vertreter des Widerklägers am 16. April 2014 zugegangenen Beschluss legte dieser am 16. Mai 2014 (sofortige) Beschwerde ein. Dieser (sofortigen) Beschwerde war eine Erklärung des Widerklägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Mai 2014 beigefügt.

Das Arbeitsgericht hat der (sofortigen) Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2014 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerkläger seinen Anspruch auf Überstundenvergütung nur pauschal vorgetragen habe, indem er sich auf verlängerte Fahrzeiten bezogen habe. Dieser sehr allgemein gehaltene Vortrag reiche aber für eine schlüssige Klage nicht aus.

II.

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da sie nicht begründet ist.

1.

Mit seiner Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 17. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht zwar die Begründung aus dem angefochtenen Beschluss letztlich ausgewechselt, ohne aber gegen das zu beachtende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) zu verstoßen. Denn im Ergebnis steht der Kläger sich genauso (schlecht) wie zuvor. Bei Beibehaltung des Ergebnisses ist es dem Gericht aber unbenommen, die Begründung auszuwechseln (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. November 2012 - 8 Ta 217/12; LAG Köln, Beschluss vom 28. September 2010 - 7 Ta 84/10; Prütting-Gehrlein ZPO § 127 RN 35 m.w.N.).

Die Begründung des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss ist zutreffend, denn die Widerklage blieb bis zum Abschluss des Rechtsstreits unschlüssig.

Einerseits hat der Widerkläger die Vereinbarung einer täglichen Arbeitszeit entgegen der ausdrücklichen Formulierung im Arbeitsvertrag ohne nähere Darlegung nur behauptet und andererseits sieht die arbeitsvertragliche Regelung keine Beschränkung der Arbeitszeit auf 8 Stunden täglich vor. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Juni 2011 beinhaltet in Ziffer 5 die Regelung:

„Die tägliche Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.“

Auch der behauptete Auftrag der Klägerin gegenüber dem Widerbeklagten

Durchführung der beauftragten Auslieferungsfahrten“

wurde nicht näher dargelegt.

Demgemäß ist die Widerklage trotz konkreter Auflage des Arbeitsgerichts während des gesamten Rechtsstreits unschlüssig geblieben.

2.

Da der Widerkläger trotz entsprechenden Hinweises des Beschwerdegerichts die sofortige Beschwerde nicht zurückgenommen hat, war sie auf seine Kosten zurückzuweisen.

Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.