Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 27.09.2012 | |
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Aktenzeichen | L 22 R 360/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 248 SGB 6, § 15 FRG, § 16 FRG, § 56 SGB 6 |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer, in der ehemaligen S zurückgelegter Beitragszeiten sowie anteilig in der S zurückgelegter Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Die 1941 geborene Klägerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, hat nach ihrem Studium an der Pädagogischen Hochschule in P ausweislich der Eintragungen in ihren Sozialversicherungsausweisen und ihrem Arbeitsbuch wie folgt gearbeitet:
¾ 01. August 1965 bis 01. Dezember 1967 als Lehrerin an der sowjetischen Schule in P,
¾ danach bis zum 06. Februar 1968 als Lehrerin an der Ersten Pädagogischen Hochschule „M“ in M, zunächst mit stundenweiser Entlohnung,
¾ danach bis 26. August 1970 an dieser Hochschule als Lehrerin mit festem Monatslohn (in den Stellenplan der Hochschule aufgenommen),
¾ September 1970 bis zum 31. August 1974 Aspirantur an der Pädagogischen Hochschule P,
¾ ab 16. September 1974 wiederum als Lehrerin an der Ersten Pädagogischen Hochschule für Fremdsprachen „M“ in M,
¾ 16. Mai 1975 bis zum 31. August 1986 als Oberlehrerin und Dozentin an verschiedenen Lehrstühlen der deutschen Sprache an der Staatlichen Hochschule „L“ in M,
¾ ab 01. September 1986 wieder in der DDR an der Pädagogischen Hochschule P
Die Klägerin heiratete nach ihren Angaben 1963 einen zu dieser Zeit in der DDR tätigen Russen, dem sie 1965 in die damalige Sowjetunion (M) gefolgt sei. Sie habe von Dezember 1967 bis Juli 1986 zwei Wohnsitze gehabt, einen in P (bzw. teilweise in K) und einen bei ihrem Mann in M. Ihr Aufenthalt habe sich nach der jeweiligen familiären bzw. beruflichen Situation und der Frage gerichtet, ob ihr Mann gerade Wohnraum gehabt hätte, auf dem eine ausländische Ehefrau eingetragen sein durfte; bis 1974 habe sie deshalb hauptsächlich in P gewohnt (bzw. in K) und nur besuchsweise bei ihrem Mann; ihre Kinder seien mit ihr hin und her gefahren und hätten in diesen Zeiten den Kindergarten und die Schule im jeweiligen Aufenthaltsland besucht; seit 1986 sei der ständige Wohnsitz nur in P. Versichert gewesen sei sie in all den Jahren ihrer Tätigkeit in Moskau auf der Grundlage des Sozialversicherungsabkommens zwischen der DDR und der UdSSR.
Die Kinder A und A wurden in P bzw. K 1963 bzw. 1969 geboren. Die Klägerin hatte im Rahmen ihres Antrages auf Kontenklärung auch die Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beantragt, wobei diese Zeiten allein ihr zugeordnet werden sollten.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 hatte die Beklagte verbindlich rentenrechtliche Zeiten bis zum 31. Dezember 1993 festgestellt, wobei die Zeit vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 sowie die Zeit vom 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt worden war, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorgelegen hätten. Als Kindererziehungszeiten wurden die Zeit vom 01. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1964 (für das Kind A) sowie die Zeit vom 01. August 1970 bis zum 31. Oktober 1970 (für das Kind A) festgestellt. Die Zeit vom 01. November 1969 bis zum 31. Juli 1970 wurde nicht als Kindererziehungszeit (für das Kind A) anerkannt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden die Zeiten vom 29. Dezember 1963 bis zum 30. November 1967 und vom 01. August 1970 bis zum 28. Dezember 1973 (für das Kind A) sowie die Zeiten vom 01. August 1970 bis 15. September 1974 (für das Kind A) anerkannt. Nicht anerkannt wurde für das Kind A eine Berücksichtigungszeit vom 01. Dezember 1967 bis zum 31. Juli 1970 bzw. für das Kind A eine vom 21. Oktober 1969 bis zum 31. Juli 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 20. Oktober 1979, weil die Kinder in diesen Zeiten im Ausland erzogen worden seien.
Widerspruch und Klage (Sozialgericht Potsdam, Az. S 4 RA 68/01) hiergegen waren erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2001, Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Juni 2002).
Ein am 02. August 2002 gestellter Überprüfungsantrag war mit Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2002 abgelehnt worden, da für die Überprüfung keine neuen Unterlagen vorgelegt worden seien. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003) wie die anschließende Klage (Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 23. Oktober 2006, Az. S 4 RA 398/03). Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 30 R 1812/06-L 33 R 1222/08) hatte die Beklagte einen Rentenbescheid vom 02. November 2006 erlassen, mit dem der Klägerin Regelaltersrente für die Zeit ab 01. November 2006 gewährt wurde (Summe aller Entgeltpunkte (Ost): 42,1498). Beitragszeiten aus Beschäftigungen der Klägerin vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 sowie vom 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 wurden dabei ebenso wenig berücksichtigt wie über die mit dem Vormerkungsbescheid vom 21. Juli 2000 anerkannten Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten hinaus gehende Zeiten dieser Art. Das Berufungsverfahren (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az. L 33 R 1222/08) war am 13. Mai 2009 beendet worden mit einem Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, den Bescheid vom 21. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen, wobei sie in der Sache entscheiden werde. Darüber hinaus hatte sich die Beklagte verpflichtet, den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 02. November 2006 zu bescheiden
Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 21. Juli 2000 wiederum ab. Die Berücksichtigung der Zeiten der Berufstätigkeit der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 als Beitragszeiten sowie die Anerkennung der Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01. Dezember 1967 bis zum 31. Juli 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 20. Oktober 1979 gemäß §§ 15, 16 des FRG sei nicht möglich, da die Klägerin nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Die Anerkennung der genannten Zeiten über den Vertrag zwischen der früheren DDR und der ehemaligen Sowjetunion über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 (Gbl DDR I S 453, abgekürzt im Folgenden: Abkommen DDR - UdSSR SozPol) sei ebenfalls nicht möglich, da dieser Vertrag zum 31. Dezember 1992 ausgelaufen sei und nur noch übergangsweise Anwendung finde auf die Fälle, die bis zum 31. Dezember 1995 entstanden seien. Da kein Rentenanspruch der Klägerin bis zum 31. Dezember 1995 entstanden sei, seien die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten auch nicht berücksichtigungsfähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2009 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 02. November 2006 und 15. Juni 2009 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 25. September 2009 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beschäftigungszeiten wie auch die Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach Art. 18 Abs. 3 des Abkommens DDR - UdSSR SozPol als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen seien. Denn nach dieser Vorschrift seien die gemäß diesem Vertrag entstandenen Rechte auch im Fall der Kündigung als „weiter bestehend“ vereinbart worden. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass diese Zeiten bei ihrer Rentenberechnung nach dem Recht der DDR berücksichtigt würden. Sie hätte bei Fortbestehen der DDR und bei weiterem dortigem Wohnsitz Anspruch auf volle Berücksichtigung dieser Zeiten bei ihrer Alterssicherung gehabt. Im Lichte des Vertrauensschutzes des Art. 12 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages wirke dieses Vertrauensinteresse auch für die Betroffenen, die in den Staaten der Abkommenspartner tätig geworden seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Anspruch bereits entstanden sei in dem Moment, in dem die Zeiten zurückgelegt worden seien. Fällig gewesen sei der Rentenanspruch erst bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, wie im Fall der Klägerin beim Erreichen der entsprechenden Altersgrenze.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 02. November 2006 und den Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 und den Bescheid vom 09. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16. April 2003 abzuändern und die von der Klägerin in der Sowjetunion geleisteten Beschäftigungszeiten vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 sowie die von der Klägerin anteilig in der Sowjetunion zurückgelegten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil des SG vom 26. Januar 2011 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen der Urteile des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Juni 2002 - S 4 RA 68/01 - und vom 23. Oktober 2006 - S 4 RA 398/03 - bezogen. Hinzuzufügen sei lediglich, dass die Übergangsbestimmung der von der Beklagten zitierten Sozialversicherungsabkommen zwischen der UdSSR und der DDR einen vor dem 01. Januar 1996 entstandenen (Leistungs-)Anspruch voraussetzten, an dem es hier fehle (Verweis auf Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. Oktober 2008, L 27 R 1491/05).
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. März 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06. April 2011 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Zur Begründung hat sie über das bisher Vorgetragene hinaus auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08. Dezember 2004 (L 8 RJ 117/03) Bezug genommen, das nach ihrer Auffassung mit ihrem Fall vergleichbar sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Januar 2011 abzuändern und
den Bescheid vom 15. Juni 2009 sowie den Rentenbescheid vom 02. November 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 03. September 2009, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 sowie den Bescheid vom 09. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 abzuändern und die von der Klägerin in der Sowjetunion geleisteten Beschäftigungs-zeiten vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 sowie die von der Klägerin anteilig in der Sowjetunion zurückgelegten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Januar 2011 sowie den Rentenbescheid vom 02. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin in der Sowjetunion geleisteten Beschäftigungszeiten vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 sowie die von der Klägerin anteilig in der Sowjetunion zurückgelegten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten () und den Inhalt der Gerichtsakten des Sozialgerichts Potsdam mit den Az. S 4 RA 68/01 sowie S 4 RA 398/03 - L 33 R 1222/08 verwiesen, die sämtlich bei gezogen worden sind und bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klagen abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist, wie der Senat den Anträgen der Klägerin entnimmt, ohne an deren Fassung gebunden zu sein (§ 123 SGG), ihr prozessualer Anspruch auf höhere Rente unter Berücksichtigung von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 und 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 sowie unter Berücksichtigung einer weiteren Kindererziehungszeit vom 01. November 1969 bis zum 31. Juli 1970 (für Erziehung des Kindes A) und weiteren Kinderberücksichtigungszeiten vom 01. Dezember 1967 bis zum 31. Juli 1970 (für Erziehung des Kindes A) bzw. 21. Oktober 1969 bis zum 31. Juli 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 20. Oktober 1979 (für Erziehung des Kindes A).
Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2009, mit dem die Beklagte die Rücknahme des bindend gewordenen Vormerkungsbescheides vom 21. Juli 2000 abgelehnt hat, wendet, ist die diesbezügliche Klage bereits unzulässig, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Vormerkungsbescheides unter Berücksichtigung der genannten streitigen rentenrechtlichen Zeiten gerichtet ist. Zu beachten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R – veröffentlicht in juris, dort RdNr. 19, 22), dass nach Erlass eines Rentenbescheids – wie hier des Rentenbescheides vom 02. November 2006 – ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens allein in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr besteht.
Die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid ist hingegen zulässig aber unbegründet. Denn die Ablehnung der Berücksichtigung der genannten rentenrentlichen Zeiten ist rechtmäßig.
Soweit sich die weitere Klage auf „Änderung“ des bindend gewordenen vorangegangenen Bescheides der Beklagten nach § 44 SGB X vom 09. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 richtet, ist diese unzulässig, weil es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes fehlt. Ein bestandskräftiger früherer Bescheid nach § 44 SGB X - wie hier der Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2002 – steht einer inhaltlichen Entscheidung in einem späteren Bescheid nach 44 SGB X – hier dem Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2009 – oder in einem Rentenbescheid – hier dem vom 02. November 2006 – nicht entgegen, so dass es einer Aufhebung dieses Bescheides nicht bedarf. In den genannten nachfolgenden Bescheiden ist im Übrigen auch keine Regelung über die Aufhebung dieses ersten Überprüfungsbescheides getroffen worden.
Die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 02. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2009 ist zulässig aber unbegündet. Die Bescheide sind rechtmäßig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich unter Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 sowie unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten höhere monatliche Zahlungsansprüche ergeben würden als diejenigen, die sich aus dem nach dem Recht des SGB VI zutreffend festgesetzten Rentenwert des Rentenbescheides vom 02. November 2006 ergeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass die Beklagte den Rentenwert - ohne die weiteren geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten - gesetzmäßig festgestellt hat. Der monatliche Wert des Rechts auf Altersrente (nach den §§ 35 ff. SGB VI) hängt vor allem vom Verhältnis der vom Versicherten in Beitragszeiten in der bundesdeutschen Rentenversicherung kalenderjährlich versicherten Arbeitsverdienste (bzw. der für gleichgestellte Beitragszeiten als versichert geltenden Arbeitsverdienste) zum kalenderjährlichen Durchschnittsentgelt der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer (ausgedrückt in der Summe der Entgeltpunkte) sowie vom aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn ab (daneben vom Zugangsfaktor und vom Rentenartfaktor); diese Vorgaben der so genannten „Rentenformel“ (§ 64 SGB VI) hat die Beklagte, soweit ersichtlich, beachtet, ebenso wie diejenigen der einzelnen Wertfeststellungsvorschriften der §§ 66 ff. SGB VI. Die streitigen Beitragszeiten in der ehemaligen Sowjetunion (hierzu unten 1.) durfte die Beklagte ebenso wenig berücksichtigen wie weitere Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (hierzu unten 2.).
Die von der Klägerin als in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beschäftigungszeiten geltend gemachten Zeiten vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 und 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 sind keine originären Beitragszeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB VI. Denn während dieser Auslandszeiten sind für die Klägerin keine Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge an einen bundesdeutschen Rentenversicherungsträger gezahlt worden. Dies ergibt sich aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin, die für die genannten Zeiten lediglich einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst in der ehemaligen Sowjetunion ausweisen. Ebenso wenig handelt es sich um Zeiten, für die ausnahmsweise nach besonderen Vorschriften des Bundesrechts Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Eine Qualifizierung als Beitrittsgebiets-Beitragszeiten, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen, scheidet aus, weil in den streitigen Zeiträumen auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht dort geltenden Rechtsvorschriften für die Klägerin keine Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dem System der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) gehörte die Klägerin erst nach den geltend gemachten Beschäftigungszeiten, nämlich ab dem 01. November 1988, an (vgl. Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 17. Januar 1989).
Die Anerkennung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15, 16 des FRG scheitert daran, dass die Klägerin nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG gehört.
Beitragszeiten bei einem – wie hier – nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nur bei den in § 1 FRG genannten Personen gleich.
Zu diesen Personen gehören:
a) Vertriebene oder Spätaussiedler im Sinne der §§ 1, 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b) Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c) Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, die nach dem 08. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. 1951 I Seite 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben.
Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG können nur angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Buchstaben a) erfüllt sind.
Die Klägerin hat weder einen Vertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung vorgelegt, die ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis nach §§ 1 oder 4 des Bundesvertriebenengesetzes nachweisen würden, noch zählte die Klägerin zum Personenkreis der heimatlosen Ausländer im Sinne des Buchstaben d).
Soweit die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Buchstabe b FRG erfüllt, weil sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, scheitert eine Gleichstellung der von ihr geltend gemachten ausländischen Versicherungszeiten mit deutschen Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 S. 3 FRG daran, dass für diesen Personenkreis rentenrechtliche Zeiten nur bis zum 08. Mai 1945 berücksichtigt werden können.
Eine Berücksichtigung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten der Klägerin nach einem aktuellen Sozialversicherungsabkommen kommt nicht in Betracht, da die Bundesrepublik Deutschland mit der Russischen Föderation ein solches Abkommen bisher nicht geschlossen hat.
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf den Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 (GBl. DDR I Seite 453) stützen. Nach dessen Art. 4 wurden bei der Festsetzung der Renten und Unterstützungen die Beschäftigungszeiten (Versicherungszeiten), die auf dem Territorium beider Vertragspartner zurückgelegt wurden, darunter auch die Beschäftigungszeiten für die Gewährung von Renten zu vergünstigten Bedingungen und in vergünstigten Höhen, in vollem Umfang berücksichtigt (Satz 1). Diese Zeiten waren von den zuständigen Organen des Vertragspartners, auf dessen Territorium sie zurückgelegt wurden, zu bescheinigen (Satz 2). Nach Art. 5 gewährten Renten die zuständigen Organe des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Berechtigte zur Zeit des Rentenantrages seinen Wohnsitz hatte, nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Vertragspartners (Abs. 1). Verlegte ein Rentner seinen Wohnsitz in das Territorium des anderen Vertragspartners, so wurde die Auszahlung der Rente mit Ablauf des Monats der Übersiedlung eingestellt (Abs. 2). Die zuständigen Organe des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Rentner übersiedelte, gewähren dem Rentner nach dessen Übersiedlung die Rente nach dessen gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 3 Satz 1). Über den Anspruch auf Rente wurde in den Fällen, in denen die Gesetzgebung dieses Vertragspartners Renten gleicher Art vorsah, nicht erneut entschieden (Satz 2). Der Beginn der Zahlung der Altersrente richtete sich nach den Altersgrenzen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Rentner übergesiedelt ist (Satz 3). Art. 5 Abs. 4 und 5 enthielt nähere Maßgaben zur Berechnung der Renten und Unterstützungen. Nach Art. 10 trug alle mit der Durchführung der sozialen Versorgung nach diesem Vertrag verbundenen Kosten der Vertragspartner, der die Leistungen der Sozialversorgung gewährte (Satz 1). Eine gegenseitige Verrechnung dieser Kosten zwischen den Vertragspartnern erfolgte nicht (Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 3 S. 1 werden die Renten, die aufgrund des Vertrages gewährt wurden, im Fall der Kündigung dieses Vertrages den Renten gleichgestellt, die nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Rentner seinen Wohnsitz hat, gewährt werden. Die gemäß diesem Vertrag entstandenen Rechte bleiben auch im Falle seiner Kündigung weiter bestehen (Satz 2).
Das BSG hat bereits mit Urteilen vom 29. September 1998 (B 4 RA 4/98 R, BSGE 83, 19 ff.) entschieden, dass dieser Vertrag mit Ablauf des 02. Oktober 1990 völkerrechtlich erloschen ist, da die DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt mit Ablauf des 02. Oktober 1990 vollständig und ersatzlos untergegangen ist. Mit diesem Untergang sind die völkerrechtlichen Verträge der DDR erloschen, die – wie das Abkommen DDR - UdSSR SozPol nach dessen Art. 2 – nur die Staatsbürger der Vertragspartner erfassen. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht (etwa im Wege der Rechtsnachfolge) anstelle der DDR Vertragspartner dieses Abkommens geworden. Die Bundesrepublik Deutschland war und ist nicht gehindert, einseitig durch Bundesrecht jedem Versicherten Vertrauens- und Bestandsschutz zu gewährleisten, die am 02. Oktober 1990 gegen die DDR bereits Rechte auf Renten oder Anwartschaften unter Berücksichtigung des damals dort gültigen Abkommensrechts erlangt hatten. In diesem Sinne ist sie durch „höheres“ Recht nicht gehindert, innerstaatlich die weitere Anwendung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit „vorübergehend“, d. h. einstweilig, vorläufig, zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat, wie dies in Art. 3 des Einigungsvertrages ausdrücklich vorgesehen ist (BSGE 83, 22, 26 ff.).
Ein Vertragsschluss mit dem Inhalt, das erloschene Abkommen DDR-UdSSR SozPol für Zeiten ab dem 03. Oktober 1990 durch ein inhaltsgleiches - z. B. trotz nicht mehr gegebener „Staatsbürgerschaft der DDR“ - zwischen der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland „zu ersetzen“, liegt nicht vor. Dieses Ergebnis wird auch durch die zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der - damals noch - Sowjetunion geführten Konsultationen bestätigt. Diese Beratungen zwischen den beiderseitigen Organen der vollziehenden Gewalt erfolgten für die deutsche Seite auf der Grundlage des Art. 12 Einigungsvertrag. In einer „Erklärung“ des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1994 (BGBl. II 1994 Seite 722) wird hierzu mitgeteilt, dass das Abkommen DDR - UdSSR SozPol - soweit es sich u. a. auf die Rentenversicherung beziehe und bis zum 31. Dezember 1992 anzuwenden sei - über den 31. Dezember 1992 hinaus in den Fällen des Art. 7 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 6 der Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abkommens-AnwendungsVO) vom 03. April 1991 (BGBl. II 1991 Seite 614) in der Fassung der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄnderungsVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl. II 1992 Seite 1231) fortgelte und seine übrigen Bestimmungen mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 03. Oktober 1990 erloschen seien. In einer Fußnote zu dieser Erklärung wird angegeben, dass die Russische Föderation umgekehrt entsprechend verfahre.
Diese Erklärung des Auswärtigen Amtes „bestätigt“, dass das völkerrechtliche Abkommen DDR - UdSSR SozPol mit Ablauf des 02. Oktober 1990 erloschen ist und demgemäß das frühere Abkommen DDR - UdSSR SozPol kein Bestandteil des Bundesrechts ist (vgl. zur insoweit „inhaltsgleichen Erklärung“ des Auswärtigen Amtes vom 13. April 1994, BGBl. II 1994 Seite 885, zum Abkommen DDR - Bulgarien SozPol vom 29. Juni 2000, B 4 RA 62/99 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 37, 38).
Die Klägerin kann die Feststellung der geltend gemachten Auslandsbeschäftigungszeiten auch nicht aus der einseitig bundesrechtlichen Anordnung der „vorübergehenden Weitergeltung“ des Abkommens DDR - UdSSR SozPol in der Abkommens-AnwendungsVO in der Fassung der Anwendungs-ÄnderungsVO herleiten.
Dieser verordnungsrechtlich begründete vorübergehende Rechtszustand ist grundsätzlich mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 beendet worden, als die Verordnung außer Kraft trat (Art. 7 Abs. 2 Anwendungs-ÄnderungsVO). Für den Bereich der Rentenversicherung des SGB VI ist sie allerdings schon mit Ablauf des 31. Dezember 1991 gegenstandslos geworden, weil es seither kein eigenständiges Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets mehr gibt und auch die „Vertrauensschutzregelungen“ des Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) nur den Rechtsbestand schützen, der am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet bestand (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, a. a. O., Rz. 42).
Nach dem 31. Dezember 1991 bzw. 31. Dezember 1992 können rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen aus dem Abkommen im Sinne der Übergangsregelungen des Art. 7 Abs. 4 der Abkommens-AnwendungsVO in der Fassung der Anwendungs-ÄnderungsVO nur hergeleitet werden, wenn „der Anspruch vor dem 01. Januar 1996 entstanden“ ist und sich der Berechtigte „am 02. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten“ hat oder „bis zum Ablauf des 02. Oktober 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist“ ist, wenn er „sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufgehalten hat“. Daraus können rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen aus dem Abkommen DDR - UdSSR SozPol hier nicht hergeleitet werden. Da das Recht der Klägerin auf Regelaltersrente nach dem SGB VI erst zum 01. November 2006 entstanden war, findet das durch die Abkommens-AnwendungsVO in der Fassung der Anwendungs-ÄnderungsVO geschaffene „Interims-Recht“ keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, a. a. O., Rz. 42, zum „Interims-Recht“ im Fall eines Leistungsberechtigten - Recht auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - ab 01. Mai 1996).
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Juni 2000, a. a. O., Rz. 44 - 46) ist die bundesrechtliche Bestands wahrende Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 4 der Abkommens-AnwendungsVO in der Fassung der Anwendungs-ÄnderungsVO gesetzmäßig und verfassungsgemäß. Hierzu hat das BSG (Rz. 44 - 46) ausgeführt:
„Die einseitig bundesrechtlich bestandswahrende Übergangsregelung des Art 7 Abs 4 Abk-AnwendungsVO ist - gesetzes- und verfassungskonform ausgelegt - gesetzmäßig und verfassungsgemäß. Die Vereinbarkeit der Verordnungslage mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art 3 EinigVtrG hat der Senat bereits aufgezeigt (Urteile vom 29. September 1998, SozR 3-8000 Art 3 Nr 1 und BSGE 83, 19, 26 ff = SozR 3-8100 Art 12 Nr 1 S 11 f mwN). Ausgenommen hiervon ist nur die nichtige Bestimmung des Art 7 Abs 7 aaO (dazu BSGE 83, 224, 243 ff = SozR 3- 8100 Art 12 Nr 3); sie ist hier ohnehin nicht einschlägig.
Das Erfordernis, der "Anspruch" müsse vor dem 1. Januar 1996 entstanden sein, ist eine Stichtagsregelung. Sie ist verfassungsgemäß. Die Ungleichbehandlung der Versicherten aus dem Beitrittsgebiet, deren Vollrecht auf Rente erstmals ab dem 1. Januar 1996 entsteht, gegenüber denjenigen, deren Recht vorher entstanden ist, geht nicht über die mit jeder Stichtagsregelung verbundenen Härten hinaus. Stichtagsregelungen sind zur zeitlichen Abgrenzung zweier Rechtslagen gesetzgebungstechnisch nicht zu entbehren und deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Einführung des Stichtages notwendig ist, sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst ist (dazu zuletzt BVerfGE 87, 1, 43 mwN).
Die Stichtagsregelung des Art 7 Abs 4 aaO genügt diesen Anforderungen. Mit der einstweiligen, einseitig-bundesrechtlichen und bestandswahrenden "Fortführung" der aus den Sozialversicherungsabkommen der DDR früher in der DDR gegen diese entstandenen Anwartschaften über den 2. Oktober 1990 hinaus werden die betroffenen Versicherten des Beitrittsgebiets auf Kosten der im Bundesgebiet beitragsrelevant Versicherten des Kernsystems der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigt. Zwar hätte es nach der Ermächtigungsregelung in Art 3 EinigVtrG nahe gelegen, die „vorübergehende Weiteranwendung" bis zu einem Abschluß eines Sozialversicherungsabkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem früheren Vertragspartner der DDR bzw dessen Rechtsnachfolger vorzusehen; verfassungsrechtlich geboten war dies aber nicht. Der Verordnungsgeber durfte vielmehr auch berücksichtigen, daß die Angleichung der besonderen Begünstigung des Bestandsschutzes für in Partnerländern der DDR erworbene Rentenwerte an die allgemeinen bundesrechtlichen Rechtsverhältnisse zu einem einheitlichen Zeitpunkt erfolgen mußte, der nicht von der unterschiedlichen Dauer der Konsultationsbemühungen (Art 12 EinigVtr) und von den ungewissen Zeitpunkten möglicher Abschlüsse von völkerrechtlichen Verträgen mit verschiedenen Staaten abhängig gemacht werden konnte. Der Verordnungsgeber ist mit seiner Stichtagsregelung über diejenigen hinausgegangen, die der EinigVtr selbst als ausreichende Wahrung der Interessenlage der betroffenen Versicherten des Beitrittsgebietes im allgemeinen ausgewiesen hat (Art 30 Abs 5: 30. Juni 1995 und Anlage II Kap VIII Buchst H II Nr 9: 30. Juni 1995). Ein einheitlicher Stichtag war also notwendig und ist vom Verordnungsgeber, der durch Art 3 des EinigVtrG ermächtigt war, nach den Bewertungen des EinigVtrG und des EinigVtr angemessen gesetzt worden.“
Dem schließt sich der Senat an.
Die Klägerin hat auch keine dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterliegende Rentenanwartschaft durch Zurücklegung von Beschäftigungszeiten in der UdSSR erworben. Zu einer weitergehenden Übernahme der Rechte von Versicherten aus dem Abkommen DDR-UdSSR SozPol war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, weil diese nicht unter dem Eigentumsschutz des Artikel 14 GG standen. Eigentumspositionen, die auf Vorleistungen zu Gunsten der Rentensysteme der DDR zurückgehen, sind erst auf Grund des Einigungsvertrages dem Schutz des Artikel 14 GG unterstellt worden. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt deshalb den in der DDR erworbenen Anwartschaften nur in der Form zu, die sie aufgrund des Einigungsvertrages erhalten haben. Im Einigungsvertrag (EinigV) ist die Rechtsposition der Berechtigten aus dem Abkommen DDR-UdSSR SozPol gerade nicht übernommen worden; vielmehr stellen Artikel 3 und 12 des Einigungsvertragsgesetzes (BGBl II 1990 S. 885) gerade die Rechtsgrundlage für die ergangenen Verordnungen vom 03. April 1991 und 18. Dezember 1992 dar. Art. 12 Abs. 1 EinigV legt allein fest, dass die ehemals bestehenden völkerrechtlichen Verträge der DDR unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes, der Interessenlagen und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik "zu erörtern" sind. Art. 3 EinigV-Gesetz eröffnet der Bundesregierung insoweit eine Verordnungskompetenz zur "vorübergehenden" weiteren Anwendung dieser völkerrechtlichen Verträge, "bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat". Allein hieraus ergibt sich erneut keine von Art. 14 GG erfasste Rechtsposition. Der Rechtsauffassung der Klägerin, die im Rahmen der Rentenüberleitung geschaffenen Vertrauensschutzregelungen über den 31. Dezember 1995 hinaus auszudehnen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 08. Dezember 2004 (L 8 RJ 117/03) bezieht, folgt der Senat nicht der dort gegebenen Begründung für die Rechtsauffassung, wonach ausländische Beschäftigungszeiten, die sich nach DDR-Abkommensrecht im jeweiligen Wohnsitzland wie eine Inlandszeit auswirken würden und jedenfalls bei einem Wohnsitz im wiedervereinigten Deutschland wie eine im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeit (§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) anzusehen seien. Zur Begründung verweist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen darauf, dass in Art. 12 Abs. 1 Einigungsvertrag die völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands auch unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zu erörtern sei, was zwar in erster Linie das Vertrauen der völkerrechtlichen Vertragspartner der DDR an die Verlässlichkeit der einmal völkerrechtlich mit der DDR getroffenen Abreden betreffe, aber auch die im Interesse der von den Abkommen betroffenen deutschen und ausländischen Sozialversicherten betreffe. Insoweit wirke das Vertrauensinteresse im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Einigungsvertrag auch für Betroffene wie die Klägerin, die in den Staaten der Abkommenspartner der DDR sozialversicherungsrelevant tätig gewesen seien. Das Zunichtemachen einer über etliche Jahre erworbenen Anwartschaft auf eine Alterssicherung nach DDR-Abkommensrecht wäre mit einer solchen rechtsstaatlichen Grundordnung jedoch nicht vereinbar; denn es nähme ohne jede Kompensation den „Alterslohn“ für eine Absicherungsleistung, auf deren Einsetzen der Betroffene in der Zeit des aktiven Berufslebens eine öffentlich-rechtliche (durch völkerrechtlichen Vertrag bzw. Regierungsabkommen der DDR) abgesicherte Aussicht erhalten hätte und die demzufolge im Rahmen der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse in geeigneter Weise in die Versicherungsbiografie nach dem Rentenrecht des wiedervereinigten Deutschlands zu überführen gewesen sei (zitiert nach juris, Rz. 50).
Dies ist nicht überzeugend. Der Gesetzgeber hat den auf die Gewährung von Vertrauensschutzzielen gerichteten Vorgaben des Einigungsvertrages hier mit der AnwendungsVO in der Fassung der Anwendungs-ÄnderungsVO nicht nur in vollem Umfang Rechnung getragen, sondern er ist mit der darin getroffenen Stichtagsregelung, wonach die Vorschriften des Abkommens DDR - UdSSR SozPol nur noch für einen vor dem 01. Januar 1996 entstandenen Anspruch von Bedeutung sein könne, sogar über die im Einigungsvertrag selbst enthaltene Stichtagsregelung (Art. 30 Abs. 5 sowie Anlage II Kapitel VIII Buchstabe H II Nr. 9: Stichtag 30. Juni 1995) hinausgegangen . Den genannten Verordnungen zur „vorübergehenden Weitergeltung“ u. a. des Abkommens DDR - UdSSR SozPol hätte es nicht bedurft, wären die von diesem Abkommen erfassten, in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten stets wie Beitrittsgebiets-Beitragszeiten zu behandeln, die den Beitragszeiten nach Bundesrecht gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI gleich stünden (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. Oktober 2008, L 27 R 1491/05, veröffentlicht in juris, dort Rz. 16).
Der Klägerin können Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten über die von der Beklagten bereits festgestellte Anerkennung hinaus – hier also zusätzlich Kinderberücksichtigungszeiten vom 01. Dezember 1967 bis zum 31. Juli 1970 (für die Erziehung des Kindes A) sowie Kindererziehungszeiten vom 01. November 1969 bis 31. Juli 1970 bzw. Kinderberücksichtigungszeiten vom 21. Oktober 1969 bis zum 31. Juli 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 20. Oktober 1979 (für die Erziehung des Kindes A) – nicht zugeordnet werden, da sich die Klägerin in den genannten streitigen Zeiträumen weder mit ihren Töchtern im Gebiet der Bundesrepublik, zu dem bei einer Erziehung vor dem 01. Januar 1992 bzw. vor dem 03. Oktober 1990 auch das Beitrittsgebiet (Art. 3 des EinigV) zählt, gewöhnlich aufgehalten noch ihre Kinder hier erzogen hat.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für ein Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Abs. 2 Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen sind. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. …
Abs. 3 Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
§ 57 SGB VI lautet:
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
§ 249 SGB VI lautet:
1. Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind endet 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
2. Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
3. …
4. …
5. Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
Nach§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 SGB VIist somit für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit - und damit auch für die Anerkennung einer zeitlich weiteren Kinderberücksichtigungszeit - erforderlich, dass ein Elternteil sein Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten hat, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (so auch BSG, Urteil vom 28. August 1991,13/5 RJ 16/90, veröffentlicht in juris, dort Rz. 22; Urteil vom 25. Februar 1992, 4 RA 34/91, veröffentlicht in juris, dort Rz. 15; Urteil vom 25. Januar 1994, 4 RA 3/93, veröffentlicht in juris, dort Rz. 18).
Die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts enthält § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches (SGB), soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I) und gilt auch bei der Auslegung des § 56 SGB VI (vgl BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 5 RJ 16/93 zitiert nach juris).Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob die Klägerin den örtlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland hatte. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Hierbei ist ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, rechtlich unerheblich. Dabei kommt es auf die Tatsachen an, die während des streitigen Zeitraumes objektiv vorlagen (vgl BSG Urteil vom 27.Januar 1994- 5 RJ 16/93 zitiert nach juris Rz 30).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen lässt sich zur Überzeugung des Senates nicht feststellen, dass die Klägerin ihre Kinder in den hier streitigen Zeiträumen in der Bundesrepublik Deutschland - einschließlich des Beitrittsgebietes – erzogen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet gehabt hat. Im streitigen Zeitraum hat sich die Klägerin nicht iS von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten. Vielmehr liegen hier Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Klägerin mit ihren Kindern in der Zeit vom 01. Dezember 1967 bis zum 26. August 1970 und vom 16. September 1974 bis zum 31. Dezember 1986 nicht nur vorübergehend in der Sowjetunion verweilte. Denn in dem genannten Zeitraum hatte die Klägerin ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage in Moskau, wo sie als Deutschlehrerin, Oberlehrerin bzw. Dozentin an der Pädagogischen Hochschule für Fremdsprachen “M. Torez“ und der Staatlichen Hochschule „Lenin“ fest angestellt gewesen ist und hierfür beitragspflichtigen monatlichen bzw. für die Zeit vom 1. Dezember 1967 bis zum 06. Februar 1968 stundenweisen Lohn erhalten hat. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten musste sie sich regelmäßig in Moskau aufhalten, wie sich auch aus der Angabe der Klägerin ergibt, dass sich ihr Aufenthalt – u.a. – nach ihrer „beruflichen Situation“ gerichtet habe. Bei der Länge der Beschäftigungen der Klägerin in Moskau und des damit verbundenen regelmäßigen Aufenthalts der Klägerin in Moskau von durchgehend über 30 Monaten bzw. - nach der in der DDR verbrachten Zeit der Aspirantur - wiederum durchgehend über 11 Jahren bestehen an der Dauerhaftigkeit des Auslandsaufenthaltes keine Zweifel. Dafür, dass die Klägerin und ihre Kinder sich in Moskau in diesen Zeiten überwiegend auf Besuch oder zu Ferienzwecken aufgehalten hätten, spricht nichts.
Dass die Klägerin den örtlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht faktisch dauerhaft im Inland in P/K hatte, wo sie nach ihren Angaben ebenfalls einen Wohnsitz hatte, sondern dass sich dieser in Moskau befunden hat, ergibt sich auch aus den persönlichen Beziehungen der Klägerin. Sie war mit einem Russen verheiratet, der 1965 wieder in die Sowjetunion zurückgekehrt war und dort seinen Wohnsitz hatte. Die Ehe war grundsätzlich darauf ausgerichtet, gemeinsam mit den Kindern am Wohnort des Ehemannes in der Sowjetunion zu leben. Diese Lebensplanung war nach Angaben der Klägerin davon abhängig, dass ihr Ehemann Wohnraum hatte, auf dem eine ausländische Ehefrau eingetragen sein durfte. Somit war ihr gegebenenfalls erfolgter Aufenthalt in Deutschland auf Beendigung hin angelegt mit der Planung, zum Ehemann zurückzukehren. Hingegen war der Aufenthalt in Moskau nicht auf Beendigung hin angelegt sondern mindestens zukunftsoffen.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI abweichend von der Grundregel des Satzes 1 weitere Kindererziehungszeiten bei Auslandsaufenthalt des erziehenden Elternteiles und des Kindes angerechnet werden können, sind ebenfalls nicht erfüllt. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann haben in den hier noch streitigen Zeiten aufgrund einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder zum DDR-Rentenversicherungssystem erworben. Dies ergibt sich zum einen aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin, der für die geltend gemachten weiteren Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten keine Zahlung von Pflichtbeiträgen zum DDR-Rentenversicherungssystem ausweist. Zum anderen hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen, dass ihr Ehemann überhaupt jemals in der DDR Pflichtbeitragszeiten zum DDR-Rentenversicherungssystem erworben hatte. Für die Zeit ab 1965, ab der der Ehemann der Klägerin wieder nach M zurückgekehrt war, ist dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.