Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 20.02.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 11 B 8.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 29 Abs 2 JagdG BB, § 29 Abs 3 JagdG BB, § 29 Abs 10 Nr 1 JagdG BB, § 4 Abs 2 JagdGDV BB, Anl 2 Tarifst 11.4.1 LaborGebO BB, § 18 GebG BB 2009 |
Wird der Abschussplan nicht fristgerecht eingereicht, so ist seine dadurch ausgelöste Festsetzung auch dann gemäß § 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2, Tarifstelle 11.4.1 GebOMLUV 2007 gebührenpflichtig, wenn der verspätet vorgelegte Abschussplan letztlich unverändert übernommen wird.
§ 4 Abs. 2 BbgJagdDV ist von § 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG gedeckt.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2013 geändert und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. September 2012 aufgehoben, soweit die darin unter Ziff. 3 b) festgesetzte Gebühr 80,- Euro überschreitet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die gebührenpflichtige Festsetzung des von ihm für das Jagdjahr 2012/13 für seinen Eigenjagdbezirk eingereichten Abschussplanes für Schalenwild.
Mit Allgemeinverfügung vom 16. Januar 2012, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 27. Februar 2012, setzte der Beklagte den Termin für die Einreichung der von den Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild für den Landkreis Potsdam-Mittelmark auf den 20. März 2012 fest. Der Kläger reichte für seinen Eigenjagdbezirk T... den Abschussplan für Schalenwild (Reh- und Schwarzwild) für das Jagdjahr 2012/13 am 27. März 2012 bei dem Beklagten ein. Hierfür verwendete er ein Formular, welches mit dem Aufdruck „einzureichen bis zum 20. 03. 2012“ versehen war. Mit Bescheid vom 21. April 2012 setzte der Beklagte im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat den Abschussplan wie beantragt fest und erhob hierfür unter Berufung auf Anlage 2, Tarifstelle 11.4.1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 eine Gebühr i.H.v. 80 € mit der Begründung, dass der Abschussplan nicht fristgerecht bis zum 20. März 2012 eingereicht worden sei. Den gegen „die gebührenpflichtige Festsetzung“ des Abschussplans erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit dem Kläger am 26. September 2012 zugestelltem Bescheid vom 21. September 2012 zurück und erhob hierfür eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 90 € nebst Auslagen i.H.v. 2,32 €.
Der Kläger hat am 26. Oktober 2012 Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen des angeführten Gebührentatbestandes seien nicht erfüllt, weil er den Abschussplan mit ordnungsgemäßen Unterlagen und zudem fristgerecht eingereicht habe. Maßgebend sei der 1. April 2012. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Oktober 2013 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig, weil der Kläger den Abschussplan verspätet eingereicht habe. Der Beklagte habe den Abgabestichtag in zulässiger Weise vom 1. April auf den 20. März 2012 vorverlegt. § 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG ermächtige das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung, nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, der den 1. April als Abgabetermin festlege. Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung habe mit der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes (BbgJagdDV) eine solche Ausnahme zugelassen. Nach § 4 Abs. 2 BbgJagdDV sei der Abschussplan bis zu dem von der unteren Jagdbehörde festgesetzten Termin, spätestens bis zum 1. April einzureichen. Da der Beklagte als untere Jagdbehörde den Abgabetermin wirksam auf den 20. März 2012 festgesetzt habe, sei der Abschussplan am 27. März 2012 verspätet eingereicht worden.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: § 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG ermächtige nur zur Regelung sachlicher Ausnahmen, nicht jedoch zur Festsetzung eines vom 1. April abweichenden Abgabetermins. Überdies stelle § 4 Abs. 2 BbgJagdDV gerade nicht auf eine durch die jeweilige untere Jagdbehörde zu benennende Frist als Ausschlussfrist ab, sondern bestimme, dass die Frist jedenfalls bis zum 1. April des jeweiligen Jahres laufe. Im Übrigen sei die Gebühr nach der einschlägigen Gebührenordnung nur dann verwirkt, wenn die untere Jagdbehörde wegen unzureichender oder nicht eingereichter Unterlagen selbst den Abschussplan erstellen müsse. Das sei hier nicht geschehen, weil der vom Kläger unstreitig vor dem 1. April eingereichte Abschussplan ohne weitere eigene Tätigkeit der unteren Jagdbehörde übernommen worden sei.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers entspricht der Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2013 zu ändern und die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 21. April 2012 sowie den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 21. September 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte sowie des vorliegenden Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.
Soweit sich der Kläger gegen die 80 € betragende Gebühr für die Festsetzung des Abschussplanes wendet, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtene Gebührenerhebung im Bescheid des Beklagten vom 21. April 2012 findet ihre gesetzliche Grundlage in § 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2, Tarifstelle 11.4.1 der aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I, S. 452) - GebGBbg 1991 - erlassenen Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II, S. 314) - GebOMLUV 2007 -. Diese Gebührenordnung gilt gemäß § 26 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I, S. 246) - GebGBbg 2009 - bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung fort. Zwar ist zwischenzeitlich die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II, S. 11) - GebOMUGV 2011 - in Kraft getreten. Aus § 6 Abs. 2 dieser Verordnung folgt aber, dass § 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2, Tarifstelle 11.4.1 GebOMLUV 2007 nicht außer Kraft getreten ist. Die vom Verwaltungsgericht angeführte „Tarifstelle 4.7.1“ gelangt dagegen nicht zur Anwendung, denn sie entstammt Anlage 3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II, S. 10) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 25. Mai 2005 (GVBl. II, S. 279), die gemäß § 7 Abs. 2 GebOMLUV 2007 außer Kraft getreten ist.
Nach Anlage 2, Tarifstelle 11.4.1 GebOMLUV 2007 wird eine Gebühr von 80 € erhoben „für die Festsetzung von Abschussplänen, wenn Unterlagen nicht oder in unzureichender Qualität eingereicht werden (§ 29 Abs. 3 BbgJagdG)“.
Dieser Gebührentatbestand ist hier erfüllt. § 29 BbgJagdG unterscheidet zwischen der Bestätigung und der Festsetzung von Abschussplänen. Gemäß § 29 Abs. 2 BbgJagdG ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn bestimmte, hier nicht streitige Voraussetzungen gegeben sind. Dagegen wird ein Abschussplan gemäß § 29 Abs. 3 BbgJagdG durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt, wenn die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 BbgJagdG nicht vorliegen oder insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Gebührenpflichtig nach Anlage 2, Tarifstelle 11.4.1 GebOMLUV 2007 ist nur die Festsetzung eines Abschussplans i.S.v. § 29 Abs. 3 BbgJagdG. Dabei ist dem in der Tarifstelle 11.4.1 enthaltenen Zusatz „wenn Unterlagen nicht oder in unzureichender Qualität eingereicht werden“, nicht die Qualität einer eigenständigen Tatbestandsvoraussetzung für die Gebührenerhebung beizumessen. Vielmehr weist er, wie der abschließende Klammerzusatz „(§ 29 Abs. 3 BbgJagdG)“ zeigt, lediglich illustrativ darauf hin, dass ein Abschussplan dann gebührenpflichtig gemäß § 29 Abs. 3 BbgJagdG festzusetzen ist, wenn die in § 29 Abs. 2 BbgJagdG geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Ob eine Festsetzung nach § 29 Abs. 3 BbgJagdG dann gebührenfrei ist, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 BbgJagdG zwar erfüllt sind, aber gleichwohl insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen ist, wie dies der Beklagte in den Hinweisen seiner Allgemeinverfügung vom 16. Januar 2012 annimmt, bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht in Rede steht. Jedenfalls ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass eine verspätete Einreichung des Abschussplans auch dann dessen gebührenpflichtige Festsetzung auslöst, wenn der eingereichte Abschussplan im Übrigen keinen Grund zur Beanstandung gibt und letztlich unverändert übernommen wird. Denn ist der Abschussplan bis zum maßgebenden Termin nicht eingereicht worden, so muss die untere Jagdbehörde den Abschussplan gemäß § 29 Abs. 3 BbgJagdG selbst festsetzen.
Der Beklagte hat den vom Kläger am 27. März 2012 eingereichten Abschussplan in Ziffer 1 des Bescheides vom 21. April 2012 nicht bestätigt, sondern unter Berufung auf § 29 Abs. 3 BbgJagdG ausdrücklich festgesetzt, weil der Kläger den Abschussplan nicht fristgerecht eingereicht und deshalb die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 BbgJagdG nicht erfüllt habe.
Diese Amtshandlung hat keine Bestandskraft erlangt und ist deshalb auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, denn sie ist Gegenstand des Widerspruchs- sowie des nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahrens insoweit geworden, als der Kläger jeweils geltend gemacht hat, der Beklagte habe den Abschussplan nicht festsetzen dürfen, sondern bestätigen müssen. So hat der Kläger in seinem Widerspruch vom 24. Mai 2012 ausgeführt, der Widerspruch richte sich nicht gegen „den Abschussplan in seiner Gesamtheit“, sondern gegen „seine gebührenpflichtige Festsetzung“. Das bringt mit hinreichender Deutlichkeit zu Ausdruck, dass der Kläger Ziffer 1 des Bescheides vom 21. April 2012 jedenfalls soweit angreifen wollte, wie dies erforderlich war, um eine Aufhebung der Gebührenerhebung erreichen zu können. Dass er dieses Begehren im Verwaltungsstreitverfahren einschränken wollte, kann bei dem durch § 88 VwGO gebotenen Verständnis auch seinem Klageantrag, die „Gebührenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 21. April 2012 … aufzuheben“, nicht entnommen werden.
Die gebührenauslösende Festsetzung des Abschussplans war gemäß § 29 Abs. 3 BbgJagdG rechtmäßig, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 BbgJagdG nicht vorlagen. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift ist nur ein fristgemäß eingereichter Abschussplan von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen. Daraus folgt, dass die untere Jagdbehörde einen Abschussplan auch dann gebührenpflichtig festzusetzen hat, wenn dieser zwar sämtlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BbgJagdG entspricht, aber nicht fristgerecht eingereicht worden ist.
Der Kläger hat den Abschussplan nicht fristgerecht eingereicht. Zwar bestimmt § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG, dass der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild der unteren Jagdbehörde bis zum 1. April einzureichen hat. Jedoch ermächtigt § 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen. Diese Vorschrift ermächtigt auch zu einer abweichenden Regelung der Abgabefrist, zumal sie es ausdrücklich zulässt, Ausnahmen von § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG zu regeln. Zwar hat der Gesetzgeber diesen Passus eingefügt, um mehrjährige Abschusspläne für Rehwild zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 3/6196, Begründung zu § 29 Abs. 10), jedoch ist die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht hierauf begrenzt.
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung hat von der Ermächtigung des § 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 2 BbgJagdDV bestimmt, dass der Jagdausübungsberechtigte den von ihm für seinen Jagdbezirk vorgeschlagenen Abschussplan je Jagdjahr zu dem von der unteren Jagdbehörde festgesetzten Termin, jedoch spätestens bis zum 1. April der unteren Jagdbehörde in zweifacher Ausfertigung nach einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Muster vorzulegen hat. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass regelmäßig der von der unteren Jagdbehörde festgesetzte Abgabetermin maßgebend ist und der 1. April nur dann als Abgabetermin gilt, wenn es an einer solchen Festsetzung der unteren Jagdbehörde fehlt. In der Übertragung der Bestimmung des Abgabetermins an die untere Jagdbehörde liegt auch keine im Gesetz nicht vorgesehene und damit gemäß Art. 80 S. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg unzulässige Subdelegation der Verordnungsermächtigung, denn § 4 Abs. 2 BbgJagdDV ermächtigt die untere Jagdbehörde nicht dazu, den Abgabetermin normativ im Wege einer Rechtsverordnung festzulegen. Vielmehr hat der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung von der ihm eingeräumten Verordnungsermächtigung selbst abschließend Gebrauch gemacht. Seine Entscheidung, die unteren Jagdbehörden zu ermächtigen, den Abgabetermin entsprechend den jeweiligen Anforderungen dezentral im Verwaltungswege festzulegen, ist auch inhaltlich von der Verordnungsermächtigung des § 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG gedeckt.
Der Beklagte hat den Termin für die Einreichung der von den Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusspläne für Schalenwild durch Allgemeinverfügung vom 16. Januar 2012 wirksam auf den 20. März 2012 festgesetzt. Diese Frist hat der Kläger überschritten, weil er den Abschussplan für seinen Eigenjagdbezirk erst am 27. März 2012 bei dem Beklagten einreichte.
Demgegenüber ist die mit angefochtene Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2012 insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als sie 80 € überschreitet. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg 2009 wird für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben. Lediglich wenn sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren oder Auslagen richtet, wird gemäß § 18 Abs. 3 GebGBbg 2009 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch 10 € erhoben. Letzteres war, wie dargelegt, hier jedoch nicht der Fall. Eine Addition beider Gebühren, die hier 90 € ergäbe, scheidet eindeutig aus. Auch die in der Begründung des Widerspruchsbescheides enthaltene Bezugnahme auf „§ 15 Abs. 4 GebGBbg“ (gemeint sein dürfte das GebGBbg 1991) in Verbindung mit Anlage 1, Tarifstelle 1.5.3.2 GebOMLUV 2007 „(3,00 bis 5.113,00 Euro)“ kann die Erhebung einer Widerspruchsgebühr von 90 € nicht rechtfertigen. Zum einen handelte es sich nicht um einen Widerspruch gegen eine Kostenentscheidung im Sinne dieser Tarifstelle, sondern zumindest auch um den Widerspruch gegen die Sachentscheidung, für dessen Zurückweisung auch nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GebGBbg 1991 die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben war. Zum anderen hätte die genannte Tarifstelle auch in zeitlicher Hinsicht nicht mehr zur Anwendung gebracht werden dürfen. Zwar ist auch sie nicht durch § 6 Abs. 2 GebOMUGV 2011 aufgehoben worden. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil das höherrangige GebGBbg 2009 in § 18 Abs. 3 eine eigenständige Regelung für die Erhebung von Widerspruchsgebühren enthält. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auslagenerhebung im Widerspruchsbescheid sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Kläger nur zu einem ganz geringfügigen Teil obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 300,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).