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Entscheidung 15 WF 146/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 19.07.2012
Aktenzeichen 15 WF 146/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - vom 25. April 2012 – 44a F 50/11 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gem. § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Das Familiengericht hat zu Recht ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 10.02.2012 zurückgewiesen.

Die dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Gerichtsgebühren und Auslagen für das Versorgungsausgleichsverfahren, das nach seiner Aussetzung und Abtrennung aus dem Scheidungsverbund gem. § 50 Abs. 1 VersAusglG von Amts wegen (und nicht wie die Antragsgegnerin meint auf Veranlassung ihres geschiedenen Mannes) wieder aufgenommen worden ist, sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Gem. §§ 1, 3 FamGKG i.V.m. Nr. 1320 und Nr. 2012 KV-FamGKG ist die Staatskasse berechtigt, vom Kostenschuldner nach dem Anteil seiner Kostenhaftung verfahrenswertabhängige Gerichtsgebühren und Auslagen in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland einzufordern.

Zwar können gem. § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, vom Kostenschuldner nicht erhoben werden. Die dem Kostenansatz vom 10.02.2012 zu Grunde liegenden Gerichtsgebühren und Auslagen beruhen jedoch nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Familiengericht.

1.

Soweit die Antragsgegnerin einwendet, nicht sie, sondern ihr geschiedener Ehemann sei zur Kostentragung verpflichtet, weil dieser das Verfahren veranlasst habe, kann dies ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Frage, wer für die Kosten des Gerichtsverfahrens haftet, folgt nicht aus der angefochtenen Kostenrechnung, sondern gem. § 24 Ziff. 1 FamGKG aus der Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 25.03.2011. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin im Wege der förmlichen Auslandszustellung am 23.12.2011 an ihrem Wohnort in die Türkei zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt. Dann aber ist die Kostenentscheidung vom 25.03.2011, wonach die Antragsgegnerin die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat, unanfechtbar und somit für die Kostenberechnung bindend. Dieser Kostenentscheidung ist in dem angefochtenen Kostenansatz auch Rechnung getragen worden.

2.

Die der angefochtenen Kostenrechnung zu Grunde liegenden Auslagen für die förmliche Zustellung des Beschlusses vom 25.03.2011 in die Türkei sind nicht zu beanstanden.

Da die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz in die Türkei verlegt hat, ist ihr der Beschluss vom 25.03.2011 auch zu Recht dorthin zugestellt worden. Die in der Kostenrechnung für die Auslandszustellung berechneten Kosten beruhen nicht auf einer fehlerhaften Sachbehandlung. Eine kostengünstigere Zustellung im Inland war nicht möglich. Der zunächst mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Versorgungsausgleichsverfahren beauftragte Rechtsanwalt hat nach Wiederaufnahme des Verfahrens mitgeteilt, dass er die Antragsgegnerin nicht mehr vertrete und für diese auch keine gerichtlichen Entscheidungen mehr in Empfang nehme. Dadurch ist die Möglichkeit, die Zustellung des Beschlusses vom 25.03.2011 an einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bewirken, entfallen. Die somit erforderliche Auslandszustellung konnte nicht durch Übersendung der zuzustellenden Entscheidung auf dem Postweg bewirkt werden, da in diesem Fall der für den Eintritt der formellen Bestandskraft der Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt der Zustellung und damit der Bekanntgabe nicht feststellbar gewesen wäre.

Die somit erforderliche förmliche Auslandszustellung stellt indes gerichtliches Handeln dar, zu der kein Staat auf fremdem Hoheitsgebiet berechtigt ist. Deshalb ist die Auslandszustellung gem. § 183 Abs. 1, S. 1 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG nach Maßgabe der bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen - hier dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ), dem sowohl Deutschland (1979) als auch die Türkei (1972) beigetreten sind - zu bewirken gewesen.

Für die Prüfung des dabei einzuhaltenden Verfahrens, das sich nach der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) richtet, ist zu Recht eine Prüfungsgebühr nach Nr. 200 GV-JVKostO i.V.m. § 75 Abs. 2 Ziff. 1 ZRHO von 20,- € berechnet und im Kostenansatz berücksichtigt worden.

Auch die Auslagen für die Übersetzung des Beschlusses vom 25.03.2011 und diverser Eintragungen in die für das Zustellungsverfahren erforderlichen Vordrucke sind dem Grunde nach zu Recht erhoben und hinsichtlich ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass eine Übersetzung des zuzustellenden Beschlusses nicht erforderlich gewesen wäre, weil sie als Deutsche der deutschen Sprache mächtig sei, verkennt sie, dass die Anfertigung der der deutschen Ausfertigung beigefügten Übersetzung nicht etwa dem Zweck gedient hat, sie über den Inhalt des zuzustellenden Beschlusses zu informieren. Vielmehr waren die Übersetzungen erforderlich, um den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 HZÜ zu genügen, wonach die für die Zustellung in der Türkei zuständige türkische Behörde verlangen kann, dass das zuzustellende Schriftstück in die türkische Sprache übersetzt wird. Nach § 26 Abs. 1 ZRHO ist deshalb angeordnet, dass - jedenfalls im Geltungsbereich des HZÜ - den Ersuchen an eine ausländische Stelle Übersetzungen, einschließlich Übersetzungen der zuzustellenden Anlagen, beizufügen sind. Dass das Gericht dieser Verwaltungsvorschrift gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Ohne die Anfertigung einer Übersetzung des Beschlusses vom 25.03.2011 wäre damit zu rechnen gewesen, dass die für die Auslandszustellung zuständige türkische Behörde die Weiterleitung aus formellen Gründen abgelehnt hätte und die Zustellung gescheitert wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.