Gericht | OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 04.04.2018 | |
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Aktenzeichen | 15 WF 36/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2018:0404.15WF36.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 02.01.2018 – 44a F 185/17 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein von ihm angeregtes Verfahren zur Regelung seines Umgangs mit seinem minderjährigen Sohn.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verfügt der Beschwerdeführer über monatliche Nettoeinkünfte von 3.503,00 €, wobei 998,00 € auf Erwerbseinkommen und 2.505,00 € auf den Bezug von Übergangsbeihilfe entfallen.
Hiervon hat das Amtsgericht vom Beschwerdeführer geltend gemachte monatliche Abzugsbeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO i.H.v. insgesamt 3.351,61 € anerkannt und ist so zu einem gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommen von 151,39 € (3.503,00 € - 3.351,61 €) gelangt.
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens hat das Amtsgericht unter anderem folgende Positionen als Abzugsbeträge berücksichtigt:
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3. ZPO)
i.H.v. (Miete: 716,80 € zzgl. Heizkosten: 51,00 €)
767,80 €,
Tilgungsraten hinsichtlich einer Kostenforderung
der Landesjustizkasse aufgrund eines gegen den
Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und
hinsichtlich eines im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren
vom Vater des Beschwerdeführers gewährten Darlehens
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5. ZPO) i.H.v.
800,00 €,
Monatliche Rückzahlungsraten wegen zu Unrecht
bezogenen Krankengeldes an die T…
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
50,00 €,
Monatliche Raten zur Rückführung eines Dispositionskredites
auf einem Girokonto des Beschwerdeführers bei der Bank (1)…
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
50,00 €,
Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO) i.H.v. (pauschal 42 km x 5,20 €)
218,00 €,
Unterhaltsleistungen für den nicht im Haushalt des
Beschwerdeführers lebenden minderjährigen Sohn in Höhe
des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b), S. 8 ZPO)
302,00 €,
insgesamt mithin
2.187,80 €.
Mit der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Amtsgericht zu Unrecht die Aufwendungen für seine Kfz-Versicherung i.H.v. 100,60 € und eine Arbeitsmittelpauschale von 5,20 € nicht, sowie die Zahlungsverpflichtungen an die Landesjustizkasse und seinen Vater nicht in voller Höhe (von jeweils 600,- €) berücksichtigt habe. Als Unterhaltsleistung sei der von ihm im Januar 2018 für seinen Sohn in Höhe von 402,00 € geleistete Betrag und nicht nur 302,00 € zu berücksichtigen. Zudem seien auch monatliche Aufwendungen von 92,80 € zum Ausgleich eines Debetsaldos seines „Super MasterCard“-Kontos bei der Bank (2) … zu berücksichtigen. Mittlerweile müsse er auch einen höheren Heizkostenvorschuss von monatlich 85,00 € und monatliche Raten von 36,00 € auf das Saldo der letzten Heizkostenabrechnung zahlen.
Demgegenüber hätten sich die Aufwendungen für die Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Krankengeldes auf 15,00 € verringert.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Prämien für die Kfz-Versicherung seien mit der Kilometerpauschale von 5,20 € für die Fahrtstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz abgegolten.
Die Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers (an seinen Vater und die Landesjustizkasse) im Zusammenhang mit dem Strafverfahren seien nur in einem angemessenen Rahmen abzusetzen, der jedenfalls den monatlichen Gesamtbetrag von 800,00 € nicht übersteige.
Nachdem sich die in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Ratenzahlungsbeträge für die Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Krankengeldes um 35,00 € verringert haben, sei es dem Beschwerdeführer möglich, diesen Monatsbetrag zu Tilgung der Forderung aus der Heizkostenabrechnung zu verwenden.
Die erhöhten Heizkostenvorschussaufwendungen seien angesichts der für eine Person unangemessenen Wohnungsgröße von 94 m² und der damit einhergehenden Warmmiete von über 800,00 € nicht zu berücksichtigen.
Ein Abzug der Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der Bank (2)… komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er die Darlehensvaluta tatsächlich vor Einleitung des Verfahrens verwendet hat. Die Behauptung er habe die Mittel für seine Lebenshaltung in dem Jahr 2016 und dem ersten Halbjahr 2017 benötigt, sei vor dem Hintergrund seines übrigen Vorbringens, wonach er sich darauf beruft, dass er in dieser Zeit von seinem Vater mehrere Darlehenszahlungen von insgesamt 38.000,00 € zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zusätzlich zu dem von ihm im ersten Halbjahr 2017 bezogenen Arbeitseinkommen erhalten habe, nicht plausibel.
Als Unterhaltsbetrag könne ein höherer Betrag als der, zu dessen Zahlung der Beschwerdeführer in dem Unterhaltsverfahren 44a F 141/16 vor dem Amtsgericht Potsdam verpflichtet worden ist, nicht berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er einen höheren als den in dem Unterhaltsverfahren titulierten Unterhaltsbetrag regelmäßig zahlt.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin geltend gemacht, dass ein weiterer Betrag von 33,12 € für die Rückzahlung eines Darlehens abzusetzen sei, welches er im April 2016 für die Anschaffung eines Computers aufgenommen habe.
II.
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Reduzierung des Betrages der ihm mit der angefochtenen Entscheidung gem. §§ 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO auferlegten Raten erreichen will, ist unbegründet.
Die vom Amtsgericht festgesetzte monatliche Ratenhöhe von 70,00 € ist jedenfalls nicht zu hoch bemessen.
1.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings, dass die ab Februar 2018 fälligen höheren Abschlagzahlungen für die Beheizung seiner Wohnung bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens unberücksichtigt gelassen worden sind.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Abschlagzahlungen sich erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erhöht haben. Die sofortige Beschwerde kann gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässigerweise ohne Einschränkung auf neues Vorbringen gestützt werden (BeckOK-ZPO/Wulf, 27. Ed., § 571, Rn. 2; BGH, NJW-RR 2014, 125; OLG Celle, MDR 2013, 364). Unerheblich ist, ob neue Tatsachen vor oder nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind (BGH, WM 2008, 2015) und ob sie früher hätten vorgebracht werden können (BeckOK-ZPO/Wulf, a.a.O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit i.S.v. §§ 114 f. ZPO sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (BGH, FamRZ 2010, 1324; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114, Rn. 16 und § 119, Rn. 44, m.w.N.).
Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht sind die insgesamt vom Beschwerdeführer für seine Wohnung aufzuwendenden Kosten nicht unverhältnismäßig. Bei den Kosten für die Unterkunft und Heizung handelt es sich um solche Aufwendungen, die gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzen sind, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnisse des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten stehen. Letzteres ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetztes nur dann anzunehmen, wenn sich die Unterkunftskosten weder aus den Gegebenheiten des Wohnungsmarktes noch aus den Besonderheiten des Einzelfalles begründen lassen und sich somit als offensichtlicher Luxus darstellen (BT-Drs. 12/6963, 8). Es kann dahinstehen, ob bei durchschnittlichen Verhältnissen erst dann von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen ist, wenn die Wohnkosten 50 % des Nettoeinkommens übersteigen (so OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1085). Vorliegend bewohnt der Beschwerdeführer zwar eine relativ große Wohnung. Gemessen an den Mietpreisen für kleinere Wohnungen der in Wohnortnähe gelegenen Städte P… und B… fallen die Wohnkosten nicht aus dem Rahmen. Mit einem Anteil von nicht einmal 1/4 seines monatlichen Nettoeinkommens erscheinen sie auch sonst nicht unangemessen.
2.
Zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung schließlich auch, soweit zu hohe monatliche Fahrtkosten als Abzugsposition berücksichtigt worden sind.
Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Amtsgericht die berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII (SGB-XII-EinkBV) ermittelt hat. Danach sind jedoch für die Kostenbemessung nur dann Aufwendungen für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges anzusetzen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder seine Nutzung unzumutbar ist (§ 3 Abs. 6 Nr. 2 Hs. 1 SGB-XII-EinkBV). Zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Arbeitsort verkehren jedoch regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel, deren Benutzung ihm bei einer Fahrzeit von unter 120 Minuten grundsätzlich auch zumutbar ist. Lediglich an vier Arbeitstagen im Monat, an denen er seinen Sohn im Rahmen der Umgangsregelung zur Kindertagesstätte bringen muss, wäre es ihm angesichts der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, seinen Arbeits- bzw. Ausbildungsort pünktlich zum Beginn seiner Präsenzpflicht zu erreichen, sodass er an diesen Tagen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
Dies hat zur Folge, dass für die grundsätzlich bestehende Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel gem. § 3 Abs. 6 Nr. 1 SGB-XII-EinkBV zunächst Aufwendungen in Höhe der Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte, hier der monatliche Anteil i.H.v. 67,42 € der Kosten einer VBB-Umweltjahreskarte für das Tarifgebiet B-C, anzusetzen sind.
Nur an den Umgangstagen, an denen dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und er deshalb auf die Benutzung seines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, kommt die Anwendung des monatlichen Pauschalbetrages gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 a) SGB-XII-EinkBV (5,20 € pro Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsort) in Betracht, der allerdings im Verhältnis der Arbeitstage, an denen die Kraftfahrzeugnutzung notwendig ist, zu den Arbeitstagen, an denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, zu kürzen ist (§ 3 Abs. 6 Nr. 2 S. 2 SGB-XII-EinkBV entspr.). Unter Berücksichtigung von Urlaubstagen und einer Präsenzpflicht des Beschwerdeführers am Arbeitsort von 5 Arbeitstagen in der Woche, geht der Senat von durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat aus, von denen der Beschwerdeführer an 4 Tagen auf die Nutzung seines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Demnach beträgt der für die Kraftfahrzeugnutzung entfallende Fahrtkostenanteil 43,68 € (4 Tage Kfz-Nutzung: 20 Arbeitstage x 5,20 € x 42 km).
Insgesamt belaufen sich die abzusetzenden Fahrtkosten mithin auf 111,10 € (67,42 € + 43,68 €) und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen auf 218,00 €.
Der Korrektur des vom Amtsgericht der Begründung seiner Ratenberechnung zugrunde gelegten Betrages der Fahrtaufwendungen steht auch nicht das im Beschwerdeverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) entgegen. Das Verbot der reformatio in peius soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht den Rechtsmittelführer im Ergebnis schlechter stellt, als er nach der angefochtenen Entscheidung stand. Demgegenüber liegt in der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Von einer Änderung der Entscheidungsgründe ist jedoch regelmäßig dann auszugehen, wenn - wie hier - lediglich die Änderung unselbständiger Rechnungsposten eines Gesamtbetrages erfolgt, soweit das Ergebnis der Gesamtberechnung nicht zulasten des Rechtsmittelführers geändert wird (BGH NJW-RR, 2004, 95; (MüKo-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 127, Rn. 36, m.w.N.; Johannsen/Henrich/ Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 127 ZPO, Rn. 26, m.w.N.).
3.
Die vorgenannten Grundsätze sind auch hinsichtlich der Ratenzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber der Landesjustizkasse und seinem Vater anzuwenden.
Zwar handelt es sich bei den Ratenzahlungen, die der Beschwerdeführer derzeit in Höhe von jeweils monatlich 600,00 € an seinen Vater und an die Landesjustizkasse aufbringt, um Leistungen auf Verbindlichkeiten, die vor Einleitung des Kindschaftsverfahrens, für das er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, entstanden sind. Allerdings können auch solche Verbindlichkeiten nur insoweit als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO vom einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden, als sie hinsichtlich ihrer Aufrechterhaltung nach Verfahrensbeginn unvermeidbar sind. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse unangemessen hohe Tilgungsraten sind nicht in voller Höhe abzuziehen, sondern nur im angemessenen Rahmen (Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 115 ZPO, Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 41, m.w.N.). Die Abzahlung von Schulden kann deshalb als besondere Belastung nur berücksichtigt werden, soweit sie der üblichen Zins- und Tilgungslast für Darlehen entspricht (Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 52. EL., Zweiter Teil, Verfahrensrecht, 28. Kapitel., Verfahrenskostenhilfe, Rn. 31; BGH, NJW-RR 1990, 450).
Dies ist weder bei der Ratenhöhe hinsichtlich des väterlichen Darlehens noch bei der Ratenhöhe hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Landesjustizkasse der Fall. Während die Tilgungsrate hinsichtlich des väterlichen Darlehens 15 % p.a. beträgt, beläuft sie sich hinsichtlich Ratenzahlung an die Landesjustizkasse auf über 64 % p.a. Ein solcher Tilgungsanteil übersteigt evident die übliche Tilgungsbelastung für ein in dieser Höhe aufzunehmendes Darlehen.
Wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, hatte die Landesjustizkasse dem Beschwerdeführer zudem ursprünglich eingeräumt, die von ihm zu tragenden Kosten für das Strafverfahren in monatlichen Raten von 150,00 € abzuzahlen und diese Ratenzahlungsvereinbarung auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers dahin abgeändert, dass die Ratenhöhe ab September 2017, mithin zwei Monate vor Einleitung des Umgangsverfahrens, für das der Beschwerdeführer um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, auf 600,00 € angehoben wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Landesjustizkasse einen Antrag des Beschwerdeführers, die Ratenzahlung – jedenfalls zeitweise für die Dauer der Finanzierung des Umgangsverfahrens – wieder auf den ursprünglich vereinbarten Ratenbetrag herabzusetzen, abgelehnt hätte. Mithin ist die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber der Landesjustizkasse auf einen angemessenen Umfang in Höhe der ursprünglich vereinbarten Raten von 150,00 € zu reduzieren. Entsprechend ist mit den an den Vater zu leistenden Raten zu verfahren, wobei angesichts des Darlehensbetrages von über 47.000,00 € eine Monatsrate von 300,00 € als noch angemessen erscheint.
4.
Soweit in der angefochtenen Entscheidung Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers von 302,00 € berücksichtigt worden sind, ist dieser Betrag jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal die regelmäßige Zahlung dieses Betrages glaubhaft gemacht hat, ist gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b), S. 8 ZPO Unterhalt nur insoweit abzusetzen, soweit er gesetzlich geschuldet wird. Der gesetzlich vom Beschwerdeführer für seinen Sohn geschuldete monatliche Unterhalt ist mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 01.06.2017 – 44a F 141/16 – auf (derzeit) 302,00 € festgesetzt worden. Der Umstand, dass gegen diesen Beschluss Rechtsmittel erhoben worden ist, mithin die Möglichkeit der späteren Änderung der Unterhaltspflicht besteht, eröffnet allenfalls künftig die Möglichkeit, die Ratenhöhe gem. § 120a ZPO an die Änderung der Unterhaltshöhe anzupassen. Für die Bemessung der aktuellen Ratenhöhe kommt es indes nicht auf eine Prognose zukünftiger Ereignisse, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung an.
Allerdings können auch Leistungen, die ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erbracht werden, im Einzelfall gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastungen in angemessener Höhe abzugsfähig sein (MüKo-ZPO/Wache, a.a.O., § 115, Rn. 38; (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 343). Das Vorliegen einer besonderen Belastung ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung für solche Fälle anerkannt worden, in denen Leistungen an die mit dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten nicht verheiratete aber in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Mutter des gemeinsamen Kindes, auch wenn die Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht nach § 1615 Abs. 1 BGB nicht mehr bestehen, oder an den in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Beteiligten lebenden Lebensgefährten erbracht werden (MüKo-ZPO/Wache, a.a.O.; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O.; jew. m.w.N.). Dem liegt zugrunde, dass infolge einer Bedarfsgemeinschaft, sozialrechtliche Ansprüche deshalb gekürzt werden, weil der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Beteiligte nach sozialrechtlichen Grundsätzen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für den Unterhalt der übrigen Mitglieder aufzukommen hat, mithin eine sozialrechtlich begründete „faktische Unterhaltslast“ vorliegt, und es ihm in diesen Fällen nicht zugemutet werden kann, die Bedarfsgemeinschaft zu beenden, um die Kosten des Verfahrens finanzieren zu können. Beruft sich indes der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Beteiligte - wie hier der Beschwerdeführer - darauf, Leistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung zu erbringen, würde es in den Fällen, in denen er die Voraussetzungen für das Bestehen einer höheren als der titulierten gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht darlegt oder glaubhaft macht, auf eine Umgehung des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO hinauslaufen, diese Leistungen als besondere Belastungen gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen.
5.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung, auf deren Begründung der Senat insoweit Bezug nimmt, die Absetzbarkeit der monatlichen Raten i.H.v. 92,80 € zur Rückführung des Debetsaldos des „Super MasterCard“-Kontos bei der Bank (2)… verneint hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer bereits nicht glaubhaft gemacht, dass das Saldo auf Ausgaben vor Einleitung des Umgangsverfahrens zurückzuführen ist.
6.
Nach alldem würde sich selbst unter Berücksichtigung der sonstigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugspositionen, deren Abzugsfähigkeit allerdings zum Teil Bedenken begegnet, eine Korrektur der vom Amtsgericht anerkannten absetzbaren Kosten von 182,98 € zu Lasten des Beschwerdeführers ergeben.
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO)
i.H.v. (Miete: 716,80 € zzgl. Heizkosten: 85,00 €)
801,80 €,
Tilgungsraten hinsichtlich der Kostenforderung
der Landesjustizkasse aufgrund eines gegen den
Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und
hinsichtlich eines im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren
vom Vater des Beschwerdeführers gewährten Darlehens
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
550,00 €,
Monatliche Rückzahlungsraten wegen zu Unrecht
bezogenen Krankengeldes an die T…
15,00 €,
Monatliche Raten zur Rückführung des Dispositionskredits
auf dem Girokonto des Beschwerdeführers bei der Bank (1)…
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
50,00 €,
Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO) i.H.v.
111,10 €,
-Unterhaltsleistungen für den nicht im Haushalt des
Beschwerdeführers lebenden minderjährigen Sohn in Höhe
des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b), S. 8 ZPO)
302,00 €,
Monatliche Ratenzahlung auf die Heizkostenabrechnung
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
36,00 €,
Monatliche Kreditraten an die Bank (2)…
für die Finanzierung eines Computers
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
33,12 €,
Monatliche Versicherungsbeiträge für die Kfz-Versicherung
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
100,60 €,
Monatliche Arbeitsmittelpauschale
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i.H.v.
5,20 €,
insgesamt mithin
2.004,82 €
und somit 182,98 € weniger als vom Amtsgericht abgesetzt (2.187,80 € - 2.097,62).
Danach ergibt sich insgesamt ein deutlich höheres einzusetzendes Einkommen, nämlich 334,37 € (151,39 € + 182,98 €), als vom Amtsgericht ermittelt, welches zu einer höhere Monatsrate als der vom Amtsgericht festgesetzten führen würde.
Soweit das Amtsgericht gleichwohl eine Rate von nur 70,00 € angeordnet hat, ist der Senat unter dem Gesichtspunkt des Verbots der "reformatio in peius" an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehindert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.