Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.05.2020 | |
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Aktenzeichen | 6 K 151/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0529.6K151.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Trinkwasseranschlussbeitrags durch den Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Geltungsbereich der Trinkwasserbeitragssatzung des Beklagten gelegenen Grundstücks E.
Die Straße „E“ ist durch eine in den Jahren 2011/12 errichtete Trink-wasserleitung erschlossen.
Das Grundstück der Klägerin ist in 18 Parzellen eingeteilt und befindet sich innerhalb einer Kleingartenanlage. Es wird durch den Kleingartenverein „K.“ von der Klägerin gepachtet. Der Kleingartenverein hat jeweils Zwischenpachtverträge mit den einzelnen Vereinsmitgliedern hinsichtlich der jeweiligen Parzellen geschlossen. Die auf den Parzellen befindlichen Lauben sind nicht an die öffentliche Abwasserent- und Trinkwasserversorgungsanlage des beklagten Verbandes angeschlossen. Die Versorgung der Kleingartenanlage mit Trinkwasser erfolgt über einen eigenen Brunnen und wird von den Vereinsmitgliedern für die Bewirtschaftung der Gärten und in abgekochter Form verwendet. Die Entsorgung des anfallenden Abwassers erfolgt mobil.
Mit Beitragsbescheid vom 17. September 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin bezüglich des vorbezeichneten Grundstücks ausgehend von einer Fläche von 10.404,00 m² zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung oder Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes T einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 8.130,56 € fest. Hierbei ging der Beklagte von einer zulässigen Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Vollgeschoss aus und legte bei der Berechnung des Beitrages einen Nutzungsfaktor von 1,0 zu Grunde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 2014, das dem Beklagten am 1. Oktober 2014 zugegangen ist, Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016, der der Klägerin am 21. Dezember 2016 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage vom 23. Januar 2017, die am selben Tag per Telefax bei Gericht eingegangen ist, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits kein Anschlusszwang gegeben sein könne, da das veranlagte Grundstück sich innerhalb einer Kleingartenanlage im unbebauten Außenbereich befinde und somit die Wasserversorgung durch eine Anlage des Beklagten nicht erforderlich sei. Für die kleingärtnerische Nutzung sei eine Tiefbrunnenanlage vorhanden, die für die Zwecke des Betriebes der Kleingärten mit den absoluten Einschränkungen des § 3 Bundeskleingartengesetzes ausreichend sei. Den Nutzern des Grundstücks stehe eine Fläche zur nichtgewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung – insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz – zur Verfügung. Die hier in Rede stehenden Lauben unterschieden sich erheblich von einem Wochenendhaus, das zumindest zu einem tatsächlichen zeitweisen wohnen genutzt werden dürfe und auch genutzt werde. Insoweit hätte der Eigentümer eines Wochenendgrundstücks durchaus einen rechtlichen Vorteil im Sinne des Beitragsrechts, wenn er über eine Wasserleitung Wasser beziehen und Schmutzwasser abgeben könne. Bei einem Kleingärtner sei die Sache jedoch völlig anders, da es im Grunde lediglich um die Versorgung der Pflanzen mit Wasser ginge. Hier sei jedoch eine Tiefbrunnenanlage gegeben, die die einzelnen Kleingärten und insbesondere die Pflanzen mit Wasser versorge.
Die dem Bescheid zugrunde liegende Trinkwasserbeitragssatzung enthalte in § 5 den verwendeten Beitragsmaßstab. Die Besonderheit des Vorhandenseins von Lauben innerhalb der Kleingartenanlage sowie das Vorhandensein eines entsprechenden Trinkwasserbrunnens zur Versorgung der gesamten Parzellen mit Trinkwasser, wobei es vorrangig um die Versorgung der Anpflanzungen in Kleingärten mit Wasser gehe, werde in dem Beitragsmaßstab nicht berücksichtigt. Auch bei der entsprechenden Vorgabe der Zahl der Vollgeschosse sei zwar eine satzungsmäßige Vorgabe hinsichtlich von Wochenendhausgebieten erfolgt, nicht aber von Kleingartenanlagen. Auch die Erfassung von Garagen und Stellplätzen, wie sie in § 5 Abs. 5 der Trinkwasserbeitragssatzung enthalten sei, unterscheide sich von den Verhältnissen in Kleingartenanlagen mit den dort befindlichen Lauben, die nicht zum Wohnen geeignet seien, sodass es eines eigenen Maßstabes bedürfe. Es bestehe eine rechtswidrige Maßstabslücke. Eine Beitragsplicht bestehe bei dem streitgegenständlichen Grundstück, das sich im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch befinde und dessen Nutzung seit Jahrzehnten kleingärtnerisch geprägt sei, nur dann, wenn ein Trinkwasserbedarf nach § 3 Abs. 1e) Trinkwasserbeitragssatzung bestehe oder entstehen könne. Entgegen der Behauptung des Beklagten werde weder Trinkwasser bezogen, noch verbraucht, noch sei die Kleingartenanlage an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen. Der Anschluss an die zentrale Trinkwasser- und Schmutzwasserleitung verstoße gegen die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Die auf dem Grundstück errichteten „Bungalows“, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes errichtet worden seien, dürften lediglich vorübergehend und nur im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung verwendet werden. Sie dürften weder über Aufenthaltsräume verfügen, noch zum dauerhaften Aufenthalt geeignet sein. Insoweit dürften sie gerade nicht an die öffentliche Trinkwasser- und Abwasserleitung angeschlossen werden. Daraus ergebe sich, dass in der Kleingartenanlage lediglich der Bezug von Gartenwasser zulässig sei. Dieses werde durch einen Tiefbrunnen gefördert. Ein Mehr, d.h. der Bezug von Trinkwasser, sei weder zulässig noch für die Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung notwendig. Erfrischungen würden von den Kleingärtnern in Flaschen mitgeführt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 3 Trinkwasserbeitragssatzung seien nicht erfüllt. Eine Vergleichbarkeit von Wochenendgrundstücken und Grundstücken, die seit Jahrzehnten für die kleingärtnerische Nutzung gepachtet seien, bestehe nicht. Wochenendhäuser verfügten im Allgemeinen über Waschräume und Anschlüsse für Trink- und Schmutzwasser, Aufenthaltsräume und dürften zur Erholung und nicht nur überwiegend kleingärtnerisch genutzt werden. Überdies sei für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblich, dass dem Grundstück ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der zentralen Trinkwasseranlage des Beklagten erwachse. Das streitgegenständliche Grundstück werde verpachtet. Die Klägerin beziehe eine jährliche Pacht, die in Ansehung dessen, dass die Verpachtung von Kleingartenparzellen einen sozialen Charakter erfüllen soll, d.h. so auch Geringverdienern die Möglichkeit gegeben werden soll, einer kleingärtnerischen Nutzung nachzugehen, sehr gering sei. Die Klägerin selbst hätte keinen wirtschaftlichen Vorteil, da sie durch einen unbefristeten Pachtvertrag mit gleichbleibenden Konditionen mit dem Verein verbunden sei. Die Beendigung des Pachtverhältnisses und eine Räumung seien kaum durchsetzbar. Ein Anschluss von Aufbauten dürfe nicht durchgesetzt werden. Das Grundstück könne nicht an der Vorteilslage partizipieren. Die Klägerin erleide vielmehr einen wirtschaftlichen Nachteil. Da der Besonderheit von Kleingärten in der Satzung nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, sei diese selbst unwirksam. Eine einfache Übernahme der in § 5 Abs. 6g Trinkwasserbeitragssatzung des Beklagten vorgegebenen Vorteilsregelungen für Wochenendhäuser auf den hier gegebenen Sachverhalt sei unzulässig. Tatsächlich hätte in der Satzung eine Regelung enthalten sein müssen, die die Besonderheit der Kleingärten in genügender Weise zum Ausdruck bringt. Somit sei die Satzung selbst unwirksam. Selbst wenn unterschiedliche Nutzungsfaktoren hinsichtlich der Nutzung von Kleingärten bzw. Wochenendhäusern gerechtfertigt seien, so müsse jedoch ein eigener Beitragsmaßstab für Kleingärten in der Satzung selbst enthalten sein. Da dies bei der Satzung aus dem Jahre 2013 nicht der Fall sei, sei diese unwirksam.
Auch die beitragserheblichen Feststellungen zur beitragspflichtigen Fläche seien fehlerhaft. So werde ein Großteil der Fläche, hier 9.155,00 m², herangezogen und mit einem Nutzungsfaktor von 1 multipliziert. Als beitragspflichtige Fläche dürfte allenfalls lediglich die Gesamtzahl der tatsächlich bebauten Fläche (Abmaße der Bungalows dividiert durch die Gesamtflächenzahl 0,2) zulässig sein. Die Zugrundelegung der beinah gesamten Grundstücksfläche trotz Außenbereichslage sowie kleingärtnerischer Bebauung mit Bungalows bis zu 24 m² widerspreche den Bestimmungen der Satzung, da diese von einer Fläche spreche, die baulich genutzt werde, sowie gegen Art. 3 GG.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016, zugestellt am 21. Dezember 2016, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund der Gesetzeslage es für Kleingartenanlagen keine generelle Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich leitungsgebundener Einrichtungen gebe. Der beklagte Verband könne vielmehr auf der Grundlage des § 12 KAG bei Vorliegen von Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss der im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung vorschreiben. Nach § 12 Abs. 3 KAG könnten dabei Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden. Die hier anzuwendende Satzung über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung vom 11. Dezember 2002 lasse eine Ausnahme vom Anschlusszwang nur hinsichtlich von Viehweiden zu (§ 6 Abs. 2 Trinkwasserbeitragssatzung). Wochenendhausgebiete oder Kleingartenanlagen würden also nicht ausgenommen. Dies erscheine sachgerecht, denn hier werde ebenso Wasser verbraucht wie auf Wohngrundstücken. Es sei bekannt, dass die Kleingärtner in ihren Baulichkeiten Wasser- und Abwasseranschlüsse hätten. Sie zahlten auch die Gebühren für die Abwasserentsorgung. Es liege ein Urteil des VG Cottbus vor, dass die Heranziehung der Nutzer von Kleingärten zu Abwassergebühren nicht beanstande. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid sei nicht der Nutzer eines Kleingartengrundstücks, sondern der Eigentümer zu Beiträgen herangezogen worden. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken, da das Grundstück der Klägerin ebenso wie alle anderen dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstücke von der Vorteilslage durch die Erschließung mit einer zentralen Wasserversorgungsanlage partizipiere. Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet, um ein solches nach dem Bundeskleingartengesetz handele. Lauben und Kleingärten sollten, den Kleingärtnern einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Dauerndes Wohnen stelle allerdings eine Zweckentfremdung dar. Kleingartenanlagen sollten sich nicht zu Wochenendhaus- und Feriengebieten entwickeln. Lauben dürften nicht eine Größe und Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung an den Wochenenden einlüden. Die hier in Rede stehenden Lauben verfügten jedoch über Stromanschlüsse, Küchen, Toiletten mit Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, Wasserversorgung – derzeit noch über einen Hausbrunnen –; schließlich übernachteten die Nutzer regelmäßig in den Lauben. Auf Grund der tatsächlichen Prägung als Wochenendhausgebiet sei dieses gemäß Beitragssatzung zu veranlagen, denn die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Trinkwasseranlage lasse das gesamte Flurstück an der Vorteilslage teilhaben.
Der Beklagte stützt seinen Beitragsbescheid nunmehr auf die am 4. April 2019 erlassen, mit Rückwirkung auf den 23. August 2013 gültige, Trinkwasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung, bekanntgemacht im Amtsblatt für das A Nr. 9 vom 18. April 2019.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die gesamten beigezogenen Satzungs- und Kalkulationsunterlagen des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2019 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen wurde.
Die im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Erlass des streitbefangenen Beitragsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die mit Rückwirkung auf den 23. August 2013 geltende Trinkwasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung vom 4. April 2019 (TBKS 2019), bekanntgemacht im Amtsblatt für das A Nr. 9 vom 18. April 2019.
Die neue Satzung begegnet hinsichtlich der Heranziehung zu Trinkwasserbeiträgen insgesamt – im Gegensatz zu den Vorgängersatzungen des beklagten Verbandes (hierzu unten) – keinen rechtlichen Bedenken (mehr).
Zunächst drängen sich keine formellen Bedenken auf und sind auch nicht vorgetragen. Insbesondere wurde die Satzung im Amtsblatt für das A Nr. 9 vom 18. April 2019 bekannt gegeben.
Auch sind materielle Satzungsfehler vorliegend nicht ersichtlich. Den Vorgaben des § 2 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) wurde durch den Satzungsgeber erstmals Genüge getan.
Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Abgabensatzung erhoben werden. Gemäß § 2 Absatz ein S. 2 KAG muss die Satzung dabei mindestens den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit angeben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
So nennt § 9 TBKS 2019 abschließend und hinreichend bestimmt den Kreis der Abgabenschuldner. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 TBKS 2019 ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 TBKS 2019 tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte, falls das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers, § 9 Abs. 2 S. 1 TBKS 2019. Nutzer sind nach § 9 Abs. 2 S. 2 TBKS 2019 die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt, § 9 Abs. 2 S. 3 TBKS 2019. Nach § 9 Abs. 3 TBKS 2019 haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner (vgl. § 44 der Abgabenordnung (AO)).
Diese Regelungen zum Beitragspflichtigen entsprechen den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 KAG. Diese Regelungen zum Beitragspflichtigen sind auch nicht rückwirkend geändert worden. Bereits die Trinkwasserbeitragssatzung des Abwasserzweckverbandes T vom 19. Juni 2013 (TBS 2013), enthielt mit ihrem § 9 eine mit der heutigen Regelung zum Beitragspflichtigen identische Vorschrift, die auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstellte (zur Frage des Eintritts der Verjährung siehe unten; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, Rn. 24, juris).
§ 8 TBKS 2019 normiert den Zeitpunkt der Fälligkeit des jeweiligen Beitrags. Nach dieser Vorschrift werden der Beitrag und die Vorausleistung jeweils durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Auch ist gegen den in § 4 S.1 TBKS 2019 normierten Abgabensatz, entgegen der klägerischen Auffassung, nichts zu erinnern. Nach § 4 S. 1 TBKS 2019 beträgt der Beitrag für die Herstellung oder Anschaffung der zentralen öffentlichen Anlage zur Wasserversorgung 0,89 Euro/m² der nach § 5 TBKS 2019 ermittelten Veranlagungsfläche. Der Betrag nach Satz enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. So verstößt der Beitragssatz nicht gegen das in § 8 Abs. 4 S. 8 KAG enthalten Aufwandsüberschreitungsverbot. Das Gericht überprüft hierbei, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 S. 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01, juris; VG Cottbus, Urteile vom 17. September 2009 – 6 K 447/06, vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11, beide juris). Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beitragssatzes, wie ihn eine Beitragssatzung im Anschlussbeitragsrecht zwingend enthalten muss, beruht dabei auf der Division des Betrages des beitragsfähigen Aufwandes durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabsregelungen der Satzung für die Gesamtheit der zu prognostizierenden Beitragsfälle zu ermitteln sind. Die Bestimmung des Beitragssatzes erfordert eine differenzierte Kalkulation, denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der in § 8 Abs. 4 S. 2 und 3 KAG gesetzlich vorgeschriebenen Methoden erfolgen darf, als auch die Ermittlung der Maßstabs-(bzw. Flächen-) Einheiten sind komplexe Vorgänge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Im gerichtlichen Verfahren wird diese Berechnung jedoch insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist mit Blick auf die eingereichte Kalkulation vom 19. Juni 2013 – erstellt durch die B mit Sitz in S – der hier in Ansatz gebrachte Beitragssatz nicht zu beanstanden. So liegt der in der Satzung geregelte Beitragssatz in Höhe von 0,89 € /m² noch unterhalb des durch das beauftragte Büro ermittelten höchstzulässigen Beitragssatzes von 0,92 €/m². Insoweit liegt keine Aufwandsüberschreitung vor.
Nunmehr spricht auch nichts mehr gegen den in § 3 und § 6 TBKS 2019 geregelten, die Abgabe begründenden Tatbestand.
Nach § 3 Abs. 1 TBKS 2019 unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Anlage zur Wasserversorgung angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung, bei der ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen oder b) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaubar, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise so nutzbar sind, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, c) oder wenn sie im Außenbereich (§ 35 BauGB) tatsächlich so baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt werden, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann. Nach § 3 Abs. 2 TBKS 2019 unterliegen der Beitragspflicht auch Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren (alterschlossene Grundstücke). Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Anlage zur Wasserversorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, § 3 Abs. 3 TBKS 2019. Nach § 3 Abs. 4 TBKS 2019 ist Grundstück im Sinne dieser Satzung unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jedes zusammenhängende Grundeigentum eines Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff).
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 TBKS 2019 entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Anlage zur Wasserversorgung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Bei Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 3 TBKS 2019 entsteht die sachliche Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, § 6 Abs. 1 S. 2 TBKS 2019. Nach Abs. 2 der Vorschrift entsteht die sachliche Beitragspflicht für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die zentrale öffentliche Anlage zur Wasserversorgung angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
Diese Vorschriften begegnen auch mit Blick auf Außenbereichsgrundstücke – wie im hier zu entscheidenden Fall – keinen rechtlichen Bedenken mehr.
Diese Satzungsregelungen entsprechen der gesetzlichen Vorgabe des hier maßgeblichen zum 1. Februar 2004 neugefassten KAG. Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) (bebaute bzw. gewerblich genutzte) Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die nur anschließbar, aber nicht tatsächlich angeschlossen waren, grundsätzlich nicht beitragspflichtig waren, sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass damit eine Erweiterung des Beitragsgebietes einhergeht und daher Beitragssatzungen nun auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist, und die bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (vgl. dazu ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, Rn. 31, juris, Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, juris Rn. 69 ff., jeweils m.w.N.).
Ob von der zitierten Regelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urteil vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier – die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören. Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 6 TBKS 2019, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie eine Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. (VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, Rn. 33, juris).
Auch ist hier gegen den in der Satzung normierten Beitragsmaßstab nichts zu erinnern.
Hinsichtlich des Beitragsmaßstabs gilt nach § 5 Abs. 1 TBKS 2019, dass der Maßstab für den Anschlussbeitrag die Veranlagungsfläche ist. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Vervielfachung der anrechenbaren Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, gilt die Grundstücksfläche, die selbständig baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt wird. Der in § 5 Abs. 3 TBKS 2019 vorgesehene kombinierte Vollgeschossmaßstab ist ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der beklagte Verband eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor des § 5 Abs. 3 lit b) TBKS 2019 von 0,40 für jedes weitere Vollgeschoss bei einem Grundfaktor von 1,00 für das erste Vollgeschoss ist rechtlich nicht bedenklich; dieser liegt innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, Rn. 25, juris).
§ 5 Abs. 2 TBKS 2019 definiert die beitragspflichtige Grundstücksfläche. Hiernach gilt als anrechenbare Grundstücksfläche:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) bzw. eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, welcher den Stand von § 33 BauGB erreicht hat, die gesamte Grundstücksfläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken im Sinne von Buchstabe a), die über die Grenzen des Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) bzw. eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, welcher den Stand von § 33 BauGB erreicht hat, hinausreichen, wenn der hinausreichende Grundstücksteil innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt oder durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB dem Innenbereich zugeordnet wird, die gesamte Grundstücksfläche,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan existiert und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen oder durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB dem Innenbereich zugeordnet werden, die im Innenbereich liegende bzw. diesem zugeordnete Grundstücksfläche,
d) bei Grundstücken, die über die sich aus Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus in den Außenbereich (§ 35 BauGB) nicht trinkwasserrelevant bebaut bzw. nicht gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind, die gemäß Buchstaben a) bis c) anrechenbare Fläche,
e) bei Grundstücken, die über die sich aus Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus in den Außenbereich (§ 35 BauGB) trinkwasserrelevant bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind, die Grundstücksfläche zwischen dem Grundstück, in dem die öffentliche Wasserversorgungsleitung verläuft bzw. der der öffentlichen Wasserversorgungsleitung zugewandten Grundstücksseite und einer Parallele hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder Nutzung entspricht (Fläche, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise nutzbar ist),
f) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Grundstücksfläche, die selbständig baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt wird,
g) bei Grundstücken, für die durch rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte) eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die trinkwasserrelevant nicht nutzbar sind.
Als Festsetzungen eines Bebauungsplanes gelten auch die Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes.
Die Regelungen der lit. a) und c) des § 5 Abs. 2 TBKS, soweit sie die beitragspflichtigen Grundstücksflächen von vollständig im beplanten (lit. a)) bzw. unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken sowie von Grundstücken regeln, für die kein Bebauungsplan besteht und die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vollständig dem Innenbereich zugeordnet werden (lit. c)), sind unbedenklich (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, juris).
Soweit es lit. a) betrifft, wonach bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) bzw. eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, welcher den Stand von § 33 BauGB erreicht hat, die gesamte Grundstücksfläche als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, ist eine solche nicht zu beanstanden. Diese im Rahmen des kombinierten Vollgeschossmaßstabes in der Praxis übliche Regelung steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen und ist nicht sachwidrig oder willkürlich (vgl. zu diesen Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.). Die Satzung muss insbesondere keine Regelung enthalten, wonach in Fällen, in denen sich – wie es regelmäßig der Fall ist – aus dem Bebauungsplan eine flächenmäßige Beschränkung des Bebauungsfeldes ergibt (etwa durch Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien), die beitragspflichtige Grundstücksfläche kleiner ausfällt. Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) beinhaltet, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 30). So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich oder sonst vergleichbar nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 – VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Hier wie dort würde sich bei einer genaueren grundstücksbezogenen Betrachtung zeigen, dass nicht jeder Quadratmeter anschließbarer bzw. angeschlossener Grundstücksfläche einen gleichen Vorteil durch die beitragsfähige Anlage erfährt, weil es hier wie dort regelmäßig mit Baulichkeiten überbaubare und sonstige Flächen gibt. Insbesondere kann auch im unbeplanten Innenbereich durch maßgebliche Umgebungsbebauung definiert sein, dass nur auf bestimmten Teilflächen – etwa bis zu einer bestimmten Grundstückstiefe – gebaut werden darf, während die übrige hintere Teilfläche nur als Garten, Grünfläche oder für sonstige untergeordnete Zwecke dienen darf. Es besteht dort sogar, anders als in durch qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) beplanten Gebieten, in denen eine bauliche Nutzung der Grundstücke regelmäßig mit zunehmender Grundstücksgröße in entsprechend höherem Maße zulässig ist, wie dies etwa durch Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt wird, eine solche Regelhaftigkeit der Beziehung für nicht (bzw. nicht entsprechend qualifiziert) beplante Gebiete nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004, a.a.O., juris Rn. 25 ff.). Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-) Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück – ohne Tiefenbegrenzung – pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 32). Denn grundsätzlich wird überplanten wie auch nicht überplanten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Baulandqualität insgesamt vermittelt, selbst wenn sie von vornherein nicht „in jeder Ecke“ sinnvoller Weise voll überbaut werden sollen oder können (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE – S. 13 d. E.A.). Baubeschränkungen, die zwar die Bebauung bzw. Bebaubarkeit, nicht aber die (sonstige) Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des – im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen – wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. (Öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und die Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Februar 2012 – VG 6 K 2/11 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Der Satzungsgeber ist aber nicht verpflichtet, solche Ausnahmefälle in den Vorschriften zum Beitragsmaßstab in der Beitragssatzung ausdrücklich zu erfassen, wenn er sich – wie hier – für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab entscheidet. Es genügt vielmehr, dass dieser typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet, so dass es keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf. Dasselbe gilt, wenn im beplanten Bereich infolge von Baubeschränkungen, die sich z.B. aus Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) können, dass Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich eingeschränkt wird, dass die überbaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist. Derartige Wirkungen sind im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (nur) dann zu berücksichtigen, wenn die Baubeschränkungen dazu führen, dass ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich für sich selbst baulich nutzbar wäre, nicht baulich genutzt werden kann und auch eine sonstige (sinnvolle) Grundstücksnutzung mit (potentieller) Trinkwasserrelevanz nicht in Betracht kommt. In solchen Fällen haben die Baubeschränkungen die Konsequenz, dass eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entsteht, soweit das Grundstück baulich oder in sonstiger Weise mit (potentieller) Trinkwasserrelevanz nutzbar ist, und ein ebenfalls abgegrenzter, nicht zu berücksichtigender, an sich selbstständig nutzbarer Grundstücksteil, der - z.B. aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes - von einer Bebauung freizuhalten und deshalb nicht baulich und auch nicht in sonstiger Weise mit (potentieller) Trinkwasserrelevanz nutzbar ist. Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 3 Abs. 4 TBKS 2019 die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, juris9.
Mit Blick auf diesen Maßstab ist aber auch § 5 Abs. 2 lit. c) TBKS 2019 wonach bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan existiert und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen oder durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB dem Innenbereich zugeordnet werden, die im Innenbereich liegende bzw. diesem zugeordnete Grundstücksfläche als beitragspflichtig gilt, ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden, da zulässigerweise die gesamte baulich oder gewerblich bzw. sonst nutzbare Grundstücksfläche als anrechenbar definiert wird.
Auch die Regelung des § 5 Abs. 2 lit. f) TBKS 2019 wonach als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Grundstücksfläche gilt, die selbständig baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt wird, ist nicht zu beanstanden und erfasst lückenlos die in Betracht kommenden Fälle.
Die angefochtene Bemessungsvorschrift ist zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb nichtig, weil es der Satzung an näheren Regelungen fehlt, nach denen für beitragspflichtige Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) die Belegenheit der Flächen des Grundstücks (im Sinne des Grundbuchrechts), für die der Beitrag erhoben wird (sog. Abgeltungsfläche), bestimmt werden könnte. Einer solchen Regelung bedarf es – ungeachtet ihrer Üblichkeit und Verbreitung (etwa eines Faktors von 0,2) – in Ansehung des nach § 8 KAG geltenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs nicht.
Grundsätzlich ist bei der Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken nicht nur erforderlich, dass die Größe der Fläche bestimmt werden kann, für die der Erschließungsvorteil durch den Beitrag entgolten ist, bestimmbar muss auch die Belegenheit dieser Fläche sein. Sonst wäre für die Beachtung des Prinzips der Einmaligkeit des Beitrages bei einer späteren Überplanung solcher bereits veranlagten Grundstücke unklar, welche Flächen noch beitragspflichtig sind bzw. für welche bereits der Anschlussvorteil abgegolten ist. Von seinem ursprünglichen Standpunkt, wonach für die Gültigkeit im Sinne einer vollständigen Regelung zur Bestimmung der beitragspflichtigen Flächen es auch auf entsprechende Regelungen in der Satzung zur Festlegung der Lage dieser Abgeltungsflächen ankomme (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132), ist die Rechtsprechung im Land Brandenburg unter Berücksichtigung des im Beitragsrecht nach § 8 KAG maßgeblichen Grundstücksbegriffs abgerückt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, Rn. 44 - 48, juris). Ob es einer solchen Festlegungen in einer Beitragssatzung bedarf, hängt nämlich maßgeblich von dem ihr zugrunde zu legenden Grundstücksbegriff ab. Nur wenn nach § 8 KAG unter dem zu veranlagenden Grundstück stets das Buchgrundstück zu verstehen wäre, würde es bei im Außenbereich an die Entsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken, falls sie nicht insgesamt den Anschlussvorteil hätten, nötig sein, in der Maßstabsregelung weitere Kriterien zur Belegenheit der Fläche zu bestimmen. Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg gibt ein solches Verständnis des Grundstücksbegriffs indes nicht vor. Es enthält allerdings auch keine Definition desselben. Soweit in der Bestimmung des § 8 KAG von Grundstück und Grundstückseigentümer die Rede ist, wird das Grundstück jedoch als das Flächenobjekt angesehen, dessen wirtschaftlicher Wert nach der Verkehrsanschauung mit der Anschlussmöglichkeit oder der Herstellung einer Einrichtung oder Anlage eine Steigerung erfährt, die den mit dem Beitrag zu entgeltenden Vorteil darstellt. Bezugspunkt zur Abgrenzung der beitragspflichtigen Fläche ist also der wirtschaftliche Vorteil und nicht die grundbuchmäßige Definition des Grundstücks. Sinn und Zweck sowie der Systematik der beitragsrechtlichen Vorschriften des KAG entspricht es daher, als das Grundstück - unabhängig von einer grundbuchmäßigen Abgrenzung – die Fläche anzusehen, der die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme den Vorteil vermittelt, den ihr Eigentümer zu entgelten hat. Das Gesetz schreibt demnach - unabhängig davon, ob der Satzungsgeber dies ausdrücklich so geregelt hat - den sog. wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor; danach ist Grundstück im Sinne der anschlussbeitragsrechtlichen Vorschriften regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen. Auch führt die Anwendung des formellen oder des materiellen Grundstücksbegriffs im Regelfall nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werden durch die aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes – dessen Bestimmungen maßgeblich sind – vorgegebene materielle Betrachtung nicht maßgeblich beeinträchtigt, weil auch diese das Buchgrundstück zum Ausgangspunkt für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten nimmt. Zudem entspricht die Bestimmbarkeit des Inhalts eines unbestimmten Rechtsbegriffs verfassungsrechtlichen Grundsätzen; dem Rechtsschutz des Einzelnen wird durch die volle gerichtliche Nachprüfbarkeit genügt. In beplanten Gebieten und im Innenbereich besitzt regelmäßig das Buchgrundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird deshalb in diesen Bereichen an die Bildung abweichender wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Der Verwaltung kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr ist von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des jeweiligen Grundstücks oder der Grundstücke auszugehen, die bei unbebauten Grundstücken vor allem durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften und bei bebauten Grundstücken durch die Legalisierungswirkung der jeweiligen Baugenehmigung bestimmt werden. Der Vorzug des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs liegt gerade in dieser auf die beitragsrechtliche Vorteilsbeziehung ausgerichteten Flexibilität, die es ermöglicht, die bevorteilte Grundfläche im Einzelfall genau zu bestimmen. Seine Anwendung kommt deshalb auch dem Ziel der Beitragsgerechtigkeit näher. Zudem versagt der Buchgrundstücksbegriff bei nicht selbständig baulich ausnutzbaren Grundstücksflächen, die Begründung dafür, warum solche Flächen anderen Grundstücken desselben Eigentümers, mit denen sie zusammen baulich oder gewerblich nutzbar sind, zugeschlagen werden, zeigt dieses Defizit des formellen Grundstücksbegriffs auf. Wenn dessen Anwendung in Einzelfällen zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führt, die unter Rückgriff auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff sodann einer angemessenen Lösung zugeführt werden müssen, so lässt das erkennen, dass das rein grundbuchliche Grundstücksverständnis die das Beitragsrecht prägende Vorteilsbeziehung nicht hinreichend berücksichtigen kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, Rn. 44 - 48, juris).
Hiervon ausgehend bedarf es wegen der sich schon aus dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ergebenden Bestimmbarkeit der vorteilhabenden Fläche der Festlegung der Abgeltungsfläche für Außenbereichsgrundstücke in einer Satzung demgemäß nicht. Abgegolten durch die Heranziehung zu einem Beitrag ist die Grundfläche der jeweiligen, im Einzelfall für Flächenermittlung und die Heranziehung des Eigentümers zu konkretisierende wirtschaftliche Einheit (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, Rn. 44 - 48, juris).
Sofern der Satzungsgeber in lit. f) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 34 Baugebiet) liegen, nicht auf die Bebauung, sondern auf die selbstständige bauliche, gewerbliche oder in sonstiger vergleichbarer Weise erfolgte Nutzung abstellt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung verstößt namentlich nicht gegen den geltenden Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 lit. f) TBKS 2019 insgesamt ist nämlich einerseits denknotwendig bereits für bebaute Grundstücke eröffnet. In Verbindung mit dem in § 3 Abs. 4 TBKS 2019 für maßgeblich erklärten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ist klar, dass die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden kann und muss, dass es sich um die betreffenden Grundstücks(teil)flächen erfasst werden, auf die sich die bauliche, gewerbliche oder sonst vergleichbare Nutzung erstreckt. § 5 Abs. 5 S. 2 TBKS 2019 ergänzt insoweit, dass ein Grundstück insbesondere dann baulich oder gewerblich nutzbar ist, wenn es insbesondere mit Garagen und Stellplätze, Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden bebaut ist, sodass diese Regelung auch den Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit des Satzungsrechts noch genügt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, Rn. 28, juris).
Schließlich sind die Regelungen des § 5 Abs. 2 lit. d) und e) TBKS 2019 zu sogenannten Übergangsgrundstücken, die namentlich teilweise im Außenbereich liegen, unbedenklich.
Zutreffend bestimmt § 5 Abs. 2 lit. d) TBKS 2019 als beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken, die über die sich aus Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus in den Außenbereich (§ 35 BauGB) nicht trinkwasserrelevant bebaut bzw. nicht gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind, die gemäß Buchstaben a) bis c) anrechenbare Fläche, sodass insoweit der in den Außenbereich hinausragende Teil nicht in die Veranlagung mit einfließt.
§ 5 Abs. 2 lit. e) TBKS 2019, wonach bei Grundstücken, die über die sich aus Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus in den Außenbereich (§ 35 BauGB) trinkwasserrelevant bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind, die Grundstücksfläche zwischen dem Grundstück, in dem die öffentliche Wasserversorgungsleitung verläuft bzw. der der öffentlichen Wasserversorgungsleitung zugewandten Grundstücksseite und einer Parallele hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder Nutzung entspricht (Fläche, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise nutzbar ist) gilt, entspricht insoweit dem Gedanken des § 5 Abs. 2 lit. f) 2019.
Die Regelung in § 5 Abs. 2 lit. g) TBKS 2019, wonach bei Grundstücken, für die durch rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte) eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks gilt, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die trinkwasserrelevant nicht nutzbar sind, ist unproblematisch und lückenlos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, Rn. 63, juris).
Auch die Regelungen in § 5 Abs. 4 TBKS 2019 zur Bemessung der anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse sind im Ergebnis nicht zu rügen. Die Zahl der Vollgeschosse bemisst sich gemäß § 5 Abs. 4 TBKS 2019 nach den nachfolgenden Bestimmungen.
a) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) bzw. eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, welcher den Stand von § 33 BauGB erreicht hat, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse anhand der nachfolgenden Regelungen der Nr. 1. bis 6:
1. Ist die Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan festgesetzt, so ist die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse maßgeblich.2. Sind statt der Zahl der Vollgeschosse Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. Mindestens ist ein Vollgeschoss anzusetzen. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird im Fall von Satz 1 die Baumassenzahl durch 3,5 geteilt.
3. Ist statt der Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,8 geteilte Höhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. Mindestens ist ein Vollgeschoss anzusetzen.
4. Setzt ein Bebauungsplan sowohl eine Baumassenzahl als auch eine höchstzulässige Gebäudehöhe fest, so ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich.
5. Ist statt der Zahl der Vollgeschosse eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grundflächenzahl, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. Mindestens ist ein Vollgeschoss anzusetzen.
6. Ist das Maß der baulichen Nutzung nur durch eine Grundflächenzahl oder die zulässige Grundfläche festgesetzt oder enthält der Bebauungsplan keine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, gilt die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse. Lässt sich die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse nach der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse nicht bestimmen, gilt als Zahl der Vollgeschosse:
a. in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 2 Vollgeschosse, b. in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten und Ferienhausgebieten 3 Vollgeschosse, c. in besonderen Wohngebieten (WB) 2 Vollgeschosse, d. in Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) 2 Vollgeschosse, e. in Kerngebieten (MK) 3 Vollgeschosse, f. in Gewerbegebieten (GW), Industriegebieten (GI) und sonstigen Sondergebieten 3 Vollgeschosse, g. in Wochenendhausgebieten 1 Vollgeschoss. Soweit sich die Art der baulichen Nutzung nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lässt sich die Nutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung keiner der in Buchstaben a. bis g. genannten Gebietstypen zuordnen, findet die Regelung für Mischgebiete in Buchstabe d. Anwendung.
b) Bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ist die Zahl der Vollgeschosse maßgebend, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks einfügt.
c) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse maßgeblich.
d) Bei Grundstücken, für die durch Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, ist die nach dem Planfeststellungsbeschluss, der Plangenehmigung, dem Betriebsplan oder dem ähnlichen Verwaltungsakt höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse maßgebend; Buchstabe a) findet entsprechende Anwendung.
Ist ein Grundstück baulich oder gewerblich nutzbar, ohne dass auf dem Grundstück ein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, so gilt das Grundstück als eingeschossig bebaut. Dies gilt insbesondere für Garagen und Stellplätze, Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden (§ 5 Abs. 5 S. 1 u. 2 TBKS 2019).
Ist wegen der Besonderheiten des Bauwerks die Zahl der Vollgeschosse nicht feststellbar, wird je 2,80 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss zugrunde gelegt (§ 5 Abs. 6 TBKS 2019).
Sind auf dem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Ist in den Fällen von Abs. 4 a) oder b) tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ergibt sich für unterschiedliche Teilflächen ein und desselben Grundstücks eine abweichende Zahl von Vollgeschossen, so ist die höhere Zahl zugrunde zu legen (§ 5 Abs. 7 TBKS 2019).
Die hinsichtlich mit einem Bebauungsplan, der Vorgaben zur Zahl der Vollgeschosse, zur Baumassenzahl als auch höchstzulässigen Gebäudehöhe als auch zum Maß der baulichen Nutzung enthält, beplanten Gebiete geltenden Regelungen der § 5 Abs. 4 lit. a) Ziffern 1. bis 6. sind lückenlos.
Die Regelung in lit. a) Ziffer 2. bis 3. sind hinsichtlich ihrer Teiler noch als sachgerechte Typisierung anzusehen. Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N.). Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den Sondergebieten im Sinne von § 11 BauNVO im Hinblick auf deren Nutzungsmaß bzw. deren Baumassenzahl, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, zulässigerweise einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen niedrigeren Teiler (2,8) angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen. Die Satzungsregelungen in Buchstabe lit. a) Ziffer 2 und 3. sind auch insgesamt im Zusammenwirken ihrer Elemente aus Teiler, Rundungsmethode (stets Abrundung) und Verhältnis von tatsächlichen und fiktiven Vollgeschossen nicht zu beanstanden. Denn es besteht auch keine Unvereinbarkeit mit dem satzungsmäßigen Leitbild eines Vollgeschosses im Übrigen. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 TBKS 2019 sind Vollgeschoss im Sinne dieser Satzung oberirdische Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben (vgl. zur Zulässigkeit hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 - VG 6 K 953/10 -, juris Rn. 48). Die Regelungen in Buchstabe lit. a) Ziffer 2 und 3 führen dazu, dass Grundstücke in sonstigen Gebieten mit zulässiger Gebäudehöhe ab 4,8 m als zweigeschossig, ab einer Höhe von 7,2 m als dreigeschossig und ab einer Höhe von 9,6 m als viergeschossig (etc.) gelten. Dies kann als vorteilsgerecht angesehen werden; soweit dies in Grenzbereichen anders sein sollte, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des weiten Ermessens des Satzungsgebers und seiner Befugnis zu typisieren und zu pauschalieren, zu vernachlässigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, Rn. 56 - 57, juris).
Die Regelung in § 5 Abs. 4 lit. b) TBKS 2019, wonach bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Zahl der Vollgeschosse maßgebend ist, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks, begegnet insgesamt keinen Bedenken.
Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der in § 5 Abse. 4 lit. c), 5 TKS 2019 enthaltenen Regelungen, wonach bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse maßgeblich ist. Gemäß § 5 Abs. 5 TKS 2019 falls ein Grundstück baulich oder gewerblich nutzbar ist, ohne dass auf dem Grundstück ein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, gilt dieses als eingeschossig bebaut. Dies gilt insbesondere für Garagen und Stellplätze, Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden. Insoweit ist ein Nutzungsfaktor von 1,00 anzusetzen, § 5 Abs. 3 lit. a) TBKS 2019.
Mit diesen Vorgaben, die in der Zusammenschau zu sehen sind, ist nämlich – jedenfalls in der nachgebesserten Satzung des Beklagten – zunächst eine Regelung für diese Grundstücke vorhanden, sodass keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit bestehen. Die Regelung hält sich auch im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraum. Insoweit ist dieser insbesondere nicht verpflichtet, einen niedrigeren Faktor als 1,0 vorzusehen. Er ist vielmehr berechtigt, diese bebauten Grundstücke den bebauten Grundstücken gleichzustellen auf denen 1 Vollgeschoss verwirklicht werden kann. Denn der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte Vorteil ist nicht nur nach der baulichen Nutzung des Grundstücks zu bemessen; ist eine solche ausgeschlossen, soll vielmehr das Maß der sonstigen Grundstücknutzung berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG). Bei einer nur untergeordneten Bebaubarkeit fehlt – ähnlich wie bei einem nicht bebaubaren, aber gewerblich nutzbaren Grundstück – jedoch regelmäßig ein geeignetes Nutzungsmaß für die Vorteilsbemessung, so dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn mit Blick auf den Vollgeschossmaßstab ein Nutzungsmaß „fingiert“ wird. Dass sich der Satzungsgeber dabei an dem Grundfall der baulichen Nutzung, nämlich der eingeschossigen Bebauung mit dem Grundfaktor 1,0 orientiert hat, lässt im Hinblick auf seinen Gestaltungsspielraum bei der Vorteilsbemessung keine Willkür erkennen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen der „Fiktion“ eine Nutzungsmaßes: VG Cottbus, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 -, Seite 5 ff. des E.A.; nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 9 S 22.10 -, Seite 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 09. Februar 2012 – 6 K 2/11 –, Rn. 23, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, Rn. 26, juris, unter Verweis auf VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, Rn. 58ff., juris).
Schließlich ist auch die Regelung zum rückwirkenden Inkrafttreten der TBKS 2019 zum 23. August 2013 wirksam.
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1, 14; Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und 1 BvR 1648/91 –, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und 48/92 –, BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u. a. –, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung der Norm liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils, a. a. O.).
Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2 BvL 8/64 –, BVerfGE 19, 187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 –, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris Rn 109 m.w.N.).
Vorliegend ist die Abgabenschuld der Klägerin noch nicht entstanden. Dieser Entstehung der sachlichen Beitragspflicht stand bis zum Inkrafttreten der hiesigen und insoweit erstmals wirksamen Beitragssatzung entgegen, dass sämtliche Vorgängersatzungen des Beklagten unwirksam waren. Vor diesem Hintergrund ist hier von einer unechten und insoweit zulässigen Rückwirkung auszugehen.
Die erste Beitragssatzung des Abwasserzweckverbandes T für den Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage vom 4. Oktober 2011 (TBS 2011) war unwirksam, da seinerzeit die dem Beitragssatz zugrunde gelegte Beitragskalkulation nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach (VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2012 – VG 6 K 638/12, nicht veröffentlicht).
Auch war die Trinkwasserbeitragssatzung des Abwasserzweckverbandes T vom 19. Juni 2013, bekanntgegeben im Amtsblatt für das A Nr. 25 vom 22. August 2013 (TBS 2013) mangels Vollständigkeit nicht wirksam gewesen sein. So sah – wie die Klägerin zu Recht ausführt – bereits § 5 Abs. 5 TBS 2013 lediglich Garagen und Stellplätze, jedoch keine Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden vor, da es insoweit an der notwendigen Vollständigkeit – anders als in der nunmehr geltenden Satzung – gefehlt hat.
Ist somit von einer unechten Rückwirkung der Beitragssatzung auszugehen, müssten auf Seiten der Klägerin gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Daran fehlt es hier. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen. Ein solcher Fall ist immer dann gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1978 – VII C 3.78 –, KStZ 1979 S. 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8 C 170/81 – BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht). Denn in einem solchen Falle ist ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig, sondern muss dieser vielmehr aufgrund des beschlossenen Satzungsrechts mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, Rn. 62 - 74, juris).
Der Beitragserhebung steht auch ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. AO nicht entgegen. Insoweit ist maßgebend, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – wie ausgeführt – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der TBKS 2019 entstehen konnte.
So hat zwar das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n. F.) in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.
Dies ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuches des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft wegen der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO jedoch nur auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmen, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte, wobei die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris, Rn. 11 ff.). Dies jedoch – wie dargestellt – hier nicht der Fall.
Auch ist die konkrete Heranziehung der Klägerin zum Trinkwasseranschlussbeitrag rechtmäßig. Die TBKS 2019 erfasst in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Sie erstreckt ihre Geltung rückwirkend auf den 23. August 2013 und erfasst damit den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 19. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019. Einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Trinkwasserbeitragssatzung zur Erfassung des vorliegenden Sachverhalts bedurfte es nicht, da die Satzungen, die mit Blick auf die erstmalige Anschlussmöglichkeit – die erst seit 2011/12 bestand – unwirksam waren.
Soweit die Klägerin meint, die Frage des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwangs, einer Befreiung von diesem oder die Frage des Betreibens eigenen Wasserversorgungsanlage spiele für die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks eine Rolle, trifft dies nicht zu. Die Frage der Deckung des durch die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung verursachten Finanzbedarfs durch Beiträge gemäß § 8 KAG ist von derjenigen des Anschluss- und Benutzungszwangs streng zu unterscheiden. Der Eigentümer eines Grundstücks kann zu Trinkwasseranschlussbeiträgen schon dann herangezogen werden, wenn das Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Trinkwasserversorgung eine Steigerung seines Gebrauchswertes erfährt. Dazu gehört insbesondere die Berechtigung, sich an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Die satzungsmäßige Verpflichtung, sich an die Einrichtung anzuschließen, betrifft aber nicht die Beteiligung an der Finanzierung des Herstellungsaufwandes, sondern die konkrete Ausgestaltung, wie die hoheitliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch die Gemeinde oder den an ihre Stelle getretenen Zweckverband technisch und wirtschaftlich wahrgenommen und erfüllt werden soll. Sie löst vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Satzungsgebers eine Pflicht zur Erstattung der Anschlusskosten nach § 10 KAG und im weiteren als Folge der Anordnung eines Benutzungszwangs die solidarische Beteiligung am laufenden Betriebs- und Unterhaltungsaufwand der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen durch für ihre Inanspruchnahme zu entrichtende Benutzungsgebühren aus, berührt aber nicht die Beitragslast eines schon durch die bloße Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücks (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2003 – 2 B 247/03 -, S. des E.A. m.w.N. und vom 6. Februar 2004 - 2 D 36/02.NE -, S. 3 des E.A. sowie Urteil der Kammer vom 27. September 2007 – 6 K 1934/03 -, S. 9 f. des E.A. und Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2009 – 6 L 127/09 -, S. 8 des E.A. und vom 24. Juli 2009 – 6 L 57/07 -, S. 5 f. des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, Rn. 62 - 74, juris).
Auch die Veranlagung der Klägerseite ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Das hier veranlagte Grundstück unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. c) TBKS 2019. Nach § 3 Abs. 1 TBKS 2019 unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Anlage zur Wasserversorgung angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung, bei der ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen oder b) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34BauGB) liegen und bebaubar, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise so nutzbar sind, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann, c) oder wenn sie im Außenbereich (§ 35 BauGB) tatsächlich so baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt werden, dass ein Trinkwasserbedarf entsteht oder entstehen kann. Wie erwähnt bedurfte es der Berücksichtigung von tatsächlich bebauten Abgeltungsflächen nach dem zulässigen Wortlaut der Satzungsregelung nicht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Grundstück der Klägerin ist jedenfalls tatsächlich bebaut. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück sich im Außenbereich befindet. Da das Grundstück, wenn auch nur an Wochenenden bewohnt wird, besteht jedenfalls auch Trinkwasserbedarf. Im Übrigen hat die Klägerin ihrerseits vorgetragen, dass die Tiefbrunnenanlage auch zum Abkochen verwendet wird und insoweit einen tatsächlichen Trinkwasserbedarf eingeräumt.
Auch kann das Grundstück an die Trinkwasserversorgungsanlage des beklagten Verbandes angeschlossen werden.
Auch der wirtschaftliche Vorteil ist hier gegeben. Gemäß § 8 Abs. 6 S. 5 KAG umfasst das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
Damit sollten nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg Außenbereichsgrundstücke nicht stets dann schon als anschlussbeitragspflichtig bewertet werden müssen, wenn lediglich eine (tatsächlich nicht wahrgenommene) Anschlussmöglichkeit besteht. Eine solche Vorgabe dürfte für unbebaute Feld-, Wald- und Wiesengrundstücke, an denen "zufälligerweise" eine Wasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsleitung vorbeiläuft, die aber nicht an diese Leitung angeschlossen sind, erkennbar über das Ziel hinausschießen, weil die Leitungen für solche Grundstücke bei typisierender Betrachtung praktisch keinen wirtschaftlich spürbaren Vorteil haben dürften. Das gleiche dürfte für solche Außenbereichsgrundstücke gelten, die zwar bebaut sind, deren Bebauung aber praktisch keinen Trinkwasserbedarf oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erzeugt, wie es etwa bei Windenergieanlagen der Fall sein könnte. Anders ist es aber bei bebauten Außenbereichsgrundstücken mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf. Eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit ist in so einem Fall als vorteilhaft zu werten und kann deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden (vgl. in diese Richtung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, Rn. 11, juris).
Das Gericht vermag sich dementsprechend nicht der Auffassung der Klägerin anzuschließen, Kleingarten- und Wochenendgrundstücke werde im Hinblick auf die Besonderheiten der Bebauung durch die Trinkwasseranschlussmöglichkeit kein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG vermittelt. Dass Wochenendgrundstücke oder Gartenlauben nach ihrer Zweckbestimmung nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen, nicht aber einer verfestigten Wohnnutzung dienen, ist beitragsrechtlich letztlich unerheblich, da eine Vorteilsvermittlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG nicht an das Vorliegen einer Wohnnutzung anknüpft (so offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, OVG 9 B 62.11, juris; Beschluss vom 30. Januar 2014, OVG 9 N 207.13, S. 2f. BA, eine Maßstabregelung für Grundstücke mit niedrigeren Wochenendhäusern und Lauben fordernd).
Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).