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Entscheidung 1 O 255/18


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum 28.03.2019
Aktenzeichen 1 O 255/18 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2019:0328.1O255.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.153,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs SEAT Altea XL 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer VSSZZZ5PZER000... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug um Zug Leistung in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

7. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreises für einen SEAT Altea XL 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer VSSZZZ5PZER000… Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Durch Vertrag vom 15.8.2013 erwarb der Kläger den streitgegenständlichen Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 20.437,46 €.

Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Der Motor wurde von einer Software gesteuert, die den Stickstoffoxidausstoß im Prüfstand, d.h. beim Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) günstig beeinflusste. Die Motorsteuerung des Pkw war so programmiert, dass die Software erkannte, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfuhr. Während des Durchfahrens des NEFZ war ein Modus der Software aktiviert, der durch eine erhöhte Abgasrückführung bewirkte, dass weniger Stickstoffoxid gebildet und ausgestoßen wird. Im normalen Straßenbetrieb arbeitete ein anderer Softwaremodus, der den Stickstoffoxidausstoß nicht in dieser Weise verringerte. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wurde das Fahrzeug also mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben, so dass die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten wurden.

Später ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der oben genannten Software ausgerüstet worden waren. Es gab der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und nach Freigabe zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Rahmen der nach der Entwicklung der notwendigen Software und ihrer Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt schließlich folgenden Rückrufaktion bot die Beklagte den Kunden und darunter auch dem Kläger an, sein Fahrzeug bzw. die hier installierte Software zur Motorsteuerung kostenfrei einem Software-Update zu unterziehen, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen solle, dass auch im normalen Betrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte eingehalten würden. Nach der Installation des Updates würde der Motor des das Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.5.2018 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.

Den Kilometerstand seines Fahrzeuges gibt der Kläger für den 29.1.2019 mit 51989 km an.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.437,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 12.8.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke SEAT Altea XL 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer VSSZZZ5PZER000... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes i.H.v. 3212,02 EUR;

Hilfsweise beantragt er,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke SEAT Altea XL 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer VSSZZZ5PZER000... mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagten resultieren.

Er beantragt weiter,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet;

4. festzustellen, dass den Antrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt;

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1171,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren 618,09 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es liege keine Täuschung des Klägers über vertragsrelevante Umstände – wie etwa die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs – vor. Das Fahrzeug verfüge über die beworbene Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU 5 und es drohe auch kein Entzug derselben. Sie meint weiter, dass das Fahrzeug nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 iVm Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verfüge, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke. Im Übrigen sei das bloße Inverkehrbringen eines Fahrzeugs eine rein tatsächliche Handlung ohne Erklärungswert. Eine Täuschung durch Unterlassen komme mangels Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger ebenfalls nicht in Betracht.

Es sei auch weder eine Sittenwidrigkeit noch eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten gegeben. Sie habe allenfalls – was tatsächlich nicht der Fall sei – gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstoßen. Außerdem sei das Kfz gebrauchstauglich und im Vergleich zu Fahrzeugen anderer Hersteller umweltfreundlich.

Ein Schaden des Klägers bestünde nicht, da das angebotene Software-Update den behaupteten Mangel vollständig und ohne Nachteile beseitige. Nach Aussage des KBA in seien keine Leistungseinbußen, Kraftstofferhöhungen oder eine verringerte Lebensdauer des Fahrzeugs zu befürchten.

Des Weiteren habe der Kläger kein arglistiges Verhalten verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten dargelegt. Jedenfalls habe im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Kfz keine Kenntnis des Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten vorgelegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie in diesem Zusammenhang keine sekundäre Darlegungslast trifft.

Zudem meint die Beklagte, es fehle bereits an der Kausalität. Es sei nicht dargelegt, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der Funktionsweise der Software gewusst hätte.

Jedenfalls müsse sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 16.153,28 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs aus §§ 826 i.V.m. 31 BGB.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

§ 826 BGB tritt zunächst mangels Schutzwürdigkeit des Täuschenden nicht gegenüber den Ansprüchen aus den §§ 434 ff. BGB gegen den Verkäufer zurück. § 826 BGB steht in Anspruchskonkurrenz zu anderen Ersatzansprüchen (vgl. Sprau in Palandt/BGB, 76. Auflage 2017, § 826, Rn. 2).

Der Kläger wurde durch Mitarbeiter der Beklagten im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Dem Kläger wurde durch die Beklagte ein Schaden zugefügt.

Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, Juris, Rn. 41). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 BGB einen subjektiven Einschlag. Insbesondere werden auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. Wagner in MünchKommBGB, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 28).

Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des Verschweigens der Beklagten über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit der ...X GmbH geschlossen hat, hat ihn in seiner Dispositionsfreiheit verletzt, so dass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Kauf des Fahrzeugs für den Kläger einen messbaren Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust bewirkt, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit bereits einen Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS, 108460, Rn. 32). Denn bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung würde kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist.

Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für Gerichte und Behörden bindend (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH NJWRR 2007, 398, 399). Gerichte haben Verwaltungsakte deshalb grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Durch den bestandskräftigen Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 ist in diesem Sinne bindend festgestellt, „dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt.“ Diese Feststellung sieht das Gericht daher als erwiesen an.

Der Durchschnittskäufer eines Fahrzeugs kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandslauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs schon allein wegen des Einflusses der Manipulation auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung für die Kaufentscheidung immer von Bedeutung ist, ohne dass es auf konkrete Äußerungen im Verkaufsgespräch ankäme (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 - 1 O 227/16, Juris, Rn. 54; LG Kleve, Urteil vom 31.3.2017 - 3 O 252/16, Juris, Rn. 81).37b)

Durch das Inverkehrbringen einer Sache, die von erheblicher technischer Komplexität ist, hat die Beklagte auch konkludent erklärt, dass diese jedenfalls im Zeitpunkt des Inverkehrbringens den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dadurch, dass eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung iSd Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 verwendet wurde, erfüllte das Fahrzeug nicht die Voraussetzungen für die EU 5 Emissionsklasse und damit nicht die Voraussetzungen für die EU-Typengenehmigung. Verfügt ein Gegenstand aber (scheinbar) über eine derartige Genehmigung, die ihrerseits Voraussetzung dafür ist, dass die Sache überhaupt verwendet werden darf, so muss der Verkehr darauf vertrauen können, dass die Genehmigung nicht durch Manipulationen erschlichen worden ist. Es ist gerade Sinn und Zweck einer solchen Genehmigung, die Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zu bestätigen. Sie würde sinnentleert, könnte der Geschäftsverkehr nicht darauf vertrauen, dass der Hersteller diese Genehmigung nicht durch eine Täuschung erworben hat. Könnte hierauf nicht vertraut werden, würde der Wirtschaftsverkehr erheblich beeinträchtigt. Dies gilt umso mehr angesichts des deutlichen Informations und Wissensgefälles im vorliegenden Fall. Das Inverkehrbringen hat ferner nicht nur Erklärungswert gegenüber den unmittelbaren Vertragspartnern (also insb. Vertragshändlern), sondern gegenüber allen potentiellen Käufern. Dies liegt bereits in dem Umstand begründet, dass der Weiterverkauf an Endkunden Sinn und Zweck des Inverkehrbringens der Fahrzeuge ist. Im Übrigen ist es einzig der Hersteller, nicht aber der Weiterverkäufer eines Fahrzeugs, der garantieren kann, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Inverkehrbringens die gesetzlichen Vorschriften erfüllt.

Die Schadenszufügung war sittenwidrig.

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361; Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71, Rn. 23 m. w. N.). Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380, Rn. 8 m. w. N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 124/09, WM 2010, 2256, Rn. 12; Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11, WM 2012, 2377, Rn. 25; jeweils m. w. N.).

Die Beklagte hat bei den von ihr hergestellten Motoren durch den Einbau einer Erkennungssoftware bewirkt, dass der Testlauf auf einem Abgasprüfstand erkannt und sodann der Motor in einen Modus geregelt wird, bei dem die gesetzlichen Grenzwerte der EU-Verordnung 715/2007/EG über die Typengenehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) für Abgase eingehalten werden, während in jeder anderen Situation ein Vielfaches des gesetzlich zulässigen Abgasgrenzwertes ausgestoßen wird. Dieser Mechanismus zur aktiven Unterdrückung der tatsächlichen Schadstoffemissionen im für die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs relevanten Prüfmodus ist als sogenannte "Abschalteinrichtung" rechtswidrig gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der EU-VO (LG Krefeld, Urteil v. 05.07.2017 - 7 O 150/16, Juris, Rn. 20; Urteil v. 19.07.2017 - 7 O 147/16, Juris, Rn. 33 f.).

Durch das Inverkehrbringen des Motors für das streitgegenständliche Fahrzeug hat die Beklagte dem Kläger einen Vermögensschaden zugefügt. Der Kläger hat mit Abschluss des Kaufvertrages kein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erhalten. Besitzern, die das umstrittene Software-Update ablehnen, droht der Verlust ihrer Zulassung.

Die manipulierende Motorsoftware hat ein Mitarbeiter der Beklagten entweder selbst programmiert oder deren Programmierung veranlasst oder die Verwendung einer Software eines Drittherstellers veranlasst. Die Beklagte hat unstreitig den Motor für den streitgegenständlichen Wagen konstruiert und hergestellt. Hierzu gehört die Verwendung der Motorsoftware, die unter anderem auf einem Abgasprüfstand die Motorsteuerung regelt. Selbst unterstellt, die Software eines Drittherstellers wäre zum Einsatz gekommen, so ist dies nach Vorgaben der Beklagten geschehen. Es erscheint aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter der Beklagten die manipulierende Software ohne deren Wissen oder ohne deren Bemerken untergeschoben haben könnte.

Dieser Mitarbeiter der Beklagten hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem er im Prüfstandmodus das Emissionskontrollsystem anders steuerte, die Motorsteuerung nur bei der Prüfstandfahrt in einen Modus mit höherer Abgasrückführung und dadurch bedingt geringeren NOx-Werten brachte (den von der Beklagten sog. Modus 1), wohingegen der Motor im realen Fahrbetrieb (dem von der Beklagten sog. Modus 0) eine geringere Abgasrückführung und damit höhere NOx-Werte aufwies. So hat er die Erwartung der Autokäufer hintergangen, dass die Abgas- und Verbrauchswerte zwar nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, aber doch in einer gewissen Korrelation zueinander stehen und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zulassen. Niedrige Werte im Prüfstandmodus lassen auch niedrige Werte im realen Fahrbetrieb erwarten und umgekehrt.

Der Mitarbeiter der Beklagten hat nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil diese entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil diese aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Mit der Motorsteuerungssoftware wurde mit erheblichem Aufwand ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber Behörden und Verbrauchern geschaffen, um den Umsatz und Gewinn durch die bewusste Täuschung zu steigern (ähnlich LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 46; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 48; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16, Juris, Rn. 79; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS, 108460, Rn.48).

Die Beklagte handelte auch vorsätzlich.

Die Rechtsprechung interpretiert das Vorsatzerfordernis extensiv und verlangt nicht, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen angestrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert hat. § 826 BGB setzt demnach kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos (Wagner in MünchKommBGB, 7. Auflage 2017, § 826, Rn. 27).

Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren trotz des immensen Überschreitens der vorgeschriebenen Grenzwerte eine Euro-5-Zulassung erhalten. Damit verbunden war, dass die betroffenen Fahrzeuge mit den falschen Werten beworben wurden und die Kunden ihrer Kaufentscheidung diese Werte sowie die entsprechende Klassifizierung in die EU-5-Abgasnorm zu Grunde legten. Eine fahrlässige Begehungsweise scheidet aus; es ist vielmehr gerade Sinn dieser manipulierenden Softwareteile, den Rechtsverkehr, darunter Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber, zu täuschen.

Ist eine solche Einstellung, wie hier bei den Motoren der Serie EA 189, ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie auffindbar, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, angesichts der Tragweite und Risiken für die Gesamtgeschicke eines so agierenden Konzerns durch die Geschäftsleitung selbst getroffen wurde (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 O 147/16, Juris, Rn. 38). Zumindest aber waren dem Mitarbeiter, der den Einsatz der Motorsteuerungssoftware beschlossen hat, die oben ausgeführten Umstände bekannt. Die Art und die Richtung der Schädigungsfolgen müssen ebenfalls vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.1999 - I ZR 98/97, NJW-RR 2000, 393, 395). Eventualvorsatz reicht also diesbezüglich aus. Für den Vorstand bzw. den verantwortlichen Mitarbeiter war zwingend ersichtlich, dass die Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Eine sich daraus ergebende Schädigung der Kunden nahm dieser zumindest billigend in Kauf (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 48).

Die Beklagte muss sich das schädigende Verhalten ihrer Mitarbeiter gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen.

Das Wissen vom Einsatz der streitgegenständlichen Software ist dem damaligen Vorstand der Beklagten zuzurechnen. Zwar trifft im Grundsatz den Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zurechnung. Jedoch ist die Beklagte bisher ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Kläger hat die Kenntnis des damaligen Vorstands der Beklagten ausreichend substantiiert und mit den ihm zur Verfügung stehenden Quellen dargelegt. Einen Einblick in die internen Abläufe der Beklagten hat der Kläger nicht und kann deshalb nicht konkreter vortragen. Deshalb obliegt es der Beklagten darzulegen, wie eine derart relevante Entscheidung, wie hier die über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware, ohne Kenntnis des Vorstands getroffen werden konnte.

Jedenfalls muss sich die Beklagte das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war, sie in Auftrag gegeben hat oder über ihren Einsatz entschieden hat.

Unter den Begriff der "verfassungsmäßig berufenen Vertreter" im Sinne von § 31 BGB fasst die h. M. über die tatsächlich in der Satzung der AG benannten Vertreter hinaus nämlich alle Personen, die einen bestimmten Aufgaben- und Funktionsbereich selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen (vgl. Arnold in MünchKommBGB, 7. Auflage 2015, § 31 Rn. 20-24). Als Sammelbegriff für den betroffenen Personenkreis bietet sich der des leitenden Angestellten an, den das BetrVG (§ 5 Abs. 3) und das MitbestG (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) verwenden (a.a.O.).

Angesichts des Ausmaßes der zu treffenden Entscheidung steht zu vermuten, dass diese zumindest auf der Ebene eines leitenden Angestellten im Bereich der Motor-Entwicklung getroffen wurde.

Im Übrigen kommt es letztlich aber nicht darauf an, ob tatsächlich Organe der Beklagten i.S.d. § 31 BGB gehandelt haben oder Mitarbeiter auf niedrigeren Führungsebenen. Denn die Mitarbeiter der Beklagten, die die oben geschilderten Entscheidungen getroffen und erkannt haben, dass sie dabei die für die Erteilung der EG-Typgenehmigung zuständige Behörde und anschließend Käufer über für ihren Kaufentschluss wesentliche Umstände täuschen, hätten zumindest mit Organstellung ausgestattet sein müssen. Waren sie es tatsächlich nicht, muss sich die Beklagte dennoch so behandeln lassen, als hätten sie Organstellung besessen (vgl. allgemein hierzu BGH NJW 1980, 2810). Dies beruht auf den Gedanken, dass es einer juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, fürwen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018 – 13 O 108/17) und ergibt sich aus der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der sog. Fiktionshaftung. Danach ist eine juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter i.S.d. § 31 BGB zu betrauen (BeckOK/BGB, Offenloch, § 31 Rn. 119; Soergel, Krause, § 831 BGB Rn. 6). Es genügt daher, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, er also auf diese Weise die juristische Person repräsentiert (BGH NJW 1972, 334).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn sollten tatsächlich Mitarbeiter unterhalb der Vorstands- oder leitenden Angestelltenebene die Entscheidung getroffen haben, die Motorsoftware zu manipulieren und Behörden wie auch Kunden über diesen Umstand zu täuschen, so wäre sie von Personen getroffen worden, die nach den oben beschriebenen Grundsätzen Organe der Beklagten hätten sein müssen. Dies ergibt sich bereits aus der immensen Tragweite einer solchen Entscheidung.

Als Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes aus § 826 BGB die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.

Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadenersatzanspruchs auf den Ersatz des sog. "negativen Interesses". Der Geschädigte hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde (vgl. Oechsler in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2014, § 826, Rn. 153; Sprau in Palandt/BGB, 76. Auflage, 2017, § 826, Rn. 15; Einf. v. 823, Rn. 24). Die Beklagte muss den Kläger so stellen, wie er ohne die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Der Kläger ist daher so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 73).

Zwar ist die Beklagte im vorliegenden Fall Dritte und damit nicht Vertragspartnerin des Klägers und grundsätzlich ist der Schadensersatz gemäß § 826 BGB, der auf die Befreiung einer durch Täuschung eingegangen vertraglichen Verbindlichkeit abzielt, in Art und Umfang nur gegen den direkten Vertragspartner möglich. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages kann aber auch gegenüber Dritten bestehen (vgl. OLG München, Urteil vom 20.08.1999, Az.: 14 U 860/98). Die von dem Oberlandesgericht München ausgeführte Argumentation kann auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden (so auch LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, BeckRS, 108460, Rn. 50). Ohne das Verschweigen der Beklagten hinsichtlich des Einsatzes der streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware hätte der Kläger - wie oben ausgeführt - das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Damit kann der Kläger von der Beklagten aufgrund der von dieser ihm gegenüber bedingt vorsätzlich vorgenommenen Schädigung gemäß § 826 BGB Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens verlangen.

Der geschädigte Kläger ist so zu stellen, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Kaufvertrag ist analog § 346 Abs. 1 BGB rückabzuwickeln und dem Kläger ist der Kaufpreis zurückzuerstatten. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis muss er sich aber unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung für die von ihm gefahrenen 51989 Kilometer anrechnen lassen, wobei die Kammer eine Gesamtlaufleistung des gerichtsbekannt robusten Fahrzeugs von 300.000 km zugrundelegte (so z.B. auch LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, Rn. 73, juris) und daher auf einen errechneten Wert von 4284,18 € gekommen ist. Die Beklagte muss den um den Nutzungsersatz bereinigten Kaufpreis erstatten und erhält im Gegenzug das streitgegenständliche Fahrzeug zurück.

Der hinsichtlich des Klageanspruchs zu 1. geltend gemachte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch nach § 849 BGB scheidet mangels Vorliegens der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen aus. Die Beklagte hat weder eine Sache entzogen noch beschädigt.

Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB. Aufgrund des einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung des Kaufvertrages am Wohnort des Klägers genügt das wörtliche Angebot des Klägers.

Entsprechend dem gestellten Antrag war festzustellen, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten, hier gemäß § 826 BGB, herrührt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 393 BGB, 850 f Abs. 2 ZPO und 302 Nr. 1 InsO.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt ebenfalls aus §§ 826, 249 BGB; die Anwaltskosten sind Teil des dem Kläger durch die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung entstandenen Schadens. Allerdings war vorliegend nur eine 1,3 - Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.437,46 € in Ansatz zu bringen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich um eine schwierige und auch umfassende Materie handelt; allerdings war weiter zu beachten, dass es sich für die Prozessbevollmächtigten des Klägers hier um eine Art Sammelverfahren gehandelt hat, bei welchem in jedem Einzelfall für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Schriftsätze Verwendung fanden und so der nur einmal investierte erhöhte Arbeitsaufwand auf diese Vielzahl heruntergebrochen werden musste. Der geltend gemachte Zinsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich wiederum aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.