Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 28.07.2011 | |
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Aktenzeichen | L 4 R 1219/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 43 SGB 6, § 240 SGB 6 |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Österreich lebt, hat keinen Beruf erlernt. Sie hat zwar die Handelsschule Villach besucht, jedoch ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 8. Juli 1966 „die dritte Klasse mit nicht genügendem Erfolg beendet“. Danach arbeitete sie – unterbrochen durch Schwangerschafts- und Kindererziehungszeiten – zunächst in Deutschland und später in Österreich in unterschiedlichen Anstellungen als Rezeptionistin, Sekretärin, Leiterin der Einkaufsabteilung einer Feinkosthandlung, Chefsekretärin, Bedienungskraft und zuletzt seit 2004 als Reinigungskraft im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse.
Am 23. Januar 2005 erlitt die Klägerin einen Skiunfall, der einen Schienbeinkopfbruch zur Folge hatte, welcher operativ behandelt werden musste. Am 1. März 2005 stellte die Klägerin bei dem zuständigen österreichischen Rentenversicherungsträger, der Pensionsversicherungsanstalt, einen Antrag auf Invaliditätspension, der an die Beklagte weitergeleitet wurde. Für ihren Rentenantrag benannte die Klägerin die folgenden Gründe: Rückenschmerzen beim Sitzen, permanente Kopfschmerzen, Schmerzen beim Anheben der linken Schulter, Klimakterium und den Sportunfall 2005. Die Pensionsversicherungsanstalt übersandte der Beklagten ein im Rahmen des dortigen Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K vom 29. April 2005 sowie eine „Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches“ des Chefarztes Dr. F vom 6. Juni 2005. Dr. K diagnostizierte bei der Klägerin Knieschmerzen rechts mit Bewegungseinschränkung nach operativ versorgtem Schienbeinkopfbruch im Januar 2005 und ein Lumbalsyndrom ohne Bewegungseinschränkung und ohne Wurzelreizungsanzeichen bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Wirbelkörpergleiten L4/L5. Die Klägerin, deren Wegefähigkeit erhalten sei, könne noch vollschichtig überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, wobei jedoch qualitative Einschränkungen zu beachten seien. Zumutbar seien Arbeiten nur im Sitzen und nur fallweise im Stehen oder Gehen, in geschlossenen Räumen und nur fallweise im Freien, nur mit Heben und Tragen leichter Lasten, nur fallweise in Zwangshaltungen (über Kopf, vorgebeugt und gebückt), nur fallweise unter Exposition von Nässe und Kälte, mit überwiegenden rechts- und linksseitigen Fein- und Grobarbeiten, mit bildschirmunterstütztem Arbeitsplatz, mit Kundenkontakt, mit durchschnittlichem Zeitdruck, mit überdurchschnittlicher psychischer Belastung sowie mit schwierigen geistigen Anforderungen. In der „Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches“ vom 6. Juni 2005 heißt es, aufgrund der hochgradigen Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule reiche das „Gesamtleistungskalkül“ für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr aus, so dass die Versicherte dauernd invalid sei.
Mit Bescheid vom 11. August 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin wegen fehlender Erwerbsminderung und fehlender Berufsunfähigkeit ab. Den hiergegen am 21. September 2005 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass der österreichische Rentenversicherungsträger ihrem Antrag stattgeben habe. Die Pensionsversicherungsanstalt gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2005 ab dem 1. März 2005 eine Invaliditätspension. Die Beklagte holte einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden praktischen Arztes Dr. P vom 7. Dezember 2005 ein. Aufgrund einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2006, die weiterhin von einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen ausging, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2006 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Mai 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Die Klägerin hat Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. L vom 2. April 2006 sowie des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. K vom 13. März 2006 und vom 25. Mai 2007 übersandt, die im Auftrag privater Unfallversicherungen im Hinblick auf die Knieverletzung vom 23. Januar 2005 erstellt worden waren. Dabei kam Dr. L zu dem Ergebnis, dass eine bleibende Minderung des Beinwertes rechts um 25 Prozent eingetreten sei, während Dr. K die Minderung des Beinwertes rechts mit 15 Prozent veranschlagte. Darüber hinaus hat Dr. K mit seinem zweiten Gutachten auch ein degenerativ bedingtes Kniegelenksleiden links mit nur endgradiger Bewegungseinschränkung festgestellt, das mit dem Unfall nichts zu tun habe. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. April 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei. Gegen das der Klägerin am 18. Juni 2007 in Österreich zugestellte Urteil richtet sich ihre am 31. August 2007 eingelegte Berufung.
Nach der Mitteilung der Klägerin, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, hat der Senat einen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. G vom 3. August 2009 sowie einen des praktischen Arztes Dr. P vom selben Tage eingeholt. Dr. G hat von einer Zunahme der Schmerzen in beiden Kniegelenken mit Verschlechterung der Arthrose berichtet. Die Klägerin hat weitere Befundbericht ihrer Orthopädin vom 28. September 2009 und vom 16. Dezember 2009 übersandt. Am 31. Dezember 2009 hat die Klägerin eine linksseitige Knöchelfraktur erlitten. Nachdem die schriftliche Anfrage des Senats, ob die Klägerin noch in der Lage sei, viermal täglich einen Fußweg von mehr als 500 Metern in jeweils höchstens zwanzig Minuten zurückzulegen, von Dr. P bejaht, von Dr. G jedoch verneint worden ist, hat der Senat den in Österreich praktizierenden Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie Dr. H mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Nach der am 20. Dezember 2010 durchgeführten Untersuchung hat der Sachverständige mit seinem Gutachten vom selben Tage eine Arthrose des rechten Kniegelenks, eine leichte Schwellung des oberen Sprunggelenks links nach Trauma im Dezember 2009, einen schnellen Finger am rechten Mittelfinger, das heißt ein Engstellung der Sehnenscheide der Beugesehne des Mittelfingers rechts, sowie eine geringe Arthrose des linken Ellenbogens ohne Bewegungseinschränkung festgestellt. Die Klägerin, die weiterhin wegefähig sei, könne noch mindestens acht Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten im Stehen und Gehen, das Heben schwerer Lasten, einseitige körperliche Belastungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Sie sei jedoch uneingeschränkt in der Lage, am Computer zu arbeiten, wobei Hör- und Sehfähigkeit, Reaktionsvermögen, Lese- und Schreibgewandtheit, Merkfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Arbeiten mit Publikumsverkehr nicht beeinträchtigt seien.
Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten, indem sie ausgeführt hat, dass „eine Untersuchung im klassischen Sinn“ nicht stattgefunden habe. Weder ihre Größe noch ihr Gewicht seien festgestellt worden. Sie habe sich nicht freimachen müssen. Eine Prüfung des Finger-Boden-Abstandes habe entgegen den Angaben im Gutachten nicht stattgefunden. Sie habe nur ihr rechtes Kniegelenk vorzeigen müssen. Der Sachverständige hat mit einem Schreiben vom 16. März 2011 auf die durchgeführte Untersuchung verwiesen und lediglich eingeräumt, dass er die mündlichen Angaben der Klägerin zu Gewicht und Größe ohne eigene Messung übernommen habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2006 zu verpflichten, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich auf Anfrage des Senats mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen der dafür als Anspruchsgrundlagen ausschließlich in Betracht kommenden §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 240 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind nicht erfüllt.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist in diesem Sinne weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da sie unter Beachtung der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dieses Ergebnis beruht auf den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Gutachter Dr. K und Dr. H, denen sich der Senat nach eigener gründlicher Prüfung anschließt. Die Sachverständigen haben ihre Erkenntnisse auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen medizinischen Befunde gewonnen und ihre Ergebnisse daraus widerspruchsfrei und überzeugend hergeleitet. Die Stellungnahme des Chefarztes Dr. F, der im österreichischen Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, das „Gesamtleistungskalkül“ der Klägerin reiche für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus, ist dagegen vor dem Hintergrund der vorgenannten Gutachten jedenfalls nach Maßgabe des deutschen Rentenrechts nicht nachvollziehbar, zumal sie nur pauschal mit hochgradigen Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule begründet wurde, ohne jedoch hiermit verbundene Funktionseinschränkungen mitzuteilen. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K geht dagegen hervor, dass keine Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule vorliegen. Die Feststellungen der Sachverständigen Dr. K und Dr. H stehen hinsichtlich des rechten Kniegelenkes auch mit den Gutachten der Fachärzte für Unfallchirurgie Dr. Lund Dr. Kim Einklang. Soweit diese beiden Gutachter allerdings eine Minderung des Beinwertes festgestellt haben, lassen sich daraus hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Klägerin keine Schlussfolgerungen ziehen. Die Prüfung der privaten Unfallversicherung unterliegt anderen Gesichtspunkten als die der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich des linken Knies besteht Übereinstimmung zwischen den Gutachtern Dr. H und Dr. K. Beide haben keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt. Soweit die Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. H eingewandt hat, es habe keine Untersuchung im klassischen Sinn stattgefunden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Umfang der erforderlichen Untersuchung grundsätzlich dem Gutachter obliegt, da dieser am besten beurteilen kann, welche Maßnahmen hierbei zu ergreifen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige wesentliche Untersuchungen unterlassen hat. Soweit er selbst einräumt, dass er die Klägerin nicht gewogen und gemessen, sondern ihre mündlichen Angaben übernommen habe, ist sie diesen in dem Gutachten enthaltenen Angaben, die im Übrigen für die Entscheidung nicht erheblich sind, nicht entgegengetreten. Für eine volle Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Klägerin fehlt es auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. Sie ist sowohl unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. K als auch nach der Einschätzung von Dr. H in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch solche Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Selbst wenn sie Berufsschutz als Leiterin der Einkaufsabteilung einer Feinkosthandlung oder als Chefsekretärin erworben haben sollte, weil sie diese Tätigkeiten trotz fehlender abgeschlossener Ausbildung möglicherweise wie eine gelernte Kraft verrichtet hat, hat sie sich hiervon inzwischen längst gelöst, und zwar nicht aus gesundheitlichen Gründen. Im Übrigen wäre sie weiterhin in der Lage, diesen Berufen nachzugehen. Die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen stünden diesen Tätigkeiten nicht entgegen. Es handelt sich um körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen ohne einseitige körperliche Belastungen und Zwangshaltungen. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H, die wiederum mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K übereinstimmen, kann die Klägerin uneingeschränkt am Computer arbeiten, wobei Hör- und Sehfähigkeit, Reaktionsvermögen, Lese- und Schreibgewandtheit, Merkfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Arbeiten mit Publikumsverkehr bei ihr nicht beeinträchtigt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.