Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 14.05.2020 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 240/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:0514.9UF240.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt in dem (Scheidungsverbund-)Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. September 2019 – Az. 40 F 195/17 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.444 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten aus dem Scheidungsverbundverfahren heraus noch um nachehelichen Unterhalt und insoweit auch nur über eine mögliche Befristung bzw. Herabsetzung desselben.
Der am … 1966 geborene Antragsteller und die am … 1961 geborene Antragsgegnerin haben am … Juli 1998 die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Die Trennung erfolgte am 1. Oktober 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 14. März 2018 zugestellt.
Die Antragsgegnerin arbeitet seit Januar 2014 bei der Fa. … in …, seit Mai 2018 mit 40 Wochenstunden und einem Bruttofestgehalt von 2.520 EUR.
Der Antragsteller arbeitet seit 1985 bei …, und zwar im hier interessierenden Zeitraum in Vollzeit und im Schichtdienst (mit wechselnden Einsatzorten) und mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen von 2.352,30 EUR.
Im August 2018 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Stufenverfahren auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen und diesen mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 auf 287 EUR monatlich, davon 54 EUR Vorsorgeunterhalt, beziffert.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich – ein Mehr an Bereinigungen seines Einkommens reklamierend – selbst einen Unterhaltsanspruch von 178,66 EUR monatlich, davon 35,60 EUR Vorsorgeunterhalt, errechnet, gleichwohl aber Antragsabweisung insgesamt beantragt und mit Verweis auf Trennungsunterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts für angezeigt erachtet.
Mit Beschluss vom 18. September 2019 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller antragsgemäß und unbefristet zur Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 287 EUR, davon 54 EUR Vorsorgeunterhalt, verpflichtet. Eine Beschränkung oder Befristung des Unterhalts scheide derzeit aus. Der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller habe keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die die – nach 20 Jahren Ehe - unbefristete Unterhaltszahlung in der - mit näherer Darlegung - errechneten Höhe unbillig erscheinen ließe. Der Geschiedenenunterhalt solle im Übrigen nicht allein ehebedingte Nachteile kompensieren, sondern berücksichtige darüber hinaus auch eine nacheheliche Solidarität.
Gegen diese ihm am 7. Oktober 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6. November 2019 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, die er – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. Januar 2020 – eingehend am 3. Januar 2020 begründet hat. Er beschränkt sein Rechtsmittel auf die Frage der zeitlichen Begrenzung bzw. der Herabsetzung des geschuldeten Aufstockungsunterhalts, den er jedenfalls spätestens auf den 31. Juli 2024 befristet wissen möchte. Er macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe in der Ehe keine berufsbedingten Nachteile erlitten; sie habe vor und während der Ehe in ihrem erlernten Beruf als Büro-/Schreibkraft gearbeitet. In wirtschaftlicher Hinsicht habe es in der Ehe keine besondere Verflechtung gegeben. Das aktuell erzielte Einkommen entspreche ihrem angemessenen Bedarf. Allein die lange Dauer der Ehe trage einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht. Bei einer Ehezeit von 19,5 Jahren sei die Unterhaltsverpflichtung auf rund ein Drittel dieser Zeit, also auf rund 6,5 Jahre zu befristen. Dabei sei/en auch die „lange“ Trennungsdauer und die hier erfolgten Trennungsunterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Er verweist ferner darauf, dass die Antragsgegnerin als langjährig Versicherte bereits ab Juli 2026 Altersrente beziehen könne.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Anknüpfend an die Hinweise des Senats zur Darlegungslast betreffend etwaige berufsbedingte Nachteile und die Berücksichtigungsfähigkeit von Trennungsunterhaltszahlungen haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO), mithin zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Der vom Amtsgericht titulierte Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 287 EUR, davon 54 EUR Vorsorgeunterhalt, ist als solcher dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Der Streit der Beteiligten beschränkt sich im Beschwerderechtszug auf eine mögliche Herabsetzung und/oder zeitliche Befristung des Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b BGB.
1.
Nach § 1578 b Abs. 1 BGB in der seit 1. März 2013 geltenden Fassung ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein unbegrenzter Anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder ob eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder der Ehedauer ergeben.
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und/oder Haushaltsführung abzustellen. Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte auch nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (BGH FamRZ 2020, 171 – Rdnr. 46 ff. bei juris; FamRZ 2014, 1007 – Rdnr. 19 ff. bei juris – jeweils mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.
Liegen ehebedingte Nachteile vor, steht dieser Umstand einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH FamRZ 2015, 824; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306).
Die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB ist als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung bei entsprechendem Vortrag des Pflichtigen von Amts wegen zu berücksichtigen; die dem Pflichtigen obliegende Beweislast wird im Falle eines zu erbringenden Negativbeweises (Fehlen ehebedingter Nachteile) dadurch erleichtert, dass der Berechtigte substantiiert zu Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen (BGH FamRZ 2014, 1276; FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 875; OLG Hamm FamRZ 2019, 110). Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Berechtigten dürfen zwar nicht überspannt werden. Dieser muss aber konkret seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten darlegen und seine entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen. Die Darlegung muss dabei so konkret sein, dass die Entwicklungsmöglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten vom Gericht auf Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Pflichtigen zugänglich sind (BGH, FamRZ 2012, 93; BGH, FamRZ 2012, 1483; OLG Hamm, a.a.O.).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass die unterhaltsberechtigte Antragstellerin durch die Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat.
Die Antragsgegnerin hat zu ihrer Erwerbsbiografie – unwidersprochen - ausgeführt, sie habe in ihrem erlernten Beruf als Wirtschaftskauffrau zuletzt von Dezember 2001 bis November 2003 in Vollzeit gearbeitet und daraus 2.190 EUR brutto erwirtschaftet. Danach habe sie zeitweise gar nicht, und zeitweise in Teilzeit gearbeitet. Längerfristig war sie mit 25 Wochenstunden von März 2007 bis Dezember 2013 als Schreibkraft bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Seit Januar 2014 ist sie bei ihrem jetzigen Arbeitgeber recht selbständig in der Rechnungsführung tätig, zunächst erneut in Teilzeit und hier mit einem Bruttofestgehalt von zuletzt 2.205 EUR. Diese Erwerbstätigkeit hat sie kurz nach Rechtshängigkeit der Scheidung zum 1. Mai 2018 auf eine Vollzeittätigkeit aufstocken können, aus der sie nun ein Bruttofestgehalt von 2.520 EUR bezieht. Die Antragstellerin macht geltend, die langjährige Ausübung einer Teilzeittätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation und ohne berufliche Entwicklungschancen habe einer einvernehmlichen Absprache der Eheleute entsprochen. Hintergrund sei die Schichttätigkeit des Antragstellers gewesen, die die Ehegatten dazu veranlasst habe, dass die Ehefrau beruflich ohne eigene Schichtdienste und Überstunden tätig sein sollte, um sich um den Haushalt und den Schrebergarten der Beteiligten zu kümmern; sie habe dadurch dem – zudem durch sein Engagement als Vereinsvorsitzender – stark beanspruchten Antragsteller den Rücken frei gehalten.
Die Antragsgegnerin macht weiter unter Rückgriff auf das Tarifregister Berlin-Brandenburg und dort die Höhe der Gehälter für kaufmännische Angestellte geltend, aufgrund ihrer Berufserfahrung, den absolvierten Fortbildungsmaßnahmen und ihrer Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten auch bei fordernder Arbeitsplatzgestaltung hätte sie – eine durchgehende Vollzeittätigkeit während der Ehe unterstellt – heute rund 3.565 EUR brutto (= 2.264,91 EUR netto; statt der heute tatsächlich erzielten 2.520 EUR brutto = 1.740 EUR netto) erwirtschaften können (kaufmännische Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Aufgaben erledigen kann; oberste Berufsgruppe K 3, je nach Berufsjahr 3.009 – 3.565 EUR).
Der Ansatz eines hypothetischen Bruttoeinkommens von gut 3.500 EUR mag angesichts der in (Berlin und) Brandenburg bestehenden geringen Tarifbindung der Unternehmen tatsächlich zu hoch gegriffen sein. Gleichwohl lassen diese Ausführungen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung den belastbaren Schluss zu, dass die Rollenverteilung in der Ehe – Zurückstecken eigener beruflicher Ziele zugunsten der Haushaltsführung für den im Schichtdienst tätigen Ehemann – zu Nachteilen in der beruflichen Entwicklungsmöglichkeit der Antragsgegnerin geführt hat, weil sie dadurch heute spürbar weniger verdienen kann als dies bei anhaltender Vollzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf der Fall gewesen wäre. Selbst bei einem hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen am unteren Rand der oben aufgezeigten Gehaltsskala, etwa 3.000 EUR, ergäbe sich mit 1.968,81 EUR ein spürbar höheres Nettoeinkommen als der tatsächliche Verdienst von 1.740 EUR netto.
Dieser ausreichend fundierten Schätzgrundlage für die Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerin ohne die Rollenverteilung in der Ehe vermochte der – jetzt mit dem Beweis des Gegenteils belastete - Antragsteller nichts entgegenzusetzen.
Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin (fortdauernde) eheliche Nachteile erlitten hat, deren Kompensation bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Juli 2028 nicht – jedenfalls nicht hinreichend sicher - erwartet werden kann. Dies gilt erst recht für den hier vom Antragsteller – bestritten, ohne nähere Substantiierung und nicht überprüfbar - in den Raum gestellten Fall, dass in der Person der Antragsgegnerin die Voraussetzungen für eine vorzeitige (abschlagsfreie) Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte bereits im Juli 2026 erfüllt sein sollten.
Liegen danach im Streitfall ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragstellerin vor, scheidet nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (vgl. BGH FamRZ 2015, 824 – Rdnr. 24 bei juris; FamRZ 2012, 525 – Rdnr. 50 bei juris; FamRZ 2010, 538 – Rdnr. 36 bei juris). Besondere einzelfallbezogene Gründe, weshalb davon vorliegend abgewichen werden sollte, sind – zumal unter Berücksichtigung auch der langen Dauer der Ehe von fast 20 Jahren – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3.
Auch eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b BGB scheidet vorliegend aus. Deshalb ist auch der Hinweis des Antragstellers, die Antragsgegnerin verdiene statt der in die amtsgerichtliche Unterhaltsberechnung eingestellten 2.205 EUR brutto inzwischen 2.520 EUR brutto, könne ihren eigenen angemessenen Lebensbedarf also unter Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst erwirtschaften, unbehelflich.
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin dieses – aus der Ausweitung auf eine Vollzeittätigkeit herrührende – höhere Erwerbseinkommen bereits im Sommer 2018, also lange vor Erlass der angefochtenen Entscheidung in das Verfahren eingeführt hatte und der Antragsteller eine etwaige unzutreffende Unterhaltsberechnung des Familiengerichts nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens erhoben hat.
Jenseits dessen ist nach den vorstehenden Ausführungen zu ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin bei maßvoller Schätzung von einem ohne die Ehe erzielbaren Einkommen von 3.000 EUR brutto = 1.968,81 EUR netto auszugehen. Danach ist festzustellen, dieser Betrag, der den angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b BGB darstellt, deutlich über den vom Amtsgericht mit 1.298,56 EUR ermittelten - eheangemessenen - Bedarf hinausgeht. Damit scheidet eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf aus, weil dies schon begrifflich nur in Betracht kommen kann, wenn der angemessene Lebensbedarf niedriger als der eheliche Bedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB ist (vgl. dazu auch erkennender Senat, Beschluss vom 7. August 2014, Az. 9 UF 159/13 – Rdnr. 57 ff bei juris).
Die Beschwerde des Antragstellers war nach alledem insgesamt unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Festsetzung des Streitwertes ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 FamGKG (= 12 Monate x 287 EUR).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.