Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 16.08.2012 | |
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Aktenzeichen | L 27 R 545/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 43 SGB 6, § 240 SGB 6 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind für das gesamte Verfahren nicht erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2006.
Der 1958 geborene Kläger ist ledig und lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die als Erzieherin tätig ist. Er ist z. Zt. ohne Einkommen und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus finanziellen Rücklagen.
Der Kläger erlernte in der Zeit vom 1. September 1975 bis zum 15. Juli 1977 in der ehemaligen DDR den Beruf eines Elektromonteurs mit Spezialisierung im Bereich Wartung und Instandhaltung. In seinem Ausbildungsbetrieb, dem VEB P-Werk B, später K K GmbH, war der Kläger im Zeitraum vom 16. Juli 1977 bis zum 30. November 1996 - mit Ausnahme des im Zeitraum vom 1. November 1977 bis zum 6. Mai 1979 abgeleisteten Wehrdienstes - als Elektromonteur, Elektriker II, Instandhaltungs- und Serviceelektriker und zuletzt als Elektroniker beschäftigt. Nach der dortigen insolvenzbedingten Kündigung übte der Kläger bei der Firma Sch- und GmbH Bin der Zeit vom 23. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 eine Tätigkeit als Industrieelektroniker aus, die durch seine Eigenkündigung endete. Vom 16. Februar 2004 bis zur krankheitsbedingten Kündigung zum 28. Februar 2005 war der Kläger für die A Gesellschaft mbH B als Hausmeister, Objektbetreuer und Elektriker mit Bereitschaftsdienst tätig.
Nachdem sich der Kläger im Jahre 2004 wegen verstärkter Halswirbelsäulenbeschwerden in eine Schmerztherapie im Krankenhaus R mit konservativer Behandlungsmethode und anschließender Heilbehandlung in der M Klinik H begeben hatte, unterzog sich der Kläger im August 2005 im Krankenhaus B wegen einer höhergradigen Spinalkanalstenose mit Bandscheibenvorfällen einer Versteifungsoperation nach Smith-Robinson mit Implantation von zwei PEEK-Cages im Bereich der Wirbelkörper C5/C6 und C6/C7.
Den am 2. Januar 2006 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Dies ergebe sich insbesondere mit Blick auf das im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. Sch vom 28. Juni 2006. Zwar könne der Kläger danach aus medizinischen Gründen nicht mehr seinen bisherigen Beruf als Hausmeister/Objektbetreuer und Elektriker mit Notdiensten ausüben. Er sei deswegen jedoch nicht berufsunfähig, weil er – unter Beachtung der Arbeitgeberauskunft der Firma A -Gesellschaft mbH vom 18. April 2006 – auf eine Tätigkeit als Schaltschrankmonteur verweisbar sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat das Gericht in medizinischer Hinsicht Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 22. Mai 2007 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 19. Dezember 2007 und 19. März 2009 gelangte der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 21. Mai 2007 zu der Einschätzung, dass der Kläger trotz bestehender Gesundheitsstörungen aufgrund der Versteifungsoperation im Bereich der Halswirbelsäule und eines medizinisch eingestellten Bluthochdruckes noch in der Lage sei, leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten in allen Körperhaltungen mit qualitativen Leistungseinschränkungen im Umfange von 6 bis 8 Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien insbesondere ständige Zwangshaltungen und Nachschichten. Auf Leitern und Gerüsten sei der Kläger mit Ausnahme eines kurzfristigen Besteigens nicht einsetzbar. Die grobe Kraft der Hände und die Fingerfertigkeit seien normal und nicht eingeschränkt. Für eine Tätigkeit als Elektromonteur sei der Kläger nicht einsetzbar.
In berufskundlicher Sicht hat das Sozialgericht Arbeitgeberauskünfte der Firma Sch- und GmbH vom 20. November 2006 zur Tätigkeit als Industrieelektroniker und der Firma A -Gesellschaft-mbH vom 4. Dezember 2006 zur Tätigkeit als Hausmeister/Objektbetreuer und Elektriker eingeholt und sodann den Berufskundler ML mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 16. September 2007 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. Januar 2008 zu der Einschätzung, dass sämtliche vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten der Facharbeiterebene zuzuordnen seien. Als Elektromonteur sei der Kläger wegen der häufigen Zwangshaltungen nicht mehr einsetzbar. Gleiches gelte für die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister/Objektbetreuer/Elektriker, da aufgrund des Bereitschaftsdienstes auch nicht mehr zumutbare Nachtschichten anfielen. Der Kläger sei unter Berücksichtigung seiner bei der Fa. Sch- und GmbH als Industrieelektroniker ausgeübten Tätigkeit als Elektronikfacharbeiter leistungsfähig. So sei er insbesondere im Schaltschrankbau bei der Herstellung von Schalt-, Verteilungs- und Steuergeräten vollschichtig leistungsfähig.
Mit Urteil vom 24. März 2009 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Der Kläger sei unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. B weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert, da er über ein Leistungsvermögen von täglich 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verfüge. Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, auch wenn der Kläger seinen letzten Beruf als Haumeister/Objektbetreuer und Elektriker wegen anfallender Nachtschichten nicht mehr ausüben könne. Dem Kläger sei es unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen L weiterhin möglich, auf Facharbeiterebene eine Tätigkeit als Elektronikfacharbeiter zu verrichten.
Gegen das ihm am 27. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Mai 2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er vor: Das im Berufungsverfahren gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholte Gutachten des Dr. S bestätige, dass er voll erwerbsgemindert sei. Dr. B habe drei Bandscheibenvorfälle im Lendenwirbelsäulenbereich nicht ausreichend gewürdigt. Es bestünden weiterhin neurologische Ausfallerscheinungen mit Verkrampfungen und Schmerzen in Armen und Händen. Eine medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit sei weiterhin nicht gegeben. Eine Tätigkeit als Schaltschrankmonteur sei ihm aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Es sei nicht belegt, dass eine nennenswerte Anzahl von Stellen als Schaltschrankmonteur vorhanden sei.
Das Landessozialgericht hat in medizinischer Hinsicht nach Beiziehung u. a. von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. B vom 17. August und 25. November 2010 und des Sachverständigen L vom 4. Oktober 2010 eingeholt und sodann auf weiteren Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG den Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie Dr. S mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser gelangt nach körperlicher Untersuchung des Klägers vom 26. Mai 2011 in seinem Gutachten vom 11. September 2011 zu der Einschätzung, dass von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sei. Der Kläger sei weder als Elektroniker noch als Hausmeister und Objektbetreuer einsetzbar. Der Senat hat sodann eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B vom 18. November 2011 und mit Blick auf eine vorgetragene Schmerzsymptomatik den Arzt für Neurologie und Psychiatrie R mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige R gelangt nach körperlicher Untersuchung des Klägers vom 27. Februar 2012 in seinem Gutachten vom 9. April 2012 zu der Einschätzung, dass dem Kläger leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen im Umfang von 6 bis 8 Stunden täglich möglich seien. Als Elektromonteur sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Gleiches gelte für eine Tätigkeit als Hausmeister in der zuletzt ausgeübten Form. Zumutbar sei indes eine Tätigkeit als Industrieelektroniker, wie der Sachverständige L überzeugend ausgeführt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Januar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist in erster Hinsicht § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach hängt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung – ungeachtet ihrer Einstufung als Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung – unter anderem davon ab, dass der betroffene Versicherte in rechtlich erheblicher Weise in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nur dann der Fall, wenn der betroffene Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der Kläger ist bis heute in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Das Leistungsvermögen ist allein in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, ohne dass diese Einschränkungen Einfluss auf den Einsatz des Klägers auf Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes hätten. Der Senat folgt hinsichtlich dieser Leistungseinschätzung den insoweit überzeugenden Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts; hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Einschätzung seines Leistungsvermögens. Der Sachverständige Dr. B ist auch in seinen im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Stellungnahmen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend zu der Auffassung gelangt sind, dass im Wesentlichen mit Blick auf die Teilversteifung im Bereich der Halswirbelsäule allein qualitative Leistungseinschränkungen bestehen, ansonsten jedoch im Falle des Klägers ein sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen unverändert seit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren gegeben ist. Mit dieser Einschätzung stimmt auch die Einschätzung des Sachverständigen R im Wesentlichen überein. Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen R allerdings insoweit nicht, als dass dieser nur noch leichte körperliche Arbeiten für zumutbar hält. Seine diesbezüglich abweichende Einschätzung hat der Sachverständige nicht näher begründet. Sie ist auch vor dem Hintergrund, dass dessen Gutachten zur Beurteilung der Quantität einer ggf. vorhandenen Schmerzsymptomatik und deren Auswirkung auf das Leistungsvermögen eingeholt worden ist, nicht erklärlich. Der Sachverständige R hat eine schwere Schmerzsymtomatik ausgeschlossen und führt aus, dass Schmerzen allenfalls intermettierend aufträten. Angesichts dessen teilt der Senat die sich in Auswertung der übrigen medizinischen Befunde ergebende Auffassung, dass der Kläger noch über ein sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen auch für körperlich mittelschwere Arbeiten verfügt. Der gegenteiligen Auffassung des Sachverständigen Dr. Su, der von einem aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers ausgeht, ist nicht zu folgen. Das Gutachten ist zur Überzeugung des Senats zur Beurteilung des Leistungsvermögens aus rentenrechtlicher Sicht nicht verwertbar. Das Gutachten genügt nicht den Anforderungen, die an eine wissenschaftliche Befunderhebung und –auswertung zu stellen sind. So basiert die Einschätzung zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen zum Teil auf Rückschlüssen des Sachverständigen, die er allein aufgrund von Angaben des Klägers zieht. Auch liegt der Diagnose eines Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen eine völlig unzureichende Befunderhebung zu Grunde. Zudem findet eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den eingeholten Befunden und dem Vorgutachten des Sachverständigen Dr. B nicht statt.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, wie weiter hilfsweise begehrt, verneint. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind. Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig, seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht – BSG – SozR 2200, § 1246 Nr. 53, 94 und 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. u. a. BSGE 2, 181, 187).
Maßgeblicher Beruf ist vorliegend die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister/Objektbetreuer und Elektriker. Diese Tätigkeit kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Der Sachverständige L hat in seinem Gutachten vom 16. September 2007 und nochmals in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. Oktober 2010 ausgeführt, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit mit Bereitschaftsdienst und damit typischerweise auch mit Nachtarbeit verbunden ist, die dem Kläger gesundheitlich nicht mehr zuzumuten sind. Dies wird durch den Sachverständigen Dr. B bestätigt, der in seinem Gutachten vom 22. Mai 2007 Nachschicht aufgrund des Bluthochdruckleidens ausschließt. Auch der Sachverständige R geht in seinem Gutachten vom 9. April 2012 von einem aufgehobenen Leistungsvermögen für die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit aus.
Der Kläger ist jedoch medizinisch und sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Schaltschrankmonteur verweisbar.
Mit Blick auf das zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema ist der Kläger als Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) einzustufen (vgl. zum Mehrstufenschema u. a.: BSG SozR 2200 § 1246 Rn. 132 und Nr. 45; BSG 3-2600 § 43 Rn. 13 und 14).) Der Senat folgt insoweit der Bewertung des Sozialgerichts, dass der Kläger durchweg und damit auch in seinem letzten Beruf als Hausmeister/Objektbetreuer und Elektriker durchgängig auf Facharbeiterebene tätig gewesen ist. Dies hat der Sachverständige L in seiner Eigenschaft als Berufskundler in seinem Gutachten vom 16. September 2007 bestätigt. Auch führt die Fa. Ain ihrer Arbeitgeberauskunft vom 18. April 2006 aus, dass zur Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung als Facharbeiter erforderlich war. Von einer entsprechenden Einordnung geht zudem die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 selbst aus.
Der Kläger ist medizinisch und sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Schaltschrankmonteur verweisbar. Der Sachverständige L hat in seinem Gutachten vom 16. September 2007 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. Oktober 2010 überzeugend ausgeführt, dass der Kläger mit Blick insbesondere auf seine Tätigkeit als Industrieelektroniker bei der Firma Sch- und GmbH, wozu ausweislich der von dort eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 20. November 2006 auch der Schaltschrankbau gehörte, über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um eine entsprechende Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten wettbewerbsfähig verrichten zu können. Der Sachverständige hat aus seiner berufskundlichen Sicht auch überzeugend dargelegt, dass ausreichende Stellen im Bundesgebiet im Schaltschrankbau vorhanden sind. Der Kläger verfügt ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. Br zudem über das medizinische Leistungsvermögen, um die Tätigkeit als Schaltschrankmonteur, wie sie durch den Sachverständigen L beschrieben ist, im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten zu können. Insbesondere ist er mit seinem Leistungsvermögen in der Lage körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Hiervon geht letztlich auch der Sachverständige R aus, indem er unter Bezugnahme auf das von dem Sachverständigen Dr. B erstattete Gutachten ausführt, dass der Kläger in der Lage sei, im Umfang von 6 Stunden und mehr als Schaltschrankmonteur in dem von dem Sachverständigen L beschriebenen Sinne tätig zu sein. Es ergeben sich allein qualitative Einschränkungen, die einer täglich sechsstündigen Tätigkeit im Schaltschrankbau jedoch nicht entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.