I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage zulässig und begründet ist.
1. Der Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf ein der Höhe nach unstreitiges Jubiläumsgeld von 2.250 Euro brutto anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums aus betrieblicher Übung.
a) Der Anspruch aus betrieblicher Übung ist entstanden. Von dieser Leistungsverpflichtung hat sich die Beklagte nicht durch einfache Erklärung (Kündigungserklärung aus dem Jahre 2003) lösen können. Das ist unter den Parteien nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht vom 28. Juni 2006 (10 AZR 385/05 - AP Nr. 74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = NZA 2006, 1174) und vom 28. März 2007 (10 AZR 720/05 – nv.) nicht mehr streitig.
b) Der Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes ist nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung der Beklagten beseitigt worden. Auch insoweit besteht unter den Parteien in der Berufungsinstanz nach der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 2009 (ua. 10 AZR 779/08 - AP Nr. 87 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = NZA 2010, 283 = EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 11) kein Streit mehr.
c) Der Anspruch ist auch nicht durch die Ansprüche aus der GBV Nr. 19 abgelöst worden. Ein etwaiger Wille der Beklagten, durch diese Betriebsvereinbarung auch Ansprüche der Belegschaftsmitglieder aus betrieblicher Übung abzulösen, hat darin keinen Niederschlag gefunden.
aa) Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Diese gesetzliche Regelung ist unvollständig. Sie wird durch das Günstigkeitsprinzip ergänzt. Die betriebliche Übung ist ebenso wie die arbeitsvertragliche Einheitsregelung und die Gesamtzusage ein individualrechtliches Gestaltungsmittel mit kollektivem Bezug. Für ihr Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung gilt nicht das Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel), sondern grundsätzlich ein modifiziertes Günstigkeitsprinzip . Die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung dürfen gegenüber der bisherigen betrieblichen Übung für die Gesamtheit der von ihr erfassten Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein (sog. kollektiver Günstigkeitsvergleich). Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich erübrigt sich, wenn die vertragliche Regelung “betriebsvereinbarungsoffen” ist, der Arbeitgeber ein ihm zustehendes Gestaltungsrecht ausübt oder eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - AP Nr. 52 zu § 1 BetrAVG = NZA-RR 2008, 597 = EzA § 1 BetrAVG Betriebliche Übung Nr. 9, Rn. 33 f.).
bb) Auf die in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze kommt es aber nur an, soweit nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung die betriebliche Übung abgelöst werden soll. Das war hier nicht der Fall.
(1) Zunächst handelt es sich allerdings – und insoweit sind die Überlegungen der Beklagten zutreffend – sowohl bei den Treue- und Jubiläumsgeldern als auch bei den durch die GBV Nr. 19 geregelten Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung um Sozialleistungen. Soweit diese aufgrund einer Entscheidung über die Höhe der insgesamt einzusetzenden finanziellen Mittel und der Bestimmung der Verteilungsgrundsätze untereinander in einem Bezugssystem und damit in einem geschlossenen Regelungssystem stehen, kam eine Ablösung durch eine neue Betriebsvereinbarung bei Beachtung des kollektiven Günstigkeitssystems also grds. in Betracht.
(2) Eine Ablösung auch der betrieblichen Übung hätte aber zunächst vorausgesetzt, dass durch die GBV Nr. 19 nach dem Willen der die Gesamtbetriebsvereinbarung abschließenden Parteien nicht nur eine Neuregelung hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung und damit ein Ersatz für die frühere gekündigte Betriebsvereinbarung und die GBV Nr. 10 geschaffen, sondern zugleich andere Sozialleistungen abgebaut werden sollten. Das lässt sich der GBV Nr. 19 nicht entnehmen. Die GBV Nr. 19 sieht eine Ablösung der betrieblichen Übung gerade nicht vor. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Ohne eine entsprechende Regelung werden andere Sozialleistungsregelungen aber selbst dann nicht automatisch abgelöst, wenn sie vergleichbare Ziele verfolgen.
(a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - AP Nr. 37 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = DB 2008, 1215 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22, Rn. 20 mwN.)
(b) Bereits der Wortlaut der Betriebsvereinbarung lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass nicht nur die betriebliche Altersversorgung neu geregelt werden, sondern auch eine Ablösung einer betrieblichen Übung erfolgen sollte. Zur Ablösung individualrechtlicher Ansprüche aus der betrieblichen Übung finden sich in der Betriebsvereinbarung keine Anhaltspunkte. Weder die in anderen Betrieben nach der Musterbetriebsordnung abgeschlossenen und wirksam gekündigten Betriebsvereinbarungen noch die in anderen Betrieben bestehende betriebliche Übung werden in der GBV Nr. 19 erwähnt. Demgegenüber nimmt die GBV Nr. 19 hinsichtlich der Rechte aus früheren Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich Bezug auf die zeitgleich abgeschlossene Überleitungsregelung in der GBV Nr. 20. Es ist aber nicht das maßgeblich, was sich einzelne Betriebspartner im Rahmen der Verhandlungen gedacht und ggf. auch gewünscht haben, sondern das, was schließlich Gegenstand der Betriebsvereinbarung geworden ist und dazu in dieser mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden ist. Verhandlungsbegleitende Aussagen von Vertretern einer Seite können nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie in der getroffenen Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben. Gerade das ist hier nicht der Fall.
Aber auch die Gesamtumstände sprechen eher dagegen, dass es dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner entsprach, Ansprüche aus der betrieblichen Übung abzulösen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung war angesichts der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts klar, dass die Belegschaftsmitglieder der Betriebe, in denen die Treue- und Jubiläumsgelder gezahlt worden waren, ohne dass Betriebsvereinbarungen zugrunde lagen, individualrechtliche Ansprüche aus betrieblicher Übung hatten. ZT. wurden diese angesichts entsprechender gerichtlicher Entscheidungen auch bereits erfüllt.
Sollte die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung ernsthaft davon ausgegangen sein, dass die Ansprüche aus betrieblicher Übung aufgrund einer gegenläufigen betrieblichen Übung gar nicht mehr existierten, hätten ihre Erklärungen schon aus diesem Grund nicht dahin verstanden werden können, dass – dann ja gar nicht mehr vorhandene - Ansprüche hätten abgelöst werden sollen. Der Umstand, dass sie diese Ansicht zum damaligen Zeitpunkt bereits nach außen vertrat, hätte es erst recht erforderlich gemacht, in der Betriebsvereinbarung deutlich zu machen, dass es ihr (dann wohl hilfsweise) auch um die Ablösung solcher Ansprüche ging.
Das prozessuale Verhalten der Beklagten spricht eher dagegen, dass sie selbst von einem entsprechenden Inhalt der Betriebsvereinbarung ausgegangen ist. Sie stellte sich bis zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 2009 durchweg ausschließlich auf den Standpunkt, die Ansprüche aus betrieblicher Übung seien aufgrund einer gegenläufigen betrieblichen Übung nicht mehr existent. Auch hilfsweise erwähnte sie den Gesichtspunkt der Ablösung nicht, im vorliegenden Verfahren sogar erstmals in der Berufungsinstanz, obwohl die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 2009 zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits seit zweieinhalb Monaten bekannt war.
Weder aus der Betriebsvereinbarung noch aus den Gesamtumständen ergibt sich auch, dass die GBV Nr. 19 ab dem 1. Januar 2008 das gesamte verbleibende Sozialleistungssystem oder zumindest die einzige Sozialleistung im Sozialleistungssystem darstellen sollte, welche Betriebstreue belohnt. Der GBV Nr. 19 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich bei der neuen betrieblichen Altersversorgung nun um das in der Kündigung aus Juni 2003 angekündigte System zur Ablösung der „kaum noch zu überblickenden Vielfalt“ darstellen sollte. Darin geht es ausschließlich um die betriebliche Altersversorgung und – zusammen mit der GBV Nr. 20 – um die Ablösung der Vorgängerregelung, soweit sich aus dieser noch Rechtsfolgen ergaben. Die neue betriebliche Altersversorgung kann ebenso gut einen einzelnen Bestandteil dieses neuen Sozialleistungssystems darstellen. Sie ist jedenfalls bereits in der Präambel der GBV Nr. 10 aus dem Jahr 1998 angekündigt worden und damit fünf Jahre, bevor die Treue- und Jubiläumsgeldregelungen zu Ende 2003 gekündigt wurden. Im Übrigen mögen die Regelungen zwar beide darauf gerichtet sein, Betriebstreue zu belohnen. Der Kläger weist aber zutreffend darauf hin, dass sie hinsichtlich des Leistungsgegenstandes vollkommen unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Im Rahmen eines Sozialleistungssystems sind Treue- und Jubiläumsgelder Bestandteile eines Gratifikationssystems, welches Leistungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorsieht. Mit Altersversorgung hat das nicht viel zu tun.
(3) Im Ergebnis kommt es danach nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialeistungssystem abgelöst werden kann, welches zT. auf individualrechtlichen Ansprüchen und zT. auf Betriebsvereinbarungen beruht und wie ein kollektiver Günstigkeitsvergleich durchzuführen ist, wenn es sich um eine ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung handelt und in den einzelnen Betrieben unterschiedliche Sozialleistungssysteme existieren mit der Folge verschiedener Auswirkungen.
(4) Ebenso kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die betriebliche Übung hier eine betriebsvereinbarungsoffene Regelung darstellt. Diese kann nur den kollektiven Günstigkeitsvergleich ersparen, nicht aber eine Betriebsvereinbarung, die auf die Ablösung der begünstigenden Regelung gerichtet ist. Unabhängig davon werden bei der Frage, ob eine Regelung betriebsvereinbarungsoffen ist, seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, auf das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. November 2009 hingewiesen hat.
2) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2, § 291 BGB.
III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kammer hat sich der Auffassung der übrigen Kammern des Landesarbeitsgerichts angeschlossen und dabei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt.