| Gericht | VG Potsdam 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 26.08.2019 | |
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| Aktenzeichen | 7 K 3434/16 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0826.7K3434.16.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 1 Abs 1 Nr 2 UVG, § 1 Abs 3 UVG, § 5 Abs 1 UVG, § 9 Abs 1 UVG | |||
Die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. |
Die Klägerin wendet sich gegen zwei Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 26. April 2016 in Gestalt zweier Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016, mit denen der Beklagte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von jeweils 2.247 € zurückfordert, die vom 1. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2015 gewährt worden waren.
Die Klägerin erhielt vom Beklagten für ihre beiden am 30. August 2013 geborenen Kinder und seit dem 1. Oktober 2013 Unterhaltsvorschussleistungen.
Nachdem der Vater der beiden Kinder, der Beklagten am 7. April 2016 ein Protokoll des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel in der zum Geschäftszeichen - 42 F 55/15 - geführten Familiensache vorgelegt hatte, aus dem sich ergibt, dass der Kindesvater zu Protokoll gegeben hatte, dass er bis zum 25. Februar 2015 insgesamt etwa anderthalb Jahre mit der Klägerin zusammengewohnt habe, hörte der Beklagte die Klägerin hierzu am 26. April 2016 an und erließ zwei Rückforderungsbescheide nach § 5 UVG. Die gegen diese Bescheide am 24. Mai 2016 eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 1. August 2016 zurück.
Die Klägerin hat gegen die ihren Bevollmächtigten am 4. August 2016 zugestellten Widerspruchsbescheide am 5. September 2016 (einem Montag) Klage erhoben.
Sie bestreitet, mit dem Vater ihrer beiden Kinder, mit dem sie nicht verheiratet ist und der die Vaterschaft für die Zwillinge am 1. Juli 2014 anerkannt hatte und ebenfalls das Sorgerecht hat, in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusammengelebt oder mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. In den Jahren 2013 bis 2015 habe der Vater ihrer beiden Kinder vielmehr in M... gelebt.
Die Klägerin beantragt,
die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 26. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 - 54.1/5-11636 - und - 54.1/5 -11637 - aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Klägerin habe mit dem Vater der Zwillinge und diesen vom 1. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2015 in häuslicher Gemeinschaft in B... gelebt und bezieht sich insoweit in erster Linie auf eine Aussage des Vaters der Zwillinge in der vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel zum Geschäftszeichen - 42 F 55/15 - geführten Familiensache, in der der Vater der Kinder zu Protokoll gab, dass er bis zum 25. Februar 2015 etwa anderthalb Jahre mit der Klägerin zusammengelebt habe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. September 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Kammer hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis zu der Frage erhoben, ob der Vater der Zwillinge mit der Klägerin von Oktober 2013 bis Februar 2015 in B... zusammengelebt hat. Zu den Einzelheiten der Beweisaufnahme und deren Ergebnis wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28. Mai 2018, 27. Mai 2019, 24. Juni 2019 und 26. August 2019 verwiesen.
Die vom Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge zu den Unterhaltsvorschüssen und die vom Jobcentern Magdeburg für den Vater der beiden Kinder geführten Verwaltungsvorgänge haben bei der Entscheidung vorgelegen. Auf sie wird wegen weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Die nach §§ 40, 42 Abs. 1, 44, 57, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Zwar sind Begünstigte der Leistungen nach dem UVG die beiden Kinder und der Klägerin. Jedoch ist auch der allein erziehende Elternteil im Streit um UVG-Leistungen klagebefugt, weil er sie nach § 9 Abs. 1 UVG in eigenem Namen geltend machen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - OVG 6 B 9.17 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
Die angefochtenen Bescheide vom 26. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 1 Abs. 1 UVG hat unter anderen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach diesem Gesetz, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
§ 5 Abs. 1 UVG knüpft die Ersatzpflicht desjenigen Elternteils, bei dem der Unterhaltsberechtigte lebt, daran, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in dem Monat, für den sie gezahlt wurde, nicht vorlagen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). § 5 Abs. 1 UVG sanktioniert vorsätzliche oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben. Die Norm lässt ihrem Wortlaut entsprechend den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB genügen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42.06 -, juris, Rn. 7). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2015 nicht erfüllt, da der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz UVG ab dem 1. Oktober 2013 nicht ausgeschlossen war. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. |