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Entscheidung 6 U 102/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 08.11.2011
Aktenzeichen 6 U 102/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1.)-6.) und 9.)-10.) gegen das am 27.7.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 426/08 – wird zurückgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erhobene Klage wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1.)-6.) und 9.)-10.) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 1.)-6.) und 9.)-10.) dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten als Drittschuldner und teilweise auch wegen Insolvenzverschleppung aus eigenem Recht in Anspruch. Sie haben in erster Instanz auch einen Anspruch wegen Anfechtung geltend gemacht.

Die Kläger erwarben in den Jahren 1999 und 2000 von der damals noch als M…gesellschaft mbH (M…) firmierenden C… Liegenschaften GmbH i. L. (C…) Eigenheime in der neu errichteten Siedlung … Straße in B….

Wegen Baumängeln und hieraus resultierender Schadensersatz- und Minderungsansprüche erwirkten die Kläger zu 1.) und 2.) sowie 3.) und 4.) das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.06.2007, Az. 2 0 13/06, nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.12.2007, mit dem die C… verurteilt wurde, an die Kläger zu 1.) und 2.) 31.359,72 € und an die Kläger zu 3.) und 4.) 45.558,93 € zu zahlen.

Die Kläger zu 5.) und 6.), 7.) und 8.) sowie 9.) und 10.) erstritten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.3.2006, Az. 36 0 295/05, nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.07.2006. Darin wurde die C… verurteilt, an die Kläger zu 5.) und 6.) 50.000 €, an die Kläger zu 7.) und 8.) 48.201,87 € und an die Kläger zu 9.) und 10.) 41.258,53 € zu zahlen.

Insgesamt ergibt sich aus den Urteilen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugunsten der Kläger zu 1.)-10.) ein tituliertes Forderungsvolumen in Höhe von 259.017,60 € zuzüglich Zinsen.

Nachdem die C… Zahlungen auf die Titel nicht leistete, erging auf Antrag der Kläger zu 1.)-10.) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4.9.2008, Az. 19 M 1443/08 (Bl. 42-48 d. A.). Damit wurden wegen Forderungen der Kläger in Höhe von insgesamt 334.875,30 € angebliche Ansprüche der C… gegen die Beklagten aus den §§ 30, 31, 31 III, 32 a, 32 b, 43 II, III, 64 I, II GmbHG, 826 BGB gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dem Beklagten zu 1.) am 17.9.2008, den Beklagten zu 2.) und 3.) am 16.9.2008, dem Beklagten zu 4.) am 24.9.2008 und dem Beklagten zu 5.) am 6.10.2008 zugestellt worden. Ob die Zustellung an den Beklagten zu 5.) wirksam war oder nicht, war zwischen den Parteien im Streit. Die Kläger haben dem Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erneut zugestellt.

Die Beklagten zu 1.)-4.) gaben mit Schreiben vom 29.9.2008 (Bl. 57-58 d. A.) eine Drittschuldnererklärung des Inhalts ab, dass die gepfändeten Ansprüche nicht bestünden.

Hintergrund der gepfändeten Forderungen ist folgender:

Die Beklagten zu 1.) und 3.) gründeten die M… im Jahre 1995 und wurden - je 1/2 Geschäftsanteil haltend - deren Geschäftsführer. Das Stammkapital wurde im Jahre 1999 von ursprünglich 50.000,- DM auf 800.000,- DM erhöht. Im Jahre 2002 firmierte die M… in C… um und verlegte ihren Sitz in ihr Objekt W… 28-30 in B… ("Sc…"), welches saniert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden sollte.

Im September 2003 trat der Beklagte zu 3.) Geschäftsanteile über 352.000,- DM zum Kaufpreis von 1,00 € an den Beklagten zu 1.) ab und wurde als Geschäftsführer abberufen. Im Dezember 2003 wurde der Beklagte zu 4.) weiterer Geschäftsführer der C…, im Januar 2004 als solcher wieder abberufen. Ebenfalls im Januar 2004 veräußerte der Beklagte zu 3.) seinen verbliebenen Anteil von 48.000,- DM an den Beklagten zu 5.). Im September 2004 verlegte die C… ihren Sitz nach H…, an die Wohnanschrift des Beklagten zu 4.), der wieder zum Geschäftsführer bestellt wurde. Zum Ende des Jahres 2004 schied der Beklagte zu 1.) als Geschäftsführer der C… aus.

Im September 2005 verkaufte die C… ihr Objekt W… 28-30 für einen Kaufpreis von 5.800.000,- € an die V… GmbH.

Im August 2006 veräußerten die Beklagten zu 1.) und 5.) ihre Geschäftsanteile an die in Polen wohnhafte Frau E… Bu…, die bei Ausscheiden des Beklagten zu 4.) auch alleinige Geschäftsführerin der C… wurde.

Im November 2006 stellte die C… den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Potsdam lehnte den Antrag im Juni 2007 mangels Masse ab (Az. 35 IN 1068106). Die C… ist inzwischen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Die Kläger haben behauptet, die C… sei seit dem Jahre 2002 durchgehend überschuldet gewesen. Ausweislich der Jahresabschlüsse für 2003 bis 2005 (Anlage K 10) habe der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag 1.780.000,- €, 2.290.000,- €, 800.000,- € und 727.000,- € betragen.

Seit September 2003 sei die C… auch zahlungsunfähig gewesen. Die …bank als Drittschuldnerin der C… habe im Juni 2006 mitgeteilt, es gebe bereits aus September 2003 stammende vorrangige Pfändungen, die nicht zur Gläubigerbefriedigung geführt hätten.

Zu den einzelnen von ihnen gepfändeten Ansprüchen der C… gegen die Beklagten tragen die Kläger unter Berufung auf einzelne Konten der Buchführung der C… wie folgt vor:

Das Gesellschafterverrechnungskonto des Beklagten zu 1.) mit der Nr. 742 habe Ende 2003 noch eine Verbindlichkeit der C… gegenüber dem Beklagten zu 1.) von 288.791,38 € ausgewiesen; im Jahre 2004 sei diese um 280.820,15 € und im Jahre 2005 um weitere 3.428,40 € zurückgeführt worden. Mit Blick auf die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der C… sei von einer Rückführung eigenkapitalersetzender Darlehen auszugehen. Entsprechend habe die C… einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 1.) aus den §§ 30, 31, 32 a, 43 III, 64 II GmbHG in Höhe von 284.248,55 €. Im Umfang von 3.428,40 € (Darlehensrückführung im Jahre 2005) habe die C… ferner einen Anspruch aus den §§ 43 III, 64 II GmbHG gegen den Beklagten zu 4.) als Geschäftsführer seit September 2004. Subsidiär nach § 31 III GmbHG hafte ferner der Beklagte zu 5.) als Mitgesellschafter ab Januar 2004 in Höhe von 280.820,15 € wegen der Darlehensrückführung zu Gunsten des Beklagten zu 1.) im Jahre 2004.

Das Gesellschafterverrechnungskonto des Beklagten zu 3.) mit der Nr. 741 habe Ende 2002 noch eine Verbindlichkeit der C… ihm gegenüber von 201.743,98 € ausgewiesen. Im Jahre 2003 habe er von der C… - als Ausgleich für die Abtretung des Geschäftsanteils von 352.000,- DM an den Beklagten zu 1.) - 148.941,97 € erhalten, so dass der Kontostand nunmehr 52.802,01 € betragen habe. Im Jahre 2004 habe er weitere 5.480,- € von der C… erhalten. Mit Blick auf die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der C… habe es sich bei den Zahlungen an den Beklagten zu 3.) um Rückzahlungen eigenkapitalersetzender Darlehen gehandelt. Entsprechend habe die C… einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 3.) aus den §§ 30, 31, 32 a, GmbHG in Höhe von 154.421,97 €; hinsichtlich der Zahlungen in 2003, soweit sie bis zur Abberufung des Beklagten zu 3.) als Geschäftsführer im September erfolgt seien, auch aus den §§ 43 III, 64 II GmbHG. In voller Höhe (154.421,97 €) hafte auch der Beklagte zu 1 als damaliger Geschäftsführer aus den §§ 43 III, 64 II GmbHG, ferner als Mitgesellschafter subsidiär nach § 31 III GmbHG. Schließlich hafte auch der Beklagte zu 5.) als Mitgesellschafter ab Januar 2004 subsidiär nach § 31 III GmbHG in Höhe von 5.480,- € (Zahlung der C… an den Beklagten zu 3.) im Jahre 2004).

In der Zeit von 2003 bis zum 30.08.2006 hätten die Beklagten zu 1.) und 4.) als - jedenfalls zeitweise - Geschäftsführer der C… trotz deren Überschuldung Zahlungen an Dritte vorgenommen bzw. zugelassen. Hierfür seien sie der C… gegenüber nach § 64 II GmbHG ersatzpflichtig. Im Jahre 2003 hätten die Zahlungen € 845.278,40 betragen, 802.106,80 € im Jahre 2004 €, 260.266,75 € im Jahre 2005 und 25.063,33 € vom 1.01.-30.08.2006. Der Beklagte zu 1.) als Geschäftsführer bis Ende 2004 und faktischer Geschäftsführer in der Folgezeit schulde den Ersatz sämtlicher Zahlungen (1.932.715,20 €), der Beklagte zu 4.) als Geschäftsführer seit September 2004 den Ersatz der Zahlungen vom 1.01.2005 - 30.08.2006 (285.330,08 €).

Die Beklagten zu 1.) und 4.) schuldeten der C… wegen Insolvenzverschleppung gemäß der §§ 43 II, 64 I GmbHG Schadensersatz in Höhe von 48.000,- €. Der Anspruch stehe ihnen (den Klägern) - ohne den Umweg über die Pfändung - auch unmittelbar aus den §§ 823 II BGB i. V. m. 64 I GmbHG zu. Bei einer Stellung des Insolvenzantrags - mit Blick auf die Überschuldung seit jedenfalls Ende 2002 - spätestens Ende 2003 durch die Beklagten zu 1.) und/oder 4.) als damalige Geschäftsführer hätte die Insolvenzquote noch 22,2 % betragen, was bezogen auf ihre (der Kläger) damalige Gesamtforderung in Höhe von 216.000,- € eine Befriedigung im Umfang von 48.000,- € versprochen hätte. Der Beklagte zu 1.) habe das Gesellschaftsvermögen der C… insbesondere durch die Rückführung der Gesellschafterdarlehen und die Zahlungen trotz Überschuldung im Zeitraum 2003 - 30.08.2006 ausgehöhlt und sich dergestalt eines existenzvernichtenden Eingriffs schuldig gemacht, der zu seiner Haftung gegenüber der C… nach § 826 BGB führe.

Die Beklagte zu 2.) habe sich als atypische stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 5.000,- DM an der C… beteiligt; mit 10 % sei sie an Gewinn und Verlust der C… beteiligt gewesen. Auf dem Konto der C… mit der Nr. 1709 sei zum 31.12.2005 ein Ausgleichsanspruch der C… gegen die Beklagte zu 2.) in Höhe von 78.258,50 € ausgewiesen gewesen. Von diesem ebenfalls gepfändeten Anspruch werde ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe von 6.000,- € geltend gemacht.

Weiter hätten sie, die Kläger, einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) nach dem AnfG. Im Jahre 2002/2003 habe die C… ihre Anteile an der K… Grundstücksgesellschaft mbH (K…) auf den Beklagten zu l.) ohne Erhalt einer Gegenleistung übertragen. Dies habe zu einer Gläubigerbenachteiligung nach § 1 AnfG geführt. Der entsprechende Vorsatz der C…, vermittelt über den Beklagten zu 1.) als ihr Geschäftsführer, und die Kenntnis des Beklagten zu 1.) hiervon nach § 3 I AnfG hätten vorgelegen, da dem Beklagten zu 1.) mit Blick auf die fruchtlosen Kontopfändungen im September 2003 bekannt gewesen sei, dass die Zahlungsunfähigkeit der C… gedroht habe.

Die Kläger haben gemeint, ihnen stehe gegen die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.127,23 € zu.

Die Kläger haben weiter gemeint, sie könnten Zahlung der Beklagten in Höhe von maximal 338.225,54 € nebst Zinsen an sich zur gesamten Hand verlangen. Zwar hätten sie eine BGB-Gesellschaft und auch anderweitig ein Gesamthandsvermögen nicht begründet; es bestünde jedoch eine Art Forderungsgemeinschaft nach § 432 BGB. Die Gesamthandsklage sei auch zum Vorteil der Beklagten, da diese mit jeder Zahlung gegenüber jedem Kläger erfüllen würden. Sie sei daher ein "Minus" gegenüber der Klage, mit der jedes Klägerpaar jeweils Zahlung des zu seinen Gunsten titulierten Betrages an sich begehren würde.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten zu 1.) bis 5.) zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 338.225,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 mit der Maßgabe zu zahlen, dass

a.) die Beklagte zu 2.) nicht mehr als 6.000,00 € zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 zu zahlen hat,

b.) der Beklagte zu 3.) nicht mehr als 154.421,97 € zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 zu zahlen hat,

c.) der Beklagte zu 4.) nicht mehr als 336.758,48 € zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 zu zahlen hat,

d.) der Beklagte zu 5.) nicht mehr als 286.300,15 € zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 und nur insoweit zu zahlen hat, als

aa) vom Beklagten zu 1.) keine Erstattung der an diesen in 2004 geleisteten Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen (oder rechtlich gleichgestellten Sachverhalten) über 280.820,15 € (zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2008) zu erlangen ist

und

bb) vom Beklagten zu 3.) keine Erstattung der an diesen in 2004 geleisteten Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen (oder rechtlich gleichgestellten Sachverhalten) über 5.480,- € (zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008) zu erlangen ist,

wobei den Klägern gestattet wird, insbesondere durch Vorlage von Vollstreckungsprotokollen, eidesstattlichen Versicherungen und Belegen, dass die Beklagten zu 1.) bzw. zu 3.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt haben, nachzuweisen, dass von diesen - den Beklagten zu 1.) bzw. 3.) - vorbezeichnete Erstattungen nicht oder nicht vollständig zu erlangen sind.

hilfsweise,

die Beklagten zu 1.) bis 5.) zu verurteilen,

a) an die Kläger zu 1.) und 2.) € 58.412,94

b) an die Kläger zu 3.) und 4.) € 79.637,77

c) an die Kläger zu 5.) und 6.) € 67.892,68

d) an den Kläger zu 6.) € 18.678,04

e) an die Kläger zu 7.) und 8.) € 61.225,00

f) an die Kläger zu 9.) und 10.) € 52.379,12

jeweils zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 mit der Maßgabe zu zahlen, dass

aa) die Beklagte zu 2.) nicht mehr als 6.000,00 € zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 zu zahlen hat,

bb) der Beklagte zu 3.) nicht mehr als 154.421,97 € zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 zu zahlen hat,

cc) der Beklagte zu 4.) nicht mehr als 336.758,48 € zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 zu zahlen hat,

dd) der Beklagte zu 5.) nicht mehr als 286.300,15 € zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 und nur insoweit zu zahlen hat, als

aaa) vom Beklagten zu 1.) keine Erstattung der an diesen in 2004 geleisteten Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen (oder rechtlich gleichgestellten Sachverhalten) über 280.820,15 € (zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2008) zu erlangen ist

und

bbb) vom Beklagten zu 3.) keine Erstattung der an diesen in 2004 geleisteten Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen (oder rechtlich gleichgestellten Sachverhalten) über 5.480,- € (zuzüglich hieraus jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2008) zu erlangen ist,

wobei den Klägern gestattet wird, insbesondere durch Vorlage von Vollstreckungsprotokollen, eidesstattlichen Versicherungen und Belegen, dass die Beklagten zu 1.) bzw. zu 3.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt haben, nachzuweisen, dass von diesen - den Beklagten zu 1.) bzw. 3.) - vorbezeichnete Erstattungen nicht oder nicht vollständig zu erlangen sind.

2. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, ihnen zur gesamten Hand seine von der C… GmbH i. L. (HRB 19085 P des AG Potsdam) im Zeitraum zwischen dem 1.01.2002 und 31.12.2003 erworbenen Geschäftsanteile an der K… Grundstücksgesellschaft mbH (HRB 6337 des AG Schwerin) - unbelastet - formwirksam abzutreten und für den Fall, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung hierüber über diese Geschäftsanteile verfügt wurde, den Klägern zur gesamten Hand den Wert dieser Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Übertragung derselben an ihn in noch zu beziffernder Höhe zu leisten, wobei der Erlös aus der Verwertung dieser Geschäftsanteile bzw. die Wertersatzleistung auf die Klageforderung zu 1 anzurechnen ist.

3. die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 7.127,23 € zuzüglich jährlicher Zinsen von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben gemeint, die Antragstellung beim Klageantrag zu 1.) sei unzulässig, da die gegen sie in der Summe geltend gemachten Ansprüche den maximalen Klagebetrag von 338.225,54 € überstiegen.

Darüber hinaus sei der Hauptantrag zu 1 bereits unbegründet, da eine Gesamthandsforderung der Kläger nicht bestehe. Eine eventuelle Verfahrensvereinfachung mache aus den Einzelforderungen der Klägerpaare keine Gesamthandsforderung. Der Hilfsantrag zu 1 mit der Geltendmachung der Einzelforderungen der Klägerpaare wiederum sei unbegründet, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4.9.2008 wegen einer Gesamthandsforderung (in Höhe der addierten Einzelforderungen) ergangen sei.

Die Kläger könnten allenfalls wegen ihrer Forderungen in Höhe von 259.017,60 € Überweisung an sich verlangen, die Nebenforderungen unterlägen keiner gesonderten Pfändung und Überweisung. Die Kläger machten hier in unzulässiger Weise Zinseszins, Rechtsanwaltskosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Gerichts- und Zustellkosten sowie weitere Zinsen geltend. Die Klage sei schon aus diesem Grund in Höhe von 79.249,52 € unbegründet.

Auch die materiellen Voraussetzungen der angeblich gepfändeten Ansprüche der C… gegen die Beklagten lägen nicht vor. Insbesondere habe eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der C… zu den von den Klägern behaupteten Zeitpunkten nicht vorgelegen.

Noch im April 2004 habe die C… von ihrer Hausbank, der E…, einen Kredit von 3.310.000,- € erhalten (Bl. 244-50 d. A.); ferner hätten die Kläger selbst Zahlungen der C… von 2003 bis 2006 in Millionenhöhe vorgetragen.

Eine Überschuldung sei bereits nicht feststellbar, weil die Kläger keine Überschuldungsbilanz (zu Liquidations- oder Fortführungswerten), sondern nur steuerliche Jahresabschlüsse der C… vorgelegt hätten. Aus ihren eigenen Liquidationsbilanzen zum 30.11.2004 und 31.12.2004 (Anlagen B 4 und B 13) ergebe sich, dass eine Überschuldung nicht vorgelegen habe. Insbesondere sei das Grundstück "Sc…" W… 28 - 30 zum Stichtag nicht mit lediglich 5.800.000,- €, sondern mit 13.100.000,- € zu bewerten gewesen (Bilanz des Prof. Dr. Mo… vom 18.06.2009 als Anlage B 13 mit Verkehrswertgutachten des Dipl.-Ing. Ku… vom 19.06.2009 als Anlage B 14). Das Objekt sei verkauft worden, wobei die grundbuchlich gesicherten Gläubiger in erheblichem Umfang auch auf Darlehensforderungen verzichtet hätten. Entsprechend sei mit anderen Grundstücken verfahren worden.

Ansprüche aus Insolvenzverschleppung bestünden ebenfalls nicht. Die Kläger hätten zum Zeitpunkt der Insolvenzreife nicht konkret und substantiiert vorgetragen. Diese habe auch vor August 2006 nicht bestanden.

Die angefochtene Veräußerung der K…-Anteile der C… sei weder unentgeltlich noch an den Beklagten zu 1.) erfolgt. Vielmehr hätten die Beklagte zu 2.) und die Ehefrau des Beklagten zu 3.) sie im April 2003 in gleichem Umfang für jeweils 11.000,- € erworben (vgl. Schreiben des Prof. Dr. Mo… vom 18.06.2009 als Anlage B 16).

Eine Forderung gegen die Beklagte zu 2.) wegen deren Beteiligung an der C… bestehe ebenfalls nicht. Das Konto Nr. 1709 sei lediglich ein Verlustverrechnungskonto. Wegen der atypischen stillen Beteiligung der Beklagten zu 2.) bestehe über den Einlagebetrag hinaus gerade keine Verlustbeteiligung im Sinne einer Nachschusspflicht der Beklagten zu 2.).

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1.) sei in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, weil er nicht ausreichend bestimmt sei. Es sei nicht erkennbar, welcher konkrete Geldbetrag jeder einzelne Beklagte an die Kläger zahlen solle. Falls der Hauptantrag zulässig sein sollte, wäre er jedenfalls unbegründet, da die Kläger nicht Leistung zur gesamten Hand verlangen könnten. Jedes Klägerpaar habe für sich eine Einzelforderung gegen die C… erstritten.

Der Klageantrag zu 2.) sei unbegründet.

Soweit mit dem Klageantrag zu 3.) die Erstattung anwaltlicher Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht würden, sei die Klage ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Es fehle es an einer gemeinsamen Empfangszuständigkeit der Kläger. Außerdem erschließe sich die Berechnung der Vorschussforderung nicht.

Gegen dieses Urteil, ihnen zugestellt am 5.8.2009, haben die Kläger zu 1.) bis 6.), 9. und 10.) durch bei Gericht am 3.9.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 5.11.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 28.9.2009 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Berufung richtet sich nicht gegen die Abweisung des Klageantrages zu 2.).

In der Berufung haben die Kläger zu 1.) bis 6.), 9. und 10.) die Klage gegen die Beklagte zu 2.) erweitert und nehmen sie nunmehr in voller Höhe des gepfändeten Betrages - 78.258,50 € - in Anspruch.

Die Kläger zu 1.) bis 6.), 9. und 10.) meinen, das Landgericht habe den Klageantrag zu 1.) im Haupt- und Hilfsantrag zu Unrecht als unbestimmt angesehen. Zunächst habe es Anspruch und Antrag verwechselt. Die Summe der klägerischen Forderungen in Höhe von 338.225,54 € besage nichts dazu, in welchem Umfang sie die Verurteilung der einzelnen Beklagten erstrebten, sondern nur, wie viel sie aufgrund ihrer begrenzten Einziehungsbefugnis behalten dürften.

Das Landgericht habe zudem den Antrag fehlerhaft ausgelegt. Es habe übersehen, dass die Beklagten überwiegend als oder zumindest wie Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden seien. Es hätte den Klageantrag zu 1.) nicht als Antrag auf teilschuldnerische Verurteilung interpretieren dürfen. Das Landgericht wäre durch die Antragsfassung nicht gehindert gewesen, die Beklagte zu 1.), 3.) und 4.) zu verurteilen und seinem Urteilstenor in geeigneter Weise hinzuzufügen, dass diese Beklagten, soweit dies der Fall ist, jeweils gesamtschuldnerisch haften.

Im Übrigen hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob nicht doch die Beklagten zu 1.), 2.), 3.) und 4.) wie Gesamtschuldner zu verurteilen wären.

Fehlerhaft habe das Landgericht auch den Klageantrag, soweit er gegen den Beklagten zu 5.) gerichtet sei, als unzulässig angesehen. Eine etwaige Unzulässigkeit der Klageanträge gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) ziehe nicht zwangsläufig nach sich, dass auch der Klageantrag gegen den Beklagten zu 5.) unzulässig sei.

Die Kläger seien gezwungen, eine Verurteilung der Beklagten zur gesamten Hand zu beantragen. Denn die Kläger seien, weil sie dieselben Forderungen gepfändet hätten, notwendige Streitgenossen. Wenn sie keine Verurteilung zur gesamten Hand verlangen würden, wären fünf von sechs Klagen infolge anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die Beantragung in dieser Form sei weniger als die einzelne Geltendmachung der Forderung, weil den Beklagten ausdrücklich freigestellt sei, mit Erfüllungswirkung gegenüber der C… an jeden Kläger zu zahlen.

Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft keinen Hinweis dazu erteilt, dass es den Klageantrag zu 1.) als unbestimmt ansehe.

Zur Sache wiederholen die Kläger zu 1.) bis 6.), 9. und 10.) ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Ergänzend tragen sie vor, ihnen sei erst am 5.8.2009 Einsicht in die Strafermittlungsakten gewährt worden, so dass sie erst jetzt unter Bezugnahme auf den Prüfvermerk der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft E… T… vom 12.6.2009 ergänzend vortragen könnten.

Daraus ergebe sich, dass der Beklagte zu 1.) nach seiner formellen Abberufung von der Geschäftsführung weiterhin aktiv für die C… nach außen tätig gewesen, er mithin als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Die Bilanzen enthielten Fehler. Seit dem 1.1.2005 entspreche die Buchhaltung nicht den Grundsätzen ordnungsmäßige Buchführung. Die Jahresabschlüsse von 2003 bis 2005 spiegelten nicht die tatsächliche Ertrags- und Vermögenslage der C… wieder. Sie seien geschönt. Die C… sei seit Ende 2002 überschuldet gewesen und seit spätestens Ende 2003 dauerhaft zahlungsunfähig gewesen. Hiervon hätten die Beklagten zu 1.), 3.) und zu 4.) Kenntnis gehabt.

Der Beklagte zu 1.) habe außerdem Grundstücke der C… verschoben. Drei Grundstücke der C… seien im Jahre 2005 um 339.000 € unter Wert an die se… GmbH veräußert worden, die dem Beklagten zu 1.) gehöre.

Der Senat hat die Kläger zu 1.) bis 6.), 9. und 10.) darauf hingewiesen, dass ihre Klageanträge unzulässig seien. Sie haben daraufhin ihre Anträge verändert und erweitert. Sie haben erklärt, über die von ihnen geltend gemachten Forderungen sei in nachfolgender Reihenfolge zu entscheiden: Zunächst über Ansprüche aus eigenem Recht gegen die Beklagten zu 1.) und 4.) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung in Höhe von 48.000 €; sodann über folgende Pfandforderungen: gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1.) als faktischer Geschäftsführer und des Beklagten zu 4.) als formeller Geschäftsführer in Höhe von 285.330,08 € wegen Auszahlungen an Dritte in den Jahren 2005 und 2006; gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1.) und 3.) wegen in 2003 und 2004 zurückgeführter Gesellschafterdarlehen in Höhe von 154.421,97 €; gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1.) und des Beklagten zu 4.) wegen in 2005 zurückgeführter Gesellschafterdarlehen in Höhe von 3.428,40 €; Ansprüche gegen den Beklagten zu 1.) auf Ersatz von Zahlungen an Dritte in 2003 und 2004 in Höhe von 845.278,40 € und 802.106,80 €; Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) auf Erstattung von an ihn selbst im Jahre 2004 erfolgten Rückführung von Gesellschafterdarlehen über 280.820,15 €; Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) auf Erfüllung ihres atypisch stillen Beteiligungsvertrages in Höhe von 78.258,50 €; Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1.) über 339.000 € wegen in 2005 erfolgten Grundstücksverschiebungen; die Ansprüche gegen den subsidiär in Anspruch genommenen Beklagten zu 5.) und schließlich die Forderung auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Kläger zu 1.) bis 6.), 9. und 10.) beantragen zuletzt, nachdem sie ihre gegen den Beklagten zu 5.) gerichtete weitergehende Klage mit dessen Zustimmung zurückgenommen haben,

unter Abänderung des am 27.7.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam - 2 O 4216/08 - zu erkennen:

1.) den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 277.000,55 € zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen,

2.) die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 78.258,50 € zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen,

3.) den Beklagten zu 3.) zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 154.421,97 € zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen,

4.) den Beklagten zu 4.) zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 277.000,55 € zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen,

5.) die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger (als Ersatz ihrer Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung) zur gesamten Hand 5.837,20 € zuzüglich jährlicher Zinsen von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagten insoweit auf Hinterlegung zur gesamten Hand beim Amtsgericht Königs Wusterhausen unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung des ihnen zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4.9.2008 - 19 M 1443/08 zu verurteilen,

hilfsweise,

1.) den Beklagten zu 1.) zu verurteilen,

a) an die Kläger zu 1.) und 2.) einen erstrangigen Teilbetrag von 58.412,94 €,

b) an die Kläger zu 3.) und 4.) als zweitrangigen Teilbetrag weitere 79.637,77 €,

c) an die Kläger zu 5.) und 6.) als drittrangigen Teilbetrag weitere 67.892,68 €,

d) an den Kläger zu 6.) als viertrangigen Teilbetrag weitere 18.678,04 €,

e) an die Kläger zu 9.) und 10.) als fünftrangigen Teilbetrag weitere 52.379,12 €,

jeweils zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen,

2.) die Beklagte zu 2.) zu verurteilen,

a) an die Kläger zu 1.) und 2.) einen erstrangigen Teilbetrag von 16.502,89 €,

b) an die Kläger zu 3.) und 4.) als zweitrangigen Teilbetrag weitere 22.499,35 €,

c) an die Kläger zu 5.) und 6.) als drittrangigen Teilbetrag weitere 19.181,11 €,

d) an den Kläger zu 6.) als viertrangigen Teilbetrag weitere 5.276,94 €,

e) an die Kläger zu 9.) und 10.) als fünftrangigen Teilbetrag weitere 14.798,21 €,

jeweils zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen,

3.) den Beklagte zu 3.) zu verurteilen,

a) an die Kläger zu 1.) und 2.) einen erstrangigen Teilbetrag von 32.563,98 €,

b) an die Kläger zu 3.) und 4.)als zweitrangigen Teilbetrag weitere 44.396,38 €,

c) an die Kläger zu 5.) und 6.) als drittrangigen Teilbetrag weitere 37.848,74 €,

d) an den Kläger zu 6.) als viertrangigen Teilbetrag weitere 10.412,61 €,

e) an die Kläger zu 9.) und 10.) als fünftrangigen Teilbetrag weitere 29.200,26 €,

jeweils zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen,

4.) den Beklagte zu 4.) zu verurteilen,

a) an die Kläger zu 1.) und 2.) einen erstrangigen Teilbetrag von 58.412,94 €,

b) an die Kläger zu 3.) und 4.) als zweitrangigen Teilbetrag weitere 79.637,77 €,

c) an die Kläger zu 5.) und 6.) als drittrangigen Teilbetrag weitere 67.892,68 €,

d) an den Kläger zu 6.) als viertrangigen Teilbetrag weitere 18.678,04 €,

e) an die Kläger zu 9.) und 10.) als fünftrangigen Teilbetrag weitere 52.379,12 €,

jeweils zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen,

5.) die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen (als Ersatz ihrer Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung),

a) an die Kläger zu 1.) und 2.) 1.230,93 €,

b) an die Kläger zu 3.) und 4.) 1.678,20 €,

c) an die Kläger zu 5.) und 6.) 1.430,69 €,

d) an den Kläger zu 6.) weitere 393,60 €,

e) an die Kläger zu 9.) und 10.) 1.103,78 €,

jeweils zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagten insoweit auf Hinterlegung beim Amtsgericht Königs Wusterhausen unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung des ihnen zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4.9.2008 - 19 M 1443/08 zu verurteilen,

hilfsweise,

a) festzustellen, dass der betreffende Beklagte insoweit verpflichtet ist, an die (vormals im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 19085) eingetragene C… GmbH zu zahlen und

b) darüber hinaus festzustellen, dass diese Forderung von den Klägern mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4.9.2008 - 19 M 1443/08 - gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen wurde,

6.) festzustellen, dass der Beklagte zu 5.) der (vormals im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 19085) eingetragenen C… GmbH für die Erstattung derjenigen Beträge haftet, die

a) der Beklagte zu 1.) der vorbezeichneten C… GmbH nach § 31 Abs. 1 GmbHG (in der bis zum 31.10.2008 gültigen Fassung) wegen verbotener Gesellschafterdarlehensrückführungen in 2004 über 280.820,15 € (zuzüglich jährlicher Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008) zu erstatten hat, und

b) der Beklagte zu 3.) der vorbezeichneten C… GmbH nach § 31 Abs. 1 GmbHG (in der bis zum 31.10.2008 gültigen Fassung) wegen verbotener Gesellschafterdarlehensrückführungen in 2004 (oder rechtlich gleichgestellten Sachverhalten) über 5.480,00 € (zuzüglich jährlicher Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008) zu erstatten hat,

wobei die Feststellungswirkung sich nur auf einen Betrag von insgesamt 277.000,55 € zzgl. jährlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 erstreckt, sowie

festzustellen, dass diese Forderung von den Klägern mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4.9.2008 - 19 M 1443/08 - gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen wurde,

7.) klarzustellen, dass die Beklagten zur Hinterlegung beim Amtsgericht Königs Wusterhausen unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung des ihnen zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4.9.2008 - 19 M 21443/08 - berechtig bleiben, selbst wenn sie zur Zahlung an Kläger bzw. Klägerpaare verurteilt wurden,

8.) klarzustellen, dass

a) die Einziehungsbefugnis der Kläger zu 1.) und 2.) erlischt, sobald sie insgesamt von allen Beklagten 58.412,94 € zzgl. jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 mit Erfüllungswirkung erhalten haben,

b) die Einziehungsbefugnis der Kläger zu 3.) und 4.) erlischt, sobald sie insgesamt von allen Beklagten 79.637,77 € zzgl. jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 mit Erfüllungswirkung erhalten haben,

c) die Einziehungsbefugnis der Kläger zu 5.) und 6.) erlischt, sobald sie insgesamt von allen Beklagten 67.892,68 € zzgl. jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 mit Erfüllungswirkung erhalten haben,

d) die Einziehungsbefugnis des Klägers zu 6.) erlischt, sobald er insgesamt von allen Beklagten 18.678,04 € zzgl. jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 mit Erfüllungswirkung erhalten hat,

e) die Einziehungsbefugnis der Kläger zu 9.) und 10.) erlischt, sobald sie insgesamt von allen Beklagten 52.379,12 € zzgl. jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 mit Erfüllungswirkung erhalten haben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage in ihrer geänderten und erweiterten Form abzuweisen.

Die Beklagten halten das landgerichtliche Urteil für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

A. Die Berufung ist insgesamt zulässig.

Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich zu fordern, dass die in der ersten Instanz abgewiesenen Anträge wenigstens hilfsweise im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Ob dies hier der Fall ist, ist zweifelhaft.

Jedoch werfen die Kläger hier dem Landgericht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht vor, weil das Landgericht die Klage zwar als unzulässig angesehen hat, ohne jedoch den Klägern Hinweise zu erteilen, die es ihnen ermöglicht hätten, zulässige Anträge zu stellen. Die im Berufungsverfahren veränderte Antragstellung beruht auf identischer Tatsachengrundlage und verfolgt nach dem erklärten Willen der Kläger dasselbe Rechtsschutzziel. Eine solche Berufung kann als zulässig angesehen werden.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

I.) Die von den Klägern zu 1.) bis 6.), 9.) und 10.) als Gläubiger der C… wegen der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4.9.2008 - 19 M 1443/08 – gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderungen gegen die Beklagten als Drittschuldner erhobene Klage ist insgesamt abzuweisen.

Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1.) bis 4.) richtet. Die Kläger haben weder erst- noch zweitinstanzlich trotz der von der Beklagtenseite insoweit erhobenen Beanstandungen und der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.1.2011 erteilten Hinweise des Berufungsgerichts zulässige Anträge gestellt. Die Klage gegen den Beklagten zu 5.) ist unbegründet.

1.) Unzulässig ist die Klage, soweit die Kläger mit ihren Hauptanträgen und ihren Hilfsanträgen Zahlung an sich - zum einen zur gesamten Hand, zum anderen an einzelne Klägerpaare - beanspruchen. Insoweit steht allen ihren Klageansprüchen das Hindernis der mehrfachen Rechtshängigkeit entgegen, § 260 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

a.) Die Kläger zu 1.) bis 10.) haben mit dem vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen ihrer Forderungen in Höhe von insgesamt 334.875,30 € zuzüglich Zustellungskosten und weiterer Zinsen angebliche Ansprüche der C… gegen die Beklagten in einer ihre Forderungen weit übersteigender Höhe gepfändet. Diese Pfändung ist dennoch insgesamt wirksam.

Zwar darf die Pfändung nach § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Da das Vollstreckungsgericht bei der Pfändung von Forderungen mangels Kenntnis von deren Bestand den Pfandwert nicht schätzen kann und weil dem Gläubiger die Beurteilung von deren Einbringlichkeit kaum möglich ist, wird jedoch die Vollpfändung einer Forderung bzw. - wie hier - die Pfändung mehrerer Forderungen zugelassen, die einzeln bzw. insgesamt größer als der Vollstreckungsanspruch des Gläubigers ist bzw. sind. Gegen eine Überpfändung kann sich der Schuldner mit der Erinnerung nach § 766 ZPO wehren (Zöller/ Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 803 Rn 5-6, § 829 Rn 12). Ein solches Rechtsmittel hat die C… hier nicht eingelegt.

b.) Die Kläger sind jedoch aufgrund der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochenen Überweisung zur Einziehung gemäß § 836 Abs. 1 ZPO nur berechtigt, einen Betrag in Höhe ihrer Vollstreckungsansprüche einzuziehen.

Dies gilt im Falle einer Pfändung einer größeren Forderung bzw. von mehreren, den Vollstreckungsanspruch betragsmäßig übersteigenden Forderungen auch dann, wenn der Überweisungsbeschluss insoweit nicht ausdrücklich eine einschränkende Anordnung ausspricht. Die Einziehung eines Mehrbetrages ist dem Gläubiger auch unter dem Vorbehalt der Erstattung an den Schuldner nicht erlaubt (Zöller/Stöber, a. a. O., § 836 Rn 2).

Die Kläger verfügen deshalb nur in Höhe der zu ihren Gunsten jeweils titulierten Forderungen über eine Einziehungsberechtigung. Soweit die gepfändeten Forderungen außerhalb ihrer Einziehungsberechtigung liegen, können sie die Forderungen nicht in zulässiger Weise im Wege der Klage geltend machen, die Beklagten können auch nicht schuldbefreiend an sie leisten. Denn eine für den Gläubiger gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung verbleibt - anders als bei der Überweisung an Zahlungs statt - im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, dass der Pfändungsschuldner sie nicht mehr für sich einziehen und Leistung an sich verlangen kann. Die C… bleibt deshalb Inhaberin aller gepfändeten Forderungen und kann - außerhalb der Einziehungsbefugnis der Kläger - diese Forderungen auch selbst einziehen (BGH, Urteil vom 5.4.2001, IX ZR 441/99, NJW 2001, 2178, zitiert nach juris.de, Rn 20-21).

Wollte die C… ihre von den Klägern gepfändeten angeblichen Forderungen gegen die Beklagten gerichtlich geltend machen, könnte sie Anträge auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger stellen, wobei sie die Forderungen der Kläger, einschließlich der aus dem Pfändungsbeschluss ersichtlichen Kosten genau beziffern müsste, und wäre im übrigen berechtigt, die Zahlung des Restbetrages bzw. der Restbeträge an sich zu verlangen (BGH, a. a. O. zitiert nach juris.de, Rn 26). Umgekehrt bedeutet dies, dass die Kläger in zulässigen Klageanträgen die an sie zu zahlenden Beträge mit dem Betrag beziffern müssen, der ihrem Vollstreckungsanspruch entspricht.

c.) Haben - wie hier die Kläger zu 1.) bis 10.) - mehrere Gläubiger dieselbe Forderung bzw. dieselben Forderungen gepfändet, ergeben sich für die Drittschuldnerklage Besonderheiten.

Zwar kann gemäß § 856 Abs. 1 ZPO jeder Gläubiger gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der in den §§ 853 bis 855 ZPO diesen treffenden Verpflichtungen erheben. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung gemäß § 853 ZPO, auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, den Schuldbetrag beim Amtsgericht zu hinterlegen. Jeder weitere Gläubiger kann sich dem Klage erhebenden Gläubiger als Streitgenosse anschließen, § 856 Abs. 2 ZPO.

Hat jedoch ein Gläubiger Klage erhoben, dann steht der Klage eines anderen Gläubigers wegen derselben Forderung bzw. Forderungen die bereits eingetretene anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen (Zöller/Stöber, a. a. O., § 856 Rn 1). Werden Forderungen denselben Gläubigern zur Einziehung überwiesen und erheben diese Gläubiger gleichzeitig Zahlungsklage gegen den Drittschuldner, machen sie prozessual dieselben Forderungen über denselben Streitgegenstand zeitgleich geltend. Bei einer derartigen Sachlage steht allen streitgenössisch erhobenen Klagen das Prozesshindernis mehrfacher Rechtshängigkeit entgegen (OLG München, Urteil vom 16.11.2006, 23 U 4939/05, WM 2007, 760, zitiert nach juris.de Rn 69).

Dies ist bei den von den Klägern in erster Linie geltend gemachten Ansprüchen auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an sie - zur gesamten Hand oder einzeln - der Fall.

2.) Auch die von den Klägern jeweils hilfsweise geltend gemachten Klageansprüche auf Hinterlegung - zur gesamten Hand bzw. zugunsten einzelner Kläger - sind unzulässig.

Das allen Klagen der Kläger entgegenstehende Prozesshindernis der doppelten bzw. mehrfachen Rechtshängigkeit kann zwar dadurch beseitigt werden, dass die Leistungsanträge entsprechend § 853 ZPO auf Hinterlegung der zu zahlenden, zugunsten der jeweiligen Kläger titulierten Beträge umgestellt werden. Diese Umstellung der Klageanträge kann auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen (OLG München, a. a. O., zitiert nach juris.de Rn 70). Dabei können die jeweiligen Kläger nur jeweils Hinterlegung des zu ihren Gunsten titulierten Betrages beanspruchen. Die Kläger können dagegen nicht die Hinterlegung der Summe des insgesamt zu ihren Gunsten titulierten Betrages beanspruchen (so im Ergebnis auch OLG München, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass hier nicht nur mehrere Pfändungspfandgläubiger die streitgegenständlichen Forderungen gepfändet haben, sondern dass sich die gepfändeten Forderungen gegen mehrere Drittschuldner richten. Dabei sollen die beklagten Drittschuldner nach dem Vortrag der Kläger nicht alle für sämtliche geltend gemachten Forderungen der C… gleichermaßen haften. Sie sollen vielmehr teilweise gesamtschuldnerisch und teilweise allein der C… Zahlungen schulden.

Da die Kläger gegen die Beklagten insgesamt Zahlungsansprüche geltend machen, die im Gesamtbetrag die zu ihren Gunsten titulierten Forderungen der C… weit übersteigen, genügt es nicht, die haupt- und hilfsweise gestellten Zahlungsanträge auf entsprechende Hinterlegungsanträge umzustellen. Da die Kläger jeweils insgesamt nur denjenigen Betrag beanspruchen können, wegen dem sie die Forderungen gepfändet haben, und weil deshalb zu ihren Gunsten jeweils nur ein solcher Betrag tituliert werden kann, müssen sie im Einzelnen bestimmen, welcher Beklagte ihnen welchen (Teil-)Betrag schulden soll. Die Kläger müssen mit ihren Anträgen bestimmen, zu welchem absoluten Betrag jeder einzelne Beklagte zu verurteilen ist, wobei die Summe dieser absoluten Beträge nicht den Gesamtbetrag der zugunsten der Kläger titulierten Forderungen übersteigen darf. Es ist unzulässig, mit den Klageanträgen "Rahmenbeträge" zu verfolgen und dem Gericht die Entscheidung darüber zu überlassen, welcher Beklagte in welchem Umfang zur Haftung herangezogen wird. Bei einer solchen prozessualen Konstellation würde in unzulässiger Weise dem Gericht die Entscheidung überlassen bleiben, in die Prüfung welcher Ansprüche gegen welchen Beklagten es eintreten will. Die Klage gegen einzelne Beklagte wäre dann in unzulässiger Weise als bedingt erhoben anzusehen. Dabei würde es sich um eine unzulässige eventuelle Streitgenossenschaft handeln, bei der die Klage gegen einen Streitgenossen von einer außerprozessualen Bedingung - dem negativen Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen Beklagten bzw. von der fehlenden Beitreibbarkeit des zu Lasten eines Streitgenossen ausgeurteilten Betrages - abhängig gemacht würde. Darin liegt eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung (Zöller/ Vollkommer, a. a. O., § 60 Rn 10).

3.) Soweit die Kläger weiter hilfsweise die Feststellung des Bestehens der von ihnen gepfändeten Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten begehren, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Hierfür fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 ZPO.

Denn sie sind in der Lage, gegen die Beklagten Leistungsklage zu erheben, die - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - bei einer gemeinsamen Geltendmachung durch die Kläger auf Hinterlegung zu richten ist. Ist die Möglichkeit gegeben, eine Leistungsklage zu erheben, besteht für eine Feststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis.

Diese Klage auf Feststellung des Bestehens von Ansprüchen der C… gegen die Beklagten ist nach dem Vorbringen der Kläger für den Fall erhoben, dass sie mit einer Leistungsklage einen Titel lediglich in Höhe des Betrages der zu ihren Gunsten jeweils titulierten Ansprüche erstreiten und die Klage im übrigen mangels Einziehungsbefugnis abgewiesen wird. Besteht aber keine Einziehungsbefugnis des Pfändungspfandgläubigers, kann es für eine Feststellung, dass im Übrigen gepfändete Forderungen, deren Einziehung jedoch nicht betrieben werden kann, kein schutzwürdiges Interesse geben. Ein solches Interesse ist allein beim Schuldner denkbar (vgl. BGH, Urteil vom 5.4.2001, IX ZR 441/99, NJW 2001, 2178, zitiert nach juris.de Rn 22).

4.) Auch soweit die Kläger weiter die Feststellung begehren, dass die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Forderungen gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen worden sind, besteht angesichts der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis.

5.) Darauf, dass die Klage weit überwiegend auch in der Sache schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Kläger zu ihrer Begründung nicht ausreichend vorgetragen haben, kommt es demgegenüber nicht mehr an.

Die Kläger stützen ihren Vortrag zu den gepfändeten Ansprüchen weit überwiegend zum einen auf die mit der Klageschrift vorgelegten Jahresabschlüsse der C… aus den Jahren 2002 bis 2005, zum anderen auf aus der Buchhaltung der C… ersichtliche Kontenbewegungen. Dieser Vortrag mag ausreichend sein, um eine Überschuldung der C… zu bestimmten Zeitpunkten darzulegen. Ein solcher Vortrag ist jedoch zur Begründung konkreter Ansprüche wegen einzelner Zahlungen nicht ausreichend, weil er es den Beklagten nicht ermöglicht, hierzu substantiiert zu erwidern.

Außerdem haben die Kläger zu 1.) bis 6.) und 9.) und 10.) in der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Jahresabschlüsse enthielten Bilanzfehler, weiterhin fehlten Belegsammlungen und Buchführungsauswertungen. Bei einem derartigen Vortrag ist nicht nachvollziehbar, warum gerade die Buchungen, die zur Begründung von Ansprüchen herangezogen werden, richtig dokumentiert sein sollen.

Diese Anforderungen an einen substantiierten Vortrag gelten auch für die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1.), 3.), 4.) und 5.). Diese wären zwar als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der C… in der Lage, den Klägern fehlende Informationen zur wirtschaftlichen Lage der C… zu verschaffen. Da die Kläger hier jedoch nicht eigene Ansprüche, sondern als Vollstreckungsgläubiger solche der C… geltend machen, besteht hierzu jedoch keine prozessuale Verpflichtung.

Erst recht gilt dies für den gegen die Beklagte zu 2.) geltend gemachten Anspruch. Die Beklagte zu 2.) hat nach dem Vortrag der Kläger keine Anteile am Stammkapital der C… gehalten und war auch nicht Geschäftsführerin. Bei einer derartigen Sachlage reicht es für einen substantiierten Vortrag nicht aus, sich ausschließlich auf die Angaben in der Buchführung der C… zu berufen. Die Beklagte zu 2.) ist auch nicht verpflichtet, den unzureichenden Vortrag der Kläger durch Vorlage von Unterlagen aus ihrem Besitz zu ergänzen. Es ist vielmehr an den Klägern, im Einzelnen zu erläutern, warum der Gesellschaft gegen die Beklagte zu 2.) Zahlungsansprüche zustehen sollen. Dies ist unterblieben.

6.) Die Klage gegen den Beklagten zu 5.) aus gepfändetem Recht ist zulässig, aber unbegründet.

Für die erhobene Feststellungsklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Kläger können insoweit keine Leistungsklage erheben, weil deren Erhebung in unzulässiger Weise unter der Bedingung stehen würde, dass sie gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) mit ihren Forderungen ausfallen würden. Ein bedingter Rechtsverhältnis kann jedoch Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 22.9.2003, II ZR 229/02, zitiert nach juris.de). Deshalb ist ein auf Feststellung der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG gerichteter Antrag zulässig (OLG Oldenburg, 1 U 52/99, GmbHR 2001, 865, zitiert nach juris.de).

Allerdings ist die Feststellungsklage nicht begründet.

Teilweise unbegründet ist die Klage schon deshalb, weil die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG sich nicht auf den gesamten durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag erstreckt, sondern auf den Betrag der Stammkapitalziffer des in Anspruch genommenen Gesellschafters begrenzt ist (BGH, Urteil vom 25.2.2002, II ZR 196/00, NJW 2002, 1803, zitiert nach juris.de). Der Beklagte zu 5.) hat nach dem Vortrag der Kläger Stammkapital in Höhe von 48.000 DM gehalten. Über diesen Betrag hinausgehende Pflichten treffen ihn ohnehin nicht.

Der Beklagte zu 5.) haftet jedoch auch insgesamt nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der C… Ansprüche gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) zustehen oder nicht. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 5.) gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG ist aus Rechtsgründen zu verneinen. Denn die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG ist nach dem für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen den Beklagten zu 5.) noch geltenden § 32a Abs. 3 GmbHG beschränkt. Danach gelten die Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit zehn vom Hundert oder weniger am Stammkapital beteiligt ist. Diese Vorschrift gilt auch für den im Wege der Ausfallhaftung in Anspruch genommenen Gesellschafter (BGH, Urteil vom 11.7.2005, II ZR 285/03, NJW-RR 2005, 1485, zitiert nach juris.de).

Da die Kläger nicht vorgetragen haben, dass der Beklagte zu 5.) einmal Geschäftsführer der C… war und nach ihrem Vortrag seine Beteiligung am Stammkapital der C… von insgesamt 800.000 DM lediglich 48.000 DM, mithin lediglich 6 %, betragen hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausfallhaftung nicht vor.

II. Auch soweit die Kläger im Wege einer Klage aus eigenem Recht gegen die Beklagten zu 1.) und 4.) als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch aus Insolvenzverschleppung gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 64 Abs. 1 GmbHG a. F. in Höhe von 48.000,00 € geltend machen, ist die Klage abzuweisen. Sie ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1.) Die auf eigene Ansprüche der Kläger gestützte Klage ist schon unzulässig. Denn die Kläger haben die Beklagten als Streitgenossen ausweislich ihres Antrages unabhängig voneinander in Anspruch genommen, nicht dagegen als Gesamtschuldner. Soweit sie mit denselben Anträgen, mit denen sie die Drittschuldnerklage erheben, zugleich eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Beklagten zu 1.) und 4.) aus eigenem Recht begehren, ohne diese Begehr betragsmäßig in prozessual zulässiger Weise von den übrigen Forderungen aus Drittschuldnerhaftung abzugrenzen, überlassen sie die Bestimmung des Streitgegenstandes dem Gericht.

2.) Die gegen die Beklagten zu 1.) und 4.) wegen eines Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung erhobene Klage wäre im Übrigen auch unbegründet.

Ein solcher Anspruch ist zwar rechtlich möglich. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Einzelgläubiger einen solchen Schaden nicht geltend machen (Luter/Hom-melhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh zu § 64 Rn 73, 78), anspruchsberechtigt ist der Insolvenzverwalter. Da das Verfahren - wie hier - nicht eröffnet wurde, wird den Gläubigern die Anspruchsberechtigung zugesprochen (so Lutter/Hommelhoff, a. a. O. Rn 78 unter Hinweis auf Ulmer/Casper; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 64 Rn 98).

Der Beklagte zu 1.) war bis Ende 2004 Geschäftsführer, der Beklagte zu 4.) vom 4.12.2003 bis zum 8.1.2004 und dann wieder seit Ende 2004. Die Kläger machen sie verantwortlich mit der Begründung, zum 31.12.2003 hätte das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C… eröffnet werden müssen, damals sei eine Insolvenzquote für die Kläger aus ihren damaligen Forderungen in Höhe von 216.000 € in Höhe von 22,2 % erzielbar gewesen. Zur Begründung berufen sich die Kläger auf den Jahresabschluss zum 31.12.2003. Tatsächlich ist ein Insolvenzantrag am 2.11.2006 gestellt, ein Insolvenzgutachten eingeholt und das Insolvenzverfahren mangels Masse mit Beschluss vom 27.6.2007 nicht eröffnet worden.

Der Erfolg einer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gerichteten Klage setzt voraus, dass die Kläger vortragen, dass zu einem vor dem 31.12.2003 liegenden Zeitpunkt bei der C… Insolvenzreife vorgelegen hat, die Beklagten zu 1.) und 4.) dies erkannt und einen Insolvenzantrag hätten stellen können und das Verfahren zum 31.12.2003 eröffnet worden wäre. An einem solchen Vortrag fehlt es.

Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 4.) richtet, ist schon nicht hinreichend vorgetragen, dass ein Versäumnis seinerseits eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 31.12.2003 überhaupt hätte verhindern können. Für den Beklagten zu 4.) als neuem Geschäftsführer lief die Drei-Wochen-Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung zum Geschäftsführer am 4.12.2003. Hätte er innerhalb von drei Wochen ab diesem Datum einen Insolvenzantrag gestellt, wäre die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bis zum 31.12.2003 erfolgt, weil es ausgeschlossen erscheint, dass bis dahin ein Insolvenzgutachten hätte erstellt werden können, das Voraussetzung für die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag ist.

Es ist deshalb allein eine Haftung des Beklagten zu 1.) aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung denkbar.

Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. vorgelegen haben. Dafür wäre erforderlich, dass für den Beklagten zu 1.) erkennbar Insolvenzreife in einem Zeitpunkt bestanden hat, der eine so rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages zur Folge gehabt hätte, dass eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 31.12.2003 möglich gewesen wäre. Dies haben die Beklagten bestritten. Darlegungen der Kläger hierzu fehlen.

Eine Zahlungsunfähigkeit der C… haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Denn hierfür muss ein Liquiditätsstatus vorgetragen werden. Daran fehlt es. Der Vortrag, eine Forderung in Höhe von 12.675,50 € habe durch eine Kontenpfändung am 17.9.2003 bei einer bestimmten Bank nicht vollstreckt werden können, reicht nicht aus. Grundsätzlich genügt es zwar vorzutragen, dass eine - erhebliche - Forderung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden ist. Die Forderung ist angesichts der Gesamtverbindlichkeiten der C… und der von ihr auch nach Behauptung der Kläger noch geleisteten Zahlungen seit 2002 jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, so dass von deren fehlender Beitreibbarkeit nicht auf Zahlungsunfähigkeit der C… geschlossen werden kann.

Selbst wenn man den Vortrag der Kläger zu dem Vorliegen von Überschuldung der C… zu einem Zeitpunkt, der eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 31.12.2003 ermöglicht hätte, für ausreichend hält, fehlt es doch an sämtlichen Darlegungen zur positiven Kenntnis des Beklagten zu 1.) von den Antragsvoraussetzungen. Diese sind hier erforderlich, weil die Jahresabschlüsse zum 31.12.2002 und zum 31.12.2003, auf die die Kläger ihren Vortrag zur Überschuldung stützen, erst erheblich später, nämlich am 25.2.2004 bzw. am 4.10.2004 erstellt worden sind. Weshalb der Beklagte zu 1.) Mitte bis Ende des Jahres 2003 gewusst haben soll, dass er wegen einer Überschuldung der C… einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen musste, ist von den Klägern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.) Da die Klage gegen die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) abzuweisen ist, haben die Kläger gegen sie auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

VI.) Für die von Klägern neu erhobenen, als Feststellungsklagen zu behandelnden Klarstellungsanträge zu 7.) und 8.) fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrten Feststellungen betreffen Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz - §§ 853 ZPO und 836 ZPO - ergibt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 543 ZPO. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Hinblick auf das Urteil des OLG München vom 16.11.2006 (23 U 4939/05 = WM 2007, 760), soweit es um die Beurteilung der Zulässigkeit der auf Hinterlegung gerichteten Hilfsanträge geht.