Gericht | LG Neuruppin | Entscheidungsdatum | 02.02.2018 | |
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Aktenzeichen | 4 T 13/18 | ECLI | ECLI:DE:LGNEURU:2018:0202.4T13.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 11.12.2017, Az. 11 H 2/16 (2), wird verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unzulässig. Zulässig ist eine Beschwerde nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverständige wendet sich gegen eine Kürzung seiner Gebührenrechnung um 51,17 € netto.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG
Gründe, die weitere Beschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 4 Abs. 5 JVEG).