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Tierschutz; 139 Pferde; Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Pferden; Veräußerung im Rahmen einer begrenzten Ausschreibung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt); zugrundeliegende Verwaltungsakte; Haltereigenschaft; mehrere Halter; tatsächliches Sorgeverhältnis; Bestimmungsmacht; Eigentümer; Kostentragung; (eigenes) Interesse; Pferdehaltung entgegen vollziehbarem Pferdehaltungs- und -betreuungsverbot und angeordneter Bestandsauflösung; fortwährende Gefahrenprognose; erhebliche Vernachlässigung der Pferde; Feststellungen des Amtstierarztes; Anstellungsverhältnis zur zuständigen Behörde; vorrangige Beurteilungskompetenz; regelmäßige Kontrollen; keine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung; unzureichende Futter- und Wasserversorgung; mäßiger bzw. schlechter Ernährungs- und Allgemeinzustand der Pferde; überfällige Hufpflege; unterbliebene (tierärztliche) Behandlung erkrankter Tiere; unzureichende Gesundheitsprophylaxe; fehlende Weidesicherheit; ungenügender Witterungsschutz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, begrenzte Ausschreibung; keine öffentliche Versteigerung; hohe Kosten; Wert der Pferde


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 06.06.2013
Aktenzeichen OVG 5 S 10.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 1 Abs 1 VwVfG BB, § 41 VwVfG, § 43 VwVfG, § 2 TierSchG, § 2a TierSchG, § 15 Abs 2 TierSchG, § 16a S 1 TierSchG, § 16a S 2 Nr 1 TierSchG, § 16a S 2 Nr 3 TierSchG, § 27 Abs 3 S 2 PolAufgG BB, § 23 Nr 1g OBG BB

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bescheide vom 12. und 15. März 2013, mit denen der Antragsgegner die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der 139 von der Antragstellerin gehaltenen Pferde sowie die Veräußerung der Tiere im Rahmen einer begrenzten Ausschreibung verfügt hat, rechtmäßig sind, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Der auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 (- BVerwG 7 C 5.11 - juris, dort insbesondere Rn. 18 ff.) gestützte Einwand der Beschwerde, die Wegnahme „unterlaufe“ mangels eines zugrundeliegenden (zuvor erlassenen) Verwaltungsaktes das „verfassungsrechtlich gewährleistete Recht [der Antragstellerin] auf einstweiligen Rechtsschutz“, geht fehl: Die am 12. März 2013 durchgeführte Fortnahme der Pferde beruht auf dem Bescheid des Antragsgegners vom gleichen Tag, der nach Aktenlage dem Bevollmächtigten der Antragstellerin um 6.57 h per Fax übersandt (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und der Antragstellerin vor Beginn der Wegnahmemaßnahme persönlich ausgehändigt worden ist und damit Wirksamkeit erlangt hat (vgl. §§ 41, 43 VwVfG). Angesichts des zugleich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzugs war es dem Antragsgegner unbenommen, die Fortnahmeverfügung noch an demselben Tag umzusetzen. Dass hierdurch der Antragstellerin keine Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten worden sind, zeigt schon das vorliegende Verfahren. Nichts anderes würde gelten, wenn der Antragstellerin der Bescheid, wie sie behauptet, erst während der Durchführung der Wegnahme bekanntgegeben worden wäre. Abgesehen davon betraf das o.g. Urteil einen nicht vergleichbaren Fall aus einem anderen Bundesland.

Den gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Wegnahmeverfügung gerichteten Einwänden der Beschwerde muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.

Gemäß § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen sowie gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2, 1. HS TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter wegnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

Mit der Annahme, die Antragstellerin sei als Halterin der Pferde die richtige Adressatin, insbesondere habe sie zu keinem Zeitpunkt ihre Tierhaltereigenschaft aufgegeben, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verkannt. Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass für die Tierhaltereigenschaft das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend ist. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und ggfs. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Februar 2013 – OVG 5 S 23.12 – m.w.N.), wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a TierSchG Rn. 15; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, § 2 TierSchG Rn. 9).

Unter Anlegung dieser Grundsätze war die Antragstellerin, die im Übrigen nach ihrem eigenen Vorbringen Eigentümerin des größeren Teils der Pferde ist, fortwährend als (Mit-)Halter der Tiere anzusehen. Bereits der Inhalt der mit Frau H..., Frau S... und Herrn N... geschlossenen „Übertragungsverträge“ ist ein Indiz dafür, dass sich die Antragstellerin keineswegs (vollständig) der Verfügungs- und Bestimmungsmacht über ihren Pferdebestand begeben hat, denn die Tiere sollten auf den Flächen und in den Gebäuden der selbst auf einem der Grundstücke wohnenden Antragstellerin belassen werden, was dafür spricht, dass sich die Antragstellerin einen jederzeitigen Zugriff auf die Pferde ermöglichen wollte. Dass sie dementsprechend faktisch seit Oktober 2012 (z.T. zusammen mit Herrn S...) über die Art und Weise der Pferdehaltung bestimmte, während die von ihr für eine Tierbetreuung ausgewählten weiteren Personen insoweit eine allenfalls eingeschränkte Verantwortung und Handlungsmacht bzw. kein eigenes Interesse an der Haltung der Pferde hatten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt.

Frau H..., die von der Antragstellerin, ihrer Schwester, etwa 200 km entfernt wohnt, was bereits eine Betreuung und Versorgung der Pferde erheblich erschwert haben dürfte, schloss nur 5 Tage nach dem auf den 15. Oktober 2012 datierten „Übertragungsvertrag“ mit der Antragstellerin am 20. Oktober 2012 zusammen mit den Eheleuten N... einen „Übertragungsvertrag“ mit Frau S.... Dies erläuternd erklärte sie in dem Anhang einer – sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners betr. N... befindlichen – E-Mail an den Amtstierarzt Dr. R... vom 18. Januar 2013, die Übernahme des hohen Pferdebestandes sei „erst einmal eine Absichtserklärung“ gewesen, nach Prüfung habe sie „davon Abstand genommen“. Mithin fehlte Frau H... jegliches eigene Interesse an einer Tierhaltung.

Frau S... wiederum, eine bei Herrn S... seit dem 15. Oktober 2012 beschäftigte Arbeitnehmerin, brachte in ihrem an das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2013 entgegen der Auffassung der Beschwerde deutlich zum Ausdruck, dass ihr aufgrund der teilweisen Verweigerungshaltung und des Widerstands durch die Antragstellerin und Herrn S... eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung der Pferde nicht möglich sei und sie angesichts dessen, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück, auf dem sich auch ein Teil der Pferde befinde, wohne, die Auflagen aus der an sie gerichteten Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 (Untersagung der Betreuung und Versorgung der Pferde durch die Antragstellerin) nicht erfüllen könne. Entsprechendes ergibt sich aus ihrem an Frau H... gerichteten Schreiben vom Februar 2013, mit dem sie den Überlassungsvertrag vom 20. Oktober 2012 fristlos kündigte. Danach hielten sich „beide vor Ort anwesenden Eigentümer […] nicht an das Betreuungsverbot“, ebenso wie insbesondere Herr S... die Durchsetzung vom Veterinäramt angeordneter Maßnahmen blockiert haben soll. Vergleichbares bestätigen zwei Anrufe der Mutter von Frau S... bei Herrn Dr. R... am 10. Dezember 2012 und am 13. Februar 2013 sowie die an Dr. R... gerichtete E-Mail von Frau S... (junior) vom 15. Januar 2013, wonach sie die angeordnete Tetanusimpfung nur durchführen lassen könne, „wenn auch die Eigentümer der Pferde damit einverstanden“ seien; die Eigentümer hätten jedoch ihr gegenüber „schon angedeutet, mit der Impfung der Pferde nicht einverstanden zu sein“. Ausweislich dieser Angaben stand Frau S... keineswegs die alleinige Bestimmungsmacht zu. Soweit die Beschwerde dies im Hinblick darauf, dass Frau S... „die Auflagen aus den Ordnungsverfügungen eigenständig im wesentlichen zur Erfüllung“ gebracht habe, anders zu sehen meint, negiert sie den bei den Kontrollen des Antragsgegners in der Zeit vom 26. Oktober 2012 bis 22. Februar 2013 festgestellten, zum Teil mit Fotos dokumentierten Zustand u.a. zur nicht bedarfsgerechten Futterversorgung und zum schlechten Hufpflegezustand der Pferde, zur unzureichenden Weidesicherheit und zum desolaten bzw. nicht vorhandenen Unterstand/Witterungsschutz. Die Antragstellerin und Herr S... sind im Übrigen ausweislich eines an das Veterinäramt gerichteten Schreibens vom 7. November 2012 von Frau S... gegenüber der A... GmbH als Verantwortliche vor Ort benannt worden. Soweit die Beschwerde die Richtigkeit dieses Schreibens bestreitet, sei angeführt, dass Mitarbeiter der A... GmbH aus eigener Anschauung die Betreuung des Pferdebestandes der Antragstellerin durch diese selbst und Herrn S... bestätigen konnten (vgl. Schreiben der A... GmbH vom 7. und vom 9. November 2012). Auch bei den zahlreichen angemeldeten wie unangemeldeten amtstierärztlichen Kontrollen der Pferde in der o.g. Zeit waren wiederholt nicht oder nicht nur Frau S..., sondern u.a. (auch) die Antragstellerin und/oder Herr S... anwesend, die zu den verschiedenen Beanstandungen des Antragsgegners betreffend Ernährung, Pflege und Betreuung der Pferde dezidiert und erkennbar aus eigener Anschauung Stellung bezogen. Die Hinweise von Frau S..., dass sie nicht die Kosten für von ihr veranlasste Maßnahmen tragen wolle bzw. könne (vgl. ihr Schreiben vom 13. Februar 2013: “Wenngleich die Eigentümer Halteverbot haben, so bin ich doch auf ihre Bereitschaft angewiesen, finanziell die Maßnahmen abzusichern“ sowie ihre an Dr. R... gerichtete, die angeordnete Tetanusimpfung betreffende E-Mail vom 15. Januar 2013 „[…] die Eigentümer […] müssen die Kosten tragen. […] abgesehen davon, dass ich die Kosten nicht tragen kann“), sind ebenfalls ein Indiz dafür, dass sie faktisch allenfalls als (Mit-)Halterin neben der Antragstellerin (und Herrn S...) anzusehen war.

Auch der Abschluss des „Übertragungsvertrages“ mit dem 100 km entfernt wohnenden Herrn N... vom 26. Februar 2103, den dieser bereits zwei Wochen später wieder kündigte, führte nicht zu einem (vorübergehenden) Verlust der Haltereigenschaft der Antragstellerin. Die von Herrn N... beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim am 8. März 2013 zu Protokoll gegebene Aussage, er wolle unbedingt von der „erzwungenen“ Halterfunktion der Pferde zurücktreten, u.a. da er im Jahr zuvor keine Kostenerstattung für die Versorgung und Unterbringung der Pferde aus dem Bestand von Herrn S... erhalten habe, belegt das fehlende eigene Interesse von Herrn N... an einer (alleinigen) Haltung der Pferde. Dem steht der Einwand der Beschwerde, die Formulierung von Herrn N..., er habe die „erzwungene“ Halterfunktion ohne Bedenken unterschrieben, sei ein „Widerspruch in sich“, nicht entgegen, da Gedankenlosigkeit allein keine Haltereigenschaft begründet. Die Äußerungen der bei der am 7. März 2013 durchgeführten Wegnahme von 29 Pferden auf den M... Wiesen zusammen mit Herrn S... anwesenden Antragstellerin, sie würden die Pferde immer abends füttern und – bezogen auf die Frage von Dr. R... nach dem fehlenden Wasserbestand – sie könnten ja nicht alles auf einmal machen, sind ebenfalls ein Indiz dafür, dass die Antragstellerin den gesamten Pferdebestand in L... weiterhin als (Mit-)Halterin betreute.

Der weitere Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Fortnahme der Pferde bereits angesichts des seit dem 24. September 2012 bestehenden, für sofort vollziehbar erklärten Pferdehaltungs- und -betreuungsverbots als gerechtfertigt angesehen, greift nicht durch.

Ausweislich des – durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 bestätigten – Bescheides vom 24. September 2012, dessen sofortige Vollziehung der Antragsgegner nach entsprechender Anordnung derselben (lediglich) bis zum 15. Oktober 2012 ausgesetzt hatte, war der Antragstellerin ein Pferdehaltungs- und -betreuungsverbot auferlegt sowie die Auflösung des Pferdebestandes verfügt worden. Dieser Maßnahme, an deren Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen – vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 4. Juni 2013 im Verfahren OVG 5 S 3.13 –, liegt gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3, 1. HS TierSchG eine Gefahrenprognose zugrunde, die bis zu einer erneuten Gestattung der Tierhaltung oder -betreuung fortwirkt (vgl. § 16a Satz 2 Nr. 3, 2. HS TierSchG, wonach das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Damit darf die Antragstellerin keine Pferde halten, was die Wegnahmeverfügung bereits nach § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG als gerechtfertigt erscheinen lässt, nachdem die Antragstellerin ihren Pferdebestand nicht innerhalb der ihr vom Antragsgegner gesetzten Frist aufgelöst hat.

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 16 Satz 2 Nr. 2, 1. HS TierSchG erfüllt, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die von der Antragstellerin gehaltenen Pferde mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt worden waren. Derartige Anhaltspunkte sind den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen – auf zahlreichen von Oktober 2012 bis März 2013 durchgeführten amtstierärztlichen Kontrollen beruhenden – Stellungnahmen von Dr. R..., dem vorhandenen Fotomaterial und auch den der Antragstellerin bekannten, zur Verbesserung der Haltungsbedingungen in dem genannten Zeitraum ergangenen Ordnungsverfügungen zu entnehmen. Danach wurden immer wieder ein auf unzureichende Futter- und Wasserversorgung der Pferde zurückzuführender mäßiger bis schlechter Allgemein- und Ernährungszustand verschiedener Pferde des 139 Tiere umfassenden Bestandes, nicht regelmäßig durchgeführte Hufpflege, unterbliebene tierärztliche Behandlungen sowie Gesundheitsprophylaxen, fehlende – zu zahlreichen Ausbrüchen der Pferde führende – Weidesicherheit und ungenügender Witterungsschutz sowie eine hierauf beruhende erhebliche Vernachlässigung der Tiere festgestellt. Angesichts dessen, dass Herrn Dr. R..., wie der Senat bereits ausführlich in seinem o.g. Beschluss vom 4. Juni 2013 – OVG 5 S 3.13 – dargestellt hat, als Amtstierarzt bei der Einschätzung u.a. der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt und Tiere erheblich vernachlässigt worden sind, vom Gesetz (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist, lassen sich die vorstehenden Feststellungen und Wertungen nicht durch – mit der Beschwerde erneut zum Ausdruck gebrachte – andere Einschätzungen oder Vorstellungen über eine artgerechte Pferdehaltung entkräften.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt die Wegnahmeverfügung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Dass sich eine „Unterbringung auf den Flächen der Antragstellerin unter der Haltungsaufsicht des Antragsgegners“ entgegen der Auffassung der Beschwerde weder als ein „geeigneteres“ noch als „milderes“ Mittel darstellt, liegt angesichts des insoweit erforderlichen (zusätzlichen) Kosten- sowie Betreuungsaufwandes, des unzureichenden Zustandes der entsprechenden Weideflächen und nicht zuletzt aufgrund der faktischen Zugriffsmöglichkeit der Antragstellerin ebenso auf der Hand wie die Tatsache, dass die Antragstellerin schon mit Blick auf das für sofort vollziehbar erklärte und aus Sicht des Senats rechtlich unbedenkliche Pferdehaltungsverbot derzeit ein Interesse an der „Fortführung ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit Pferdehaltung“ nicht mit Erfolg geltend machen kann (hierzu vgl. bereits den im vorliegenden Verfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ergangenen Beschluss des Senats vom 27. Mai 2013).

Das Beschwerdevorbringen vermag ebenso wenig mit Erfolg die erstinstanzlichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der auf § 16a Satz 1 TierSchG gestützten Veräußerungsverfügung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts des bestehenden für sofort vollziehbar erklärten Pferdehaltungs- und -betreuungsverbots bzw. des wiederholten und gröblichen Verstoßes der Antragstellerin gegen ihre Pflichten als Pferdehalterin bzw. -betreuerin eine endgültige tierschutzgerechte Haltung und Betreuung des Pferdebestandes der Antragstellerin nur über die Veräußerung an geeignete Halter sicherzustellen ist. Mildere Mittel sind demgegenüber nicht ersichtlich. Die angeordnete Veräußerung der Pferde begegnet entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit sie im Rahmen einer begrenzten Ausschreibung und nicht durch öffentliche Versteigerung durchgeführt werden soll. Zwar wird gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes – BbgPolG – eine Sache durch öffentliche Versteigerung verwertet; sie kann (nur), wenn die Versteigerung erfolglos bleibt, von vorneherein aussichtslos erscheint oder die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen würden, freihändig verkauft werden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BbgPolG). Diese Vorschrift findet jedoch gemäß § 23 Nr. 1 g des Ordnungsbehördengesetzes – OBG – für Ordnungsbehörden lediglich entsprechende Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung u.a. angesichts der Wildheit und der z.T. fehlenden Halfterführigkeit der Pferde erheblich erschwert sein dürfte, worauf der Antragsgegner bereits in seinem Bescheid vom 15. März 2013 hingewiesen hat. Zudem ist es nicht von der Hand zu weisen, dass eine öffentliche Versteigerung angesichts der hierfür vorgesehenen Verfahrensweise (vgl. etwa §§ 814 ff. ZPO) sowohl in der Vorbereitung als auch in der Durchführung und Abwicklung entgegen der Annahme der Beschwerde zeitaufwändig ist, was wiederum weitere hohe Unterbringungskosten für die zu betreuenden Pferde verursacht: Für den Pferdebestand der Antragstellerin fallen bei einem Tagessatz von ca. 7,- bis 8,- € brutto/Pferd, den der Antragsgegner an die betreuenden Betriebe bezahlt, täglich durchschnittlich etwa 1.000,- € zzgl. sonstiger Kosten (Tierarzt, Hufpflege etc.) an. Auf welcher Grundlage die Beschwerde diesen Tagessatz für überhöht hält, verschließt sich dem Senat. Dass – und aus welchen Gründen – die Antragstellerin selbst die Pferde zu einem „Bruchteil“ der Kosten „halten“ könnte, ist bekannt und bedarf keiner weiteren Erörterung. Dementsprechend lagen ausweislich des ersten an die Antragstellerin gerichteten Kostenbescheides vom 3. April 2013 die seit der Fortnahme der Tiere bis zum 22. bzw. 26. März 2013 entstandenen Unterbringungskosten nebst der Kosten für die Wegnahme bereits bei 30.582,33 €, während jeder weitere Tag reine Unterbringungskosten in Höhe von – wie ausgeführt – ca. 1.000,- € verursacht hat und fortwährend verursacht. Vor diesem Hintergrund ist eine schnelle Veräußerung nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Interesse des Kostenpflichtigen geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Kosten eher durch eine Versteigerung als durch einen freihändigen Verkauf der Pferde gedeckt werden könnten, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Sie geht bereits insoweit fehl, als sie befürchtet, ein freihändiger Verkauf könnte zu einer „Verschleuderung“ der Pferde der Antragstellerin (weit) unter Wert führen. Zum einen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Pferde ohne vorherige Wertbegutachtung veräußert werden könnten. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges aus den Verwaltungsvorgängen bzw. aus der bisherigen Handhabung durch den Antragsgegner. Zudem ist der im Beschwerdeverfahren nunmehr angegebene Wert der Pferde (zwischen 2.000,- € und 25.000,- €) nicht ansatzweise belegt. Abgesehen davon, dass die insoweit in Bezug genommene, von der Antragstellerin gefertigte, lediglich 30 Pferde (davon allem Anschein nach die Herrn Niehls am 7. März 2013 weggenommenen 29 Pferde) umfassende Liste Werte zwischen 2.000,- € und 5.000,- € ausweist, sind auch diese Werte nicht nachgewiesen und angesichts des Wertgutachtens zu den am 7. März 2013 bei Herrn Niehls weggenommenen Pferden und des entsprechenden Zustandes der am 12. März 2013 bei der Antragstellerin sichergestellten Tiere unrealistisch und im Hinblick auf die anderslautenden Wertangaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren OVG 5 S 3.13 (je 800,- €/Pferd) unglaubhaft.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und zu Lasten der Antragstellerin ausgefallene Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Juni 2013 ist bei der vorliegenden Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Den Eingang des angekündigten weiteren Schriftsatzes des Antragsgegners vom 31. Mai 2013 hat der Senat angesichts der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht abgewartet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).