Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend angenommen, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln findet, weil der Kläger nach der von der Kammer gewonnenen Überzeugung seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt hat, indem er bei Abgabe der Loyalitätserklärungen verschwiegen hat, dass er die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele der HuT bewusst und zielgerichtet unterstützt oder unterstützt hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht die für seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblichen Tatsachen zutreffend wiedergegeben und seine Schlussfolgerungen ohne gedankliche Lücken oder sonstige Ungereimtheiten begründet. Der Senat teilt die Überzeugung des Verwaltungsgerichts und nimmt insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Klägers bietet die Sachlage, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, er habe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete „Bestrebungen“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG (in der Fassung vom 15. Juli 1999 [BGBl. I S. 1618], zuletzt geändert am 9. Januar 2002 [BGBl. I S. 361]) wissentlich und willentlich unterstützt. Anhaltspunkte für eine solche Unterstützungshandlung des Klägers hat die Kammer zu Recht vor allem in der Anmeldung der am 7. und 8. Dezember 2000 im OKB ausgestrahlten Sendung „Ein Verrat lässt ein Volk ausbluten - Palästina“ gesehen.
Gegenstand der Sendung war ein gleichermaßen betitelter Vortrag von Shaker A., der sowohl nach dem Ergebnis der von Ende 2001 bis 2004 geführten Ermittlungen des Polizeipräsidiums Frankfurt/Main, die in dem Schlussvermerk vom 8. November 2004 festgehalten sind, als auch den Erkenntnissen des Berliner Verfassungsschutzes zu den Führungsmitgliedern der Hizb ut-Tahrir - HuT - gehört. Er selbst hat seine Mitgliedschaft zu keiner Zeit in Abrede gestellt, sondern sich stets zu ihr bekannt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand des Klägers, es lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass A. bereits im Jahr 2000 Mitglied der HuT gewesen sei, als substanzlos. Denn abgesehen davon, dass er - wenngleich seinerzeit noch in Österreich ansässig - seine Vortragstätigkeit für die HuT nach den dokumentierten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes in ähnlicher Weise, vornehmlich an der TU-Berlin, schon seit den frühen 90’er Jahren des vorigen Jahrhunderts ausübt, liefe es den streng hierarchischen und auf Abschottung nach außen gerichteten Organisationsstrukturen der HuT fundamental zuwider, wenn eine im Jahre 2002 als deren Sprecher, Führungsmitglied und europäischer Repräsentant in Erscheinung getretene Person sich nicht bereits seit geraumer Zeit als vertrauenswürdiges Mitglied der Organisation erwiesen hätte.
Was den Inhalt des Vortrags angeht, so hat das Verwaltungsgericht die aktenkundigen Erkenntnisse hierzu durch Bezugnahme zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, ihm jedoch angesichts des Umstandes, dass die Unterstützungshandlung und deren indizielle Zurechenbarkeit darin zu sehen sind, dass der Kläger durch die Anmeldung beim OKB einem Repräsentanten der HuT eine Plattform zur Verbreitung ihres Gedankenguts verschafft hat, zu Recht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der Sendebeitrag tatsächlich inhaltliche Positionen der HuT wiedergegeben habe, die als Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 BVerfSchG anzusehen seien, so dürfte nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass der unverhohlene Aufruf zum bewaffneten Heiligen Krieg und damit zur Gewaltanwendung gegen Menschen mit den Grundsätzen einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu deren grundlegenden Prinzipien die Achtung der Menschenrechte zählt, nicht zu vereinbaren ist. Dass der Vortrag von A. zudem, anders als es die Berufung darzustellen sucht, durchaus auch als Aufruf zur gewaltsamen Vernichtung des Staates Israel zu verstehen war, erschließt sich ohne weiteres anhand der im „Sendemitschnitt“ vom 19. Dezember 2000 wiedergegebenen Textpassagen. Darauf, ob einzelne Worte oder Begriffe aus islamwissenschaftlicher Sicht möglicherweise verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulassen, kommt es nicht an. Entscheidend ist, welche Bedeutung sie für einen durchschnittlichen Zuschauer oder Zuhörer haben. Dass aber der Vortrag von A. in dem beschriebenen Sinne zu verstehen war und auch so verstanden worden ist, wird durch die Reaktion von Zuschauern auf die Sendung bestätigt.
Eine Erklärung dafür, welche Bedeutung einer - wie behauptet - unterlassenen Aufklärung durch das Verwaltungsgericht, wann und wo „der Beitrag gehalten wurde“, zukommen soll, bleibt die Berufung schuldig. Diese Rüge gibt allerdings Veranlassung, den Kläger auf seine prozessualen Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Denn auch wenn die Behörde im Grundsatz für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einbürgerungsrücknahme darlegungs- und beweispflichtig ist, so beschränkt sich deren Darlegungslast hinsichtlich des einbürgerungsrechtlichen Ausschlussgrundes der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf das Aufzeigen begründeter Verdachtsmomente (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Hingegen trifft den Einbürgerungsbewerber bzw. den von der Einbürgerungsrücknahme Betroffenen eine besondere Mitwirkungs- und Darlegungslast hinsichtlich solcher Umstände, die auf eine von dem äußeren Eindruck seines Verhaltens abweichende innere Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Zielen der Organisation schließen lassen könnten oder die nur ihm bekannt sind. So aber liegt es hier. Denn der Kläger muss sich fragen lassen, wer über die Frage, wann und wo der Vortrag auf VHS aufgezeichnet wurde, Auskunft geben können sollte, wenn nicht er selbst als der Sendeverantwortliche, zumal er mit der Anmeldung beim OKB am 4. Dezember 2000 ausdrücklich bestätigt hat, dass die Sendung von ihm selbst produziert worden und er im Besitz aller Rechte für die Verbreitung dieser Sendung ist. Dass der Kläger offensichtlich nicht gewillt ist, an der Klärung der im Prozessverlauf von ihm selbst aufgeworfenen Fragen mitzuwirken, und ihm nachteilige Tatsachen bis zum vollständigen Nachweis bestreitet, zeigt sich in besonders bemerkenswerter Weise an seinem Leugnen, Inhaber der im Abspann der Sendung eingeblendeten Mobilfunknummer (gewesen) zu sein. Und selbst nachdem der von ihm geforderte Beweis schließlich erbracht war, hat er sich darauf beschränkt vortragen zu lassen, dass er sich an die Rufnummer nicht erinnern könne. Dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Vorlage der Unterlagen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg sogar die Sendeanmeldung beim OKB und die Verantwortung für diese Sendung hatte bestreiten lassen, ist ein weiterer Beleg für sein prozesstaktisches Verhalten, zu dem auch gehört, selbst zu keiner Zeit in Erscheinung zu treten und Einlassungen zur Sache seinem Verfahrensbevollmächtigten zu überlassen.
Ihre Auffassung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstrahlung der Sendung am 7. Dezember 2000 tatsächlich vorteilhaft für die HuT gewesen sei, erläutert die Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Sendung zumindest objektiv geeignet war, einen Repräsentanten der HuT sowie dessen Anschauungen einem breiteren Publikum bekannt zu machen, und das Zurverfügungstellen und Einblendenlassen der Mobilfunknummer des Klägers ersichtlich dem Zweck diente, den Zuschauern Gelegenheit zu geben, mit den Initiatoren der Sendung und damit letztlich mit der HuT in Kontakt zu treten. Diese Schlussfolgerung ist nicht nur naheliegend, sie drängt sich vielmehr auf und lässt sich mit der bloßen Behauptung des Gegenteils oder der Äußerung gegenteiliger Ansichten nicht entkräften. Dasselbe gilt für den Einwand, es gebe (auch) keinen Anhaltspunkt dafür, dass für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass er einen Vortrag der HuT oder einen Vortrag, der zumindest die Ziele der HuT unterstützt, zur Ausstrahlung bringe. Denn wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, so drängt sich die Frage auf, warum er dann wider besseres Wissen sämtliche Zusammenhänge mit der Sendeanmeldung und der Einblendung seiner Handy-Nummer bis zum Beweis des Gegenteils in Abrede gestellt hat. Im Übrigen wäre es an ihm (gewesen) aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen er meinte, den Inhalt der von ihm selbst produzierten Sendung für sich akzeptieren zu können, und was ihn veranlasst hat, sie im Fernsehen zeigen zu lassen.
Dass das LKA Berlin in dem Vortrag von Shaker A. keinen strafbaren „Sachverhalt“ gesehen hat und der Kläger auch tatsächlich nicht strafrechtlich belangt worden ist, ist für die hier zu entscheidende Frage, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er habe durch die Anmeldung der Sendung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen willentlich und wissentlich unterstützt, irrelevant. Ebenfalls ohne Belang ist, dass die Betätigung der HuT erst durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 10. Januar 2003 verboten worden ist. Das Vereinsgesetz weist der Verbotsbehörde die Aufgabe zu, die in § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG oder in § 14 Abs. 2 für das Verbot eines Ausländervereins bzw. - wie hier - für das Verbot einer Betätigung nach Absatz 3 vorausgesetzten Gründe im Hinblick auf den Einzelfall (konkretisierend) nachzuvollziehen. Erst nach Ergehen der Verfügung darf der Verein sodann als verboten behandelt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verein nicht schon lange zuvor Ziele im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG oder des § 14 Abs. 2 VereinsG verfolgt hat und dass dies für den Kläger nicht erkennbar gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Berufung stellen die Kontakte des Klägers aus dem Jahr 2002, auf die das Verwaltungsgericht abgehoben hat, weitere Anhaltspunkte für die Annahme dar, dass er die HuT unterstützt oder unterstützt hat. Dabei handelt es sich zum einen um Husam B., dessen Telefonnummer schon neben der des Klägers im Abspann der OKB-Sendung eingeblendet worden war, zum anderen um zwei vom Polizeipräsidium Frankfurt/Main ermittelte telefonische Kontaktaufnahmen von Mitgliedern bzw. Aktivisten der HuT (Fares M. und Husam R.). Soweit die Berufung auch in diesem Zusammenhang einwendet, es seien keine inhaltlichen Feststellungen zu den Telefonaten getroffen worden, gilt das schon zu den Einwänden gegen die Wertung der Sendeanmeldung beim OKB Ausgeführte, nämlich dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den begründeten Verdacht einer Unterstützung der HuT ist, dass der Kläger vor seiner Einbürgerung Kontakte zu Mitgliedern und Aktivisten der Organisation hatte und dass diese sich bis in die Führungsebene hinein erstreckten. Darauf, ob er - wie er vortragen lässt - weder am 20. Juli 2002 noch am 21. Juli 2002 mit den Genannten „telefoniert“ hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass es nach den insoweit nicht bestrittenen polizeilichen Feststellungen eine Verbindung zwischen den Anschlüssen der betreffenden HuT-Mitglieder/Aktivisten und dem Telefonanschluss des Klägers gegeben hat. Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen der Berufung auch in diesem Punkt - der bereits erörterten prozessualen Strategie folgend - auf bloßes Bestreiten ohne die Offenbarung eigenen Wissens.
Die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt, gerichteten Angriffe der Berufung überzeugen ebenfalls nicht. Dass eine Loyalitätserklärung dem Einbürgerungsbewerber Wertungen abverlangt, ist für sich genommen zutreffend. Worauf die Berufung jedoch mit keinem Wort eingeht, ist die dem Kläger bereits vom Verwaltungsgericht zu Recht vorgehaltene Tatsache, dass es sich bei ihm nicht um einen mit den hiesigen Verhältnissen nicht oder noch nicht hinreichend vertrauten Ausländer handelt, sondern um einen - wie er es im Rahmen der gegen die Ermessensausübung des Beklagten gerichteten Rügen für sich in Anspruch nimmt - „faktischen Inländer“. Er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, er hat eine deutsche Schule bis zur mittleren Reife besucht, ist also über Jahre hinweg in Geschichte und Sozialkunde unterrichtet worden, und hat schließlich auch seine von dem Besuch einer Berufsschule begleitete Berufsausbildung in Berlin absolviert. Für die Annahme, dass er mit der Wertung, ob eine Vereinigung wie die - zumal kurz vor Unterzeichnung der zweiten Loyalitätserklärung mit einem Betätigungsverbot belegten - HuT verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt, überfordert gewesen wäre, besteht unter diesen Umständen kein Raum.
Die Einwände, welche die Berufung mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte und vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an § 24 StARegG für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bejahte „Zeitnähe“ der Einbürgerungsrücknahme erhebt, haben sich jedenfalls mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 C 32.07 -) und der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vgl. den durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 158, eingefügten § 35 Abs. 3) erledigt.
Das gleiche gilt, soweit die Ermessensfehlerhaftigkeit der Einbürgerungsrücknahme erstmals in der Berufungsinstanz mit der Begründung gerügt worden ist, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger, wenn er staatenlos werde, auch seine Rechte aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 17 ff. EG verliere. Der Umstand, dass der Verlust der Unionsbürgerschaft in dem angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt ist, begründet für sich genommen noch keinen Ermessensfehler. Denn die Unionsbürgerschaft wird durch die nationale Staatsangehörigkeit vermittelt. Sie tritt neben sie, ersetzt sie aber nicht. Ist der Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft jedoch von Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates abhängig, bedurfte der Verlust der Unionsbürgerschaft im Rahmen der Ermessenserwägungen zur Staatenlosigkeit als Folge der Einbürgerungsrücknahme keiner ausdrücklichen Erwähnung. Dass Gemeinschaftsrecht dieser Rechtsfolge nicht entgegensteht, wenn die Staatsangehörigkeit - wie hier - durch Täuschung erschlichen wurde, ist nunmehr ebenfalls geklärt (vgl. das auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 -, juris, ergangene Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, Rs. C-135/08, juris). Soweit der Gerichtshof darauf hinweist, dass - gegebenenfalls über die Verhältnismäßigkeit der Einbürgerungsrücknahme nach nationalem Recht hinaus - zu prüfen sei, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre (vgl. Rz. 55), so vermag eine entsprechende Prüfung schon angesichts von Schwere und Tragweite des dem Kläger anzulastenden Verschweigens der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu keinem anderen Ergebnis zu führen (vgl. Rz. 56). Soweit er die Befürchtung äußert, dass er infolge des Verlustes auch und gerade der Unionsbürgerschaft seinen Arbeitsplatz verlieren könnte, ist über die bloße Behauptung hinausgehend Substantielles weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht besteht, da keine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegt, kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.