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Entscheidung 11 M 2291/11


Metadaten

Gericht AG Strausberg Entscheidungsdatum 26.10.2011
Aktenzeichen 11 M 2291/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.10.2011 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 30.09.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Obergerichtsvollzieher nahm dem Schuldner im Nachbesserungsverfahren nach auftragsgemäßer Verhaftung die eidesstattliche Versicherung ab und berechnete neben Wegegeld und Auslagen eine so genannte Verhaftungsgebühr nach KV Nr. 270 GvKostG.

Die Gläubigerin wendet mit Schreiben vom 11.10.2011 ein, dass es nach der Rechtsprechung eindeutig sei, wonach es sich bei dem Nachbesserungsverfahren um die Fortsetzung des alten, nicht gesetzmäßig verlaufenden und wegen des Mangels noch nicht abgeschlossenen Verfahrens handelt, so dass dem Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr zusteht. Dem Gläubiger seien keine höheren Gebühren zuzumuten. Wäre die eidesstattliche Versicherung ordnungsgemäß abgenommen worden, hätte keine Verhaftung stattfinden müssen. Im Übrigen wird auf das Vorbringen Bezug genommen.

Der Obergerichtsvollzieher hat das Schreiben der Gläubigerin als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

Das Schreiben der Gläubigerin war als Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO auszulegen. Die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist auch gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten statthaft.

Die Erinnerung der Gläubigerin ist unbegründet.

Bei dem Nachbesserungsverfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich unzweifelhaft - und insoweit ist die Auffassung der Gläubigerin zutreffend - um die Fortsetzung des alten, unvollständigen und somit noch nicht beendeten Verfahrens, so dass dem Gerichtsvollzieher - anders als im Fall des § 903 ZPO - keine gesonderte (Abnahme-) Gebühr nach KV Nr. 260 GvKostG in Höhe von 30,-- € zusteht. Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund die Nachbesserung oder Ergänzung erforderlich ist und begehrt wird.

Die Gebühr nach KV Nr. 260 GvKostG sowie Auslagen für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat der Obergerichtsvollzieher mit der Kostenrechnung vom 30.09.2011 jedoch nicht geltend gemacht.

Er hat zutreffend für das kostenrechtliche gesonderte Haftverfahren eine Gebühr in Höhe von 30,-- € nach KV Nr. 270 GvKostG für die Verhaftung in Ansatz gebracht, wobei diese Gebühr nichts mit der nach KV Nr. 260 GvKostG gemein hat. Es handelt sich um unterschiedliche Gebührentatbestände. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr nach KV Nr. 270 GvKostG ist eine Verhaftung, was wiederum voraussetzt, dass der Gerichtsvollzieher in dem Einzelfall verhaften durfte. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Vorbringen der Gläubigerin, wonach eine Verhaftung nicht hätte stattfinden müssen, wenn die eidesstattliche Versicherung ordnungsgemäß abgenommen worden wäre, verfängt nicht. Denn zum einen wird dem Umstand, dass das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unvollständig gewesen ist, dadurch Rechnung getragen, dass für das Nachbesserungsverfahren keine erneute Gebühr nach KV Nr. 260 GvKostG verlangt werden kann. Im Übrigen trägt nicht der Obergerichtsvollzieher die (Kosten-) Verantwortung dafür, dass der ordnungsgemäß geladene Schuldner zum bestimmten Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist und aus diesem Grund die Verhaftung erst erforderlich wurde.

Da der Obergerichtsvollzieher im Übrigen Auslagen für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht abgerechnet hat, sondern lediglich die im Haftverfahren entstandenen Auslagen, ist die Erinnerung auch insoweit unbegründet. Der Obergerichtsvollzieher hat zutreffend eine Auslagenpauschale nach KV Nr. 713 GvKostG

in Höhe von 6,00 € in Ansatz gebracht, die sich nach der Höhe der Haftgebühr nach KV Nr. 270 GvKostG (20 % der zu erhebenden Gebühr - mindestens 3,00 € höchstens 10,00 €) richtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.