Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 08.02.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 74.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 OBG BB, § 73 Abs 1 Nr 2 BauO BB, § 146 Abs 4 VwGO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die verwaltungs-gerichtliche Ablehnung seines Antrags, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen insoweit zu untersagen, als hierdurch eine weitere Beschädigung des Wurzelwerks einer - noch auf seinem Grundstück, jedoch nahe der Grenze zu dem dieser Nachbarn stehenden, ca. 15 bis 20 m hohen, dem Schutz der örtlichen Baumschutzsatzung unterfallenden - Douglasie droht und sich die Gefahr ihres Umstürzens mangels Standfestigkeit erhöht, was u.a. sein und seiner Familie Leben, Gesundheit und Eigentum bedrohe.
Das Verwaltungsgericht hat - davon ausgehend, dass der Antragsteller für sein Begehren allein das ausschließlich öffentlichen Interessen dienende Baumschutzrecht heranziehe - den Antrag durch Beschluss vom 16. November 2011, zugestellt am 18. November 2011, mangels geltend gemachter subjektiver Rechte als unzulässig abgelehnt.
II.
Die zulässige und sinngemäß - auch hinsichtlich der Anträge - das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgende Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 im Wesentlichen geltend gemacht, er habe sein Begehren entgegen verwaltungsgerichtlicher Annahme keineswegs allein auf die Baumschutzsatzung der Stadt Teltow gestützt. Dies sei lediglich einer der rechtlichen Anknüpfungspunkte gewesen. Vielmehr habe er mit der weiteren Darlegung seiner Befürchtungen, dass zumindest im Falle zusätzlicher Beschädigungen des Wurzelwerks der Douglasie - u.a. für ihn und seine Familie - „eine enorme Gefahr“ durch Instabilität dieses Baumes und ggf. ein Umstürzen drohe, eine allgemeine Gefahrenlage beschrieben, die ein unverzügliches Einschreiten der kommunalen Behörden, etwa nach der ordnungsbehördlichen Generalklausel in § 13 OBG Bbg, auch zum Schutz ihrer subjektiven Rechte, insbesondere Grundrechte, zwingend gebiete. Ferner könne sich die Behörde nicht mit der Erteilung einer Baugenehmigung begnügen, sondern müsse die Einhaltung der Auflage, keine Beschädigungen am nachbarlichen Grundstück zu verursachen, auch durchsetzen.
Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits mit dem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung seines Begehrens auf ein behördliches Einschreiten ausdrücklich geltend gemacht hat, u.a. ihm und seiner Familie drohe im Hinblick auf bereits erfolgte und drohende weitere Schäden am „für die Standfestigkeit des Baumes“ erforderlichen Wurzelwerk eine „enorme Gefahr“, wobei diese im Antrag selbst mit der erhöhten Umsturzgefahr konkretisiert wird. Damit hat er - mag er den Antrag auch mit der Überschrift „Baumschutzantrag“ versehen und anschließend ausgeführt haben, „auch“ falle der Baum unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Teltow, die der Antragsgegner durchzusetzen und seine Rechte zu sichern habe - deutlich gemacht, zumindest auch ein ordnungsbehördliches Einschreiten durch Untersagung weiterer gefahrenerhöhender Bauarbeiten zum Schutz seiner eigenen bzw. der familiären Rechte als Anwohner des Nachbargrundstücks zu begehren. Mithin konnte der Rechtsschutzantrag nicht allein mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass die Baumschutzsatzung der Stadt Teltow keine subjektiven Rechte einräume.
Zweifelhaft dürfte allerdings bereits sein, ob vorliegend überhaupt ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten durch die Stadtverwaltung Teltow (Bürgermeister) aufgrund der ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 13 OBG in Betracht kommen kann. Denn der seitens des Antragstellers geltend gemachte Anspruch auf Untersagung der Fortsetzung von Bauarbeiten stellt inhaltlich ein Begehren auf Einstellung der Bauarbeiten dar, das gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO den Bauaufsichtsbehörden zugewiesen ist (vgl. § 52 BbgBO). Untere Bauaufsichtsbehörde ist vorliegend jedoch der Landkreis Potsdam-Mittelmark, der die Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Beigeladenen am 7. September 2011 erteilt hat, so dass der Antragsgegner insoweit gar nicht passiv legitimiert wäre. Ob daneben gleichwohl noch ein inhaltlich identisches Begehren auf § 13 OBG zu stützen ist, kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsanspruch auch hiernach schon nicht glaubhaft gemacht.
Ein im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen insoweit, als dadurch weitere Beschädigungen der Douglasie und die Gefahr ihres Umstürzens drohen könnten, kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass und welche weiteren, über die von den Beigeladenen ohnehin bereits veranlassten Maßnahmen (Beauftragung des S. mit Schutzmaßnahmen und anschließender baubegleitender Kontrolle der Einhaltung des Wurzelschutzes, Absperrung des Wurzelbereichs für Fahrzeuge und Einholung einer Zusicherung der Montagefirma zur Beachtung der gebotenen Vorsicht hinsichtlich des Baumes) zur vorläufigen Sicherung des Baumes gegen Beschädigungen durch die noch ausstehenden Bauarbeiten im Rahmen des hiesigen Verfahrens überhaupt noch möglich und erforderlich sein könnten. Im Übrigen hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2012 selbst ausdrücklich erklärt, dass sämtliche schadensverursachenden Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen am 2. November 2011 bereits ausgeführt waren.
Im Übrigen hat es der Antragsteller in der Hand, die Standfestigkeit des Baumes in Erfüllung der ihm als Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflichten kontrollieren zu lassen und sich für den Fall, dass das Ergebnis dieser Kontrolle weitere Maßnahmen erfordern sollte, ggf. mit zivilrechtlichen Ersatzansprüchen an die Beigeladenen zu wenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).