Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 23.02.2015 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 20/15 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2015:0223.1WS20.15.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam (Wirtschaftsstrafkammer) vom 23. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.
I.
Das Amtsgericht Potsdam hat am 26. August 2013 Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen (78 Gs 986/13). Der Angeklagte befand sich, nachdem seine Auslieferung nach Deutschland beantragt worden war, aufgrund des gegen ihn ergangenen Haftbefehls in der Zeit vom 9. September 2013 bis zum 6. März 2014 in Auslieferungshaft in seinem Aufenthaltsland Uruguay. Am 6. März 2014 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und von den deutschen Behörden vorläufig festgenommen. Seit dem 7. März 2014 befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ....
Unter dem 27. Juni 2014 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 25 KLs 8/14 anhängig. Die Vorwürfe in der Anklageschrift entsprechen denjenigen, die den Gegenstand des Haftbefehls vom 26. August 2013 bilden. Mit Beschluss vom 10. September 2014 hat der Senat gemäß §§ 121, 122 StPO Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet und die Haftkontrolle für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht Potsdam übertragen (1 Ws (HEs) 147/14). Mit Beschluss vom 6. November 2014 hat die Wirtschaftsstrafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Darüber hinaus hat sie den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 26. August 2013 aufrechterhalten. Mildere Maßnahmen als der weitere Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) kämen nicht in Betracht.
Die dem Angeklagten in dem Haftbefehl vorgeworfenen Taten hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. September 2014 dargestellt:
„Ihm wird darin vorgeworfen, in der Zeit von Frühjahr 2008 bis zum 05. April 2011 in T… und anderenorts
gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert Verfolgten V1, V3, V4 und anderen
durch eine Handlung
1. als Rädelsführer eine Vereinigung gegründet und sich an ihr als Rädelsführer und Hintermann beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Straftaten zu begehen,
2. in der Absicht, sich und Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Irrtümer erregte, wobei er den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 263 StGB verbunden hatte, gewerbsmäßig beging,
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung des Bannbruchs verbunden hatte, Gegenstände entgegen einem Verbot eingeführt zu haben,
4. entgegen § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), nämlich entgegen dem Verbot, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, solche Arzneimittel in den Verkehr gebracht zu haben und dadurch die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet und aus grobem Eigennutz für sich und andere Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt zu haben,
5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) a. F. AMG, nämlich entgegen dem Verbot, gefälschte Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, solche Arzneimittel in den Verkehr gebracht und dadurch die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet und aus grobem Eigennutz für sich und andere Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt zu haben und dabei gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte, gehandelt zu haben,
6. entgegen § 43 Abs. 1 S. 2 AMG, nämlich entgegen dem Verbot, außerhalb von Apotheken Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu treiben, mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel getrieben zu haben und dadurch die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet und aus grobem Eigennutz für sich und andere Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt zu haben,
7. ohne Erlaubnis nach § 72 Abs. 1 AMG Arzneimittel eingeführt zu haben,
8. entgegen § 21 AMG Fertigarzneimittel ohne Zulassung und ohne Genehmigung der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union in den Verkehr gebracht zu haben,
9. zum Gebrauch bei Menschen bestimmte Arzneimittel in den Verkehr gebracht zu haben, obwohl die nach § 94 AMG erforderliche Haftpflichtversicherung oder Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung nicht bestand,
10. dem Verbot der irreführenden Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens zuwider gehandelt zu haben, indem er unwahre Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Arzneimitteln machte,
11. vorsätzlich ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke betrieben zu haben,
12. gewerbsmäßig im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich entgegen § 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Markengesetzes Zeichen benutzt zu haben.
Verbrechen und Vergehen nach §§ 129 Abs. 1 und 4; 263 Abs. 1 und 5; 25 Abs. 2; 52 StGB, 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 6 und 7; 372 Abs. 1; 373 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4; 375 Abs. 2 AO; 5; 8 Abs. 1 Nr. 1 a) a. F.; 21 Abs. 1; 43 Abs. 1 S. 2; 72 Abs. 1; 94; 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 a) a. F., Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 lit. a) und c), Nr. 3; 96 Nrn. 4 und 5 a) AMG; 14 HeilmittelwerbeG, 23 ApothekenG; 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; 143 Abs. 1 und 2 MarkenG.
Im Einzelnen werden dem Angeschuldigten in dem Haftbefehl folgende Straftaten zur Last gelegt:
Er soll sich Ende 2006 mit den gesondert Verfolgten V1 und V3 dazu verabredet haben, eine feste und strukturierte Zusammenarbeit untereinander und mit Dritten einzugehen, um für sich und die zu beteiligenden Dritten durch fortlaufende arbeitsteilige kriminelle gewerbliche Tätigkeit eine Einkommensquelle von erheblichem Umfang und beachtlicher Dauer zu erschließen. Kern dieses Vorhabens soll der Plan gewesen sein, überwiegend in Asien hergestellte Arzneimittel zweifelhafter Beschaffenheit, die aus rechtlichen Gründen nicht in die Europäische Union eingeführt werden durften, unter Umgehung der zollamtlichen Kontrollen in das Unionsgebiet, insbesondere in den deutschsprachigen Raum, einzuführen und dort gewinnbringend zu verkaufen, wobei den Käufern falsche Zusicherungen hinsichtlich der Machart und der Beschaffenheit dieser Arzneimittel gemacht werden sollten. Im Wesentlichen habe mit Potenzmitteln und Schlankheitskapseln gehandelt werden sollen.
Dieses betrügerische Geschäftsmodell sollen der Angeschuldigte sowie die gesondert Verfolgten V3, V1, V4 und andere in der Zeit von April 2008 bis April 2011 in großem Maßstab in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in die Tat umgesetzt haben. Sie sollen in Ausführung ihres Tatplans mit großen Mengen arzneimittelrechtlich nicht zugelassener Potenzmittel gehandelt haben, ohne ärztliche Rezepte von ihren Kunden verlangt oder eine Zulassung als Apotheke inne gehalten zu haben, obwohl beides nach der Art der vertriebenen Medikamente erforderlich gewesen wäre. Eine Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln in die Europäische Union hätten sie ebenfalls nicht gehabt. Insbesondere über die Wirkungsweise und über die chemische Zusammensetzung oder die Reinheit der vertriebenen Medikamente hätten sie keinerlei Kenntnisse gehabt, weder über eine medizinische oder pharmakologische Ausbildung verfügt noch jemanden mit einer solchen Ausbildung beschäftigt. Eine Haftpflichtversicherung für den Fall von Gesundheitsschäden ihrer Kunden hätten sie nicht abgeschlossen. Auf dem ostasiatischen Schwarzmarkt hätten sie sich nicht zugelassene Potenzmittel verschafft. Sodann hätten sie im Internet in deutscher Sprache unter der Domäne „…“ Werbung für ihre Produkte gemacht, wobei „…“ für … gestanden habe. Die Kunden seien aufgefordert worden, auf ausländische Konten Vorkasse zu leisten. Nach Zahlungseingang hätten die Kunden die bestellten Medikamente per Post teils aus Spanien, teils aus Tschechien und teils aus Deutschland übersandt erhalten.
In der ersten Jahreshälfte 2008 sei die Organisation in einer Weise ausgebaut worden, die ab dem 10. April 2008 zu einer straff geführten, hoch differenziert agierenden verbrecherischen Organisation geführt habe. Der gesondert Verfolgte V4 habe ein computergestütztes Zahlungs- und Abrechnungssystem geschaffen, mit dem täglich Tausende von Kundenzahlungen hätten verwaltet werden können. Hunderte von Internetspezialisten hätten sich der Tätergruppe als „Webmaster“ angeschlossen, um gegen Provision im Internet für die angebotenen Medikamente Werbung zu machen. Darüber hinaus seien drei weitere Domänen eingerichtet worden, nämlich „…“, „…“ und „…“. Schließlich sei das Produktangebot um so genannte „Reals“ erweitert worden, also um Medikamente, welche die Farbe, die Form und die Verpackung der echten Markenprodukte Viagra, Citalis und Levitra so gut nachahmten, dass sie zu einem höheren Preis als die namenlosen Produkte (Generika, Imitate) über die genannten Internetseiten als vermeintliche Originalpräparate hätten angeboten werden können.
Im Zeitraum 2008 bis März 2011 soll es zu insgesamt 443.144 Arzneimittelbestellungen beim „…“ gekommen sein und sonach zu einem Umsatz in Höhe von abgerundet 33,5 Mio. Euro. Von diesen 443.144 Bestellungen sollen nur 285.221 realisiert worden sein, sodass abgerundet 21 Mio. Euro Kaufpreis von den Kunden gezahlt worden seien.
Der Angeschuldigte M… soll den Grundstein für die Organisation gelegt haben, in dem er mit den gesondert Verfolgten V3 und V1 die Vorgängerstruktur geschaffen habe. Insbesondere in der Anfangszeit soll er an der Beantwortung von Kundenanfragen beteiligt gewesen sein, indem er solche teils persönlich beantwortet, teils den dann angeworbenen neuen Mitarbeitern der Organisation Hinweise zur Beantwortung der Fragen gegeben habe. Innerhalb der Tätergruppe soll er als Autorität gegolten haben, wenn es um geschliffene Formulierungen im Briefwechsel mit Behörden oder Kunden oder um rechtliche Fragen gegangen sei. In schwierigen Fällen sei er von seinen Komplizen um Rat gefragt worden und habe dann mit Ideen und praktischen Hilfestellungen ausgeholfen. Er soll ferner, vor allem in der Anfangszeit, am Einkauf und an der Versandorganisation beteiligt gewesen sein, letzteres, indem er im spanischen Ort D… eine der Versandstellen des „…“ unterhalten habe.
Zur Förderung der Bandentätigkeit soll er diverse „Briefkästen“, etwa Scheinanschriften bei der Firma … in B… und bei der Firma … in H… sowie Adressen in D… und J… (Spanien) und in H… (…/…, Tschechien) gemietet und betreut haben. Diese Briefkastenadressen sollen als Absender bei den Briefsendungen mit Tabletten für die Kunden oder als Firmenadressen der an die Kunden übersandten Rechnungen genutzt worden sein mit dem Ziel, etwaige Rücksendungen durch die Kunden zu erhalten, ohne dass eine polizeiliche Entdeckung drohte.
Ferner soll der Angeschuldigte maßgeblich an der Gründung und dem Betrieb verschiedener Tarnfirmen beteiligt gewesen sein, die die Tätergruppe für ihre kriminellen Aktivitäten gebraucht habe. So soll er dem „…“ die von ihm beherrschte britische Firma „…“ zur Verfügung gestellt haben, etwa als formale Kontoinhaberin diverser Konten der Organisation. Zudem soll er zeitweise Inhaber der tschechischen Firma „….“ gewesen sein, die anfangs das wichtigste Scheinunternehmen der Bande dargestellt habe.
Darüber hinaus soll der Angeschuldigte die gesondert Verfolgten V5 und V6 angeworben haben, die beide Schlüsselfunktionen in der Organisation inne gehalten hätten. So sollen durch V5 etliche Tonnen gefälschter Medikamente vertrieben worden sein. V6 soll nach dessen Ausscheiden 2010 die Aufgaben des V4 – also das gesamte computergesteuerte Abrechnungssystem – übernommen haben und so in den Führungszirkel der Bande aufgestiegen sein.
Der Angeschuldigte habe – mit Ausnahme des von V4 verwalteten Geldempfangs von den Kunden – die Finanzstrukturen der Organisation betreut, indem er Konten auf seinen Namen und auf die Namen von ihm kontrollierter Tarnfirmen eröffnet und über diese die internen Zahlungen in Höhe von über 5 Mio. Euro abgewickelt habe. Zahlreiche tatrelevante Internetseiten, unter ihnen die wichtigste von allen, nämlich „…“, habe er auf seinen Namen registrieren lassen.
Über den von ihm betriebenen sogenannten „Anonymisierungsdienst“ habe der Angeschuldigte es vielen Mittätern erleichtert, ein sicheres Inkognito aufzubauen und auf diese Weise in der Organisation mitzuarbeiten, ohne polizeiliche Entdeckung befürchten zu müssen. So habe er etwa „sichere“ E-Mail-Adressen organisiert oder seinen Namen einschließlich einer Passkopie für Kontoeröffnungen zur Verfügung gestellt. Für Mitarbeiter, die kein Bankkonto hätten nutzen wollen, habe er als Bargeld-Ausgabestelle fungiert.
Ende 2009/ Anfang 2010 soll M… sich aus der operativen Führung der Bande zurückgezogen haben und ab dann nicht mehr, wie bisher, ein Drittel des Reingewinns als Beuteanteil erhalten haben, sondern „nur noch“ monatlich 20.000,00 € als „Rente“. Unverändert soll er Konten und Firmenadressen zur Verfügung gestellt haben, etwa die von ihm geführten Firmen „…“ (Frankreich), „…“ (Uruguay), „…“ und „…“ (Seychellen, Korrespondenzanschrift in Zypern). Im bandeninternen „…forum“ im Internet soll er mit vollen Rechten neben dem einzigen verbliebenen „obersten Chef“ V1 präsent geblieben sein und im Namen der Bandenführung gesprochen haben. Die kriminell erlangten Geldbeträge anderer Bandenmitglieder, etwa des gesondert Verfolgten V3, soll er auf uruguayischen Bankkonten und in uruguayischen Grundstücken angelegt haben, um diesen Bandenmitgliedern finanzielle Sicherheit für den Fall zu geben, dass die Ermittlungsbehörden in Europa die Tätigkeit der Gruppe beenden und deren Vermögenswerte beschlagnahmen würden.
Das Amtsgericht hat den Haftbefehl auf die Haftgründe der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) gestützt.
Der Angeschuldigte habe seinen ständigen Aufenthalt in Uruguay, wo er ein ihm gehörendes Grundstück bewirtschafte und Inhaber der Firma „…“ sei. Gelegentlich reise er nach Argentinien und wieder zurück nach Uruguay, um dort den Status eines Touristen nicht zu verlieren. Er habe diese Aufenthaltssituation zielgerichtet herbeigeführt, um sich dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen. Im Fall seiner Festnahme bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte habe insbesondere angesichts der Vielzahl der verwirklichten Straftatbestände, der immensen Schadenssumme und der ungemein hohen eingesetzten kriminellen Energie im Fall seiner Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dies schaffe einen hohen Fluchtanreiz, dem keine sozialen Bindungen gegenüber stünden, denn der Angeschuldigte habe keine Familie, sei häufige länderübergreifende Aufenthaltswechsel gewohnt und gehe keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Durch die inkriminierten Gewinne verfüge er über beträchtliche finanzielle Möglichkeiten, die ihm zur Flucht verhelfen könnten. Eine Reihe von Aliasnamen, Scheinfirmen, Briefkastenadressen und Auslandskonten seien geeignet, ihm zur Flucht zu verhelfen.
Daneben bestehe der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Der Angeschuldigte habe Mittäter, die Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hätten, im Internet nach Art eines Steckbriefs ausgeschrieben, weshalb zu besorgen sei, dass er in Freiheit mit unlauteren Mitteln auf sie und auf Zeugen einwirken würde. Darüber hinaus habe er seinen Mittätern eine „Fluchtversicherung“ und diverse andere finanzielle Hilfeleistungen für eine Flucht angeboten. Auf dieses Angebot hin sei der gesondert Verfolgte V1 nach Zerschlagung der Bande nach Uruguay geflohen. Starke Indizien sprächen dafür, dass auch der gesondert Verfolgte V7 sich nach Uruguay habe absetzen wollen, was durch seine Verhaftung noch gerade habe verhindert werden können. Auch dem gesondert Verfolgten V4 habe der Angeschuldigte mehrfach angeboten, zu ihm nach Südamerika zu kommen. Darüber hinaus habe der Angeschuldigte eine Vielzahl von Internetseiten eingerichtet, auf denen die deutschen Ermittlungsbehörden massiv beleidigt, bedroht und angegriffen worden seien. Insbesondere habe er zahlreiche heftige Angriffe auf einen ermittelnden Staatsanwalt formuliert und dazu aufgerufen, dessen Familie und privates Umfeld auszuspähen. Daher bestehe die Gefahr, dass er, befände er sich in Freiheit, durch Drohungen gegen Justiz- und Polizeiangehörige versuche, das Verfahren zu torpedieren. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte vorbestraft sei, weil er als Heranwachsender andere durch gekaufte Mörder habe töten lassen. In der Gesamtschau mit seinen heftigen Attacken gegen deutsche Beamte im Internet sei zu besorgen, dass er Angriffe auf Leib und Leben von Ermittlungspersonen in Auftrag geben könnte, um seine Verurteilung zu verhindern.“
Die gegen die Haftfortdauerentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer vom 6. November 2014 gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (1 Ws 203/14) als unbegründet verworfen.
Die Hauptverhandlung hat am 5. Dezember 2014 begonnen. Am 18. Dezember 2014, 6. Januar 2015, 9. Januar 2015, 20. Januar 2015 und 29. Januar 2015 haben Fortsetzungstermine stattgefunden.
Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Dezember 2014 hat der Angeklagte M… einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls gestellt.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 hat die Wirtschaftsstrafkammer den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Vollziehung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten M… lägen nach wie vor. Ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz sei nicht gegeben. Es fehle vorliegend an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Auslieferung des Angeklagten M… andere strafrechtliche Tatvorwürfe als diejenigen aus dem hiesigen Haftbefehl betroffen haben könnte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten M… vom 25. Januar 2015. Er beruft sich in der Beschwerdebegründung wiederum auf einen Verstoß des Spezialitätsgrundsatzes. Es sei wegen eines angeblichen Fehlers beim Einheften ausweislich Bl. 86 bis 91 des Haftsonderbandes ein von der zugelassenen Anklage abweichender Haftbefehl zur Grundlage der Auslieferung gemacht worden. Der Beschwerdeführer hält weitere Aufklärung zu dem Auslieferungsersuchen und eine vollständige Vorlage der Auslieferungsunterlagen für erforderlich.
Ferner ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es sei gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstoßen worden. Die Sache sei durch die Staatsanwaltschaft bereits vor Beginn der Auslieferung ausermittelt gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe während der Auslieferungshaft genügend Zeit gehabt, Anklage zu erheben. Das Hauptverfahren sei erst am 6. November 2014 eröffnet worden. Die Terminierungsdichte der Hauptverhandlung hält der Beschwerdeführer für unzureichend und mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen für nicht vereinbar.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer dem Angeklagten zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 9. Februar 2015, die Beschwerde vom 25. Januar 2015 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 25. Januar 2015, weil die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten gegeben sind, §§ 112, 116 StPO.
1. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist formgerecht im Sinne des § 306 Abs. 1 StPO eingelegt worden und damit zulässig. Das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 306 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des weiterhin maßgeblichen Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 26. August 2013 (78 Gs 986/13) liegen vor.
a) Zum dringenden Tatverdacht, § 112 Abs. 1 S. 1 StPO, hat der Senat in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 10. September 2014 Folgendes ausgeführt:
„Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl vorgeworfenen Taten aufgrund der darin und in der Anklageschrift vom 27. Juni 2014 aufgeführten und nachvollziehbar gewürdigten Beweismittel dringend verdächtig, § 112 Abs. 1 S. 1 StPO.
Der dringende Tatverdacht in Bezug auf das generelle Agieren der Tätergruppe beruht insbesondere auf den insoweit geständigen Angaben der gesondert Verfolgten V3, V4, V8 und V2, die den Sachverhalt entsprechend seiner Darstellung in dem Haftbefehl vom 26. August 2013 geschildert haben. Die gesundheitsgefährdende Beschaffenheit der durch die Bande verkauften Arzneimittel wird durch die vorgenommenen chemisch-pharmakologischen Untersuchungen beschlagnahmter Ware offenbart.
Die genannten gesondert Verfolgten bestätigen darüber hinaus die zentrale Rolle des Angeschuldigten als einen der Gründer und Führungsköpfe des „…“. Ihre Angaben werden unter anderem bestätigt durch die Einlassungen der Mitangeschuldigten M1, M2 und M3.
Der gesondert Verfolgte V3 hat sich dahin eingelassen, der Angeschuldigte und der gesondert Verfolgte V1 hätten ihn Ende des Jahres 2007 darauf angesprochen, ob er für den Bereich „Kundensupport“ in den von ihnen betriebenen Internethandel mit gefälschten Arzneimitteln einsteigen wolle. Dieses Angebot habe er angenommen und im Folgenden Anfragen und Beschwerden von Kunden bearbeitet. Den Angeschuldigten und den gesondert Verfolgten V1 habe er dabei als gleichberechtigte Auftraggeber angesehen. Alle strategischen Entscheidungen seien durch beide gleichberechtigt getroffen worden. Die Mitangeschuldigten M3 und M2 hätten eng mit M… zusammengearbeitet.
Bis zu seiner Verhaftung, so hat V3 weiter berichtet, habe er Kontakt zu dem Angeschuldigten gehalten, den er in Uruguay besucht habe. Noch bis zur Zerschlagung der Bande im April 2010 habe M… Führungsverantwortung getragen.
Die Angaben des gesondert Verfolgten V3 sind glaubhaft. Sie werden insbesondere durch die Aussagen der gesondert Verfolgten V4, V8 und V2 sowie durch diejenigen der Mitangeschuldigten M1, M2 und M3 gestützt. Darüber hinaus stehen sie in Übereinstimmung mit objektiven Beweismitteln, insbesondere mit den Informationen, die aus der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung und zweier Laptops des V3 gewonnen wurden. Die E-Mail- und Skype-Korrespondenz zwischen ihm und dem Angeschuldigten sowie weiteren Bandenmitgliedern enthielt Informationen, die auch in Einzelheiten in Übereinstimmung mit den Angaben des V3 stehen.
Der gesondert Verfolgte V4 war seiner glaubhaften, in Übereinstimmung mit den weiteren Ermittlungsergebnissen stehenden Einlassung zufolge von April 2008 bis zum Jahresende 2009 für die gesamte Abwicklung der Kundenzahlungen einschließlich der Weiterleitung der Einnahmen auf die von dem Angeschuldigten geführten Konten zuständig. Der „…“ sei von dem Angeschuldigten und den gesondert Verfolgten V3 und V1 gegründet und geführt worden, wobei der Angeschuldigte der „Kopf“ der Tätergruppe gewesen sei. Seine Angaben werden durch die Auswertungen der Geldzuflüsse auf tschechische und spanische Konten des M… sowie durch die Auswertung der Computer des V4 insbesondere zur Kommunikation zwischen ihm und dem Angeschuldigten bestätigt.
Der gesondert Verfolgte V8 hat ebenfalls berichtet, der Angeschuldigte sei „von Beginn an dabei gewesen“. Der gesondert Verfolgte V2 hat den Angeschuldigten sowohl in einem von ihm schriftlich verfassten Bericht als auch in seiner Vernehmung als neben V1 und V3 gleichberechtigten Kopf der Bande beschrieben.
Der Mitangeschuldigte M1, als Webmaster bei der Bande beteiligt, hat sich dahin eingelassen, der Angeschuldigte sei neben V1 einer der Chefs des „…“ gewesen. Die Mitangeschuldigten M3 und M2, die gemeinsam ein „Webmasterduo“ in der Bande bildeten, haben übereinstimmend den Angeschuldigten als Gründungs- und Führungsmitglied der Organisation benannt. Er sei Teilhaber des „…“ und in alle wichtigen Entscheidungen eingebunden gewesen, wenn er sie nicht gar allein getroffen habe.
Die Angaben der Genannten sind glaubhaft. Sie stehen in Übereinstimmung mit den weiteren, auch objektiven Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Auswertungen der Zahlungsflüsse auf den verschiedenen von dem Angeschuldigten geführten Konten sowie des E-Mail-, Skype- und Chatverkehrs zwischen den Bandenmitgliedern. Auf dem Computer des gesondert Verfolgten V8 konnten der gesamte Internetauftritt des „…“ und das „Webmasterforum“ festgestellt werden, die Inhalte decken sich mit den weiteren Ergebnissen der Ermittlungen.“
Diese Ausführungen beanspruchen weiterhin Geltung. Neue, nach Beschlussfassung des Senats gewonnene Erkenntnisse, die dem dringenden Tatverdacht entgegenwirken könnten, bringt die Beschwerdebegründung nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Zu den Haftgründen im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO bezieht sich der Senat ebenfalls auf seinen Beschluss vom 10. September 2014, in dem es wie folgt heißt:
„aa) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte muss im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen, die zu einem erheblichen Fluchtanreiz führt. Der banden- und gewerbsmäßige Betrug ist in § 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bewehrt. Auch die Vorschrift des § 95 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AMG (a. F.) eröffnet einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Insbesondere angesichts der Vielzahl der ihm zur Last gelegten Straftatbestände, der hohen aufgewandten kriminellen Energie und der immensen Schadenssummen hat der Angeschuldigte im Fall seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe zu erwarten, die sich im oberen Bereich dieses Strafrahmens bewegen kann.
Diese hohe Straferwartung gibt dem Angeschuldigten starken Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Zwar vermag allein die Straferwartung die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Sie ist jedoch Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme, der Angeschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und sich dem Strafverfahren entziehen, gerechtfertigt ist. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht kommt den Umständen zu, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Bei einer – wie hier – hohen Straferwartung beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Umstände vorliegen, die die hieraus abzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können (vgl. Senat, Beschluss vom 07. März 2013 – 1 Ws (HEs) 25/13; KG, Beschluss vom 10. August 1995 – 5 Ws 287/95 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, zu § 112, Rdnrn. 24 f.).
Solche Umstände sind bei dem Angeschuldigten nicht gegeben. Seine weit reichenden internationalen Beziehungen, die in erheblichem Maße durch langjährige Auslandsaufenthalte verfestigt worden sind, würden ihm im Fall seiner Freilassung die Möglichkeit gewähren, unterzutauchen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Der Angeschuldigte besitzt in Uruguay eine Immobilie. Über soziale Bindungen oder Vermögenswerte in Deutschland, die den durch die Strafandrohung gegebenen Fluchtanreiz kompensieren könnten, verfügt er nicht. Da er alleinstehend und kinderlos ist, besteht für ihn eine weitreichende Flexibilität. Angesichts der mutmaßlich ganz
erheblichen Einnahmen aus der Tat liegt es nahe, dass er über beträchtliche Geldmittel im Ausland verfügt, die ihm eine Flucht ermöglichen würden. Angesichts dieser Umstände besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich um Fall seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft dem Verfahren durch Flucht in das außereuropäische Ausland entziehen würde.
bb) Daneben besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b) StPO). Das Verhalten des Angeschuldigten begründet den dringenden Verdacht, dass er im Fall seiner Freilassung auf Mitangeschuldigte, gesondert Verfolgte und Zeugen in unlauterer Weise einwirken würde und dadurch die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Nach bisherigen Erkenntnissen soll er vor seiner Festnahme von Uruguay aus auf der von ihm unterhaltenen Domäne „…“ eine Internetkampagne gestartet haben, um aussagbereite Mittäter und Zeugen einzuschüchtern. Mittäter, die Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hatten, soll er darauf als „Verräter“ tituliert und den von diesen Beschuldigten materielle Hilfe in Form eines Hilfsfonds für juristische Beratung und einer Fluchtversicherung angeboten haben. Der gesondert Verfolgte V4 hat davon berichtet, den Angeschuldigten über anstehende Vernehmungen und erfolgte Durchsuchungsmaßnahmen informiert zu haben. Der Angeschuldigte habe ihn aufgefordert, keine Angaben zur Sache zu machen, und dies mit Drohungen untermauert. Diese Drohungen habe er, so hat V4 sich weiter eingelassen, ernst genommen.“
Diese Argumentation entspricht weiterhin der Sach- und Rechtslage.
c) Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist angesichts des Gewichts der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten und der zu erwartenden langen Freiheitsstrafe weiterhin verhältnismäßig und unverzichtbar (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO).
Dies gilt auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots und unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Auslieferung seit 10 Monaten in Untersuchungshaft befindet.
aa) Für die Zeit bis zu seiner Beschlussfassung am 10. September 2014 hat der Senat in seiner Entscheidung hierzu Folgendes ausgeführt:
„Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, 2 BvR 2098/12; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2781/10; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, 2 BvR 2652/07; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007, 2 BvR 2563/06; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, 2 BvR 558/73; BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1966, 1 BvR 58/66, jeweils zit. nach juris und m. w. N.). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untersuchungshäftlings und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen und dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008, 2 BvR 806/08; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, 2 BvR 2652/07, jeweils. zit. nach juris m. w. N.).
Hiervon ausgehend gebührt den Belangen der Verfahrenssicherung vorliegend nach wie vor der Vorrang. Das dem Bereich der organisierten Wirtschaftskriminalität zuzuordnende Verfahren ist von den Ermittlungsbehörden kontinuierlich und zügig vorangetrieben worden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich gegen eine international agierende, nach bisherigen Erkenntnissen aus mehreren Hundert Personen bestehende Gruppierung richtet. Grobe Fehler oder Versäumnisse sind nicht ersichtlich. Allein bezogen auf den Angeschuldigten M… mussten Rechtshilfeersuchen mit mehreren, auch außereuropäischen Staaten veranlasst und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in Profilen zu den Zahlungsflüssen zusammengestellt werden. Die Ermittlungen wurden insbesondere seit der Inhaftierung des Angeschuldigten zügig geführt. So wurde unmittelbar nach seiner Überführung nach Deutschland ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, das der Sachverständige am 26. Juni 2014 schriftlich erstattete. Bereits einen Tag später, unter dem 27. Juni 2014, hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, die Anklageschrift umfasst über 400 Seiten. Am 08. Juli 2014 sind die Sachakten bei dem Landgericht eingegangen, unter dem 11. Juli 2014 hat der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen die Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigten und deren Verteidiger verfügt. Diese Stellungnahmefrist hat nach diversen Fristverlängerungsgesuchen der Verteidiger bis zum 5. September 2014 angedauert. Die Durchführung der Hauptverhandlung ist – vorbehaltlich der Eröffnung des Hauptverfahrens – für den Monat November 2014 geplant.
Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit ist angesichts der dem Angeschuldigten vorgeworfenen schweren Taten als gegenüber dem Gewicht dessen Freiheitsanspruchs weit überwiegend anzusehen. Der Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung der Täter kann nur über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten gesichert werden.“
Daran wird festgehalten.
bb) Auch für die Zeit nach dem 10. September 2014 bis zu dem Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 ist kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ersichtlich. In der Entscheidung hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt:
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist auch nicht dadurch begründet, dass die Hauptverhandlung entgegen ursprünglicher Planung der Wirtschaftsstrafkammer nicht bereits im November 2014 begonnen hat, sondern erst am 5. Dezember 2014. Die Verzögerung ist auf Verhinderungen einzelner Verteidiger der insgesamt fünf Angeklagten zurückzuführen.
Auch diese Bewertung behält unverändert Geltung.
cc) Schließlich ist auch für die Zeit nach dem letzten Senatsbeschluss in dieser Sache vom 11. Dezember 2014 kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gegeben.
Die durch den Beschwerdeführer gerügte derzeitige Terminierung verstößt nicht gegen den Beschleunigungsgrundsatz und ist zureichend, um die verfassungsgerichtlichen Anforderungen an das Beschleunigungsgebot zu wahren.
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gebietet bei absehbar umfangreichen Verfahren stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2781/10; Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, S. 81, 85; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2010, 2 Ws 383/10; KG Berlin, Beschluss vom 23. September 2009, 4 Ws 102/09; OLG Celle, Beschluss vom 20. Februar 2008, 2 Ws 77/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007, 1 Ws 557/07; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2006, 3 Ws 100/06, jeweils zit. nach juris und m.w.N., KK-StPO, 7. A. 2013, § 121, Rz. 20). Es gibt jedoch auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot schematisch an die Durchschnittszahl der Sitzungstage pro Woche anknüpft und bereits dann vorliegt, wenn in Haftsachen an durchschnittlich weniger als zwei Tagen in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet. Die reine Durchschnittsfrequenz ist nur der Ausgangspunkt der Bewertung der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes. Der Verlauf eines sog. Umfangverfahrens hängt von einer Vielzahl festzustellender Umstände ab, die bei der Bewertung der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen sind. So kann es geboten sein, zu Beginn eines Verfahrens weiträumiger zu terminieren, weil etwa der Verlauf angekündigter Verständigungsgespräche, oder die Entwicklung der Verteidigungsstrategie mehrerer Verteidiger und das Einlassungsverhalten der Angeklagten nicht absehbar ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 1 Ws 153/14, 1 Ws 154/14, BeckRS 2014, 12794). Andererseits kann es auch geboten sein, im Laufe des Verfahrens eine ursprünglich weitläufigere Terminierung zu verdichten oder die Terminierungsdichte unter Beachtung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft an die aktuelle Prozesslage anzupassen. Einzubeziehen ist in die Bewertung ist auch die aktuelle Kammerauslastung durch bereits laufende Haftverfahren.
Für das vorliegende Verfahren folgt aus der Anwendung dieser Grundsätze, dass die Terminierung und die Durchführung der Hauptverhandlungen dem Beschleunigungsgebot noch entsprechen.
Der Strafkammervorsitzende hat nach Abstimmung mit den Verteidigern mit der Ladungsverfügung vom 6. November 2014 in dem Zeitraum vom 5. Dezember 2014 bis zum 28. Mai 2015, mithin innerhalb von 25 Wochen, 32 Hauptverhandlungstermine, nämlich für den 5. und 18. Dezember 2014, 2., 6., 9., 13., 20. und 29. Januar 2015, 3., 5., 12., 19., 24. und 26. Februar, 5., 10., 17., 19., 24., 26. März 2015, 14., 16., 21., 23., 28. und 30. April 2015, 5., 7., 12., 19., 21. und 28. Mai 2015 anberaumt. In den Monaten Januar 2015 bis Mai 2015 sollten nach der Terminierung 5 bis 6 Verhandlungstage monatlich stattfinden. Den Anforderungen an die Terminierungsdichte wird damit Genüge getan. Die durchschnittliche wöchentliche Hauptverhandlungsanzahl, die wie ausgeführt ohnehin nicht schematisch zu betrachten ist, liegt über den gesamten terminierten Zeitraum immer noch bei mehr als einer Hauptverhandlung pro Woche. Im Monat Dezember war nach den Mitteilungen des Strafkammervorsitzenden eine engere Terminierung nicht möglich, weil die Strafkammer in den parallel terminierten Verfahren am 4., 8., 9., 11. und 16. Dezember 2014 in Hauptverhandlungen gebunden war. Bei den Verfahren handelt es sich um ein Verfahren wegen Subventionsbetruges (25 KLs 7/14) sowie ein Verfahren wegen Verstößen gegen das AMG (25 KLs 22/12). In diesen als Haftsachen ebenfalls dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz unterliegenden Verfahren sind bis Ende Februar 2015 bzw. bis Ende Juni 2015 jeweils wöchentlich Hauptverhandlungstermine anberaumt.
In der Zeit vom 19. bis zum 23. Dezember 2014 stand der Durchführung einer Hauptverhandlung im Übrigen die aufgrund eines Dienstunfalls eingetretene Arbeitsunfähigkeit einer beisitzenden Richterin entgegen.
Der Umstand, dass vier der terminierten Hauptverhandlungstage während des Laufs der Hauptverhandlung wieder aufgehoben wurden, führt nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Insoweit sind – wie bereits ausgeführt – die Besonderheiten des Verfahrens im Einzelfall zu berücksichtigen. Im Gesamtzeitraum von 25 Wochen bleiben 28 Hauptverhandlungstage, mithin durchschnittlich mehr als ein Hauptverhandlungstag pro Woche, terminiert. Es wird nach der Terminierung ab der letzten Februarwoche in der Mehrzahl der Wochen trotz der hohen Belastung der Wirtschaftsstrafkammer an zwei Hauptverhandlungstagen verhandelt werden. Die Terminierung über den genannten Gesamtzeitraum entspricht damit insgesamt noch den Anforderungen.
In der Verfügung vom 28. Januar 2015 hat der Strafkammervorsitzende im Übrigen dargelegt, ein Teil der Angeklagten, darunter der Beschwerdeführer, habe im Termin am 20. Januar 2015 Interesse an einer Verständigung gemäß § 257c StPO signalisiert und die Strafkammer um einen Vorschlag für eine Verständigung gebeten. Für die Vorbereitung eines entsprechenden Vorschlages durch die Strafkammer werde ausreichend Zeit benötigt.
Es ist anerkannt, dass, sofern das Gericht eine Eröffnung des Hauptverfahrens erwägt und sich dazu entscheidet, mit den Beteiligten in eine Erörterung gemäß § 202a S. 1 StPO einzutreten, grundsätzlich kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz anzunehmen ist, wenn die Planung und die Durchführung der Erörterung wiederum dem Beschleunigungsgebot genügen (KK-StPO, a.a.O., § 121, Rz. 20). Dabei kann auch die Klarheit schaffende Feststellung, dass derzeit keine konsensuale Verfahrensgestaltung erreichbar ist, ein das Verfahren förderndes Ergebnis sein (OLG Nürnberg StV 2011, 750, 751f.). Das gilt, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2014, 1 Ws 173/14), auch für einen in die aktuelle Terminierungslage der Strafkammer eingeordneten ersten Hauptverhandlungstermin, in dem zunächst die Frage einer möglichen Verständigung besprochen werden soll, wenn die erforderliche Fortsetzung der Hauptverhandlung in einer angemessenen Frist angesetzt ist und im Falle des Scheiterns der Verständigung zügig die Durchführung der Beweisaufnahme in den Fortsetzungsterminen gewährleistet wird, insbesondere Zeugen und Sachverständige zeitnah geladen werden.
Nach diesen Maßgaben ist im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz auch der Eintritt in Verständigungsgespräche während der Hauptverhandlung zu bewerten. Die Zeit, die das Gericht wegen der Art und des Umfanges der Tatvorwürfe für die Vorbereitung eines – hier ausdrücklich von den Angeklagten erbetenen – umfassenden Verständigungsvorschlags benötigt, kann nicht als den Beschleunigungsgrundsatz verletzende Verzögerung angesehen werden, sofern – wie hier – bereit ausreichend weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt sind, die die ggfls. erforderliche Fortführung der Hauptverhandlung ermöglichen.
Bei einer zusammenfassenden Bewertung der vorstehenden Gesichtspunkte besteht derzeit kein Zweifel daran, dass trotz der erheblichen Dauer der bislang bereits vollzogenen Untersuchungshaft den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes hier Genüge getan ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Überlastungsanzeige der Wirtschaftsstrafkammer bei dem Landgericht Potsdam eine Hilfsstrafkammer gebildet worden ist, um die erforderliche Beschleunigung der Verfahren zu gewährleisten.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer sich 6 Monate in Auslieferungshaft befunden hat und seit mehr als 10 Monaten die Untersuchungshaft vollzogen wird. Da mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens steigen, wird die Strafkammer alle Anstrengungen zu unternehmen haben, um das Verfahren weiter zu beschleunigen und zu einem zügigen Abschluss zu bringen.
dd) Eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes ist nach Aktenlage nicht gegeben.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 bereits darauf hingewiesen, dass sich in dem „Sonderband Haft M…“ der nach Nr. 101 Abs. 1 RiVASt gefertigte Einlieferungsvermerk (Bl. 142 des Sonderbandes) befindet, aus dem sich die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatz ergibt. Es wird auch aus den übrigen in dem Sonderband enthaltenen Unterlagen über die Aus- und Durchlieferung des Beschwerdeführers deutlich, dass die Auslieferung durch die Republik Östlich des Uruguay und die Durchlieferung durch die Republik Argentinien auf dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 26. August 2013, 77 Gs 519/11, (Bl. 25 – 36 des Sonderbandes Haft M…), der aufgrund der angeklagten Taten ergangen ist, beruhen.
Auf der Grundlage dieses Haftbefehls hat die Staatsanwaltschaft Potsdam den Europäischen Haftbefehl vom 27. August 2013, 430 Js 57652/11, (Bl. 95 – 99 des Sonderbandes Haft M…) erlassen und das Begleitschreiben zur Einleitung der Internationalen Fahndung zur Festnahme vom 27. August 2013 (Bl. 100 – 102 des Sonderbandes Haft M…), das sich auf den genannten Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam bezieht, verfügt. In dem Sonderband befinden sich Kopien der Übersetzungen der Mitteilung des „Amtsgericht Nummer Eins zu … in Straf- und Jugendsachen, Republik Östlich des Uruguay“ über die mündliche Auslieferungsverhandlung und die Anordnung der Auslieferungshaft vom 18. Oktober 2013 (Bl. 161 – 162 des Sonderbandes Haft M…), und zu dem Beschluss vom 10. Dezember 2013, Beschluss-Nr. 1227, Akte IUE 169-336/2013, (Bl. 169-170 des Sonderbandes Haft M…) über die Zulassung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland, vollstreckbar seit dem 4. Februar 2014. In dieser Mitteilung bezieht sich das uruguayische Amtsgericht auf das Amtsgericht Potsdam und das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam – 430 Js 57652/11 Wi. Ferner liegen die Übersetzung der Verbalnote des uruguayischen Außenministeriums über die Genehmigung der Auslieferung vom 24. Februar 2014, Az.: DIAJ Dep – 139/22014, (Bl. 144 des Sonderbandes Haft M…) an die deutsche Botschaft in Montevideo, der Antrag der deutschen Botschaft in Argentinien an das Außenministerium Argentiniens vom 25. Februar 2014 auf Genehmigung der Durchlieferung des Beschwerdeführers (Bl. 154 des Sonderbandes Haft M…) sowie die Verbalnote über die Genehmigung der Durchlieferung des argentinischen Außenministeriums vom 26. Februar 2014 (Bl. 175 des Sonderbandes Haft M…) vor. In dem Durchlieferungsantrag an das argentinische Außenministerium ist der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. August 2013 ebenfalls ausdrücklich benannt.
Insgesamt ergibt sich aus diesen Unterlagen, dass die Auslieferung zur Strafverfolgung der im Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 26. August 2013 (78 Gs 986/13) bezeichneten Taten bewilligt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dem Auslieferungsverfahren andere strafrechtliche Vorwürfe gegen den Angeklagten als die in dem Haftbefehl vom 26. August 2013 enthaltenen zugrunde liegen könnten mit der Folge, dass der Freiheitsentzug durch die Untersuchungshaft gegen den Spezialitätsgrundsatz verstoßen würde, sind nicht gegeben.
Soweit sich in dem Sonderband auf Bl. 87 – 91 des Sonderbandes Haft M… die Seiten 2 bis 6 eines offenbar vom Amtsgericht Cottbus stammenden Haftbefehls, der nach seinem Inhalt einen anderen Beschuldigten und gänzlich andere Tatvorwürfe betrifft, finden, handelt es sich dabei nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Potsdam um fehlerhaft in dem Ordner abgeheftete Kopien, die nicht mit dem Originalhaftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 26. August 2013, der Grundlage für die Auslieferung des Beschwerdeführers gewesen sei, identisch seien. Es handele sich um ein Konvolut von Kopien, die vom Landeskriminalamt zur Akte gereicht worden seien, nachdem die Einlieferung des Beschwerdeführers aus Uruguay erfolgt sei. Das Landeskriminalamt habe augenscheinlich seine „Fahndungsakte“ aufgelöst und deren Inhalt zu seiner Entlastung zur staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte gesandt, wobei ein offenkundiges Versehen unterlaufen sei und Teile der Kopie des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam mit Teilen der Kopie des sich gegen einen anderen Beschuldigten richtenden Haftbefehls des Amtsgerichts Cottbus vermengt worden seien. Nach der zeitlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft ist auszuschließen, dass die fehlerhaft zur Akte gelangten Kopien im Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer vorgelegt worden sein können. Der Senat sieht zu Zweifeln an dieser Darstellung keinen Anlass
d) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO kommt bei der gebotenen Gesamtschau und Würdigung der bereits aufgezeigten Umstände weiterhin nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage fehlt. Anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft lässt sich der staatliche Strafanspruch nicht sichern.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.