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Entscheidung 20 Sa 1945/12, 20 Sa 2118/12, 20 Sa 702/13


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer Entscheidungsdatum 19.03.2014
Aktenzeichen 20 Sa 1945/12, 20 Sa 2118/12, 20 Sa 702/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 612 BGB, §§ 305ff BGB, § 119 BGB, § 123 BGB

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.05.2012 -29 Ca 4430/11 und 20 Ca 12940/11 teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 693,78 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 750,00 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 410,19 Euro abzüglich 148,26 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 261,93 Euro seit dem 03.August 2011 zu zahlen.

4. Die Widerklage des Beklagten wird insgesamt abgewiesen.

5. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster Instanz hat bei einem Gebührenstreitwert von 11.343,97 Euro der Kläger 32 % und der Beklagte 68 % zu tragen. von den Kosten der Berufung hat der Kläger 38 % der Beklagte 62 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche, die Herausgabe von Arbeitspapieren sowie die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Weiter verlangt die Beklagte widerklagend vom Kläger, die Erstattung überzahlten Arbeitsentgeltes, die Leistung von Schadensersatz sowie Freistellung von Schadensersatzansprüchen.

Der am ….. 1984 geborene Kläger und Widerbeklagte war ab dem 25. März 2009 als Rechtsanwaltsfachangestellter in der Kanzlei des Beklagten beschäftigt. Vom 25. März bis zum 02. April 2000 fand eine Einarbeitung statt und ab 03. April bis zum 17. April 2009 eine berufliche Eingliederung. Ab dem 20. April 2009 war der Kläger aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.04.2009 zu einem Bruttomonatsentgelt von 1.500,00 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden tätig. Der Arbeitsvertrag trifft u. a. folgende Regelung:

„§ 1 Vertragsgegenstand

Der Arbeitnehmer wird ab dem 20.04.2009 als Rechtsanwaltsfachangestellter in der Rechtsanwaltskanzlei G. folgende Tätigkeit übernehmen:

Fertigung von Schriftsätzen nach Diktat oder nach Arbeitsanweisung.

Bearbeitung der Eingangspost, sorgfältige Notierung aller Fristen. Vorbereitungsarbeiten zur Buchführung der Rechtsanwaltskanzlei G., Ermittlung der Vermögens-, Arbeits- und Wohnverhältnissen von Schuldnern der Kanzlei, um die Geltendmachung von buchhalterisch erfassten Forderungen zu ermöglichen.

§ 3 Arbeitszeit und Vergütung

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, zu erbringen werktäglich montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr unter Einhaltung einer Mittagspause von 13.00 bis 14.00 Uhr.

Als Vergütung wird ein monatliches Entgelt von 1.500,- € brutto für erbrachte   Arbeitsleistungen vereinbart.

Das vereinbarte Entgelt wird jeweils zum 3. Werktag des Folgemonats fällig.

Die Auszahlung erfolgt unbar unter Anrechnung von erhaltenen Barvorschüssen.

§ 5 Krankheit, Urlaub, sonstige Arbeitsverhinderung

Dem Arbeitnehmer stehen 25 bezahlte Urlaubstage zu.

§ 8 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.“

Mit Schreiben vom 21. September 2010 (vgl. Bl. 26 d.A.) kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2010 und bat um Gewährung eines Resturlaubs von 7 Tagen bzw. um Urlaubsabgeltung für den Fall, dass eine Urlaubsnahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein sollte.

Ebenfalls am 21. September 2010 unterzeichnet der Kläger ein mit „Aktenvermerk“ überschriebenes Schriftstück zu dem von dem Arbeitgeber geführten Verfahren S. Z. ./. S. (Amtsgericht T.-K., Geschäftszeichen 169 F …../08). Dort versicherte der Kläger an Eides statt hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages des Beklagten u. a. folgendes:

„Auf Grund eines nicht mehr nachvollziehbaren Versehens habe ich die Berufungsschrift nicht abgesandt.

Herr Rechtsanwalt G. ging von einer ordnungsgemäßen Erledigung und von der ordnungsgemäßen Berechnung und Eintragung der Notfrist der Berufung, die bei Absendung der Berufungsschrift eh schon erledigt gewesen wäre, aus.

Ich hatte es allerdings auch versäumt, die Berufung zum 13.09.2010 als Notfrist im Kalender zu notieren. Die Berufungsbegründungsschrift habe ich notiert.

Dies war für Herrn Rechtsanwalt G. auf Grund meines Bearbeitungsvermerkes überhaupt nicht anzunehmen.

Bei Kontrolle des Vorgangs am 20.09.2010 fiel Herrn Rechtsanwalt G. abends, da zur Bearbeitung der Berufungsbegründung eine Vorfrist weisungsgemäß notiert war, auf, dass sich in den Akten keine Eingangsbestätigung der Berufung vom Kammergericht Berlin befand.

Er stellte auch fest, dass die Berufungsfrist im Gegensatz zum Bearbeitungs- und Bestätigungsvermerk in den Akten im Kalender nicht notiert war.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der eidesstattlichen Versicherung wird auf Blatt 110 d. A. verwiesen. Die von dem Beklagten beantragte Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist wurde von dem zuständigen Gericht nicht gewährt. Am 26.03.2012 teilte der bei dem BGH zugelassene Rechtsanwalt P. W. dem Beklagten mit, dass in dem verfahren Z. ./. S. der BGH dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt habe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsteller könne das Verfahren auf eigene Kosten durchführen, dazu müsste ein Widereinsetzungsantrag gestellt werden und das Rechtsmittel begründet werden. Davon sei allerdings abzuraten, da der BGH die Erfolgsaussichten bereits geprüft habe (vgl. Bl. 178 d. A.).

Am 01.10.2010 fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien umstritten ist. Streitig ist jedenfalls, inwieweit der von dem Beklagten jedenfalls geschriebene Text von diesem vorgegebenen wurde oder aufgrund Verhandlungen zwischen den Parteien zustande kam. Der vorgelegte Text wurde von dem Kläger und dem Beklagten am 01.10.2010 unterschrieben.

Der Text hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit bestätige ich, Herr D. Sch., geb. am …..1984, dass ich Herrn Rechtsanwalt M. G., am Montag, den 27.09.2010 erklärt habe, dass ich das Arbeitsverhältnis zum 01.10.2010 zu beenden wünsche, dies nachdem auf Grund vorsätzlicher Verstöße gegen Arbeitsanweisungen und Ausschaltung der Kontrollmöglichkeiten des Herrn Rechtsanwalt G. bereits erhebliche finanzielle Schäden, insbesondere in Sachen RA G. ./. Y. und möglicherweise in der Familiensache Z. ./. S. eingetreten sind, die für Herrn Rechtsanwalt G. nur dadurch zu erklären sind, dass während terminsbedingter Abwesenheiten insbesondere ab Mai 2010 des Herrn Rechtsanwalt G. von mir durchzuführende Arbeiten nicht durchgeführt wurden.

Beide Parteien kommen daher zu folgender Vereinbarung:

Das Arbeitsverhältnis bestand tatsächlich als halbtägliches Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 und wird mit Wirkung zum 30.09.2010 aus betriebsbedingten Gründen beendet.“

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2010 focht der Kläger die in der Aufhebungsvereinbarung vom 01. Oktober 2010 enthaltenen Willenserklärungen unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt an. Wegen der Einzelheiten des Anfechtungsschreibens wird auf Bl. 89 – 90 der Akten verwiesen.

Der Beklagte nahm unter dem 05. November 2010 nachträglich Korrekturen der Lohnabrechnung vor dem Zeitraum Januar 2010 bis August 2010 vor, die jeweils eine Bruttovergütung von 750,00 Euro auswiesen. In der vom 05.11.2010 datierten Abrechnung für den Monat September 2010 (vgl. Bl. 28 d. A.) wird ein Bruttobetrag von 750,00 Euro und ein Nettobetrag von 601,25 Euro abgerechnet. Ferner sind Beträge von jeweils 480,92 Euro aus der Nachberechnung für Januar 2010 bis einschließlich August 2010 und ein Überzahlungsbetrag von insgesamt 3.246,11 Euro ausgewiesen.

Auf der beim Beklagten verbliebenen Abrechnung für September 2010 (vgl. Bl. 36 d.A.) unterzeichnete der Kläger unter dem Datum des 15.11.2010 die folgende handschriftliche Einfügung des Beklagten:

„Gehaltsabrechnungen Januar bis September 2010 erhalten und Lohnsteuerkarte im Original und als richtig anerkannt.“

Der Beklagte leistete an den Kläger für den Monat August 2010 600,00 Euro netto. Für September 2010 leistete er keine Zahlungen an den Kläger. Ab dem 01. Oktober 2010 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Unstreitig wurden dem Kläger für das Urlaubsjahr 2010 am 29.01., 22.02., 07.04., 08.04., 09.04., 26.07., 27.07., 28.07., 30.07., 02.08., 03.08., 04.08., 05.08., 06.08., 02.09., 03.09., und 06.09.2010 Urlaub. Streitig ist, ob auch am 27.11.2010 Urlaub gewährt wurde.

Mit seiner am 23. März 2011 bei Gericht eingegangenen und später erweiterten Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung der Vergütung für die Monate August und September 2010 in Höhe von jeweils 1.500,00 Euro brutto abzüglich des für August 2010 geleisteten Nettobetrages in Höhe von 600,00 Euro nebst Verzugszinsen in Anspruch. Er begehrt weiter die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung als Vollzeitarbeitsverhältnis mit 40 Wochenstunden und einem Bruttomonatsentgelt von 1.500,00 Euro bestanden hat und dem Beklagten Rückzahlungsansprüche nicht zustehen. Des Weiteren verlangte er vom Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, die Herausgabe von Arbeitspapieren, die Erteilung korrigierter Lohnabrechnung und die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 484,61 Euro brutto für 7 nicht genommene Urlaubstage.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, in dem Gespräch vom 01. Oktober 2010 habe der Beklagte ihm erklärt, dass er sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Der Beklagte hätte dies geprüft und könne Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Kläger solle einen Aufhebungsvertrag schließen und erklären, dass er sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Wenn der Kläger dies tue, wäre alles erledigt. Aufgrund des erheblichen psychischen Drucks, in welchem er sich befunden habe, habe er keinen anderen Ausweg gesehen und die Erklärung vom 01. Oktober 2010 unterschrieben. Tatsächlich sei eine Teilzeitvereinbarung zu keinem Zeitpunkt getroffen worden und der Kläger habe ab dem 01. Januar 2010 jeweils mindestens 40 Wochenstunden gearbeitet. Der Kläger habe auch nicht erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis nach dem 01.10.2010 ohnehin nicht mehr fortsetzen wolle, der Kläger habe sich lediglich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010 eingelassen. Der Kläger trägt die von ihm behaupteten Arbeitszeiten täglich vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2010 mit der Klageschrift für jeden einzelnen Tag vor, vgl. S. 5 bis 17 der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird. Es sei abgesprochen gewesen, dass es hin und wieder zu Arbeitsleistungen in den Abendstunden komme. Auch sei ihm zugestanden worden, am nächsten Tag dann später seine Arbeit zu beginnen. Unzutreffend seien die Behauptungen des Beklagten, dass er während der Gerichtstermine des Beklagten sich nicht in der Kanzlei aufgehalten habe Es sei ihm die Nutzung des Internet, auch für private Zwecke, gestattet worden. Er habe auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Arbeitsanweisungen verstoßen und keinen Schaden verursachen wollen. Er habe im Wesentlichen als Berufsanfänger selbständig tätig sein müssen. Die Bitten des Klägers hinsichtlich seiner Arbeitsüberlastung und die Bitte Klageerwiderungen nicht selbständig verfassen zu müssen habe der Beklagte ignoriert. Die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung sei für den Beklagten erforderlich gewesen, um eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu bekommen. Da der Kläger sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht habe, sei die Drohung mit einer Klage auf Schadensersatz widerrechtlich gewesen. Insoweit greife die erklärte Anfechtung durch. Weiterhin könne er Urlaubsabgeltung für 7 Tage verlangen, auf der Grundlage eines Verdienstes von 1500,00 € brutto ergebe sich ein Abgeltungsbetrag von 484,61 €. Die Aufstellung des Beklagten übersehe den 14.05.2010 und 29.07.2010 an denen der Kläger ebenfalls Urlaub gehabt habe. Aufgrund des Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte stehe im der volle Jahresurlaubsanspruch von 25 Tagen zu. Davon habe er 18 Urlaubstage genommen. Weiterhin schulde der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis sowie die Herausgabe der Arbeitspapiere und die Erteilung korrigierter Lohnabrechnungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.500,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 600,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2010 zu zahlen;
2.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 zu zahlen;
3.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zu seiner Beendigung als Vollzeitarbeitsverhältnis zu 40 Stunden wöchentlich und einem Bruttomonatsgehalt von 1.500,00 Euro bestand und dem Beklagten Rückzahlungsansprüche nicht zustehen;
4.den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein auf Führung und Leistung bezogenes Zeugnis zu erteilen;
5.den Beklagten zu verurteilen, eine korrigierte Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen und dabei das monatliche Gehalt in Höhe von 1.500,00 Euro brutto und eine Wochenstundenzahl von 40 Stunden zu bescheinigen;
6.den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2010 auszuhändigen;
7.den Beklagten zu verurteilen, die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung 2010 zu erstellen und dem Kläger auszuhändigen;
8.den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger korrigierte Gehaltsabrechnungen auf der Basis eines monatlichen Bruttogehalts von 1.500,00 Euro für die Zeit von Januar 2010 bis September 2010 zu erteilen;
9.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 484,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit nicht die Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und hat widerklagend beantragt,

1.den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger zu viel geleistetes Entgelt in Höhe von 3.246,11 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2010 zurückzuzahlen;
2.den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger  521,22 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen;
3.den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, den Beklagten und Widerkläger von Schadensersatzansprüchen des Herrn S. Z. in Höhe von 1.467,03 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.03.2011 freizustellen.

der Kläger hat weiter beantragt,

die Widerklage zurückzuweisen.

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Vereinbarung vom 01. Oktober 2010 sei auf Initiative des Klägers zustande gekommen, der am 27. September 2010 erklärt habe, dass er nach dem Freitag, den 01. Oktober 2010 nicht mehr arbeiten wolle. Der Aufhebungsvereinbarung seien zwei Gespräche mit dem Kläger vorausgegangen. Der Kläger habe den Text vorgelegt bekommen und nach 3 Tagen Bedenkzeit schließlich unterschrieben. Vorsätzliche Verstöße gegen Arbeitsanweisungen, insbesondere in der Familiensache Z. ./. S., Vortäuschung der Versendung eines Telefaxes und keine Postversendung, „wobei der Kläger den Einwurf der Sendungen in den um die Ecke der Kanzlei befindlichen Briefkasten des Justizboten übernommen hatte“, seien möglicherweise Bemühungen des Klägers gewesen eine fristlose Kündigung zu provozieren. Durch die Vereinbarung vom 01. Oktober 2010 sei zum einen das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2010 aufgehoben, als auch der Arbeitsvertrag dahingehend geändert worden, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich in der Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 als halbtägliches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er während der Arbeitszeit stundenlang im Internet privat gesurft und aufgrund Abwesenheitszeiten seine Arbeit nicht geschafft und aufgetragene Arbeiten nicht erledigt habe. Der Beklagte sei aufgrund der Betreuung eines umfangreichen Strafverfahrens, welches mit der Festnahme eines Mandanten am 04. Januar 2010 begonnen habe, regelmäßig erst ab 15 Uhr oder später in den Kanzleiräumen anwesend gewesen. Die vom Kläger angegebenen Arbeitszeiten würden bestritten. Er habe den Kläger häufig telefonisch nicht erreicht, wenn er von auswärts in der Kanzlei angerufen habe. So sei der Kläger am 16.06.2010 zwischen 11.30 Uhr bis 15.00 Uhr, am 08.09.2010 und am 24.09.2010 gegen 13.00 Uhr telefonisch in der Kanzlei nicht erreichbar gewesen und habe die Kanzlei in der Regel zwischen 17.30 und 18.00 Uhr verlassen. Der Kläger habe in den Gesprächen vor Unterzeichnung der Vereinbarung auch eingeräumt, gegen Arbeitsanweisungen verstoßen zu haben. Dies ergebe sich bereits aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. September 2010. Darüber hinaus habe der Kläger in Sachen Rechtsanwalt G. ./. Y. die ihm übertragene Aufgabe, eine Rechnung an das Gericht zu senden nicht ausgeführt und ihn, den Beklagten, vor dem Termin über die Erledigung bewusst belogen. Urlaubsansprüche bestünden nicht mehr. Der Kläger habe 18 Tage, mithin den ihm zustehenden Urlaub für das Jahr 2010 erhalten, auf die Aufstellung des Beklagten, Bl. 100 der Akten, wird Bezug genommen. Darüber hinaus habe er ab dem 01. Oktober 2010 Arbeitslosengeld bezogen. Insoweit seien Ansprüche übergegangen. Auch sei die vertragliche Vereinbarung vom 01.10.2010 nicht wirksam angefochten, Anfechtungsgründe stünden dem Kläger nicht zur Seite.

Der Kläger schulde weiter Schadensersatz wegen der vorsätzlichen Beschädigung von zwei Bürostühlen „Wien“ der Firma V. zum jetzigen Wiederbeschaffungspreis von 219,00 Euro netto pro Stück. Er habe sämtliche „hochwertigen Drehbürostühle“ des Büros beschädigt, indem er „wohl im angetrunkenen Zustand“ nach „hinten wippte“ und teilweise mit dem Sessel nach hinten wippend Akten von seinem Schreibtisch auf die hinter ihm stehende Reihe von Aktenschränken geworfen, wodurch bei beiden Sesseln, die unteren Streben, an denen die Rollen befestigt gewesen seien, angebrochen und die Wipp- und Drehmechanik in der Säule gebrochen sei. Dass er die Stühle durch Wippen beschädigt habe, habe der Kläger gegenüber Herrn Zd., der ihn auch öfter beobachtet habe, wenige Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Die Sessel seien bei Arbeitsantritt des Klägers im einwandfreien Zustand gewesen. Darüber hinaus hat der Kläger verpflichtet, ihm von Schadensersatzansprüchen des Mandanten Herrn S. Z. in Höhe von 1.467,03 Euro freizustellen. Das Amtsgericht T.-K. habe mit Beschluss vom 23.05.2011 die von Herrn Z. an Frau S. zu erstattenden Kosten auf 1.467,03 Euro festgesetzt. Hierbei handele es sich um die von seinem Mandanten zu erstattenden anwaltlichen Kosten der Ehefrau, nachdem das Kammergericht den Antragsbeklagten auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen habe. Der Kläger habe vorsätzlich und bewusst über die Absendung der Berufungsschrift per Post und Fax getäuscht, dies jedoch als Versehen dargestellt. Aufgrund der Vereinbarung vom 01. Oktober 2010 haftet der Kläger auf Schadensersatz. Mittlerweile habe der Mandant des Beklagten ein iranisches Gericht wegen der Annullierung seiner Ehe angerufen, so dass der Rechtsanwalt hinsichtlich der Widerklage mit dem Antrag zu 3. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des iranischen Gerichts auszusetzen sei.

Hinsichtlich der Widerklage erwidert der Kläger, er habe die angegebenen Stunden tatsächlich gearbeitet, so dass ein Rückzahlungsanspruch von 3.246,11 Euro nicht gegeben sei. Er habe den angeblich überzahlten Betrag auch nicht anerkannt. Weiterhin schulde er keinen Schadensersatz wegen der Beschädigung der Bürosessel. Er habe die Bürostühle weder vorsätzlich noch fahrlässig beschädigt und es auch gegenüber niemandem eingeräumt. Der Zeuge Zd. habe ihn eines Morgens gefragt, wie er denn auf dem Stuhl sitzen könne, er wäre fast heruntergefallen. Daraufhin habe er, der Kläger, sich den Stuhl angesehen und bemerkt, dass dieser leicht schräg gestanden habe. Soweit der Stuhl beschädigt sei, sei dies jedenfalls nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen sei ebenfalls nicht gegeben. Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Amtsgericht T.-K. die anwaltlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kammergericht Berlin in der geltend gemachten Höhe festgesetzt habe. Ebenfalls werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Berufungsverfahren wegen des Fristversäumnisses erfolglos gewesen sei und das Kammergericht die Wiedereinsetzung wegen des Fristversäumnisses oder anderer Verhaltensweisen des Klägers nicht gewährt habe.

Mit Urteil vom 11.05.2012 hat das Arbeitsgericht Berlin den Beklagten verurteilt, an den Kläger 750,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 600,00 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen sowie weitere 750,00 Euro brutto. Es hat den Beklagten weiter verurteilt, dem Kläger ein auf Führung und Leistung bezogenes Zeugnis zu erteilen und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2010 auszuhändigen sowie die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung 2010 zu erstellen und dem Kläger auszuhändigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat auf die Widerklage des Beklagten den Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.246,11 Euro nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 11.093,97 Euro festgesetzt und bei einem Gesamtkostenstreitwert von 11.343,97 Euro dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 57/100 und dem Beklagten zu 43/100 auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage- und Widerklage hätten lediglich teilweise Erfolg. Die Anträge zu 1., 2. und 4. bis 8. seien als Leistungsanträge zulässig und hinreichend bestimmt. Der Antrag zu 3. sei unzulässig. Er sei hinsichtlich der begehrten Feststellung vergangenheitsbezogen. Ein Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich. Dies gelte auch für die beantragte Feststellung, dass dem Beklagten keine Rückzahlungsansprüche zustünden. Insoweit seien Feststellungsinteressen jedenfalls dann entfallen, als die Beklagte ihre Widerklage erhoben habe. Ebenso sei der Antrag zu 9. unzulässig. Da der Kläger ab dem 01. Oktober 2010 Arbeitslosengeld erhalten habe, sei der Anspruch insoweit gemäß § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Der Kläger sei nicht mehr Forderungsinhaber. Da er nicht dargelegt habe, in welcher Höhe Ansprüche übergegangen seien, sei der Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

Die Klage sei, soweit sie zulässig sei, nur teilweise begründet. Die Rückzahlungsansprüche seien in der ausgeurteilten Höhe gemäß § 611 BGB in Verbindung mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gegeben. Allerdings hätten sich die Parteien am 01. Oktober 2010 dahingehend geeinigt, dass ihr Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2010 als halbtägliches Arbeitsverhältnis bestanden habe und es mit Wirkung zum 30.09.2010 aus betriebsbedingten Gründen beendet worden sei. Die Parteien hätten sich nicht darauf geeinigt, dass der Kläger nur eine bestimmte Anzahl von Stunden ab dem 01. Januar 2010 gearbeitet habe. Die Vereinbarung sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers vom 01. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 lediglich 20 Wochenstunden betragen habe. Die Vereinbarung sei wirksam, eine Anfechtung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB greife nicht durch. Eine gegebenenfalls vorliegende Drohung mit Schadensersatzansprüchen sei jedenfalls nicht widerrechtlich. Dies folge bereits aus den vom Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung eingeräumten Versäumnissen. Ausgehend von der am 01. Oktober 2010 getroffenen Vereinbarung der Parteien hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, dass er im Monat August 2010 über die vereinbarte Wochenarbeitszeit von 20 Stunden hinaus tätig gewesen sei. Da der Kläger behaupte, 40 Stunden in der Woche gearbeitet zu haben, mache er Ansprüche auf Überstundenvergütung geltend. Dabei sei darzulegen, an welchen Tagen er zu welchen Zeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe und welche geschuldete Tätigkeit er ausgeführt habe. Weiter setze der Anspruch voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien. Diesen Anforderungen sei die Darlegung des Klägers nicht gerecht geworden. Der Kläger könne darüber hinaus die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangen. Der Anspruch ergebe sich aus § 109 Gewerbeordnung. Weiter seien die Ansprüche hinsichtlich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung begründet. Allerdings könne der Kläger nicht die Erteilung einer korrigierten Lohnabrechnung für die Monate Januar bis September 2010 auf der Basis eines monatlichen Bruttoentgelts von 1.500,00 Euro verlangen. Dem stehe bereits die wirksame Vereinbarung auf ein Halbtagsarbeitsverhältnis entgegen. Darüber hinaus gehende Vergütungsansprüche seien nicht ausreichend dargelegt.

Die Widerklage sei zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Der Beklagte könne vom Kläger die Zahlung von 3.246,11 Euro verlangen. Der Anspruch sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB gegeben. Die Leistung der Arbeitsvergütung sei teilweise ohne Rechtsgrund erfolgt und der Kläger habe nicht dargetan, dass über den Zeitraum ein höherer Arbeitsentgeltanspruch zustehe. Ein Bereicherungsanspruch sei auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Diese Bestimmung greife bereits deshalb nicht ein, weil der Rechtsgrund der ursprünglichen Leistung erst mit der Vereinbarung vom 01. Oktober 2010 beseitigt worden sei. Der Rückzahlungsanspruch bestehe gemäß § 818 Abs. 1 BGB in Höhe der rechtsgrundlos erbrachten Entgeltzahlung. Die Widerklage sei jedoch wegen der verlangten Zahlung von Schadensersatz unbegründet. Der Beklagte trage bereits nicht substantiiert vor, wann der Kläger die Bürostühle beschädigt haben solle. Dabei ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Es hätte einer näheren Darlegung der Umstände bedürft, aus denen sich eine vorsätzliche oder grob fahrlässiges Handeln des Klägers ergeben solle. Zudem bleibe offen, wie alt die Bürostühle gewesen seien. Insoweit könne der Beklagte lediglich den aktuellen Wert ersetzt verlangen. Ebenso seien Schadensersatzansprüche bzw. Freistellungsansprüche aus dem Rechtsstreit Z. ./. S. in Höhe von 1.467,03 Euro nicht gegeben. Es sei unstreitig, dass der Mandant des Beklagten bislang Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht geltend gemacht habe. Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens bestünden ebenfalls nicht.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 18.10.2012 zugestellt. Die Berufung des Klägers ging am 10.10.2012 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.01.2013 am 23.01.2013 begründet. Die Begründung wurde dem Beklagten mit Zustellungsurkunde (vgl. Blatt 284 d. A.) am 13.03.2013 zugestellt.

Dem Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Zustellungsurkunde (vgl. Blatt 238 d. A.) am 11.10.2012 zugestellt. Am Montag, den 12.11.2012 ging eine Berufungsschrift des Beklagten bei dem Landesarbeitsgericht ein. Am 15. April 2013 nahm der Beklagte zu der Berufungsbegründung des Klägers Stellung und teilte mit, dass er sich im Wege der Anschlussberufung, soweit zulässig, gegen das erstinstanzliche Urteil wende.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger zunächst vor, die Klageabweisung des Arbeitsgerichts sei zu Unrecht erfolgt, auch habe es der Widerklage des Beklagten zu Unrecht stattgegeben. Daher werde das Urteil bezüglich des Klageantrages zu 1. soweit der Beklagte nicht zur Zahlung eines Betrages von weiteren 750,00 Euro brutto verurteilt worden sei sowie des Antrages zu 2., soweit der Beklagte nicht zur Zahlung eines Betrages von weiteren 750,00 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt worden sei, angegriffen. Ebenso werde die Klageabweisung hinsichtlich der Klageanträge zu 3., 8. und 9. angegriffen und die Stattgabe hinsichtlich der Widerklage zur Überprüfung des Gerichts gestellt.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergäben sich aus der verlangten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung als Vollzeitarbeitsverhältnis bestanden habe Auswirkungen auch für die Gegenwart und Zukunft. Dies sei bereits aus den Zahlungsverpflichtungen sowie wegen des Zeugnisanspruches ersichtlich. Auch sei der Leistungsantrag zu 9. jedenfalls in der mit der Berufung gestellten Fassung zulässig und begründet. Der Kläger habe ab dem 01.10.2010 kalendertäglich Arbeitslosengeld in Höhe von 21,18 Euro erhalten. Damit errechnet sich für 7 abzugeltende Urlaubstage ein Betrag von 148,26 Euro, den sich der Kläger auf den Urlaubsabgeltungsanspruch von 484,61 Euro anrechnen lasse. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Parteien sich am 01.10.2010 dahingehend geeinigt hätten, dass ihr Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 als Halbtagsarbeitsverhältnis bestanden habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Kläger seine Erklärung wirksam angefochten. Dies folge aus der rechtswidrigen Drohung mit Schadensersatzansprüchen. Vorliegend kämen nach dem Grundsatz der Arbeitnehmerhaftung keinerlei Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Vorhalt von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger sei unangemessen gewesen. Zwar habe der Kläger eine vom Beklagten einseitig vorgegebene eidesstattliche Versicherung unterzeichnet, in Folge der privilegierten Arbeitnehmerhaftung seien jedoch Schadensersatzansprüche von vornherein ausgeschlossen gewesen. Die Drohung mit Schadensersatzzahlungen sei daher widerrechtlich gewesen. Mangels einer wirksamen Vereinbarung einer Halbtagstätigkeit schulde der Beklagte das vertraglich vereinbarte Gehalt in Höhe von monatlich 1.500,00 Euro brutto. Ein Anspruch auf korrigierte Gehaltsabrechnung für die Monate Januar 2010 bis September 2010 ergebe sich aus der Begründetheit der Berufung sowie dem sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch. Aus dem Zahlungsanspruch folge auch, dass der Widerklage zu Unrecht stattgegeben worden sei. Denn der Rechtsgrund für die Zahlung sei nicht zum Wegfall gekommen, da die Vereinbarung wirksam angefochten worden sei. Darüber hinaus sei ein eventueller Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen. Das angegriffene Urteil beruhe teilweise auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen. Die täglichen Arbeiten des Klägers hätten in der Annahme und dem Führen von Telefonaten, Aktenanlage und Aktenablage, Buchführung, Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs, Anfertigung von Schreiben und Schriftsätzen, dem Führen des Terminkalenders sowie Notieren der Fristen, dem Empfang von Mandanten, der Anfertigung einfacher Schreiben, der Korrespondenz mit Behörden, der Rückgabe von Akten und der Einleitung, Prüfung und Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsaufträgen bestanden. Der Klägervertreter führt die behaupteten Tätigkeiten im Einzelnen aus.

Der Kläger beantragt,

1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.05.2012, Az.: 20 Ca 4430/11, 20 Ca 12940/11 wird wie folgt abgeändert:
a)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 750,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2010 zu zahlen.
b)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 750,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 zu zahlen.
c)Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zu seiner Beendigung als Vollzeitarbeitsverhältnis zu 40 Stunden wöchentlich bestand.
d)Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger korrigierte Gehaltsabrechnungen auf der Basis eines monatlichen Bruttogehalts von 1.500,00 Euro für die Zeit von Januar 2010 bis September 2010 zu erteilen.
e)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 484,61 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 148,26 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
f)Die Widerklage wird insgesamt abgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers abzuweisen und im Wege der Anschlussberufung

1.den Kläger unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.05.2012 zu verurteilen, an den Beklagten 521,22 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sowie
2.den Kläger zu verurteilen, den Beklagten von Schadensersatzansprüchen des Herrn S. Z. in Höhe von 1.467,03 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 freizustellen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, der Aufhebungsvertrag sei nicht gemäß § 142 BGB nichtig. Der Kläger habe diesen Vertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten. Weder habe er eine substantiiert begründete Anfechtungserklärung gegenüber dem Beklagten abgegeben, noch habe er den gesamten Vertrag vom 01.10.2010 angefochten. Der Kläger habe erst mit Schriftsatz vom 23.03.2011 Klage erhoben und damit fast sechs Monate nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung. Der Kläger habe Lohnabrechnungen von Januar bis September erhalten und diese am 15.11.2010 ausdrücklich als richtig anerkannt. Ansprüche des Klägers seien verwirkt. Weiter verkenne der Kläger, dass er selbst um den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gebeten habe. Der Kläger habe eine Vielzahl von einfachen Arbeitsanweisungen nicht erledigt, sei ständig verspätet gewesen und von seinem Arbeitsplatz abwesend. Der Kläger habe an vielen Tagen seine Arbeitspflicht nicht erfüllt. Dazu erstellt der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24. Juli 2014/28. August 2014 (vgl. Bl. 345 -361 d.A.) eine Auflistung und trägt vor, der Kläger habe zu den Zeiten zu denen der Beklagte in einem Großverfahren vor dem Landgericht Berlin tätig gewesen zwischen bestimmten Zeiten seine Arbeitspflicht nicht erfüllt (vgl. Bl. 351-352 d.A.). Ebenso sei der Kläger an anderen Verhandlungstagen von Januar – September 2010 an 28 Tagen (vgl. Auflistung Bl. 352 d.A.) entweder morgens nicht im Büro erschienen oder das Büro sei nicht erreichbar gewesen. Weiter reicht der Beklagte eine Liste von SMS-Nachrichten des Klägers ein, mit denen er entweder ein späteren Arbeitsantritt oder andere Informationen angekündigt hat.(vgl. Bl.354 -357 der Akten) an denen der Kläger ein späteres Weiterhin habe er intensiv das Internet zu privaten Zwecken genutzt sowie privaten E-Mail-Verkehr geführt. Alkoholmissbrauch durch regelmäßigen Wodkagenuss habe der Kläger bereits gegenüber dem Mitarbeiter und Zeugen Herrn Zd. eingeräumt. Die Tätigkeitsdarstellungen des Klägers in der Berufung seien unzutreffend. Buchführungsarbeiten habe der Kläger nicht durchgeführt. Belege seien von einem anderen Mitarbeiter vorbereitet und sortiert worden. Das Posteingangsbuch und Postausgangsbuch sei vom Beklagten selbst bearbeitet und geführt worden. Sämtliche Eingangspost sei vom Beklagten verfügt worden. Er habe seine Schriftsätze entgegen der Behauptung des Klägers selbst gefertigt, da er selbst schneller schreiben als diktieren könne. Weiter habe der Kläger die Erledigung von Tätigkeiten vorgetäuscht, Mandantenbesprechungen hätten erst am Nachmittag ab 16 Uhr stattgefunden, der Beklagte habe die Mandanten selbst empfangen. Sachstandsanfragen von Mandanten habe der Kläger nie beantwortet, sondern immer darauf verwiesen, dass der Beklagte nach 18 Uhr direkt anzutreffen sei. Der Kläger habe die „Dreistigkeit“ gehabt, trotz ausdrücklichen Verbots, Faxe in Abwesenheit des Beklagten anzunehmen und diese dann dem Beklagten noch zu verschweigen, bereits deshalb habe ihm der Beklagte die Kündigung angedroht. Der Kläger habe auch keine Schriftsätze oder Scheidungsanträge gefertigt. Er habe lediglich Formularmuster mit den Daten der Parteien auszufüllen gehabt. Hinsichtlich vom Kläger Ende März 2010 vereinnahmter 132,27 Euro durch Zahlung des Hauptzollamtes Berlin auf eine Kostenforderung des Beklagten werde die Aufrechnung mit den Forderungen des Klägers erklärt. Auch verstoße die Vereinbarung einer „Halbtagstätigkeit“ nicht gegen die 3 305 ff BGB. Zum einen sei die Vereinbarung ausgehandelt und nicht vom Beklagten gestellt. Zum anderen handele es sich um eine nicht der Kontrolle der § 305 ff BGB unterfallende Hauptleistungspflicht, die weder überraschend noch unklar sei. Der Kläger habe gegenüber dem bereits benannten Zeugen Zd. in einem kollegialen Gespräch dargelegt, dass mit den Bürostühlen mit Drehkreuz und höhenverstellbarer „Gasfederung“, er das Drehkreuz anhebend und einseitig belastend nach hinten gewippt sei, um so die hinter seinem Arbeitsplatz befindlichen Schubfächer der Aktenhängeregistratur zu öffnen ohne Aufstehen zu müssen. Dabei sei das Kugellager in der Höheneinstellungsmechanik gebrochen, weshalb der Kläger dann Bürostühle austauschte und bei zwei Bürostühlen dann die Füße des Drehkreuzes abbrach. Der momentane Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf 219 Euro netto pro Sessel.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den gewechselten Schriftsätzen nebst Protokollerklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung des Klägers erweist sich als zulässig. die Berufung des Beklagten war in eine Anschlussberufung umzudeuten und als Anschlussberufung zulässig.

1.1 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.v. § 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO erhoben und begründet.

1.2 Die Berufung des Beklagten war umzudeuten. Der Beklagte erhob am 12.11.2012 (Montag) gegen das ihm am 11.10.2012 zugestellte Urteil Berufung. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013, eingegangen bei Gericht gemäß Eingangsstempel (vgl. Bl. 289 d.A.) am Montag den 15.04.2013, beantragte der Beklagte die Berufung des Klägers zu verwerfen und teilte mit, dass er im Wege der Anschlussberufung die angekündigten Anträge stelle. Die Berufungsbegründung des Klägers wurde dem Beklagten am 13.03.2013 zugestellt. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu begründen. Da das Urteil dem Beklagten am 11.10.2012 zugestellt wurde, lief diese Frist am 11.12.2012 ab. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 15.04.2013 beim Landesarbeitsgericht ein. Die von dem Beklagten eingereichte Berufungsbegründung ist jedoch in eine Anschlussberufung (§ 524 ZPO) umzudeuten. Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - FamRZ 1987, 154). Dies ist vorliegend gegeben. der Beklagte hat die Voraussetzungen für eine frist- und ordnungsgemäße Anschlussberufung erfüllt. Er hat innerhalb der Berufungserwiderungsfrist die eigene Berufung begründet und seine Klageanträge aus erster Instanz weiterverfolgt. dabei hat der Kläger gerügt, dass teile der Berufungsbegründung erst am 16.04.2013 per Fax eingegangen sein. Dies ist jedoch, die Begründung trägt den Eingangsstempel des Gerichts vom 15.04.2013, nicht mehr abschließend feststellbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte sein Begehren auch im Wege einer zulässigen Anschlussberufung verfolgen wollte. Dies ergibt sich schon aus der Berufungsbegründung selbst, die die Anschlussberufung anspricht. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der beklagte seine Berufung ausreichend im Sinne des § 524 Abs. 3 ZPO begründet. Auch hinsichtlich des verlangten Schadensersatzes für die vom Beklagten behauptete Beschädigung zweier Bürostühle hat der Beklagte, die vom Arbeitsgericht beanstandete substantiierte Schilderung des Schadenshergangs weiter ausgeführt.

2. Die Berufung des Klägers erweist sich teilweise als begründet teilweise war sie zurückzuweisen.

Sie erweist sich begründet hinsichtlich eines Teils der Vergütung für den Monat August 2010 in Höhe von 693,78 € und einer weiteren Vergütung für den Monat September 2010 in Höhe von 750,00 € brutto. Ebenso erweist sie sich begründet hinsichtlich einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 410,19 € brutto abzüglich 148,26 Euro netto. Die Berufung war weiter begründet hinsichtlich der vom Arbeitsgericht auf die Widerklage des Beklagten ausgeurteilten Zahlungsbetrages von 3.246,11 €. Im Übrigen war die Berufung unbegründet.

2.1 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiterer Arbeitsvergütung für den Monat August 2010 in höhe von weiteren 693,78 € und für September in Höhe von weiteren 750 € brutto gem. § 611Abs. 1 BGB iVm dem Arbeitsvertrag vom 20.04.2009. Die Parteien haben am 20.04.20109 eine Vergütungsvereinbarung für eine Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich in Höhe von 1500,00 € brutto getroffen. Insoweit hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum September 2010 abgerechnet und die entsprechenden Nettobeträge bis August 2010 ausgezahlt. Es mag dahinstehen, durch den am 01.10.2010 unterzeichneten Text eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der die Parteien rückwirkend ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben. Ebenso mag dahinstehen, ob die der Vereinbarung zugrundeliegenden Willenserklärungen von dem Kläger wirksam gem. § 123 BGB angefochten wurden. Ebenso mag dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung um vom Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die an den §§ 305 ff BGB zu messen sind. Denn ein Zahlungsanspruch des Klägers ist in jedem dieser Fälle gegeben. Selbst wenn man davon ausgehen mag, dass die Parteien wirksam am 01.10.2010 für den Zeitraum vom 01.01.2010 – 30.09.2010 rückwirkend ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer 20 stündigen Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben, folgt daraus nicht, dass nunmehr die Grundsätze hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Klage auf Überstundenvergütung anzuwenden wären. Zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestand ein Arbeitsvertrag nach dem der Kläger zu einer Arbeitsleistung von 40 Wochenstunden verpflichtet war. Zwar mögen die Parteien in der Lage sein den Rechtsgrund für die Arbeitsleistung nachträglich aufgrund einer Vereinbarung zum Wegfall zu bringen, dies führt allerdings nicht dazu, dass der seine Vergütung (gegebenenfalls gem. § 612 BGB) beanspruchende Arbeitnehmer darlegen müsste, dass Überstunden angeordnet gewesen waren. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zwar zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. (BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 –, juris). Arbeitszeit, die im Rahmen einer bestehenden Arbeitszeitvereinbarung erbracht wurde, wird nicht deshalb zur überobligatorischen Leistung für deren Vergütung eine Anordnung durch den Arbeitgeber notwendig wäre. Dies ist nachträglich schlicht unmöglich. Allerdings hat der Kläger da er Zahlung von Arbeitsvergütung verlangt, seinen Anspruch nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst zu begründen. Dazu reicht es allerdings aus, dass er die von ihm geleisteten Arbeitszeiten darlegt. Dies hat der Kläger – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – mit der Klage ausreichend getan. Dann wäre es Sache des Arbeitgebers dem substantiiert entgegenzutreten. Dies ist vorliegend nicht ausreichend geschehen. Der Beklagte hat zwar in der Berufungsinstanz einzelne Tage genannt, an denen er davon ausgeht, dass der Kläger zeitweise nicht im Büro gewesen sei. Für den Monat August 2010 hat der Beklagte angegeben der Kläger sei am 30.08.2010 zwischen 10.06 Uhr und 11.40 Uhr nicht erreichbar gewesen. Woraus sich dabei ergeben soll, dass der Kläger am 30.08.2010 keine Arbeitsleistung erbracht hat, erschließt sich nicht, zumal der Kläger selbst angegeben hat, dass er am 30.08.2010 erst ab 13.00 Uhr tätig war. Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger sei am 19.08, 20.08, 23.08 während der Zeit der Abwesenheit des Beklagten bei Gerichtsverhandlungen entweder nicht erschienen oder das Büro sei nicht erreichbar gewesen, ist der Vortrag zu unsubstantiiert. Allerdings besteht auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers für den Monat September 2010 kein weiterer Anspruch auf Zahlung von weiteren 750,00 Euro. denn selbst aus der Aufstellung des Klägers folgt, dass er im Monat September 6,5 Stunden hinter der zu leistenden (ursprünglichen) Arbeitszeit zurückgeblieben ist. Diese Stunden waren bei einem Stundenverdienst von 8,67 € (1500,00 € : 173,3 Stunden) in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag von 56,22 Euro, den der Kläger für den Monat August 2010 nicht beanspruchen kann.

Entsprechendes gilt für den Monat September 2010 auch hier sind die Einwendungen des Beklagten gegen die vom Kläger dargelegte Arbeitszeit nicht ausreichend. So erschließt sich weder warum eine nicht gegebene Erreichbarkeit am 0109.2010 von 10.14 Uhr – 10.45 Uhr gegen eine Arbeitsleistung des Klägers sprechen soll, insbesondere, da dieser eine Vergütung erst ab 11.00 Uhr verlangt. Ebenso ist nicht ersichtlich, woraus folgen soll, dass der Kläger am 08.09., 09.09., 13.09., 15.09. und 29.09. 2010 keine Arbeitsleistung erbracht hat. Die für den Monat September 2010 dargelegte Arbeitszeit geht zwar über die zunächst vereinbarte Wochenstundenzahl hinaus, Überstundenvergütung über die Zahlung von 40 Wochenstunden hinaus macht der Kläger jedoch nicht geltend.

Auch hat die behauptete Schlechtleistung des Klägers zunächst keine Auswirkungen auf die Vergütungspflicht des Beklagten. Der Kläger schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern die Erbringung der Arbeitsleistung, anders ausgedrückt, der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag beinhaltet keine “Erfolgshaftung” des Arbeitnehmers. Der Dienstverpflichtete schuldet das “Wirken”, nicht das “Werk”(BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 –, BAGE 125, 257-266).

Soweit die verlangte Vergütung an einzelnen Tagen der Monate August und September 2010 über die vertraglich geschuldete bis 18.00 Uhr vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, handelt es sich grundsätzlich um Überstunden, deren Vergütungsvoraussetzungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darzulegen sind. Neben der Überstundenleistung setzt der Anspruch auf Überstundenvergütung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (BAG, Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 –, juris). Dass der Arbeitgeber die über 18.00 Uhr hinausgehende Arbeitsleistung nicht geduldet hat ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, dass er noch über 18.00 Uhr hinaus Gerichtstermine wahrgenommen hat und die Anwesenheit des Klägers nicht wahrgenommen hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung vom 01.10.2010 als Verzicht oder Tatsachenvergleich auszulegen wäre sind nicht gegeben. Letzteres kann bereits nicht angenommen werden, da gerade kein gegenseitiges Nachgeben zu erkennen ist, da der Beklagte nicht etwa auf Schadensersatzansprüche verzichtet, sondern ehr Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese mit der Vereinbarung begründet bzw. anerkannt werden sollen. Auch eine Auslegung der Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger auf Vergütung verzichtet, soweit sie 20 Wochenstunden übersteigt ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht.

Auch sei hinsichtlich des Vortrages des Beklagte angemerkt, dass der Kammer wenig glaubwürdig erschien (§ 286 ZPO), dass der Kläger an den im Schriftsatz vom 28. August aufgezählten Tagen (vgl. Bl 351 -352), immerhin behauptet dies der Beklagte für 57 Tage seiner Arbeitsverpflichtung nicht oder nur unvollständig nachgekommen sein soll bzw. zu Arbeitszeiten, die er nunmehr darlegt nicht im Büro des Beklagten tätig war. Der beklagte legt dies beginnend mit dem 05.01.2010 für die Dauer von 9 Monaten dar. Es ist schwer vorstellbar, dass der Beklagte dies klaglos hingenommen haben will und dennoch regelmäßig die volle Vergütung bezahlt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten diese Tatsachen erst im September 2010 bekannt geworden sind, denn er behauptet selbst bei Anrufen in der Kanzlei niemanden erreicht zu haben. Selbst wenn der Beklagte mit einem strafrechtlichen „Großverfahren“, wie er darlegt beschäftigt war, war es für die Kammer unglaubwürdig, dass seine behaupteten Feststellungen ohne jegliche arbeitsrechtliche Konsequenzen blieben. Auch stützt die vom beklagten selbst eingereichte SMS-Korrespondenz den Vortrag des Klägers. Die dort angekündigten Zeiten des Arbeitsbeginns decken sich mit den vom Kläger geltend gemachten Arbeitszeiten.

Schließlich ist auch der Anspruch des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verwirkt. Es fehlt bereits an dem für eine Verwirkung notwendigen Zeitmoment. Bereits am 24.11.2010 hat der Kläger die „Vereinbarung“ vom 01.10.2010 angefochten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger noch weitere Forderungen stellen werde.

Soweit der Beklagte im Rechtsstreit die Aufrechnung mit einer von Kläger vereinnahmten Zahlung von 132,27 € erklärt hat, greift diese Aufrechnung nicht durch. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass ihm eine fällige Forderung in der genannten Höhe gegen den Kläger zusteht.

2.2 Zutreffend macht der Kläger die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs geltend. Der Anspruch folgt aus § 7 abs. 4, § 4 BurlG iVm § 5 des Arbeitsvertrages vom 20.04.2009. Der Kläger hat den vollen Urlaubsanspruch für ein Kalenderjahr erworben. Die Voraussetzungen eines Teilurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 c) BurlG bestehen nicht, da der Kläger in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden ist. Ein Abgeltungsanspruch ist entstanden, da das Arbeitsverhältnis spätestens aufgrund der Eigenkündigung des Klägers sein Ende gefunden hat. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Parteien vom 01.10.2010 das Arbeitsverhältnis bereits am 30.09.2010 beendet hat oder ob es bis zum 31.10.2010 bestanden hat. Dies ändert an der Höhe des Abgeltungsanspruchs nichts. Zwar hat der Kläger nicht konkret vorgetragen für welche Zeiträume Urlaub beantragt wurde und Urlaub gewährt wurde. dies ergibt sich auch nicht eindeutig aus seiner „Arbeitszeitaufstellung, die z.B. für den 02.09 und 03.09. die Eintragung „Frei/Urlaub“ enthält. Der Kläger hat sich allerdings die Aufstellung des Beklagten bis auf den 27.08.2010 zu Eigen gemacht und vorgetragen, dass dort die Tage 14.05 und 29.07. fehlten. Somit folgt genommener Urlaub von 19 Tagen. Bei einem Gesamtanspruch von 25 Tagen folgt ein Abgeltungsanspruch von 6 Tagen. Die Berechnung des Urlaubsentgelts folgt § 11 BurlG unter Berücksichtigung dessen, dass für den Monat August 2010 lediglich ein Vergütungsanspruch von 1443,78 Euro besteht. Daraus folgt ein Zahlungsanspruch von 410,19 Euro abzüglich des vom Kläger in Ansatz gebrachten Arbeitslosengeldes (4785,20 Euro: 13: 5 x 6 Tage). Jedoch hat die Kammer im Rahmen der Entscheidungsfindung übersehen, dass bei einem Abgeltungsanspruch von sechs Tagen auch lediglich Arbeitslosengeld für sechs Tage in Abzug zu bringen wären. Damit hat die Kammer versehentlich 21,18 € zu viel in Abzug gebracht

2.3 Auf die Berufung des Klägers war ebenso die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung auf Zahlung von 3.246,11 Euro abzuändern und die Widerklage auch insoweit zurückzuweisen. Auch hinsichtlich der Rückforderung des beklagten in der genannten Höhe mag dahinstehen, ob durch den am 01.10.2010 unterzeichneten Text wirksam eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der die Parteien rückwirkend ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben. Ebenso mag dahinstehen, ob die der Vereinbarung zugrundeliegenden Willenserklärungen von dem Kläger wirksam gem. § 123 BGB angefochten wurden. Ebenso mag dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung um vom Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die an den §§ 305 ff BGB zu messen sind. Denn ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich selbst dann nicht, wenn die Parteien rückwirkend ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben sollten. Dabei mag auch dahinstehen inwieweit mit der Vereinbarung eines rückwirkenden Teilzeitarbeits-verhältnisses im Hinblick auf § 612 BGB der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich weggefallen ist. Jedenfalls gehört nach §§ 812 Abs. 1, 818 BGB die Frage, ob dem Vermögenszufluss der Rechtsgrund fehlt, zum Tatbestand des Bereicherungsanspruchs. Daraus wird für die Leistungskondiktion mit Recht der Schluss gezogen, dass der Bereicherungsgläubiger das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen hat. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch für Rechtsgründe, die der Empfänger zur Verteidigung gegen die Herausgabepflicht hilfsweise vorträgt (BGH 6. Dezember 1990 – VII ZR 98/89 –, juris). da der Kläger vorliegend eingewandt hat, was auf der Hand liegt, dass bei einer rückwirkenden Vereinbarung einer Teilzeitarbeitsverhältnisses, das zunächst als Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart war, ein Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit nach 3 612 besteht. Wie bereits unter 2.1 angesprochen trägt der Kläger im Rahmen des §§ 812 Abs. 1, 818 BGB nicht die Beweislast dafür, dass – wie das Arbeitsgericht meint - Überstunden angeordnet gewesen seien. insbesondere ist zu beachten, dass bei Arbeitsleistungen stets der objektive Wert, bemessen nach den üblichen Sätzen (§ 612 Abs. 2), zu vergüten ist. Die Rückabwicklung von Arbeitsleistungen nach §§ 812 ff. scheidet insgesamt aus. Sollte der Beklagte über den „Behaltensanspruch“ des § 612 BGB – unterstellt die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 01.10.2010 – Entgelt zurückverlangen wollen, dem eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, hat er im Einzelnen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen welche konkrete Leistung ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Auch aus der zweitinstanzlich vorgetragenen tabellarischen Aufstellung lässt sich nicht entnehmen, welche exakten Zeiten der Kläger nicht gearbeitet haben soll. Wie bereits oben (2.1) dargelegt, ergibt sich nicht, dass die Parteien einen Tatsachenvergleich oder Verzicht des Klägers vereinbaren wollten.

Ein Rückzahlungsanspruch folgt auch nicht aus der auf der Abrechnung vom Kläger unterzeichneten Formulierung, „Gehaltsabrechnungen Januar bis September 2010 erhalten und Lohnsteuerkarte im Original und als richtig anerkannt.“ Die unterzeichnete Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 BGB und unterliegt damit der richterlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Dabei ist gem. § 310 Abs. 3 BGB unerheblich, ob die vom Beklagten vorgegebene Klausel lediglich zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, denn es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Welche Rechtsqualität und welcher Umfang der Klausel zukommt, ist durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es kommen grundsätzlich ein Erlassvertrag, ein konstitutives oder deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis oder eine Quittung und ein Empfangsbekenntnis in Betracht. Dabei wäre von einem Erlassvertrag dann auszugehen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG vom 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33; BAG vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - BAGE 138, 136). Dabei wird der abstrakt generalisierende Auslegungsmaßstab aufgrund § 310 As. 3 Nr. 3 BGB ergänzt. Dabei ist vorliegend auf der Grundlage der den Parteien bekannten „Vereinbarung“ vom 01.10.2010 allerdings sowohl denkbar, dass die Parteien bestehende Ansprüche erlassen wollten. dies könnte hinsichtlich der von dem Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche denkbar sein. Allerding hat der Beklagte in dem Text vom 01.10.2010 gerade nicht auf Schadensersatzansprüche gegen den Kläger verzichtet. Vielmehr dürfte es eher um eine erleichterte Durchsetzung gegangen sein. So könnte eher ein negatives Schuldanerkenntnis gemeint gewesen sein. Die Klausel erweist sich jedoch mit diesem Inhalt als unklar. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geht von einer unangemessenen Benachteiligung dann aus, wenn eine Vertragsbestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot ist Bestandteil der Angemessenheitskontrolle, es schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BAG 14. November 2012 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 34). Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 14. November 2012 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 34). So liegt es hier durch die Vermengung von Empfangs-bekenntnis und negativem Schuldanerkenntnis, wird nicht eindeutig klar, ob der Kläger lediglich den Empfang der Lohnsteuerkarte und der Abrechnung und evtl. deren rechnerische Übereinstimmung bestätigt oder ob er auf materielle Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung verzichtet. Auch ergibt sich nicht eindeutig, ob sich das negative Schuldanerkenntnis nur auf die Abrechnungen, die Lohnsteuerkarte oder beides bezieht. Wegen ihrer unklaren Formulierung ist die Klausel unwirksam.

3. Im Übrigen war die Berufung des Klägers unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

3.1 Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Feststellungsantrag des Klägers unzulässig ist. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. z.B. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - BAGE 123, 46). Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 -, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101). § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (BAG 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 -, BAGE 98, 76; BAG 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 -, BAGE 108, 224). Dabei mag dem Kläger einzuräumen sein, dass aus der begehrten Feststellung noch weitere Folgen für die Zukunft ergeben könnten. Es mag dahinstehen welche dies sein könnten, der vom Kläger erwähnte Zeugnisanspruch ist bereits erstinstanzlich rechtskräftig ausgeurteilt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass aus der begehrten Feststellung folgen könnte, dass damit der Konflikt der Parteien endgültig gelöst sei. Selbst eine Vergütungspflicht für 40 Wochenstunden folgt aus der verlangten Feststellung nicht. Der beklagte bestreitet gerade einzelne behauptete Arbeitsleistungen, deren Vergütungspflicht auch dann nicht feststehen würde, wenn die verlangte Feststellung getroffen würde.

3.2 Weiter besteht kein Anspruch auf die verlangten Abrechnungen. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, “bei Zahlung” eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz (ErfK/Preis 10. Aufl. § 108 GewO Rn. 1). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO). Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs oder neben einem Zahlungsanspruch. Gerade einen solchen Abrechnungsanspruch vor Zahlung macht aber die Klägerin geltend (BAG 12. Juli 2006 – 5 AZR 646/05 –, BAGE 119, 62-66). Soweit der Kläger Abrechnungen für bereits erfolgte Zahlungen verlangt, ist nicht ersichtlich aus welchem Grund die bereits erteilten ursprünglichen Abrechnungen auf der Basis von 1500,00 € nicht die tatsächlich durchgeführten Zahlungen wiederspiegeln sollen, der Abrechnungsanspruch mithin bereits erfüllt ist. Allein die (unzutreffenden) Korrekturabrechnungen begründen keinen Anspruch auf Ausstellung „neuer“ mit den ursprünglichen Abrechnungen identischer Abrechnungen. Soweit sich die verlangte Abrechnung auf den Monat September 2010 bezieht, für den eine Abrechnung noch nicht erstellt wurde, besteht ein Abrechnungsanspruch deshalb nicht, da eine Zahlung eben nicht erfolgt ist.

3.3 Hinsichtlich der Zurückweisung des Teils der Vergütungsforderung für August 2010 und eines weiteren Teils der Urlaubsabgeltung wird auf die Ausführungen der Kammer unter 2. verwiesen.

4. Die Anschlussberufung des Beklagten war insgesamt unbegründet und war zurückzuweisen.

4.1. Der Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 521,22 € für die Beschädigung zweier Bürostühle. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136). Vorliegend ist ebenfalls zu beachten, dass der Arbeitgeber eine Vertragsklausel gestellt hat, dass der Arbeitnehmer lediglich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass – unterstellt den Vortrag des Beklagten – eine grob fahrlässige Beschädigung der Bürostühle durch den Kläger aus dem Vortrag des Beklagten nicht folgt. Zum einen hat der Beklagte auch zweitinstanzlich nicht zeitlich eingegrenzt, wann die behaupteten Handlungen des Klägers stattgefunden haben sollen. Zum anderen ergibt sich – unterstellt den Vortrag des Beklagten – nicht ohne weiteres ein grob fahrlässiges Verhalten. Insbesondere ist der Neigemechanismus eines Bürostuhls gerade dazu gemacht, dass man sich damit in verschiedene Richtungen – womöglich auch nach hinten - neigt. Zum anderen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass der vom Beklagten beschriebene „hochwertige“ Bürostuhl auch ein Kippen auf einzelne Füße oder Räder nicht unbeschadet übersteht. Grob fahrlässig handelt lediglich der, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 40, AP BGB § 254 Nr. 15). Selbst wenn man den Hergang, der vom Kläger bestritten wurde unterstellen mag, ergibt sich nicht, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohen Maße außer Acht gelassen hat. Der Kläger konnte davon ausgehen, dass ein hochwertiger Bürostuhl Kippvorgänge auch nach hinten unbeschadet überstehen kann. Inwieweit ein vom Beklagten geschildertes Verhalten mittlerer Fahrlässigkeit entsprechen kann mag dahinstehen, denn die Haftung für mittlere Fahrlässigkeit haben die Parteien vertraglich ausgeschlossen.

4.2 Ebenso war die Anschlussberufung des Beklagten hinsichtlich eines Anspruchs auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten des Beklagten, Herrn Z., gegen den Beklagten. es mag dahinstehen, ob der Kläger entsprechend seiner eidesstattlichen Versicherung die rechtzeitige Absendung der Berufung in dem Verfahren Z. ./. S. verschuldet hat. Es ist bereits nicht ersichtlich, abgesehen von der Frage inwieweit eine Berufshaftpflichtversicherung für einen evtl. Schaden aufkäme, inwieweit Herr Z. von den Gerichtskosten auch bei einer rechtzeitigen Berufungseinlegung verschont geblieben wäre. Der Beklagte selbst reicht die Einschätzung der Prozessaussichten durch den beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt aufgrund der vom BGH erfolgten negativen Prüfung der Erfolgsaussichten ein. Danach hat der BGH in dem genannten verfahren die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

5. Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend dem Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien aufzuteilen.

6. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision gem. § 72 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien werden auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG hingewiesen.