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Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Schmutzwassergrundstücksanschlusses


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 28.04.2011
Aktenzeichen VG 6 K 529/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB, § 10 KAG BB

Leitsatz

Wegen der systematischen Nähe zum Beitrag und der Grundstücksbezogenheit derjenigen Maßnahmen, die den Kostenersatzanspruch begründen, waren schon vor dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung die insoweit geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 2 KAG zum Kreis der Schuldner entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Schmutzwassergrundstücksanschlusses für das Grundstück Potsdamer Straße 62 in ..; Gemarkung .., Flur ., Flurstück ...

Das genannte Grundstück stand zunächst im Alleineigentum des W. A., der am …… 2008 verstarb. Bereits am 31. Juli 2008 wurde aufgrund der Auflassung vom 9. Mai 2008 E. Z. als neuer Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 zog der Beklagte den Kläger im Hinblick auf das oben genannte Grundstück zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Schmutzwassergrundstücksanschlusses in Höhe von 1.171,49 Euro heran.

Dagegen erhob der Kläger am 29. Januar 2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei zum Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses nicht Eigentümer des im Bescheid genannten Grundstücks gewesen. Anhand der dem Bescheid beigefügten Aufmaßblätter der Tief- und Wasserbau GmbH vom 2. Dezember 2004 lasse sich belegen, dass die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses im Jahre 2004 erfolgt sei. Somit sei auch bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2008 Festsetzungsverjährung eingetreten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei kostenersatzpflichtig, da er testamentarischer Erbe des verstorbenen W. A. sei. Dieser sei zum Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses im Jahre 2005 Eigentümer des Grundstücks gewesen. Für die betriebsfertige Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses sei erforderlich, dass eine Verbindung des Anschlusses mit dem betriebsfertig hergestellten Entwässerungskanal bestehe, so dass von dem Anschluss aufgenommenes Abwasser in diesen abgeleitet werden könne. Das Abnahmeprotokoll des Kanals weise das Datum 19. Juli 2005 auf.

Der Kläger hat am 11. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er lediglich seine bisherige Argumentation.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt seine Argumente aus dem Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. April 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben jeweils einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Satzungsunterlagen (teilweise vorgelegt im Verfahren 6 K 798/08) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Er entbehrt einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage.

Die "Satzung des über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse im ehemaligen Gebiet des Zweckverbandes Trink- und Abwasser …. und Umland" vom 14. April 2010 (im Folgenden: GKS 2010), die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2000 beimisst und im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband vom 30. März 2010 auf S. 2 veröffentlicht ist, ist insgesamt jedenfalls aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam.

Sie enthält unwirksame Regelungen zum Kostenersatzpflichtigen. Die Unwirksamkeit der Regelungen in diesem Bereich führen zur Gesamtnichtigkeit der GKS 2010, da die Regelung des Kostenersatzpflichtigen zum Mindestinhalt einer Kostenersatzsatzung gehört. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den notwendigen Mindestinhalt regeln. Dazu müssen Vorschriften über den Kreis der Schuldner des Ersatzanspruches, den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand und den Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten sein (vgl. Urteil der Kammer vom 17. April 2008 – 6 K 398/06 -, S. 15 des E.A. sowie vom 17. Februar 2005 – 6 K 1702/03 –, S. 19 f. des E.A.).

Die Regelungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 GKS 2010 zur Kostenersatzpflichtigkeit des Nutzers im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbeereinigungsgesetzes entsprechen nicht den Vorgaben des zum Zeitpunkt ihres beabsichtigten Inkrafttretens am 1. Januar 2000 geltenden Kommunalabgabengesetzes in der seit dem 13. April 1999 geltenden Fassung (GVBl 1999 Teil I, S. 231 ff.) (KAG 1999). Damals gab es zwar die mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. Februar 2004 in das KAG eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG noch nicht, die bindend vorgibt, dass für den Kreis der Ersatzpflichtigen § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG entsprechend gilt. Wegen der systematischen Nähe zum Beitrag und der Grundstücksbezogenheit derjenigen Maßnahmen, die den Kostenersatzanspruch begründen, waren aber schon immer die insoweit geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 2 KAG zum Kreis der Schuldner entsprechend anzuwenden (so auch Kluge in Becker u.a., KAG-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2008, § 10 Rn. 125). Dies wird auch in der Begründung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben deutlich, wenn es dort heißt, die Regelung diene nur zur Klarstellung (Gesetzesbegründung, Drucksache 3/6324, S. 26). In dem danach entsprechend anzuwendenden § 8 Absatz 2 Satz 6 KAG 1999 heißt es zur Kostenersatzpflichtigkeit des Nutzers im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbeereinigungsgesetzes (vgl. insoweit Sätze 4 und 5): „Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.“ Diese Beschreibung des Kreises der Beitragspflichtigen ist abschließend. Der Satzungsgeber darf daher insoweit keine abweichenden Regelungen treffen. Trifft er sie dennoch, so ist die gesamte Regelung zum Kreis der Pflichtigen unwirksam mit der dargestellten Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung.

In der § 4 Abs. 2 Satz 3 GKS 2010 heißt es hingegen: „Die Kostenersatzpflicht dieses Personenkreises für Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 und § 2 entsteht nur, wenn der Nutzer zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt hat und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind“. Diese Satzungsbestimmung greift mithin auf die Regelung des Kommunalabgabengesetzes in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG 2004) auf, die in § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides und nicht mehr auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags abstellt. Diese Regelung galt - wie dargestellt - am hier maßgeblichen 1. Januar 2000 noch nicht, sondern die oben zitierte Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG 1999. Damit ist die GKS 2010 insgesamt unwirksam. Durch die spätere Rechtsänderung erlangt die bereits anfänglich unwirksame Satzung keine Wirksamkeit mehr, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Die „Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücke des “ vom 28. November 2007 (GKS 2007), die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2008 beimisst und im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Nr. 8/2007 veröffentlicht wurde, scheidet als taugliche Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid bereits deshalb aus, weil sie den vorliegenden Fall von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nicht erfasst. Da in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG für die Entstehung des Kostenersatzanspruches jeweils zeitpunktbezogen und außerhalb einer diesbezüglichen Satzungsvorgabe (anders in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für Anschlussbeiträge) auf die endgültige Herstellung der Anschlussleitung bzw. Beendigung der Maßnahme abgestellt wird, bedarf es in dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt einer gültigen Satzung (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 – 6 K 1702/03 -, S. 22 des E.A.). Gegebenenfalls muss sich diese, wenn sie später erlassen wird, Rückwirkung auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt beilegen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, da die GKS 2007 nicht weit genug, nämlich nur bis 1. Januar 2008 und nicht bis Juli 2005, zurückwirkt. Der vorliegende Grundstücksanschluss wurde am 19. Juli 2005 mit der VOB-Abnahme des Schmutzwasserkanals vor dem veranlagten Grundstück endgültig hergestellt und nicht - wie der Kläger meint – bereits im Jahre 2004. Der Kostenersatzanspruch entsteht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG 2004 mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Was zur Herstellung gehört, richtet sich nach dem für den einzelnen Anschluss maßgeblichen Bauprogramm. Endgültig hergestellt ist der Anschluss, wenn die technischen Arbeiten abgenommen sind und der Anschluss betriebsfertig hergestellt ist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.1978 - II A 415/76; Urteil vom 27.09.1982 - 2 A 2064/81; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 344/03 - KStZ 2004, 38; VG B-Stadt, Urteile vom 29. März 2007 - 6 K 456/02 -., S. 26 des E.A. und vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 -, S. 24 f. des E.A.; VG Magdeburg, Urteil vom 27.01.2004 - 4 A 22/03M; Queitsch, KStZ 2005, 61, 66). Eine betriebsfertige Herstellung ist anzunehmen, wenn der Anschluss seiner Zweckentsprechung gemäß genutzt werden kann, das heißt eine Verbindung mit der betriebsfertig hergestellten Ver- bzw. Entsorgungsleitung besteht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.09.1982 und vom 28.08.1974, a.a.O.; VG B-Stadt, Urteile vom 29. März 2007 a.a.O., S. 27 des E.A. und vom 14. Februar 2008, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 49; Aussprung, a.a.O., § 10 Erl. 9.1). Dies setzt wiederum voraus, dass das Abwasser von dem Grundstück über den Anschluss tatsächlich weggeleitet und in hygienisch einwandfreier Weise innerhalb des Schmutzwassersammelkanals fortgeleitet werden kann (vgl. insoweit Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 10 Rn. 30; ders. KStZ a.a.O. S. 66 f.). Letzteres war für das veranlagte Grundstück ausweislich des in Ablichtung vorgelegten VOB-Abnahmeprotokolls vom 19. Juli 2005 erst im Jahre 2005 möglich, unabhängig davon, ob der Grundstücksanschluss selber bei isolierter Betrachtung bereits 2004 gebaut war, dabei aber noch ins Leere ging.

Die rückwirkend zum 01. Januar 1995 in Kraft getretene "Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Zweckverbandes Trink- und Abwasser … und Umland" vom 10. November 2005 (im Folgenden: GKS 2005 III) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. August 2007, die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2000 beimisst und im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband vom 20. Dezember 2007 auf S. 2 veröffentlicht ist, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme im Jahre 2005 unwirksam (vgl. Urteil der Kammer vom 12. April 2010 – 6 K 960/08 -, S. 4 des E.A.).

Denn schon die Ausgangssatzung, die GKS 2005 III, war nur teilweise, und zwar - unbeschadet der Frage, ob die erforderliche Kompetenz zur Geltendmachung des Kostenersatzes einem Zweckverband vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I, S. 90 ff.) zum 13. April 1999 überhaupt zustand - bis zum 31.12.1999 wirksam (vgl. zur Wirksamkeit insoweit: Urteil der Kammer vom 29. März 2007 – 6 K 456/02 -, S. 23 des E.A.), danach aber wegen der ab diesem Zeitpunkt anderen Bemessungsregelungen (vgl. §§ 3 und 4 GKS 2005 III gegenüber § 2 GKS 2005 III), die Einheitssätze anstelle des Aufwandsersatzes nach tatsächlichem Aufwand vorsehen, unwirksam. Dabei ist maßgebend, dass nach § 10 Abs. 1 S. 2 KAG 1999 und 2004 der Aufwand und die Kosten auch nach Einheitssätzen, denen die für Anschlüsse der gleichen Art und des gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrundezulegen sind, ermittelt werden können. Der vom Gesetz geforderte Vergleich mit den üblichen Kosten für einen Anschluss gleicher Art und gleichen Umfangs verbietet gegriffene Pauschalen, sondern macht eine wirklichkeits- und auch zeitnahe Aufwands- und Kostenanalyse von hinsichtlich der Kosten bzw. der Höhe der Aufwendungen vergleichbaren und hinsichtlich der Art, Qualität und technischen Ausstattung bzw. Ausführung gleichartigen Anschlüssen erforderlich (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O.§ 10 Rn. 103 m.w.N.). Der Unterschiedlichkeit der für die Anschlüsse nach ihrer Art, Qualität und technischen Ausführung entstehenden Kosten muss in den Einheitssätzen in der Weise Rechnung getragen werden, dass in der Satzung hierfür konkrete Beträge festgelegt werden. Auch Einzelkosten, die mit dem Einbau der Anschlüssen verbunden sind und die nach Art und Zeitpunkt der Herstellung, der Dauer der Arbeit, der Länge der Anschlussleitung, der räumlichen Lage des Grundstücks und der Beschaffenheit der Grundstücksoberfläche bzw. des Baugrundes bzw. der sonstigen topographischen Gegebenheiten stark voneinander abweichen können, dürfen in den Einheitssätzen soweit einander angeglichen werden, als dies den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommt und müssen ansonsten nach bestimmten unterschiedlichen Sätzen berücksichtigt werden (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O.). Die Vergleichsobjekte müssen wegen der zu fordernden Aktualität des Aufwands und der Kosten aus möglichst naher Vergangenheit stammen (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O. Rn. 104).

Der Beklagte vermochte die Einheitssätze nicht entsprechend den oben genannten strengen Vorgaben zu rechtfertigen, sondern erachtete sie – trotz seiner in früheren Verfahren vorgelegten entsprechenden Kalkulationen - vielmehr selbst als rechtswidrig, so dass er sie im Wege der Änderung der Satzung rückwirkend ersetzen wollte. Die in dem früheren Verfahren 6 K 456/02 vorgelegte „Kalkulation von Einheitssätzen der Kostenerstattung für die Herstellung von Schmutzwassergrundstücksanschlüssen im ZVTA … und Umland“ mit Stand April 2000 ist schon deswegen nicht plausibel, weil in den Einheitssätzen Kosten für Grundwasserabsenkungen enthalten sind (vgl. S. 4); diese Kosten aber nicht bei allen Grundstücken zu erwarten sind (vgl. insoweit die nachvollziehbaren Ausführungen in der späteren Kalkulation mit Stand Juli 2002 auf S. 6). Auch können die Aufwendungen hierfür stark voneinander abweichen, wie ein Vergleich der in der Kalkulation Stand Juli 2002 einbezogenen Bauvorhaben zeigt (Seite 7), so dass insoweit eine Vergleichbarkeit der Grundstücksanschlüsse nicht gegeben ist, eine Differenzierung nach dem Kriterium der Notwendigkeit einer Grundwasserabsenkung aber nicht erfolgt.

Ist die GKS 2005 III demnach ab der Einführung der Einheitssätze zum 01.01.2000 unwirksam, wovon – wie dargestellt – der beklagte Verband ausging, so fehlt es der Änderungssatzung vom 21. August 2007, die sich Rückwirkung auf denselben Tag beimisst, an einem Anknüpfungspunkt und läuft damit leer.

Hielte man hingegen die in dem früheren Verfahren 6 K 456/02 vorgelegte „Kalkulation von Einheitssätzen der Kostenerstattung für die Herstellung von Schmutzwassergrundstücksanschlüssen im ZVTA … und Umland“ mit Stand April 2000 für geeignet, den vom Gesetz geforderten Vergleich mit den üblichen Kosten für einen Anschluss gleicher Art und gleichen Umfangs zu erbringen, so wäre die Rückwirkungsanordnung der Änderungssatzung vom 21. August 2007 zum 1. Januar 2000 unwirksam, da es sich bei der rückwirkenden Änderung einer rechtmäßigen Maßstabsregelung um eine echte und u.U. für die Kostenersatzpflichtigen belastende Rückwirkung handelte. Ohne Rückwirkungsregelung könnte die Änderung der GKS 2005 III durch die Änderungssatzung vom 21. August 2007 aber frühestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung derselben am 20. Dezember 2007, mithin nach dem hiesigen Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses für das klägerische Grundstück im Jahre 2005 erfolgen und hätte demnach keine Auswirkungen mehr.

Die GKS 2005 III hingegen war zum Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses für das klägerische Grundstück im Jahre 2005 dennoch nicht gültig, da die nunmehr heranzuziehende „Kalkulation von Einheitssätzen der Kostenerstattung für die Herstellung von Schmutzwassergrundstücksanschlüssen im ZVTA … und Umland“ mit Stand Juli 2002 nicht den vom Gesetz geforderten Vergleich mit den üblichen Kosten für einen Anschluss gleicher Art und gleichen Umfangs zu erbringen geeignet war. Dies ergibt sich nicht nur aus den oben zur früheren Kalkulation dargelegten Gründen (zur Grundwasserabsenkung), sondern auch, weil Archäologiekosten, die nur bei einigen Grundstücksanschlüssen angefallen sind, auf alle Grundstücksanschlüsse verteilt wurden und insoweit eine Vergleichbarkeit der Grundstücksanschlüsse eben nicht gegeben war.

Die Vorgängersatzungen der GKS 2005 III sind unwirksam (vgl. insoweit nur das dem Beklagten bekannte Urteil der Kammer vom 29. März 2007 – 6 K 456/02 -, S. 24 ff. des E.A., an dem die Kammer festhält). Soweit in den Vorgängersatzungen Einheitssätze vorgesehen sind, gilt das oben Ausgeführte zur mangelnden zeitlichen Nähe der Kalkulation zum Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung im Kalenderjahr 2005 entsprechend.

Lediglich ergänzend weist die Kammer den Kläger darauf hin, dass die Pflicht zur Kostenerstattung, nachdem sie in der Person des Eigentümers entstanden ist (hier also - eine gültige rückwirkende Satzung unterstellt – im Jahre 2005 in der Person des damaligen Eigentümers Walter A., da die Satzung, was insoweit nicht zu beanstanden ist, auf den Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenersatzpflicht und nicht zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides abstellte), bei einem danach eintretenden Wechsel im Eigentum des angeschlossenen Grundstücks nicht auf den neuen Eigentümer (hier auf Enrico Z.) übergeht. Vielmehr bleibt die entstandene Erstattungspflicht von dem Wechsel der Eigentümerstellung unberührt (vgl. Kluge in Becker, a.a.O. Rn. 129 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).