Der 1953 geborene, verheirate Kläger ist bei der Beklagten im Werk F. als Monteur gegen einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.900,00 Euro beschäftigt. In dem zum 01.01.1998 geschlossenen Arbeitsvertrag kamen die Parteien überein, als Eintrittsdatum zur Berechnung der Betriebsrentenansprüche den 01.09.1969 zu vereinbaren.
Mit Schreiben vom 29. September 2009, welches dem Kläger am 30. September 2009 ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2010.
Dem vorausgegangen war, dass die Beklagte, die am Standort F. bislang hauptsächlich luftisolierte Schaltanlagen produzierte, verschiedene Arbeitsaufgaben von B. nach F. bzw. von E., H., D. und L. nach F. verlagerte und den Bau der Produktlinie nach Tschechien verlegte.
Dazu vereinbarte die Beklagte am 28.08.2009 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich „Zukunftsperspektive F.“. Darin heißt es, dass der Interessenausgleich örtlich für den Betrieb F. und die in B. ansässigen Beschäftigten der F. sowie persönlich alle Beschäftigten des Betriebes F., die dem F. zugeordneten Beschäftigten des gemeinsamen Betriebes B., D., L., Teilbetrieb B. … erfasse.
Unter Punkt C Ziff. 1.1 wird vereinbart, dass der Betrieb in F. zur „Local Customizing Unit“ und Serviceeinheit umstrukturiert werde und die entsprechenden Maßnahmen im dritten Quartal 2009 begännen. Den genauen Zeitplan und die Personalplanung im Einzelnen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Schulung und Qualifizierung bleibe den lokalen Betriebsparteien zur Beratung und Vereinbarung vorbehalten. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf die Durchschrift des Interessenausgleichs „Zukunftsperspektive F.“ (Anlage zur Klageerwiderung vom 13.11.2009) verwiesen.
Daneben vereinbarte am 27.08.2009 der Betriebsrat des Betriebes F. mit der Beklagten einen Sozialplan (Transfersozialplan). Danach erhalten alle Beschäftigten des Betriebes F. die von einer Maßnahme eines Interessenausgleichs vom 01.10.2009 betroffen sind Leistungen nach dem Sozialplan.
Weiter vereinbarte der Betriebsrat F. mit der Beklagten eine Liste von zu kündigenden Arbeitnehmern, bezüglich deren genauen Wortlauts auf Bl. 47 d.A. Bezug genommen wird. Darin heißt es:
„Zwischen …AG Betrieb F. und dem Betriebsrat des Betriebes F. der … AG wird gem. § 1 Abs. 5 KSchG als Interessenausgleich (auch in Ergänzung und als integraler Bestandteil des Interessenausgleiches „Zukunftsperspektive F.“) nachstehende namentliche Bezeichnung der Beschäftigten, denen gekündigt werden soll, vereinbart:…“
Diese Vereinbarung, auf der auch der Name des Klägers verzeichnet ist, wurde zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat am 27.08.2009 getroffen.
Mit Schreiben vom 23. September 2009, welches in der Personalabteilung der Beklagten in R. erstellt wurde, hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat F. zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an und teilte neben dessen Sozialdaten sein statistisches Beschäftigungsdatum sowie die Kündigungsfrist mit. Hinsichtlich der Angabe der Kündigungsgründe und des weiteren Inhalts wird auf das Anhörungsschreiben, welches Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2009 gewesen ist, verwiesen.
Der Betriebsrat nahm die Kündigung unter dem 29.09.2009 zur Kenntnis und teilte dies der Beklagten mit.
Der Kläger, der mit der am 01. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Klage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht trägt vor, dass die Kündigung sozialwidrig sei. So sei sie weder durch dringende betriebliche Erfordernisse noch durch in der Person oder in dem Verhalten des Klägers liegende Gründe bedingt. Die Beklagte habe auch keine Betriebsänderung vorgenommen. So stelle die Verlagerung der Produktion der Z. nach Tschechien keine Betriebsänderung dar. Lediglich ein Montagebock von zweien für die Z.-Montage sei aus dem Betrieb F. abgebaut und abtransportiert worden.
Im Übrigen solle nunmehr ein neuer Montageblock erstellt werden an dem auch die Z. montiert werde.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis zur vorliegenden Kündigung als unterstellt gelte, da sie mit dem Betriebsrat keinen wirksamen Interessenausgleich abgeschlossen habe. So stelle die mit dem Betriebsrat am 27.08.2009 vereinbarte Namensliste keinen Interessensausgleich dar. Hier werde keinerlei Betriebsänderung geschildert, umrissen oder vereinbart. Es werde diesbezüglich lediglich auf eine noch nicht geltende Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat abgestellt. Im Übrigen sei die Namensliste aber mit dem durch den Gesamtbetriebsrat vereinbarten Interessenausgleich auch nicht körperlich fest verbunden gewesen.
Hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen sozialen Auswahl trägt der Kläger vor, dass diese nicht nur grob fehlerhaft sei, sondern es hierauf auch nicht ankomme, da die Namensliste unwirksam vereinbart sei. Jedenfalls handele es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem gesamten Bereich des Unternehmens F., die aus den unterschiedlichsten Bereichen kämen. Jedenfalls verblieben bei der Beklagten zumindest 14 Arbeitnehmer die sozial weniger schutzwürdig seien als er.
Hinsichtlich der Anhörung des Betriebsrates trägt der Kläger vor, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da die Anhörung selbst unklar sei, da sie laute:
„Wir beabsichtigen dem/der Vorgenannten fristgemäß /fristlos *) zum 30.04.2010 zu kündigen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.“
Vermuten könne man hier nur, dass die Verwendung der Worte „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ wohl Bezug nehmen soll auf die Dauer der Kündigungsfrist, die sich eigentlich auf 7 Monate zum Monatsende berechne.
Schließlich bestätigten auf der Mitteilung zur beabsichtigten Kündigung sowohl die Betriebsratsvorsitzende Frau S. als auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Herr B., unter dem Datum vom 29.09.2009, mit der Ortsangabe R., den heutigen Empfang der vorstehenden Mitteilung, wobei handschriftlich hinzugesetzt worden sei „und nimmt diese zur Kenntnis“. Damit habe für den Arbeitgeber erkennbar keine Sitzung und kein Beschluss des Betriebsrates der Kenntnisnahme der Kündigung zugrunde liegen können. Im Übrigen seien aber auch die Kündigungsgründe viel zu pauschal und schlagwortartig angegeben.
Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2009 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Produktlinie Z., die kein Hauptprodukt der Beklagten sei, nach Tschechien verlagert wurde, da sie dauerhaft nicht mehr kostendeckend in Deutschland produziert werden könne. So habe die Obergesellschaft der Beklagten im Benehmen mit ihr am 29.05.2009 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Produktion der Schaltanlage Z. mit Wirkung ab Januar 2010 an einem anderen Produktionsstandort nämlich B. - Tschechien - zu verlagern und zur Aufrechterhaltung des bestehenden Betriebs in F. diesen Betrieb zu einer Service- Vertriebseinheit umzustrukturieren. Diesbezüglich habe sie die notwendigen Regelungen hierfür in einem Interessenausgleich „Zukunftsperspektive F.“ mit dem Gesamtbetriebsrat getroffen. Aus der Verlagerung der Schaltanlage Z. ergäbe sich, dass am Standort F. 33 Mitarbeiter zuviel beschäftigt waren. Diese Personalplanung sei mit dem örtlichen Betriebsrat ausgiebig beraten worden, so dass mit dem Betriebsrat am 27.08.2009 ein entsprechender Interessenausgleich abgeschlossen wurde.
In der darin befindlichen Namensliste sei der Kläger an 15. Stelle aufgeführt, so dass sich die Kündigung als sozial gerechtfertigt darstelle. Auch der Betriebsrat sei umfassend über die Kündigungsgründe auch im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen unterrichtet gewesen. Hinsichtlich der Anhörung sei diese dem Betriebsrat bereits vor dem 29. September 2009 zugegangen und lediglich am 29. September gegenüber dem Personalleiter auch telefonisch die Beschlussfassung des Betriebsrates mitgeteilt worden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Akte und die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen die sämtlich Gegenstand der Erörterung waren.