Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Baugenehmigungen für Einfriedungen im Außenbereich; Wildäcker; Anbau von...

Baugenehmigungen für Einfriedungen im Außenbereich; Wildäcker; Anbau von Markstammkohl und Zuckerhirse; forstwirtschaftliches Konzept; Feststellungsklage; Genehmigungsfreiheit; bauliche Anlagen; Metallgitterzaunelemente; Wildzäune; offene sockellose Einfriedungen; die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen; forstwirtschaftlicher Betrieb; vernünftiger Forstwirt; größtmögliche Schonung des Außenbereichs; Vorbeugung gegen Wildschäden; Naturverjüngung; Reduzierung des Wildbestandes; Abschusspläne der Jagdaufsicht; Äsungsmangel; Verpflichtungsklage; öffentliche Belange; Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Verunstaltung des Orts- und Land-schaftsbildes; deutlich überhöhter Wildbestand


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 21.12.2016
Aktenzeichen OVG 6 B 82.15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 43 VwGO, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 2 Abs 1 BauO BB, § 59 BauO BB, § 61 Abs 1 Nr 7b BauO BB, § 61 Abs 1 Nr 7c BauO BB, § 72 BauO BB, § 1 Abs 6 Nr 5 BauGB, § 29 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 1 Abs 2 Nr 1 JagdG BB, § 1 Abs 2 Nr 4 JagdG BB, § 1 Abs 2 Nr 5 JagdG BB, § 29 Abs 2 Nr 6 JagdG BB, § 29 Abs 3 JagdG BB, § 41 Abs 2 Nr 1 JagdG BB, § 41 Abs 4 JagdG BB, § 7 Abs 2 S 1 JagdGDV BB, § 8 Abs 1 JagdGDV BB, § 8 Abs 2 JagdGDV BB, § 4 Abs 1 WaldG BB, § 4 Abs 3 Nr 9 WaldG BB, § 4 Abs 3 Nr 14 WaldG BB, § 15 WaldG BB, § 18 Abs 1 WaldG BB, § 18 Abs 4 WaldG BB, § 11 Abs 3 NatSchG BB 1992, § 4 Abs 2 S 1 FürstenbergWaldLSchGebV BB, § 4 Abs 3 S 1 FürstenbergWaldLSchGebV BB, § 5 Abs 1 Nr 2 FürstenbergWaldLSchGebV BB, § 5 Abs 1 Nr 9 FürstenbergWaldLSchGebV BB, § 29 NatSchAG BB, § 67 BNatSchG, § 4 Abs 1 KlSchorfNatSchGebV BB, § 6 Abs 1 Nr 2 KlSchorfNatSchGebV BB

Leitsatz

1. Aus untereinander verbundenen Metallgitterzaunelementen von jeweils 1,80 Metern Höhe und 3 Metern Breite bestehende Einfriedungen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO.

2. Derartige Zäune stellen weder funktional noch hinsichtlich ihrer baulichen Beschaffenheit Wildzäune im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c) BbgBO dar.

3. Bei der Frage, ob ein Vorhaben einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, ist auf die Sicht eines "vernünftigen Forstwirts" abzustellen. Dieser hat nicht nur die Förderlichkeit des Vorhabens für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern zugleich die größtmögliche Schonung des Außenbereichs im Blick. Die Errichtung baulicher Anlagen stellt daher nur ein letztes Mittel, eine "ultima ratio" dar, auf die er grundsätzlich nur zurückgreift, wenn andere Wege nicht zum Erfolg führen.

4. Die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutz- und im Naturschutzgebiet ist nur zulässig, wenn sie "ordnungsgemäßer Forstwirtschaft" im Sinne des § 4 LWaldG entspricht. Dazu gehört gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 9 LWaldG den Vorrang gesunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbewirtschaftung durch Regulierung der Wilddichte durch entsprechende Bejagung zu gewährleisten. Ein Konzept, das anhand dieses Maßstabs kontinuierlich überhöhte Wildbestände fördert, entspricht nicht ordnungsgemäßer Forstwirtschaft.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für vier Einfriedungen an verschiedenen Standorten.

Er ist Eigentümer des ca. 1.800 Hektar großen ehemaligen Truppenübungsplatzes Vogelsang, der im Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“ und überwiegend im Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide“ gelegen ist. Er betreibt dort einen forstwirtschaftlichen Betrieb und übt die Jagd aus. Er legte vier Wildäcker mit einer Fläche von nach eigenen Angaben durchschnittlich jeweils ca. 1 bis 1,5 ha an, auf denen er im Wesentlichen Markstammkohl und Zuckerhirse anbaut, und die er mit untereinander verbundenen Metallgitterzaunelementen von jeweils etwa 1,80 Metern Höhe und drei Metern Breite eingefriedet hat.

Nachdem der Beklagte ihn auf die Genehmigungspflichtigkeit der Zaunanlagen hingewiesen hatte, beantragte der Kläger Baugenehmigungen zur Errichtung der im Außenbereich gelegenen Zäune, deren Standort er durch Angabe der entsprechenden Flurstücke konkretisierte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit vier gleichlautenden Bescheiden vom 25. Februar 2010 mit der Begründung ab, die Zäune befänden sich im Außenbereich, der grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten sei. Sie verstießen gegen bauordnungs- und bauplanungsrechtliche sowie landschaftsschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften und seien deshalb nicht genehmigungsfähig.

Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. die Widerspruchsbescheide vom 25. bzw. 26. November 2010) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 abgewiesen und sich zur Begründung die Einschätzung der Behörde zu Eigen gemacht.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Im Rahme seines forstwirtschaftlichen Betriebes verfolge er eine modernes Konzept der Naturverjüngung. Danach würde Pflanzennachwuchs nicht planvoll angepflanzt, sondern auf natürliche Weise durch Samenaufschlag oder -anflug durchgeführt. Das habe den Vorteil, dass die Pflanzen an den Standorten ansiedelten, an denen sie natürlicherweise am besten gediehen. Diese Form der Verjüngung funktioniere allerdings nur, wenn die Jungpflanzen ausreichend geschützt würden. Dies geschehe auf herkömmliche Weise durch Wildzäune, die die Naturverjüngungszonen großflächig umgrenzten und so das Wild fernhielten. Diese Methode sei aber nirgends als die allein zulässige bzw. taugliche hervorgehoben, zumal sie auch große Nachteile habe. Die Bewegungsfreiheit der Tiere werde durch die ausgedehnten Zäune stark reduziert. Dadurch stünden signifikante Waldflächen für den Wildbestand als Lebensraum nicht mehr zur Verfügung. Der Wildbestand müsse dann auf alternative Waldflächen oder auf Ackerflächen ausweichen, was die Wildschäden dort erhöhe. In der Forstwissenschaft sei inzwischen anerkannt, dass die überkommene Methode der großflächigen Einzäunungen nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspreche. Vielmehr rücke die Naturverjüngung als Verfahren mehr und mehr in den Vordergrund. Diesen Umständen folgend seien die Methoden und Mittel der technischen Wildschadensabwehr als Bestandteil der Maßnahmen zur Einschränkung von Wildschäden anzupassen. Der Zaunbau als Standardverfahren zur Wildschadensabwehr auf den Verjüngungsflächen sei auch aus waldbaulicher Sicht deutlich zu reduzieren. Im Einklang mit diesen Grundsätzen und Erkenntnissen praktiziere er eine alternative Möglichkeit des Schutzes des Baumnachwuchses. Er nutze die Lenkungswirkung der vorgehaltenen Wildäsungsflächen dazu aus, die Tiere von Jungpflanzen fernzuhalten und ihnen stattdessen die Abäsung der Wildäcker zu ermöglichen. Dem dienten die streitigen Zäune. Er zäune in der Vegetationsphase Flächen ein, um eine vorzeitige Abäsung zu vermeiden. Erst in den Wintermonaten, in denen die Jungbäume für das Wild häufig die einzig verbleibende, natürliche Nahrung darstellten, würden die Zäune beseitigt bzw. geöffnet und die Abäsung der vorgehaltenen Pflanzen ermöglicht. Dies habe zur Folge, dass das Wild die Wildäsungsflächen vorziehe, weil diese Pflanzen attraktiver seien als die jungen Bäume, die dadurch die Winterzeit schadlos überstünden. Der entscheidende Vorteil der Methode sei, dass darauf verzichtet werden könne, größere Teile des Waldes einzuzäunen und dem Wild den größtmöglichen Freiraum zu belassen und den Außenbereich so wenig wie möglich mit Zäunen zu belasten.

Im Übrigen stellten die Einfriedungen keine baulichen Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts dar, denn die einzelnen Zaunelemente könnten allein durch Menschenhand aus der Ruhelage bewegt werden und bedürften nicht des Einsatzes technischer Hilfsmittel. Die Einfriedungen seien auch ihrem Verwendungszweck nach nicht dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Der Kläger verwende Gitterzaunelemente u.a. gerade deshalb, damit der Zaun jeweils in bestimmten Zeitperioden auf- und in anderen wieder abgebaut oder geöffnet werden könne. Die Anlagen könnten auch nicht von Menschen betreten werden oder dienten der Aufnahme von Sachen. Dessen ungeachtet seien die Zäune jedenfalls als Wildzäune bzw. als offene Einfriedungen ohne Fundament, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, genehmigungsfrei. Als Wildzaun sei das Vorhaben genehmigungsfrei, weil nicht nur klassische forstliche Anpflanzungen vor Wildverbiss geschützt seien. Zudem sei die nur den unmittelbaren Schutz der Forstpflanzen in den Blick nehmende Auslegung durch das Verwaltungsgericht zu eng. Der hier erfolgende mittelbare Schutz der klassischen Forstpflanzen vor Wildverbiss sei ebenfalls zu berücksichtigen. Es sei eine rein funktionale Betrachtung anzustellen. Entscheidend sei für die Eigenschaft eines Zauns als Wildschutzzaun seine Zweckbestimmung. Die vorgetragene Wirkungsweise funktioniere auch tatsächlich. Das zeige sich an den zahlreichen Naturverjüngungsflächen im betroffenen Gebiet. Darüber hinaus dienten die Zäune dem forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und seien deshalb genehmigungsfrei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die von den Einfriedungen gesicherten Flächen der Forstwirtschaft zuzurechnen. Das Verwaltungsgericht lasse die Funktion des Zaunes außer Betracht. Zudem handele es sich bei dem vom Kläger verfolgten Konzept um eine nach § 4 Abs. 3 Nr. 14 LWaldG anerkannte Methode der Naturverjüngung. Da der Zaun effektiven Schutz vor Wildverbiss bewirke und für den Erfolg der Maßnahme auch zwingend erforderlich sei, sei er der Forstwirtschaft zuzurechnen. Der Zaun „diene“ auch seinem forstwirtschaftlichen Betrieb. Soweit das Verwaltungsgericht für dieses Merkmal die Sicht des „vernünftigen Forstwirts“ heranziehe, handele sich um eine Kontrollüberlegung, die klären solle, ob das Vorhaben tatsächlich dem forstwirtschaftlichen Betrieb diene oder ob es sich hierbei um die Verfolgung anderweitiger Privatinteressen handele, die nicht mehr als privilegierungswürdig angesehen würden. Die Frage des Dienens bedürfe demgegenüber der Feststellung im Einzelfall. Dabei gehe es nicht um eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit, sondern darum, dass die Anlage im Rahmen der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet sei. Das Verwaltungsgericht lege einen zu strengen Maßstab an, wenn es verlange, dass eine Maßnahme aus Sicht eines vernünftigen Forstwirts „erforderlich“ sei. Es reiche aus, wenn ein vernünftiger Forstwirt eine solche Maßnahme in Betracht zöge. Das Verwaltungsgericht berücksichtige außerdem nicht, dass herkömmliche Wildschutzzäune eine Standzeit von 15 bis 20 Jahren hätten. Sie würden den Außenbereich stärker belasten als die Zäune des Klägers, da sie eine großflächige Umzäunung des Waldes erforderten und diesen dadurch Mensch und Tier für jeweils 15 bis 20 Jahre gänzlich entzögen. Die vom Kläger praktizierte Methode sei außerdem wissenschaftlich anerkannt, wie die vorgelegten Stellungnahmen belegten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf andere Methoden des Schutzes vor Wildverbiss verkenne, dass eine wirksame Wildschadensvermeidung durch eine Kombination mehrerer integrierter Maßnahmen erfolgen könne, was im Betrieb des Klägers in geradezu vorbildlicher Weise geschehe. Es übersehe ferner, dass Abschuss- und Wilddichte nicht durch ihn (den Kläger), sondern durch die untere Jagdbehörde über den Abschussplan als Verwaltungsakt festgelegt werde. Das Verwaltungsgericht verneine das Merkmal des Dienens auch zu Unrecht wegen der konkreten Gestaltung und Beschaffenheit der Zaunelemente. Die Zäune würden durch ihren Verwendungszweck geprägt. Dieser Verwendungszweck erfordere die Verwendung mobiler Elemente, um ihn öffnen und schließen zu können, was bei einem herkömmlichen Kulturzaun gerade nicht gewährleistet wäre. Der Kläger verwende mit Bedacht solche Zäune, die leicht transportiert werden könnten und daher besser geeignet seien als im Boden fest verankerte, klassische Knotengeflechtzäune. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts stehe zudem § 8 DVO BbgJagdG entgegen. Dort seien als übliche Schutzvorrichtungen für Forstkulturen und Freilandpflanzungen zum Schutz vor Wildschäden Drahtgeflechtzäune in einer Höhe von zwei Metern ausdrücklich genannt. Ferner stünden Zäune anderer Art gleich, wenn sie funktional die gleiche Schutzwirkung hätten. Gleiches müsse bei der Bewertung des Tatbestandsmerkmals des Dienens gelten. Die von dem Kläger verwendeten Zäune fielen auch optisch keineswegs mehr auf als die vom Verwaltungsgericht favorisierten klassischen Knotengeflechtzäune. Diese Einschätzung werde gestützt durch § 4 LWaldG, der die ordnungsgemäße Forstwirtschaft näher umschreibe. Gemäß § 18 Abs. 4 LWaldG seien befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung auf das notwendige Maß zu beschränken. Das Vorhaben sei auch nicht bauplanungsrechtlich unzulässig. Die mobilen Zäune seien keine baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Selbst wenn es sich um bauliche Anlagen in diesem Sinne handelte, wäre das Vorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig, weil es einem forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Dem Vorhaben stünden auch öffentliche Belange nicht entgegen. Insoweit sei, da es sich um ein privilegiertes Vorhaben handele, eine Abwägung zwischen dem Vorhabenzweck und den öffentlichen Belangen erforderlich, wobei im Hinblick auf die Privilegierung dem Vorhaben gesteigertes Durchsetzungsvermögen zukomme. Dem Vorhaben stünden auch keine Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen. Es liege zwar innerhalb des Geltungsbereichs solcher Gebiete. Es sei aber grundsätzlich festzustellen, dass die natürliche Eigenart der Landschaft, ihr Erholungswert sowie Belange der Landschaftspflege bei einem der Forstwirtschaft dienenden Vorhaben in aller Regel nicht entgegenstünden. Da der Forstwirt auf den Außenbereich angewiesen sei, könnten die vom Verwaltungsgericht angeführten Belange forstwirtschaftlichen Vorhaben allgemein nicht entgegengehalten werden. Sie könnten darüber hinaus lediglich Bedeutung erlangen für die konkrete Gestaltung derartiger Vorhaben. Die beiden Schutzverordnungen seien in ihrer ursprünglichen Fassung wegen Ausfertigungsmängeln nichtig gewesen. Das sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts insoweit von Bedeutung, als sämtliche verfahrensgegenständlichen Zäune des Berufungsklägers rechtmäßig und verfahrensfehlerfrei errichtet gewesen seien, bevor die Verordnungen unter Heilung der Ausfertigungsmängel Wirksamkeit erlangt hätten. Die Anlagen seien daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch aus dem Blickwinkel der Schutzverordnungen bestandsgeschützt und rechtmäßig. Ferner sei das Vorhaben des Klägers von den Verboten der Schutzverordnungen ausgenommen und privilegiert. Es diene zum einen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft und zum anderen der Erhaltung naturnaher Laub- und Laubmischwälder. Die Einfriedungen veränderten weder den Charakter des Gebiets noch liefen sie seinem Schutzzweck zuwider. Dieser Zweck werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beeinträchtigt, sondern ganz wesentlich gefördert, weil eine viel kleinere Fläche umzäunt sei als nach der herkömmlichen Methode. Seinem Vortrag, er umzäune nur 1/10 der Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche bei herkömmlicher Einzäunung der Forstkulturen, sei nicht widersprochen worden. Außerdem werde weder die Bodengestalt verändert noch verfestigt, versiegelt oder verunreinigt. Insbesondere habe er lediglich in solchen Bereichen Wildackerflächen angelegt, die zuvor der Natur bereits entzogen, weil sie versiegelt und vermüllt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den Wildäsungsflächen um eine verbotene Fütterung von Tieren handele. Wildäcker seien keine Fütterungen. Weiter handele es sich nicht primär um eine jagdliche, sondern in erster Linie um eine forstliche Einrichtung. Im Übrigen wären nach beiden Schutzverordnungen jedenfalls die Voraussetzungen einer Befreiung gegeben. Das sei hier der Fall, weil die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Hier sei eine besondere Situation gegeben, die das Vorhaben rechtfertige.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

1. die Bescheide des Beklagten vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 bzw. der Widerspruchsbescheide vom 26. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Zäune materiell-rechtlich zulässig ist und keiner Baugenehmigung bedarf,

2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der genannten Bescheide und Widerspruchsbescheide die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Band Bauakten, neun Halbhefter „Abschussplanung Hegegemeinschaft „K...“) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Frage, ob der Kläger zur Errichtung und zum Unterhalt der streitbefangenen Einfriedungen einer Genehmigung bedurfte, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Hieran hat der Kläger jedenfalls deshalb ein Feststellungsinteresse, weil die Behörde dies bestreitet.

Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen, weil er die streitigen Zäune nicht genehmigungsfrei errichten durfte. Nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist das Vorhaben genehmigungspflichtig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mangels entgegenstehender materiell-rechtlicher Regelungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich deshalb nach der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) - BbgBO -.

Gemäß § 59 Abs. 1 BbgBO ist die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig, soweit nicht in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 anderes bestimmt ist. Danach besteht vorliegend die Genehmigungspflicht; insbesondere sind die Einfriedungen als bauliche Anlagen zu qualifizieren.

I. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Nach Satz 2 besteht eine Verbindung mit dem Boden auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Zaunelemente stellen Bauprodukte dar. In ihrer Gesamtheit sind sie eine mit dem Erdboden verbundene Anlage in diesem Sinne. Ein Ruhen kraft eigener Schwere auf dem Erdboden kann dann angenommen werden, wenn die Anlage - etwa infolge ihrer Länge, Höhe oder Festigkeit - in unzerlegtem Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 26. Juni 2002 - A 2 S 711/99 -, JMBl. LSA 2003, S. 22 ff., Rn. 55 bei juris). Dementsprechend kann Ruhen auch gegeben sein, wenn eine Fortbewegungsmöglichkeit erst durch Zerlegung der Anlage in ihre Bestandteile erreicht wird (Hahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, 4. Auflage 2006, § 2, Rn. 6). Das trifft auf die streitigen Zaunanlagen zu. Dass einzelne Zaunelemente ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel entfernt werden können, steht dieser Annahme, anders als der Kläger meint, daher nicht entgegen.

Darüber hinaus ist die Anlage ihrem Verwendungszweck nach dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bleiben die Wildäcker mindestens für etwa sechs Monate, nämlich während der Vegetationsperiode, eingezäunt. Schon der systematische Vergleich mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BbgBO, wonach bauliche Anlagen auch „Gerüste“ sind, legt nahe, dass dies ein ausreichender Zeitraum ist, um von einer baulichen Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne auszugehen.

II. Das Vorhaben ist nicht ausnahmsweise gemäß § 61 BbgBO genehmigungsfrei. In Betracht kommt insoweit § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c) BbgBO (Wildzäune) oder § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) BbgBO (offene sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen).

1. Die streitigen Einfriedungen sind keine Wildzäune im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c) BbgBO. Bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die ihrem Sinn und Zweck nach eng auszulegen ist. Denn der Gesetzgeber entzieht Wildzäune mit der Genehmigungsfreistellung weitgehend dem Regime der Bauordnung. Dies bedingt, dass sich Auslegung und Anwendung der Bestimmung sowohl funktional als auch mit Blick auf die Bauart eng an den Vorstellungen zu orientieren hat, die dem Gesetzgeber bei deren Erlass vor Augen standen. Anderenfalls liefe man Gefahr, Vorhaben genehmigungsfrei zu stellen, die an sich nach Auffassung des Gesetzgebers der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bedürften. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllen die streitigen Einfriedungen diese Voraussetzungen weder in funktionaler Hinsicht noch mit Blick auf ihre Bauart.

a) Funktional dienen Wildzäune dem Schutz des Wildes vor Gefahren, z.B. an stark befahrenen Straßen oder sind dazu bestimmt, forstwirtschaftliche Anpflanzungen vor Wildverbiss zu schützen (Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4. Auflage 2016, § 61, Rn. 1378).

Vorliegend schützen die Zäune nicht die Forstpflanzen oder das Wild, sondern die von dem Kläger angelegten Wildäcker. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, die auch den von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen mittelbaren Schutz der Forstpflanzen, den er durch die von ihm angegebene Methode erreichen will, erfasst, kommt nicht in Betracht. Es kann angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber an der herkömmlichen Funktion eines Wildzauns orientiert hat. Davon weicht das Vorhaben des Klägers ab.

b) Hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit der hier streitigen Zäune gilt nichts Anderes. Herkömmliche Wildzäune bestehen aus einem grobmaschigen, aus der Ferne nicht bzw. kaum wahrnehmbaren verzinkten Stahlknotengeflecht (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2016 - OVG 2 N 84.13 -, Rn. 3 bei juris m.w.N.). Diese Beschaffenheit dürfte der Gesetzgeber bei Verabschiedung der Norm vor Augen gehabt haben. Insofern ist von einer Privilegierung der Einfriedungen im Außenbereich nur dann auszugehen, wenn diese der üblichen Gestaltung eines Wildzaunes entsprechen (in diesem Sinne auch: VGH München, Urteil vom 24. November 1976 - 272 II 74 -, BayVBl. 1977, S. 180 f., Rn. 18 bei juris). Davon weichen die von dem Kläger verwendeten Zaunelemente erheblich ab. Sie sind deutlich massiver und optisch wesentlich auffälliger. Sie bestehen nicht aus Draht, sondern aus massiven, den Durchmesser des Drahtes um ein Mehrfaches übersteigenden Metallgittern. Die einzelnen Öffnungen sind erheblich kleiner. Die Zaunelemente sind von rostroter Farbe. Sie vermitteln den Eindruck von Bauzaunfeldern.

2. Das Vorhaben ist auch nicht genehmigungsfrei, weil es sich um „offene sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen“ handelte (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BbgBO). Denn die Einfriedungen „dienen“ nicht dem forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

a) Der Senat hat allerdings keine Zweifel, dass der Kläger einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er aus den ca. 200 Hektar Wirtschaftswald, die sich auf seinem Gelände befänden, im vorvergangenen Jahr Einnahmen im Umfang von ca. 170.000 Euro erwirtschaftet habe; sein Betriebswerk sei durch das Finanzamt E... anerkannt und er beschäftige einen Angestellten mit forstwirtschaftlicher Ausbildung. Dies erfüllt die Merkmale eines forstwirtschaftlichen Betriebes, der den planmäßigen Anbau, Pflege und Abschlag von Hoch-, Mittel- oder Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung umfasst (zum Begriff: BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79, BauR 1983, S. 343 ff., Rn. 18 bei juris).

b) Die hier in Rede stehenden Einfriedungen „dienen“ diesem forstwirtschaftlichen Betrieb jedoch nicht.

aa) Ebenso wie § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c) BbgBO ist auch die hier fragliche Ausnahmevorschrift ihrem Sinn und Zweck nach eng auszulegen und an der konkreten Vorstellung des Gesetzgebers zu orientieren. Das Vorhaben muss durch die Zuordnung zum Betrieb geprägt sein (Dirnberger, in Jäde/Dirnberger/Förster/ Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, BbgBO § 55 Rn. 153 unter Hinweis auf VGH München, Urteil vom 24. November 1976 - 272 II 74 -, BayVBl. 1977, S. 180). Die Privilegierung der Vorschrift erfasst demnach nur Einfriedungen für Grundstücke, die selbst einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Das bedeutet, auf dem eingefriedeten Grundstück muss Land- oder Forstwirtschaft betrieben werden. Daran fehlt es.

Der Anbau von Markstammkohl und Zuckerhirse ist für sich genommen keine Forstwirtschaft. Der Kläger betreibt damit eine Art „Ablenkfütterung ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden“ im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Jagdgesetzes - BbgJagdG -, also an sich eine jagdliche Maßnahme. Der Kläger betreibt insoweit auch keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, da er nichts erntet.

bb) Selbst wenn man es genügen ließe, dass das eingefriedete Grundstück zumindest mittelbar einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diente, rechtfertigte das kein anderes Ergebnis.

Nach dem Vortrag des Klägers erfüllen die eingefriedeten Grundstücke zwar zumindest mittelbar einen forstwirtschaftlichen Zweck, da sie in der vegetationsarmen Periode Wildschäden vorbeugen, indem sie das Wild insbesondere vom Verbiss der Baumtriebe abhalten. Dessen ungeachtet würden die betroffenen Grundstücke aber seinem forstwirtschaftlichen Betrieb nicht „dienen“.

(1) Bei der Auslegung dieses Begriffs ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten. Deshalb reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Forstwirtes seinem Betrieb lediglich - mittelbar oder unmittelbar - förderlich ist. Zwar kann nicht verlangt werden, dass es für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein „vernünftiger Forstwirt“ - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Durch das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt daher darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Das Merkmal des Dienens ist deshalb zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit, Ausstattung oder Größe aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Entscheidend sind also die Erfordernisse der tatsächlichen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes, d.h. ob das Vorhaben nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet ist. Dabei kommt es wesentlich auf die Verkehrsauffassung an (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 1 LB 87/14 -, Rn. 13 bei juris m.w.N.; Dirnberger, a.a.O., Rn. 153 m.w.N.).

(2) Die von dem Kläger angestrebte sog. Naturverjüngung des Waldes, bei der ein regelmäßig hiebreifer (alter) Waldbestand durch einen jungen Bestand an Waldpflanzen abgelöst wird, wobei dieser Wechsel nicht durch direkte forstwirtschaftliche Maßnahmen, sondern durch eine sog. natürliche „Ansamung“ aus dem Altbestand oder benachbarten Waldbeständen“ erfolgt (Koch, LWaldG, Loseblatt April 2014, § 4 Anm. 4.2.13), entspricht zwar für sich genommen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft im Sinne des § 4 LWaldG, denn sie strebt nach Erhaltung der Waldfläche, Erhaltung und Wiederherstellung der Fruchtbarkeit der Waldböden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LWaldG) und ist in § 4 Abs. 3 Nr. 14 LWaldG unter den zur nachhaltigen, pfleglichen und sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift gehörenden Maßnahmen aufgeführt.

Das hierzu verfolgte Konzept des Klägers, die Wildäcker während der Vegetationsperiode vor Abäsung zu schützen, um dann in der vegetationsarmen Periode die Forstpflanzen vor Verbiss zu schützen, indem dem Wild die Abäsung der Wildäcker ermöglicht wird, ist seinem forstwirtschaftlichen Betrieb auch insofern förderlich, als er zur Entlastung des jungen Baumbestandes vor Verbiss und damit zur Verjüngung des Waldes beitragen kann. Dass das von dem Kläger dargestellte Konzept im Prinzip funktionieren kann, dürfte er durch die vorgelegten Stellungnahmen belegt haben. In dem Schreiben des Prof. Dr. Dr. P... vom Institut für Wildtierforschung an der Stiftung Tierärztliche Hochschule H... vom 14. Oktober 2010 wird ausgeführt, es sei aus forstwirtschaftlicher und wildbiologischer Sicht sinnvoll, in dem ca. 1.800 Hektar großen Revier für das Wild zusätzlich Äsungsflächen zu schaffen. Damit reduziere sich der „Druck auf verbiss- und schälgefährdete Kulturen erheblich“. In einem weiteren Schreiben vom 31. März 2011 führt er ergänzend aus: „Wildäsungsflächen werden oft zeitweilig gezäunt, um dem Wild, insbesondere in den Jahreszeiten (bzw. in Notzeiten) im Winter und Vorfrühling, wenn allgemein das Wild seinen Energiebedarf nur schwer decken kann, entsprechende Äsungsanteile zur Verfügung zu stellen.“

(3) Diese rein funktionale Betrachtungsweise lässt jedoch außer Acht, dass der „vernünftige Forstwirt“ nicht nur die Förderlichkeit des Vorhabens für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern zugleich die größtmögliche Schonung des Außenbereichs im Blick hat. Das bedeutet für die Einfriedung forstwirtschaftlicher Grundstücke, dass sich diese (zumal im Hinblick auf den in Artikel 40 Abs. 3 BbgVerf festgelegten und zu öffnenden Zugang der Allgemeinheit zu Wäldern) nach Umfang und Dauer auf das nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen unerlässliche Maß beschränkt; anderenfalls ist sie baugenehmigungspflichtig, da die Vorschrift als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (so zur Parallelvorschrift der Bayerischen Bauordnung: VGH München, Urteil vom 1. Juli 1971 - 75 II 67 -, BayVBl. 1971, S. 472, 473; Lechner/Busse, in Simon/Busse, BayBO, Band I 2008, Loseblatt EL 107 Februar 2012, Art. 57 Rn. 231). Aus Sicht des „vernünftigen Forstwirts“ stellen Einfriedungen daher ein letztes Mittel, eine „ultima ratio“ dar, auf die er grundsätzlich nur zurückgreift, wenn andere Wege nicht zum Erfolg führen.

Alternative zur Errichtung der streitigen Einfriedungen ist insbesondere eine Anpassung/Reduzierung des Wildbestandes, die dem in den forst- und jagdrechtlichen Bestimmungen verankerten Leitbild des Landesrechts entspricht.

In forstrechtlicher Hinsicht gehört gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 9 LWaldG zur nachhaltigen, pfleglichen und sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes insbesondere, den Vorrang gesunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbewirtschaftung zu gewährleisten. Das bedeutet, dass der Verbiss- bzw. Schälbelastung durch Wild durch eine entsprechende Bejagung und damit Regulierung der Wilddichte begegnet werden muss (Koch, a.a.O., Anm. 4.2.8). In dieselbe Richtung weisen die Bestimmungen des Landesjagdrechts. Es dient nach dem in § 1 Abs. 2 BbgJagdG formulierten Gesetzeszweck dazu, einen artenreichen und gesunden Wildbestand „in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen“ zu erhalten (Nr. 1), die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen (Nr. 4) sowie die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen (Nr. 5). Weiter ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG die Fütterung von Wild grundsätzlich verboten, was die Folgerung nahe legt, dass sie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers neben der natürlichen Äsung zum Erhalt des Wildbestandes nicht notwendig ist. Dass nach Satz 2 der Norm sog. Ablenkfütterungen zur Vorbeugung gegen Wildschäden zulässig sind, steht dem nicht entgegen. Denn gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 2. April 2004 (GVBl. II, S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung von 29. September 2014 (GVBl. II Nr. 74) - BbgJagdGDV -, ist eine solche Ablenkfütterung nur zulässig, wenn Wildschäden bereits eingetreten oder für bestimmte Flächen zu befürchten sind und alle anderen Mittel zur Wildschadensverhütung nicht ausreichen. Aus alledem ergibt sich die gesetzgeberische Vorstellung, eine Waldverjüngung in erster Linie durch ein ausgewogenes Wald-Wild-Verhältnis zu erreichen und nicht durch „künstliche“ Eingriffe wie die Anlage und Einzäunung von Wildackerflächen im oder am Wald.

Dem entspricht, dass auch aus forstfachlicher Sicht eine Anpassung des Wildbestandes zur Naturverjüngung als vorzugswürdig erachtet wird. Das haben die Ausführungen des insoweit fachkundigen Vertreters der unteren Forstbehörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben. Sie decken sich mit weiteren forstfachlichen Bewertungen. Nach Einschätzung der bayerischen Forstverwaltung sind angepasste Wilddichten Voraussetzung für eine erfolgreiche Naturverjüngung (www.stmelf.bayern.de/Wald/Waldbesitzer). Nach Angaben des „Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e.V. - kwf -“ sollen technische Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden im Rahmen der Naturverjüngung lediglich Ausnahmelösungen sein. Im kwf-Merkblatt Nr. 16/2012 (www.kwf-online.org/ arbeitsverfahren/wildschaeden.html) wird auf Seite 7 unter Ziffer 1.5 ausgeführt: „Bei allen Unterschieden zwischen den Regelungen der Bundesländer besteht Übereinstimmung, dass der Maßstab für ein ausgewogenes Wald-Wild-Verhältnis das Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung und ein ungestörtes Baumwachstum im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ist.“

Um aus der maßgeblichen Sicht eines vernünftigen Forstwirts annehmen zu können, die streitigen Einfriedungen dienten dem forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, müsste deshalb angenommen werden können, dass die angestrebte Naturverjüngung durch andere Maßnahmen als die Anlage und Einfriedung von Wild-
äckern nicht zu erreichen ist. Daran fehlt es.

Insbesondere ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass eine Reduzierung des im Revier des Klägers vorhandenen Wildbestandes nicht eine Naturverjüngung unter Verzicht auf die fraglichen Einfriedungen ermöglichen würde. Die von ihm vorgelegten, bereits zitierten Stellungnahmen des Prof. Dr. Dr. P... geben für diese Annahme nichts Ausreichendes her. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der Kläger auf die Einfriedungen auch bei entsprechender Reduzierung des Wildbestandes nicht verzichten könnte.

Soweit er vorträgt, die Abschussquoten würden von der Jagdaufsicht vorgegeben, steht dies nicht entgegen. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 6 BbgJagdG ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn der Zustand der Vegetation, die Wildschadenssituation und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden. Nach Absatz 3 der Vorschrift wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt, wenn die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 BbgJagdG nicht vorliegen oder wenn bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen ist. Sollte der genehmigte Abschussplan den Erfordernissen einer Naturverjüngung des Waldes nicht hinreichend Rechnung tragen, dürfte es Sache des Klägers sein, dies gegenüber der Jagdaufsichtsbehörde geltend zu machen, um so ggf. höhere Abschussquoten zu erreichen.

Soweit der Kläger anführt, er sei gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 BbgJagdG verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher lang andauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung auch durch die Anlage von Äsungsflächen zu sorgen und die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorschrift eine Verpflichtung für Notzeiten trifft, die keineswegs stets während der vegetationsarmen Periode vorliegen. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 BbgJagdG legt vielmehr die untere Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde fest, wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen. Diese Festlegung erfolgt jeweils ad-hoc. Sie ist dem Gesetzeszweck nach allenfalls bei besonders strengen und lang andauernden Wintern gerechtfertigt und legitimiert schon deshalb nicht eine Art Dauerbevorratung durch die Einzäunung von Wildackerflächen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BbgJagdGDV, wonach Drahtgeflechtzäune bzw. Zäune anderer Art mit gleicher Schutzwirkung übliche Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden seien. Diese Vorschriften haben eine andere Zielrichtung. Sie regeln die Beschaffenheit von Einfriedungen landwirtschaftlicher Grundstücke als Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 2 BJagdG zur Vermeidung von Ersatzansprüchen, die durch Wildschäden entstehen. Rückschlüsse auf die Genehmigungsfreiheit von Einfriedungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) BbgBO können hieraus im vorliegenden Verfahren nicht hergeleitet werden.

Sein Einwand, durch herkömmliche Wildzäune zum Schutz der Forstpflanzen würden weitaus größere Waldflächen dem Zugang nicht nur des Wildes, sondern auch der Öffentlichkeit entzogen als bei der von ihm angewandten Methode, berücksichtigt nicht, dass vorliegend nicht die Frage unterschiedlicher Zäunungskonzepte im Vordergrund steht, sondern die Frage, ob überhaupt Zäune errichtet werden dürfen.

B. Die mit dem Antrag zu 2. hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigungen. Die Ablehnung seines hierauf gerichteten Begehrens durch die angefochtenen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 72 BbgBO. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

I. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.

1. Die Einfriedungen sind ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Danach gelten die §§ 30 bis 37 BauGB für „Vorhaben“, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben.

a) Der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist nicht identisch mit dem Begriff der baulichen Anlage, wie er im Bauordnungsrecht der Länder verankert ist, wenngleich beide Begriffe inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen mögen. Der dem § 29 Abs. 1 BauGB zu Grunde liegende Begriff der baulichen Anlage umschließt - neben dem Merkmal des Bauens und der hinzu gedachten künstlichen Verbindung mit dem Erdboden (die hier aus den bereits dargelegten Gründen zu bejahen sind) - die weitere Anforderung, dass die geschaffene Anlage auch bau- bzw. planungsrechtlich relevant ist bzw. planungsrechtlich relevant sein kann. Das bedeutet, dass die Anlage die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt Lfg. 108 April 2013, § 29, Rn. 24 m.w.N.)

Das ist vorliegend bereits deswegen zu bejahen, weil die Zaunanlage bewirkt, dass ein Teil der freien Natur zum eingefriedeten Besitztum wird (VGH München, Urteil vom 24. November 1976, a.a.O., Rn. 19 bei juris). Die Einfriedungen können damit, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Belange der Gestaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sowie Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berühren.

2. Da sich die Einfriedungen im Außenbereich, also außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile befinden, richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Danach ist das Vorhaben unzulässig. Es ist weder nach Absatz 1 privilegiert noch im Einzelfall nach Absatz 2 zuzulassen.

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorhaben dient aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

b) Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Das ist hier anzunehmen. Sowohl Belange des Naturschutzes als auch der Landschaftspflege werden durch das Vorhaben beeinträchtigt, zudem wird das Landschaftsbild verunstaltet.

aa) Die streitigen Einfriedungen liegen vollständig im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“ vom 28. September 1999 - im Folgenden: LSGVO - (GVBl. II/99, S. 56, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 29. Januar 2014, GVBl. II/14).

(1) Die Verordnung ist wirksam. Dabei muss nicht entscheiden werden, ob sie in ihrer ursprünglichen Fassung nichtig, weil nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden war, weil die auf den Verordnungstext bezogenen Karten und Pläne nicht gemeinsam mit dem Verordnungstext und auch nicht durch den damals zuständigen Minister ausgefertigt worden seien, wie der Kläger anführt. Ein etwaiger Mangel wäre jedenfalls mittlerweile durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet vom 21. Juni 2006 (GVBl. II Nr. 15) geheilt. Der Verordnungstext ist darin gemeinsam mit dem auf diesen bezogenen Karten und Plänen durch den zuständigen Minister ausgefertigt worden. Auch der Kläger macht insoweit nicht fortgeltende Unwirksamkeit der Verordnung geltend. Er meint freilich, er genieße Bestandsschutz, weil die Zäune bereits vor der Heilung der Verordnung errichtet worden seien. Diese Auffassung ist unrichtig.

Im Rahmen des hier streitigen Genehmigungsverfahrens kommt es für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der Zaunanlagen, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Dessen ungeachtet wäre ein etwaiges Vertrauen auch nicht schutzwürdig, da der Kläger keine Genehmigung für die Errichtung der Zäune hatte, obgleich er dieser aus den aufgezeigten Gründen bedurft hätte, und schließlich musste der Kläger davon ausgehen, dass der Ausfertigungsmangel der Verordnung geheilt werden würde, so dass ein Fortbestand der von ihm angenommenen Rechtslage nicht gerechtfertigt war. Etwaigem Vertrauen in die Nichtunterschutzstellung des Gebietes fehlt die Schutzwürdigkeit, wenn lediglich fehlerhaftes oder möglicherweise fehlerhaftes Verordnungsrecht durch eine fehlerfreie Verordnung ersetzt wird. Schon mit seinem ersten Regelungsversuch hat der Verordnungsgeber seinen Willen zur Unterschutzstellung des Gebietes dokumentiert (so zum Abgabensatzungsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 9 S 32.08, OVG 9 S 35.08 -, Rn. 8 bei juris).

(2) Die Errichtung der Zäune war nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LSGVO genehmigungsbedürftig.

(a) Nach dieser Vorschrift bedürfen sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, der Genehmigung. Nach Satz 2 Nr. 1 der Norm bedarf insbesondere der Genehmigung, wer beabsichtigt, bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern. Bei den streitigen Einfriedungen handelt es sich um bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, hier in Form einer Baugenehmigung, bedürfen. Sie sind auch ohne weiteres geeignet, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

(b) Die Errichtung der Zäune ist auch nicht ausnahmsweise nach § 5 LSGVO zulässig.

(aa) Nach dessen Absatz 1 Nr. 2 bleibt entgegen § 4 zulässig, die im Sinne des § 11 Abs. 3 BbgNatSchG ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen. Gemäß § 11 Abs. 3 BbgNatSchG in der Fassung vom 25. Juli 1992 (GVBl. I, Seite 208), die der LSGVO zugrunde lag, ist eine forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß, wenn sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 LWaldG entspricht.

Nach § 4 Abs. 1 LWaldG hat die forstliche Bewirtschaftung des Waldes seiner Zweckbestimmung zu dienen und muss nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach anerkannten forstlichen Grundsätzen erfolgen. Wie bereits erörtert, gehört gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 9 LWaldG hierzu, den Vorrang gesunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbewirtschaftung zu gewährleisten, was bedeutet, dass der Verbiss- bzw. Schälbelastung durch das Wild durch eine entsprechende Bejagung und damit Regulierung der Wilddichte begegnet werden muss, zumal es an natürlichen Regulatoren fehlt (Koch, a.a.O.). Ordnungsgemäß ist daher nur eine Forstwirtschaft, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildbestand und natürlichen Lebensgrundlagen zu Grunde liegt oder die dies durch geeignete Maßnahmen der Bejagung zu erreichen sucht.

Mit Blick auf das Konzept des Klägers, zur Naturverjüngung des Waldes beizutragen, indem er in der vegetationsarmen Periode zusätzliche Äsungsflächen bietet, die das Wild davon abhalten, Waldschäden zu verursachen, genügt dies den Erfordernissen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nur dann, wenn der Wildbestand nicht zu hoch ist bzw. sich zumindest eine Entwicklung erkennen lässt, wonach ein verträglicher Wildbestand angestrebt wird. Davon kann hier keine Rede sein. Aus den vom Senat beigezogenen Unterlagen der unteren Jagdaufsichtsbehörde geht hervor, dass im Zeitraum des Jagdjahres 2007/2008 bis zum Jagdjahr 2015/2016 der Wildbestand im Revier des Klägers das für zulässig erachtete Maß kontinuierlich erheblich überstiegen hat. Die eingezäunten Wildackerflächen, die nur während der vegetationsarmen Periode dem Wild zugänglich gemacht werden, haben daher offenbar den Effekt, dass sie zu einem erhöhten, ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nicht entsprechenden Wildbestand beitragen.

Aus den jagdrechtlichen Vorgängen ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren seit 2007/2008 durchschnittlich einen Wildbestand in seinem Revier hatte, der ein Mehrfaches dessen beträgt, was die untere Jagdbehörde als mit ordnungsgemäßer Waldbewirtschaftung vereinbare Größenordnung ansieht.

Richtwert für die der ständigen Praxis der unteren Jagdbehörde zugrunde liegenden Zielbestände (ohne Schwarzwild) sind max. 3,22 sog. Schalenwildeinheiten - SE - pro 100 Hektar Bezugsfläche. Eine Schalenwildeinheit entspricht dabei einem Stück Rotwild, zwei Stück Damwild, drei Stück Muffelwild oder vier Stück Rehwild (vgl. das Schreiben der unteren Jagdbehörde vom 26. Februar 2003, Bl. 4 des Vorgangs für das Jagdjahr 2008/2009). Bei einer Bezugsfläche von 1.800 Hektar sind demnach 57,96 SE mit ordnungsgemäßer Waldbewirtschaftung vereinbar.

Der das Jagdjahr 2016/2017 betreffende Vorgang enthält eine Tabelle, in der die untere Jagdbehörde in den Jagdjahren 2007/2008 bis 2015/2016, jeweils aufgeteilt nach Wildart, die im Abschussplan vorgesehene Stückzahl an Wild sowie die nach der Jagdstatistik tatsächliche Stückzahl der Abschüsse des jeweiligen Jagdjahres gegenübergestellt hat.

Daraus geht zum einen hervor, dass in der aus dem 1.799 ha großen Jagdbezirk „Kleine Schorfheide“ des Klägers sowie dem 145,70 ha großen Jagdbezirk „Tagebau Burgwall“ bestehenden Hegegemeinschaft die Abschusspläne häufig nicht eingehalten wurden. In den neun betrachteten Jahren wurde die Abschussquote bei Rotwild lediglich in den Jagdjahren 2007/2008, 2008/2009 und 2014/2015 erreicht. In den übrigen sechs Jahren blieb sie im Durchschnitt um 13,5 Abschüsse hinter dem Plan zurück. Beim Damwild wurde der Abschussplan lediglich in den Jagdjahren 2007/2008, 2008/2009 und 2013/2014 eingehalten. In den übrigen sechs Jahren blieben die Abschüsse durchschnittlich um 26,16 Tiere hinter dem Plan zurück. Beim Muffelwild wurde der Abschussplan zwar in fünf der neun Jahre eingehalten bzw. sogar überschritten. Gleichwohl zeigt sich am kontinuierlich steigenden Umfang der geplanten und der erfolgten Abschüsse, dass über die Jahre ein erheblicher Tierbestand aufgebaut wurde. Während im Jagdjahr 2007/2008 lediglich 14 Abschüsse für Muffelwild vorgesehen waren, sind es im Jagdjahr 2015/2016 bereits 77 Tiere gewesen.

Weiter lässt sich aus der Tabelle ersehen, dass der Wildbestand der Hegegemeinschaft langjährig deutlich überhöht ist. Diesen Schluss legt bereits eine isolierte Betrachtung der Abschusszahlen nahe. Der Kläger hat danach im Jahresdurchschnitt 111,84 SE erlegt (Rotwild durchschnittlich 55,22 Stück = 55,22 SE, Damwild 70,22 Stück = 35,11 SE, Muffelwild 40,3 Stück = 13,43 SE und Rehwild 43,11 Stück = 8,08 SE). Die Zahl der Abschüsse übersteigt damit kontinuierlich den mit ordnungsgemäßer Waldwirtschaft zu vereinbarenden Umfang von 57,96 SE, ohne dass sich eine Reduzierung des Wildbestandes ersehen lässt.

Einen kontinuierlich deutlich überhöhten Wildbestand ergibt zudem eine Rückrechnung anhand der Abschusszahlen. Da die Abschusszahlen durchgehend hoch bzw. beispielsweise bei Muffelwild praktisch permanent gestiegen sind, setzt dies einen entsprechenden Bestand an vorhandenem Wild voraus. Dieser lässt sich anhand folgender Parameter errechnen:

Im Ausgangpunkt ist davon auszugehen, dass das Geschlechterverhältnis 1 zu 1 beträgt und dass 75 Prozent des weiblichen Bestandes jährlich Nachwuchs erzeugen (vgl. Ziffer 2.1.1, zweite Spalte der Gemeinsamen Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schadenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern - Wildbewirtschaftungsrichtlinie - vom 24. September 2001). Im Durchschnitt sind in der fraglichen Hegegemeinschaft rund 55 Stück Rotwild in den betrachteten neun Jahren erlegt worden. Eine solche Abschussquote setzt 73,33 Muttertiere voraus. Da diese lediglich 50 Prozent des Bestandes bilden, setzt eine kontinuierliche Abschussquote in dieser Größenordnung einen Bestand von 146,66 Tieren voraus. Berechnet man diese Zahl auf 1.800 Hektar, so kommt man auf einen Bestand von 8,14 Tieren pro 100 Hektar. Das allein ist etwa das 2,5 fache der anzustrebenden Dichte von 3,22 SE/100 ha. Ähnlich verhält es sich beim Damwild. In den neun fraglichen Jahren sind im Durchschnitt rund 70 Tiere in der Hegegemeinschaft geschossen worden. Diese Abschussquote setzt 93,33 Muttertiere voraus. Rechnet man die männlichen Tiere hinzu, kommt man auf 186,66 Stück Damwild, die bei 1.800 Hektar 5,18 SE/100 ha ergeben und damit für sich betrachtet die anzustrebende Wilddichte ebenfalls überschreiten. Beim Muffelwild sind im jährlichen Durchschnitt rund 40 Tiere erlegt worden. Das ergibt nach der dargelegten Berechnungsmethode 1,99 SE/100 ha. An Rehwild wurden durchschnittlich rund 32 Tiere erlegt, was 1,18 SE/ 100 ha ergibt. Im Jahresdurchschnitt lebten demnach schätzungsweise insgesamt 16,49 SE/100 ha in der Hegegemeinschaft. Das entspricht in etwa dem fünffachen Wildbestand, der als mit ordnungsgemäßer Waldwirtschaft vereinbar anzusehen ist.

(bb) Eine genehmigungsfreie Zulässigkeit der Einfriedungen ergibt sich auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 LSGVO. Danach bleiben entgegen § 4 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind, zulässig. Die Errichtung und der Unterhalt der streitigen Zäune ist nicht als derartige Maßnahme von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden.

(3) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Dies wäre gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LSGVO nur der Fall, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht veränderte und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderliefe. Das kann nicht angenommen werden. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Einfriedungen den Charakter des Gebietes verändern. Durch die Einzäunung wird ein Teil des Geländes aus der freien Landschaft herausgenommen und in einer nicht landschaftsgemäßen Weise zum umfriedeten Besitztum umgewandelt (vgl. VGH München, Urteil vom 24. November 1976, a.a.O., Rn. 19 bei juris). Zugleich laufen die Zäune dem Schutzzweck der Verordnung zuwider. Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe f) LSGVO ist Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere großer, zusammenhängender Ruheräume mit geringer Landschaftszerschneidung.

(4) Eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der LSGVO gemäß § 29 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 67 BNatSchG kommt nicht in Betracht. Weder ist die Erteilung einer Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig noch ist ersichtlich oder dargelegt, dass die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung für den Kläger führte.

bb) Drei der streitigen Einfriedungen (Zaun 1, 2 und 3) liegen zudem innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide“ vom 21. Juli 2000 (GVBl. II, S. 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2010 (GVBl. II, Nr. 56) - NSGVO.

Auch hinsichtlich dieser Verordnung kann dahinstehen, ob sie ursprünglich wegen Ausfertigungsmängeln unwirksam gewesen ist, da diese jedenfalls mittlerweile durch die zweite Verordnung geheilt wären. Bestandsschutz des Klägers für die unzulässigerweise früher errichteten Zäune besteht aus den bereits dargelegten Gründen nicht.

Nach § 4 Abs. 1 NSGVO sind vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach § 6 im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Gebiet, den Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NSGVO ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf. Gegen dieses Verbot verstoßen die Einfriedungen, die aus den dargelegten Gründen bauliche Anlagen darstellen.

Das Aufstellen der Zäune ist auch nicht als zulässige Handlung nach der insoweit einzig in Betracht kommenden Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 NSGVO zu qualifizieren. Das würde wiederum voraussetzen, dass es sich um eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 11 Abs. 3 BbgNatschG vom 25. Juni 1992 handelt. Daran fehlt es aus den bereits erörterten Gründen.

Schließlich scheidet auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 29 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 67 BNatSchG aus.

cc) Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzunehmen, weil das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Danach gehört es zur natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts, dass der Außenbereich von Anlagen frei bleibt, die nicht der Natur der freien Landschaft entsprechen. Das gilt auch für Einfriedungen, soweit sie nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Der Außenbereich soll für die naturgegebene Bodennutzung freigehalten werden. Dies erfordert die Abwehr aller Anlagen, die der Landschaft wesensfremd sind oder der Allgemeinheit der Erholung entziehen. Durch die geplanten Vorhaben schneidet der Kläger jeweils einen Teil aus der freien Waldlandschaft heraus und entzieht ihn seiner natürlichen Funktion. Dass es sich bei den Flächen vormals um Panzerübungsflächen und vermüllte Flächen einer Kaserne gehandelt haben mag, ist unerheblich, weil maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige der mündlichen Verhandlung ist.

II. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigungen steht zudem die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 18 LWaldG entgegen. Nach dessen Absatz 2 bedarf das Sperren von Wald der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Die Genehmigungserteilung ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Wald- und Forstwirtschaft einschließlich der Ziele des Naturschutzes (Nr. 1), der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung (Nr. 2) oder des Schutzes der Waldbesucher (Nr. 3) vorliegen. Bei den fraglichen Einfriedungen handelt es sich um das Sperren von Wald.

Das ist nach § 18 Abs. 1 LWaldG jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren. Das trifft auf die Zäune ohne weiteres zu. Die Zäune sind auch nicht genehmigungsfähig, weil nicht ersichtlich ist, dass hierfür wichtige Gründe vorliegen. Auch die Ausnahmevorschrift nach § 18 Abs. 4 LWaldG ist nicht erfüllt.

Danach bedürfen befristete, auf das notwendige Maß zu beschränkende Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter, keiner Genehmigung und Kennzeichnung. Die streitigen Einfriedungen bewegen sich - wie gezeigt - nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Waldbewirtschaftung.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.