Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 15. Senat | Entscheidungsdatum | 28.06.2012 | |
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Aktenzeichen | L 15 SO 254/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 53ff SGB 12, § 75ff SGB 12, § 39ff BSHG, § 93ff BSHG, § 55 SGB 9 |
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2008 geändert.
Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, an die Beigeladene den Differenzbetrag zwischen dem Vergütungssatz für Leistungen der Hilfebedarfsgruppe IV (intern) und denen der Hilfegruppe III (intern) für den Zeitraum 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006 gemäß den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Land Berlin und der Beigeladenen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist in der Sache, ob der Kläger in der Zeit von November 2004 bis Oktober 2006 die Übernahme der Kosten für stationäre Pflegeleistungen in Höhe der Hilfebedarfsgruppe IV intern gemäß den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten beanspruchen kann.
Der Kläger ist 1949 geboren. Er leidet an den Folgen einer frühkindlichen Hirnschädigung mit spastischer Tetraparese, schwerer Kyphoskoliose, Gelenkkontrakturen und neurogener Blasenentleerungsstörung. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 100 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, H, RF und T anerkannt.
Seit 1999 bewohnt der Kläger ein Wohnheim der Beigeladenen (vormals „Betriebsgenossenschaft der Splfe B e.G.“). Für die Betreuung, Unterbringung und Pflege in dieser Einrichtung gewährte der Beklagte seither Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern.
In seinem Gutachten zum Gesamtplan vom 6. Dezember 2002, dem ein Entwicklungsbericht der Beigeladenen für den Zeitraum August 2000 bis Oktober 2002 vorausgegangen war, befürwortete das für den Sitz der Einrichtung zuständige Bezirksamt N von B die Verlängerung der Maßnahme für weitere fünf Jahre (November 2002 bis Oktober 2007). Der Beklagte bewilligte in der Folge Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern bis einschließlich 31. Oktober 2004, zuletzt auf der Grundlage der Ergänzungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfgesetz (BSHG) vom 21. Juni 2004 zwischen dem Leistungsträger und dem Land Berlin vom 21. Juni 2004 (die im Ergebnis vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2004 gültig war).
Im September 2004 (Eingang beim Beklagten) beantragte der Kläger die weitere Übernahme der Kosten für seinen Heimplatz. Die Beigeladene erstellte in der Folgezeit einen Ergänzungsbericht vom 25. August 2004 über den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2004. Außerdem reichte sie den Vorbogen für die Erhebung des Hilfebedarfs von Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen (HMB-W) nach dem sogenannten „Metzler-Verfahren“ ein, aus dem sich ein Punktwert von 82 ergab (gegenüber 127 im Jahr 2000). Auf der Grundlage dieser Unterlagen und nach Gesprächen mit dem Kläger und der Leiterin der Einrichtung erstellte das Bezirksamt Neukölln mit Datum des 25. Oktober 2004 ein Gutachten zur Fortschreibung des Gesamtplans. Darin teilte es mit, dass der ermittelte Punktestand der Hilfebedarfsgruppe III entspreche.
Der Einrichtungsträger rechnete auch für die Monate November und Dezember 2004 seine Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern ab, die der Beklagte - soweit ersichtlich - übernahm. Durch Bescheid vom 6. Januar 2005 bewilligte er dem Kläger dann rückwirkend ab 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen der Eingliederungshilfe für den Leistungstyp Heim mit interner Tagesstruktur nach der Hilfebedarfsgruppe III intern entsprechend einem Tagessatz von 140,73 € (gemäß der Ergänzungsvereinbarung vom 21. Juni 2004; nach der ab 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2005 befristet geltenden Ergänzungs-Vergütungsvereinbarung vom 12. Oktober 2004 hätte der Tagessatz für die Hilfebedarfsgruppe III intern 142,26 €, für die Hilfebedarfsgruppe IV intern 213,19 € betragen) und zusätzlich ab 1. Januar 2005 einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 89,70 €. Von dem Bescheid erhielt die Beigeladene eine Ausfertigung.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass er weiterhin der Hilfebedarfsgruppe IV intern zugeordnet werden müsse. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des „Metzler-Fragebogens“ sei für schwerst mehrfachbehinderte Menschen falsch. Es könne nicht ausschließlich auf die Möglichkeiten zur Entwicklung neuer Kompetenzen und Fertigkeiten im Bereich der individuellen Lebensführung abgestellt werden. Er hat sich - durch die Beigeladene - ausführlich zu den von ihm als unzutreffend bewerteten „Items“ geäußert. Das Bezirksamt Neln von Berlin teilte in einer Stellungnahme an den Beklagten mit, dass einzelne „Items“ höher bewertet werden könnten. Die sich dann errechnende Punktzahl von 90 rechtfertige aber weiterhin nur die Hilfebedarfsgruppe III.
Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2005 wies der Beklagte den Widerspruch darauf hin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Der Beklagte hatte unterdessen mit Schreiben vom 7. Januar 2005 von der Beigeladenen Überzahlungen für die Zeit von Juli bis Januar 2005 in Höhe von insgesamt 7.069,28 € zurückgefordert, für die Monate November 2004 bis Januar 2005 wegen der geänderten Hilfebedarfsgruppe. Die Beigeladene ihrerseits hatte mit Schreiben vom 15. Februar 2005 auf die ab November 2004 geänderten Vergütungssätze hingewiesen, die der Beklagte in der Folgezeit auch anwandte, ohne einen neuen Bescheid zu erlassen. Ungeachtet dessen zahlte sie den vom Beklagten geforderten Betrag an ihn zurück. Ab Januar 2005 bis Oktober 2006 (und zunächst auch darüber hinaus) rechnete die Beigeladene ihre Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe III intern ab.
Mit Datum des 6. September 2005 (beim Beklagten eingegangen am 28. September 2005) übersandte die Beigeladene dem Beklagten - entsprechend der Auflage, die sie mit dem Anschreiben zu dem ihm übersandten Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2005 erhalten hatte - einen Entwicklungsbericht über den Zeitraum September 2004 bis September 2005 und den Vorbogen für die HMB-W-Erhebung, aus der sich ein Punktwert von 124, entsprechend der Hilfebedarfsgruppe IV ergab.
Im November 2005 teilte der Kläger auf Anfrage des Beklagten (vom 10. November 2005) mit, dass er eine „erneute Begutachtung“ wünsche. Das (Gesundheitsamt beim) Bezirksamt Neln von Berlin äußerte sich auf die Anfrage des Beklagten (die sich vor allem darauf bezog, wie sich die von der Beigeladenen geltend gemachte Erhöhung des Punktwerts um 34 binnen weniger Monate erklärte) mit zwei Schreiben der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.-P. vom 15. März und 20. April 2006 dahin gehend, dass der hohe Punktwert dem tatsächlichen Bedarf des Klägers entspreche, wie er auch schon vor 2004 festgestellt worden sei und sich bei einem ausführlichen Besuch am 7. Januar 2006 bestätigt habe. Angesichts seines Lebensalters und seiner Schwerstbehinderung habe die gravierend abweichende Bewertung 2004 die Frage aufwerfen müssen, wie sich eine solche, bei dem bestehenden Krankheitsbild kaum zu erwartende Besserung fachlich erklären könne.
Durch Bescheid vom 14. Juli 2006 lehnte es der Beklagte ab, dem Kläger Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe IV zu gewähren. Das Gesundheitsamt N habe sich zwar in diesem Sinne geäußert, verweise aber auf länger zurückliegende Untersuchungen. Es werde keine Veränderung oder Verschlechterung seit der letzten Begutachtung beschrieben. Der Bescheid vom 6. Januar 2005 habe deshalb weiter Bestand.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde im Oktober 2006 ein Fallgespräch in der vom Kläger bewohnten Einrichtung geführt, als deren Ergebnis der Beklagte einen Punktwert von 109 (weiterhin Hilfebedarfsgruppe III) errechnete. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die einzelnen „Items“ des Metzler-Fragebogens könnten nicht höher bewertet werden.
Aufgrund eines Antrags des Klägers vom August 2006 lehnte es der Beklagte ferner durch Bescheid vom 21. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 ab, den Bescheid vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 teilweise zurückzunehmen und ihm (ab 1. November 2004) Leistungen der Eingliederungshilfe für die Heimunterbringung und –betreuung nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern zu gewähren.
Durch Bescheid vom 15. Dezember 2006 hatte der Beklagte dem Kläger unterdessen Leistungen der Eingliederungshilfe für den Leistungstyp „Heim mit integrierter Tagesstruktur“ für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007 wieder nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern gewährt (nachdem nur einen Tag vorher ein Bescheid über die Bewilligung nach der Hilfebedarfsgruppe III intern ergangen war).
Mit der Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger zunächst den Antrag verfolgt, den Bescheid vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Eingliederungshilfe durch Übernahme der für die Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung entstehenden laufenden Kosten für den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. Oktober 2006 zu gewähren. Zur Begründung hat er auf die Stellungnahme des Bezirksamts N von B vom 20. April 2006 und den anderslautenden Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2006 verwiesen.
Während des Klageverfahrens ist für den Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts N vom 7. März 2007 eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Behördenangelegenheiten bestellt worden.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass von vornherein nur der Zeitraum 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006 zulässigerweise streitig sein könne. Der Bescheid vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 sei bestandskräftig geworden. Erst im November 2005 habe der Kläger einen Antrag auf erneute Begutachtung gestellt. Aus der Bewilligung höherer Leistungen ab 1. November 2006 könne der Kläger nichts ableiten. Seinen Bevollmächtigten sei im Nachgang zu dem Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2006 bereits mitgeteilt worden, dass die Bewilligung nur erfolgt sei, um die stark kritikwürdige Androhung einer Kündigung des Heimvertrags durch den Einrichtungsträger abzuwenden. Für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum habe die Beigeladene im Übrigen nur Leistungen der Hilfebedarfsgruppe III abgerechnet.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007 hat der Kläger seine Klage auf den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 erweitert und insoweit die Verpflichtung zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern für den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. Oktober 2005 unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 beantragt. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat er ferner erklärt, dass die Beigeladene die Leistungen nur nach der Hilfebedarfsgruppe III intern abgerechnet, habe, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass darüber hinausgehende Abrechnungen gekürzt werden würden. Tatsächlich habe sie aber Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern erbracht.
Der Beklagte seinerseits hat dem Kläger durch Bescheid vom 2. November 2007 Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern auch für den Zeitraum November 2007 bis Oktober 2009 bewilligt.
Durch Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. In der streitigen Zeit von November 2004 bis Oktober 2006 habe er Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des BSHG und ab 1. Januar 2005 nach denen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch gehabt. Dies stehe auch außer Frage. Die finanzielle Abwicklung der Leistungen erfolge durch unmittelbare Zahlungen an die Beigeladene entsprechend der gegenüber dem Kläger abgegebenen Zusage auf Kostenübernahme. Es könne dahinstehen, ob diese Zusage den Rechtscharakter eines Schuldbeitritts oder eines Schuldanerkenntnisses habe. Denn die von der Beigeladenen abgerechneten Leistungen, die auf der Hilfebedarfsgruppe III beruhten, seien bezahlt worden. Gleichfalls könne dahinstehen, ob dem Kläger, wie er behaupte, Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe IV erbracht worden seien. Denn es sei nicht erkennbar, inwieweit er bei Gewährung höherer Leistungen rechtlich oder wirtschaftlich besser stünde. Es sei weder vorgetragen worden noch gebe es Hinweise dafür, dass die Beigeladene dem Kläger höhere Leistungen in Rechnung gestellt habe oder dass der Kläger ermächtigt worden sei, einen etwaigen höheren Zahlungsanspruch der Beigeladenen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
Der Gerichtsbescheid wurde der Betreuerin des Klägers am 17. Januar 2008 zugestellt. Nachdem die Bevollmächtigten des Klägers am 28. August 2008 um Sachstandsmitteilung gebeten hatten, wurde der Gerichtsbescheid ihnen am 16. September 2008 zugestellt.
Mit der am 16. Oktober 2008 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung hat der Kläger geltend gemacht, dass für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Von der Beigeladenen seien Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern erbracht worden. Lediglich mangels „Abrechnungsfähigkeit“ gegenüber dem Beklagten seien die Leistungen nur nach der Hilfebedarfsgruppe III intern abgerechnet worden. Ihm drohe nun, von der Beigeladenen wegen der restlichen Leistungen in Anspruch genommen zu werden. Dem Beklagten sei im übrigen spätestens durch den Ergänzungsbericht der Beigeladenen vom 25. August 2004 bekannt geworden, welche Leistungen tatsächlich erbracht würden. Im übrigen verweist der Kläger auf seinen Vortrag erster Instanz.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger eine Rechnung der Beigeladenen vom 9. Dezember 2009 (betreffend „Differenz Kostenübernahme BA Reiorf HBG 3 zu geleistet HBG 4“) über 51.949,18 € eingereicht. Nach einem Hinweis des Senats, dass die zivilrechtlichen Forderungen aus dem Betreuungsvertrag betreffend die Jahre 2004 bis 2006 inzwischen verjährt sein könnten, haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 1. März 2010 vorgetragen, dass zwischen den Parteien ein Stillhalteabkommen nach § 205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Vermeidung eines Zivilprozesses geschlossen worden sei, dass den Eintritt der Verjährung – die im übrigen vonseiten des Beklagten bisher nicht geltend gemacht worden sei – hindere.
Der Kläger beantragt der Sache nach,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2008 aufzuheben, ferner den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Beigeladene den Differenzbetrag zwischen dem Vergütungssatz für Leistungen der Hilfebedarfsgruppe IV (intern) und denen der Hilfebedarfsgruppe III (intern) für den Zeitraum 1. November 2005 bis 30. Oktober 2006 gemäß den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Land Berlin und der Beigeladenen zu zahlen, sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 teilweise zurückzunehmen und an die Beigeladene den Differenzbetrag zwischen dem Vergütungssatz für Leistungen der Hilfebedarfsgruppe IV (intern) und denen der Hilfebedarfsgruppe III (intern) gemäß den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Land Berlin und der Beigeladenen für den Zeitraum 1. November 2004 bis 30. Oktober 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung und seine Bescheide für zutreffend. Vorsorglich erhebe er die Einrede der Verjährung. Der Vortrag zu einem angeblichen Stillhalteabkommen sei unsubstantiiert und werde bestritten.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. September 2010 hat der Kläger daraufhin eine schriftliche Erklärung der Einrichtung vom 25. Juni 2010 eingereicht.
Die Beigeladene hat ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit einer Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe IV daraus ergebe, dass bei dem beim Kläger bestehenden Behinderungsbild eine zeitweilige Besserung unmöglich sei. Das Gutachten von Frau Dr. H.-P. überzeuge. „Der“ Heimvertrag vom 1. Oktober 1999 liege nicht vor. Die Beigeladene hat Heimverträge mit Datum des 26. Januar 2007 (mit diversen Anlagen, datierend auf den 2. bzw. 22. Februar 2007) sowie vom 4. April 2011 (ebenfalls mit diversen Anlagen) eingereicht.
Die Gerichtsakte sowie vier Bände Verwaltungsakte des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Der Kläger war auch erstinstanzlich durch Bevollmächtigte vertreten, an die der Gerichtsbescheid zwingend zuzustellen ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit § 172 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung). Die Übermittlung des Gerichtsbescheides an die Betreuerin bewirkte deshalb keine wirksame Zustellung und setzte die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) nicht in Gang.
In dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang hat der Kläger mit seiner Klage Erfolg. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dagegen spricht nicht, dass der Beklagte die von der Beigeladenen zunächst tatsächlich abgerechneten Leistungen (nach der Hilfebedarfsgruppe III intern) auch beglichen hat. Zu klären ist gerade, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen (trotzdem) ein höherer Leistungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten entstehen kann.
Von den im Wege der objektiven Klagenhäufung (§ 56 SGG) mit einer Klage geltend gemachten Begehren hat nur dasjenige Erfolg, mit dem er sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 wendet. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat für den Zeitraum 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006 Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt stationärer Pflegeleistungen im Umfang der Hilfebedarfsgruppe IV intern gemäß den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten und auf die entsprechende Vergütung.
Keinen Erfolg hat der Kläger dagegen mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 teilweise zurückzunehmen und höhere Leistungen zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X (zu dessen Anwendbarkeit im Sozialhilferecht stellvertretend BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 16/08 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) sind nicht erfüllt. Der Beklagte ist bei Erlass des Bescheides nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.
Es steht für beide streitigen Zeiträume nicht infrage, dass der Kläger angesichts der Auswirkungen der bei ihm seit vielen Jahren vorliegenden Krankheitsbilder zum Personenkreis derer gehört, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen beanspruchen können (bis Ende 2004 §§ 39 ff BSHG, ab 1. Januar 2005: §§ 53 ff SGB XII, jeweils i.V. mit § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung). Ebenso steht außer Frage, dass zum Bedarf des Klägers stationäre Hilfen gehören, die ihm die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überhaupt erst ermöglichen bzw. sichern (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V. mit § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch).
Leistungen der stationären Hilfe in Einrichtungen werden als Sachleistung in Form einer „besonderen Art der Sachleistungsverschaffung“ erbracht. Die Sozialhilfeträger tragen dabei die Verantwortung für die Versorgungsinfrastruktur, die durch Abschluss der Verträge nach §§ 75 ff SGB XII (bis 31. Dezember 2004: §§ 93 ff BSHG) wahrgenommen wird. Den Hilfebedürftigen gegenüber besteht die Leistungsverpflichtung in der Übernahme der Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts (sogenanntes „Gewährleistungsverantwortungsmodell“; s. - auch zum folgenden - BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R, FEVS 61, 534; im Anschluss an das Urteil vom 29. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9). Der Schuldbeitritt führt zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, während der Hilfeempfänger gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des Sozialhilfeträgers unmittelbar an die Einrichtung hat.
Um festzustellen, welche Vergütung der Kläger der Beigeladenen schuldet, ist (s. BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 a.a.O.) zunächst der Inhalt des zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer geschlossenen Heimvertrages festzustellen und zu analysieren. Die Einstufung in Hilfebedarfsgruppen ist dabei mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage kein Verwaltungsakt; Hilfebedarfsgruppen sind lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimG ist zwischen dem Träger eines Heims und dem künftigen Bewohner ein Heimvertrag abzuschließen. Ein vertragsbegründendes (konstitutives) Formerfordernis ist dafür nicht vorgesehen. Es ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimG, wonach der Inhalt des Heimvertrags dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen ist. Die Vorschrift regelt nur die Pflicht des Heimträgers, dem Bewohner die geschlossene Vereinbarung schriftlich zu bestätigen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633). Allenfalls kann sich ergeben, dass Leistungen, für die es keine Vereinbarungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe und der Einrichtung gibt, auch keinen Anspruch auf ein Entgelt im Verhältnis zwischen dem Heimbewohner und dem Träger begründen können (ebenso wenig einen Ersatzanspruch nach den BGB-Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, s. auch dazu BGH a.a.O.).
Für den gesamten Zeitraum ab Aufnahme des Klägers in die Einrichtung der Beigeladenen bis jedenfalls zum Ablauf des von dem Bescheid vom 14. Juli 2006 erfassten Zeitraums am 31. Oktober 2006 ist kein Nachweis dafür erbracht worden, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein schriftlicher Heimvertrag geschlossen worden ist. Unter Auslegung der erkennbaren Willensbekundungen des Klägers und der Beigeladenen nach dem Maßstab der §§ 133, 157 BGB ist davon auszugehen, dass zwischen beiden jedenfalls mündlich ein Vertrag zustande gekommen ist, der auch den Anforderungen des § 5 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 SGB XII noch entspricht.
Zwingender Inhalt des Heimvertrags sind gemäß § 5 Abs. 3 HeimG die Rechte und Pflichten des Trägers und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Trägers und das von der Bewohnerin oder dem Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt; der Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbesondere der Ausstattung, enthalten, und die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte müssen angegeben werden. Schließlich müssen etwaige weitere Leistungen im Einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden.
Bei Heimverträgen, an denen - wie hier - eine Person beteiligt ist, die Hilfen in Einrichtungen nach dem SGB XII erhält, müssen gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 HeimG zusätzlich Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen („insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung“) sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Zehnten Kapitels des SGB XII getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Außerdem gibt § 5 Abs. 6 Satz 2 i.V. mit Abs. 5 Satz 2 HeimG sowohl dem Leistungsempfänger der Sozialhilfe als auch dem Träger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrags, wenn Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der Sozialhilfe entsprechen.
Der Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Leistungen der Sozialhilfe. Dies war der Beigeladenen auch bekannt. Es gibt angesichts dessen ebenso wenig einen Grund anzunehmen, dass der Kläger davon ausgegangen wäre, Leistungen der Beigeladenen kostenlos oder außerhalb des Kostenrahmens in Anspruch nehmen zu können, der durch Leistungen der Sozialhilfe gedeckt werden kann, wie umgekehrt einen Grund dafür, dass die Beigeladene dem Kläger Leistungen erbringen würde, ohne eine Vergütung zu beanspruchen. An einer Vereinbarung über die Vergütung jedenfalls betreffend Unterkunft, Verpflegung und Betreuung fehlt es nicht etwa deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass es über die konkrete Höhe der Vergütung eine ausdrückliche Abrede gegeben hätte. Es reicht aus, dass sich sowohl der Kläger wie auch die Beigeladene bewusst waren, dass die Leistungen in Ausführung eines vom Beklagten erlassenen oder noch zu erlassenden Bescheides über Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden würden, mit anderen Worten die Vergütung unmittelbar an die jeweiligen Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten gekoppelt waren und die Höhe der Heimvergütung somit durch das Leistungserbringungsrecht bestimmt wird (s. auch insoweit BSG a.a.O. FEVS 61, 534).
Die Leistungserbringungsverträge zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten sehen offensichtlich die Erbringung der Leistungen nach Hilfebedarfsgruppen und die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe auf der Grundlage des „Metzler-Verfahrens“ vor. Angesichts dessen kann dann kein höherer Vergütungsanspruch im Verhältnis zwischen Kläger und Beigeladener entstehen, wenn die Beigeladene die Einstufung im Verhältnis zum Beklagten nicht erkennbar beanstandet. Ob die Beigeladene trotzdem Leistungen tatsächlich (quasi ohne Rechtsgrund) erbringt, die über den Umfang der Leistungen für die tatsächlich vergütete Hilfebedarfsgruppe hinausgehen, hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Vergütungsanspruchs (s. auch BGH a.a.O. NJW 2005, 3633). Ob der Hilfeempfänger weitergehendere Leistungen beanspruchen könnte als diejenigen, die im Verhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe festgelegt worden sind, kann wiederum nur im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe zu klären sein. Im vorliegenden Fall wird aber vonseiten des Klägers nicht infrage gestellt (und von der Beigeladenen bestätigt), dass er die ihm aus seiner Sicht zustehenden Leistungen nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern im gesamten streitigen Zeitraum tatsächlich erhalten hat. Ohne Belang sind schließlich die Vorschriften über die Vertragsanpassung des Heimgesetzes. Denn wenn der Heimvertrag eine „dynamische Verweisung“ auf das Leistungserbringungsrecht vorsieht, so ist seine Anpassung gerade nicht erforderlich, wenn im Verhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe eine Änderung eintritt.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 kein höherer Vergütungsanspruch nach dem Heimvertrag bestand als der, der sich aus den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen für Leistungen der Hilfebedarfsgruppe III intern ergibt. Die Einstufung in diese Hilfebedarfsgruppe war Gegenstand von Erörterungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen und wurde von ihr für den Heimvertrag akzeptiert. Das zeigt sich jedenfalls daran, dass sie in Kenntnis des Bewilligungsbescheides vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 die Leistungen für den Zeitraum November 2004 bis Oktober 2005 nach der Hilfebedarfsgruppe III intern abrechnete und einen Überzahlungsbetrag aufgrund der zunächst abgerechneten Hilfebedarfsgruppe IV intern an den Beklagten zurückerstattete. Dies lässt sich nicht rückwirkend über § 44 Abs. 1 SGB X ändern. Dieser setzt voraus, dass die Behörde aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine rechtswidrige Entscheidung getroffen hat, und schafft nicht selbst die Gründe für eine rückwirkende Aufhebung.
Für den Zeitraum 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006 besteht dagegen ein Vergütungsanspruch der Beigeladenen aufgrund des Heimvertrages nach der Hilfebedarfsgruppe IV intern. Die Beigeladene hatte mit ihrem Entwicklungsbericht vom 6. September 2005 (beim Beklagten eingegangen am 28. September 2005) den Vorbogen für die HMB-W-Erhebung übersandt, aus der sich ein Punktwert von 124, entsprechend der Hilfebedarfsgruppe IV intern ergab. Auch wenn sie in der Folgezeit gegenüber dem Beklagten weiterhin nur Vergütungen nach der Hilfebedarfsgruppe III intern abgerechnet hatte, so war damit kein Verzicht auf eine höhere Einstufung (und, als Folge davon, eine höhere Vergütung) verbunden. Der weitere Verlauf, im besonderen die vom Kläger gewünschte „erneute Begutachtung“ und der von der Beigeladenen unterstützte Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Juli 2006 belegen, dass die Beigeladene jedenfalls diesmal nicht bereit war, die Einstufung nach der Hilfebedarfsgruppe III für den Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006 hinzunehmen.
Nach dem im Verhältnis von Beklagtem und Beigeladener (vereinbarungsgemäß) angewendeten Maßstab („Metzler-Verfahren“) begegnet es keinen Bedenken, dass für den Kläger in diesem Zeitraum ein Leistungsbedarf im Umfang der Hilfebedarfsgruppe IV bestand. Das ergibt sich aus den überzeugenden Stellungnahmen der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.-P. vom 15. März und 20. April 2006. Entgegen der Auffassung des Beklagten beruhten sie auf einer eigenen Befragung des Klägers durch die Ärztin. Die aktenkundigen „älteren“ Unterlagen wurden bei der Stellungnahme zwar verwertet, aber gerade deshalb, um die Entwicklung (bzw. Kontinuität) des Teilhabebedarfs des Klägers darzustellen. Mit anderen Worten hat die Ärztin das getan, was von jedem Gutachter einer Verwaltungsbehörde oder einem gerichtlichen Sachverständigen gerade erwartet wird. Das von Frau Dr. H.-P. gefundene Ergebnis wird vor dem Hintergrund umso nachvollziehbarer, als sie mit Recht die gravierend abweichende Bewertung 2004 mit Blick darauf in Frage gestellt hat, dass eine Verringerung des Hilfebedarfs des Klägers angesichts der jahrzehntelang bestehende Schwerstbehinderung und des zunehmenden Lebensalters fachlich besonders sorgfältig zu rechtfertigen gewesen wäre.
Die Forderung der Beigeladenen aus dem Heimvertrag ist nicht verjährt. Zwar bewirkt der Schuldbeitritt des Beigeladenen, dass er aufgrund seiner Stellung als Gesamtschuldner grundsätzlich auch die Einrede der Verjährung erheben kann (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], 71. Aufl. 2012, vor § 414 BGB Rn 6, 8). Unabhängig davon, ob Besonderheiten des Sozialrechtsverhältnisses generell oder im Einzelfall das Recht des Beklagten beschränken könnten, die Einrede zu erheben, war der Eintritt der Verjährung jedenfalls durch die Erhebung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit gehemmt worden (entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die für Ansprüche aus dem Jahr 2005 am 1. Januar 2006 und für Ansprüche aus dem Jahr 2006 am 1. Januar 2007 begonnen hatte (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), noch nicht abgelaufen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.