Gericht | VG Potsdam 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.04.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 4 K 1145/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Im März 2010 führte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) ... eine Teilungsvermessung des im Eigentum des Landes Brandenburg stehenden (See-)Flurstücks .. der Flur .. der Gemarkung ... zur Bildung der (heutigen) Flurstücke .. und .. durch; das Flurstück .. sollte von dem Kläger, das Flurstück .. von Herrn ..., dem Kläger des Parallelverfahrens VG 4 K 1144/11, erworben werden. Der Grenztermin, der zur Bildung der neuen Flurstücksgrenzen führte, fand am 25. März 2010 statt. Mit Kostenbescheid vom gleichen Tage machte der ÖbVI ... gegenüber dem Kläger eine Vermessungsgebühr in Höhe von brutto 987,09 € geltend; von Herrn ... wurden 463,52 € erhoben. Angesetzt waren insoweit 2 Grenzpunkte sowie eine Grenzlänge von 117 m. Die Kosten wurden im Verhältnis der bevorteilten Flächen verteilt; auf den Kläger entfielen 68,05 % (1331 m² der insgesamt vermessenen Fläche von 1956 m²), auf Herrn ... 31,95 % (625 m²).
Dem vorausgegangen war eine Kostenvorermittlung des ÖbVI ... vom 4. März 2010, welche die Anzahl der Grenzpunkte für die beiden zu vermessenden Teilstücke mit „3“ beziffert und die anzuhaltende Grenzlänge mit 151 m. Auf den Kläger sollten 1.076,79 € (1.400 m² von insgesamt zu vermessenden 2.600 m²), auf Herrn ... 907,04 € (1.200 m²) entfallen. Der Kostenvorermittlung ist ein Vorbehalt dahin beigegeben, dass die Abrechnung nach tatsächlich ermittelten Größen erfolge.
Der ÖbVI ... reichte die von ihm erstellten Vermessungsschriften nicht mehr zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein, weil ihm zwischenzeitlich die Zulassung entzogen worden war. Dem Beklagten wurde von dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) die Erledigung der nicht abschließend bearbeiteten Vermessungsanträge übertragen. Im September 2010 reichte er die Vermessungsschriften dem Katasteramt zur Übernahme ein.
Mit Bescheiden vom 3. November 2010 nahm er die Gebührenbescheide des ÖbVI ... vom 25. März 2010 zurück. Bei deren Überprüfung sei festgestellt worden, dass jene rechtswidrig ergangen seien. Es seien nur 2 Grenzpunkte und eine Grenzlänge von 117 m in Ansatz gebracht worden; richtigerweise hätten aber 5 Grenzpunkte und eine Grenzlänge von 118 m berücksichtigt werden müssen.
Mit Kostenbescheiden vom gleichen Tage forderte der Beklagte von dem Kläger 491,53 €, von Herrn ... 230,80 € nach. Zur Grundlage der Berechnung wurden dabei 5 Grenzpunkte und eine Grenzlänge von 118 m gemacht, was eine Gebühr von 1.826 € netto zur Folge hat. Unter Anrechnung der bisherigen Zahlungen ergibt sich eine Nachzahlung von 722,33 € brutto; die Aufteilung im Verhältnis der bevorteilten Flächen macht sodann die vorgenannten Zahlbeträge aus.
Gegen den ihn betreffenden Rücknahmebescheid erhob der Kläger ebenso rechtzeitig Widerspruch wie gegen den an ihn ergangenen Kostenbescheid, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die nunmehr abgerechnete Leistung bereits Gegenstand eines Kostenbescheides gewesen sei. Eine Doppelabrechnung sei unzulässig. Die ursprünglichen Kostenbescheide seien rechtmäßig gewesen. Ungeachtet dessen habe der ÖbVI ... eine Kostenvorermittlung erstellt, wonach 3 Grenzpunkte vermessen werden sollten. Es dürfe deshalb nunmehr nicht von einer höheren Zahl ausgegangen werden. Ausschließlich nach dieser Maßgabe sei der Auftrag erteilt worden. Der ÖbVI ... habe sich auch an die vertraglichen Absprachen gehalten und gemäß Angebot abgerechnet. In Kenntnis des höheren Gebührenaufkommens wäre ein Auftrag nicht erteilt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2011, zugestellt am 2. Mai 2011, wies der LGB die Widersprüche des Klägers zurück. Die ursprünglichen Kostenbescheide seien zu Recht zurückgenommen worden. Diese seien rechtswidrig, weil die Amtshandlung im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht beendet gewesen sei, so dass eine Gebührenschuld noch nicht entstanden sei. Erst mit Einreichen der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster hätten Gebühren geltend gemacht werden dürfen. Der ÖbVI ... habe seinen Gebührenansatz auch nicht nach den tatsächlichen Parametern erstellt; 5 Grenzpunkte und eine Grenzlänge von 118 m seien maßgeblich. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit habe zur Folge, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen rechtmäßigen Gebührenbescheid zu erlassen. Einem ÖbVI sei es nämlich nicht gestattet, eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Gebühr festzusetzen. Das sei mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht zu vereinbaren. Die Nachforderung sei daher berechtigt. Auch die neu ergangenen Gebührenbescheide seien rechtmäßig. Die maßgeblichen Vorschriften seien beachtet worden. Dem stehe auch die Kostenvorermittlung nicht entgegen. Öffentlich-rechtliche Gebühren seien nicht verhandelbar, Kostenschätzungen daher unverbindlich. Das grundsätzliche Verbot abweichender privater Vereinbarungen ergebe sich aus dem Wesen der Gebühr.
Am Montag, den 3. Juni 2011, hat der Kläger Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens trägt er vor, der ÖbVI ... habe die Berechnung von lediglich 2 Grenzpunkten und 117 m Grenzlänge in Form seiner Kostenbescheide schriftlich zugesichert. Ein Auftrag wäre bei höheren als den zugesagten und abgerechneten Kosten nicht erteilt worden. Daran müsse sich der Beklagte halten; von einer schriftlichen Zusicherung dürfe nicht abgewichen werden. Vorsorglich sei die Anfechtung des Vermessungsauftrages zu erklären. Sollte der ÖbVI ... nicht befugt gewesen sein, eine Kostenzusage zu tätigen, müsse ihm das auch bewusst gewesen sein. Dann hätte er sich den Auftrag erschlichen, worin eine arglistige Täuschung liege.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. November 2010 und dessen Kostenbescheid vom gleichen Tage jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LGB vom 29. April 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des Parallelverfahrens VG 4 K 1144/11, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des LGB.
Gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 1. August 2012 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. November 2010 ist ebenso rechtmäßig wie dessen Kostenbescheid vom gleichen Tage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das hat der LGB in seinem Widerspruchsbescheid vom 29. April 2011 weitgehend zutreffend ausgeführt, so dass darauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug zu nehmen ist.
Das Klagevorbringen gibt Anlass lediglich zu folgenden Bemerkungen:
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des von dem ÖbVI ... erlassenen Kostenbescheides vom 25. März 2010, welcher Gebühren für die Teilungsvermessung des Flurstücks .. der Flur .. der Gemarkung ... geltend gemacht hatte, ist § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
Der Kostenbescheid vom 25. März 2010 war rechtswidrig. Denn dieser Bescheid durfte, wie im Widerspruchsbescheid des LGB vom 29. April 2011 zutreffend ausgeführt, nicht bereits mit dem am gleichen Tage abgehaltenen Grenztermin erlassen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war eine Gebührenschuld noch gar nicht entstanden.
Nach § 10 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) entsteht die Verwaltungsgebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Diese war am 28. April 2010 aber noch nicht beendet, weil die sachliche Bearbeitung des Vermessungsantrages noch nicht abgeschlossen war. Erst mit dem Abschluss der sachlichen Bearbeitung ist eine Amtshandlung beendet (vgl. Benedes, GebGBbg, Kommentar, 2001, § 11 Anm. 5). Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur schließt die sachliche Bearbeitung ab, wenn er seinerseits alles Erforderliche getan hat, um die Fortführung des von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu führenden Liegenschaftskatasters (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 2 des Vermessungsgesetzes für das Land Brandenburg - VermGBbg -) zu ermöglichen. Dafür reicht das Abhalten eines Grenztermins allein nicht hin. Erforderlich ist zudem, dass die von dem Grenztermin zu fertigende Niederschrift der Katasterverwaltung ebenso zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht wird wie die von dem Vermesser zu erstellenden Vermessungsschriften im Übrigen (wie Vermessungsrisse, Nachweis der Punktidentitäten usw.). Der ÖbVI ... hatte die Vermessungsschriften am 28. April 2010 aber dem Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises Ostprignitz-Ruppin noch nicht übersandt; das ist erst im September 2010 durch den Beklagten als mit der Beendigung der Amtsgeschäfte des ÖbVI ... Betrauten geschehen.
Überdies waren die für die Teilungsvermessung zu erhebenden Vermessungskosten von dem ÖbVI ... auch fehlerhaft berechnet worden. Nicht die zur sachgerechten Bearbeitung des Vermessungsantrags anzusetzenden 5 Grenzpunkte und 118 m Grenzlänge waren seiner Kostenerhebung zugrunde gelegt worden, sondern davon abweichend mit 2 Grenzpunkten und 117 m Grenzlänge zu niedrig ermittelte Werte.
Nach § 1 Abs. 1 der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO - sind für die in dem zugehörigen Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben. Bemessungsgrundlage für die hier vorgenommene Teilungsvermessung ist die Tarifstelle 5.2.1 des Gebührentarifs, wonach die Gebühr für die Vermessung von Grenzen an Flurstücken bei einem Bodenwert bis 50 Euro/m² je Grenzpunkt 200 Euro und zusätzlich je angefangenem Meter Länge der Grenze 7 Euro beträgt. Der ÖbVI ... hat zwar an die vorgenannten Werte beachtet; sein Ansatz entsprach im Tatsächlichen allerdings in keiner Weise den örtlichen Verhältnissen. Wegen der vorgenannten Fehler fielen die von ihm erhobenen Kosten zu niedrig aus; der auf den Kläger entfallende Minderbetrag beläuft sich, wie der Beklagte in seinem Kostenbescheid vom 3. November 2010 rechnerisch zutreffend ausweist, auf 491,53 €.
Der deshalb in der Sache berechtigten Rücknahme stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Die für begünstigende Verwaltungsakte geltenden Sonderregelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG, die eine Rücknahme nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulassen, finden keine Anwendung. Dass ein Kostenbescheid den Betroffenen, wie hier, weniger als rechtlich möglich belastet, macht ihn noch nicht zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. Der Nacherhebung einer zunächst zu niedrig geforderten Gebühr steht deshalb § 48 Abs. 2 VwVfG ebenso wenig entgegen wie ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 [134]; Kopp/Schenke, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69, m.w.N.). Angesichts dessen kann in einer fehlerhaft berechneten Gebühr auch schlechterdings keine Zusage im Sinne von § 38 VwVfG erblickt werden.
Auch die Betätigung des Rücknahmeermessens durch den LGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die Aufsichtsbehörde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor dem Gedanken der Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsakten eingeräumt hat, ist nicht ermessenswidrig. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der LGB sein Rücknahmeermessen faktisch nicht betätigt habe. Richtig daran ist zwar, dass der Widerspruchsbescheid den Beklagten als zur Rücknahme des rechtsfehlerhaft ergangenen Kostenbescheides „verpflichtet“ angesehen hat. Daraus kann aber noch nicht auf eine gänzlich unterlassene Betätigung des Rücknahmeermessens geschlossen werden. Denn die von dem LGB angestellten Erwägungen zu dem hohen Rang der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung treffen den Kern. Es liegt in der Tat im staatlichen Interesse, einen möglicherweise existenzgefährdenden Wettbewerb der mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beliehenen und öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu vermeiden, dem die Erhebung niedrigerer als der gesetzlich vorgesehenen Gebühren schon im Ansatz widerstreitet. Vor diesem Hintergrund ist das Rücknahmeermessen von vornherein verengt. Jenseits von Sondersituationen ist es im Regelfall also geboten, wie der LGB zutreffend ausführt, eine Nachforderung in Höhe des Differenzbetrages zwischen den richtig zu berechnenden und den zunächst fehlerhaft erhobenen Gebühren geltend zu machen.
Eine Sondersituation steht auch nicht deshalb in Rede, weil der ÖbVI ... seiner Kostenvorermittlung vom 4. März 2010 mit 3 Grenzpunkten und 151 m Grenzlänge falsche tatsächliche Parameter zugrunde gelegt hat, so dass die Kosten der Teilungsvermessung letztlich zu niedrig ausgeworfen wurden. Daraus durfte der Kläger berechtigterweise nicht den Schluss ziehen, jede davon abweichende Kostenerhebung sei damit von vornherein gesperrt. Denn in der Kostenschätzung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (spätere) „Abrechnung nach tatsächlich ermittelten Größen“ erfolge. Von daher war, namentlich mit Blick auf die Verteilung der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Anteile, eine Anpassung der Kostenerhebung an sich im Tatsächlichen ändernde Umstände vorgezeichnet. Ungeachtet dessen ist aber auch darauf zu verweisen, und dies ist entscheidend, dass in dem Ansatz zu weniger Grenzpunkte ein - unzulässiger - Verzicht auf eine öffentlich-rechtliche Kostenforderung liegt. Ein solcher kann indessen rechtswirksam nicht erklärt werden, da den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die Höhe der Gebühren für ihre Amtshandlungen gesetzlich vorgeschrieben ist und sie deshalb nicht befugt sind, davon abzuweichen. Die Kammer geht insoweit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ebenso wie den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht zusteht, geringere als die gesetzlich festgelegten Gebühren zu erheben. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass öffentliche Aufgaben auf Grund des Kostendrucks schlecht bzw. unzureichend erfüllt würden (vgl. Urteile der Kammer vom 9. Januar 2009 - 4 K 1164/05 -, vom 18. April 2008 - 4 K 686/06 - und vom 1. März 2002 - 4 K 1548/97 -; Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 - VG 4 K 1875/12 -; Beschlüsse vom 30. September 2010 - VG 4 L 386/10 - und vom 1. November 2002 - 4 L 1198/01 -; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 299/88 -, NJW-RR 1991, 363). Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat (so wörtlich BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, BVerwGE 64, 361, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1959 - VII C 83.57 -, BVerwGE 8, 329, und BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - IV C 7.73 -, BVerwGE 49, 125).
Die von dem Beklagten mit Bescheid vom 3. November 2010 erklärte Rücknahme des von dem ÖbVI ... erlassen Kostenbescheides unterliegt nach alldem keinen rechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt für den am gleichen Tage erlassenen neuen Kostenbescheid, der erstmals die von dem Kläger gesetzlich geschuldeten Gebühren zutreffend berechnet. Von einer Doppelabrechnung kann schlechterdings nicht die Rede sein. Die von dem Kläger auf den zurückgenommenen Kostenbescheid bereits entrichteten Gebühren sind in Abzug gebracht worden; der Kläger hat Vermessungsgebühren in Höhe von 491,53 € nachzuzahlen.
Dass der Kläger mit Schriftsatz vom 12. August 2011 vorsorglich die Anfechtung seines Vermessungsantrages wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, steht der Nachforderung gleichfalls nicht entgegen. Fraglich ist schon, ob das allein auf Mutmaßungen beruhende Vorbringen des Klägers überhaupt einen tauglichen Anfechtungsgrund i.S.v. § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches begründen kann. Im Übrigen spricht alles dafür, dass der Kläger den ihm obliegenden Nachweis einer arglistigen Täuschung wegen des Todes des ÖbVI ... nicht führen könnte. Das bedarf indessen keiner Vertiefung, weil der Kläger jedenfalls Begünstigter der Teilungsvermessung ist (vgl. insoweit § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebGBbg), so dass es nicht darauf ankommt, ob er die Amtshandlung rechtswirksam beantragt hat. Denn durch die Teilung ist die Verkehrsfähigkeit des Flurstücks 53 gerade erst herbeigeführt worden, um dessen Erwerb es dem Kläger ging.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert beträgt 491,53 Euro.
G r ü n d e
Der Streitwert entspricht dem streitigen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).