Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 03.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 4 U 13/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13.01.2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen über das bei der Beklagten für die K… GmbH Heizung und Sanitär Dachdeckerei und Bauklempnerei geführte Konto zur Nr. 18... bzw. G…bank Nr. 77... in Bezug auf folgende Buchungspositionen aus der diesem Urteil als Anlage beigefügten Forderungsberechnung vom 06.03.2008:
"27.04.2007 | Verwertungskosten" | (11,84 €) | |
"10.05.2007 | Kosten" | (17,95 €) | |
"22.05.2007 | Zustellungskosten" | (5,00 €) | |
"05.06.2007 | Adressermittlung" | (8,95 €) | |
"29.06.2007 | Kosten" | (72,00 €) | |
"07.11.2007 | Zustellungskosten" | (14,95 €) | |
"15.01.2008 | Rechtsanwalt/Gericht" | (70,21 €) |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz wird aufgehoben; eine Entscheidung über diese Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu 58 % und der Kläger zu 2. zu 42 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,- €, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage über Rechte im Zusammenhang mit zwei Grundschulden, die zu Lasten des Grundstücks Flur 2, Flurstück 32/1 an einem auf Blatt 657 (vormals Blatt 702) im Grundbuch von M… eingetragenen Grundstück bestellt worden sind.
Der Kläger zu 2. erwarb das vorgenannte Grundstück mit Kaufvertrag von 02.12.1992 von der Gemeinde M…. Seine Eintragung als Eigentümer erfolgte allerdings erst am 24.06.1999. Zuvor – jedenfalls vor dem 11.09.1997 - war zugunsten des Klägers zu 2. eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden.
Am 21.01.1993 bestellte der Kläger zu 2. als bevollmächtigter Vertreter für die Gemeinde M… aufgrund einer in dem Kaufvertrag erteilten Untervollmacht zugunsten der … Bausparkasse eine Grundschuld in Höhe von 150.000,00 DM, die in Abteilung III unter der lfd.. Nummer 1 eingetragen wurde. Diese Grundschuld sicherte Ansprüche der … Bausparkasse gegen den Kläger zu 2. aus einem Bauspardarlehen.
Mit Urkunde vom 11.09.1997 bestellte der Kläger zu 2. eine weitere Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese Grundschuld wurde in Abteilung III unter der lfd. Nummer 2 eingetragen. Hintergrund dieser Grundschuld war ein Kontokorrentkredit in Höhe von 200.000,00 DM, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten der K… GmbH Heizung und Sanitär Dachdeckerei und Bauklempnerei (im Folgenden: K… GmbH) eingeräumt hatte, deren Geschäftsführer (und Mehrheitsgesellschafter) der Kläger zu 2. war. Insoweit hatte der Kläger zu 2. am 10.09.1997 eine Sicherungszweckerklärung unterzeichnet, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien allerdings streitig ist.
Mit Schreiben vom 27.06.2000 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Geschäftsbeziehung gegenüber der K… GmbH. Mit Schreiben vom 06.07.2000 bat der Kläger zu 2. um eine Umschuldung der Verbindlichkeiten der K… GmbH in der ihm mit Kontoabschluss vom 27.06.2000 mitgeteilten Höhe auf ihn persönlich.
Am 04.08.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K… GmbH eröffnet. Dieses Verfahren wurde zu einem von den Parteien nicht genau mitgeteilten Zeitpunkt mangels Masse eingestellt. Die K… GmbH wurde am 28.05.2005 aus dem Handelsregister gelöscht.
Der Kläger zu 2. veräußerte das Grundstück in M… auf der Grundlage eines Kaufvertrages an seine Schwester, die Klägerin zu 1; die Auflassung wurde ausweislich des Grundbuchauszuges am 05.04.2000 erklärt. Die Klägerin zu 1. wurde am 13.11.2001 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
Mit Beschluss vom 15.10.2003 wurde über das Vermögen des Klägers zu 2. das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 21.12.2009 ist dem Kläger zu 2. die Restschuldbefreiung erteilt worden.
Unter dem 16.11.2004 beantragte die … Bausparkasse im Hinblick auf eine Teilhauptforderung in Höhe von 14.000,00 € aufgrund der zu ihren Gunsten unter der lfd. Nummer 1 eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung.
Mit Antrag vom 03.04.2007 trat die Beklagte der Zwangsversteigerung aufgrund der zu ihren Gunsten unter den lfd. Nummer 2 eingetragenen Grundschuld bei.
Anfang Mai 2007 löste die Beklagte die der … Bausparkasse zustehende Grundschuld ab. Am 31.05.2007 trat die … Bausparkasse die Grundschuld in Höhe von 19.091,56 € an die Beklagte ab; diese Teilabtretung wurde unter lfd. Nummer 1a in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Ebenfalls mit Erklärung vom 31.05.2007 bewilligte die … Bausparkasse in Höhe des verbleibenden Teils der Grundschuld von 57.602,22 € deren Löschung.
Mit Eingang am 18.12.2007 überwies die Klägerin zu 1. an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 20.048,38 € zur Ablösung der Grundschuld. Am 04.01.2008 zahlte die Klägerin zu 1. einen weiteren Betrag in Höhe von 858,- €, nachdem die Beklage geltend gemacht hatte, zur Ablösung der Grundschuld seien Zinsen im Umfang der vollen Grundschuldzinsen von 15 % zu zahlen. Am 14.01.2008 erteilte die Beklagte die Löschungsbewilligung für die unter lfd. Nummer 1 a eingetragene Grundschuld.
Die Kläger haben zunächst geltend gemacht, die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der zur lfd. Nummer 1a sowie der zu lfd. Nummer 2 eingetragenen Grundschuld sei unzulässig. Sie haben darüber hinaus die Abtretung der zur laufenden Nummer 1a eingetragenen Grundschuld an die Klägerin zu 1. und die Bewilligung einer entsprechenden Eintragung und schließlich die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde gemäß Teilabtretungserklärung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 haben die Kläger ihre Klage erweitert und ordnungsgemäße Forderungsabrechnung für die Zahlung auf die Grundschuld zur lfd. Nummer 1 a gegenüber der Klägerin zu 1., ordnungsgemäße Forderungsabrechnung und Auskunft in Bezug auf das für die K… GmbH geführte Konto sowie Auskunft und Abrechnung über die Verwertung von Sicherheiten sowie über die Erlöse in Bezug auf das für die K… GmbH geführte Konto verlangt.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2008 haben die Kläger erklärt, dass die Anträge betreffend die Grundschuld aus der Urkunde vom 21.01.1993 lediglich durch die Klägerin zu 1. geltend gemacht würden. Die Klage in Bezug auf die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 11.09.1997 richte sich gegen die dingliche und die persönliche Zwangsvollstreckung, letztere in Bezug auf den Kläger zu 2..
Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 12.03.2008 den Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der zur lfd. Nummer 1 a eingetragenen Grundschuld anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2008 hat die Beklagte darüber hinaus den Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels von 31.05.2007 anerkannt.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18.09.2008 ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 07.01.2009 hat der Vorsitzende des damals zuständigen 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen Hinweis erteilt, wonach es sich bei dem Urteil des Landgerichts vom 18.09.2008 um ein verdecktes Teilurteil handele, da über den Antrag zu 6 a nicht entschieden worden sei. Im Übrigen hat der 5. Senat ausführlich dargelegt, dass die Berufung der Kläger ohne Erfolg bleiben dürfte.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2009 hat die Beklagte gegen die Klägerin zu 1. Widerklage erhoben mit dem Antrag, der Löschung der Restgrundschuld über 57.602,22 €, im Grundbuch eingetragen zur lfd. Nr. 1, zuzustimmen.
Mit Urteil vom 04.06.2009 hat der 5. Zivilsenat sodann – wie mit Schreiben vom 07.01.2009 angekündigt - das Urteil vom 18.09.2008 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 haben die Parteien die ursprünglichen Anträge zu Ziffer 1. und 3. aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Klägervertreter hat darüber hinaus den Antrag zu Ziffer 6 a im Hinblick auf die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 04.03.2009 erteilte Auskunft für erledigt erklärt, insoweit allerdings den Antrag aus Ziffer 6 d auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung in Bezug auf den Antrag zur Ziffer 6 a nicht angeschlossen. Im Übrigen haben die Kläger die Anträge "aus den Schriftsatz vom 22.12.2008" gestellt.
Mit Urteil vom 13.01.2010 hat das Landgericht festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache teilweise, nämlich hinsichtlich des Auskunftsanspruches zu 6 a, erledigt ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin zu 1. verurteilt, der Löschung der Restgrundschuld über 57.602,22 € zur lfd. Nr. 1 zuzustimmen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage der Klägerin zu 1. sei zulässig, jedoch ganz überwiegend unbegründet.
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 11.09.1997 wegen der Grundschuld über 200.000,00 DM sei zulässig. Die Grundschuld sei wirksam bestellt worden. Die insoweit zugunsten der Beklagten streitende Vermutung habe die Klägerin zu 1. nicht widerlegt. Die Klägerin könne sich nicht auf Einreden aus dem zugrundeliegenden Sicherungsvertrag berufen. Die Beklagte sei um die Grundschuld und das vollstreckbare Schuldanerkenntnis nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Sicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Er sei insbesondere durch den Kläger zu 2. unterzeichnet worden. Die formularmäßige Sicherungszweckerklärung sei trotz der weiten Zweckbestimmung wirksam. Dass das belastete Grundstück in der Sicherungszweckerklärung nur mit „Bl. 702“ bezeichnet sei, sei unschädlich, da die Identität des Grundstücks nicht anzuzweifeln sei. Die Beklagte habe nachvollziehbar vorgetragen, dass der Sicherungsfall eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass die GmbH den Kündigungssaldo in Höhe von 159.169,00 DM anerkannt habe. Der Kläger zu 2. habe mit Schreiben vom 06.07.2000 um Umschuldung des Betrages gebeten, ohne Einwände gegen den Saldo zu erheben. Im Übrigen sei das pauschale Bestreiten des Klägers zu 2. in diesem Punkt unzulässig, da er Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der GmbH gewesen sei. Welche Entwicklung die Forderung der Beklagten ab Kündigung und damit über den Betrag des Kündigungssaldos hinaus genommen habe, sei nicht von Bedeutung. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel sei, dass die Beklagte überhaupt noch Inhaberin einer gesicherten Forderung sei. Dass die Forderung der Beklagten gegen die GmbH getilgt wäre, sei nicht ersichtlich. Für eine Erfüllung und damit für das Erlöschen der gesicherten Forderung sei die Klägerin zu 1. als heutige Drittsicherungsgeberin darlegungs- und beweispflichtig. Soweit die Kläger behaupteten, die Beklagte habe zu Unrecht einen Betrag von 37.977,84 € an den Insolvenzverwalter der GmbH ausgezahlt, da dieser zur Anfechtung nicht berechtigt gewesen sei, weil eine Globalzession vorgelegen habe, sei dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Darauf, ob die Darlehensrückzahlungsforderung der Beklagten aus dem Kontokorrentkredit verjährt sei, komme es gemäß § 216 Abs. 1 BGB nicht an. Die Klägerin zu 1. könne der Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel auch nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts einen Auskunfts- und Abrechnungsanspruch bzgl. der gesicherten Darlehensforderung entgegenhalten. Ein eventueller Anspruch der Klägerin zu 1. auf Auskunfts- und Rechnungslegung scheitere bereits daran, dass diese weder dargelegt noch nachgewiesen habe, dass die von ihr beanstandeten Sollpositionen von der Beklagten unberechtigerweise in das Konto der GmbH eingestellt worden seien. Insbesondere die Zahlung des Betrages von 37.977,84 DM an den Insolvenzverwalter nach Anfechtung begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Klägerin zu 1. mit dem zweiten Teil des Antrages zu Ziffer 5 Auskunft über die Verwertung von Sicherheiten und Erlösen hieraus begehre, habe sie bereits nicht dargelegt, was sie begehre. Es sei unklar, ob sie Erläuterung der Berechnung der einzelnen Ist-positionen, die allerdings teilweise bereits durch ihre eigenen Zahlungen bekannt seien, oder aber Auskunft über etwaige andere nicht aufgeführte Sicherheitenverwertungen begehre. Hierzu hätten die Kläger auch auf den entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 07.01.2009 nichts vorgetragen.
Die Anträge der Klägerin zu 1. zu Ziffer 5 auf Auskunft und Abrechnung seien aus den bereits zum Zurückbehaltungsrecht ausgeführten Gründen nicht begründet.
Die Klägerin zu 1. habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abtretung der Teilgrundschuld in Abteilung III lfd. Nummer 1a. Die Beklagte könne der Klägerin zu 1. die vorbezeichnete Teilgrundschuld nicht abtreten, da diese bereits auf die Klägerin zu 1. übergegangen sei. Mit der Ablösung des Grundschuldbetrages habe die Klägerin zu 1. entsprechend § 1143 BGB die Grundschuld als Eigentümergrundschuld erworben, die dann gemäß §§ 1177, 1192 BGB erlösche. Selbst für den Fall, dass die Beklagte bzgl. der Teilgrundschuld nicht ablösungsberechtigt gewesen wäre, hätte die Klägerin die Teilgrundschuld als Eigentümergrundschuld erworben, so dass eine Abtretung nicht mehr möglich sei.
Der Klageantrag zu 6a der Klägerin zu 1. sei erledigt. Zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.03.2009 sei der Antrag zulässig und begründet gewesen. Der Klägerin zu 1. habe gem. § 242 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Berechnung der Ablösezahlung für die Grundschuld III/1 a als Einwendung aus dem zugrundeliegenden Sicherungsvertrag mit der … Bausparkasse im Sinne des § 1157 BGB zugestanden. Die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 04.03.2009 die erforderliche Auskunft erteilt. Soweit die Klägerin zu 1. begehre, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, sei die Klage jedoch unbegründet, da es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien oder nicht der Richtigkeit entsprächen. Das Bestreiten der Kläger in Bezug auf den Inhalt des Schreibens der … Bausparkasse vom 13.02.2009 sowie einer Kostenrechnung mit Nichtwissen sei unzulässig. Dem Kläger zu 2. sei als persönlichem Schuldner der gesicherten Forderung zuzumuten, wenigstens Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der Angaben der Beklagten ergeben könnte. Eine Forderung der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte wegen Überzahlung ergebe sich aus der Auskunft der Beklagten nicht.
Die Klägerin zu 1. habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.023,16 €. Die Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten beruhe nicht auf einem entsprechenden Verzug der Beklagten mit der begehrten Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Urkunden. Die Beklagte habe sich mit der Bewilligung der Einstellung der dinglichen Zwangsvollstreckung nicht in Verzug befunden.
Die Klage des Klägers zu 2. sei überwiegend nicht zulässig und hinsichtlich der zulässigen Anträge zu 5, 6a und 6d nicht begründet.
Die Klageanträge zu 1 – 3 des Klägers zu 2. seien nicht zulässig. Entgegen seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung wende sich der Kläger zu 2. auch gegen die Zulässigkeit der dinglichen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 11.09.1997. Weiter beantrage er auch die Verurteilung der Beklagten zur Abtretung der Grundschuld zur Urkundenrolle Nr. 147/93 über den von der Beklagten abgelösten Teilbetrag an die Klägerin bzw. hilfsweise an Frau B… K… sowie zur Zahlung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin zu 1. In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Anträge zu 1 – 5 aus dem Schriftsatz vom 22.12.2008 ohne weitere Differenzierung zwischen den Klägern gestellt. Dem Kläger zu 2. fehle jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klageanträge zu 1 – 3.
Der Klageantrag zu 4. betreffend die Unzulässigerklärung der persönlichen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Nr. 1504/1997 wegen der Grundschuld III/2 sei ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers zu 2. unzulässig. Dem Kläger zu 2. drohe auch keine persönliche Zwangsvollstreckung aus diesem Titel. Unstreitig habe die Beklagte ihre Ansprüche aus der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers zu 2. in dem über dessen Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren nicht angemeldet. Es sei zwischen den Parteien auch unstreitig, dass ein Restschuldbefreiungsverfahren im Gange sei, das im Erfolgsfalle zum Erlöschen der Forderungen von Gläubigern auch dann führe, wenn diese ihre Forderungen nicht angemeldet hätten, so dass eine künftige Vollstreckung durch Beklagte gegen den Kläger zu 2. auch nicht zu erwarten sei.
Soweit der Kläger zu 2. die Verurteilung der Beklagten auch in seiner behaupteten Eigenschaft als gewillkürter Prozessstandschafter der K… GmbH begehre, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Für die Voraussetzungen einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft habe der Kläger zu 2. nichts vorgetragen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger zu 2. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Liquidator der GmbH gewesen sei. Abgesehen davon, dass für eine gewillkürte Prozessstandschaft eines Liquidators der GmbH kein Bedürfnis bestünde, weil dieser die GmbH in Liquidation gerichtlich und außergerichtlich vertrete, und abgesehen davon, ob in der Stellung der entsprechenden Klageanträge in der mündlichen Verhandlung bereits eine solche Ermächtigung zu sehen wäre, sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 2. sich selbst wirksam zur Geltendmachung der Rechte der GmbH im Prozess habe ermächtigen können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass noch Vermögen der K… GmbH vorhanden sei und der Kläger gerichtlich zum Liquidator ernannt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die K… GmbH gelöscht worden sei. Sei die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, finde eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstelle, dass Vermögen vorhanden sei, das der Verteilung unterliege. Die Liquidatoren seien dann auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. Der Antrag zu 4 des Klägers sei unabhängig von seiner Unzulässigkeit auch unbegründet. Der Einwand des laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens betreffe nicht den zu vollstreckenden Anspruch selbst und sei daher nicht im Verfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen. Gegen die Wirksamkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers zu 2. bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Auch die persönliche Vollstreckungsunterwerfung sei durch den Kläger zu 2. wirksam erklärt worden. Er könne sich aus denen bereits im Zusammenhang mit der Klägerin zu 1. ausgeführten Gründen nicht auf Einreden aus dem zugrundeliegenden Sicherungsvertrag berufen.
Der Kläger zu 2. habe weiter keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der Abrechnung der durch die Grundschuld III/2 und die persönliche Vollstreckungsunterwerfung des Klägers gesicherten Verbindlichkeiten der GmbH aus dem Kredit über 200.000,00 DM. In Bezug auf das Bestehen eines Anspruches aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Sicherungsvertrag bestünden bereits Zweifel, weil dem Kläger zu 2. eine persönliche Vollstreckung nicht ernsthaft drohe. Dieser Anspruch scheitere aber auch – wie ausgeführt – an der mangelnden Darlegung des Klägers zu 2. hinsichtlich der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Einstellung der beanstandeten Posten in die Abrechnung bzw. an der Darlegung des konkreten Klagebegehrens.
Auch in Bezug auf die Erledigung des Antrages zu Ziffer 6a sowie den Anspruch des Klägers zu 2. auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben der Beklagten sei auf die Ausführungen in Bezug auf die Klägerin zu 1. zu verweisen.
Ob Auskunftsansprüche der GmbH verjährt seien, müsse mangels Zulässigkeit der Klage nicht entschieden werden.
Die Widerklage sei zulässig und begründet. Die Beklagte habe gegen die Klägerin zu 1. einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Restgrundschuld zu III/1 in Höhe von 57.602,20 € gemäß § 894 BGB. Das Grundbuch sei hinsichtlich dieser Grundschuld unrichtig, da nicht mehr die … Bausparkasse AG Inhaberin der Grundschuld sei, sondern die Beklagte.
Die Beklagte habe sich die Rückgewähransprüche bzgl. dieser Grundschuld mit der Sicherungszweckerklärung vom 10.09.1997 wirksam abtreten lassen. Die Klägerin zu 1. habe daher im Jahr 2001 mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück die Rückgewähransprüche hinsichtlich dieser Grundschuld nicht mehr erlangen können, da der Kläger zu 2. hierüber bereits wirksam verfügt hatte. Die Ablösung der Grundschuld III/1a durch die Klägerin ändere daran nichts, denn diese habe zuvor die Beklagte bereits durch Abtretung von der … Bausparkasse AG erworben. Die Sicherungszweckerkärung vom 10.09.1997 gelte im Übrigen gegen jeden Eigentümer des Grundstücks, also auch gegen die Klägerin zu 1. Eine gesicherte Forderung valutiere unstreitig nicht mehr, so dass der Restrückgewähranspruch fällig sei. Die … Bausparkasse AG sei dem Löschungsverlangen der Beklagten durch Erteilung einer Teillöschungsbewilligung am 31.05.2007 nachgekommen. Stehe der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang, so könne derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen sei - hier die Beklagte - die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht – hier das Eigentum der Klägerin zu 1. – durch die Berichtigung betroffen werde.
Soweit die Parteien die Anträge zu 1. und 3. übereinstimmend in der Hauptsache erledigt erklärt hätten, seien die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Klägerin zu 1. aufzuerlegen, da die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele in vollem Umfang weiterverfolgen.
Sie machen geltend, das Landgericht habe den erstinstanzlichen Vortag der Kläger, insbesondere betreffend die Verjährung, die fehlende Bestimmtheit der abgetretenen Forderung, die Verrechnung und auch die Höhe, nicht ausreichend berücksichtigt und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
In Bezug auf den Klageantrag zu 1. stehe der Klägerin zu 1. entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunfts- und Abrechnungsanspruches zu. Wie beim Klageantrag zu 6. könne die Klägerin zu 1. wegen der sichernden Funktion der Grundschuld verlangen, nicht in einem höheren Umfang in Anspruch genommen zu werden, als dies für die gesicherte Forderung in Betracht komme.
Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der Kläger zu 2. sich auch gegen die dingliche Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden wende.
Der Kläger zu 2. könne außerdem erfolgreich die Unzulässigkeit der persönlichen Zwangsvollstreckung gegenüber der Beklagten einwenden. Soweit nämlich die Klägerin zu 1. die Grundpfandrechte abgelöst habe, seien die betreffenden Rechte daraus auf sie übergegangen. Gerade der Gläubigerwechsel sei, solange die vollstreckbaren Ausfertigungen an die Klägerin zu 1. nicht herausgegeben worden seien, eine taugliche materiell-rechtliche Einwendung. Überdies sei solange, wie über die Gewährung der Restschuldbefreiung nicht rechtskräftig entschieden und ein Jahr seit Rechtskraft verstrichen sei, nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte noch die Vollstreckung betreiben könne. Der weitere Einwand der Restschuldbefreiung sei daher bis zur Titelherausgabe ein gemäß § 767 BGB durchgreifender Einwand.
Der Einwand der Restschuldbefreiung greife auch gegenüber der persönlichen Vollstreckung aus der Grundschuld III/2.
Das Landgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Prozessstandschaft für die K… GmbH sei unzulässig. Einer gerichtlichen Liquidatorenbestellung habe es nicht bedurft. Der alleinvertretungsberechtigte Kläger sei jederzeit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Im Übrigen habe das Landgericht unfundierte Mutmaßungen über das Schicksal der GmbH angestellt. Daneben könne der Kläger zu 2. Auskunft und Abrechnung von der Beklagten verlangen. Diese sei aufgrund der sicherungshalber erfolgten Abtretung der Rückgewähransprüche ihm gegenüber entsprechend verpflichtet.
Die Kläger könnten entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung von der Beklagten verlangen, weil die zögerliche Auskunftserteilung Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft begründe.
Das Landgericht vertrete zur Widerklage zu Unrecht die Auffassung, die Beklagte hätte gegen die Klägerin zu 1. einen Anspruch auf Löschung der vorrangigen Grundschuld, weil insoweit das Grundbuch unrichtig sei. Das Landgericht habe bereits die notwendige Differenzierung zwischen der Grundschuld, der Sicherungszweckabrede und dem Eigentumsübergang unterlassen. Die Klägerin sei nicht Vertragspartnerin der Sicherungszweckabrede geworden. Demgemäß gingen die Ausführungen des Landgerichts, die darauf abstellten, dass die Beklagte irgendwelche Rückgewähransprüche erworben habe, im Verhältnis der Klägerin zu 1. an der Sach- und Rechtslage vorbei. Die Sicherungszweckabrede vom 10.09.1997 gelte auch nicht gegenüber jedem Eigentümer. Anderenfalls würde es sich um einen unzulässigen schuldrechtlichen Vertrag zu Lasten Dritter handeln. Jedenfalls hätte die Klägerin mangels Eintragung der entsprechenden Belastung des Eigentums im Grundbuch ihr Eigentum gutgläubig belastungsfrei erworben. Von dem schuldrechtlichen, auf der Sicherungszweckabrede fußenden, Rückgewähranspruch sei der dingliche, aus der Eigentümerstellung fließende, Rückgewähranspruch zu unterscheiden.
Erst recht sei es unhaltbar, wenn das Landgericht meine, die Ablösung der ursprünglich der … Bausparkasse zustehenden Grundschuld durch die Klägerin zu 1. sei unbeachtlich. Insbesondere habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Ablösung der Grundschuld durch die Klägerin zu 1. habe zu einer Eigentümergrundschuld geführt, die sofort erloschen sei. Die eigene Löschungsbewilligung der Beklagten könne im Verhältnis zur Klägerin zu 1. als ein Verzicht auszulegen sein. Werde dies verneint, verbleibe alles so, wie es sei. Jedoch ergäben sich daraus Einwände gegen eine Verwertung der abgetretenen Teilgrundschuld zu Lasten der Klägerin zu 1..
Auch der Erwerb etwaiger Rückgewähransprüche durch die Beklagte ändere an dieser Rechtslage nichts. Die Teillöschungsbewilligung vom 31.05.2007 gehe ins Leere, weil die Grundschuld diesbezüglich durch Ablösung auf die Klägerin zu 1. übergangen sei. Das Grundbuch stimme mit dieser materiellen Rechtslage überein.
Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2010 den Antrag zu 2. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 zurückgenommen hat, soweit sich dieser auch auf die schuldrechtliche Forderung bezog, und die Parteien den Antrag zu 4. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragen die Kläger zuletzt:
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 13.01.2010 zum Az.: 8 O 481/07
die Widerklage abzuweisen sowie
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Recht in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs von M…, Blatt 657 zur UR 1504/1997 des Notars … vom 11. September für unzulässig zu erklären,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Grundschuld, bewilligt zur UR 147/1993 des Notars … vom 21. Januar 1992 über 150.000,00 DM nebst Zinsen von 15 % ab dem 21. Januar 1993 an die Beklagte von der … Bausparkasse AG am 31. Mai 2007 erstrangig über 19.091,56 € mit Nebenleistungen und Zinsen seit dem 31. Mai 2007 abgetreten, an die Klägerin zu 1. in öffentlich beglaubigter Form abzutreten und die Eintragung der Rechtsänderung auf die Klägerin zu 1. im Grundbuch von M…, Blatt 657, Abteilung III unter laufender Nr. 1 a zu bewilligen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, die Grundschuld, bewilligt zur UR 147/1993 des Notars … vom 21. Januar 1992 über 150.000,00 DM nebst Zinsen von 15 % ab dem 21. Januar 1993 an die Beklagte von der … Bausparkasse AG am 31. Mai 2007 erstrangig über 19.091,56 € mit Nebenleistungen und Zinsen seit dem 31. Mai 2007 abgetreten, an Frau B… K… in öffentlich beglaubigter Form abzutreten und die Eintragung der Rechtsänderung auf die Klägerin zu 1. im Grundbuch von M…, Blatt 657, Abteilung III unter laufender Nr. 1 a zu bewilligen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 1.023,16 € nebst 5 % Basispunkte über EZB ab Rechtshängigkeit zu Händen des Prozessbevollmächtigten der klagenden Seite, Rechtsanwalt …, zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern als Gesamtgläubigern ordnungsgemäße Forderungsabrechnung gem. § 367 BGB und Auskunft über das bei der Beklagten für die K… GmbH Heizung und Sanitär Dachdeckerei und Bauklempnerei geführte Konto zur Nr. 18... bzw. G…bank Nr. 77... unter Ausschluss des Ansatzes folgender Buchungspositionen ab dem letzten anerkannten Quartalsabschluss am 31. März 2000 zu erteilen,
Buchungsposten von
84,00 DM
Arbeitsposten von
525,00 DM
angeblich Zinsen vom 01.04.2000 bis 26.06.2000
in Höhe von
1.568,03 DM
und eine Sollstellung für den Abschluss von Ausbuchungen an die KO-Masse unter dem 08.02.1001
in Höhe von
4.481,89 DM
5.213,99 DM
28.581,96 DM
weiter eingestellte Kosten unter dem 14.01.2005 (Zustellung Grundschuld)
in Höhe von
17,10 €
unter dem 14.11.2005 (Umschreibung Vollstreckungskl.)
in Höhe von
130,43 €
unter dem 27.04.2007 (Verwertungskosten)
in Höhe von
20.000,00 €
unter dem 10.05.2007 (nicht näher bezeichnete Kosten)
von
11,84 €
unter dem 20.05.2007 und 12.06.2007 (nicht näher erläuterte Zustellungskosten)
in Höhe von
17,95 €
bzw.
8,95 €
unter dem 05.06.2007 (nicht näher dargelegte Kosten für Adressermittlung)
in Höhe von
5,00 €
unter dem 29.06.2007 (nicht näher erläuterte Kosten) über
72,00 €
unter dem 15.10.2007 (Grundbuchkosten) in Höhe von
18,00 €
unter dem 24.10.2007 (Kosten Umschreibung Vollstreckungskl.)
in Höhe von
63,01 €
unter dem 07.11.2007 (Zustellungskosten) in Höhe von
14,95 €
und unter dem 15.01.2008 (Rechtsanwalt/Gericht)
70.21 €
Auskunft und Abrechnung über die Verwertung von Sicherheiten sowie über die Erlöse des bei der Beklagten für die K… GmbH Heizung und Sanitär Dachdeckerei und Bauklempnerei geführte Konto zur Nr. 18... bzw. G…bank Nr. 77... unter Anrechnung folgender Buchungspositionen ab dem letzten anerkannte Quartalsabschluss am 31. März 2000 zu erteilen:
29.06.2000 Reduzierung Resthauptforderung
5.213,99 DM
30.01.2001 Reduzierung Resthauptforderung
156,71 DM
30.01.2001 Reduzierung Resthauptforderung
526,77 DM
30.01.2001 Reduzierung Resthauptforderung
3.498,81 DM
22.02.2006 Erlös aus AGB-Pfandrecht
2.526,97 €
20.03.2007 Erlös aus AGB-Pfandrecht
4.579,28 €
25.06.2007 Erlös aus Sicherheitenverwertung
854,59 €
18.12.2007 Zahlung Dritter
20.048,38 €
04.01.2008 Erlös Sicherheitenverwertung
858,00 €,
5. (sinngemäß)
die Beklagte zu verurteilen, die erteilte Auskunft zur Zahlung in Höhe von 20.048,38 € vom 17. Dezember 2007, gezahlt auf die zur Abtretung begehrte Grundschuld, verzeichnet im Grundbuch vom M…, Blatt 657, eingetragen in Abt. III unter lfd Nr. 1 a) in Höhe von nominal 19.091,56 € mit Nebenleistungen und Zinsen seit dem 1. Mai 2007, an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufungen beider Kläger sind zulässig; sie sind jedoch nur in Bezug auf einen Teil des Antrages zu 5. bezogen auf die Berufungsbegründung vom 22.12.2008 (entspricht dem unter I. aufgeführten Antrag zu 4.) begründet. Im Übrigen bleibt die Berufung sowohl für die Klägerin zu 1. als auch für den Kläger zu 2. ohne Erfolg.
A. Berufung der Klägerin zu 1.
I. Der Antrag zu 1. betreffend die Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld vom 11.09.1997 über 200.000,- DM, eingetragen im Grundbuch unter III Nr. 2 ist unbegründet.
Die Vollstreckungsgegenklage wäre – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nur begründet, wenn die Grundschuld bereits nicht wirksam wäre (Titelgegenklage) oder der Klägerin zu 1. materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus der vorbezeichneten Grundschuld (im Folgenden: Grundschuld III/2) zustünden, wobei es in Bezug auf die Klägerin zu 1., die nur als Eigentümerin des belasteten Grundstücks in Anspruch genommen werden kann, nur um die dingliche Haftung geht.
1. Berechtigte Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung als solche und die Inhaberschaft der Beklagten bestehen aus den vom Landgericht auf S. 16/17 des angefochtenen Urteils ausgeführten, zutreffenden Gründen nicht.
2. Die Klägerin zu 1. kann gegen die Zwangsvollstreckung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückgewähr der Grundschuld zustehe, weil die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) die Grundschuld ohne Rechtsgrund erlangt habe.
Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld ist die zwischen dem Kläger zu 2. (als damaligem Vormerkungsberechtigtem) und der G…bank e.G. geschlossene Sicherungsvereinbarung vom 10.09.1997.
a) Diese Vereinbarung ist - entgegen der Auffassung der Kläger – wirksam.
aa) Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sicherungsvereinbarung vom 10.09.1997 nicht wegen der darin vorformulierten weiten Zweckvereinbarung "zu Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche" gegen die K… GmbH gemäß § 305 c Abs. 1 BGB (vormals § 3 AGBG) unwirksam ist. Zwar ist eine derartige formularmäßige weite Zweckerklärung im Falle der Bestellung einer Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten – hier des Klägers zu 2. als damaligem Grundstückseigentümer zur Sicherung von Schulden der K… GmbH – grundsätzlich überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB (vgl. nur: BGH Urteil vom 20.03.2002 – IV ZR 93/01 – Rn. 16; OLG Frankfurt Urteil vom 12.03.2007 – 23 U 89/06 – Rn. 18). Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach nicht zu rechnen braucht. Der Geschäftsführer einer GmbH – der Kläger zu 2. war seit der Gründung der K… GmbH und insbesondere auch am 10.09.1997 deren Geschäftsführer -, der Art und Höhe der Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft kennt und auch für die Zukunft beeinflussen kann, kann aber auch durch eine Haftung infolge einer umfassenden weiten Zweckerklärung nicht überrascht werden (vgl. nur: BGH Urteil vom 16.12.1999 – IX ZR 36/98 – Rn. 36). Selbst wenn man es zusätzlich für erforderlich halten wollte, dass der Kläger zu 2. auch Mehrheitsgesellschafter war, hat die Klägerin zu 1. auch diese Rechtsstellung des Klägers zu 2. jedenfalls nicht hinreichend in Abrede gestellt. Dass der Kläger zu 2. ursprünglich Mehrheitsgesellschafter war, ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten ursprünglichen Gesellschaftsvertrag (B 2; Bl. 149 d.A.). Die danach für eine spätere Änderung – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – darlegungspflichtigen Kläger haben aber lediglich pauschal behauptet, der Kläger zu 2. habe Geschäftsanteile veräußert.
Darüber hinaus würde selbst die Unwirksamkeit der weiteren Zweckerklärung gemäß § 306 Abs. 1 BGB (vormals § 6 Abs. 1 AGBG) nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung führen, sondern nur zur Unwirksamkeit der Abrede, soweit sie über die Sicherung der Forderung hinausgeht, die Anlass zum Abschluss des Sicherungsvertrages war (so schon BGH (Urteil vom 10.11.1989 – V ZR 201/88). War aber – was sich schon aus dem zeitlichen Zusammenhang und der mit dem Grundschuldbetrag identischen Höhe ergibt - Anlass zum Abschluss des Sicherungsvertrages vom 10.09.1997 die Sicherung des der K… GmbH mit Vertrag vom 12.09.1997 (K 39; Bl. 107 d.A.) durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährten Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM, ist die Sicherungsvereinbarung danach jedenfalls in diesem Umfang wirksam. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zweckerklärung nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil teilbar ist. Im Rahmen des § 6 AGBG (§ 306 BGB) ist nicht allein die sprachliche Teilbarkeit einer Klausel entscheidend; die im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel geltenden gesetzlichen Vorschriften schließen vielmehr auch die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ein, die bei Klauseln wie der vorliegenden dahin vorzunehmen ist, dass die Sicherungsvereinbarung jedenfalls für die Anlassforderung gelten sollte (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 28.04.2009 – XI ZR 86/08 – Rn. 27/28).
bb) Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass es der Sicherungsvereinbarung vom 10.09.1997 nicht an der erforderlichen Bestimmtheit in Bezug auf die Grundschuld fehlt, auf die sich die Sicherungsvereinbarung bezog, weil das Grundstück, an dem die Grundschuld bestellt werden sollte nur mit "Blatt 702" bezeichnet ist. Ein Formerfordernis, aus dem sich Bestimmtheitsanforderungen an eine Zweckvereinbarung ergeben könnten, besteht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ohnehin nicht; eine Sicherungsvereinbarung kann vielmehr sogar konkludent geschlossen werden. Es kann also nur darauf ankommen, ob sich durch Auslegung ermitteln lässt, auf welche Grundschuld sich die Sicherungsvereinbarung bezog. Insoweit ist jedoch der Argumentation des Landgerichts auf S. 19 des Urteils nichts hinzuzufügen.
c) Die Grundschuld ist auch fällig, ohne dass es einer Kündigung gemäß § 1193 Abs. 1 BGB bedurfte. Ausweislich der Bestellungsurkunde vom 11.09.1997 (K 3; Bl. 61 R) ist eine abweichende Bestimmung dahin getroffen worden, dass die Grundschuld (sofort) fällig sein sollte.
d) Die weiteren Einwendungen der Klägerin zu 1. (kein Eintritt des Sicherungsfalls, Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Auskunft über die Höhe der gesicherten Forderung, Verjährung der gesicherten Forderung), die sich sämtlich nur aus der Sicherungsvereinbarung vom 10.09.1997 ergeben können, sind ebenfalls nicht begründet.
aa) Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. als nunmehrige Eigentümerin des Grundstücks Vertragspartnerin der Sicherungsvereinbarung geworden ist.
Vertragspartner der Sicherungsvereinbarung vom 10.09.1997 waren die Beklagte und der Kläger zu 2. als damaliger Eigentümer des Grundstücks. Der Klägerin zu 1., die das Eigentum an dem Grundstück im Wege der Sonderrechtsnachfolge - hier aufgrund des wohl am 05.04.2000 zur UR 148/2000 des Notars T… geschlossenen Kaufvertrages zwischen dem Kläger zu 2. und der Klägerin zu 1. – erworben hat, stehen die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Einwendungen nur zu, wenn sie auch in den Sicherungsvertrag eingetreten ist oder die Rechte an sie abgetreten wurden (vgl. nur: Müko-Eickmann, BGB, 5. Aufl., § 1191 Rn. 103; BGH Urteil vom 10.11.1989 – V ZR 201/88 – Rn. 9). Eine stillschweigende Abtretung der Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag kann allerdings schon dann angenommen werden, wenn der Grundstückserwerber die Grundschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat (vgl. nur MüKo-Eickmann, a.a.O., Rn. 103). Ob dies auch im Rahmen des zwischen dem Kläger zu 2. und der Klägerin zu 1. geschlossenen Kaufvertrages, der dem Senat nicht vorliegt, der Fall war, bedarf keiner abschließenden Feststellung. Zum einen hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin zu 1. sich auch auf Einwendungen aus der Sicherungsabrede stützen kann. Zum anderen bleiben die von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Einwendungen sämtlich (auch) aus anderen Gründen ohne Erfolg.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. ist der Sicherungsfall eingetreten und auch nicht etwa nachträglich weggefallen.
Der Sicherungsfall war hier nach der Sicherungsvereinbarung vom 10.09.1997 das Bestehen fälliger Ansprüche der Beklagten gegen die K… GmbH aus dem ihr mit Vertrag vom 12.09.1997 (K 39; Bl. 107) eingeräumten Kontokorrentkredit.
Dass die K… GmbH diesen Betriebsmittelkredit in der Zeit vom 12.09.1997 bis zur Kündigung der Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 27.06.2000 (B 6; Bl. 169) in Anspruch genommen hat, hat die Klägerin zu 1. nicht in Abrede gestellt.
Die der Beklagten aus diesem Kredit zustehenden Ansprüche sind mit der unstreitigen Kündigung vom 27.06.2000 fällig geworden.
Es ist auch unstreitig, dass der Kredit zum Zeitpunkt der Kündigung jedenfalls noch in irgendeiner Höhe valutierte; in Zweifel gezogen wird von der Klägerin zu 1. allein die Richtigkeit der Höhe des von der Beklagten mit (weiterem) Schreiben vom 27.06.2000 (B 7; Bl. 171) mitgeteilten Abschlusssaldos in Höhe von 159.169,40 DM, insoweit aber nur in Bezug auf Buchungspositionen in einer Höhe von insgesamt 5.601,62 DM, die Höhe der nach dem 27.06.2000 in die Abrechnung der Beklagten per 06.03.2008 (B 11; 180) eingestellten weiteren Forderungen und die Richtigkeit der von der Beklagten in Anrechnung gebrachten Verwertungserlöse.
aaa) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1. unterstellen würde, dass sämtliche der von ihr in Zweifel gezogenen zu Lasten des Kontos der K… GmbH erfolgten Buchungen zu Unrecht erfolgt wären und darüber hinaus Zinsansprüche der Beklagten gänzlich außer Acht ließe, verblieben immer noch fällige Forderungen zugunsten der Beklagten in einer Höhe von mindestens 9.777,14 DM.
Die Buchungspositionen zu Lasten der K… GmbH, die die Klägerin zu 1. anzweifelt, machen insgesamt einen Betrag in Höhe von 83.536,61 DM aus. Zieht man diese von dem von der Beklagten behaupteten Abschlusssaldo per 27.06.2000 in Höhe von 159.169,40 DM ab, ergibt dies eine Reduzierung der Forderungen der Beklagten auf 75.632,79 DM. Von diesen sind weiter zugunsten der K… GmbH (und der Klägerin zu 1.) abzuziehen die von der Beklagten selbst in ihre Berechnung per 06.03.2008 eingestellten Verwertungserlöse und sonstigen "Reduzierungen der Hauptforderung" in einer Gesamthöhe von 65.855,65 DM.
Eine weitergehende Anrechnung von Verwertungserlösen wegen der von der Klägerin zu 1. auch insoweit geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Soweit es um die Frage geht, ob der Sicherungsfall wegen vollständigen Erlöschens der gesicherten Forderung durch Erfüllung entfallen ist, reichen die bloßen Zweifel der Beklagten an der Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten nicht aus. Die nach der Kündigung erfolgte Erfüllung der Rückzahlungsforderung hat die Klägerin zu 1. darzulegen und zu beweisen; insoweit gilt für die Klägerin als Sicherungsgeberin nichts anders als für die K… GmbH als Hauptschuldnerin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Grundschuld für eine künftige Kontokorrentschuld bestellt wurde, bei der grundsätzlich – ausnahmsweise – der Grundschuldgläubiger den Umfang der gesicherten Forderung darlegen und beweisen muss (vgl. nur BGH Urteil vom 18.02.1992 – XI ZR 134/91 – Rn. 9). Die Reduzierung der Forderung durch nach Kündigung erfolgte Erfüllungstatbestände hat mit den Unsicherheiten der Höhe der Forderung aufgrund der Kontokorrentvereinbarung nichts mehr zu tun.
bbb) Die Beanstandungen der Klägerin zu 1. in Bezug auf die in die Abrechnung der Beklagten per 06.03.2008 eingestellten Forderungen sind im Übrigen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - jedenfalls für einen beträchtlichen Teil der Forderungen unerheblich.
(1) Dies gilt zunächst für diejenigen Forderungen, die bereits Gegenstand eines Rechnungsabschlusses im Verhältnis zwischen der Beklagten und der K… GmbH waren und von dieser mangels Widerspruchs innerhalb von sechs Wochen nach Zugang im Rahmen eines Saldoanerkenntnisses gemäß Ziff. 7 der AGB der Beklagten anerkannt worden sind. Dies betrifft die ersten fünf der mit dem Antrag zu 5. der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 beanstandeten Buchungspositionen in einer Höhe von insgesamt 5.601,62 DM.
Dass die Beklagte per 26.06.2000 einen Rechnungsabschluss erstellt und an den Kläger zu 2. als Geschäftsführer der K… GmbH übersandt hat, haben die Kläger in der ersten Instanz nicht in Abrede gestellt. Soweit sie erstmals mit Schriftsatz vom 25.10.2010 geltend machen, der Abschlusssaldo sei nicht schlüssig gewesen, ist dieser Vortrag, soweit es sich nicht ohnehin lediglich um eine Rechtsansicht handelt, im Berufungsverfahren nicht zulassungsfähig; Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das erstinstanzliche Bestreiten des Zugangs des Rechnungsabschlusses (Bl. 201 d.A.) nicht ausreichend war. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob in dem Schreiben des Klägers zu 2. vom 06.07.2000 (B 9; Bl. 174 d.A.) und der darin geäußerten Bitte um eine Umschuldung auf ihn persönlich ein Anerkenntnis der Forderung der Beklagten gesehen werden kann. Diesem Schreiben kann jedenfalls entnommen werden, dass dem Kläger zu 2. über das Kündigungsschreiben vom 27.06.2000 hinaus auch der Rechnungsabschluss der Beklagten per 26.06.2000 zugegangen sein muss, da er anderenfalls die Höhe der erstmals mit dem Rechnungsabschluss geltend gemachten Forderung von 159.169,40 DM – in dem Kündigungsschreiben vom 27.06.2000 war die Höhe der Forderung nur mit 153.488,04 DM beziffert und im Übrigen auf eine Erhöhung um die Belastungen aus dem Abschluss per 26.06.2000 verwiesen – nicht hätte kennen können. Die danach von dem Saldoanerkenntnis umfassten Forderungen der Beklagten könnten allenfalls im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruches auf Kondiktion des Saldoanerkenntnisses und insoweit auch nur durch die K… GmbH angegriffen werden.
(2) Auch die in einer Höhe von 37.977,84 DM in die Forderungsabrechnung eingestellten Forderungen infolge Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der K… GmbH hat das Landgericht zutreffend als berechtigt erachtet, weil die Kläger diese Forderung nur mit der Begründung angegriffen haben, die Anfechtung sei unberechtigt gewesen, weil eine Globalzession erfolgt sei. Diesen Vortrag hat das Landgericht zu Recht als nicht ausreichend erachtet, da klägerseits trotz Bestreitens der Beklagten Einzelheiten zu einer derartigen Vereinbarung nicht vorgetragen worden sind.
(3) Ebenso ist – wie das Landgericht und ebenso auch bereits der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Hinweis vom 07.01.2009 ausgeführt hat - nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Aufwendungen für die Ablösung der in Höhe von 20.000,- € zu Lasten der K… GmbH in die Forderungsabrechnung eingestellt hat, da sie ebenso zugunsten der K… GmbH – und damit auch zugunsten der Klägerin zu 1. - auch den Erlös aufgrund der Ablösung dieser Grundschuld durch die Klägerin zu 1. ("18.12.2007 Zahlung Dritter" 20.048,38 €; "04.01.2008 Erlös Sicherheitenverwertung" 858,- € - Bl. 182) berücksichtigt hat.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. kann der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld ferner nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die gesicherte Forderung sei verjährt. Gemäß § 216 Abs. 1 BGB hindert die Verjährung eines durch ein Pfandrecht gesicherten Anspruchs den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Eine bessere Stellung als diejenige eines Schuldners, der aufgrund eines bereits von Gesetzes wegen akzessorischen, d.h. vom Bestand der Hauptforderung abhängigen, Pfandrechts haftet, kann auch der aus einer Grundschuld Verpflichtete durch die Verknüpfung der Grundschuld mit der Forderung infolge der Sicherungsabrede nicht erlangen.
Gemäß § 216 Abs. 2 BGB berechtigt die Verjährung des gesicherten Anspruchs auch nicht dazu, die Rückübertragung des Pfandrechts – auch insoweit gilt für die (Sicherungs-)Grundschuld nichts anderes – zu fordern. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, ihr stehe wegen der Verjährung der gesicherten Forderung der Beklagten gegen die K… GmbH aus der Sicherungsabrede ein Rückgewähranspruch in Bezug auf die Grundschuld zu.
dd) Die Vollstreckung aus der Grundschuld ist schließlich nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin zu 1. wegen eines Anspruchs auf Auskunft bzw. ordnungsgemäße Abrechnung der in das Kontokorrent bzw. die Forderungsabrechnung per 06.03.2008 eingestellten Forderungen oder Erlöse gehindert.
aaa) Zwar steht der Klägerin zu 1. aus § 242 BGB im Hinblick auf ihr Recht zur Ablösung der Grundschuld aus § 1142 BGB jedenfalls in Verbindung mit der Sicherungsabrede vom 10.09.1997 grundsätzlich gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und ordnungsgemäße Abrechnung der in das Kontokorrent und in die Abrechnung per 06.03.2008 eingestellten Forderungen und Gutschriften zu.
Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn und soweit die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 260 Rn. 4).
Dies bedeutet, dass zwar dem Landgericht nicht dahin gefolgt werden kann, die Klägerin zu 1. habe in Bezug auf den 1. Teil der ausweislich des Antrages zu 5. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 beanstandeten Buchungen weder dargelegt, noch nachgewiesen, dass die beanstandeten Sollpositionen von der Beklagten unberechtigt in das Konto eingestellt worden seien. Die Ungewissheit, auf die die Klägerin zu 1. ihr Auskunftsbegehren stützt, beruht gerade darauf, dass sie nicht weiß, ob die Buchungen unberechtigt waren, soweit aus den Angaben in den Buchungen deren tatsächliche Grundlage nicht hinreichend erkennbar ist.
Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Klägerin zu 1. jedoch nicht für alle von ihr beanstandeten Buchungen ein Auskunftsanspruch zu.
(1) So kann die Klägerin zu 1. von der Beklagten keine Auskunft verlangen, soweit es um diejenigen Forderungen geht, die bereits Gegenstand eines Rechnungsabschlusses im Verhältnis zwischen der Beklagten und der K… GmbH waren und die – wie bereits unter bb) bbb) (1) ausgeführt – durch Saldoanerkenntnis anerkannt worden sind. Dies betrifft die ersten fünf der mit dem Antrag zu 5. der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 beanstandeten Buchungspositionen in einer Höhe von insgesamt 5.601,62 DM.
(2) Die Klägerin zu 1. kann darüber hinaus keine Auskunft in Bezug auf solche Buchungen verlangen, über die sie sich nicht im Unklaren befindet, weil deren Grundlage jedenfalls aufgrund Vortrages der Beklagten im vorliegenden Prozess klar geworden ist. Dies betrifft die Sollstellungen aufgrund von "Ausbuchungen an die KO-Masse unter dem 08.02.2001" in einem Umfang von insgesamt 37.977,84 DM und die per 27.04.2007 gebuchten "Verwertungskosten" in Höhe von 20.000,- €.
Die Ausbuchungen an die KO-Masse betreffen – was zwischen den Parteien in der ersten Instanz ausführlich diskutiert worden ist – Forderungen, die die Beklagte aufgrund von Anfechtungen von Gutschriften durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der K… GmbH zu Lasten der K… GmbH in die Forderungsberechnung eingestellt hat. Die insoweit im vorliegenden Rechtsstreit erteilten Auskünfte über die Grundlage der Forderung haben die Kläger auch in die Lage versetzt, Einwendungen gegen die Forderung als solche zu erheben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger – wenn auch erfolglos - geltend gemacht haben, die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter sei infolge einer Globalzession unberechtigt gewesen.
Entsprechendes gilt für die Forderung wegen "Verwertungskosten" in Höhe von 20.000,- €. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten in Verbindung mit dem Datum der Buchung eindeutig, dass es sich dabei um die Aufwendungen der Beklagten für die Ablösung der vorrangigen zugunsten der … Bausparkasse AG eingetragenen Grundschuld handelt, so dass die Kläger auch insoweit hinreichende Informationen haben, um Einwendungen gegen diese Forderung erheben zu können.
(3) Die Klägerin zu 1. befindet sich ferner insoweit nicht in entschuldbarer Weise im Unklaren, wie sie Sollstellungen in Zweifel zieht, die aus sich heraus oder jedenfalls aufgrund des Zusammenhangs mit Informationen, über die sie bereits verfügt, hinreichend klar sind.
Dies gilt etwa für die unter dem 14.01.2005 berechneten Kosten unter der Bezeichnung "Zustellung Grundschuld" und die am 14.11.2005 berechneten Kosten unter der Bezeichnung "Umschreibung Vollstreckungskl.". Hier kann es nur um die Urkunde zur UR-Nr. 1504/1997 (Grundschuld III Nr. 2) gegangen sein; darauf, was genau Gegenstand der Umschreibung war und an wen genau die Urkunde zugestellt worden ist oder aufgrund welcher Gebührentatbestände Kosten gerade in der abgerechneten Höhe geltend gemacht werden, kommt es dagegen für die Prüfung durch die Klägerin, ob und ggf. welche Einwendungen sie gegen diese Forderung erheben könnte, nicht an. Ebenso sind auch der unter dem 15.10.2007 bebuchte "Grundbuchauszug" und die unter dem 24.10.2007 gebuchten Kosten "Umschreibung Vollstreckungskl." aus sich heraus verständlich der Teilabtretung der Grundschuld III Nr. 1 a durch die … Bausparkasse zuzuordnen. Auch hinsichtlich der auf die vorgenannten Buchungspositionen bezogenen Forderungen in einer Gesamthöhe von 228,54 € kann die Klägerin zu 1. deshalb keine Auskunft verlangen.
(4) Schließlich hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1. in Bezug auf den zweiten Teil des Antrages zu 5. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin zu 1. habe bereits nicht hinreichend deutlich gemacht, was Inhalt der Auskunft sein soll. Insoweit war der Klägerin zu 1. auch nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nachdem diese schon auf den entsprechenden Hinweis des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.01.2009 nicht reagiert hatte. Soweit die Klägerin zu 1. mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruches in Bezug auf die zugunsten der K… GmbH in die Abrechnung eingestellten Positionen "Reduzierung Resthauptforderung" bzw. "Erlös aus" verschiedenen Sicherheitenverwertungen sowie "Zahlung Dritter" beabsichtigt, eine weitergehende als von der Beklagten berücksichtigte Erfüllung der Forderungen einwenden zu können, ist nicht die Beklagte, sondern die K… GmbH, d.h. der Kläger zu 2. als deren ehemaliger Geschäftsführer oder der Insolvenzverwalter über das Vermögen der K… GmbH, richtiger Schuldner der Auskunftsansprüche der Klägerin zu 1.. Ein Auskunftsrecht der Klägerin (als ablösungsberechtigter Eigentümerin) gegenüber der Beklagten als Inhaberin der Grundschuld über die Erfüllung der gesicherten Forderung würde sonst der bereits unter bb) erörterten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung widersprechen.
(5) Dies bedeutet jedoch, dass der Klägerin zu 1. ein Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte nur in Bezug auf folgende klägerseits in Zweifel gezogene Buchungspositionen zusteht:
"27.04.2007 |
Verwertungskosten" |
(11,84 €) |
|
"10.05.2007 |
Kosten" |
(17,95 €) |
|
"22.05.2007 |
Zustellungskosten" |
(5,00 €) |
|
"05.06.2007 |
Adressermittlung" |
(8,95 €) |
|
"29.06.2007 |
Kosten" |
(72,00 €) |
|
"07.11.2007 |
Zustellungskosten" |
(14,95 €) |
|
"15.01.2008 |
Rechtsanwalt/Gericht" |
(70,21 €) |
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Auskunftsanspruches in Bezug auf Forderungen in einem Umfang von danach insgesamt nur 200,90 € gegenüber der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Grundschuld, die – wie bereits unter bb) ausgeführt – selbst bei Unterstellung der für die Klägerin günstigsten Voraussetzungen noch mindestens in einer Höhe von 9.777,14 € zuzüglich Zinsen (tatsächlich sind die durch die Grundschuld noch gesicherten Forderungen der Beklagten erheblich höher) valutiert, stellt sich aber als treuwidrig dar (vgl. zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen geringfügiger Gegenforderungen allg. nur: Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 273 Rn. 17). Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1. zusätzlich auch in Bezug auf die unter (3) erörterten Forderungen in einem Umfang von insgesamt 228,54 € - insgesamt also in Bezug auf Forderungen in einem Umfang von 429,44 €, annähme.
bbb) Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Klägerin zu 1. ihr Zurückbehaltungsrecht nicht nur auf einen Auskunftsanspruch, sondern auch auf einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung unter Außerachtlassung der klägerseits in Zweifel gezogenen Forderungen stützt.
(1) Soweit nach den Ausführungen unter bb) bbb) bereits festzustellen ist, dass die Beklagte Forderungen, die die Klägerin zu 1. in Zweifel zieht, zu Recht in die Abrechnung eingestellt hat und für die Klägerin zu 1. insoweit auch keine Auskunftsansprüche bestehen, kann ihr auch kein Anspruch auf Neuabrechnung unter Außerachtlassung dieser Forderungen zustehen.
(2) Ein Anspruch auf Abrechung unter Außerachtlassung der klägerseits in Zweifel gezogenen Forderungen kann der Klägerin zu 1. deshalb nur zustehen, soweit ihr in Bezug auf Forderungen, die die Beklagte in die Abrechnung per 06.03.2008 eingestellt hat, noch Auskunftsansprüche zustehen, so dass sie wegen der unverschuldet bestehenden Unklarheiten noch nicht in der Lage ist, Einwendungen gegen die Forderungen geltend zu machen. Dies betrifft jedoch – wie unter aaa) ausgeführt – nur Forderungen in einem Umfang von 200,90 €, so dass sich auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruches auf Neuabrechnung, der über die Höhe der Forderungen hinaus weitere Auswirkungen nur in Bezug auf einen geringfügigen Teil der Zinsansprüche haben könnte, als treuwidrig darstellt.
II. Der Antrag zu 2. gerichtet auf Abtretung der Grundschuld, eingetragen unter III zur lfd. Nr. 1 a, in Höhe von 19.091,56 € ist ebenfalls sowohl mit dem Hauptantrag auf Abtretung an die Klägerin zu 1. als auch mit dem Hilfsantrag auf Abtretung an Frau B… K… unbegründet.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abtretung der Grundschuld zu Nr. 1 a schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin bereits Inhaberin dieser Grundschuld ist oder - anders gewendet - eine Abtretung der Grundschuld durch die Beklagte ins Leere gehen würde, weil die Beklagte ihrerseits gar nicht mehr Inhaberin dieser Grundschuld ist.
Als Gläubigerin der Grundschuld III Nr. 1 in Höhe von 150.000,- DM war ursprünglich die … Bausparkasse AG aufgrund einer Grundschuldbestellung durch den Kläger zu 2. vom 21.01.1993 (K 2; Bl. 53 d.A.) im Grundbuch eingetragen. Dieser Grundschuld lag eine Forderung der … Bausparkasse AG aus einem Bausparvertrag gegen den Kläger zu 2. persönlich zugrunde. Aufgrund dieser Grundschuld hatte die … Bausparkasse mit Antrag vom 16.11.04 (K 7; Bl. 68) die Zwangsversteigerung des seit dem 13.11.2001 (K 1; Bl. 64) im Eigentum der Klägerin zu 1. stehenden Grundstücks beantragt und die Beklagte war diesem Verfahren mit Antrag vom 03.04.2007 (K 14; Bl. 75) wegen der zu ihren Gunsten unter III Nr. 2 eingetragenen, d.h. im Verhältnis zu derjenigen der … Bausparkasse nachrangigen, Grundschuld beigetreten.
Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB berechtigt war, die … Bausparkasse AG zu befriedigen, d.h. in Bezug auf die Grundschuld ablösungsberechtigt war, weil ihr drohte, dass sie das Grundstück durch die Zwangsvollstreckung als Haftungsgegenstand für die zu ihren Gunsten eingetragene, aber nachrangige Grundschuld verlieren könnte (vgl. nur: BGH Urteil vom 11.05.2005 – IV ZR 279/04 – Rn. 8).
Diese Ablösung hat die Beklagte ausweislich des Schreibens der … Bausparkasse AG vom 08.05.2007 (K 29 a; Bl. 94) durch Zahlung eines Betrages von 19.091,58 € (bestehend aus dem Betrag der noch bestehenden Forderung der … Bausparkasse in Höhe von 14.164,30 € und der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 3.057,08 € - B 20; Bl. 432) vorgenommen.
Mit der Zahlung der Beklagten in Höhe von 19.091,58 € war die durch die Grundschuld III Nr. 1 gesicherte Forderung unstreitig in voller Höhe erloschen, da der weitergehende Forderungsbetrag in Höhe von 57.602,50 € unstreitig bereits zuvor durch Zahlungen des Klägers zu 2. (und seiner Lebensgefährtin) getilgt worden war. Darauf, dass der ablösungsberechtigte nachrangige Grundpfandgläubiger den vorrangigen Gläubiger grundsätzlich in der vollen Höhe des dinglichen Rechts - hier 150.000,- DM - befriedigen muss (BGH a.a.O.), oder darauf, ob hier deshalb etwas anderes gilt, weil die … Bausparkasse AG die Zwangsversteigerung von Vornherein auf eine solche wegen einer Hauptforderung in Höhe von 14.000,- € beschränkt hatte (K 7; Bl. 68) und damit gemäß § 75 ZVG auch nur diese Zahlung geleistet werden musste, kommt es deshalb nicht an.
Entscheidend ist, dass die vollständige Ablösung der Grundschuld durch die Beklagte zur Folge hatte, dass damit auch der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld fällig geworden war, der in Bezug auf die Grundschuld III/Nr. 1 aus einer zwischen dem Kläger zu 2. und der … Bausparkasse AG mindestens konkludent geschlossenen Sicherungsvereinbarung herzuleiten ist. Dieser Rückgewähranspruch stand jedoch aufgrund der zur Grundschuld III/Nr. 2 am 10.09.1997 (B 5a; Bl. 228) geschlossenen Sicherungsvereinbarung der Beklagten zu, da der Kläger zu 2. dort unter Ziff. 2 (Bl. 228 R) "die Ansprüche auf … Übertragung derjenigen gegenwärtigen und künftigen Grundschulden, die der vorstehen genannten Grundschuld im Rang vorgehen …" an die Beklagte abgetreten hat, "auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen". Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung unter dem Gesichtspunkt des AGBG dürften nicht bestehen und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Dieser Rückgewähranspruch richtet sich – nach Wahl des Sicherungsgebers, bzw. hier der Beklagten als Zessionarin – auf Übertragung des Rechts, Verzicht oder Aufhebung (vgl. nur: Müko-Eickmann, § 1191, Rn. 123). Dies bedeutet, dass die Beklagte zwar nicht allein aufgrund ihrer Zahlung von 19.091,56 € an die … Bausparkasse AG, jedenfalls aber aufgrund dieser Zahlung in Verbindung mit dem an sie abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr von der … Bausparkasse AG die Teilabtretung der Grundschuld in Höhe von 19.091,56 € einerseits und die Teillöschungsbewilligung in Bezug auf die weitergehende Grundschuld in Höhe von 57.602,22 € verlangen konnte.
Stand danach die Grundschuld in Höhe von 19.091,56 €, aufgrund der Teilabtretung vom 31.05.2007 zugunsten der Beklagten eingetragen, der Beklagten zu, hat die Ablösung durch die Klägerin durch die Zahlungen vom 18.12.2007 und 04.01.2008 aufgrund deren Ablösungsrechts gemäß §§ 1192, 1142 BGB bewirkt, dass die Grundschuld nunmehr auf die Klägerin übergegangen ist. Daraus folgt jedoch – wie das Landgericht auf S. 23 des Urteils zutreffend ausgeführt hat –, dass die Klägerin zu 1. bereits Inhaberin der Grundschuld ist (vgl. nur BGH Urteil vom 17.09.2002 – VI ZR 147/01 – Rn. 11) und diese deshalb nicht mehr an sie abgetreten werden kann.
Darauf, ob diese Eigentümergrundschuld – wie das Landgericht zusätzlich angemerkt hat – "gemäß § 1177, 1192 BGB erlischt", kommt es für die Frage, ob die Klägerin zu 1. von der Beklagten Abtretung der Grundschuld verlangen kann, nicht an.
Ist danach aber der Anspruch der Klägerin zu 1. auf Abtretung der Grundschuld III Nr. 1 a unbegründet, weil sie bereits Inhaberin dieser Grundschuld ist, gilt dies auch für einen Anspruch auf Abtretung durch die Beklagte an Frau B… K….
III. Zu Recht hat das Landgericht auch den Antrag zu 3., gerichtet auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €, mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, als unbegründet erachtet.
IV. Der Antrag zu 5. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 (entspricht dem Antrag zu 4. der Sachverhaltsdarstellung unter I. dieses Urteils), gerichtet auf Auskunft und ordnungsgemäße Abrechnung der Forderungen in Bezug auf das bei der Beklagten für die K… GmbH unter der Nr. 18... geführte Konto unter Außerachtlassung der in Zweifel gezogenen Forderungen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Wesentlichen jedoch unbegründet.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I. 2. d) dd) zur Frage eines Zurückbehaltungsrechts wegen dieser Ansprüche Bezug genommen.
Soweit der Klägerin zu 1. danach Auskunftsansprüche zustehen, ist über den Anspruch auf Neuabrechnung unter Außerachtlassung der entsprechenden Forderungen noch nicht zu entscheiden. Das Verhältnis des Auskunftsanspruches zu dem Anspruch auf Neuabrechnung stellt sich – soweit der Auskunftsanspruch besteht – als ein Stufenverhältnis dar; über den Anspruch auf Neuabrechnung wird das Landgericht deshalb nach Auskunftserteilung durch die Beklagte und entsprechendem Aufruf der Leistungsstufe im Sinne des Antrages auf Neuabrechnung durch die Klägerin zu 1. erneut zu entscheiden haben.
V. Den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Antrag zu 6 d) in Bezug auf den klägerseits für erledigt erklärten Antrag auf Berechnung des Ablösebetrages für die Grundschuld III Nr. 1 a hat das Landgericht zu Recht mit der Begründung abgewiesen, es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Angaben der Beklagten über die Zusammensetzung des von der … Bausparkasse nicht richtig oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Die Kläger halten dem nur entgegen, die Beklagte habe die Auskunft zögerlich erteilt. Auch daraus ergibt sich jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt ergeben, dass die – im Übrigen auf das Schreiben der … Bausparkasse vom 13.02.2009 (B 20; Bl. 432) gestützte - Auskunft, die ihrerseits mit deren Antrag vom 16.11.2004 (K 7; Bl. 68) und den sich aus § 75 ZVG ergebenden Ablöseerfordernissen übereinstimmt, unrichtig ist.
VI. Das Landgericht hat die Klägerin zu 1. auch zu Recht auf die Widerklage der Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung in Bezug auf die Grundschuld III/Nr. 1 in Höhe von 57.602,20 € verurteilt.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin zu 1. ein entsprechender Anspruch aus § 894 BGB zu.
Soweit das Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 über die unter Nr. 1 a eingetragene Abtretung in Höhe von 19.091,56 € hinaus eine (Rest)Grundschuld in 57.602,22 € ausweist, steht das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang.
Wie bereits unter II. ausführlich erläutert, hat die Beklagte aufgrund des ihr nach Abtretung durch den Kläger zu 2. mit der Erklärung vom 10.09.1997 in Bezug auf die Grundschuld III Nr. 1 zustehenden Rückgewähranspruchs zu Recht nach der vollständigen Ablösung der Grundschuld durch Zahlung von 19.091,56 € von der bisherigen Grundschuldgläubigerin, der … Bausparkasse AG, einerseits die Teilabtretung der Grundschuld in Höhe von 19.091,56 € und andererseits die Teillöschungsbewilligung in Höhe von 57.602,22 € verlangt und erhalten. Bereits aus diesem Grund ist das Grundbuch verglichen mit der materiellen Rechtslage unrichtig, so dass die Beklagte von der Klägerin, deren Recht als Grundstückseigentümerin von dieser Unrichtigkeit betroffen ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen kann.
B. Berufung des Klägers zu 2.
I. Der Kläger zu 2. wendet sich zu Recht dagegen, dass das Landgericht die Anträge zu 1. bis 3 aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 in Bezug auf den Kläger zu 2. als unzulässig abgewiesen hat.
Der Senat vermag der Auslegung der Antragstellung der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 (Bl. 500 d.A.) dahin, dass die Anträge zu 1. bis 3. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 auch im Namen des Klägers zu 2. gestellt werden sollten, nicht zu folgen. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2008 (Bl. 208 d.A.) erklärt hatte, dass er den Antrag hinsichtlich der Abtretung der Rechte aus der Urkunde vom 21.01.1993 (Grundschuld III Nr. 1/1a) und den Antrag, betreffend die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 11.09.1997 (Grundschuld III Nr. 2) in Bezug auf die dingliche Zwangsvollstreckung nur für die Klägerin zu 1. und nur in Bezug auf die persönliche Vollstreckung aus der Urkunde vom 11.09.1997 für den Kläger zu 2 stelle. Auch wenn die Kläger in dem auf das Urteil des Landgerichts folgenden Berufungsverfahren mit den dortigen Berufungsanträgen aus dem Schriftsatz vom 22.12.2008 (Bl. 333/334) insoweit wieder nicht genau zwischen der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. unterschieden haben und diese Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.12.2008 nach Aufhebung und Zurückverweisung dann auch im Termin vom 18.11.2009 (Bl. 500 d.A.) gestellt haben, ist doch insbesondere dem inhaltlichen Vortrag im Schriftsatz vom 22.12.2008 oder nachfolgenden Schriftsätzen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Kläger zu 2. trotz der Bedenken gegen das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, die Anlass für die Differenzierung vom 09.07.2008 gewesen waren, nunmehr diesen Bedenken nicht mehr Rechnung tragen wollte.
Auswirkungen hat dies jedoch für die Entscheidung im Berufungsverfahren lediglich in Bezug auf die Kostenverteilung, auf die unter C. im Einzelnen einzugehen ist.
II. Auch in Bezug auf den vom Landgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesenen Antrag zu 4. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 stellt sich nur noch die Frage der Kostenverteilung, nachdem die Parteien diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
III. Der Antrag zu 5. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008, gerichtet auf Auskunft über bestimmte Forderungen in Bezug auf das bei der Beklagten für die K… GmbH unter der Nr. 18... geführte Konto und Neuabrechnung unter Außerachtlassung dieser Forderungen, ist auch für den Kläger zu 2. nur in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang begründet.
1. Soweit der Kläger zu 2. diesen Antrag in eigenem Namen geltend macht, fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob der Kläger zu 2. infolge der ihm mit Beschluss vom 21.12.2009 erteilten Restschuldbefreiung aus dem mit der Grundschuldbestellung vom 11.09.1997 abgegebenen selbständigen Schuldversprechen überhaupt noch in Anspruch genommen werden kann, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Klägerin zu 1. gegen den Kläger zu 2. weiterhin aufgrund des Kaufvertrages über das Grundstück Ansprüche auf Auskunftserteilung über die Höhe der gesicherten Forderung zustehen könnten.
2. Der Anspruch des Klägers zu 2. ist jedoch aus den unter A. I 2. d) dd) in Zusammenhang mit einem Zurückbehaltungsrecht der Klägerin zu 1. ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ebenfalls nur in Bezug auf die im Tenor bezeichneten Forderungen begründet.
3. Ein weitergehender Anspruch auf Auskunftserteilung und/oder Abrechnung steht dem Kläger zu 2. auch nicht zu, soweit er diese Ansprüche hilfsweise in Prozessstandschaft für die K… GmbH geltend macht.
Die Voraussetzungen für eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
Entscheidend ist dabei, dass eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft nicht nur ein berechtigtes Interesse des Prozessstandschafters an der Geltendmachung einer fremden Forderung voraussetzt, sondern auch ein berechtigtes Interesse desjenigen, dessen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Die K… GmbH, die nach Einstellung des über ihr Vermögen geführten Insolvenzverfahrens seit dem 28.05.2005 (B 19; Bl. 594) gelöscht ist, kann aber ein solches berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der streitgegenständlichen Auskunftsansprüche gegen die Beklagte nicht mehr haben, da sie dadurch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen kann. Selbst wenn sich infolge einer Auskunftserteilung zu den Ansprüchen zu Teil 1 des Antrages zu 5. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 herausstellen würde, dass sämtliche Forderungen durch die Beklagte zu Unrecht in ihre Abrechnung eingestellt worden sind, hätte dies nicht zur Folge, dass der K… GmbH noch Vermögen in Form einer Forderung gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde, sondern lediglich, dass per Saldo die gegen die K… GmbH noch bestehende, aber nicht mehr durchsetzbare Forderung der Beklagten verringert würde. Dies bedeutet aber, dass die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation, nämlich das Auffinden von Vermögen der gelöschten GmbH, gar nicht eintreten kann.
C. Eine Entscheidung über die Kosten kann nur in Bezug auf diejenigen des Berufungsverfahrens ergehen.; insoweit sind die Kosten der Klägerin zu 1. zu 58 % und dem Kläger zu 2. zu 42 % aufzuerlegen.
I. Bei dem Urteil des Landgerichts handelt es sich – auch wenn dieses nicht so bezeichnet ist – um ein Teilurteil, da die Klägerin zu 1. mit den Anträgen zu 6. a) bis e) aus dem Schriftsatz vom 07.07.2008 (Bl. 194 d.A.) eine Stufenklage erhoben hat. Über diese ist bislang betreffend den Antrag zu 6. a) und 6 d) nur in der Auskunftsstufe und der Stufe der eidesstattlichen Versicherung verhandelt und entschieden worden, nicht aber über den die Leistungsstufe betreffenden Antrag zu 6 e). Soweit die Anträge zu 6 b) und zu 6 c) nicht wegen Unbegründetheit auch in Bezug auf die Leistungsstufe (Neuabrechnung) als insgesamt unbegründet abgewiesen worden sind, d.h. soweit den Klägern nach den Ausführungen unter A. und B. in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang Auskunftsansprüche zustehen, ist in den weiteren Stufen, d.h. in Bezug auf den Antrag zu 6 d) auf eidesstattliche Versicherung sowie den in dem Antrag auf Neuberechnung liegenden Leistungsantrag noch zu entscheiden.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Die Kosten sind allein zwischen der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. zu verteilen, insoweit jedoch wegen ihrer unterschiedlichen Beteiligung am Berufungsverfahren zu unterschiedlichen Quoten.
Soweit beide Kläger teilweise – nämlich in Bezug auf im Tenor näher bezeichnete Auskunftsansprüche – obsiegen, stellt sich dieses Obsiegen als so geringfügig dar, dass ihnen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gleichwohl die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.
Der Kläger zu 2. hat die Kosten auch insoweit zu tragen, wie sie auf den in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2010 übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu 4. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 entfallen.
Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO sind dem Kläger zu 2. die Kosten aufzuerlegen, da er auch ohne die im Termin vom 15.09.2010 abgegebene Erklärung der Beklagten mit seiner Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem in der Urkunde vom 11.09.1997 abgegebenen selbständigen Schuldanerkenntnis voraussichtlich unterlegen wäre. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlte der Vollstreckungsgegenklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht, was in der Regel der Fall ist, sobald ein Titel in der Welt ist und solange, bis der Gläubiger endgültig befriedigt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allerdings, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr droht (vgl. nur: Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 767 Rn. 8).
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Zwar ist dem Kläger zu 2. zuzustimmen, dass allein der Umstand, dass ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren eines Schuldners nicht angemeldet hat, für sich genommen nicht ausreichen mag, um das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage zu verneinen. Entsprechendes mag - isoliert betrachtet – selbst dann gelten, wenn dem Schuldner – wie hier mit Beschluss vom 21.12.2009 des Amtsgerichts Potsdam – die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass die Beklagte aus der Urkunde vom 11.09.1997, d.h. aus der Urkunde, die aufgrund des selbständigen Schuldversprechens auch die Vollstreckung gegen den Kläger zu 2. ermöglicht hätte, seit Jahren – wenn auch nur gegen die Klägerin zu 1. als Grundschuldgläubigerin - die Zwangsvollstreckung betreibt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtanmeldung der Forderung gegen den Kläger zu 2. in dessen seit 2003 laufendem Insolvenzverfahren versehentlich nicht erfolgt ist; ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Beklagte (eine Bank) die Wirkung einer Restschuldbefreiung für nicht angemeldete Forderungen nicht gekannt hat. Daraus kann aber auch aus Sicht des Klägers zu 2. nur geschlossen werden, dass die Beklagte – jedenfalls seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2. – unzweifelhaft eine Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kläger zu 2. nicht (mehr) beabsichtigte. Etwas anders gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte nach wie vor über eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 11.09.1997 verfügt, die ihr eine Zwangsvollstreckung auch gegen den Kläger zu 2. ermöglichen würde. Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte diese Ausfertigung im Hinblick auf die (nach wie vor zulässige) Vollstreckung gegen die Klägerin zu 1. aus der Grundschuld benötigt.
Die Kostenquoten für die Klägerin zu 1. einerseits und den Kläger zu 2. andererseits ergeben sich aus ihrer unterschiedlichen Beteiligung an dem Berufungsverfahren (§ 100 Abs. 2 ZPO). Wie bereits unter B. ausgeführt, ist der Kläger zu 2. an dem Berufungsverfahren nur mit dem ursprünglichen Antrag zu 4. (insoweit allein) und mit dem Antrag zu 5. (jeweils bezogen auf die Bezifferung der Berufungsbegründung vom 22.12.2008) am Berufungsverfahren beteiligt. Soweit der Kläger zu 2. durch das Landgericht auch mit den Anträgen zu 1. bis 3. aus der Berufungsbegründung vom 22.12.2008 abgewiesen worden ist und sich mit seiner Berufung auch dagegen zur Wehr setzt, hat dies – wie unter B. I. ausgeführt - nur Einfluss auf die Kostenentscheidung in Bezug auf die Kosten der ersten Instanz.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Verhältnis zur Klägerin zu 1. auf 139.553,16 € und im Verhältnis zum Kläger zu 2. auf weitere 102.258,37 €, d.h. insgesamt auf 241.811,53 €, festgesetzt.
Klägerin zu 1.: |
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Antrag zu 1. (Vollstreckungsgegenklage Grundschuld III Nr. 2) |
102.258,37 € |
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Antrag zu 2. (Abtretung Grundschuld III Nr. 1a) |
19.091,56 € |
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Antrag zu 3. (vorgerichtliche Anwaltskosten) |
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Antrag zu 4. (Auskunft etc.) wirtschaftlich teilidentisch mit Antrag zu 1. |
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Antrag zu 5. (eidesstattliche Versicherung) 1/3 von 20.048,38 € |
6.682,79 € |
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Widerklage 20 % von 57.602,22 € |
11.520,44 € |
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139.553,16 € |
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Kläger zu 2.: |
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ursprünglicher Antrag zu 4. (Vollstreckungsgegenklage) |
102.258,37 € |
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Antrag zu 4. (Auskunft etc.) wirtschaftlich teilidentisch mit Antrag zu 1. |
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