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Kindertagesstätte; öffentlich-rechtliche Trägerschaft; Personalkostenzuschuss; Bemessungsgrundlage; "Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung"; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst; Bescheidungsklage; Festsetzung des Zuschussbetrages


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 23.01.2013
Aktenzeichen OVG 6 B 28.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 5 VwGO, § 15 Abs 2 KTagStG BB, § 16 Abs 2 S 3 KTagStG BB, § 16 Abs 6 KTagStG BB, § 23 Abs 1 Nr 2 KTagStG BB

Leitsatz

Die "Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches KitaG sind bei Einrichtungen der Kin-dertagesbetreuung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus den jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst unter Heranziehung weiterer für die Vergütung relevanter Parameter zu bilden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Personalkostenzuschusses in einer Kindertagesstätte. Die Klägerin ist als amtsangehörige Gemeinde Trägerin der Kindertagesstätte und des Hortes „S...“ in S.... Der Beklagte ist der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe.

Auf ihren Antrag vom 11. Dezember 2007 auf Erstattung der gesetzlich vorgesehenen 84 % der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals dieser Kindertagesstätte für das Jahr 2008 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2008 einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 63.557,73 Euro für das erste Quartal dieses Jahres. Zur Begründung führte er aus: Bemessungsgrundlage für den Zuschuss sei nach den gesetzlichen Vorgaben der Durchschnittssatz der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Für das Jahr 2008 sei dieser Durchschnittssatz nach der Befassung im Jugendhilfeausschuss in Höhe von 2.710,79 Euro festgelegt worden. Als Grundlage hierfür seien die tatsächlichen Personalkosten für das Jahr 2007 ermittelt worden, die man wiederum durch eine Stichprobe in 10 % der Kindertagesstätten im Landkreis erhoben habe und aus denen ein Durchschnittswert ermittelt worden sei.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 7. Februar 2008 machte die Klägerin geltend: Die „Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung“ hätten nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Personalkosten für das Jahr 2007 ermittelt werden dürfen. In der Kindertagesstätte und dem Hort „S...“ entspreche ein Zuschuss von 2.824,01 Euro pro Monat den gesetzlich vorgeschriebenen 84 %.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 zurück und führte zur Begründung aus: Es könne ein rechnerischer Durchschnittssatz angewendet werden. Tatsächliche Erhebungen brauche der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Berechnung nicht zugrundezulegen. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. November 2002 - 4 A 18/02. Z - müssten sich die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen an der durchschnittlichen Realität orientieren. Hierbei habe jedoch der einzelne Träger keinen Anspruch darauf, dass seine besondere Situation bei der Festsetzung des Durchschnittssatzes berücksichtigt werde. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Personalkosten könne die Klägerin daher nicht verlangen.

Mit der am 14. April 2008 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Neubescheidung ihres Begehrens. Zur Begründung macht sie geltend: Der Zuschuss habe sich nach der Durchschnittshöhe der jeweils gültigen Vergütungsregelung des tatsächlich beschäftigten Personals zu richten. Der Durchschnittssatz müsse sich außerdem auf das laufende Haushaltsjahr beziehen und nicht auf das vergangene. Eine endgültige Festsetzung könne daher auch erst nach Vorliegen der tatsächlichen Personalkosten erfolgen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet, soweit die Gewährung eines Zuschusses von mehr als 63.557,73 Euro abgelehnt wurde, sowie die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin den Zuschuss auf Grundlage von 84 % ihrer tatsächlichen Personalkosten berechnet haben will. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es zur Begründung ausgeführt: Die Methode des Beklagten zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben. Das Gesetz verbiete es, den Durchschnittssatz aus mehreren einzelvertraglichen Vergütungsregelungen zu ermitteln. Für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft sei der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - die gültige Vergütungsregelung.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Dieser erläutert sein Verfahren zur Ermittlung des Durchschnittssatzes ergänzend wie folgt: Zur Ermittlung der durchschnittlichen Vergütungssätze seien Stichproben bei 10 % der Kindertageseinrichtungen im Gebiet des Landkreises vorgenommen worden. Auswahlkriterien seien gewesen: 1. Das annähernde Gleichgewicht in der Anzahl der kommunalen Kindertagesstätten und der freien bzw. privaten Träger; 2. das Gleichgewicht der Kapazität der kommunalen und freien bzw. privaten Träger; 3. das Abwechselungsprinzip, kein Träger soll mehrere Jahre hintereinander in die Berechnung einfließen. Nach Auswahl der geeigneten Einrichtungen seien diese angeschrieben und um Auskunft über die von ihnen gezahlten Vergütungen gebeten worden. Dabei handele es sich um sechs Einrichtungen von freien Trägern und sechs Einrichtungen kommunaler Träger vergleichbarer Größe. Dieses Verfahren sei sachgerecht. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausschluss von Einzelverträgen zur Ermittlung des Durchschnittssatzes sei rechtlich nicht zu begründen. Dem Gesetzgeber sei es nach Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen darum gegangen, möglichst präzise die tatsächlichen Kostenbelastungen auszugleichen. Die Regelung wahre ihren Sinn mit Blick auf die atypische Situation privater Träger ohne besonderes tarifliches Regelwerk nur dann, wenn auch die einzelvertragliche Vergütungsregelung zum Anknüpfungspunkt für einen Ausgleich der tatsächlichen Kosten werden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie aus einer Vergütungsregelung mehrere Durchschnittssätze gebildet werden sollten. Außerdem sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts widersprüchlich, soweit darin die Möglichkeit gesehen werde, auf andere kollektivvertragliche Vergütungsregelungen zurückzugreifen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Leitbildfunktion des TVöD werde nicht näher erläutert und sei auch nicht einleuchtend. Außerdem stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zu der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach der Träger der Jugendhilfe bei der Bemessung der durchschnittlichen Vergütung einen Gestaltungsspielraum habe. Demgegenüber sei die von dem Beklagten vorgenommene Bemessung der Stichproben sachangemessen und werde auch den gesetzlichen Vorgaben gerecht.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Zwar steht das vom Beklagten angewandte Verfahren zur Ermittlung des Personalkostenzuschusses nicht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang (1.). Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 11. Dezember 2007 auf einen höheren Personalkostenzuschuss gegenüber dem Beklagten. Denn bei einer Neubescheidung müsste der Personalkostenzuschuss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auch im für die Klägerin günstigsten Fall auf einen niedrigeren als den tatsächlich gewährten Betrag von 63.557,73 Euro festgesetzt werden (2.). Der angefochtene Bescheid vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 ist damit jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Personalkosten ist § 16 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes Brandenburg - KitaG -. Nach Satz 1 der Vorschrift in der hier maßgeblichen, im Jahr 2008 geltenden Fassung vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 110) gewährt der Leistungsverpflichtete dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss pro belegtem Platz von 84 vom Hundert der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Nach Satz 2 wird dieser Zuschuss höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Nach Satz 3 sind Bemessungsgröße die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Zwischen den Beteiligten im Streit ist allein die Auslegung der Regelung in Satz 3 der Vorschrift hinsichtlich der Frage, wie die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung zu ermitteln sind.

Diese „Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG sind bei Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus den jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst unter Heranziehung weiterer, für die Vergütung relevanter Parameter zu bilden. Das ergibt sich namentlich aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes sowie aus der Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG. Demgegenüber ist das von dem Beklagten angewandte Verfahren zur Ermittlung der Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung, das sich an den stichprobenartig erhobenen tatsächlichen Personalkosten sämtlicher Kindertagesbetreuungseinrichtungen im Landkreis orientiert und nur zu einem einzigen Durchschnittssatz führt, mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG nicht vereinbar.

a) Dass zur Ermittlung der Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung im Ausgangspunkt - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die tarifvertraglichen Bestimmungen heranzuziehen sind, die im öffentlichen Dienst gelten, legt bereits § 15 Abs. 2 KitaG nahe. Die Vorschrift verdeutlicht die Vorstellung des Gesetzgebers, zur Ermittlung der Personalkosten an tarifvertragliche Regelungen anzuknüpfen. Danach sind Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals „nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen, einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung“.

b) Bestätigt wird dieser Befund durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG. Die Norm wurde im Zuge des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung vom 7. Juni 1996 (GVBl. I S. 182) geschaffen. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktion der SPD (LT-Drucks. 2/1811) war diese Regelung nicht vorgesehen. Aufgenommen wurde sie erst aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport des Landtags Brandenburg vom 16. April 1996 (LT-Drucks. 2/2498, S. 6). Beabsichtigt war, mit ihr das bisherige Finanzierungsverfahren, das ein Höchstmaß an Einzelgerechtigkeit und Berücksichtigung individueller Trägerbesonderheiten bot, aber zu aufwändig erschien, zu vereinfachen. Mit der Festlegung der Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung als Bemessungsgröße wollte man sich an das schon bis dato praktizierte Verfahren zur Zahlung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 KitaG in der Fassung vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178) anlehnen. Das ergibt sich aus dem Protokoll des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport vom 25. Mai 1996 (Ausschussprotokoll 2/444, S. 5). Mit dieser Anlehnung an das Verfahren zur Zahlung der Landeszuschüsse knüpfte der Gesetzgeber an die Regelung des § 16 Abs. 6 KitaG in der damaligen Fassung an. Satz 1 der Vorschrift lautete seinerzeit: „Das Land erstattet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe pro belegtem Platz in Kindertagesstätten 50 vom Hundert der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals, gemessen an den Durchschnittssätzen der jeweils gültigen Vergütungsstufen.“ Was bei dieser Regelung mit den „Durchschnittssätzen der jeweils gültigen Vergütungsstufen“ gemeint war, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur damaligen Fassung des § 16 Abs. 6 KitaG. Darin heißt es zu dieser Frage: „Der Berechnung werden die Durchschnittssätze zugrundegelegt, die im Haushaltsgesetz des Landes für die jeweiligen Vergütungsgruppen angesetzt sind“ (LT-Drucks. 1/626, S. 25 zu § 16 Abs. 6, 7, 8, 3. Absatz a.E.).

Schon dieser entstehungsgeschichtliche Hintergrund lässt auf die Absicht des Gesetzgebers schließen, dasselbe Verfahren, das seinerzeit für § 16 Abs. 6 KitaG zur Ermittlung der Landeszuschüsse vorgesehen war, auch für das Verfahren der Trägerfinanzierung einführen zu wollen.

Gestützt wird dieser Befund außerdem durch die Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 KitaG in der damaligen Fassung. Danach wurde der zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der beteiligten obersten Landesbehörden die Zuschüsse des Landes pro belegtem Platz nach § 16 Abs. 6 KitaG sowie die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung nach § 16 Abs. 2 KitaG festzusetzen.

c) Vor diesem Hintergrund ist im Ausgangspunkt zunächst dem Grunde nach an das Verfahren zur Bemessung der Durchschnittssätze nach der jeweils gültigen Vergütungsregelung, wie es nach der alten Fassung § 16 Abs. 6 KitaG praktiziert wurde, anzuknüpfen.

(aa) Dass die Regelung in § 16 Abs. 6 mit Wirkung zum 1. Juli 2000 durch Artikel 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 (GVBl. I S. 90, 91) geändert wurde und nunmehr in Abkehr von den Durchschnittssätzen der jeweils gültigen Vergütungsstufen als Bemessungsgrundlage das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährlich einen betragsmäßig festgesetzten Zuschuss zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zweckgebunden zur Verfügung stellt, ändert nichts an diesem Ergebnis. Denn die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG behielt man dessen ungeachtet unverändert bei. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung der Zuschüsse an die Träger der Einrichtungen zu den Personalkosten an dem bisherigen Verfahren festhalten wollte.

(bb) Um die im Haushaltsgesetz zu Grunde gelegten Durchschnittssätze zu ermitteln, wurden nach Auskunft des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg seinerzeit die Personaldurchschnittskosten für die einzelnen Vergütungsgruppen im gesamten öffentlichen Dienst, also zum einen für die Beamten, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Besoldungsgruppen, und zum anderen für die Angestellten, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Vergütungsgruppen des TVöD, sowie schließlich für die Arbeiter, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Lohngruppen, ermittelt. Für die Vergütung der Angestellten wurden der Ermittlung der Durchschnittssätze der jeweiligen Vergütungsgruppe damals folgende Parameter zu Grunde gelegt: Die Grundvergütung der 10., 12. oder Endlebensaltersstufe, der Ortszuschlag der Stufe 3 (entspricht „verheiratet, ein Kind“), die allgemeine Stellenzulage, die vermögenswirksamen Leistungen, die jährliche Sonderzuwendung, das Urlaubsgeld, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Pflegeversicherung) sowie der Beitrag zur VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Für jede einzelne der Vergütungsgruppen wurde nach diesen Maßstäben ein Durchschnittssatz ermittelt, der zur Bemessung der Zuschüsse herangezogen wurde.

d) Zumindest für Kindertagesstätten in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist daher zur Ermittlung der Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst abzustellen.

Die Frage, ob und inwieweit der TVöD auch der Maßstab zur Ermittlung der Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung für privat betriebene Kinderbetreuungseinrichtungen sein kann oder muss, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Ebenso wenig muss entschieden werden, wie die Personalkostenzuschüsse für Kindertagesstätten nach § 16 Abs. 2 KitaG zu berechnen sind, deren Beschäftigte nach individuell ausgehandelten Arbeitsverträgen und nicht nach tariflich bestimmten Vergütungssätzen entlohnt werden. Die von der Klägerin betriebene Einrichtung ist öffentlich-rechtlich. Die zwischen ihr und den dort Beschäftigten geschlossenen Arbeitsverträge unterliegen den Bindungen des TVöD.

2. Die Rechtswidrigkeit des vom Beklagten angewandten Verfahrens führt für sich genommen indessen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die in dem Bescheid vorgenommene Festsetzung des Zuschussbetrages zu den Personalkosten auf 63.557,73 Euro für das erste Quartal 2008 wäre im Ergebnis nur dann rechtswidrig, wenn die Klägerin unter Zugrundelegung zutreffender Maßstäbe Anspruch auf einen höheren Zuschuss hätte bzw. zumindest haben könnte. Daran fehlt es. Die Klägerin kann vielmehr unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt einen Personalkostenzuschuss für das erste Quartal des Jahres 2008 verlangen, der den tatsächlich bewilligten Zuschussbetrag übersteigt.

a) Um dieses Ergebnis zu begründen, muss nicht abschließend geklärt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verwaltung bei der Ermittlung der Durchschnittssätze anhand des TVöD ein Beurteilungsspielraum zusteht (dies im Grundsatz bejahend, allerdings ohne sich über dessen Umfang zu äußern: OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. November 2002 - 4 A 18/02.Z -, LKV 2003, S. 376 f., Rn. 12 bei juris). Für einen Beurteilungsspielraum zumindest hinsichtlich der Frage, welche Parameter im Einzelnen der Ermittlung der Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung zugrundezulegen sind, dürfte allerdings § 3 Abs. 3 der aufgrund der Ermächtigung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 KitaG erlassenen „Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Tagesbetreuung“ (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II, S. 450) sprechen, der insoweit vorsieht, dass diese Durchschnittssätze vom örtlichen Träger der Jugendhilfe nach Befassung im Jugendhilfeausschuss festgestellt werden. Diese Entscheidungsbefugnis wäre weitgehend ihres Sinnes beraubt, wenn dieser Stelle dabei keinerlei Spielraum zur Verfügung stünde. Hinzu kommt der Umstand, dass sich die seinerzeit bei der Ermittlung der Durchschnittssätze nach § 16 Abs. 6 KitaG in der früheren Fassung zu Grunde gelegten Parameter heute nicht mehr vollständig heranziehen lassen, weil nicht mehr alle Gehaltsbestandteile im TVöD enthalten sind. Ortszuschläge und Stellenzulagen sowie Urlaubsgeld wurden 2008 nicht mehr gewährt.

b) Zieht man für die Ermittlung der Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung im vorliegenden Verfahren den im ersten Quartal 2008 geltenden TVöD heran, so ergibt sich selbst dann kein Anspruch auf einen höheren Personalkostenzuschuss für die Klägerin, wenn man hinsichtlich der in Betracht kommenden, sich am TVöD orientierenden Parameter die für die Klägerin jeweils günstigste Variante zugrundelegt.

aa) Zunächst geht man von der Grundvergütung in der letzten, also der höchsten in Betracht kommenden Stufe aus. Anders als im oben zur früheren Fassung des § 16 Abs. 6 KitaG geschilderten Verfahren werden - wie erwähnt - nach dem TVöD für 2008 Ortszuschläge, allgemeine Stellenzulagen und Urlaubsgeld nicht mehr gewährt. Sie haben daher außer Betracht zu bleiben. Hinzugerechnet werden können den Durchschnittssätzen dagegen weiterhin die vermögenswirksamen Leistungen, die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Pflegeversicherung) sowie der Beitrag des Arbeitgebers zur VBL. Diese Parameter sind auf die von der Klägerin im fraglichen Zeitraum in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter anzuwenden.

bb) Nach Mitteilung der Klägerin sind im hier in Rede stehenden ersten Quartal des Jahres 2008 in der fraglichen Einrichtung Beschäftigte folgender Vergütungsgruppen des TVöD und Anzahl tätig gewesen: Eine Leiterin in der Entgeltgruppe 9, drei Erzieherinnen in der Entgeltgruppe 8 und fünf Erzieherinnen in der Entgeltgruppe 6.

(1) Unter Zugrundelegung des damals geltenden TVöD/VKA (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, Anlage B VKA, Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 97 v.H., gültig ab 1. Juli 2007) ergeben sich für diese Entgeltgruppen bei Berücksichtigung der zuvor bezeichneten Parameter jeweils folgende Durchschnittssätze:

(a) Für die Entgeltgruppe 9:

3.085 Euro (Grundgehalt, Endstufe)

+ 205,67 Euro (1/12 von 2.468 Euro jährliche Sonderzuwendung von 80% des Grundgehalts)

+ 609,29 Euro (19,75% Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung)

+ 6,65 Euro (vermögenswirksame Leistungen)

+ 92,55 Euro (3% VBL-Anteil des Arbeitgebers)

= 3.999,16 Euro Durchschnittssatz.

(b) Für die Entgeltgruppe 8:

2.418 Euro (Grundgehalt, Endstufe)

+ 181,35 Euro (1/12 von 2.176,20 Euro jährliche Sonderzuwendung von 90% des Grundgehalts)

+ 477,56 Euro (19,75% Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung)

+ 6,65 Euro (vermögenswirksame Leistungen)

+ 72,54 Euro (3% VBL-Anteil des Arbeitgebers)

= 3.156,10 Euro Durchschnittssatz.

(c) Für die Entgeltgruppe 6:

2.216 Euro (Grundgehalt, Endstufe)

+ 166,20 Euro (1/12 von 1.994,40 Euro jährliche Sonderzuwendung von 90% des Grundgehalts)

+ 437,66 Euro (19,75% Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung)

+ 6,65 Euro (vermögenswirksame Leistungen)

+ 66,48 Euro (3% VBL-Anteil des Arbeitgebers)

= 2.892,99 Euro Durchschnittssatz.

(2) Bei der Berechnung ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Beträge nicht in vollem Umfang zugrundegelegt werden können, sondern lediglich in dem Umfang, in dem tatsächlich Dienst geleistet wurde. Dieser Umfang ist geringer, da die Beschäftigten der Einrichtung im maßgeblichen Zeitraum überwiegend Teilzeit arbeiteten.

(a) Ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 übersandten Übersicht über die Personalkosten betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Leiterin der Einrichtung im ersten Quartal 2008 38 Stunden wöchentlich. Für die Stelle der Leiterin sind demnach nicht die vollen 3.999,16 Euro anzusetzen, sondern lediglich 3.799,20 Euro (3.999,16 * 38/40). Das entspricht in drei Monaten einem Betrag von 11.397,60 Euro.

(b) Für die drei Erzieherinnen, die nach Angaben der Klägerin in der Entgeltgruppe 8 entlohnt wurden, hat im ersten Quartal 2008 lediglich eine die volle Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geleistet, die anderen beiden dagegen nur 38 bzw. 34 Stunden. Der volle Durchschnittssatz für diese Entgeltgruppe von 3.156.10 Euro ist daher nur einmal in Ansatz zu bringen, für die beiden weiteren Mitarbeiterinnen beträgt er lediglich 2.998,30 Euro (3.156,10 Euro * 38/40) bzw. 2.682,69 Euro (3.156,10 Euro * 34/40). In der Summe entspricht das monatlich 8.837,09 Euro, in drei Monaten 26.511,27 Euro.

(c) Von den fünf nach Entgeltgruppe 6 vergüteten Erzieherinnen hat im ersten Quartal 2008 eine 38 Stunden wöchentlich gearbeitet, drei 34 Stunden und eine 30 Stunden. Der für diese Entgeltgruppe geltende Durchschnittssatz von 2.892,99 Euro ist vor diesem Hintergrund einmal mit 2.748,34 Euro (2.892,99 * 38/40), dreimal mit je 2.459,04 Euro (2.892,99 Euro * 34/40) und einmal mit 2.169,74 Euro (2.892,99 Euro * 30/40) in Ansatz zu bringen. Das entspricht einer Summe von monatlich 12.295,20 Euro, in drei Monaten 36.885,60 Euro.

c) Nach alledem wäre im ersten Quartal 2008 unter Zugrundelegung der höchstmöglichen Durchschnittssätze nach dem damals geltenden TVöD von Personalkosten in Höhe von insgesamt 74.794,47 Euro auszugehen. Bezuschusst werden 84 % dieses Betrags. Das sind 62.827,35 Euro. Schon damit wäre der tatsächlich bewilligte Erstattungsbetrag von 63.557,73 Euro noch deutlich unterschritten.

Hinzu tritt, dass in dieser Berechnung die sich zu Ungunsten der Klägerin auswirkende Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 KitaG nicht berücksichtigt ist. Nach dieser Vorschrift werden nur die Kosten des notwendigen pädagogischen Personals, nicht die des tatsächlich beschäftigten Personals erstattet. Daher wäre an sich von dem Personalsoll auszugehen, welches die Behörde nach § 10 KitaG in Verbindung mit der „Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten“ (Kita-Personalverordnung - KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212) vorliegend mit 7,5654, zuzüglich 0,25 Leitungsanteil, insgesamt also 7,8154 errechnet hat. Der tatsächliche Personalbestand im fraglichen Zeitraum ging nach den Maßstäben der KitaPersV darüber hinaus. Er betrug nach den von der Klägerin nicht in Frage gestellten Berechnungen des Beklagten 7,95 (Bescheid vom 21. Januar 2008, Bl. 20 ff. VV).

Nur am Rande sei erwähnt, dass selbst bei Berücksichtigung der im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG an sich nicht maßgeblichen tatsächlich entstandenen Personalkosten die Klägerin keinen höheren Zuschuss als den im Bescheid vom 21. Januar 2008 bewilligten hätte beanspruchen können. Nach der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 übersandten Aufstellung sind ihr im ersten Quartal 2008 insgesamt 74.203,88 Euro an Personalkosten entstanden. Hiervon 84 % sind 62.331,26 Euro. Auch dieser Betrag liegt unter dem, der mit dem hier angefochtenen Bescheid bewilligt wurde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Frage der Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG hat zwar grundsätzliche Bedeutung. Da es sich jedoch um Landesrecht handelt, ist der Senat selbst für die verbindliche Interpretation zuständig.