Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 12.07.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 L 21.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 52 Abs 2 GKG |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Wertfestsetzung entspricht der seit dem Wintersemester 2005/06 geänderten Spruchpraxis des Senats, wonach der Streitwert auch unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der begehrten Zulassung zum Studium wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache mit dem vollen Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 -, vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 -, vom 12. Februar 2007 - OVG 5 L 8.07 - und vom 12. November 2008 - OVG 5 L 71.08 -; vgl. auch Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327). Denn die Durchführung von Hauptsacheverfahren zur Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Teilhaberechte von Studienbewerbern hat sich faktisch als entbehrlich erwiesen, weil es das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Hochschulzulassungssachen den Verwaltungsgerichten wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens gebietet, die kapazitätsbestimmenden Faktoren im Eilverfahren nicht lediglich summarisch zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 ff.). Rechtsstreitigkeiten betreffend die Vergabe von Studienplätzen werden daher - jedenfalls in Berlin - schon seit Jahren in der Regel im gerichtlichen Eilverfahren beendet.
Mit dieser Spruchpraxis befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 13 C 45/11 u.a. -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Juni 2011 - NC 9 S 775/11 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 - juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 M 22/09 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 2 NB 293/08 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 3 NB 1/04 -, juris - 9 C 71/06 -, juris; a.A. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 7 CE 11.10188 u.a. -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 B 21/11.NC u.a. -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. März 2011 - NC 2 E 19/11 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 Bs 89/10 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2006 - 6 D 10151/06 -, juris).
Im Übrigen bietet der Streit um außerkapazitäre Studienplätze die nicht zu unterschätzende Chance, ohne Rücksicht auf einen Rang nach Qualifikation und Wartezeit bei der Studienplatzvergabe zum Zuge zu kommen. Es besteht schließlich auch kein Anlass, den Streitwert mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage von Studienbewerbern herabzusetzen. Denn sozial schwachen Antragstellern, denen die effektive Durchsetzung ihres Rechts auf Zulassung zum Hochschulstudium versperrt sein könnte, ist bei hinreichender Erfolgsaussicht ihres Begehrens Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).