Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 08. Januar 2010 gegen die Anordnungen unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2009 sowie die Anordnungen unter der Ziffer 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie der Ziffer 3 des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2009 wiederherzustellen,
ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.
Die Ermittlung des Antragsbegehrens (vgl. § 88 VwGO) ergibt, dass sich der Antragsteller gegen die Anordnung des Betretensverbots des in Anlage 1 zu dem Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2009 gekennzeichneten Sperrbezirks (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2009), die in der Anlage 2 zu dem Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2009 aufgeführten Verhaltensanordnungen (Ziffer 2 des Änderungsbescheides) sowie die Duldung des Betretens des Grundstücks durch einen Forstsachverständigen zur Bewertung von Windbruch und Windwurfgefährdung (Ziffer 3 des Änderungsbescheides) wendet. Die Anordnungen zur Duldung des Betretens des Grundstücks und Absperren des maßgeblichen Bereichs, der Durchführung von Rammsondierungen und der damit zusammenhängenden Maßnahmen (Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2009) hat der Antragsteller ausweislich der Begründung seines Widerspruchs weder mit diesem noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wiederherstellen. Bei der Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Dabei ist auch der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht.
Umgekehrt muss ein Antrag ohne Weiteres erfolgreich sein, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers.
An diesen Grundsätzen gemessen hat vorliegend der Antrag gegen die Verhaltensanordnungen in Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3 Spiegelstrich 2 und 3 sowie in Ziffer 5 der Anlage 2 zu der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2009 (dort Ziffer 2) sowie gegen die Anordnung unter Ziffer 3 des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2009 keinen Erfolg, während die Regelungen in der Ziffer 3 Spiegelstrich 1 und Ziffer 4 der Anlage 2 des Änderungsbescheides nach summarischer Prüfung rechtswidrig erscheinen. Hinsichtlich des unter Ziffer 1 der angegriffenen Bescheide verfügten Betretensverbots erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen; der Antrag ist insoweit mit den von der Kammer getroffenen Maßgaben abzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Soweit der Antragsgegner das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Bezugnahme auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen mit der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen dargelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung zugleich deren sofortigen Vollzug (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 36, 43 m. w. Nachw.). Darauf hat der Antragsgegner hingewiesen und sich zutreffend zugleich auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit für Leib und Leben als Rechtsgut höchsten Ranges gestützt.
Die gegen den Antragsteller unter den Ziffer 1 der Anlage 2 zum Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2009 getroffenen Verhaltensanordnungen rechtfertigen sich aus § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg (OBG). Nach § 13 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen für die genannte Anordnung, wonach die über den gekippten Untergrund verlaufenden Bereiche des ...weges und der ...-Straße, Grundstückszufahrten und bestehende Wirtschaftswege auf gekipptem Untergrund ab sofort nur noch mit luftbereiften Fahrzeugen bis zu einer Gesamtlast von 2,8 t befahren werden dürfen, sind gegeben, weil nach bisherigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass im Bereich des Altbergbaus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Geländeabsenkungen vorliegt.
Nach § 47 Abs. 4 Satz 1 OBG ist der Antragsgegner als Bergbehörde zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Die vorliegenden Maßnahmen betreffen einen Bereich des im Jahr 1921 stillgelegten Tagebaues A-Stadt, in dem in den 1950er Jahren Wohnbebauungen auf gekippten Flächen errichtet wurden.
Soweit von der Anordnung nur die „über den gekippten Untergrund verlaufenden Bereiche des ...weges und der ...-Straße, Grundstückszufahrten und bestehende Wirtschaftswege auf gekipptem Untergrund“ erfasst werden, ist die Ordnungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG Bbg). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 – BVerwGE 84, 335; vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 – BVerwGE 123, 261; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 13 B 1809/09 – zitiert nach Juris Rn. 17 f. m. w. Nach.). Bei grundstücksbezogenen Regelungen sind Bezugnahmen auf Landkarten zulässig, wenn der Kartenmaßstab eine eindeutige Grenzziehung gestattet (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 37 Rn. 36). Bei einem Maßstab von 1:1000 ist die Bestimmtheit in der Regel unproblematisch (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2001 – 8 M 2900/01 - NVwZ-RR 2002, 346). Dies zugrunde gelegt ist der räumliche Geltungsbereich der Anordnung hinreichend bestimmbar. Er lässt sich anhand der dem Änderungsbescheid beigefügten Übersichtskarte vom 17. Dezember 2009 mit dem Maßstab 1:1000, in der der Geltungsbereich der Ordnungsverfügung gelb markiert ist, nachvollziehen. Der Antragsteller kann den Geltungsbereich zutreffend erfassen und sein zukünftiges Verhalten danach ausrichten, zumal er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist.
Die Ordnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die angeordnete Beschränkung der Befahrung der genannten Straßen und Zufahrten auf luftbereifte Fahrzeuge bis zu einer Gesamtlast von 2,8 t ist geeignet, die Wahrscheinlichkeit des Auslösens eines Gefügezusammenbruchs in dem gekippten Bereich des Altbergbaus deutlich zu reduzieren. Soweit der Antragsgegner seine Gefahrenprognose auf die Kurzbewertung der geotechnischen Situation durch das Geotechnische Büro S. vom 7. Oktober 2009 und die geotechnische Stellungnahme der G. Ingenieur AG vom 15. Dezember 2009 stützt, ist dies nicht zu beanstanden. Danach ist davon auszugehen, dass sich unter der Gesamtfläche zwischen zwei und vier Meter mächtige, extrem locker gelagerte, wassergesättigte verflüssigungsempfindliche Kippenböden befinden. Es bestehe daher die Gefahr, dass es in diesen Bereichen zu plötzlichen Gefügezusammenbrüchen mit Absenkungen der Geländeoberfläche zwischen 15 und 30 cm kommen könne. Damit ginge die Tragfähigkeit des Untergrundes verloren. Derartige Gefügezusammenbrüche seien in der Regel Folge äußere Initialeintragungen wie Verdichtungsarbeiten oder das Befahren von Flächen mit zu geringem Flurabstand bzw. plötzliche hohe Verkehrsbelastungen (vgl. Stellungnahme des Geotechnischen Büros S. vom 7. Oktober 2009, S. 7; Geotechnische Stellungnahme der G. Ingenieur AG vom 15. Dezember 2009, S. 7). Beide Einschätzungen sprechen sich daher für die strikte Beachtung der angeordneten Verhaltensanordnung als geeignete Maßnahme zur Reduzierung der Gefahr einer Geländeabsenkung aus. Es ist weder vorgetragen noch sind für die Kammer nach dem derzeit vorhandenen Kenntnisstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Anhaltspunkte ersichtlich, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser - vorläufigen - sachverständigen Einschätzungen begründen könnten. Die Ordnungsverfügung ist auch erforderlich. Ein alternatives milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Reduzierung der Gefahr von Geländeabsenkungen durch Befahren des gekippten Geländes ist derzeit nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist schließlich angemessen. Sie führt nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Das Unterlassen der fraglichen Nutzung von Fahrzeugen im Geltungsbereich der Ordnungsverfügung ist zumutbar. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Anordnung den Antragsteller unverhältnismäßig beeinträchtigen könnte.
Entsprechendes gilt für die unter Ziffer 2 der Anlage 2 zum Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2009 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem ...weg, der ...-Straße und den Wirtschaftswegen sowie die angeordnete Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit auf Privatgrundstücken. Auch insoweit hat der Antragsteller weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Anordnung nicht geeignet und erforderlich wäre oder ihn unverhältnismäßig belaste. Für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Anordnung gilt das zu der Beschränkung der Gesamtlast von Fahrzeugen Ausgeführte entsprechend.
Die Anordnung unter Ziffer 3 Spiegelstrich 2 der Anlage 2 des angegriffenen Bescheides, Grundwasserentnahmen durch private oder öffentliche Pumpen über das bisher praktizierte Maß hinaus zu unterlassen, rechtfertigt sich ebenfalls aus § 13 Abs. 1 OBG. Soweit in der Verhaltensanordnung die Grundwasserentnahme auf „das bisher praktizierte Maß“ beschränkt wird, genügt dies den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsverfügung. Danach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für einen Dritten nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 13 B 1809/09 – zitiert nach Juris Rn. 19 f. m. w. Nachw.). Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden, erkennen zu können, was von ihm gefordert wird. Dabei reicht es aus, dass sich der Inhalt der getroffenen Regelung durch Auslegung bestimmen lässt (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 37 Rn. 6). Auch sind die Erfordernisse an die Bestimmtheit nicht ohne Rücksicht auf die Eigenart des zu regelnden Lebenssachverhalts zu beurteilen (vgl. Ruffert, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 27). Davon ausgehend ist für den Antragsteller die Anordnung hinreichend bestimmt. Er wird durch den Bescheidtenor hinreichend in die Lage versetzt zu erkennen, was von ihm verlangt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller als Grundstückseigentümer bekannt ist, in welchem Umfang er bisher im Kippenbereich Grundwasser entnommen hat. Insoweit ist es unschädlich, dass der Antragsgegner nicht näher eingegrenzt hat, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung dessen, was „bisher“ üblich gewesen ist, abzustellen ist. Es liegt auf der Hand, dass nicht auf die Grundwasserentnahme eines einzelnen – möglicherweise witterungsbedingt hinsichtlich des Entnahmeverhaltens untypischen – Jahres, sondern auf das in den letzten Jahren durchschnittlich praktizierte Entnahmeverhalten abzustellen ist. Allein ein solches Verständnis entspricht dem Verfügungszweck, den Grundwasserhaushalt vor – im Vergleich zu den Vorjahren - ungewöhnlich hohen Wasserentnahmen zu schützen. Soweit der Antragsgegner im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung auf Schwierigkeiten bei der Feststellung einer übermäßigen Grundwasserentnahme stoßen dürfte, muss dies hingenommen werden. Es handelt sich vorliegend um Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Geländeabsenkungen im gekippten Bereich des Altbergbaus. Solange für die zahlreichen in diesem Bereich liegenden Grundstücke das durchschnittliche Entnahmeverhalten der Grundstückseigentümer nicht im Einzelnen ermittelt worden ist, ist eine auf den Einzelfall bezogene Regelung noch nicht möglich. Der vorliegend gewählte Grad der Bestimmtheit genügt daher zunächst, zumal aus den Umständen des Einzelfalles heraus der Verfügungsinhalt für den Antragsteller hinreichend verständlich ist. Es muss in Kauf genommen werden, dass sich im Verlauf des Vollzugs neue Erkenntnisse einstellen, auf die der Antragsgegner gegebenenfalls zu reagieren hat (vgl. Ruffert, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 31).
Die Anordnung ist nach den oben genannten sachverständigen Einschätzungen ein taugliches Mittel, um eine Geländeabsenkung durch Veränderung des Grundwasserstandes zu verhindern. Die ursprünglich locker gelagerte Trockenkippe soll durch den Grundwasseranstieg etwa zur Hälfte seiner Mächtigkeit von 2 bis 4 Metern wassergesättigt sein. Dieser hydrologische Zustand in der Altkippe soll – von jahreszeitlichen Schwankungen abgesehen – seit nunmehr 35 Jahren bestehen (vgl. Geotechnische Stellungnahme der G. Ingenieur AG vom 15. Dezember 2009, S. 6). Dennoch kann es sachverständiger Einschätzung zufolge auch ohne äußere Initialeintragungen zu plötzlichen Gefügezusammenbrüchen kommen. Als auslösendes Moment werden vor allem Grundwasserschwankungen genannt (vgl. Stellungnahme des Geotechnischen Büros S. vom 7. Oktober 2009, S. 8). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte erkennbar, an der Richtigkeit dieser – vorläufigen – sachverständigen Einschätzung zu zweifeln. Die Ordnungsverfügung ist zur Wahrung des Status quo des Grundwasserstandes auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan noch ist ersichtlich, dass ihn die Beschränkung der Grundwasserentnahme auf das bisher praktizierte Maß unverhältnismäßig belaste.
Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller unter Ziffer 3 Spiegelstrich 3 der Anlage 2 zum Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2009 Baumfällungen und Rodungen untersagt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 13 Abs. 1 OBG. Die Anordnung ist hinreichend bestimmt. Zweifel an der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie zielt auf die Erhaltung des Bestandes des mit der Geländeoberfläche verwurzelten Baumbestandes im Geltungsbereich der Ordnungsverfügung, um auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit des Auslösens von Gefügezusammenbrüchen zu reduzieren. Sachverständiger Einschätzung zufolge, an der zu zweifeln das Gericht keine Anhaltspunkte vorliegen, kommen als auslösendes Moment für plötzliche Gefügezusammenbrüche neben Grundwasserschwankungen auch Hohlraumbildungen infolge pflanzlichen Wurzelwachstums oder –absterbens in Betracht (vgl. Stellungnahme des Geotechnischen Büros S. vom 7. Oktober 2009, S. 8).
Die unter Ziffer 5 der Anlage 2 des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2009 gegenüber dem Antragsteller getroffene Anordnung, unkontrollierte Wasseraustritte (Rohrbruch) der Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu beseitigen, rechtfertigt sich ebenfalls aus § 13 OBG. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieser – ohnehin im Interesse des Grundstückseigentümers liegenden - Anordnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung unter Ziffer 3 des angegriffenen Änderungsbescheides wendet, wonach ihm aufgegeben wird, das Betreten seines Grundstücks zur Bewertung von Windbruch und Windwurfgefährdung durch einen beauftragten Forstsachverständigen zu dulden, rechtfertigt sich auch dies aus § 13 Abs. 1 OBG. Die Anordnung genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit, weil dem Antragsteller lediglich aufgegeben worden ist, die genannten Grundstücksbegehungen durch einen Forstsachverständigen zu dulden. Die Maßnahme ist – ebenso wie das Baumfäll- und Rodungsverbot - geeignet und erforderlich, um Hohlraumbildungen infolge pflanzlichen Wurzelabsterbens weitgehend auszuschließen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es vorliegend bereits an den eine Gefahrerforschung rechtfertigenden Anhaltspunkten fehlen könnte, zumal das Grundstück des Antragstellers in dem hinteren Bereich, der den Sperrbezirk bildet, teilweise bewaldet ist und auch im Übrigen Baumbestand aufweist. Dafür, dass die Duldung der Bewertung durch einen Forstsachverständigen für den Antragsteller ohne vorherige Kenntnis der genaueren Untersuchungen vor Ort nicht möglich oder mit beachtlichen Erschwernissen verbunden sein könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die angegriffene Anordnung dient der Durchführung einer Gefahrerforschungsmaßnahme, die die Behörde auf eigene Kosten durchführen lässt. Der Antragsteller wird also zunächst nicht mit den erforderlichen Maßnahmen der Gefahreneinschätzung belastet.
Als rechtwidrig erweist sich jedoch bei summarischer Prüfung die unter Ziffer 3 Spiegelstrich 1 der Anlage 2 zum angegriffenen Änderungsbescheid verfügte Anordnung, „jegliche Baumaßnahmen (Schachtarbeiten, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten usw.), die eine Initialwirkung in den Untergrund bewirken können, zu unterlassen. Die Formulierung der auf § 13 Abs. 1 OBG gestützten Anordnung ist unbestimmt. Dabei kann offen bleiben, ob bereits die nur beispielhafte Auflistung einzelner Baumaßnahmen wie „Schachtarbeiten, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten usw.“ dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Maßgeblich ist, dass die Anordnung hinsichtlich der die verbotenen Baumaßnahmen eingrenzenden Formulierung „die eine Initialwirkung in den Untergrund bewirken können“ nicht den oben bereits dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsakts entspricht. Der Antragsteller wird aufgrund dieser Formulierung nicht in die Lage versetzt, zweifelsfrei zu erkennen, welche Baumaßnahmen ihm durch den Bescheid untersagt werden sollen. Unter welchen Voraussetzungen Bauarbeiten eine Initialwirkung in den Untergrund bewirken können, lässt der Bescheid offen. Dies ist weder allgemein bekannt noch ergibt es sich aus dem Bescheidstenor oder aus der Begründung der angegriffenen Bescheide. Soweit dort erläutert wird, dass äußere dynamische Initiale plötzliche Lasteintragungen beliebiger Art über die Oberfläche oder vom Bohrloch aus sind, die zu Porenwasserüberdrücken im wassergesättigten Kippenmaterial führen und den Verflüssigungsgrundbruch nach sich ziehen, genügt dies nicht, um den Adressaten in die Lage zu versetzen, den Entscheidungsinhalt der Anordnung zu erfassen und daran sein künftiges Verhalten auszurichten. Die Unbestimmtheit wird auch nicht durch die Bezugnahme auf die geotechnische Stellungnahme der G. Ingenieur AG vom 15. Dezember 2009 behoben. Auch diese ermöglicht dem Betroffenen keine Auslegung des Verfügungsinhalts, da sie sich nicht zu der Frage verhält, welche Baumaßnahmen im Einzelnen eine Initialwirkung auslösen können. Die Anordnung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie dem Adressaten die Pflicht zur Einholung einer Bewertung der geplanten Baumaßnahme durch einen Sachverständigen auferlegt. Eine derartige Pflicht ist bereits nicht vom Wortlaut der Anordnung erfasst. Dessen ungeachtet hätte der Antragsgegner regeln müssen, welche Anforderungen an eine sachverständige Bewertung zu stellen sind, insbesondere über welche Sachkunde ein Sachverständiger verfügen muss und welche Methoden der Antragsgegner zur Ermittlung der Zulässigkeit der geplanten Baumaßnahme für zulässig erachtet. Der Antragsgegner hätte schließlich bestimmen müssen, ob und inwieweit eine Baumaßnahme mit ihm abzustimmen ist. Das Risiko, ob eine Baumaßnahme in dem vorgenannten Sinne als gefährlich einzustufen ist, darf nämlich nicht allein auf den Betroffenen verlagert werden (vgl. zur Risikoverlagerung bei der Wahl des zur Zielerreichung einzusetzenden Mittels Ruffert, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 32 f.).
Soweit der Antragsgegner unter Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Anlage 2 des angegriffenen Änderungsbescheides verfügt hat, dass der Betrieb von stampfenden, schlagenden oder schwingungserregenden Geräten und Anlagen im Keller nicht zulässig ist und diese Geräte in den Obergeschossen zu betreiben sind, ist die auf § 13 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Der Antragsgegner ist für den Erlass von Ordnungsverfügungen, die die Nutzung von Gebäuden betreffen, nicht zuständig. Dies ergibt sich aus § 47 Abs. 4 Satz 2 OBG, wonach Gebäude an der Geländeoberfläche von der nach Satz 1 der Vorschrift begründeten Zuständigkeit des Antragsgegners als Sonderordnungsbehörde für den Altbergbau ausgenommen sind. Dem entsprechend sieht § 1 Abs. 2 Nr. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vor, dass die Bauordnung für die Gebäude auf der Geländeoberfläche von Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen sowie endgültig stillgelegte bergbauliche Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, anwendbar ist (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Aufl., § 1 Rn. 15). Die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen richten sich daher nach § 3 BbgBO. In § 11 BbgBO werden die Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich der Standsicherheit und baulichem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen geregelt. Für den Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung oder Beseitigung baulicher Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig (vgl. § 52 BbgBO). Hierzu zählt auch die Anordnung einer Nutzungsuntersagung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO. Die hier streitgegenständliche Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Betriebs bestimmter technischer Geräte im Keller hätte daher nur von der unteren Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden können. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ersten Änderungsgesetz des Ordnungsbehördengesetzes zu Artikel 1 (LT-Drs. 2/247 S. 3) nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber in § 47 Abs. 4 Satz 2 OBG nur oberirdische Gebäude bergbaulichen Ursprungs von der Zuständigkeit der Bergbehörden habe ausnehmen, alle sonstigen Gebäude jedoch deren sonderordnungsbehördlicher Zuständigkeit habe unterstellen wollen. Ziel der Regelung ist, die Zuständigkeit für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben beibehalten (vgl. LT-Drs. 2/247 S. 3 Absatz 3). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass sich die Zuständigkeit der Bergbehörde als Sonderordnungsbehörde nicht auch auf oberirdische Gebäude bergbaulichen Ursprungs bezieht. Insoweit ist eine besondere Sachkunde der Bergbehörden auch nicht gegeben. Für Gebäude nicht bergbaulichen Ursprungs besteht ebenso wenig ein Bedürfnis, eine Sonderzuständigkeit der Bergbehörde zu begründen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für oberirdische Gebäude nicht bergbaulichen Ursprungs die Zuständigkeit der Bergbehörde hätte regeln sollen. Dieses Verständnis von § 47 Abs. 4 Satz 2 OBG entspricht im Übrigen der ursprünglichen Auffassung des Antragsgegners (vgl. Vermerk der Abteilung 2, Dezernat 24, Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs).
Bezüglich des in Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Anlage 2 zu dem angegriffenen Änderungsbescheid aufgegebenen Verbots, im Keller stampfende, schlagende oder schwingungserregende Geräte und Anlagen zu betreiben, war deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wobei dies mit Blick auf die auch insoweit noch nicht abschließend geklärte Gefahrensituation erst mit Wirkung ab dem 7. Juni 2010 gilt. Trotz der dargestellten Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist die zeitlich eng befristete Weitergeltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dem Antragsgegner ist durch die zeitlich befristete Weitergeltung der angeordneten sofortigen Vollziehung die Möglichkeit einzuräumen, die zuständige Bauaufsichtsbehörde über den Vorgang in Kenntnis zu setzen. Auch der Bauaufsichtsbehörde ist ein angemessener Zeitraum (sechs Wochen) einzuräumen, innerhalb dessen sie präventiv bauaufsichtsrechtlich tätig werden kann, ohne dass zwischenzeitlich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch die hier untersagte Nutzung des Kellers zu befürchten ist. Zwar ist die Maßnahme in den genannten gutachtlichen Stellungnahmen nicht ausdrücklich empfohlen worden, sie findet sich jedoch in einer gemeinsamen Erklärung des Antragsgegners und der Sachverständigen S. und H. vom 16. Dezember 2009 (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 91). Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Untersagung des Betriebs der genannten Geräte und Anlagen im Keller sprechen. Die Anordnung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Es erklärt sich von selbst, dass von dem Verbot Geräte wie beispielsweise Waschmaschinen und Trockner umfasst werden. Auch dürfte das Verbot geeignet und erforderlich sein, die Wahrscheinlichkeit des Auslösens äußerer Initialeinwirkungen durch solche Geräte zu senken. Der Antragsteller hat schließlich nicht dargelegt, dass ihn das Verbot unverhältnismäßig in der Nutzung seines Hauses einschränke. Er hat nicht vorgetragen, dass er den Keller überhaupt für die hier genannten technischen Geräte nutzt.
Als rechtwidrig erweist sich wegen der fehlenden Zuständigkeit des Antragsgegners auch die gegenüber dem Antragsteller unter Ziffer 4 Satz 3 der Anlage 2 des angegriffenen Änderungsbescheides getroffene – auf § 13 OBG gestützte - Anordnung, wonach das Betreten der Keller verboten ist. Auch insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Eine zeitlich befristete Weitergeltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Betretensverbots drängt sich in diesem Fall jedoch nicht auf. Den sachverständigen Stellungnahmen, auf die sich auch der Antragsgegner stützt, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das bloße Betreten der Kellerräume Geländeabsenkungen auslösen kann. Auch in der angegriffenen Ordnungsverfügung finden sich hierzu keine näheren Angaben.
Soweit sich der Antragsteller gegen das unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Betretensverbot des in seinem hinteren Grundstücksbereich festgelegten Sperrbezirks wendet, sind nach der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen. Die Verfügung ist zunächst hinreichend bestimmt. Der Sperrbezirk ist in der Anlage 1 zu dem Änderungsbescheid festgelegt und für den mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Antragsteller unschwer zu erkennen. Das Betretensverbot ist auch geeignet, in diesem ausweislich der Sperrbezirksausweisung besonders gefährdeten Grundstücksbereich die Wahrscheinlichkeit des Auslösens von Geländeabsenkungen zu reduzieren. Es ist nach dem vorliegenden Erkenntnisstand auch nicht ersichtlich, dass hierfür ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Solange keine gesicherten Erkenntnisse über die tatsächliche Gefahrensituation im Bereich des Sperrbezirks vorliegen, ist auf die vorläufigen gutachterlichen Einschätzungen zurückzugreifen, wonach im südlichen Teil der Gründstücke, die den Sperrbezirk bilden, das Geländeniveau weniger als 1,0 NHN beträgt und somit eine erhöhte Gefahr von Gefügezusammenbrüchen besteht (vgl. Stellungnahme des Geotechnischen Büros S. vom 7. Oktober 2009, S. 7). Soweit auf dieser Grundlage nach Einschätzung des Antragsgegners das Betreten des derzeitig festgelegten Sperrbezirks zu untersagen ist, ist der Antragsteller dem nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit die Maßnahme jedoch unbedingt und ohne zeitliche Befristung verfügt wurde, ist sie nicht angemessen. Sie führt zu einem von dem Antragsteller geltend gemachten Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Durch das unbedingte Betretensverbot ist der Antragsteller nicht mehr in der Lage, den Schwarzwildbefall im Bereich des Sperrbezirks zu kontrollieren und gegebenenfalls notwendig werdende Zaunreparaturen durchzuführen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daher in Aussicht gestellt, im Einzelfall erforderliche Reparaturarbeiten am Zaun durchführen zu können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Betretensverbots kann daher unter der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass der Antragsgegner übermäßige Auswirkungen des unbedingten Betretensverbots zu Lasten des Antragstellers vermeiden wird, indem er ihm gestattet, den für das Grundstück des Antragstellers verfügten Sperrbereich für regelmäßige Kontrollgänge zu betreten und – freilich in Ansehung von sicherheitsrelevanten Maßgaben des Antragsgegners - dort gegebenenfalls die notwendigen Zaunreparaturen durchzuführen. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, vorläufig in vollem Umfang von dem Betretensverbot verschont zu bleiben, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Soweit das Betretensverbot zudem ohne zeitliche Befristung verfügt wurde, ist es ebenfalls nicht angemessen. Das Betretensverbot ist vor dem Hintergrund der derzeit laufenden Gefahrerforschungsmaßnahmen im gesamten gekippten Bereich als vorläufige Sicherungsmaßnahme zu verstehen. Es wäre daher unverhältnismäßig, schon vor Abschluss der geotechnischen Bewertung des Untergrunds auf dem Grundstück des Antragstellers ein endgültiges und vollumfängliches Betretensverbot auszusprechen. Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung kann jedoch durch eine zeitliche Befristung des Betretensverbots bis zum Abschluss der sachverständigen Einschätzung der Gefahrensituation auf dem Grundstück des Antragstellers gewahrt werden. Sobald gesicherte Erkenntnisse über die Gefahrensituation in dem auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Bereich des Sperrbezirks vorliegen, hat der Antragsgegner eine erneute Entscheidung über die Nutzungsmöglichkeiten dieses Bereichs zu treffen und dabei auch die Eigentumsrechte des Antragstellers zu berücksichtigen.
Soweit der Antragsteller sich schließlich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber einzelnen in der ...-Straße und dem ...-Ring belegenen Gewerbebetrieben beruft, weil diese nicht in den räumlichen Geltungsbereich der hier angegriffenen Ordnungsverfügung einbezogen worden seien, verkennt er bereits, dass nach der gutachtlichen Einschätzung die Gefährdungssituation vor allem im Bereich der Bebauung mit Einfamilienhäusern auf den Kippenflächen am Nordrand bestehen soll (vgl. Stellungnahme des Geotechnischen Büros S. vom 7. Oktober 2009, S. 9). Soweit sich im Rahmen der Gefahrerforschung herausstellen sollte, dass auch gegenüber den bislang nicht ordnungsrechtlich in Anspruch genommenen Grundstückseigentümern in der ...-Straße und dem ...-Ring einzugreifen wäre, vermag dies jedenfalls an der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller verfügten Anordnungen nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat nur bezüglich der Auflagen unter Ziffer 3 Spiegelstrich 1 und Ziffer 4 der Anlage 2 zu dem Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2009 sowie teilweise hinsichtlich des unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2009 verfügten Betretensverbots obsiegt. Im Übrigen ist er unterlegen. Die Kammer hält daher eine Quotelung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Antragstellers für sachgerecht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG. Mangels hinreichende Anhaltspunkte für die Höhe des sich aus den Nutzungseinschränkungen ergebenden Schadens (vgl. Ziffer 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327) legt die Kammer den Auffangwert zugrunde (Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war der Streitwert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.