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Heranziehung zu einem Kostenersatz für einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsleitung


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 18.08.2010
Aktenzeichen 8 K 3172/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10 KAG BB

Leitsatz

Die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG zwischen einer Aufwands- und Kostenermittlung in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen muss vom Satzungsgeber selber getroffen werden. Eine Kostenersatzregelung, die eine solche Entscheidung nicht enthält, ist nichtig.

Tenor

Der Bescheid vom 15. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz für einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsleitung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. Straße in Z. (Flurstück … der Flur .. der Gemarkung D.). Der beklagte Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinen satzungsmäßigen Aufgaben in der Gemeinde Am Mellensee, der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für den Ortsteil Dahlewitz, der Gemeinde Rangsdorf, der Stadt Mittenwalde für die Ortsteile Motzen und Töpchin (einschließlich des bewohnten Gemeindeteils Waldeck), der Stadt Trebbin für die Ortsteile Blankensee, Glau, Klein Schulzendorf, Kliestow, Lüdersdorf, Schönhagen, Stangenhagen und Wiesenhagen und der Stadt Zossen für die Ortsteile Glienick, Horstfelde, Kallinchen, Lindenbrück, Nächst Neuendorf, Schünow, Zossen und Wünsdorf für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zuständig ist. In Wahrnehmung dieser Aufgaben hat er im Jahre 2006 u. a. das Grundstück der Klägerin durch die Fa. H. GmbH an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage anschließen lassen.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 zog die Beklagte die Klägerin für den Grundstücksanschluss auf der Grundlage des § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und des § 21 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung sowie Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse des Zweckverbandes - BeiGebKoeS-SW - vom 19. Januar 2006 zu einem Kostenersatz in Höhe von 898,10 € heran. Nach der Schlussrechnung der Fa. H. GmbH seien insgesamt drei Leistungspositionen (5 m offene Leitungsverlegung zu 59,51 €/m, 2,87 m geschlossene Leitungsverlegung zu 125,62 €/m und ein HA-Schacht DN 400 zu 240,02 €) kostenersatzpflichtig.

Gegen den Heranziehungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2007 Widerspruch ein. Die benannten Positionen seien zu hoch, zu pauschal und nicht überprüfbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Abrechnung der bauausführenden Firma nicht zu beanstanden sei. Die Kostenermittlung sei anhand des Aufmaßes und der Abrechnung vorgenommen worden. Eine detaillierte Aufstellung der ausgeführten Arbeiten sei nicht möglich, da die Ausschreibung dies so nicht vorgesehen habe.

Am 30. Dezember 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass in der Satzung des beklagten Zweckverbandes der Maßstab und der Satz für den Kostenersatz nicht definiert seien. In ihrem Widerspruchsbescheid habe die Beklagte selber angegeben, dass eine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten gar nicht möglich sei. Auch entspreche der hergestellte Hausanschluss nicht dem Stand der Technik und den Vorschriften der DIN. Der gleiche Übergabeschacht sei auf dem freien Markt günstiger zu erwerben. Die Verlegung des Anschlusses sei nur offen erfolgt. Weshalb 2,87 m als geschlossen angesetzt worden sind, sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 15. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass entgegen der Klagebegründung der Maßstab und der Satz für den Kostenersatz sehr wohl in § 21 BeiGebKoeS-SW geregelt seien. Eine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten sei aufgrund der gewählten Abrechnungsweise nicht möglich. Für die Abrechnung sei das Leistungsverzeichnis des günstigsten Nebenangebotes der Fa. H. GmbH maßgeblich gewesen. In diesem seien bestimmte Leistungen zusammengefasst und zum Teil pauschaliert gewesen. Diese vereinfachte Abrechnung und Rechnungsprüfung habe den Vorteil einer erheblichen Kostenersparnis. Die Baukosten würden dadurch deutlich gesenkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. August 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 - VwGO -). Der Beklagten fehlt es für den Erlass des streitigen Bescheides an einer nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zwingend erforderlichen gültigen satzungsrechtlichen Grundlage. Der in dem streitigen Bescheid als Rechtsgrundlage benannte § 21 BeiGebKoeS-SW vom 19. Januar 2006 ist bereits deshalb nichtig, weil er nicht über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt verfügt. Zwar dürften entgegen der Klagebegründung – anders als bei der Beitrags- und Gebührenerhebung – bei der Erhebung eines Kostenersatzes Regelungen zum Maßstab und zum Satz der Abgabe nicht zum Mindestinhalt der Satzung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gehören, da es beim Kostenersatz nicht um die Verteilung eines Gesamtaufwandes auf eine Vielzahl von Grundstücken, sondern um einen Ersatzanspruch für eine Maßnahme an einem einzelnen Grundstück geht. § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG spricht insofern auch lediglich von einer entsprechenden Anwendbarkeit der übrigen Vorschriften des KAG. Rechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass § 21 BeiGebKoeS-SW keinerlei Regelung zu der bei der Aufwands- und Kostenermittlung von der Verwaltung anzuwendenden Ermittlungsmethode enthält. Mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach der Aufwand und die Kosten entweder in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen zu ermitteln sind, stellt der Landesgesetzgeber den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Abgabenerhebung ausdrücklich zwei unterschiedliche Ermittlungsmethoden zur Auswahl. Dies macht es zwingend erforderlich, dass sich der Satzungsgeber in seiner den Kostenersatz regelnden Satzung für eine der beiden Ermittlungsmethoden entscheidet und falls er sich für eine Ermittlung nach Einheitssätzen entscheidet auch die Einheitssätze in der Satzung selbst regelt. Eine solche Regelung ist, wenn man sie nicht bereits dem sich aus einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG sich ergebenden Mindestinhalt zuordnet, zumindest nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass die normative Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes nicht der Verwaltung überlassen werden darf, sondern durch den Satzungsgeber selber erfolgen muss (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -; Dietzel, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht Kommentar, Loseblattsammlung Stand: März 2010, § 10 Rdnr. 11; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG] Kommentar, Loseblattausgabe Stand: Juli 2010, § 10 Rdnr. 50). Da der Gesetzgeber beide Ermittlungsmethoden gleichrangig nebeneinander zur Verfügung gestellt und eine bestimmte Rangfolge gerade nicht vorgesehen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. August 2002 - 1 L 15/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 383 ff.), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ohne satzungsrechtliche Regelung eine Aufwands- und Kostenerstattung vorrangig in der tatsächlich angefallenen Höhe erfolgen soll.

Aus dem gleichen Grund ist auch die Vorgängersatzung, die BeiGebKoeS-SW vom 29. Dezember 2003, die in ihrem § 21 ebenfalls keine Regelung zur Ermittlungsmethode enthielt, nichtig. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes - BeiGebS-AW - vom 25. Juni 1996, nach dessen § 19 Abs. 1 Satz 1 bei Haus- und Grundstücksanschlüssen eine Erstattung in tatsächlich entstandener Höhe erfolgen sollte, ist durch § 17 Abs. 2 Satz 3 lit. a.) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes - BeiKoeS-AW - vom 21. Juni 2006 außer Kraft getreten. Die BeiKoeS-AW vom 21. Juni 2006 wiederum ist unanwendbar, da sie nach § 17 Abs. 2 Satz 2 nur rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2003 gelten soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).