Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz für einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsleitung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. Straße in Z. (Flurstück … der Flur .. der Gemarkung D.). Der beklagte Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinen satzungsmäßigen Aufgaben in der Gemeinde Am Mellensee, der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für den Ortsteil Dahlewitz, der Gemeinde Rangsdorf, der Stadt Mittenwalde für die Ortsteile Motzen und Töpchin (einschließlich des bewohnten Gemeindeteils Waldeck), der Stadt Trebbin für die Ortsteile Blankensee, Glau, Klein Schulzendorf, Kliestow, Lüdersdorf, Schönhagen, Stangenhagen und Wiesenhagen und der Stadt Zossen für die Ortsteile Glienick, Horstfelde, Kallinchen, Lindenbrück, Nächst Neuendorf, Schünow, Zossen und Wünsdorf für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zuständig ist. In Wahrnehmung dieser Aufgaben hat er im Jahre 2006 u. a. das Grundstück der Klägerin durch die Fa. H. GmbH an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage anschließen lassen.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 zog die Beklagte die Klägerin für den Grundstücksanschluss auf der Grundlage des § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und des § 21 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung sowie Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse des Zweckverbandes - BeiGebKoeS-SW - vom 19. Januar 2006 zu einem Kostenersatz in Höhe von 898,10 € heran. Nach der Schlussrechnung der Fa. H. GmbH seien insgesamt drei Leistungspositionen (5 m offene Leitungsverlegung zu 59,51 €/m, 2,87 m geschlossene Leitungsverlegung zu 125,62 €/m und ein HA-Schacht DN 400 zu 240,02 €) kostenersatzpflichtig.
Gegen den Heranziehungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2007 Widerspruch ein. Die benannten Positionen seien zu hoch, zu pauschal und nicht überprüfbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Abrechnung der bauausführenden Firma nicht zu beanstanden sei. Die Kostenermittlung sei anhand des Aufmaßes und der Abrechnung vorgenommen worden. Eine detaillierte Aufstellung der ausgeführten Arbeiten sei nicht möglich, da die Ausschreibung dies so nicht vorgesehen habe.
Am 30. Dezember 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass in der Satzung des beklagten Zweckverbandes der Maßstab und der Satz für den Kostenersatz nicht definiert seien. In ihrem Widerspruchsbescheid habe die Beklagte selber angegeben, dass eine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten gar nicht möglich sei. Auch entspreche der hergestellte Hausanschluss nicht dem Stand der Technik und den Vorschriften der DIN. Der gleiche Übergabeschacht sei auf dem freien Markt günstiger zu erwerben. Die Verlegung des Anschlusses sei nur offen erfolgt. Weshalb 2,87 m als geschlossen angesetzt worden sind, sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 15. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass entgegen der Klagebegründung der Maßstab und der Satz für den Kostenersatz sehr wohl in § 21 BeiGebKoeS-SW geregelt seien. Eine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten sei aufgrund der gewählten Abrechnungsweise nicht möglich. Für die Abrechnung sei das Leistungsverzeichnis des günstigsten Nebenangebotes der Fa. H. GmbH maßgeblich gewesen. In diesem seien bestimmte Leistungen zusammengefasst und zum Teil pauschaliert gewesen. Diese vereinfachte Abrechnung und Rechnungsprüfung habe den Vorteil einer erheblichen Kostenersparnis. Die Baukosten würden dadurch deutlich gesenkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.