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Kostenfestsetzung; Erledigungsgebühr; Klage gegen Versetzungsbescheid und Erledigung durch anderweitige Versetzung; anwaltliche Mitwirkung im Vorfeld der Hauptsachenerledigungserklärung; Bewegen des Mandanten zur Hinnahme des Verwaltungsaktes; schlichte Erörterung der Erledigungssituation


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 05.11.2010
Aktenzeichen OVG 1 K 231.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 151 VwGO, § 165 VwGO, Nr 1002 RVG-VV

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2009 ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Erinnerungsführerin - über die bereits festgesetzten Gebühren hinaus - die Erstattung einer Erledigungsgebühr (Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG -) für die Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten in dem auf Anfechtung ihrer Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement („Stellenpool“) gerichtet gewesenen Ausgangsverfahren V. mit Erfolg nicht beanspruchen kann. Eine solche Gebühr entsteht nur, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Schon unter Geltung der früheren - der Nr. 1002 VV RVG entsprechenden (s. nur Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 – OVG 1 K 86.08 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks) - Regelung des § 24 BRAGO war anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 – 8 C 68.83 -, BayVBl. 1986, 158; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007 – 8 E 10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564, 565). Hiernach bedarf es auch für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinaus geht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010 - OVG 1 K 38.10 -, Juris. Rdn. 2 des Ausdrucks; ferner etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 O 223/05 -, Juris, Ausdruck Rdn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007, a.a.O.).

Eine solche Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin ist vorliegend nicht gegeben. Die seinerzeitige Klage vom 11. Dezember 2007 hatte sich erledigt, nachdem der Erinnerungsgegner die Erinnerungsführerin mit Bescheid vom 10. Juli 2008 in den Bereich des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg versetzt und die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 2008 und 6. Januar 2009 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Diesen Versetzungsbescheid hatte der Erinnerungsgegner unstreitig auf eigene Veranlassung, d.h. ohne eine besondere Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin erlassen. Zur Begründung der von ihr unbeschadet dessen geltend gemachten Erledigungsgebühr hat die Erinnerungsführerin vorgetragen, nach Erhalt des Versetzungsschreibens habe eine weitere Besprechung stattgefunden; in dieser sei insbesondere erörtert worden, „dass wegen der fehlenden Zuweisung der ihr zuvor entzogenen Funktionsämter der zweite Bescheid vom ZeP von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist und die Klägerin daher nicht verpflichtet gewesen wäre, die Versetzung zu akzeptieren“. Weiter heißt es in der Begründung für den Anfall der Erledigungsgebühr: „Bei einer Weiterführung des hiesigen Klageverfahrens hätte sie (die Klägerin bzw. Erinnerungsführerin) stattdessen die weitere Zuordnung zu ihrem bisherigen Bezirksamt erreichen können. Im Ergebnis hat sich die Klägerin dann entschieden, den Bescheid des Zentralen Personalüberhangmanagements vom 10.07.2008 dennoch zu akzeptieren, da hierdurch für sie eine schnellere Entscheidung über ihren zukünftigen Beschäftigungsort und die ihr übertragenen Funktionsämter erzielt werden konnte. Nur deshalb konnte das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt werden (…)“.

In der so geschilderten Besprechung kann keine die Erledigungsgebühr auslösende besondere Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin an der Erledigung der Sache im Sinne der Nr. 1002 VV RVG erkannt werden. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die bloße Herbeiführung einer Erledigungserklärung als solcher, mag sie im Einzelnen auch mit Bemühungen verbunden sein, die Erledigungsgebühr nicht auszulösen vermag (s. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 – OVG 1 K 86.08 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Andererseits mag eine Erledigungsgebühr in Fällen verdient sein - und hierauf zielt auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Hartmann (Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, VV Nr. 1002, Rdn. 14 „Hinnahme des Verwaltungsakts“) -, in denen der Anwalt auf seinen Mandanten in besonderer Weise einwirken muss, um diesen zur Abgabe der Erledigungserklärung zu bewegen, wie es etwa sein kann, wenn eine wenigstens teilweise Hinnahme eines geänderten Verwaltungsakts in Rede steht (so etwa im Falle des OVG Münster - Beschluss vom 11. Januar 1999, 3 E 808/98, NVwZ-RR 1999, 348 - bei Reduzierung eines Beitragsbescheides um zwei Drittel) oder wenn gegenüber dem ursprünglich Begehrten ein Weniger gewährt wird (so etwa im Falle des OVG Bremen - Beschluss vom 26. April 1991, 2 B 55/91, Juris, Rdn. 7 - bei Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis anstelle der begehrten Anerkennung als Asylberechtigter). Auch in solchen Fällen freilich muss der Beitrag des Rechtsanwalts - wie jeder Beitrag, der die Erledigungsgebühr soll auslösen können - „nicht nur unwesentlich“ und vor allem für die Erledigung auch ursächlich gewesen sein (s. grundlegend Beschluss des Senats vom 27. August 2010 - OVG 1 K 36.08 -, zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen, S. 4 des Entscheidungsabdrucks mit umfass. Nachw.). Hieran indessen fehlt es nach Lage der Dinge. Offensichtlich ist die der Erinnerungsführerin zuteil gewordene Bescheidung vom 10. Juli 2008 nicht derart weit von dem entfernt gewesen, was sie ursprünglich erstrebt hat, dass es hier besonderer Bemühungen bedurft hätte, sie zur Abgabe der Hauptsachenerledigungserklärung zu bewegen. Wie sie selbst ausgeführt hat, habe sie mit dem früheren Klageantrag zu 2) begehrt, dass der Versetzungsbescheid zum Stellenpool bzw. Zentralen Personalüberhangmanagement „wegen der fehlenden Zuweisung der ihr zuvor entzogenen Funktionsämter“ aufgehoben werde, und „genau diese“ seien ihr mit der jetzigen Tätigkeit beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg übertragen worden, so dass die vorliegende Klage sich erledigt habe (Schriftsatz vom 4. April 2009). Dem entspricht es, dass es in ihrer Hauptsachenerledigungserklärung vom 8. Dezember 2008 heißt, die Hauptsache werde für erledigt erklärt, weil aufgrund der Zuweisung der Stelle bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben sei. Von daher hat die Erinnerungsführerin, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, noch nicht einmal selbst geltend gemacht, dass es einer besonderen Mitwirkung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Sinne von Nr. 1002 VV RVG bedurft habe, sie zur Abgabe der Hauptsachenerledigungserklärung zu bewegen, geschweige denn ganz, dass eine solche besondere Mitwirkung für die Abgabe ihrer prozessbeendenden Erklärung kausal geworden wäre. Nach alledem hat es sich bei der besagten Besprechung um eine schlichte Erörterung der Erledigungssituation gehandelt, die nicht über das hinaus gegangen ist, was von einem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung erwartet werden durfte; sie ist deswegen mit der ebenfalls geltend gemachten und festgesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG hinreichend abgegolten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).