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Türkischer Staatsangehöriger; Asylfolgeantrag; räumliche Beschränkung aus früherem Asylverfahren; zwischenzeitliche Zurück- bzw. Abschiebung; Wiederaufleben der räumlichen Beschränkung; örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde; Duldungsbegehren; Aussetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG; Umverteilungsbegehren; Abwarten auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Folgeantrag; einstweilige Anordnung; Prozesskostenhilfe


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 05.11.2012
Aktenzeichen OVG 11 S 62.12, OVG 11 M 32.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 12 Abs 3 AufenthG, § 60a AufenthG, § 51 AsylVfG, § 56 Abs 3 AsylVfG, § 71 Abs 7 AsylVfG, § 146 Abs 4 VwG, § 166 VwG, § 114 ZPO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Soweit die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2012 zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1974 geborene türkische Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren nach teilweiser Antragsrücknahme nur noch im Wege einstweiliger Anordnung die Erteilung einer Duldung, hilfsweise Aussetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung über seinen asylverfahrensrechtlichen Umverteilungsantrag, sowie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche und das vorliegende Verfahren.

Der Antragsteller wurde nach einem erfolglos gebliebenen Asylverfahren seitens der zuständigen Ausländerbehörde in M... (NRW) im Jahre 2004 nach G... (Erstaufnahmeland) abgeschoben. Dort heiratete er im November 2011 eine in Berlin mit Niederlassungserlaubnis lebende türkische Staatsangehörige. Nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu einem unbekannten Zeitpunkt stellt er im April 2012 einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) benannte ihm daraufhin mit Schreiben vom 26. April 2012 die Ausländerbehörde der Stadtverwaltung M... als zuständig. Sein mit Schriftsatz vom selben Tage bei der Bezirksregierung Arnsberg (NRW) gestellter länderübergreifender Umverteilungsantrag, den der Antragsteller mit dem Wohnort seiner Ehefrau in Berlin und seinem schlechten Gesundheitszustand begründete, wurde von dort unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einholung weiterer Informationen bei der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises R... dem Antragsgegner zur Entscheidung übersandt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 beantragte der Antragsteller unter Beifügung der o.g. Mitteilung des BMF und unter Verweis auf den Umverteilungsantrag dort auch die Erteilung einer Duldung. Auf dessen Hinweis, man halte sich für unzuständig, teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, auch die Ausländerbehörde M... habe sich für unzuständig erklärt, sodass um zeitnahe Entscheidung über den Umverteilungsantrag und förmliche Entscheidung über den Duldungsantrag gebeten werde. Nachdem seitens des Ordnungsamts der Stadt M... mit Schreiben vom 10. Mai 2012 mitgeteilt worden war, zwar gelte aufgrund des Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG die letzte räumliche Beschränkung fort, man sei jedoch nur für Personen mit einem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig, sein Aufenthalt sei jedoch unbekannt, erklärte der Antragsgegner durch Schreiben vom 16. Juli 2012, eine Duldung könne auch er nicht erteilen, zuständig dafür sei vielmehr aufgrund der fortdauernden räumlichen Beschränkung gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG weiterhin die Ausländerbehörde des Asylverfahrens. Auch über den Umverteilungsantrag könne erst entschieden werden, wenn der Antragsteller sich wieder im Asylverfahren befinde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller ferner mit, dass man auch den mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „an die zuständige Ausländerbehörde im Kreis R... weitergeleitet“ habe.

Die Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Feststellung seiner eigenen ausländerrechtlichen Zuständigkeit und zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, hilfsweise der länderübergreifenden Umverteilung nach Berlin zuzustimmen, und ihm unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 28. August 2012 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zuständig sei aufgrund der gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG fortdauernden räumlichen Beschränkung weiterhin die Ausländerbehörde im Kreis R..., so dass der Antragsgegner auch nicht für die Erteilung einer Duldung passiv legitimiert sei. Der als Antrag auf Verpflichtung zur länderübergreifenden Umverteilung auszulegende Hilfsantrag könne mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben. Denn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile seien auch angesichts der Vorlage einer Bescheinigung des Vereins X... über seine besondere Schutzbedürftigkeit und eines ärztlichen Attestes vom 15. Mai 2012 über seine nervenärztliche Behandlung bzw. den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Freunde in Berlin nicht ersichtlich. Somit komme auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

II.

Soweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, d.h. bezüglich des hilfsweise geltend gemachten Begehrens auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Umverteilung nach Berlin mittels einstweiliger Anordnung, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Beschwerde des Antragstellers mit dem Begehren, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Erteilung einer Duldung, hilfsweise zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Verlassenspflicht gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung über den Umverteilungsantrag zu verpflichten, auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

1. Der Hauptantrag des Antragstellers,

den Antragsgegner unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung für Berlin zu erteilen,

ist unbegründet. Denn ihm steht ein derartiger Anspruch diesem gegenüber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, mangels örtlicher Zuständigkeit des Antragsgegners derzeit nicht zu.

Der Antragsteller macht hiergegen mit der Beschwerde geltend, sein erstes Asylverfahren aus dem Jahre 2004 sei mit seiner Zurückschiebung nach G... durch die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt M... beendet worden und damit sei auch deren örtliche Zuständigkeit erloschen gewesen. Davon unabhängig sei jedoch die Frage, ob die damalige räumliche Beschränkung gemäß § 71 Abs. 7 AsylVfG noch fortbestehe. Zuständig sei nunmehr der Antragsgegner, da er sich, wie diesem bekannt sei, bei seiner mit Niederlassungserlaubnis in Berlin lebenden Ehefrau aufhalte und hier am 7. Mai 2012 auch der Duldungsantrag - und inzwischen sogar ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - gestellt worden sei. Im Hinblick auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung, aufgrund derer er sich hier in medizinischer und psychologischer Behandlung befinde, wie ein beigefügtes ärztliches Attest belege, und deren Fortsetzung auch nur in Berlin möglich sei, bedürfe er der Unterstützung durch seine hier lebende Ehefrau und hiesige Freunde. Darüber hinaus habe sich die Ausländerbehörde der Stadt M... selbst für unzuständig erklärt.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme der Zuständigkeit des Antragsgegners für die Erteilung einer Duldung. Denn aus § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG ergibt sich auch für ein Asylfolgeverfahren, dass die letzte räumliche Beschränkung aus einem früheren Asylverfahren fortgilt, solange keine andere Entscheidung ergeht. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass räumliche Beschränkungen erlöschen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachkommt (vgl. § 51 Abs. 6 AufenthG). Denn die Regelung in § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG bringt zum Ausdruck, dass eine räumliche Beschränkung im Falle erneuter Einreise wiederauflebt, wenn und sobald der frühere Asylbewerber einen Asylfolgeantrag stellt (OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 7 B 11408/11, 7 D 11409/11 -, juris Rz. 9 m.w.N.). Dann aber gilt für den Fall von Kompetenzkonflikten über die ausländerbehördliche Zuständigkeit - wie vorliegend - nichts anderes als nach § 56 Abs. 3 AsylVfG, der für räumliche Beschränkungen im Asylverfahren ebenfalls regelt, dass diese auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des 3. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2009 zum Geschäftszeichen OVG 3 S 120/08, juris Rz. 9, verwiesen:

Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Asylverfahrensgesetz eingefügt, um Unsicherheiten über die Entstehung bzw. Fortgeltung asylverfahrensrechtlicher räumlicher Beschränkungen und „die daraus folgende örtliche Zuständigkeit in den Fällen, in denen Weiterleitungsentscheidungen schlicht nicht befolgt werden zu vermeiden“, und „die bestehenden negativen Kompetenzkonflikte durch notwendige gesetzliche Klarstellungen“ zu beseitigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 15/955, S. 34, 35, die offenbar der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 15/3479, S. 14, zugrunde liegt). Überdies stünde § 56 Abs. 3 AsylVfG der Erteilung einer Duldung durch den Antragsgegner auch materiell-rechtlich entgegen. Denn eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG, die nicht die Qualität eines Aufenthaltstitels hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), wäre zwar nicht geeignet, die im Asylverfahren begründete räumliche Aufenthaltsbeschränkung zu beseitigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, a.a.O.; VGH Hessen, Beschluss vom 25. August 2006 - 8 TG 1617/06.A -, AuAS 2006, 257; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 10 C 09.880 -, bei Juris), hätte jedoch gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG ihrerseits eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts der Antragstellerin (auf das Land Berlin) und damit gleichzeitig eine unzulässige Erweiterung der nach § 56 Abs. 3 AsylVfG fortgeltenden räumlichen Beschränkung zur Folge.

Vorliegend ist deshalb die im früheren Asylverfahren des Antragstellers verfügte räumliche Beschränkung auf die Ausländerbehörde der Stadt M... bzw. des Kreises R... nach seiner erneuten Einreise durch die Stellung des Asylfolgeantrags im April 2012 wieder aufgelebt und auch die Zuständigkeit der dortigen Ausländerbehörde wieder begründet worden. Dass der Antragsteller im Jahre 2004 nicht freiwillig ausgereist war, sondern nach G... (Erstaufnahmeland) zurückgeschoben worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Art und Weise des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland - freiwillig oder erzwungen - ist für den genannten Zweck der Fortgeltung bzw. Wiederbegründung der räumlichen Beschränkung ohne Bedeutung. Im Hinblick hierauf ist die Annahme der dortigen Ausländerbehörde (Schreiben der Stadt M... vom 16. Mai 2012), sie sei für die Erteilung einer Duldung nicht zuständig und dieser Anspruch könne in Berlin geltend gemacht werden, rechtlich nicht haltbar und vermag eine Zuständigkeit des Antragsgegners für das Duldungsbegehren des Antragstellers nicht zu begründen.

2. Der Hilfsantrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung über den Umverteilungsantrag auszusetzen,

kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Dem steht schon entgegen, dass der Antragsteller ein entsprechendes Begehren - abgesehen davon, dass er dies zuvor nicht gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat - auch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht hat, so dass dieser erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag jedenfalls im vorliegenden Verfahren unzulässig ist. Anders wäre das nur zu beurteilen, wenn die Aussetzung der Verlassenspflicht wegen einer fortgeltenden räumlichen Beschränkung gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG als „minus“ gegenüber der beantragten Duldung anzusehen wäre. Das ist allerdings nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um ein „aliud“, wie die unterschiedliche Zielrichtung beider Regelungen deutlich macht. Denn die Duldung gemäß § 60a AufenthG ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Staat, während die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 AufenthG lediglich der Umsetzung einer bestehenden räumlichen Beschränkung innerhalb des Bundesgebietes dient, d.h. einer Freizügigkeitsbeschränkung im Bundesgebiet, indem sie einen sich unerlaubt andernorts aufhaltenden Ausländer dazu verpflichtet, diesen Teil des Bundesgebietes zu verlassen und sich an den Ort im Bundesgebiet zu begeben, an dem er sich erlaubt aufhalten darf (vgl. hierzu und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht im Wege unmittelbaren Zwangs nach § 59 Abs. 1 AsylVfG: Zeitler, HTK-AuslR / § 12 AufenthG / zu Abs. 3 06/2012 Nr. 1 ff.).

Ist der Hilfsantrag des Antragstellers somit bereits unzulässig, mag letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen der begehrten Aussetzung der Vollziehung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung über den Umverteilungsantrag vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht sind. Ein Anspruch hierauf könnte dann bestehen, wenn ein Auseinanderfallen von rechtlich zugewiesenem und tatsächlichem Aufenthaltsort im Hinblick auf insbesondere rechtlich geschützte familiäre Bindungen eines Antragstellers schnellstmöglich zu beenden ist und sich keine der in Betracht kommenden Behörden für zuständig hält, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden, so dass zur Überwindung der sich hieraus ergebenden Diskrepanz bei summarischer Prüfung nur eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 11 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO setzt allerdings, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, voraus, dass dem Antragsteller anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Derartige Nachteile dürften auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht worden sein. Insbesondere ist auch weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass eine ärztliche Behandlung nicht auch im Bereich seines räumlich beschränkten Aufenthalts in N... möglich wäre. Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf die begleitende familiäre Unterstützung und Fürsorge seiner in Berlin lebenden Ehefrau beruft, ist schon nicht dargelegt, dass diese ihm bis zur Entscheidung über die Umverteilung nicht etwa durch Telefonate oder Besuche hinreichend Beistand leisten kann. Sein weitergehender Verweis auf hier lebende Freunde entbehrt schon jeglicher Substantiierung und belegt ebenfalls keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile.

Vorsorglich weist das Gericht hinsichtlich des Vorbringens des Antragsgegners im Schreiben vom 16. Juli 2012, über den Umverteilungsantrag könne ungeachtet der Asylfolgeantragstellung vom 26. April 2012 erst entschieden werden, wenn der Antragsteller sich „wieder im Asylverfahren befindet“, darauf hin, dass die Regelung in § 51 AsylVfG über die länderübergreifende Umverteilung bereits ab Stellung des Asylfolgeantrags greift und nicht etwa die Entscheidung des Bundesamtes abzuwarten ist, ob auf den Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (OVG Koblenz, a.a.O., Leitsatz und Rz. 7).

Nach alledem war auch die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe und das Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Gerichtskosten für die Entscheidung nach dem AsylVfG werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Die Kostenentscheidung folgt ansonsten aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vom halben Wert der Hauptsache auszugehen ist. Einer Streitwertfestsetzung wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).