Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Soweit sich der Antragsteller auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvF 1/05 bezieht, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, warum sich der angegriffene Bescheid aus der Sicht des Antragstellers als rechtswidrig erweist. Im Übrigen hätte die Beschwerde selbst dann keinen Erfolg, wenn der Antragsteller die formelle oder die materielle Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes substantiiert gerügt hätte (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 – OVG 12 S 53.07 -, Juris, und vom 5. Oktober 2007 – OVG 12 S 59.07 -, Juris). Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wird dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht.
Der Antragsteller kann sich als Reserveoffizier der Bundeswehr nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 LuftSiG berufen, wonach die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG entfällt, wenn der Betroffene der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) unterliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht dadurch erfüllt, dass der Antragsteller wegen der Teilnahme an einer Einzelwehrübung in den USA seit dem 15. Januar 2010 einer Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG unterzogen wird. Zwar handelt es sich insoweit um dem Grunde nach zu berücksichtigende neue Tatsachen, weil diese rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden sind. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 LuftSiG ist jedoch im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck nur dann entbehrlich, wenn der Betroffene generell aufgrund einer von ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt und dieser Tätigkeit weiterhin nachgeht. Anderenfalls ist ein verlässlicher Rückschluss der Luftsicherheitsbehörde auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG nicht möglich.
Dass der punktuelle Einsatz eines Reserveoffiziers im Ausland, dessen Überprüfung nach dem SÜG zudem nicht einmal abgeschlossen ist, nicht ausreicht, bestätigt schließlich auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben. Danach wurde der Änderungsvorschlag des Bundesrates zu § 7 Abs. 2 Satz 3 LuftSiG, die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen zu lassen, „wenn der Betroffene einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes […] unterlag und er nicht aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschieden ist oder diese nicht aufgenommen hat und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen“, mit folgender Begründung abgelehnt: Durch die Fassung des Gesetzentwurfs, wonach der Betroffene einer Überprüfung „unterliege“, sei gewährleistet, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Überprüfung in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befinde (Vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 27 f. und S. 35).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).