Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 12.06.2014 | |
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Aktenzeichen | L 11 VS 17/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 75 Abs 5 SGG, § 159 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 GVG |
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten, die bei ihm im Februar 2005 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) anzuerkennen und ihm Versorgung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu gewähren.
Der 1959 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. September 1980 Wehrdienst bei der Bundesmarine, und zwar zunächst bis zum 10. Januar 1979 als Grundwehrdienstleistender und im Anschluss als Soldat auf Zeit. Bis zum 2. Januar 1979 versah er seinen Dienst als Lehrgangsteilnehmer an der Marineortungsschule in B und wurde ab dem 3. Januar 1979 als Ortungsgast (Bediener an Radaranlagen) auf dem Zerstörer S-H eingesetzt.
Wegen sich verstärkender gesundheitlicher Beschwerden musste sich der Kläger in der Zeit vom 11. Februar 2005 bis zum 31. März 2005 einer stationären Krankenhausbehandlung in der C unterziehen, wo am 11. Februar 2005 die Erstdiagnose einer AML gestellt wurde. Während eines weiteren stationären Aufenthalts in dem vorgenannten Krankenhaus wurde am 22. April 2005 eine allogene verwandte periphere Blutzelltransplantation durchgeführt, an die sich weitere Behandlungsmaßnahmen anschlossen.
Am 2. März 2005 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG i. V. m. dem BVG und machte geltend, dass Auslöser der bei ihm vorliegenden AML ionisierende Strahlungen (Röntgenstrahlungen, Nuklidstrahlungen) seien, denen er während seiner Wehrdienstzeit im Zusammenhang mit der Bedienung der Radargeräte in der Operationszentrale des Zerstörers Schleswig-Holstein ausgesetzt gewesen sei. Der Beklagte stellte mit seinem Bescheid vom 22. April 2005 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch fest, dass der Kläger durch eine „Bluterkrankung – Stammzelltransplantation“ behindert sei und der hieraus resultierende Grad der Behinderung 100 betrage. Den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung leitete er an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses seinerzeit vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West (im Folgenden: Bundeswehrverwaltung) weiter, die mit ihrem Bescheid vom 6. Juli 2006 entschied, dass die geltend gemachte AML nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG sei und ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG daher nicht bestehe. Am Ende des Bescheides heißt es, dass über die vom Kläger beantragten Versorgungsleistungen nach § 80 SVG für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses der Beklagte in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden habe; die Akte werde deshalb in Kürze dorthin weitergeleitet. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Versorgung nach § 80 SVG mit seinem Bescheid vom 13. Februar 2007 ab, weil die Bundeswehrverwaltung die Anerkennung der AML als Folge einer WDB wegen fehlenden ursächlichen Zusammenhangs abgelehnt habe und Gründe für ein Abweichen von dieser Entscheidung nicht vorlägen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Als Erste wies die Bundeswehrverwaltung den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 6. Juli 2006 mit ihrem „Bescheid“ vom 27. März 2008 als unbegründet zurück. Gegen den Bescheid vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27. März 2008 erhob der Kläger am 24. April 2008 Klage zum Sozialgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen S 42 VS 146/08 geführt wurde. In diesem Klageverfahren lud das Sozialgericht den hiesigen Beklagten durch Beschluss vom 11. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Dezember 2009 gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig bei. In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2009 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 75 Abs. 5 SGG hinsichtlich des Antrags zu 2) schließlich wörtlich:
„1) den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Bescheids vom 27. März 2008 aufzuheben, soweit er die Entscheidung enthält, dass die beim Kläger aufgetretene,akute myeloische Leukämie‘ nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne des § 81 SVG sei und der Widerspruch gegen diese Entscheidung unbegründet sei,
2) den Bescheid des Beigeladenen vom 13. Februar 2007 abzuändern und den Beigeladenen zu verurteilen, dem Kläger von Februar 2005 an Versorgung zu gewähren und zwar unter Anerkennung der beim Kläger am 10. Februar 2005 diagnostizierten,akuten myeloischen Leukämie‘ als Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Entstehung im Sinne des § 81 SVG.“
Auf diese Klage hob das Sozialgericht den Bescheid der Bundeswehrverwaltung vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27. März 2008 mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 auf, soweit er die Entscheidung enthält, dass die beim Kläger festgestellte AML nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG sei und der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 2006 insoweit als unbegründet zurückgewiesen werde. Im Übrigen wies es den gegen den hiesigen Beklagten geltend gemachten „Klageantrag zu 2)“ als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die gegen die Bundeswehrverwaltung gerichtete Klage, mit der sich der Kläger ausdrücklich nicht gegen die Ablehnung des von ihm zu keiner Zeit beantragten Ausgleichs nach § 85 SVG wende, sondern lediglich die von der Bundeswehrverwaltung getroffene Entscheidung aufgehoben wissen wolle, dass die bei ihm diagnostizierte AML nicht Folge einer WDB sei, sei als reine Anfechtungsklage zulässig und begründet. Da der Kläger keine während der Dienstzeit, sondern nach der Dienstzeit erlittene WDB geltend mache, sei nicht die Bundeswehrverwaltung, sondern der hiesige Beklagte für die Feststellung der WDB zuständig, der dann in eigener Zuständigkeit auch über die Gewährung einer Versorgung nach den §§ 80 ff. SVG zu entscheiden habe. Der „Klageantrag zu 2)“ sei demgegenüber unzulässig, weil der hiesige Beklagte – nachdem nunmehr die betreffende Entscheidung der Bundeswehrverwaltung aufgehoben worden sei – sachlich noch keine Entscheidung darüber getroffen habe, ob die AML als Schädigungsfolge anzuerkennen sei, sondern sich in seinem Bescheid vom 13. Februar 2007 lediglich auf eine aus seiner Sicht von dem Bescheid der Bundeswehrverwaltung ausgehende Bindungswirkung berufen habe. Zudem fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren. Auch eine im Ermessenswege auszusprechende Verurteilung des hiesigen Beklagten nach § 75 Abs. 5 SGG komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Ausgleichsgewährung und der Beschädigtenversorgung um unterschiedliche Ansprüche für unterschiedliche Zeiträume handele, die nicht derart zueinander in Wechselbeziehung stünden, dass bei Unzuständigkeit des einen Leistungsträgers der andere die Leistung zu erbringen habe.
Gegen dieses Urteil legten der Kläger und die Bundeswehrverwaltung jeweils Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein, wobei die Bundeswehrverwaltung ihre Berufung alsbald wieder zurücknahm. Mit seiner Berufung, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 11 VS 8/10 geführt wurde, machte der Kläger geltend, dass der hiesige Beklagte nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen sei, die bei ihm im Februar 2005 diagnostizierte AML als Folge einer WDB im Sinne der Entstehung im Sinne des § 81 SVG anzuerkennen. In seiner mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 hob der Senat den Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts vom 11. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Dezember 2009 auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des hiesigen Beklagten nicht vorlägen. Denn abgesehen davon, dass es angesichts der von der Bundeswehrverwaltung erklärten Berufungsrücknahme mittlerweile an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Hauptbeteiligten fehle, komme der hiesige Beklagte insbesondere nicht gemäß § 75 Abs. 2 2. Alternative SGG anstelle der Bundeswehrverwaltung als leistungspflichtig in Betracht. Denn die vom Kläger zuletzt beim Sozialgericht gestellten und im Berufungsverfahren eingeschränkt weiterverfolgten Anträge stünden nicht im Wechselwirkungsverhältnis/ Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, weil der Kläger gegen die Bundeswehrverwaltung zuletzt nur noch mit einer auf Aufhebung der negativen Feststellung gerichteten Anfechtungsklage vorgegangen sei, während er vom hiesigen Beklagten (mit einer Verpflichtungsklage) die positive Feststellung habe erreichen wollen, dass die AML als Folge einer WDB anzuerkennen sei.
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2014 hob der Senat sodann das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Dezember 2009 auf, soweit damit die gegen den hiesigen Beklagten gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Im Übrigen wies er die gegen den hiesigen Beklagten gerichtete Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Sozialgericht den Antrag auf Verurteilung des hiesigen Beklagten nicht gesondert hätte abweisen dürfen, sondern sich insoweit auf Ausführungen in seinen Entscheidungsgründen hätte beschränken müssen, weil es sich bei dem gegen den hiesigen Beklagten gerichteten Antrag nicht um eine neue Klage, sondern um den gegen die Bundeswehrverwaltung gerichteten Klageantrag handele, der lediglich hilfsweise auch gegen den hiesigen Beklagten gerichtet werde. Für die weiterhin begehrte Verurteilung des hiesigen Beklagten sei in dem Verfahren L 11 VS 8/10 kein Raum mehr, weil der Senat den Beiladungsbeschluss aufgehoben habe mit der Folge, dass der hiesige Beklagte an dem Verfahren nicht mehr beteiligt sei.
Noch während des laufenden Berufungsverfahrens L 11 VS 81/10 hatte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Februar 2007 mit seinem Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Überprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe ergeben, dass der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Die geltend gemachte AML könne nicht als Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG anerkannt werden, weil der Kläger als Radarbediener nicht an Radargeräten tätig gewesen sei; eine gesundheitlich relevante Exposition mit Röntgenstrahlung könne daher ausgeschlossen werden.
Am 7. März 2011 hat der Kläger entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Klageverfahren S 42 VS 146/08 geltend gemacht, dass der Beklagte zu verurteilen sei, die bei ihm im Februar 2005 diagnostizierte AML als Folge einer WDB anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung zu gewähren. Entgegen der von dem Beklagten nunmehr vertretenen Rechtsauffassung sei der Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 VS 8/10 geworden. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens könne allenfalls der Bescheid vom 13. Februar 2007 geworden sein, der schon deshalb rechtswidrig sei, weil er an die Entscheidung der Bundeswehrverwaltung anknüpfe, die das Sozialgericht jedoch wegen fehlender Zuständigkeit mit seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 9. Dezember 2009 aufgehoben habe. Dieser Bescheid sei lediglich deshalb in den damaligen Antrag zu 2) aufgenommen worden, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Auf diesen Antrag hätte das Sozialgericht den hiesigen Beklagten seinerzeit nach § 75 Abs. 5 SGG zur Anerkennung der bei ihm im Februar 2005 diagnostizierten AML als Folge einer WDB und zur Gewährung der begehrten Beschädigtenversorgung verurteilen müssen. Soweit es ihn stattdessen auf die Durchführung eines neuen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens verwiesen habe, widerspreche dies dem Sinn und Zweck von § 75 Abs. 5 SGG, der ein solches Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie gerade nicht verlange.
Mit Beschluss vom 23. August 2011 hat das Sozialgericht die Bundeswehrverwaltung gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen, diesen Beschluss jedoch mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wieder aufgehoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2014 hat das Sozialgericht nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung im hiesigen Verfahren bereits vollumfänglich Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 VS 8/10 gewesen. Bereits in dem Ausgangsrechtsstreit S 42 VS 146/08 habe der Kläger den Bescheid vom 13. Februar 2007 angegriffen und eine – nunmehr auch im hiesigen Verfahren geltend gemachte – Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm eine Beschädigtenversorgung nach dem SVG zu gewähren. Dieser prozessuale Anspruch sei auch Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 VS 8/10. Der Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 sei zum Gegenstand des vorgenannten Berufungsverfahrens geworden, weil gemäß § 95 SGG Gegenstand einer Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt sei, die durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe. Dies gelte auch dann, wenn er ein ursprünglich nicht durchgeführtes Widerspruchsverfahren erst während des Klageverfahrens oder – wie hier – während des Berufungsverfahrens nachgeholt werde. Wie sich aus dem eindeutigen Klageantrag ergebe, habe der rechtskundige Kläger im hiesigen Verfahren nicht nur den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011, sondern auch den Ausgangsbescheid vom 13. Februar 2007 angegriffen. Dies entspreche im Übrigen dem geltenden Recht, wonach ein Widerspruchsbescheid, mit dem der ablehnende Ausgangsbescheid – wenn auch mit einer anderen Begründung – lediglich bestätigt wird, mangels selbständiger Beschwer nicht isoliert Klagegegenstand sein könne.
Gegen diesen ihm am 26. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. März 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verweist.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 zu verurteilen, die beim Kläger im Februar 2005 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes anzuerkennen und dem Kläger Versorgung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes i. V. m. den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die mit der Berufung weiterverfolgte Klage aus den in seinem Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 dargelegten Gründen jedenfalls für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens S 42 VS 146/08 = L 11 VS 8/10 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bundeswehrverwaltung Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheides und einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht auch begründet.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage (zu Unrecht) abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Denn das Sozialgericht hat – wie sich aus den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides ergibt – die Klage als unzulässig abgewiesen, obwohl es die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst hätte bejahen müssen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht einer Entscheidung in der Sache selbst insbesondere nicht die gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachtende Sperre anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Denn ebenso wie in den Fällen, in denen ein Beigeladener subsidiär in Anspruch genommen wird, der bereits Beklagter in einem anderen Rechtsstreit ist, hat der Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit auch in den Fällen keine Bedeutung, in denen ein Beklagter bereits in einem anderen Rechtsstreit als Beigeladener subsidiär in Anspruch genommen wird (vgl. für die zuerst genannte Fallkonstellation: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 1982 – 11 RA 37/81 – juris, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 75 Rn. 18b sowie Hintz in Hintz/Lowe, SGG 2012, § 75 Rn. 21). Davon abgesehen hat der Senat die notwendige Beiladung des hiesigen Beklagten zum Verfahren S 42 VS 146/08 = L 11 VS 8/10 mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2014 mittlerweile aufgehoben, weil aus seiner Sicht die Voraussetzungen hierfür zu keiner Zeit vorlagen. Zu Letzterem verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine im Tatbestand wiedergegebene Begründung des Beschlusses vom 12. Juni 2014, die er weiterhin für tragfähig erachtet. Sie zugrunde gelegt, hätte das Sozialgericht, das so auch nicht verfahren ist, den hiesigen Beklagten nicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu der im dortigen Verfahren noch begehrten Versorgung unter Anerkennung der beim Kläger im Februar 2005 diagnostizierten AML als Folge einer WDB im Sinne der Entstehung im Sinne des § 81 SVG verurteilen dürfen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lässt sich eine anderweitige Rechtshängigkeit auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger in dem Verfahren S 42 VS 146/08 = L 11 VS 8/10 mit seinem Antrag zu 2) erstinstanzlich beantragt hat, den Bescheid des hiesigen Beklagten vom 13. Februar 2007 abzuändern. Denn mit diesem Antrag hat er bei verständiger Auslegung seines Vorbringens insgesamt nicht etwa eine neue eigenständige Klage erhoben, sondern wie der gerade auf den Antrag zu 2) Bezug nehmende Hinweis auf § 75 Abs. 5 SGG belegt, den hiesigen Beklagten nur in seiner Eigenschaft als dortigen Beigeladenen in Anspruch nehmen wollen. Dementsprechend hätte es einer Aufnahme des Bescheides vom 13. Februar 2007 in den Antrag zu 2) an sich nicht bedurft; seine Benennung erweist sich jedoch für den Antrag nach § 75 Abs. 5 SGG als unschädlich.
Da auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen für die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage vorliegen, konnte der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts keinen Bestand haben. Im Rahmen der von ihm gemäß § 159 Abs. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Er hat vielmehr die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil sie schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufwirft, die es sachgerecht erscheinen lassen, den Beteiligten den Instanzenzug zu erhalten und deren Interesse an einer möglichst schnellen Sachentscheidung in den Hintergrund treten zu lassen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Berufungsverfahren erst am 31. März 2014 beim Landessozialgericht anhängig gemacht worden ist und sich die Beteiligten mit einer Zurückverweisung an das Sozialgericht ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Eine Kostenentscheidung war durch den Senat nicht zu treffen. Sie muss der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten bleiben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O., § 159 Rn. 5f).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.