Gericht | LG Potsdam 6. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 21.09.2011 | |
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Aktenzeichen | 6 O 258/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.
Im Jahr 1991 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vertrag über eine private Unfallversicherung des Klägers ab. Im Jahre 2006 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag, welcher im Versicherungsschein der Beklagten vom 16.05.2006 festgehalten wurde. Hiernach gewährte die Beklagte dem Kläger Unfallschutz gemäß den Gothaer Versicherungsbedingungen GUB 99 unter den Besonderen und Zusatzbedingen der Versicherung.
Der Kläger behauptet, dass er während seines Urlaubs in der Türkei am 28.09.2007 unverschuldet einen Unfall erlitten habe. Er habe an dem besagten Tag nach dem Mittagessen mit mehreren Mitspielern im Pool Wasserball gespielt. Als er im Ballbesitz gewesen sei und den Ball mit dem linken Arm habe werfen wollte, sei er von zwei Mitspielern bedrängt worden. Einer der beiden Mitspieler sei mit seiner Schulter unter die linke Achselhöhe des Klägers gekommen und der andere Mitspieler habe versucht, den Ballwurf abzuwehren. Hierbei habe der Kläger spielbedingt eine ruckartige Wurfbewegung vollzogen, die einer der Mitspieler am linken Arm des Klägers abgewehrt habe. Der andere Mitspieler habe dabei das Schultergelenk des Klägers praktisch unterhebelt.
Der Kläger behauptet, bei diesem Vorfall sei es zu einer durchgreifenden Ruptur der Supraspinatus-Sehne, einer Ruptur des Rotatorenintervalls mit eiweißreicher Ergussbildung sowie einer Partialruptur der labrumnahen Bizepssehne gekommen. Er habe sich zunächst wegen der starken Schmerzen vor Ort von einem Arzt behandeln lassen und starke Schmerzmittel genommen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub habe sich zusätzlich ein starker Kraftverlust eingestellt, so dass der Kläger sich unverzüglich einer ambulanten Behandlung der linken Schulter unterzogen habe.
Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Vorfall vom 28.09.2007 handele sich um einen Unfall, der bei der Beklagten versichert sei. Da sich bei ihm eine Dauerschädigung von 15% im Bereich der linken oberen Extremität eingetreten sei, sei die Beklagte zur Zahlung einer Invaliditätssumme von 5.752,05 € verpflichtet. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Krankenhaustagegeld in Höhe von 184,08 € sowie die Zahlung von Genesungsgeld in Höhe von 52,04 € zu.
Der Kläger stellt die Anträge,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.028,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 634,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass schon begrifflich kein Unfall vorliege. Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsregelungen stelle ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dar, wodurch die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleide. In der vom Kläger behaupteten Rotatorenmanschettenruptur bzw. der Ruptur der Supraspinatus-Sehne liege kein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsregelungen. Vielmehr sei die Verletzung des Klägers auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, wie sich insbesondere aus der einschlägigen Literatur zur Unfallchirurgie ergäbe. Es liege auch keine Einwirkung von außen vor, da hier Eigenbewegungen des Klägers mit regulärem Verlauf zu verzeichnen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang vom 28.09.2007 auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21.12.2010 durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin K. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe bei dem Vorfall am 28.09.2007 die behaupteten Verletzungen der linken Schulter erlitten, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 28.06.2011 (Bl. 249 ff. d.A.) verwiesen.
Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt hatten, hat die Kammer mit Beschluss vom 09.08.2011 die Fortführung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, in dem die Parteien bis zum 26.08.2011 Schriftsätze einreichen konnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass es sich bei dem Vorfall vom 28.09.2007 um einen Unfall gehandelt hat mit der Folge, dass seine Schädigung im linken Schulterbereich zu einer Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag führen könnte.
Zwar ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin H. davon überzeugt, dass sich das Geschehen im Wasserbecken am 28.09.2007 so zugetragen hat, wie der Kläger es geschildert hat. Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin H. zu zweifeln, bestehen nicht. Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch gegen die beklagte Versicherung nicht zu, da nicht feststeht, dass die Verletzung des Klägers auf einem Unfall beruht.
Voraussetzung für einen Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages ist ein Einwirken der Außenwelt auf den Körper des Versicherten, sei es durch eine Person oder durch einen Gegenstand. Stellt sich dem gegenüber eine Verletzung lediglich als Folge einer inneren Kraftanstrengung des Versicherten dar, so handelt es sich nicht um einen Unfall im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB und der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Kraftanstrengung und willensgesteuerte Eigenbewegungen des Versicherten, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen, fallen daher regelmäßig nicht unter den Unfallbegriff (vgl. OLG Koblenz R+S 2003 S. 429; VersR 2005 S. 1425).
Aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.06.2011 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den klägerischen Verletzungen nicht um einen Unfall in dem vorgenannten Sinne gehandelt hat, sondern die Verletzungen auf ein rein degeneratives Geschehen und die Eigenbewegungen des Klägers zurückzuführen sind. Überzeugend hat der Gutachter, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, ausgeführt, dass im Bereich des klägerischen Schultereckgelenks degenerative Veränderungen in einem ausgeprägten Maß nachzuweisen und festzustellen sind. Bereits diese Konstellation spreche mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Genese. Da der Gutachter zudem ausführt, dass auch bei einer MRT-Untersuchung am 23.11.2007 verletzungsspezifische Veränderungen nicht nachgewiesen werden konnten (vgl. S. 19 des Gutachtens), erhöht sich die Wahrscheinlichkeit der degenerativen Genese als Ursache der Verletzung noch weiter (vgl. S. 21 des Gutachtens). Insbesondere Veränderungen in den umgebenden Weichteilen, die bei Verletzungen aufgrund eines Unfalls mit dem vom Kläger beschriebenen Geschehensablauf zu erwarten gewesen wären, ließen sich bei der Untersuchung am 23.11.2007 nicht feststellen. Der Gutachter stellt im Einzelnen überzeugend und gut nachvollziehbar dar, dass die vom Kläger erlittene Verletzung im Schultereckbereich nicht mit den von ihm beschriebenen und von der Zeugin H. bestätigten Bewegungsabläufen in Einklang zu bringen sind. Der Gutachter kommt daher für die Kammer überzeugend zu dem Ergebnis, dass lediglich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28.09.2007 und der vom Kläger beklagten Verletzung besteht, ein ursächlicher Zusammenhang jedoch nicht anzunehmen ist.
Damit beruht zur Überzeugung der Kammer die Verletzung des Klägers nicht auf einem von außen wirkenden Ereignis anlässlich des Geschehens vom 28.09.2007 beim Wasserballspielen im Pool. Vielmehr ist die diagnostizierte Verletzung auf eine degenerative Veränderung im Schulterbereich zurückzuführen. Die Kammer folgt der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen, dass lediglich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem streitigen Ereignis am 28.09.2007 und den Beschwerden des Klägers bestehen, sie jedoch nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Damit liegt ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vor, so dass der Kläger Leistungen aus seiner Unfallversicherung nicht verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.028,17 € festgesetzt.