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Wasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 25.01.2019
Aktenzeichen VG 5 K 1772/15 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2019:0125.5K1772.15.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Das Verfahren wird im Hinblick auf den ursprünglich schriftsätzlich gestellten Zinsanspruch eingestellt.

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. August 2015, Aktenzeichen 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 wird aufgehoben.

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. August 2015, Aktenzeichen 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 wird aufgehoben.

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. August 2015, Aktenzeichen 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 wird aufgehoben.

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. August 2015, Aktenzeichen 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das jeweilige Vorverfahren notwendig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte der Grundstücke

-Gemarkung W..., Flur 5..., Flurstück 5... unter postalischer Anschrift D...,
-Gemarkung W... Flur 5..., Flurstück 5... unter postalischer Anschrift D...,
-Gemarkung W..., Flur 5..., Flurstück 5... unter postalischer Anschrift E... sowie
-Gemarkung W..., Flur 5..., Flurstück 5... unter postalischer Anschrift F... .

Bereits mit Neufassung des Bestandsverzeichnisses vom 04. Mai 1996 ist das ursprüngliche Gesamtgrundstück (Flurstück 4...) bestehend aus allen vier o.g. Flurstücken in das Bestandsverzeichnis des Grundstücks-Grundbuchblattes 3... des Grundbuches von W... unter laufender Nummer 1 eingetragen worden. Die Aufteilung des Grundbesitzes in die heutigen vier Flurstücke wurde am 15. Juli 1999 auf demselben Grundbuchblatt eingetragen. Zwar war ursprünglich als Eigentümer des Gesamtgrundstückes „Eigentum des Volkes Rechtsträger: Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb G... “ eingetragen, doch bereits vor Neufassung des Bestandsverzeichnisses im Jahr 1996 wurde mit Eintragung vom 16. Mai 1994 die Gemeinde W... als Eigentümerin eingetragen.

Am 04. Mai 1996 wurde das heute noch valutierende Erbbaurecht zugunsten der Klägerin in Abteilung II des Grundbuchblattes für das damals noch ungeteilte Grundstück eingetragen, welches im Zuge der Aufteilung des Grundbesitzes mit Eintragung vom 15. Juli 1999 als Gesamterbbaurecht auf die heutigen Flurstücke verteilt wurde.

Mit den im Tenor näher bezeichneten und von der Klägerin angegriffenen Bescheiden vom 10. bzw. 26. August 2015 wurde für die vier heutigen Buchgrundstücke gegenüber der Klägerin jeweils ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 15.641,52 Euro festgesetzt. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit vier separaten Widerspruchsbescheiden vom 27. November 2015 zurück. Die Klägerin zahlte die festgesetzte Beitragshöhe an den Beklagten Anfang September 2015, welcher mit Blick auf die aus seiner Sicht bestehenden rechtlichen Unwägbarkeiten diese Zahlungen im Januar 2016 zurückerstattete.

Bereits vor 1990 wurden die Grundstücke durch die damals bestehende zentrale Trinkwasserversorgungsanlage erschlossen und waren an diese Anlage auch tatsächlich angeschlossen.

In der am 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten, deren Gründungsmitglied die Gemeinde W... ist, heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2, dass der Verband zum Zwecke der Wasserversorgung die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen „übernimmt, unterhält, erneuert und erweitert“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung stellen die Mitgliedsgemeinden dem Verband die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Satzung ist mit Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 festgestellt worden.

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Verband des Beklagten zudem sämtliche Anlagen der Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet – nach eigener Auskunft ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse – aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995 von der M... i.L.. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Auch nach dieser Übernahme wasserwirtschaftlicher Anlagen durch den Verband des Beklagten wurden die gegenständlichen Grundstücke über die ursprünglich hergestellten Grundstücksanschlüsse versorgt. Gleichzeitig fand in den Jahren 1995/1996 auch eine Sanierung der Grundstücksanschlüsse durch die Eigentümer statt. Diese neuen Grundstücksanschlüsse sind durch den Beklagten nicht, insbesondere nicht formal übernommen worden.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 27. Juli 1994 erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen. Zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzung ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Mit seiner Klage nimmt die Klägerin insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Bescheide seien wegen Eintritts der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

die nachstehenden Bescheide des Beklagten über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage aufzuheben:

(1)Bescheid des Beklagten vom 10. August 2015 (Bescheid-Nr.: 1...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015, zugestellt am 09. Dezember 2015,
(2)Bescheid des Beklagten vom 10. August 2015 (Bescheid-Nr.: 1...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015, zugestellt am 09. Dezember 2015,
(3)Bescheid des Beklagten vom 10. August 2015 (Bescheid-Nr.: 1...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015, zugestellt am 09. Dezember 2015,
(4)Bescheid des Beklagten vom 26. August 2015 (Bescheid-Nr.: 1...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015, zugestellt am 09. Dezember 2015

und

die Hinzuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Ursprünglich ließ die Klägerin schriftsätzlich auch beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von 15.641,52 Euro Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro Monat seit dem 18. Dezember 2015 (Rechtshängigkeit der Klage) gemäß §§ 236, 238 AO zu zahlen. Insoweit erklärte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Klagerücknahme.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist insbesondere der Auffassung, die sachliche Beitragspflicht sei erstmals im Jahr 2011 entstanden, jedenfalls aber nach dem 31. Dezember 1999. So definiere die Satzungslage des Verbands erstmals seit der Satzung vom 12. April 2011 die öffentliche zentrale Trinkwasseranlage ohne Grundstücksanschluss. Zuvor habe dieser im Eigentum des Verbandes stehen müssen, um die sachliche Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück auszulösen.

Zudem sei für den Beklagten weder der Eigentümer noch ein gleichgestellter Beitragspflichtiger vor Ablauf des 31. Dezember 1999 erkennbar gewesen, noch hätte der Beklagte diesen vor dieser Zeit gekannt oder sonst ermitteln können.

Der Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 24. Januar 2019, dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019 erstmals vorgelegt, ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit stellen. Dieser Antrag wurde durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Der darauf vom Beklagten unter Bezug auf die Selbstablehnung dieses Ablehnungsgesuchs weitere mündlich gestellte Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters wurde ebenfalls durch diesen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019 zurückgewiesen. Ein weiterer auf eine behauptete falsche Wiedergabe der schriftsätzlich durch die Klägerin gestellten Anträge gestützter Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters wurde durch den Einzelrichter ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 06. November 2017 hierzu angehört. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte durch keinen der Beteiligten. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 24. November 2017 gefasst.

II.

1.

Das allein auf die Weigerung der Terminverlegung in einem anderen Verfahren gestützte Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 24. Januar 2019 konnte durch den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden.

Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass im hiesigen Verfahren überhaupt ein auch nur formal fehlerhaftes Verhalten des Einzelrichters mit dem Ablehnungsgesuch angeführt wird. Vielmehr wird das Verhalten des abgelehnten Einzelrichters in anderer Sache zur Begründung herangezogen.

Soweit der Beklagte behaupten lässt, die fehlerhafte Ablehnung der Terminverlegung in anderer Sache wirke sich auch auf die Unvoreingenommenheit in der Entscheidungsfindung in dieser Sache aus, ist das nicht ersichtlich. Dies bereits, weil die dazu angeführten Ablehnungsgründe bereits bei rein formaler Prüfung nicht tragen. Denn die Weigerung einer Terminverlegung ist allein am Maßstab des § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) zu messen. Die behauptete Verhinderung nur eines Rechtsanwaltes einer Sozietät macht danach aber eine Terminverlegung grundsätzlich nicht notwendig. Laut Briefkopf des Ablehnungsschriftsatzes besteht die vom Beklagten beauftragte Sozietät aber aus zehn assoziierten Rechtsanwälten. Selbst wenn insoweit unterstellt wird, dass der Briefkopf fehlerhaft zehn, statt nur fünf bereite Rechtsanwälte, wiedergibt, sind danach neben dem verhinderten Rechtsanwalt weitere vier Rechtsanwälte in der Lage die Vertretung des Beklagten zu übernehmen. Dass diese weiteren Rechtsanwälte dazu in der Lage sind, zeigt die Terminwahrnehmung der Sozietät durch eine andere Rechtsanwältin am 11. Januar 2019 in diversen anderen Sachen zu der auch hier interessierenden Altanschließerproblematik (so u.a. 5 K 974/13 und 5 K 1308/15). Dass unter anderem diese Rechtsanwältin nicht zur Vertretung auch am 25. Januar 2019 bereit gewesen wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Schließlich sei noch bemerkt, dass eine besonders im Rahmen der Behandlung des Verlegungsantrags zu beachtende Vorbefassung des verhinderten Rechtsanwalts der Sozietät nicht ersichtlich ist. Der Verhinderte stellte im vorangegangenen Termin unmittelbar nach Aufruf zur Sache und nach Aufnahme der Erschienenen bereits einen ersten Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Unmittelbar darauf wurde der Termin vertagt, um darüber eine Kammerentscheidung ohne Mitwirkung des Einzelrichters herbeizuführen.

Im Übrigen ist der Vorwurf der fehlerhaften Verweigerung einer Terminverschiebung aus Gründen der Verhinderung eines Rechtsanwaltes der vom Beklagten beauftragten Sozietät bereits im Rahmen des in dieser Sache ersten Ablehnungsgesuchs vom 07. September 2018 vorgebracht worden und durch die Kammer mit Beschluss vom 22. November 2018 als ungeeignet zur Begründung der Richterablehnung zurückgewiesen worden (vgl. Bl. 223 f. GA). Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen lediglich erneuert worden und daher „verbraucht“.

2.

Da die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs vom 24. Januar 2019 rechtmäßig war, konnte auch die Zurückweisung des auf diese Zurückweisung gestützten Befangenheitsgesuchs durch den Einzelrichter selbst erfolgen.

3.

Die Zurückweisung des vierten Ablehnungsgesuchs, welches auf die angeblich fehlerhafte Wiedergabe der schriftsätzlich durch die Klägerin gestellten Anträge - insbesondere die Wiedergabe des Antrags, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war ebenfalls als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Insoweit ließ der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten offenbar ohne Kenntnis der klägerseitigen Schriftsätze – hier insbesondere der Klageschrift, Bl. 2 GA – behaupten, ein solcher Antrag sei nicht gestellt/angekündigt. Tatsächlich war ein solcher Antrag bereits schriftsätzlich angekündigt, wie sich aus Bl. 2 der Gerichtsakte (unten) eindeutig ergibt.

III.

Soweit der Klägervertreter noch vor Stellen der Anträge durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019 ausdrücklich erklärte den schriftsätzlich gestellten Zinsantrag nicht mehr stellen zu wollen und insoweit die Klage zurückzunehmen, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

IV.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheide ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der hier interessierenden Beitragserhebungen des Beklagten Wirksamkeit.

Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16). Obschon bereits das Rechtsstaatsprinzip ein Rückwirkungsverbot statuiert, kann sich die Klägerin auch auf Grundrechtspositionen nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen, da sie eine inländische juristische Person ist und auch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dem Wesen nach auf diese juristische Person – vgl. § 17 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz – anwendbar ist. Ihre Mitglieder – nach eigenen Angaben ca. 15.000 Einzelpersonen – sind natürliche und/oder juristische Personen, vgl. § 3 der Satzung der Klägerin.

Die genannte Beitragssatzung des Verbandes des Beklagten ist vor diesem Hintergrund keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für die Erbbaugrundstücke der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Erbbaugrundstücke bereits vor dem Jahr 1990 an die damalige zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen wurden.

(2) Der Verband des Beklagten erließ jedenfalls mit den im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Beitrags- und Gebührensatzung vom 27. Juli 1994 (und der zugehörigen Änderungssatzung vom 14. Juli 1995 sowie mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 Satzungen zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen bereits vor dem 31. Dezember 1999 erlassen. Diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung und unterstellten jedes wenigstens faktisch angeschlossene Grundstück in ihrem Geltungsbereich der Beitragspflicht. Dies ergibt sich unproblematisch aus den jeweiligen § 2 Abs. 2 und § 3 der genannten Satzungen.

Dies gilt jedenfalls auch mit Blick darauf, dass dem Verband des Beklagten aufgrund seiner Gründungssatzung bereits sämtliche kommunale wasserwirtschaftlichen Anlage unter anderem auch der Gemeinde W... übernahm und auch die wasserwirtschaftlichen Anlagen der M... i.L. im Rahmen des Rekommunalisierungvertrages in den Jahren 1995 / 1996 erhielt. Dass der Beklagte dementsprechend nicht auch über die vor den hier interessierenden Flurstücken liegenden Versorgungsstränge als Teil seines Versorgungsnetzes verfügte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht danach alles für eine Zuständigkeit des Verbandes auch für diese Stränge seit spätestens Mitte der 1990er Jahre.

Darauf, dass der Beklagte meint, erst nach dem 31. Dezember 1999 sei erstmals ein in seinem Eigentum stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt worden, kommt es nicht entscheidend an.

(a) Denn unstreitig bestand seit der Zeit vor dem 03. Oktober 1990 bereits ein tatsächlicher Anschluss der Grundstücke. Dieser tatsächliche Anschluss bestand dementsprechend auch an die Anlage des Verbandes des Beklagten seit der Übernahme der kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen mit der Verbandsgründung bzw. spätestens mit der Übernahme der MWA-Anlagen. Dass diese Anschlüsse in ihrem Bestand je rechtlich gefährdet gewesen wären, behauptet noch nicht einmal der Beklagte, so dass auch im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (insbesondere Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15) ein rechtlich dauerhafter Vorteil seit der Zeit vor dem 31. Dezember 1999 anzunehmen ist und dementsprechend nicht nur die Möglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG a.F., sondern jeweils ein tatsächlich und rechtlich hinreichend gesicherter Anschluss bestand. Dieser löste gemäß § 2 Abs. 2 der historischen beitrags- und Gebührensatzungen auch die Beitragspflicht bereits vor dem Ende des Jahres 1999 aus. Denn in den historischen Satzungen hieß es dort wörtlich:

Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(b) Unabhängig vom Bestehen der tatsächlichen Anschlüsse ist bereits aus den historischen Satzungen des Verbandes des Beklagten nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand nach § 3 der zitierten Satzungen die Beitragspflicht,

sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“,

so dass es nach diesem Wortlaut nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam, sondern auf das tatsächliche und rechtliche Können.

Aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 ist kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn seinerzeit lautete § 2 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:

„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“

Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzungen heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und die Erbbaugrundstücke der Klägerin waren aufgrund der Leitungsführungen vor den Flurstücken bzw. dem damaligen Gesamtflurstück spätestens Mitte der 1990er Jahre unabhängig vom Grundstücksanschluss beitragspflichtig, da tatsächlich ein Anschluss hätte hergestellt werden können und auch ein Anschlussrecht bestand. Denn der Klägerin bzw. der Gemeinde W... als Grundstückseigentümerin stand jedenfalls seit der Übernahme der wasserwirtschaftlichen Anlagen im Rahmen der Verbandsgründung und spätestens mit den Übernahmen der wasserwirtschaftlichen Anlagen von der früheren M... i.L. das Anschlussrecht zu. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). In rechtlicher Hinsicht muss dafür lediglich ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06). Das ist der Fall, denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 heißt es wörtlich:

„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“

Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:

„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“

Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Hauptleitung in der Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach seit 1995 / 1996 eine Versorgungsleitung, die dem Grundbesitz Anschluss bot, hatte der Eigentümer bzw. der gleichgestellte Berechtigte ein Anschlussrecht.

(3) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(4) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den Landrat des Landkreises Oberhavel führte zur Rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

VI.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die ausdrückliche Klagerücknahme wegen des schriftsätzlichen Zinsantrags berührt als Nebenforderung die Kostenentscheidung nicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Angesichts der Komplexität der Materie des (Alt-)Anschließerbeitragsrechts im Land Brandenburg war die Hinzuziehung der Bevollmächtigten bereits in den jeweiligen Vorverfahren auch notwendig, § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO.

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.