Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 09.12.2014 | |
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Aktenzeichen | 3 U 36/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.07.2013 (Aktenzeichen 1 O 21/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 19.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Schadensersatzansprüche des Berufungsklägers wegen nicht erwartungsgemäß verlaufender Beteiligungen an einem als Publikumskommanditgesellschaft betriebenen Filmfonds.
Am 21.12.2003 unterzeichnete der Kläger auf Vermittlung der Beklagten zu 3. eine Erklärung über den Beitritt als Kommanditist zur Medienfonds P… GmbH & Co. …KG (im Folgenden: B… KG) in Höhe von 25.000 € zuzüglich 5 % Agio.
Die Beklagte zu 2. war Gründungsgesellschafterin der B… KG. Die Beklagte zu 2. ist zudem Mittelverwendungskontrolleurin der B… KG und zugleich mit der konzeptionellen und laufenden Steuerberatung betreut. Komplementärin und Geschäftsführerin der B… KG ist die Medienfonds G… GmbH (im Folgenden: G… GmbH). Deren Geschäftsführer ist der Beklagte zu 1. Beteiligungsgesellschaft der Komplementärin und zugleich Fondsinitiatorin ist die P… GmbH (im Folgenden: P…), deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1. ist. Zugleich ist der Beklagte zu 1. Mehrheitsgesellschafter der P…. Alleiniger weiterer Gesellschafter ist der Bruder des Beklagten zu 1.
Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung bislang eine Ausschüttung in Höhe von 46,5 % der Zeichnungssumme.
Der Kläger hat erstinstanzlich unter Berufung auf Mängel des Prospektes und - hinsichtlich der Beklagten zu 3. - unter Berufung auf Beratungsfehler - die Beklagten als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen die Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Zahlung von 13.625,00 € (Rückzahlung des eingezahlten Betrages abzüglich der genannten Ausschüttungen) nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu 1.). Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm sämtliche Schäden, insbesondere die Steuerschäden, die ihm durch eine nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entstünden, zu ersetzen hätten (Antrag zu 2.) sowie die Freistellung von etwaigen Nachzahlungsforderungen der B… KG oder Dritter gegen ihn aus seiner Kommanditbeteiligung beantragt (Antrag zu 3.) Ferner hat er die Feststellung, dass die Beklage sich im Annahmeverzug mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus seiner Beteiligung an der B…KG begehrt (Antrag zu 4.) und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.278,85 € geltend gemacht (Antrag zu 5).
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage insgesamt abgewiesen.
Dem Kläger stünden keine Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu. Der Prospekt sei nicht fehlerhaft.
Der Prospekt enthalte keine unzutreffenden Prognoseberechnungen. Es könne nicht angenommen werden, dass die prognostizierten Ausschüttungen auf ins Blaue hinein angestellten Vermutungen beruhten und jeder realistischen Tatsachengrundlage entbehrten. Die mit der Wahl der Anlage verbundenen Risiken seien im Prospekt für einen aufmerksamen Leser ausreichend verständlich dargelegt und informierten mehrfach auch über das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals.
Auch die Hinweise im Prospekt auf die Aufgaben der Mittelverwendungskontrolleurin seien ausreichend und verständlich.
Gleiches gelte für die steuerliche Seite der Anlage. Auch hierüber kläre der Prospekt den Anleger in ausreichender Weise auf. Insbesondere finde sich auf Seite 57 des Prospektes ein ausführlicher Hinweis auf das Risiko einer Änderung der Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung zu einzelnen steuerrechtlichen Aspekten der Anlage sowie deren mögliche negative Auswirkungen. Dass und weshalb aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Konstruktion des Medienfonds G… I steuerlich gefährdet hätte sein können, habe der Kläger nicht aufgezeigt.
Prospektfehler ergäben sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Aufklärung über die wesentlichen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen. Im Anlageprospekt fehle zwar die Angabe, dass der Berufungsbeklagte zu 1. nicht nur Geschäftsführer der G… GmbH sowie der P… GmbH ist, sondern auch Alleingesellschaft der G… GmbH und Mehrheitsgesellschafter der P… GmbH. Diese Angaben seien aber entbehrlich, da sich die Verflechtung des Beklagten zu 1. mit diesen Gesellschaften bereits aus dessen Geschäftsführerstellung ergebe. Einer Aufklärung über diese Verflechtung habe es auch deshalb nicht bedurft, da die P… keine Gesellschaft sei, in deren Hand das nach dem Emissionsprospekt durchzuführende Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt sei.
Die Beklagte zu 3. hafte nicht wegen Schlechterfüllung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages. Der Kläger habe bereits nicht hinreichend vorgetragen, wer ihn für die Beklagte zu 3. im Rahmen des von ihm behaupteten Telefonates beraten haben soll. Anlass für eine Parteivernehmung des Klägers habe deshalb nicht bestanden. Der Vorwurf, die Berufungsbeklagte zu 3. habe ihn pflichtwidrig nicht über die von ihr erhaltenen Innenprovisionen und Rückvergütungen informiert, sei ohne Substanz. Eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger bestehe nur dann, wenn an die Vermittlungsgesellschaft Provisionen über 15 % gezahlt worden seien. Dafür, dass dies hier geschehen sei, habe der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen.
Hiergegen wendet sich der Berufungskläger mit seiner Berufung, mit der sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen weiterhin auf Prospektfehler beruft.
Insbesondere rügt er, dass der Verflechtungshinweis im Prospekt entgegen der Auffassung des Landgerichts unzureichend sei. Es sei unstreitig geblieben, dass der Beklagte zu 1. nicht nur Geschäftsführer der P… GmbH, sondern auch deren Mehrheitsgesellschafter war und zudem Gesellschafter der G… GmbH. Dass der Prospekt keinen Hinweis hierauf enthalte, mache ihn fehlerhaft. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dieser Hinweis sei deshalb entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur Verflechtungen mit solchen Unternehmen, deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern offengelegt werden müssten, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die „nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt habe“, die P… aber in das eigentliche Vorhaben des Konzeptes, nämlich die Finanzierung der Produktion von TV- und Kinofilmen, nicht eingebunden sei, sei dem nicht zu folgen. Zum einen sei die P… tatsächlich aufgrund des „Vertrages über Projektbegleitung und Filmmanagement“, der sie zur Beratung der Komplementärin bei der Auswahl der Investitionsobjekte und bei sämtlichen Vertragsverhandlungen verpflichtete, in die Produktion und deren Auswertung involviert. Zum anderen seien mit den „nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben“ nicht nur Verträge zur unmittelbaren Umsetzung des Gesellschaftszweckes gemeint, sondern vielmehr sei jede Aufgabe angesprochen, für die der Investitionsplan des Emissionsprospektes Mittel bereithalte. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Ci… Medienfonds vom 15.07.2010 (III ZR 321/08), in denen es um Verflechtungen mit Gesellschaften gegangen sei, denen Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung und Werbung für den Fonds übertragen worden seien, also auch keine Aufgaben im Sinne des Kern- Unternehmenszweckes.
Darüber hinaus fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Darstellung der Beteiligung der P… GmbH an der G… GmbH. Die einzige Erwähnung auf Seite 89, also buchstäblich auf der letzten Seite, sei nicht ausreichend.
Das Erstgericht habe es ferner unberücksichtigt gelassen, dass auch die kapitalmäßige Verflechtung wichtiger Vertragspartner nicht korrekt dargestellt sei. So sei die Berufungsbeklagte zu 2. im Verkaufsprospekt nicht namentlich für die steuerberatende Funktion erwähnt. Die Berufungsbeklagte zu 2. hätte auch darauf hinweisen müssen, dass sie als Gründungsgesellschafterin sowie gleichzeitig mit der konzeptionellen und laufenden Steuerberatung beauftragt, zu einer unabhängigen und neutralen Mittelverwendungskontrolle nicht in der Lage gewesen sei.
Das Landgericht sei fehlerhaft auch nicht auf den Vortrag des Klägers zu den kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen bei der F… GmbH (im Folgenden: F… GmbH) sowie der L…gesellschaft mbH (im Folgenden: L… GmbH) eingegangen. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass der Fondsprospekt auf Seite 89 fehlerhaft sei. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften sei Frau A… A… gewesen. Wenn der Fondsprospekt auf Seite 89 behaupte, „Das Kapital der F… GmbH und der L… werden von Herrn A… verwaltet“, sei dies falsch.
Auch die Prognoseberechnung sei entgegen der Einschätzung des Landgerichts unrichtig. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, der klägerische Sachvortrag zur Fehlerhaftigkeit einzelner Prognoseparameter sei nicht ausreichend, habe es die Anlagen K 27 bis K 34 aus seinem Schriftsatz vom 06.05.2013 offenbar nicht beachtet. Diese indizierten, dass die Prognoseberechnungen ins Blaue hinein gemacht worden seien. Der Berufungskläger rügt ferner, dass das Erstgericht den Zeugen K… nicht zu der Behauptung, dass nur eine einzige Produktion für den Fonds die Gewinnzone erreicht habe, gehört habe. Hieraus lasse sich rückschließen, dass nicht nur die Erfolgsparameter unrichtig gewählt worden seien, sondern auch die Erlösschätzung insgesamt rechnerisch und wirtschaftlich falsch gewesen sei. Auch hätte das Landgericht den Zeugen D… anhören und ein Sachverständigengutachten einholen müssen, wie im Schriftsatz vom 06.05.29013 angeboten.
Hinsichtlich der Beurteilung der Risikodarstellung im Prospekt rügt der Berufungskläger, dass das Landgericht einseitig nur die Stellen des Verkaufsprospektes bewerte, aus denen sich der Hinweis auf das Totalverlustrisiko ergebe. In der Gesamtbetrachtung werde aber das Verlustrisiko verharmlost, so dass beim Anleger der unrichtige Eindruck einer Beteiligung erweckt werde, bei der ein Totalverlust so unwahrscheinlich sei, dass er nur in einer extremen Ausnahmesituation überhaupt denkbar sei.
Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft eine fehlerhafte Darstellung der „Mittelverwendungskontrolle“ im Verkaufsprospekt verneint. Die Ausführungen im Verkaufsprospekt zur Mittelverwendungskotrolle seien irreführend. Das Landgericht habe zu Unrecht seinem Antrag auf Vorlage der Mittelfreigabeberichte und der Abrechnungsbelege gemäß § 142 ZPO nicht stattgegeben.
Auch die steuerliche Gestaltung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlerhaft dargestellt worden. Die Mindestgarantien und Vorablizenzerlöse seien fälschlich nicht als im Investitionsjahr teilweise aktivierungspflichtig angegeben worden.
Der Berufungskläger beruft sich auch zweitinstanzlich weiterhin darauf, dass die nach seiner Ansicht gegebenen Prospektfehler eine Haftung der Berufungsbeklagten nach sich zögen.
Der Berufungsbeklagte zu 1. hafte aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens wegen der unterlassenen Aufklärung für die Prospektfehler. Er habe durch seine herausgehobene Funktion für die Geschicke des Fonds, die im Prospekt an mehreren Stellen hervorgehoben werde, für sich besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, da er durch sein persönliches Netzwerk persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen habe. Er habe auch ein unmittelbares Eigeninteresse verfolgt.
Die Berufungsbeklagte zu 2. hafte für die fehlerhaften Prospektangaben als Treuhandkommanditistin ebenfalls aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bzw. aus § 311 BGB. Sie habe sowohl von den kapitalmäßigen Verflechtungen als auch von den weiteren Prospektfehlern Kenntnis gehabt.
Die Haftung der Berufungsbeklagten zu 1. und 2. ergebe sich auch aus Delikt, da sie es vorsätzlich unterlassen hätten, die Anleger über die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen aufzuklären.
Die Berufungsbeklagte zu 3. hafte wegen einer Verletzung von Beratungspflichten. Der Kläger habe erstinstanzlich zum behaupteten Beratungsgespräch hinreichend vorgetragen.
Der Berufungskläger beantragt,
1. die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an den Berufungskläger 13.625,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent vom 21.12.2003 bis zum 30.12.2010 sowie
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010
Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Berufungsklägers an der Medienfonds G… GmbH& Co. … KG (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 25.000,00 €) zu zahlen;
hilfsweise
Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Berufungsklägers an der Medienfonds G… GmbH& Co. … KG (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 25.000,00 €) zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Berufungsbeklagten dem Berufungskläger gesamtschuldnerisch sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die diesem aus seiner Kommanditbeteiligung an der Medienfonds G… GmbH& Co. … KG (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 25.000,00 €) entstehen, insbesondere den Schaden, der ihm durch die nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisung in Form von Nachzahlungszinsen gemäß §§ 233 a, 235 AO entsteht;
3. festzustellen, dass die Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch den Berufungskläger von etwaigen Nachzahlungs- und Rückzahlungsforderungen der Beteiligungsgesellschaft Medienfonds G… GmbH& Co. … KG (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 25.000,00 €) eines etwaigen Insolvenzverwalters dieser Gesellschaft oder dritten Gläubigern zum Ausgleich eines eventuell negativen Kapitalkontos freizustellen haben;
4. festzustellen, dass sich die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der vom Berufungskläger gezeichneten Beteiligung an der Medienfonds G… GmbH& Co. … KG (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 25.000,00 €) in Verzug befinden:
5. die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Berufungskläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.278,85 € sowie weitere 83,30 € zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berufungsbeklagte zu 1. meint, er hafte - unabhängig vom Vorliegen von Prospektfehlern - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ansprüche aus einer „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens seien nicht gegeben. Die Angaben im Prospekt reichten nicht aus, um eine solche - nur im Ausnahmefall zu bejahende - Haftung zu begründen zu können. Der Beklagte habe keine persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen.
Darüber hinaus sei der Prospekt auch nicht fehlerhaft.
Die Berufungsbeklagte zu 2. beruft sich ebenfalls darauf, dass Prospektfehler nicht vorlägen.
Die Berufungsbeklagte zu 3. hält sich darüber hinaus schon deshalb nicht für haftbar, weil sie dem Berufungskläger die Anlage lediglich vermittelt habe und keine persönliche Beratung stattgefunden habe. Der Berufungskläger habe die Anlageprodukte, über die sie ihn informiert habe, selbständig geprüft und ausgewählt.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Der Berufungsbeklagte zu 1. haftet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Schadensersatz.
Da der Berufungsbeklagte zu 1. nicht Vertragspartner der beitretenden Kommanditisten ist, wohl aber als Initiator oder Hintermann des streitgegenständlichen Kapitalanlagemodells anzusehen ist, kämen in erster Linie Ansprüche aus der - vom Bundesgerichtshof entwickelten - „Prospekthaftung im engeren Sinne“ in Betracht, die nicht an persönliches, sondern typisiertes Vertrauen anknüpft und davon ausgeht, dass Gründer, Initiatoren, Gestalter und Hintermänner eines Unternehmens für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes verantwortlich sind (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 311, Rn 67 ff; BGH NJW 2010, 1077; BGH NJW 2012, 758). Derartige Ansprüche sind aber in jedem Fall verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt für die Verjährung von Ansprüchen aus der Prospekthaftung im engeren Sinne eine absolute Frist von drei Jahren ab Abschluss der Beitrittsvereinbarung (BGH NJW 2010, 1077).
Als Anspruchsgrundlage kommt hier hinsichtlich des Berufungsbeklagten zu 1. demgemäß nur eine Haftung aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 2 BGB, 311 BGB) aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Auch ein solcher Anspruch besteht aber nicht.
Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.04.2012, II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937 ff grundsätzlich nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Allein der Umstand, dass der Name eines Initiators oder Hintermannes im Prospekt mehrfach an prominenter Stelle genannt wird, ist nicht ausreichend. Die werbemäßige Nennung des Namens allein begründet eine Prospekthaftung im weiteren Sinne noch nicht. Zu dieser Nennung müssen weitere Handlungen hinzutreten, durch die besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wird (BGH a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 04. Mai 2004, XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 24 f).
Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung des Berufungsbeklagten zu 1. hier aus.
Das - angebliche -Vertrauen des Berufungsklägers darin, dass entscheidender Faktor für den Zugriff auf aussichtsreiche Filmstoffe und bedeutende Filmproduzenten und damit für den Erfolg des Fonds und seiner Beteiligung daran das persönliche Netzwerk des Berufungsbeklagten zu 1. sei, gründet sich nicht auf dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger über den Beitritt, sondern ausschließlich auf die Angaben über den Berufungsbeklagten zu 1. im Fondsprospekt. Zwar wird das Fachwissen des Berufungsbeklagten zu 1. und dessen Verbindungen in die Medien- und Filmbranche im Prospekt an mehreren Stellen besonders hervorgehoben. Daraus ergibt sich aber nur, dass die B… KG die Fähigkeiten und Verbindungen des Berufungsbeklagten als Geschäftsführer der Komplementär GmbH nutzen will, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Dies ist nicht mehr als ein werbemäßiger Hinweis und bedeutet nicht, dass der Berufungsbeklagte selbst persönlich mit einem Anspruch auf besonderes Vertrauen hervorgetreten ist (vergl. auch BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03; OLG Braunschweig, 2 U 60/10).
Soweit das OLG München dies in dem Urteil 21 U 2874/11 hinsichtlich des dortigen Beklagten (Geschäftsführer der Komplementärgesellschaf) anders gesehen hat und die Angabe im Prospekt zu dessen vita als ausreichend für eine persönliche Haftung angesehen hat, ist dies auf den hiesigen Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil nicht dargelegt ist, welche konkreten Angaben im dortigen Prospekt gemacht wurden. Zudem wird die Haftung im dortigen Urteil, soweit ersichtlich, auch auf persönliche Handlungen des dortigen Beklagten gestützt.
Das wirtschaftliche Eigeninteresse am Erfolg des Fonds und damit auch indirekt an der Beteiligung des Klägers aufgrund der Stellung des Beklagten als Gesellschafter der P… reicht ebenfalls nicht aus, um eine Haftung des Berufungsbeklagten zu 1. zu begründen. Grundsätzlich gilt, dass das allgemeine Interesse des Geschäftsführers am Erfolg einer Gesellschaft bzw. seines Unternehmens keine Eigenhaftung begründet (Palandt/Grüneberg, BGB, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).
2.
a)
Hinsichtlich der Berufungsbeklagten zu 2. könnte die Prospekthaftung im weiteren Sinne zwar grundsätzlich zum Tragen kommen. Dies kann aber letztlich dahinstehen.
b)
Voraussetzung für eine Haftung der Berufungsbeklagten zu 2. aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist jedenfalls das Vorliegen eines Prospektfehlers. Daran fehlt es hier.
aa)
Über Verflechtungen zwischen der Komplementär GmbH und der P… wurde im Prospekt hinreichend aufgeklärt.
Grundsätzlich gilt, dass der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich, richtig und vollständig zu unterrichten hat (z.Bsp. BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 337/08, Rn. 10). Dazu gehört nach der auf das Urteil vom 06.10.1980, II ZR 60/90, NSW 1981, 1449 ff, zurückzuführenden Rechtsprechung des Bundesgerichthofes auch die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 337/08). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichthof in der Entscheidung vom 31. Oktober 2013 (III ZR 66/13) nochmals bestätigt.
Ob eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verflechtungen zwischen der G… GmbH (Komplementärin) und der P…, wie es das Landgericht getan hat, bereits deshalb verneint werden kann, weil in die Hand der P… keine „nach dem Fondskonzept durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich “ gelegt wurden, ist allerdings zweifelhaft.
Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichthofes zu einem „ci… Medienfond“ (Urteil vom 15.07.2010, III ZR 337/08) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers zwar noch nicht, dass Verflechtungshinweise hinsichtlich sämtlicher Unternehmen zu erfolgen haben, die vertraglich in irgendeiner Weise in die Verwirklichung des Vorhabens mit eingebunden sind und für die der Investitionsplan des Emissionsprospektes Mittel bereit stellt. In der dortigen Entscheidung hielt der Bundesgerichtshof die Verflechtung des Geschäftsführers und beherrschenden Gesellschafters der Komplementärin mit einem Unternehmen, an dem dieser ebenfalls maßgeblich beteiligt war und das mit 36,02 % einen erheblichen Teil der Anleger für den Fonds eingeworben hat, hierfür Provisionen von 20 % erhielt und zugleich mit Werbemaßnahmen betraut war, weil sie im Gegensatz zur Komplementärin selbst hierfür die nötigen Kontakte und das nötige Know-how hatte, für offenbarungspflichtig. Er stellte hierbei aber auch darauf ab, dass es sich um ein „Vorhaben des Fonds“ gehandelt habe, da es für die Entwicklung des Vorhabens auf die dem betroffenen Unternehmen übertragenen Aufgaben entscheidend ankam, da sie den Boden für eine erfolgreiche Vermittlung und Installierung der Beteiligungsgesellschaft bereiteten, um die angestrebten Investitionsmaßnahmen ordnungsgemäß durchführen zu können.
Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass auch Verflechtungen mit Unternehmen, die Dienstleistungen für den Fonds erbringen, ohne dass diese für die Erreichung des eigentlichen Gesellschaftszweckes wesentlich sind, die Gefahr von Interessenkollisionen mit sich bringen können. Auch bei solchen Verträgen besteht das Risiko, dass Verträge mit den verbundenen Unternehmen wirtschaftlich zu deren Gunsten gestaltet werden mit nachteiligen Auswirkungen für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds (so z.Bsp. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2013, 9 U 33/12). Auch birgt schon der Umstand, dass ein Beratervertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird, dessen Geschäftsführer identisch mit dem Geschäftsführer der Komplementärin ist, dieser Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens ist und das selbst an der Komplementärin beteiligt ist, für sich genommen die Gefahr eines Interessenkonflikts bzw. einer Schädigung von Vermögensinteressen der Anleger. Wenn der Geschäftsführer der Komplementärin bei der Auswahl der Investitionsobjekte und der Erstellung der Verträge quasi von sich selbst beraten wird, stellt sich die Frage, welchen Vorteil dies der Fondsgesellschaft bringt und ob es gerechtfertigt ist, dass die beratende Gesellschaft hierfür immerhin 2 % der Investitionssumme als Vergütung erhält.
Hierauf kommt es vorliegend aber nicht entscheidend an, da der hier streitgegenständliche Prospekt die für die Anlageentscheidung eines Anlegers wesentlichen Verflechtungen hinreichend offen gelegt hat.
Der Prospekt wird in dieser Hinsicht seinem Zweck, die für eine sachgereichte Entscheidung eines Anlegers wesentlichen Umstände, hier die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der betroffenen Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter durch kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen, offen zu legen, um dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, gerecht. Der Prospekt gibt an sichtbarer Stelle unter der Überschrift „Erläuterungen zu den Verträgen der Gesellschaft“ auf Bl 66 ff und der Überschrift „Partner im Überblick“ auf Seite 89 Auskunft über die jeweiligen Gesellschaften, die zwischen ihnen bestehenden Verträge und die vereinbarten Vergütungen. Ebenfalls ist offen gelegt, dass der Berufungsbeklagte zu 1. sowohl Geschäftsführer der Komplementärin als auch Geschäftsführer der P… ist. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass die P… an der Komplementär GmbH beteiligt ist. Aus diesen offen gelegten Verflechtungen ergibt sich für einen potentiellen Anleger, dass die P… kein von der Komplementärin unabhängiges Unternehmen ist und der Berufungsbeklagte zu 1. als Geschäftsführer die Geschicke beider Firmen lenkt und bestimmenden Einfluss auf beide Unternehmen hat, die Beratungstätigkeit, für die die P… eine Vergütung von 2 % der Investitionssumme erhält, also nicht von einem unabhängigen dritten Unternehmen, sondern von einem Unternehmen erfolgt, das mit der Komplementärin wirtschaftlich und personell zusammenhängt. Für einen potentiellen Anleger ist auch erkennbar, dass der Berufungsbeklagte zu 1. von den Dienstleistungen, die die P… für die Fondsgesellschaft erbringt, profitiert (vergl. hierzu BGH Urteil vom 31.10.2013, III ZR 66/13). Dies ergibt sich jedenfalls indirekt bereits aus seiner Stellung als Geschäftsführer. Damit ist der notwendigen Aufklärung auch ohne einen besonderen Hinweis auf die zusätzliche Stellung des Berufungsbeklagten zu 1. als Mehrheitsgesellschafter der P… Genüge geleistet. Einem solchen weiteren Hinweis käme in der hier vorliegenden Konstellation keine für die Anlageentscheidung eines Anlegers wesentliche Bedeutung mehr zu.
bb)
Dass die Berufungsbeklagte zu 2. nicht als steuerberatende Gesellschaft ausdrücklich genannt ist, macht den Prospekt nicht fehlerhaft. Die Berufungsbeklagte zu 2. ist nicht mit der Komplementär GmbH verflochten.
cc)
Hinsichtlich der F… und der L… ist bereits nicht erkennbar, wo der Prospekt fehlerhaft sein soll. Herr A… war Geschäftsführer dieser Gesellschaften. Auch werden insoweit nicht kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen zwischen der K…GmbH einerseits und den genannten Gesellschaften andererseits geltend gemacht.
dd)
Es liegen auch keine unzutreffenden Prognoseberechnungen vor.
Nach der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichthofes vom 27.10.2009 (XI ZR 337/08, NSW-RR 2010, 115 ff) gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Es darf der Prognose auch die optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, a.a.O.; vergl. auch BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, WM 2006, 851).
Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich aus dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend ergibt, dass die Prognoseberechnungen ins Blaue hinein erfolgten.
Der Berufungskläger hat pauschal Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten und unter Vorlage von Übersichten über die Kinoergebnisse der Jahre 2002 bis 2008 und Filmhitlisten der Jahre 1998 bis 2002 (Anlagen K 28 bis K 34) vorgetragen, aus diesen ergebe sich, dass den Erlösschätzungen im Prospekt keine ausreichende Kalkulationsgrundlage zugrunde gelegen haben könne. Die Einschätzung, es werde ein Gewinn erzielt, der zwischen 18 % und 23 % liege, beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass ein vom Fonds produzierter Film durchschnittlich von mehr als 1.000.000 Zuschauern gesehen werde. Dies sei aber, wie sich aus den Anlagen BK1 bis BK 10 ergebe, unrealistisch.
Diese Filmhitlisten sind aber kein geeigneter Angriff gegen die Prognoseberechnungen des Prospektes. Abgesehen davon, dass auch nach diesen Filmhitlisten in jedem Jahr mehrere Produktionen angeführt sind, die Zuschauerzahlen von weit mehr als 1.000.000 erreicht haben, ist festzustellen, dass in diesen Listen zahlreiche Filme aufgeführt sind, bei denen es sich um Dokumentationen oder Beiträge aus dem künstlerischen Bereich handele, die regelmäßig nur niedrige Zuschauerzahlen erreichten, der Filmfonds aber im kommerziellen Mainstreamsegment tätig sein sollte, in dem andere Zuschauerzahlen zu erwarten waren. Schon deshalb lässt sich aus diesen Listen kein Rückschluss auf eine unvertretbare Erlöseinschätzung ziehen. Darüber hinaus geben diese Listen nur die Zuschauerzahlen in dem jeweiligen Jahr wieder. Diese sind aber für die Berechnungen irrelevant. Maßgeblich sind die Zuschauerzahlen während der gesamten Verwertungsphase eines Films.
Den Berufungsbeklagten aufzugeben, wie der Berufungskläger beantragt, die Datenmaterialien, die der Prognoseberechnung zugrunde gelegen haben, nach § 142 ZPO vorzulegen, war nicht geboten. Der Berufungskläger begehrt nicht die Vorlage konkreter Unterlagen, sondern pauschal die Vorlage von nicht näher konkretisierten Datenmaterialien. Die Vorlage von Unterlagen setzt zudem schlüssigen Sachvortrag voraus, woran es, wie dargelegt, fehlt. Sie dient nicht der Ausforschung (vergl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 142 Rn 7 ff).
ee)
Auch die Risikoaufklärung war hinreichend. Der Prospekt weist an verschiedenen Stellen (Seite 8, 27, 38, 40, 47) ausdrücklich auf das Risiko eines Totalausfalles hin. Selbst wenn dieses Risikos als unwahrscheinlich dargestellt wird, wird dem Anleger durch die mehrfache Erwähnung die Möglichkeit eines Totalausfalls hinreichend vor Augen geführt.
ff)
Die Hinweise zur Mittelverwendungskontrolle sind nicht irreführend.
Auf Seite 69 des Prospektes ist dargelegt, welche Aufgaben die Mittelverwendungskontrolleurin hat. Hier ist ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht die Verwendung der Einlagen der Gesellschafter in Film- und Medieninvestitionen der Gesellschaft zu überprüfen und überwachen hat, sondern ihr die Überwachung und Feststellung der Mittelfreigabe und die vertragsgerechte Freigabe der Investitionskosten nach dem Investitionsplan des Gesellschaftsvertrages obliegt. Darüber hinaus sind die Rechte und Pflichten der Mittelverwendungskontrolleurin in dem im Prospekt auf Seite 84 ff abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag wiedergegeben. Die Formulierung im Prospekt auf Seite 38 steht dem nicht entgegen.
gg)
Hinsichtlich der Angaben im Prospekt zur steuerlichen Seite weist der Prospekt ausreichend auf das Risiko einer Änderung der Auffassung von Finanzverwaltung oder Rechtsprechung zu einzelnen steuerlichen Aspekten hin (Seite 57). Selbst wenn es sich vorliegend um einen Fonds mit einer so genannten Defeasance Struktur gehandelt haben sollte, wäre der Hinweis ausreichend gewesen (vergleiche OLG München, Urteil vom 03. Juli 2013, 13 U 3705/12).
Im Übrigen zeigt die Berufungsbegründung nicht konkret auf, wo der Prospekt steuerliche Auswirkungen fehlerhaft darstellt, insbesondere nicht, an welcher Stelle der Prospekt im Hinblick auf die Aktivierungspflicht von Mindestgarantien und Vorablizenzerlöse im Investitionsjahr fehlerhaft sein soll.
Eine Haftung der Berufungsbeklagten zu 2. besteht damit mangels Prospektfehlers ebenfalls nicht.
3.
a)
Die Berufungsbeklagte zu 3. haftet nicht aufgrund einer Pflichtverletzung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages aus § 280 BGB.
Dass zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu 3. ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist und im Rahmen dieser Beratung ihm gegenüber fehlerhafte Angaben über das Anlageobjekt gemacht wurden, d.h. eine persönliche (Falsch)beratung über das Anlageobjekt stattgefunden hat (vergl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, a.a.O., § 280, Rn 47), lässt sich nicht feststellen; es war hierüber auch nicht Beweis durch Parteivernehmung des Berufungsklägers zu erheben.
Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm Ende Dezember des Jahres 2003 in einem telefonischen Beratungsgespräch die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Medienfonds als sichere Kapitalanlage dargestellt, bei der er am Ende der Laufzeit sein eingesetztes Kapital garantiert zurückerhalte. Diesen Vortrag hat er in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO vor dem Senat im Termin vom 11.11.2014 allerdings nicht bestätigen können. Weder konnte er sicher bestätigen, dass er ein entsprechendes Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführt hat - er konnte nicht einmal mehr mit Bestimmtheit sagen, ob er das Telefonat mit einem Mann oder einer Frau geführt hat -, noch erinnerte er sich daran, dass ihm ausdrücklich zugesichert wurde, er werde sein eingesetztes Kapital garantiert zurückerhalten. Er hat in seiner Anhörung lediglich ausgeführt, dass er nach dem Gespräch davon ausgegangen sei, dass das Kapital erhalten bleibe und es sich um ein überzeugendes Konzept gehandelt habe. Konkretere Angaben zum Inhalt des Gespräches waren ihm - nach so langer Zeit nachvollziehbar - indes nicht möglich.
Eine weitere Beweisaufnahme durch Parteivernehmung des Klägers kam unter diesen Umständen nicht in Betracht. Zwar kann sich die für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptung auch aus dem Inhalt einer Parteianhörung nach § 141 ZPO ergeben; diese Voraussetzung liegt aber nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung, wie dargelegt, nicht vor.
b)
Mangels einer konkreten Falschberatung käme eine Haftung der Beklagten zu 3. nur unter dem Gesichtspunkt der nicht ordnungsgemäßen Überprüfung auf die Plausibilität der Anlage in Betracht. Auch diese scheidet aber aus, da, wie oben ausgeführt, Prospektfehler nicht vorliegen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Ob der hier zu beurteilende Prospekt Fehler beinhaltet, hat keine grundsätzliche Bedeutung; dass hinsichtlich dieses Prospektes P… I eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren anhängig ist, so dass ein klärungsbedürftige Frage höchstrichterlich zu entscheiden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dem Senat sind lediglich die vier beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängigen Verfahren bekannt. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert; abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte liegen nicht vor. Der 12. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts hat sich in den Verfahren 12 U 20/12 und 12 U 212/12 der hiesigen Auffassung angeschlossen.