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Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; Altanschließer; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Festsetzungsverjährung; Abwasserbeseitigungskonzept; Aufwandsüberdeckung; Doppelveranlagung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 29.09.2014
Aktenzeichen OVG 9 N 18.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 7 S 2 KAG BB

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Januar 2014 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 23.625,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Klägerseite gehören drei benachbarte Flurstücke in Cottbus, die vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit erlangten, an eine Schmutzwasserkanalisation im Gebiet der heutigen Stadt Cottbus angeschlossen zu werden.

Der Beklagte zog die Klägerseite für ihr Grundstück mit Bescheid vom 23. März 2011 zu einem Kanalanschlussbeitrag heran. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2014 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerseite am 21. Februar 2014 zugestellt worden. Sie hat am 10. März 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und am 16. April 2014 ihren Antrag begründet.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss in Bezug auf jede Begründung ein Berufungszulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

A)

Das Vorbringen der Klägerseite weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerseite hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Weise schlüssig angegriffen.

1.a) Sie macht zu Unrecht geltend, die Beitragsforderung sei bereits vor ihrer Festsetzung verjährt gewesen. Festsetzungsverjährung tritt erst dann ein, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist; ablaufen kann die Verjährungsfrist indessen nur, wenn sie überhaupt zu laufen begonnen hat; die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG i.V.m. § 38 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).

aa) Der Beitrag ist nicht schon bis zum 31. Januar 2004 verjährt gewesen. Die bis zum Ablauf dieses Tages geltende Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (im Folgenden: a.F.) hat vorgesehen, dass die Beitragspflicht mit der Anschlussmöglichkeit, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung entstand und die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen konnte. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch während der Geltungszeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. vom Vorhandensein einer wirksamen, den Beitragstatbestand regelnden Beitragssatzung abhängig gewesen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG, § 38 AO). Die in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. getroffene Regelung zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hat das insoweit unterstrichen, als die sachliche Beitragspflicht danach nicht vor dem Inkrafttreten der Satzung entstand und die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen konnte; in Bezug auf solche Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung angeschlossen werden konnten, wurde die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht danach gerade nicht auf den Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage, sondern auf das Inkrafttreten der ersten Satzung oder sogar einen darin geregelten späteren Zeitpunkt festgelegt. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 43 ff. dahin ausgelegt, dass die erste Beitragssatzung auch im Falle ihrer Unwirksamkeit insofern für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich blieb, als die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat nach dieser Auslegung für bestimmte Fallgestaltungen eine Rückwirkungsanforderung an die erste wirksame Beitragssatzung geregelt. Danach hätte eine Beitragssatzung während der Geltungszeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nur dann die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück begründen können, wenn der Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des - vermeintlichen - Inkrafttretens der ersten Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus zum 30. Juni 1993 beigemessen worden und die Satzung im Übrigen wirksam gewesen wäre. An einer solchen Satzung fehlte es hier indessen bis zum 31. Januar 2004; auch später ist keine auf den 30. Juni 1993 rückwirkende wirksame Beitragssatzung erlassen worden (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 8).

bb) Der Beitrag ist auch in der Zeit zwischen dem 31. Januar 2004 und dem Erlass des hier angegriffenen Bescheides nicht verjährt. Seit dem 1. Februar 2004 gilt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F.). Die Klägerseite macht selbst nicht geltend, dass die gegen sie gerichtete Beitragsforderung nach dieser Norm festsetzungsverjährt sei.

b) Mit der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist das nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis entfallen. Diese Rechtsänderung ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht unwirksam. Sie unterliegt namentlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem von der Klägerseite geltend gemachten Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes im Übrigen.

Die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist nicht unter Verletzung des grundsätzlichen Verbots echt rückwirkender Gesetze (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.) erfolgt. Der Gesetzgeber hat § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. formell nicht rückwirkend, sondern erst zum 1. Februar 2004 und damit zu einem Zeitpunkt nach der am 23. Dezember 2003 erfolgten Bekanntmachung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 in Kraft gesetzt.

Die Änderung hat auch materiell keine echte Rückwirkung entfaltet. Zwar wäre eine Veranlagung des klägerischen Grundstücks zu einem Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG nicht mehr möglich gewesen, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre. Wäre eine auf den 30. Juni 1993 rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO in Lauf gesetzt worden und Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten. Einen die Festsetzungsfrist wahrenden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO) Beitragsbescheid hatte der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen. Nach der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG konnte der Satzungsgeber indessen eine Beitragssatzung ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ersten Satzungsgebungsversuchs erlassen und damit die sachliche Beitragspflicht auch für das klägerische Grundstück erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lassen. Mit der dies ermöglichenden Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG hat der Gesetzgeber gleichwohl nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich ändernd eingegriffen, sondern einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft neu geregelt. Denn die Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit bestand fort und eine Verjährung des Beitrags war mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht eingetreten, soweit - wie hier - vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 37 f.; Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn.66 ff.).

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, Juris). Danach kann der Gesetzgeber den Inhalt des geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtssetzung feststellen oder klarstellend präzisieren, wobei eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber grundsätzlich dann als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen ist, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll. Das greift hier jedoch nicht. Zwar wird die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im Gesetzentwurf der Landesregierung für das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (LT-Drucksache 3/6324 vom 28. August 2003, Begründung Teil B zu Art. 5 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa) als Klarstellung bezeichnet. Diese "Klarstellung" betraf aber nicht einmal eine in der Fachgerichtsbarkeit noch offene Auslegungsfrage, sondern eine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg obergerichtlich bereits anders vorgenommen hatte, was bedeutet, dass von einer "Klarstellung" keine Rede mehr sein kann. Indessen ist es bei der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gerade nicht um eine nachträgliche, das heißt in die Vergangenheit wirkende Regelung gegangen, wie oben schon gezeigt worden ist.

Gegen die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG können auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte im Übrigen geltend gemacht werden. Die Betroffenen konnten lediglich die Erwartung hegen, dass es den Gemeinden und Zweckverbänden bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. zum Ganzen u.a.: Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 78 ff.). Auch sonst sind ausnahmsweise schutzwürdige Gründe mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan.

2.a) Die Klägerseite beruft sich darauf, dass die Stadt Cottbus seit 1994 verpflichtet gewesen sei, für ihre zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage ein förmliches Abwasserbeseitigungskonzept über erforderliche Maßnahmen und geschätzte Kosten aufzustellen; weil ein solches Konzept vor dem Jahr 2006 nicht aufgestellt worden sei und weil das klägerische Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine zu dieser Zeit vollumfänglich funktionstüchtige und demnach vollständig hergestellte Anlage angeschlossen gewesen sei, habe die Klägerseite darauf vertrauen dürfen, dass keine Maßnahmen mehr erforderlich seien, die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, und dass sie nicht mehr zu Kosten für die Herstellung der Anlage herangezogen werde. Ihre Heranziehung stelle auch insoweit eine unzulässige echte Rückwirkung dar und sei rechtsstaatswidrig. Dies greift nicht. Der Kanalanschlussbeitrag wird für die Aufwendungen erhoben, die für die erstmalige Herstellung der - gesamten zentralen - Abwasserbeseitigungsanlage bis zu deren Fertigstellung voraussichtlich anfallen. Aus dem Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes bis zum Jahr 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass die Anlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor der vollständigen Verwirklichung des Abwasserbeseitigungskonzeptes fertig gewesen ist. Ein betreffendes Schweigen seitens der Stadt besagt insoweit nichts. Vielmehr ist eine Anlage nicht eher fertiggestellt, als die Kommune sich mit einem Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungskonzept eine konkrete Vorstellung von der gesamten langfristig auf ihrem Gebiet zu errichtenden Anlage gemacht hat und der danach angestrebte Zustand überall realisiert worden ist. Das war hier, zumal angesichts des offenkundig hohen Investitionsbedarfs nach der Zeit der DDR, weder bis zum Jahr 2006 noch seither der Fall (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 25). Insoweit gibt es weder einen unzulässig rückwirkenden Eingriff des Satzungsgebers bzw. des Beklagten noch ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerseite.

b) Die Klägerseite meint, dem Beklagten sei es mangels Vorhandenseins eines Abwasserbeseitigungskonzeptes vor dem Jahr 2006 nicht möglich nachzuweisen, dass er den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Planung und Durchführung von Investitionen in die Abwasserbeseitigungsanlage in der Zeit zwischen 3. Oktober 1990 und dem Jahr 2006 beachtet habe. Dies greift nicht. Die Klägerseite legt nicht dar, dass mit dem geforderten Beitrag Maßnahmen finanziert werden sollen, die vor 2006 verwirklicht worden sind und keinen Eingang in das Abwasserbeseitigungskonzept gefunden hätten. Für die vor 2006 durchgeführten und ins Abwasserbeseitigungskonzept eingegangenen Maßnahmen kann die Erforderlichkeitsprüfung indessen nicht an einem fehlenden Abwasserbeseitigungskonzept scheitern.

c) Soweit die Klägerseite im Zusammenhang der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit meint, das im Jahr 1994 in Betrieb genommene Klärwerk sei „unstreitig“ überdimensioniert, setzt sie sich nicht mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils (S. 52 ff. des UA) auseinander; die Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt insoweit nicht.

3. Soweit die Klägerseite rügt, der Beklagte habe zu Unrecht Investitionskosten aus der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993 in die Beitragskalkulation einfließen lassen, weil Aufwand aus dieser Zeit der damaligen Anlageneigentümerin COWAG entstanden sei und nicht als Aufwand eines Dritten nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG über Beiträge umgelegt werden dürfe, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist überhaupt nicht davon ausgegangen, dass es sich bei den betreffenden Kosten um Aufwand eines Dritten handele, dessen sich die Stadt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG bedient habe; dies ist auch nicht zu beanstanden, da die COWAG als Voreigentümerin der Stadt nicht gleichsam von der Stadt „eingeschaltet“ worden war. Das Verwaltungsgericht (S. 20 f. des UA) hat vielmehr darauf abgestellt, dass es sich bei den durch die Stadt von der COWAG übernommenen Verbindlichkeiten um eigenen, der Stadt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen beitragsfähigen Aufwand handele. Dies beruhe darauf, dass die Stadt bzw. die LWG die Anlagen und Betriebe nicht kostenlos übertragen bekommen habe, sondern die Verbindlichkeiten und Kreditverträge übernommen habe; das gelte auch hinsichtlich der von der COWAG in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993 errichteten Anlagen - auch solcher im Bau - und der von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten. Das Zulassungsvorbringen setzt sich damit nicht auseinander.

4. Die Klägerseite rügt, dass der Beklagte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die der LWG entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten „1:1 in die Beitragskalkulation aufnehmen“ dürfe, obwohl der Beklagte an die LWG lediglich pauschale Betreiberentgelte zahle. Damit weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klägerseite verhält sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht in Auslegung der betreffenden Verträge - im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats - gerade davon ausgegangen ist, dass sich die Stadt nicht darauf beschränken könne, der LWG ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, sondern dass die Stadt sich vertragsgemäß im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen habe, der LWG vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 38 ff.; vgl. verwaltungsgerichtliches Urteil, S. 22 ff.). Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; die Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt insoweit nicht.

5. Die Klägerseite wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht – zunächst – davon ausgegangen ist, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Beitragskalkulation bereits über Gebühren und Entgelte erzielte Einnahmen auf Abschreibungen für beitragsfähige Anlagegüter in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigen müsse. Auch damit weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar trifft insoweit die Rüge inhaltlich zu. Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. November 2013 entschieden, dass bei der Ermittlung des Aufwandes, der (noch) über Beiträge umlagefähig ist, diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013, a.a.O., Juris Rn. 51 ff.); die Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben keinen Anlass zu einer anderen Sicht der Rechtslage. Die Rüge greift indessen gleichwohl nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat das Urteil ergänzend und selbständig tragend auch auf die Überlegung gestützt, dass der Beitragssatz auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats (und der Klägerseite) rechtmäßig sei; namentlich dass unter Berücksichtigung des vom Beklagten nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung vorliege (S. 49 ff. des UA unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 14. November 2013). Hinsichtlich dieser zweiten selbständig tragenden Begründung weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil es sie nicht substantiiert angreift.

6. Soweit das Zulassungsvorbringen sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit der in der überarbeiteten Beitragskalkulation bezifferten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der bisherigen Einnahmen ausgegangen sei, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Zulassungsvorbringen beruft sich auf Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus dem Jahr 2010 sowie vom 26. März 2014 - damit zeigt es indessen nicht auf, dass und gegebenenfalls inwieweit diese Beschlüsse Bedeutung hätten für den maßgeblichen Kalkulationszeitpunkt des Satzungsinkrafttretens, der bereits am 1. Januar 2009 lag. Soweit sich das Zulassungsvorbringen darauf bezieht, dass im Beschluss vom 26. März 2014 von Gewinnentnahmen der LWG die Rede ist und meint, daraus werde deutlich, dass der Beklagte durch die LWG über Beiträge mehr Einnahmen erziele, als er tatsächlich an Aufwand habe, übersieht die Klägerseite zudem, dass es für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge - wie der LWG - nicht generell unzulässig ist, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Nr. 51 f. der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864) und dass die LWG zudem auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, Juris Rn.11); für eine etwa unzulässige Gewinnerzielung ist kein Anhalt dargetan. Die schlichte Behauptung im Zulassungsvorbringen, die Klägerseite habe „auf Tatsachen gestützte Indizien für eine Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation“ nachvollziehbar und untersetzt vorgetragen, ist unergiebig.

7. Die Klägerseite rügt, dass der Beklagte die Brutto-Herstellungskosten in der Kalkulation mit einem pauschalen Aufschlag nach dem aktuellen Umsatzsteuersatz von 19 % angesetzt habe, obwohl die Investitionen größtenteils zu einem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien, in dem ein niedrigerer Umsatzsteuersatz gegolten habe; dadurch habe der Beklagte unzulässige Beitragsmehreinnahmen erzielt. Auch diese Rüge führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat insoweit u.a. tragend darauf abgestellt, dass der Beklagte in der überarbeiteten Beitragskalkulation bzw. in einer Vergleichsberechnung verdeutlicht habe, dass auch bei der Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung gültigen Mehrwertsteuersätze kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliege; damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

B)

Aus den fristgerechten Darlegungen der Klägerseite ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit ist der Umfang des erstinstanzlichen Urteils nicht entscheidend. Der Umfang eines erstinstanzlichen Urteils hängt zunächst einmal von der Menge der von den Beteiligten angesprochenen Fragen und davon ab, wie das Gericht auf diese Fragen eingeht. Das besagt für sich genommen noch nichts zur Schwierigkeit der Rechtssache. Abgesehen davon kann das erstinstanzliche Gericht einen Fall durch eine sorgfältige und einleuchtende Argumentation auch einfach machen. Dementsprechend bestehen besondere Schwierigkeiten dann, wenn die Richtigkeit einer tragenden Tatsachenfeststellung oder einer tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gerade auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht schon geleisteten Aufarbeitung im Berufungszulassungsverfahren als offen anzusehen ist. Dies ist indessen - zumal mit Blick auf das zu 1. Ausgeführte - mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Die mit dem Zulassungsvorbringen angesprochenen Rechtsfragen sind, soweit sie entscheidungserheblich waren, beantwortet; dass dennoch - entscheidungserhebliche - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestünden, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Soweit die Klägerseite darauf hinweist, dass der Senat im Jahr 2012 Zulassungsanträgen in zwei Cottbusser Verfahren stattgegeben hat, bedeutet dies nicht, dass die Berufung auch im klägerischen Verfahren zuzulassen wäre. Der Senat hat die beiden zugelassenen Berufungsverfahren (OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12) durch Urteile vom 14. November 2013 entschieden und die entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen geklärt; das Verwaltungsgericht hat hierauf im Fall der Klägerseite Bezug genommen.

C)

Mit Blick auf das zu 1. Ausgeführte ist auch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern. Die Sache muss eine noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Soweit das Zulassungsvorbringen die „Frage der Auslegung des § 6 Abs. 2 S. 5 KAG und § 8 Abs. 4 KAG“ sowie die Vereinbarkeit des § 8 Abs. 7 KAG mit dem Verfassungsrecht erwähnt, sind die Fragen, soweit sie entscheidungserheblich waren, gemäß Obenstehendem geklärt. Soweit das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang § 19 KAG nennt, ist eine grundsätzliche Bedeutung bereits nicht dargetan, weil es insoweit an jeglichen Ausführungen im Zulassungsvorbringen fehlt; unabhängig davon sind auch insoweit die in Betracht kommenden Rechtsfragen geklärt (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

D)

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das erstinstanzliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichtes abweicht und dass das Urteil auf dieser Abweichung beruht. Soweit die Klägerseite insoweit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, zitiert über Juris) anführt, liegt eine Abweichung nicht vor, weil es sich - wie unter 1. ausgeführt - jeweils um rechtlich anders liegende Fälle handelt. Um eine echte Rückwirkung geht es vorliegend - anders als im vom Bundesverfassungsgericht betrachteten Fall - nicht.

E)

Aus den fristgerechten Darlegungen der Klägerseite ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen wäre, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerseite rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen; sie weist darauf hin, dass sie beantragt habe, vom Beklagten die Mitteilung einzuholen, in welcher Höhe bestimmte Investitionen bereits über Abwassergebühren bzw. Entgelte vereinnahmt worden seien und dem Beklagten aufzugeben, diese Mitteilung durch Dokumente zu belegen. Zudem weist die Klägerseite darauf hin, dass sie bestimmte Beweisanträge gestellt habe, die abgelehnt worden seien. Sie ist der Meinung, dass sich die Prüfung des der Kalkulation zu Grunde gelegten Zahlenwerkes dem Gericht zur Feststellung einer möglichen Aufwandsüberschreitung geradezu aufgedrängt habe und die Unterlassung einer Nachprüfung verfahrensfehlerhaft sei.

Dieses Vorbringen greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von der Klägerseite insoweit angesprochenen Fragen, namentlich zur Kalkulation, zu Investitionskosten, Abschreibungen und einer möglichen Aufwandsüberschreitung befasst (u.a. S. 20 ff., 37 ff., 49 ff. des EA), wobei es sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerseite genannte Zahlen betrachtet hat und außerdem auf die in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG 9 B 34.12 - Urteil vom 14. November 2013 -, Juris Rn. 31 ff., Rn. 51 ff.) erlangten betreffenden Erkenntnisse abgestellt hat. Dass sich vor diesem Hintergrund dem Verwaltungsgericht gemäß seiner eigenen Rechtsauffassung weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mussten, legt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar. Soweit die Klägerseite auf die Ablehnung ihrer Beweisanträge hinweist, zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Anträge zu Unrecht abgelehnt habe; mit den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).