Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 12.10.2016 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 B 37.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 5 GG, § 43 VwGO |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation für die Jahre ab 2009 nicht amtsangemessen war.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger steht seit 1995 als Richter am Landgericht im Dienst des Beklagten. Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 1. Der Kläger ist Vater von zwei Kindern, die aus einer im Jahre 1996 begründeten und 2003 geschiedenen Ehe hervorgegangen sind.
Unter dem 21. Dezember 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung und beantragte, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2008 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2010 wies die Präsidentin des Kammergerichts den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums grundsätzlich ausgeschlossen sei, einem Richter Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien, wobei dies auch dann gelte, wenn die Verfassungsgemäßheit der Alimentation in Frage stehe. Der Anspruch könne nur in Form einer Feststellungsklage gegen den Beklagten geltend gemacht werden.
Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012, 30. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 29. Dezember 2015 jeweils seiner Besoldung in den Jahren 2011 bis 2015. Diese Widersprüche wies der Präsident des Kammergerichts mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 zurück. Dort wird zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Beanspruchung einer höheren Besoldung unmittelbar auf der Grundlage des Verfassungsrechts sei derzeit ungerechtfertigt. Die Darstellung des Klägers setze sich nicht mit den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (– 2 BvL 17/09 u.a. –) entwickelten Prüfungsparametern auseinander. Dessen ungeachtet könne der Widerspruch nicht zum Erfolg führen, weil die Besoldung dem Gesetzesvorbehalt unterliege und Dienstbehörden daher keine höhere Besoldung gewähren dürften, die über die gesetzlich festgelegte Höhe hinausreiche.
Der Kläger hatte bereits am 18. Juni 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Die Besoldung der Richter im Land Berlin sei amtsunangemessen zu niedrig. Die Besoldungshöhe sei seit 1991 und verstärkt seit 2003 von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse abgekoppelt worden. Dies folge einerseits aus der Steigerung der Lebenshaltungskosten und andererseits aus einem Vergleich mit der Richterbesoldung im Bund und in anderen Bundesländern, der allgemeinen Gehaltsentwicklung und der Einkommensentwicklung juristischer Berufe.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Die Kammer habe – orientiert an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzulegenden Maßstab einer auf die evidente Sachwidrigkeit beschränkten Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen – nicht feststellen können, dass die Alimentation eines Richters mit der Besoldungsgruppe R 1 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.
Der für die Alimentation seiner Richter zuständige Berliner Gesetzgeber habe mit der gegenwärtigen Regelung der Alimentation des Klägers zum einen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Ein Verstoß könne schon nicht deshalb angenommen werden, weil Berliner Richter der Besoldungsgruppe R 1 – wie der Kläger – eine geringere Besoldung erhielten als Richter dieses Besoldungsniveaus im Bund und in anderen Bundesländern. Dasselbe gelte mit Blick auf die höhere Bezahlung anderer Beschäftigtengruppen mit gleichwertigen Aufgaben im öffentlichen Dienst des Bundes, anderer Bundesländer oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt. Der Beklagte sei aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes auch nicht verpflichtet, eine Besoldung seiner Richter in (mindestens) der gleichen Höhe wie die Vergütung vergleichbarer Beamter oder tariflich Beschäftigter seines öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Das gelte für die absoluten Beträge ebenso wie für die Erhöhungen, die im Bereich der tariflich beschäftigten Arbeitnehmer Ergebnis von Tarifverhandlungen seien. Davon abgesehen läge nach den Berechnungen der Kammer – bezogen auf die letzten zehn abgeschlossenen Jahre und im Verhältnis zum Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 15 bzw. zu der Vergütungsgruppe I a (BAT)/Entgeltgruppe 15 – allenfalls eine Ungleichbehandlung zu Gunsten der Richter mit der Besoldungsgruppe R 1 gegenüber den Beamten und den tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Beklagten vor, die den Kläger mangels Benachteiligung nicht in eigenen Rechten verletzen würde. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes lasse sich schließlich auch nicht im Vergleich mit der Vergütung derjenigen Beschäftigten in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und landeseigenen Unternehmen des Beklagten feststellen, die eine dem Richteramt vergleichbare juristische Qualifikation aufwiesen. Dass und inwieweit diese Beschäftigtengruppe Bezüge erhalte, die die Tarifvergütung des Beklagten in erheblichem Maße überstiegen, habe der Kläger – ungeachtet ihrer sonstigen Vergleichbarkeit – weder konkret dargelegt noch sei es für die Kammer aufgrund der verfügbaren statistischen Erhebungen ersichtlich.
Der Berliner Gesetzgeber habe mit der derzeit geltenden Regelung auch den mit Art. 33 Abs. 5 GG garantierten unantastbaren Kerngehalt der Alimentation in Bezug auf den Kläger noch gewahrt. Die Kammer erkenne in Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriteriums evidenter Verfassungswidrigkeit der Alimentation insbesondere noch keine greifbare Abkopplung der Entwicklung der Bezüge eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 von relevanten anderen Entwicklungen. Der vom Kläger als Beleg für die Abkopplung der Entwicklung der Richterbezüge in dem beklagten Land herangezogene Vergleich mit der Richterbesoldung in anderen Bundesländern und im Bund lasse nach entsprechenden Musterberechnungen des Deutschen Richterbunds zwar erkennen, dass die Bruttomonatsbesoldung eines Berliner R 1 - Richters (Endstufe, verheiratet, zwei Kinder) im Jahr 2011 mit 5.576,90 Euro hinter der Besoldung eines vergleichbaren Richters im Bund mit 5.957,09 Euro und in den anderen Bundesländern (im Durchschnitt 5.893,86 Euro) zurückgeblieben sei. Dieser Unterschied von rund 5,4 v.H. gegenüber dem Länderdurchschnitt sei insbesondere in Anbetracht der Haushaltslage des Beklagten jedoch noch nicht derart gravierend, dass eine Beeinträchtigung des unantastbaren Kerngehalts der Richteralimentation festgestellt werden könne. Ein pauschaler Vergleich der Entwicklung der Berliner Richterbesoldung mit der allgemeinen Gehaltsentwicklung im Bund und in Berlin über einen Zeitraum von 1991 bis 2009 lasse ebenfalls keinen solchen Schluss zu. Zum einen trage er bereits nicht der Unterschiedlichkeit der erfassten Tätigkeiten und Vergütungssysteme Rechnung, zum anderen berücksichtige er nicht das Erfordernis, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zugleich die absolute Höhe der Besoldung in den Blick zu nehmen. Konkrete statistische Erhebungen zur Einkommensentwicklung bei beruflichen Tätigkeiten, die mit der richterlichen Tätigkeit vergleichbar und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbracht würden, seien nicht in einem Maße verfügbar, das die Feststellung einer greifbaren Abkopplung der Richterbesoldung zuließe. Die verfügbaren Erhebungen des Amtes für Statistik Berlin - Brandenburg zu den durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich differenzierten nach Leistungsgruppen, spezifische juristische Qualifikationen seien jedoch nicht erfasst worden. Danach wäre ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 allenfalls zu vergleichen mit einem Arbeitnehmer der Leistungsgruppe 1, die Arbeitnehmer in leitender Stellung, d. h. mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erfasse, die ihre Fachkenntnisse in der Regel durch ein Hochschulstudium erworben hätten. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienste von Arbeitnehmern der Leistungsgruppe 1 betrügen in Berlin einschließlich Sonderzahlungen im Jahr 2009 5.467 Euro, im Jahr 2010 6.206 Euro und im Jahr 2011 6.415 Euro. Abgesehen davon, dass die Vergleichbarkeit schon wegen der Breite der einbezogenen Beschäftigtengruppen äußerst zweifelhaft sei, lasse sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Absetzungsbeträge zur Ermittlung der Nettoeinkünfte eine evidente Differenz zur Höhe der R 1 – Richterbezüge jedenfalls nicht erkennen. Auch das sogenannte „Kienbaum-Gutachten“ zur Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien vom 3. Juli 2008 führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach alledem sei eine greifbare Abkopplung der Richteralimentation in Berlin von der Einkommensentwicklung sonstiger hinsichtlich ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit vergleichbarer Beschäftigtengruppen noch nicht festzustellen. Der Hinweis des Klägers, dass die Besoldungssteigerung in dem beklagten Land erheblich hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes zu-rückgeblieben sei, rechtfertige für sich genommen keine andere Beurteilung.
Der Berliner Gesetzgeber habe bei der Regelung der Alimentation keine Sekun-därpflichten verletzt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts solle der Gesetzgeber zwar verpflichtet sein, bestimmte Gesetze zu be-gründen, zu überprüfen und zu beobachten. Diese für die Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickelte Rechtsprechung gelte auch für die Alimentationsgesetzgebung, insbesondere bei besoldungsrechtlichen Systemwechseln. Bleibt es allerdings wie hier bei einem seit langem geltenden Alimentationsgefüge, das mit Blick auf die allgemeine Entwicklung und die Inflation betragsmäßig prozentual erhöht werde, sei über die Notwendigkeit eines wirksamen Gesetzes hinausgehend kein besonderer Begründungsaufwand geschuldet.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 6. Dezember 2012 zugestellte Urteil am 20. Dezember 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er vorgetragen:
Ausgehend von den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 5. Mai 2015 (– 2 BvL 17/09 u.a. –) sei anzunehmen, dass die Alimentation des Klägers in den Jahren 2009 bis 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Mindestens drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe wiesen eine Überschreitung des zulässigen Maßes auf. Eine Betrachtung der weiteren Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe bestätige den Befund einer gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Unteralimentation.
Bei der Analyse der Entwicklung der Richterbesoldung in dem beklagten Land seien die Erhöhungen der Grundgehaltssätze zu berücksichtigen, wobei für das Besoldungsjahr 2011 nur eine Erhöhung um 2 v. H., aber nicht in Höhe von 2,33 v. H. anzuerkennen sei. Der Wegfall des Urlaubsgeldes sowie die Einführung der pauschalen Sonderzahlung seien auszunehmen. Für die zuletzt genannte Regelung gelte dies schon deshalb, weil sich die Umstellung von einer Zahlung, die von den konkreten Bezügen abhängt, auf einen pauschalen Festbetrag „naturgemäß“ auf die Besoldung in den verschiedenen Besoldungsgruppen – und dort zudem jeweils auf den einzelnen Stufen – unterschiedlich auswirke. Dies führe notwendig zu einer Einzelfallbetrachtung. Für die Außerachtlassung der pauschalen Sonderzahlung spreche zudem der Umstand, dass sie nicht an den linearen Erhöhungen teilnehme. Deshalb liege die tatsächliche Entwicklung der Gesamtalimentation „eigentlich“ unter den Werten der Anpassung der Tabellensätze. Ferner müsste dann konsequenterweise auch das Abschmelzen der (bundeseinheitlich geregelten) Sonderzuwendung in den Jahren bis 2003 berücksichtigt werden, das zu geringeren Erhöhungen der Gesamtbesoldung geführt habe. Bezogen auf den Wegfall der gehaltsabhängigen Sonderzahlung sei darüber hinaus nicht mit dem (fiktiven) Wert des Jahres 2003 zu rechnen, sondern – wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (– 2 BvL 17/09 u.a. –, Rn. 135) praktiziert – der Betrag für das Jahr 2002 zugrunde zu legen.
Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifeinkommen sei mit dem Bundesverfassungsgericht auf die Ergebnisse der jeweiligen Tarifrunden, also im Ergebnis auf die linearen Fortschreibungen der Tabellenwerte abzustellen. Dabei sei die Umstellung der Tarifvertragswerke vom Bundesangestelltentarif auf Tarifverträge der Länder „zu Null“ zu behandeln. Wird ferner berücksichtigt, dass der Beklagte den im Jahre 2005 geltenden Tarifvertrag der Länder (TV-L) erst im Jahre 2010 übernommen habe und die für die Jahre 2009 und 2012 tariflich vereinbarten Sockelbeträge außer Betracht bleiben würden, dann ergäben sich zwischen der Tarifentwicklung in Berlin und im übrigen Bereich des TV-L (ohne Berlin) Abweichungen. In Berlin seien Steigerungen zu verzeichnen gewesen für 2010 von 0,52 v.H., für 2011 von 5,06 v.H., für 2012 von 1,90 v.H., für 2013 von 3,18 v.H., für 2014 von 2,48 v.H. und für 2015 von 2,62 v.H. Die dagegen in dem Bericht des Senats von Berlin „zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin“ vom 22. Februar 2016 angegebenen abweichenden Werte zur Tarifentwicklung seien demgegenüber nicht plausibel. Angesichts der widerstreitenden Zahlen könnten nur Angaben der am Berliner Anwendungstarifvertrag beteiligten Partner hinreichenden Aufschluss über die tatsächliche Tarifentwicklung geben. Im vorliegenden Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass die für zutreffend erachteten Berechnungen nicht die Absenkung von Arbeitszeit und Vergütungen im Rahmen des Anwendungstarifvertrages vom 31. Juli 2003 berücksichtigten.
Die bisher allseits zugrunde gelegten Zahlen des Nominallohnindexes bedürften vor dem Hintergrund der im Land Berlin bestehenden Besonderheiten der Korrektur. Es sei zu bedenken, dass in diesen Index die Tarifverdienste der im öffentlichen Sektor (als größtem Arbeitgeber in Berlin) beschäftigten Arbeitnehmer überproportional eingingen, diese Verdienste sich aber seit 2003 in verfassungsrechtlich zweifelhafter Weise entwickelten. Ferner werde der Nominallohnindex durch die in den vergangenen Jahren zu beobachtende steigende Zahl von in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten verfälscht. Im vorliegenden Fall sei jedoch auf die Entwicklung der Tarifverdienste von Vollzeitbeschäftigten abzustellen, da Richter gemeinhin in Vollzeit beschäftigt seien. Werde dieser Umstand berücksichtigt, dann seien für die maßgeblichen Besoldungsjahre höhere Differenzen im Verhältnis zum jeweiligen Besoldungsindex als 5 v. H. zu erwarten. Dass die bisher vorliegende Statistik zur Nominallohnentwicklung in Berlin für den vorzunehmenden Vergleich mit dem Besoldungsindex nicht hinreichend sei, ergebe sich auch aus der Entwicklung des Berliner Verbraucherpreisindex, der deutlich über den Zahlen des Nominallohnindex liege. Dass die Nominallöhne deutlich hinter der Verbraucherpreisentwicklung zurückgeblieben seien, möge für Teilzeitbeschäftigte zutreffen, nicht jedoch für Vollzeitbeschäftigte, so dass auch dieser Umstand dafür spreche, die Entwicklung der Nominallöhne für Vollzeitbeschäftigte in den Blick zu nehmen.
Hinsichtlich des systeminternen Besoldungsvergleichs als viertem Prüfungsparameter sei zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht damit der Tendenz habe entgegenwirken wollen, die Besoldung wie eine Sozialleistung zu behandeln, deren Höhe nach der Bedürftigkeit bemessen werde. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen müsse also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Das sei im Hinblick auf die Besoldung des Eingangsamtes (BesGr A 4) in Berlin nicht der Fall, weil es jährlich mit einem Betrag in Höhe von 3.428,49 EUR unter dem erforderlichen – und den besagten Mindestabstand wahrenden – Niveau liege. Es sei damit evident, dass der Mindestabstand zum Sozialhilfeniveau bei den unteren Besoldungsgruppen schon lange nicht mehr eingehalten werde. Die aus diesem Grunde erforderlichen Hebungen müssten sich in den höheren Besoldungsgruppen fortsetzen, um das Verfassungsrang genießende Abstandsgebot einzuhalten. Vor diesem Hintergrund wäre im vorliegenden Verfahren von Amts wegen zu prüfen, zu welchen „Verwerfungen“ gegenüber höheren Besoldungsgruppen die notwendige Anpassung der unteren Besoldungsgruppen führte.
Bei dem vorzunehmenden Quervergleich der Richterbesoldung des beklagten Landes mit derjenigen des Bundes und der anderen Bundesländer müsse das Rechenwerk in der Weise bereinigt werden, dass nur die „verfassungskonformen Besoldungen“ – also wohl nicht diejenigen in der Besoldungsgruppe R 1 der Bundesländer Bremen, Sachsen und Sachsen-Anhalt – einzubeziehen seien. Für die Jahre 2009 bis 2014 fehlten entsprechende Vergleichszahlen. Es sei möglich, wenn nicht wahrscheinlich, dass in diesen Jahren die Berliner R 1-Besoldung um 10 v. H. und mehr hinter dem Durchschnitt im Verhältnis zum Bund und den übrigen Bundesländern zurückgeblieben sei.
Auf der zweiten Prüfungsstufe, die im Rahmen der notwendigen wertenden Ge-samtschau in jedem Falle und unabhängig von der Zahl der auf der ersten Prüfungsstufe für eine verfassungswidrige Unteralimentation streitenden Parameter zu behandeln sei, werde die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bestätigt. Die Besoldung in dem beklagten Land sei nicht so ausgestaltet, dass sie in der Regel auch für die verhältnismäßig kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv sei. Die von der Senatsjustizverwaltung vorgelegten Zahlen sprächen eher dafür, dass es dem Beklagten schon seit Jahren nicht mehr gelinge, neue Richter und Staatsanwälte aus den besten 10 % der Kandidaten zu rekrutieren. Aus diesem Grunde seien die Anforderungen an die Qualifikation immer weiter reduziert worden. Zudem sei der Umfang der Beihilfeleistungen reduziert worden; es sei eine Kostendämpfungspauschale eingeführt worden. Im Rahmen der Versorgung wären überdies Kürzungen zu verzeichnen gewesen. Schließlich ergebe ein Vergleich der Richterbesoldung mit den Einkünften vergleichbarer Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft eine wesentliche Diskrepanz zu Lasten der Richter; die im Laufe des Jahres zu erwartende Verdienststrukturerhebung für das Jahr 2014 werde eindrücklich belegen, dass sich der bereits in den Jahren 2006 und 2010 zu beobachtende Trend weiter fortgesetzt habe.
Schließlich sei die kritisierte Unteralimentation verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Auf das Verfassungsgebot der „Schuldenbremse“ könne sich der Beklagte nicht berufen, da es an einem schlüssigen und umfassenden Konzept der Haushaltskonsolidierung fehle und solches in den maßgeblichen Gesetzesmaterialien (entgegen dem Prozeduralisierungsgebot) auch nicht dokumentiert sei. Ein sachlicher Grund für die festgestellten Besoldungskürzungen jenseits bloßer finanzieller Erwägungen sei nicht zu ersehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2012 zu ändern und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Kammergerichts vom 14. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Kammergerichts vom 3. Februar 2016 festzustellen, dass seine Alimentation seit dem 1. Januar 2009 verfassungswidrig zu niedrig ist,
hilfsweise seinen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zu entsprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen.
Der Senat hat mit Schriftsätzen vom 2. September 2015 Auskünfte vom Statistischen Bundesamt, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erbeten. Hierauf und auf die entsprechenden Antworten der besagten Behörden (vgl. Schriftsätze vom 3., 4. und 5. November 2015) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf zwei nachträgliche Stellungnahmen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 31. März 2016 und 22. April 2016, mit denen ergänzende Anfragen des Senats beantwortet worden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos; sie ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig.
a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 –, juris Rn. 55).
b) Der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage auch nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56).
c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57). Diesem Erfordernis entsprach er bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre, indem er mit Schreiben vom 21. Dezember 2009, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012, 30. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 29. Dezember 2015 die Defizite seiner Alimentation gegenüber dem Beklagten gerügt hat; mit seiner am 18. Juni 2010 erhobenen Klage hat er überdies deutlich gemacht, dass er sein Nettoeinkommen seit Januar 2009 als verfassungswidrig zu niedrig bemessen erachte.
2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2009 bis 2015 in einer gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.), an dem die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 70). Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71). Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Ein-kommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).
Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auf einer ersten Prüfungsstufe fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören eine deutliche – mindestens fünf Prozent betragende – Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie – jeweils – den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindexes (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindexes im Land Berlin (dritter Parameter). Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre – dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters – zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der Besoldung der Richter mit der Besoldung anderer Beamtengruppen im Land Berlin. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v.H. unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).
Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).
Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).
b) Eine an den zuvor beschriebenen Kriterien orientierte Gesamtschau ergibt, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2009 bis 2015 nicht evident unzureichend gewesen ist.
aa) Es liegen bereits keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren und damit ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliegt [(1)]. Sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind ebenfalls nicht ersichtlich [(2)]. Auch ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips ist nicht gegeben [(3)].
(1) Ein Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergibt sich lediglich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (für die Besoldungsjahre 2011 bis 2015) und dem Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (für die Besoldungsjahre 2010 bis 2014); für das Besoldungsjahr 2009 lassen sich keine entsprechenden Abweichungen feststellen. Die Voraussetzungen der weiteren Parameter für einen Verstoß gegen den Kern des Alimentationsprinzips (Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohnindex, Abstandsgebot und Quervergleich mit anderen Ländern) liegen bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre nicht vor.
(a) Bei der Vergleichsbetrachtung und den in diesem Zusammenhang anzustellenden Berechnungen geht der Senat von folgenden Prämissen aus:
(aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 „eingefroren“ worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 K 83/14 –, juris Rn. 51 ff.).
Berücksichtigt wurde hingegen, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz – SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), mit dem zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorgesehen worden war (§ 6 Abs. 1 SoZuwG), durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 2003/2004 aufgehoben und Beamten und Richtern des Landes Berlin mit dem am 16. November 2003 in Kraft getretenen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz – SZG) vom 5. November 2003 (GVBl. f. Berlin S. 538) eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 640 EUR (§ 5 Abs. 1 SZG) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Abs. 1 SZG) gewährt worden ist. Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht – anders als der Kläger zu bedenken gibt – der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122). Um die damit in Zusammenhang stehende prozentuale Veränderung bezüglich der Jahresbesoldung zu ermitteln, ist die Veränderung der Sonderzahlung im Verhältnis zum Vorjahr zunächst mit dem Faktor 100 multipliziert worden. Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresge- halt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89). Für das Jahr 2003 ergibt sich daher – wie aus dem noch folgenden Tabellenwerk zu ersehen ist – ein Minusbetrag. Der Einwand des Klägers, statt des hier in Ansatz gebrachten Betrages in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge sei auf den fiktiven Wert von 84,28 v.H. der Dezemberbezüge für das Jahr 2003 abzustellen, ist unergiebig, da es für die vorstehende Berechnung allein auf den konkreten Betrag der früheren Sonderzuwendung ankommt, der für beide Jahre wegen des „Einfrierens“ auf dem Stand von 1993 identisch ist.
(bb) Anders als mit Blick auf die Besoldungsentwicklung ist bei der Betrachtung der Entwicklung der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes die Entwicklung der Sonderzahlungen außer Acht gelassen worden. Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90). Der Senat erachtet dies auch für sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Richter (ebenso wie Beamte) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (so bereits Stuttmann, a.a.O.). Den mit der Berufung aufgezeigten Widersprüchen zwischen den vom Statistischen Bundesamt beigebrachten und den klägerseits ermittelten Beträgen jedenfalls der Tariferhöhungen in den Jahren 2011, 2013 bis 2015 musste der Senat nicht nachgehen, da sie sich auf das hiesige Ergebnis der ersten Prüfungsstufe nicht auswirken; die Abweichungen zwischen den Besoldungs- und Tarifindizes liegen schon nach der Prüfung des Senats bei jeweils über 5 v.H. in den hier maßgeblichen Besoldungsjahren. Der dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag kann deshalb auf sich beruhen.
(cc) Auch mit Blick auf den Nominallohnindex legt der Senat die auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelten Zahlen des Statistischen Bundesamtes zugrunde.
Der Nominallohnindex ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und damit geeignet, als Orientierung für die Bestimmung des Verhältnisses der Besoldung der Richter zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung zu dienen. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83). Als Datenquelle des Nominallohnindex für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 hat das Statistische Bundesamt auf der Grundlage des Verdienststatistikgesetzes die Vierteljährliche Verdiensterhebung herangezogen. Da der Abdeckungsbereich der Verdienststatistik vor dem Inkrafttreten des Verdienststatistikgesetzes – also vor dem Jahr 2007 – wegen fehlender Angaben zu in Teilzeit und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, Sonderzahlungen sowie großen Teilen des Dienstleistungsbereichs als nicht vergleichbar eingestuft wurde, hat sich das Statistische Bundesamt entschieden, zur Verlängerung der Zeitreihen die Angaben über die Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder zu verwenden. Über diese Methodik konnten für das Land Berlin Zeitreihen beginnend mit dem Jahr 1979 bis zum Jahr 2014 erzeugt werden. Generell gilt dabei aber, je länger die Zeitreihen sind, desto häufiger sind methodische Neuerungen enthalten, die die unmittelbare Vergleichbarkeit von zwei aufeinander folgenden Jahren einschränken (vgl. Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 3. November 2015, S. 1 f.) Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Statistischen Bundesamt auch in dem hiesigen Verfahren geschilderten Umstände berücksichtigt und keinen Anlass gesehen, von einer Heranziehung dieser Zahlen Abstand zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 142). Die Kritik des Klägers an der mangelnden Vergleichbarkeit der Zahlenreihen des Nominallohnindex vor und ab dem Jahre 2007 führt vor diesem Hintergrund nicht weiter und nährt damit aus Sicht des Senats auch keine Zweifel daran, dass die Zahlen eine taugliche Grundlage für die vorzunehmende Vergleichsbetrachtung darstellen.
Die klägerseits hervorgehobenen Besonderheiten der Gehalts- und Beschäftigungsstrukturen im Land Berlin (hohe Zahl von in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten, öffentlicher Dienst als größter Arbeitgeber, Entwicklung der Bruttostundenverdienste von in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten) waren in Übereinstimmung mit dem bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Ansatz einer zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96) unberücksichtigt zu lassen; die vom Kläger für geboten erachtete Betrachtungsweise widerspräche auch der vom Bundesverfassungsgericht bisher praktizierten Kontrolle, in der die angesprochenen Strukturen oder andere Besonderheiten auf Landesebene über den mit den hier verwendeten Zahlenreihen verbundenen Befund hinaus keine Rolle gespielt haben. Abgesehen davon lässt sich nicht erkennen, dass die mit den tarifvertraglichen Vereinbarungen einhergehenden Erhöhungen der Löhne und Gehälter nach dem Umfang der Beschäftigung (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) differenzieren.
Soweit der Kläger die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) und die dort für das Land Brandenburg ermittelten Zahlen zu dem besagten Index in Frage zu stellen sucht, bleibt dieser Einwand unergiebig. Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend – und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten – schrittweise an das „Westniveau“ angepasst werden musste.
Die im Hinblick auf den Nominallohnindex in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge können nach alledem auf sich beruhen, da es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen (Anzahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Vergleich zur Zahl der Beschäftigten in anderen Bereichen, Entwicklung der Bruttostundenverdienste von in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten, Nominallohnindex für Vollzeitbeschäftigte, Vergleichbarkeit der Zahlenreihen zum Nominallohnindex vor und ab 2007), deren Ermittlung der Kläger aufgrund eines vom Ansatz des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Kontrollmaßstabes für notwendig erachtet, nicht ankommt.
(dd) Für die vergleichende Betrachtung der Entwicklungen der Richterbesoldung und des Verbraucherpreisindex greift der Senat auf die Zahlen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zurück, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind.
(ee) Die prozentualen Erhöhungen der Besoldung, der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes sowie des Nominallohn- und Verbraucherpreisindex in den einzelnen Jahren wurden einheitlich nur mit Werten berücksichtigt, die auf eine Stelle nach dem Komma gerundet sind. Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92). Bei den Berechnungen der Veränderungen (der Besoldung) bezogen auf den Basiswert 100 wurde der jeweilige Betrag (immer stufenweise) auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet; bei Bruchteilen von unter 0,05 ist ab- und bei Bruchteilen von 0,05 und mehr aufgerundet worden. Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen – wie bereits an anderer Stelle angemerkt – den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93).
(2) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 in Berlin stellt sich für die hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Jahre 1995 bis 2009, 1996 bis 2010, 1997 bis 2011, 1998 bis 2012, 1999 bis 2013, 2000 bis 2014 und 2001 bis 2015 folgendermaßen dar:
Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H., zum 1. April 2004 um 1,0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1,0 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).
Mit dem am 16. November 2003 in Kraft getretenen Sonderzahlungsgesetz (a.a.O.) wurde Beamten und Richtern im Land Berlin – nach Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes – eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 640 EUR (§ 5 Abs. 1 SZG) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Abs. 1 SZG) gewährt. Die aus diesen gesetzlichen Änderungen resultierende Kürzung der Sonderzahlung entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung von 5,6 v.H. für das Jahr 2003. Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes (Erstes Sonderzahlungsänderungsgesetz – 1. SZÄndG) vom 1. Oktober 2008 (GVBl. f. Berlin S. 271) erhielten Beamte und Richter für die Kalenderjahre 2008 und 2009 jeweils 940 EUR.
Durch das Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl. f. Berlin S. 362) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 zum 1. August 2010 um 1,5 v.H. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011) und ab dem 1. August 2011 um 2 v.H. (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2010/2011) erhöht; real stieg die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 im Jahre 2011 unter Berücksichtigung der Besoldungsüberleitung um 2,33 v.H. (vgl. zur Differenz zwischen den Endgrundgehalten der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2010 und 2011: Nr. 4 des Anhangs zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011 – Landesbesoldungsordnung R – und Anlage 2 – Besoldungsordnung R – zum Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011, GVBl. f. Berlin S. 306, 311 f.). Der Senat verwendet bei seinen Berechnungen den nominellen Wert für das Besoldungsjahr 2011 und lässt unentschieden, ob der reale Wert zugrunde zu legen ist, weil sich dessen Berücksichtigung nach dem hier vertretenen Kalkulationsansatz nicht in entscheidungserheblicher Weise auswirkt.
Zum 1. August 2012 wurden die besagten Grundgehaltssätze mit Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl. f. Berlin S. 291) um 2 v.H. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2012/2013) erhöht. Mit § 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2012/2013 regelte der Landesbesoldungsgesetzgeber eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2 v.H. ab dem 1. August 2013. Durch das Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl. f. Berlin S. 250) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 zum 1. August 2014 um 3 v.H. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015) und ab dem 1. August 2015 um 3 v.H. (§ 2 Abs. 4 und 6 BerlBVAnpG 2014/2015) erhöht.
Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume stieg die Besoldung wie folgt [s. dazu und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen im noch folgenden Abschnitt (6)]:
- für den Zeitraum 1995 bis 2009 um 14,25 v.H.,
- für den Zeitraum 1996 bis 2010 um 10,16 v.H.,
- für den Zeitraum 1997 bis 2011 um 12,36 v.H.,
- für den Zeitraum 1998 bis 2012 um 13,16 v.H.,
- für den Zeitraum 1999 bis 2013 um 13,70 v.H.,
- für den Zeitraum 2000 bis 2014 um 13,83 v.H. und
- für den Zeitraum 2001 bis 2015 um 17,24 v.H..
(3) Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin stiegen ausgehend von den durch das Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten in den Jahren
- 1995 bis 2009 um 19,35 v.H.,
- 1996 bis 2010 um 15,66 v.H.,
- 1997 bis 2011 um 21,21 v.H.,
- 1998 bis 2012 um 21,91 v.H.,
- 1999 bis 2013 um 23,35 v.H.,
- 2000 bis 2014 um 23,25 v.H. und
- 2001 bis 2015 um 23,96 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (6)].
(4) Der Nominallohnindex stieg ausgehend von den Angaben des Statistischen Bundesamtes in den Jahren
- 1995 bis 2009 um 13,65 v.H.,
- 1996 bis 2010 um 11,55 v.H.,
- 1997 bis 2011 um 12,97 v.H.,
- 1998 bis 2012 um 15,01 v.H.,
- 1999 bis 2013 um 14,56 v.H.,
- 2000 bis 2014 um 17,52 v.H. und
- 2001 bis 2015 um 21,73 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (6)].
(5) Der Verbraucherpreisindex stieg ausgehend von den Angaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in den Jahren
- 1995 bis 2009 um 19,66 v.H.,
- 1996 bis 2010 um 19,09 v.H.,
- 1997 bis 2011 um 20,48 v.H.,
- 1998 bis 2012 um 21,44 v.H.,
- 1999 bis 2013 um 23,74 v.H.,
- 2000 bis 2014 um 24,61 v.H. und
- 2001 bis 2015 um 22,91 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (6)].
(6) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich unter Verwendung der Formel {[(100 + x) – (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) sowohl bei Berücksichtigung der zuvor erwähnten Zahlen als auch bei (hier nur vorsorglicher) Durchführung einer Staffelprüfung für die jeweiligen Besoldungsjahre zunächst zusammenfassend für die Besoldungsjahre 2009 bis 2015 (I = Grundprüfung, II = Staffelprüfung) folgendermaßen dar:
Jahr | Tarifverdienste öD | Nominallohnindex | Verbraucherpreisindex | |||
I | II | I | II | I | II | |
2009 | 4,46 | 6,55 | -0,53 | 0,25 | 4,74 | -0,37 |
2009* | 6,53 | 1,45 | 6,81 | |||
2010 | 4,99 | 6,55 | 1,26 | -2,26 | 8,11 | -0,26 |
2011 | 7,88 | 6,53 | 0,54 | 9,62 | 7,23 | 3,97 |
2012 | 7,73 | 6,55 | 1,63 | 4,76 | 7,32 | 6,46 |
2013 | 8,49 | 6,56 | 0,76 | 1,15 | 8,83 | 7,15 |
2014 | 8,28 | 4,46 | 3,24 | -0,53 | 9,47 | 4,74 |
2015 | 5,73 | 8,34 | 3,83 | 1,26 | 4,84 | 8,11 |
(* ohne Besoldungserhöhung zum 1. Januar 1995) |
Im Einzelnen ergibt sich folgender Befund:
(a) Im Jahr 2009 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 – um 4,46 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 4,74 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück; der Nominallohnindex war im Verhältnis zum Besoldungsindex um 0,53 v.H. niedriger:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1995 | 2 | 102 | 3,2 | 103,2 | 3,1 | 103,1 | 1,8 | 101,8 |
3,2 | 105,26 | |||||||
1996 | 0 | 105,26 | 0 | 103,2 | 1,4 | 104,54 | 1,1 | 102,92 |
1997 | 1,3 | 106,63 | 1,3 | 104,54 | 0,1 | 104,64 | 1,4 | 104,36 |
1998 | 1,5 | 108,23 | 1,5 | 106,11 | 1,6 | 106,31 | 0,3 | 104,67 |
1999 | 2,9 | 111,37 | 3,1 | 109,4 | 1,1 | 107,48 | 0,1 | 104,77 |
2000 | 0 | 111,37 | 2 | 111,59 | 0,6 | 108,12 | 1,3 | 106,13 |
2001 | 1,8 | 113,37 | 2,4 | 114,27 | 1,3 | 109,53 | 1,3 | 107,51 |
2002 | 2,2 | 115,86 | 0 | 114,27 | 0,8 | 110,41 | 1,1 | 108,69 |
2003 | 2,4 | 118,64 | 2,4 | 117,01 | 0,6 | 111,07 | 0,3 | 109,02 |
-5,6 | 112 | |||||||
2004 | 1 | 113,12 | 2 | 119,35 | 0,2 | 111,29 | 2,1 | 111,31 |
1 | 114,25 | |||||||
2005 | 0 | 114,25 | 0 | 119,35 | 0,1 | 111,4 | 1,3 | 112,76 |
2006 | 0 | 114,25 | 0 | 119,35 | -0,3 | 111,07 | 1,6 | 114,56 |
2007 | 0 | 114,25 | 0 | 119,35 | 0,7 | 111,85 | 1,8 | 116,62 |
2008 | 0 | 114,25 | 0 | 119,35 | 0,5 | 112,41 | 2,4 | 119,42 |
2009 | 0 | 114,25 | 0 | 119,35 | 1,1 | 113,65 | 0,2 | 119,66 |
Differenz | 4,46 | -0,53 | 4,74 |
Eine Staffelprüfung ergibt folgendes Ergebnis:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1990 | 1,7 | 101,7 | 1,7 | 101,7 | 4,4 | 104,4 | 2,9 | 102,9 |
1991 | 6 | 107,8 | 6 | 107,8 | -5,8 | 98,34 | 3,3 | 106,3 |
1992 | 5,4 | 113,62 | 5,4 | 113,62 | 11,1 | 109,26 | 4,8 | 111,4 |
1993 | 3 | 117,03 | 3 | 117,03 | 7,2 | 117,13 | 4,8 | 116,75 |
1994 | 0 | 117,03 | 2 | 119,37 | 2,8 | 120,41 | 2,5 | 119,67 |
1995 | 2 | 119,37 | 3,2 | 123,19 | 3,1 | 124,14 | 1,8 | 121,82 |
3,2 | 123,19 | |||||||
1996 | 0 | 123,19 | 0 | 123,19 | 1,4 | 125,88 | 1,1 | 123,16 |
1997 | 1,3 | 124,79 | 1,3 | 124,79 | 0,1 | 126,01 | 1,4 | 124,88 |
1998 | 1,5 | 126,66 | 1,5 | 126,66 | 1,6 | 128,03 | 0,3 | 125,25 |
1999 | 2,9 | 130,33 | 3,1 | 130,59 | 1,1 | 129,44 | 0,1 | 125,38 |
2000 | 0 | 130,33 | 2 | 133,2 | 0,6 | 130,22 | 1,3 | 127,01 |
2001 | 1,8 | 132,68 | 2,4 | 136,4 | 1,3 | 131,91 | 1,3 | 128,66 |
2002 | 2,2 | 135,6 | 0 | 136,4 | 0,8 | 132,97 | 1,1 | 130,08 |
2003 | 2,4 | 138,85 | 2,4 | 139,67 | 0,6 | 133,77 | 0,3 | 130,47 |
-5,6 | 131,07 | |||||||
2004 | 1 | 132,38 | 2 | 142,46 | 0,2 | 134,04 | 2,1 | 133,21 |
1 | 133,7 | |||||||
Differenz | 6,55 | 0,25 | -0,37 |
Auch wenn die zum 1. Januar 1995 wirksam gewordene Besoldungserhöhung nicht berücksichtigt würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 148), ergäbe sich kein anderes Bild bezogen auf das Besoldungsjahr 2009.
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1995 | 3,2 | 103,2 | 3,2 | 103,2 | 3,1 | 103,1 | 1,8 | 101,8 |
1996 | 0 | 103,2 | 0 | 103,2 | 1,4 | 104,54 | 1,1 | 102,92 |
1997 | 1,3 | 104,54 | 1,3 | 104,54 | 0,1 | 104,64 | 1,4 | 104,36 |
1998 | 1,5 | 106,11 | 1,5 | 106,11 | 1,6 | 106,31 | 0,3 | 104,67 |
1999 | 2,9 | 109,19 | 3,1 | 109,4 | 1,1 | 107,48 | 0,1 | 104,77 |
2000 | 0 | 109,19 | 2 | 111,59 | 0,6 | 108,12 | 1,3 | 106,13 |
2001 | 1,8 | 111,16 | 2,4 | 114,27 | 1,3 | 109,53 | 1,3 | 107,51 |
2002 | 2,2 | 113,61 | 0 | 114,27 | 0,8 | 110,41 | 1,1 | 108,69 |
2003 | 2,4 | 116,34 | 2,4 | 117,01 | 0,6 | 111,07 | 0,3 | 109,02 |
-5,6 | 109,82 | |||||||
2004 | 1 | 110,92 | 2 | 119,35 | 0,2 | 111,29 | 2,1 | 111,31 |
1 | 112,03 | |||||||
2005 | 0 | 112,03 | 0 | 119,35 | 0,1 | 111,4 | 1,3 | 112,76 |
2006 | 0 | 112,03 | 0 | 119,35 | -0,3 | 111,07 | 1,6 | 114,56 |
2007 | 0 | 112,03 | 0 | 119,35 | 0,7 | 111,85 | 1,8 | 116,62 |
2008 | 0 | 112,03 | 0 | 119,35 | 0,5 | 112,41 | 2,4 | 119,42 |
2009 | 0 | 112,03 | 0 | 119,35 | 1,1 | 113,65 | 0,2 | 119,66 |
Differenz | 6,53 | 1,45 | 6,81 |
(b) Im Jahr 2010 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 – um 4,99 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 1,26 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,11 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1996 | 0 | 100 | 0 | 100 | 1,4 | 101,4 | 1,1 | 101,1 |
1997 | 1,3 | 101,3 | 1,3 | 101,3 | 0,1 | 101,5 | 1,4 | 102,52 |
1998 | 1,5 | 102,82 | 1,5 | 102,82 | 1,6 | 103,12 | 0,3 | 102,83 |
1999 | 2,9 | 105,8 | 3,1 | 106,01 | 1,1 | 104,25 | 0,1 | 102,93 |
2000 | 0 | 105,8 | 2 | 108,13 | 0,6 | 104,88 | 1,3 | 104,27 |
2001 | 1,8 | 107,7 | 2,4 | 110,73 | 1,3 | 106,24 | 1,3 | 105,63 |
2002 | 2,2 | 110,07 | 0 | 110,73 | 0,8 | 107,09 | 1,1 | 106,79 |
2003 | 2,4 | 112,71 | 2,4 | 113,39 | 0,6 | 107,73 | 0,3 | 107,11 |
-5,6 | 106,4 | |||||||
2004 | 1 | 107,46 | 2 | 115,66 | 0,2 | 107,95 | 2,1 | 109,36 |
1 | 108,53 | |||||||
2005 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | 0,1 | 108,06 | 1,3 | 110,78 |
2006 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | -0,3 | 107,74 | 1,6 | 112,55 |
2007 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | 0,7 | 108,49 | 1,8 | 114,58 |
2008 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | 0,5 | 109,03 | 2,4 | 117,33 |
2009 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | 1,1 | 110,23 | 0,2 | 117,56 |
2010 | 1,5 | 110,16 | 0 | 115,66 | 1,2 | 111,55 | 1,3 | 119,09 |
Differenz | 4,99 | 1,26 | 8,11 |
Eine Staffelprüfung führt zu folgendem Ergebnis:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1991 | 6 | 106 | 6 | 106 | -5,8 | 94,2 | 3,3 | 103,3 |
1992 | 5,4 | 111,72 | 5,4 | 111,72 | 11,1 | 104,66 | 4,8 | 108,26 |
1993 | 3 | 115,07 | 3 | 115,07 | 7,2 | 112,2 | 4,8 | 113,46 |
1994 | 0 | 115,07 | 2 | 117,37 | 2,8 | 115,34 | 2,5 | 116,3 |
1995 | 2 | 117,37 | 3,2 | 121,13 | 3,1 | 118,92 | 1,8 | 118,39 |
3,2 | 121,13 | |||||||
1996 | 0 | 121,13 | 0 | 121,13 | 1,4 | 120,58 | 1,1 | 119,69 |
1997 | 1,3 | 122,7 | 1,3 | 122,7 | 0,1 | 120,7 | 1,4 | 121,37 |
1998 | 1,5 | 124,54 | 1,5 | 124,54 | 1,6 | 122,63 | 0,3 | 121,73 |
1999 | 2,9 | 128,15 | 3,1 | 128,4 | 1,1 | 123,98 | 0,1 | 121,85 |
2000 | 0 | 128,15 | 2 | 130,97 | 0,6 | 124,72 | 1,3 | 123,43 |
2001 | 1,8 | 130,46 | 2,4 | 134,11 | 1,3 | 126,34 | 1,3 | 125,03 |
2002 | 2,2 | 133,33 | 0 | 134,11 | 0,8 | 127,35 | 1,1 | 126,41 |
2003 | 2,4 | 136,53 | 2,4 | 137,33 | 0,6 | 128,11 | 0,3 | 126,79 |
-5,6 | 128,88 | |||||||
2004 | 1 | 130,17 | 2 | 140,08 | 0,2 | 128,37 | 2,1 | 129,45 |
1 | 131,47 | |||||||
2005 | 0 | 131,47 | 0 | 140,08 | 0,1 | 128,5 | 1,3 | 131,13 |
Differenz | 6,55 | -2,26 | -0,26 |
(c) Im Jahr 2011 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1996 – um 7,88 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,54 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,23 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1997 | 1,3 | 101,3 | 1,3 | 101,3 | 0,1 | 100,1 | 1,4 | 101,4 |
1998 | 1,5 | 102,82 | 1,5 | 102,82 | 1,6 | 101,7 | 0,3 | 101,7 |
1999 | 2,9 | 105,8 | 3,1 | 106,01 | 1,1 | 102,82 | 0,1 | 101,8 |
2000 | 0 | 105,8 | 2 | 108,13 | 0,6 | 103,44 | 1,3 | 103,12 |
2001 | 1,8 | 107,7 | 2,4 | 110,73 | 1,3 | 104,78 | 1,3 | 104,46 |
2002 | 2,2 | 110,07 | 0 | 110,73 | 0,8 | 105,62 | 1,1 | 105,61 |
2003 | 2,4 | 112,71 | 2,4 | 113,39 | 0,6 | 106,25 | 0,3 | 105,93 |
-5,6 | 106,4 | |||||||
2004 | 1 | 107,46 | 2 | 115,66 | 0,2 | 106,46 | 2,1 | 108,15 |
1 | 108,53 | |||||||
2005 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | 0,1 | 106,57 | 1,3 | 109,56 |
2006 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | -0,3 | 106,25 | 1,6 | 111,31 |
2007 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | 0,7 | 106,99 | 1,8 | 113,31 |
2008 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | 0,5 | 107,52 | 2,4 | 116,03 |
2009 | 0 | 108,53 | 0 | 115,66 | 1,1 | 108,7 | 0,2 | 116,26 |
2010 | 1,5 | 110,16 | 0 | 115,66 | 1,2 | 110 | 1,3 | 117,77 |
2011 | 2 | 112,36 | 4,8 | 121,21 | 2,7 | 112,97 | 2,3 | 120,48 |
Differenz | 7,88 | 0,54 | 7,23 |
Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,33 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1996 um 7,52 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,21 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,87 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.
Eine Staffelprüfung ergibt folgenden Befund:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1992 | 5,4 | 105,4 | 5,4 | 105,4 | 11,1 | 111,1 | 4,8 | 104,8 |
1993 | 3 | 108,56 | 3 | 108,56 | 7,2 | 119,1 | 4,8 | 109,83 |
1994 | 0 | 108,56 | 2 | 110,73 | 2,8 | 122,43 | 2,5 | 112,58 |
1995 | 2 | 110,73 | 3,2 | 114,27 | 3,1 | 126,23 | 1,8 | 114,61 |
3,2 | 114,27 | |||||||
1996 | 0 | 114,27 | 0 | 114,27 | 1,4 | 128 | 1,1 | 115,87 |
1997 | 1,3 | 115,76 | 1,3 | 115,76 | 0,1 | 128,13 | 1,4 | 117,49 |
1998 | 1,5 | 117,5 | 1,5 | 117,5 | 1,6 | 130,18 | 0,3 | 117,84 |
1999 | 2,9 | 120,91 | 3,1 | 121,14 | 1,1 | 131,61 | 0,1 | 117,96 |
2000 | 0 | 120,91 | 2 | 123,56 | 0,6 | 132,4 | 1,3 | 119,49 |
2001 | 1,8 | 123,09 | 2,4 | 126,53 | 1,3 | 134,12 | 1,3 | 121,04 |
2002 | 2,2 | 125,8 | 0 | 126,53 | 0,8 | 135,19 | 1,1 | 122,37 |
2003 | 2,4 | 128,82 | 2,4 | 129,57 | 0,6 | 136 | 0,3 | 122,74 |
-5,6 | 121,61 | |||||||
2004 | 1 | 122,83 | 2 | 132,16 | 0,2 | 136,27 | 2,1 | 125,32 |
1 | 124,06 | |||||||
2005 | 0 | 124,06 | 0 | 132,16 | 0,1 | 136,41 | 1,3 | 126,95 |
2006 | 0 | 124,06 | 0 | 132,16 | -0,3 | 136 | 1,6 | 128,98 |
Differenz | 6,53 | 9,62 | 3,97 |
(d) Im Jahr 2012 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1997 – um 7,73 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 1,63 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,32 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1998 | 1,5 | 101,5 | 1,5 | 101,5 | 1,6 | 101,6 | 0,3 | 100,3 |
1999 | 2,9 | 104,44 | 3,1 | 104,65 | 1,1 | 102,72 | 0,1 | 100,4 |
2000 | 0 | 104,44 | 2 | 106,74 | 0,6 | 103,34 | 1,3 | 101,71 |
2001 | 1,8 | 106,32 | 2,4 | 109,3 | 1,3 | 104,68 | 1,3 | 103,03 |
2002 | 2,2 | 108,66 | 0 | 109,3 | 0,8 | 105,52 | 1,1 | 104,16 |
2003 | 2,4 | 111,27 | 2,4 | 111,92 | 0,6 | 106,15 | 0,3 | 104,47 |
-5,6 | 105,04 | |||||||
2004 | 1 | 106,09 | 2 | 114,16 | 0,2 | 106,36 | 2,1 | 106,66 |
1 | 107,15 | |||||||
2005 | 0 | 107,15 | 0 | 114,16 | 0,1 | 106,47 | 1,3 | 108,05 |
2006 | 0 | 107,15 | 0 | 114,16 | -0,3 | 106,15 | 1,6 | 109,78 |
2007 | 0 | 107,15 | 0 | 114,16 | 0,7 | 106,89 | 1,8 | 111,76 |
2008 | 0 | 107,15 | 0 | 114,16 | 0,5 | 107,42 | 2,4 | 114,44 |
2009 | 0 | 107,15 | 0 | 114,16 | 1,1 | 108,6 | 0,2 | 114,67 |
2010 | 1,5 | 108,76 | 0 | 114,16 | 1,2 | 109,9 | 1,3 | 116,16 |
2011 | 2 | 110,94 | 4,8 | 119,64 | 2,7 | 112,87 | 2,3 | 118,83 |
2012 | 2 | 113,16 | 1,9 | 121,91 | 1,9 | 115,01 | 2,2 | 121,44 |
Differenz | 7,73 | 1,63 | 7,32 |
Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,33 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1997 um 7,39 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 1,31 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,98 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.
Die hier durchgeführte Staffelprüfung ergibt Folgendes:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1993 | 3 | 103 | 3 | 103 | 7,2 | 107,2 | 4,8 | 104,8 |
1994 | 0 | 103 | 2 | 105,06 | 2,8 | 110,2 | 2,5 | 107,42 |
1995 | 2 | 105,06 | 3,2 | 108,42 | 3,1 | 113,62 | 1,8 | 109,35 |
3,2 | 108,42 | |||||||
1996 | 0 | 108,42 | 0 | 108,42 | 1,4 | 115,21 | 1,1 | 110,55 |
1997 | 1,3 | 109,83 | 1,3 | 109,83 | 0,1 | 115,33 | 1,4 | 112,1 |
1998 | 1,5 | 111,48 | 1,5 | 111,48 | 1,6 | 117,18 | 0,3 | 112,44 |
1999 | 2,9 | 114,71 | 3,1 | 114,94 | 1,1 | 118,47 | 0,1 | 112,55 |
2000 | 0 | 114,71 | 2 | 117,24 | 0,6 | 119,18 | 1,3 | 114,01 |
2001 | 1,8 | 116,77 | 2,4 | 120,05 | 1,3 | 120,73 | 1,3 | 115,49 |
2002 | 2,2 | 119,34 | 0 | 120,05 | 0,8 | 121,7 | 1,1 | 116,76 |
2003 | 2,4 | 122,2 | 2,4 | 122,93 | 0,6 | 122,43 | 0,3 | 117,11 |
-5,6 | 115,36 | |||||||
2004 | 1 | 116,51 | 2 | 125,39 | 0,2 | 122,67 | 2,1 | 119,57 |
1 | 117,68 | |||||||
2005 | 0 | 117,68 | 0 | 125,39 | 0,1 | 122,79 | 1,3 | 121,12 |
2006 | 0 | 117,68 | 0 | 125,39 | -0,3 | 122,42 | 1,6 | 123,06 |
2007 | 0 | 117,68 | 0 | 125,39 | 0,7 | 123,28 | 1,8 | 125,28 |
Differenz | 6,55 | 4,76 | 6,46 |
(e) Im Jahr 2013 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 – um 8,49 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,76 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,83 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1999 | 2,9 | 102,9 | 3,1 | 103,1 | 1,1 | 101,1 | 0,1 | 100,1 |
2000 | 0 | 102,9 | 2 | 105,16 | 0,6 | 101,71 | 1,3 | 101,4 |
2001 | 1,8 | 104,75 | 2,4 | 107,68 | 1,3 | 103,03 | 1,3 | 102,72 |
2002 | 2,2 | 107,05 | 0 | 107,68 | 0,8 | 103,85 | 1,1 | 103,85 |
2003 | 2,4 | 109,62 | 2,4 | 110,26 | 0,6 | 104,47 | 0,3 | 104,16 |
-5,6 | 103,48 | |||||||
2004 | 1 | 104,51 | 2 | 112,47 | 0,2 | 104,68 | 2,1 | 106,35 |
1 | 105,56 | |||||||
2005 | 0 | 105,56 | 0 | 112,47 | 0,1 | 104,78 | 1,3 | 107,73 |
2006 | 0 | 105,56 | 0 | 112,47 | -0,3 | 104,47 | 1,6 | 109,45 |
2007 | 0 | 105,56 | 0 | 112,47 | 0,7 | 105,2 | 1,8 | 111,42 |
2008 | 0 | 105,56 | 0 | 112,47 | 0,5 | 105,73 | 2,4 | 114,09 |
2009 | 0 | 105,56 | 0 | 112,47 | 1,1 | 106,89 | 0,2 | 114,32 |
2010 | 1,5 | 107,14 | 0 | 112,47 | 1,2 | 108,17 | 1,3 | 115,81 |
2011 | 2 | 109,28 | 4,8 | 117,87 | 2,7 | 111,09 | 2,3 | 118,47 |
2012 | 2 | 111,47 | 1,9 | 120,11 | 1,9 | 113,2 | 2,2 | 121,08 |
2013 | 2 | 113,7 | 2,7 | 123,35 | 1,2 | 114,56 | 2,2 | 123,74 |
Differenz | 8,49 | 0,76 | 8,83 |
Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,33 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 um 8,14 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,43 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,48 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.
Nach der Staffelprüfung ergibt sich:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
1994 | 0 | 100 | 2 | 102 | 2,8 | 102,8 | 2,5 | 102,5 |
1995 | 2 | 102 | 3,2 | 105,26 | 3,1 | 105,99 | 1,8 | 104,35 |
3,2 | 105,26 | |||||||
1996 | 0 | 105,26 | 0 | 105,26 | 1,4 | 107,47 | 1,1 | 105,5 |
1997 | 1,3 | 106,63 | 1,3 | 106,63 | 0,1 | 107,58 | 1,4 | 106,98 |
1998 | 1,5 | 108,23 | 1,5 | 108,23 | 1,6 | 109,3 | 0,3 | 107,3 |
1999 | 2,9 | 111,37 | 3,1 | 111,59 | 1,1 | 110,5 | 0,1 | 107,41 |
2000 | 0 | 111,37 | 2 | 113,82 | 0,6 | 111,16 | 1,3 | 108,81 |
2001 | 1,8 | 113,37 | 2,4 | 116,55 | 1,3 | 112,61 | 1,3 | 110,22 |
2002 | 2,2 | 115,86 | 0 | 116,55 | 0,8 | 113,51 | 1,1 | 111,43 |
2003 | 2,4 | 118,64 | 2,4 | 119,35 | 0,6 | 114,19 | 0,3 | 111,76 |
-5,6 | 112 | |||||||
2004 | 1 | 113,12 | 2 | 121,74 | 0,2 | 114,42 | 2,1 | 114,11 |
1 | 114,25 | |||||||
2005 | 0 | 114,25 | 0 | 121,74 | 0,1 | 114,53 | 1,3 | 115,59 |
2006 | 0 | 114,25 | 0 | 121,74 | -0,3 | 114,19 | 1,6 | 117,44 |
2007 | 0 | 114,25 | 0 | 121,74 | 0,7 | 114,99 | 1,8 | 119,55 |
2008 | 0 | 114,25 | 0 | 121,74 | 0,5 | 115,56 | 2,4 | 122,42 |
Differenz | 6,56 | 1,15 | 7,15 |
(f) Im Jahr 2014 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 – um 8,28 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 3,24 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 9,47 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
2000 | 0 | 100 | 2 | 102 | 0,6 | 100,6 | 1,3 | 101,3 |
2001 | 1,8 | 101,8 | 2,4 | 104,45 | 1,3 | 101,91 | 1,3 | 102,62 |
2002 | 2,2 | 104,04 | 0 | 104,45 | 0,8 | 102,73 | 1,1 | 103,75 |
2003 | 2,4 | 106,54 | 2,4 | 106,96 | 0,6 | 103,35 | 0,3 | 104,06 |
-5,6 | 100,57 | |||||||
2004 | 1 | 101,58 | 2 | 109,1 | 0,2 | 103,56 | 2,1 | 106,25 |
1 | 102,6 | |||||||
2005 | 0 | 102,6 | 0 | 109,1 | 0,1 | 103,66 | 1,3 | 107,63 |
2006 | 0 | 102,6 | 0 | 109,1 | -0,3 | 103,35 | 1,6 | 109,35 |
2007 | 0 | 102,6 | 0 | 109,1 | 0,7 | 104,07 | 1,8 | 111,32 |
2008 | 0 | 102,6 | 0 | 109,1 | 0,5 | 104,59 | 2,4 | 113,99 |
2009 | 0 | 102,6 | 0 | 109,1 | 1,1 | 105,74 | 0,2 | 114,22 |
2010 | 1,5 | 104,14 | 0 | 109,1 | 1,2 | 107,01 | 1,3 | 115,7 |
2011 | 2 | 106,22 | 4,8 | 114,34 | 2,7 | 109,9 | 2,3 | 118,36 |
2012 | 2 | 108,34 | 1,9 | 116,51 | 1,9 | 111,99 | 2,2 | 120,96 |
2013 | 2 | 110,51 | 2,7 | 119,66 | 1,2 | 113,33 | 2,2 | 123,62 |
2014 | 3 | 113,83 | 3 | 123,25 | 3,7 | 117,52 | 0,8 | 124,61 |
Differenz | 8,28 | 3,24 | 9,47 |
Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,33 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 um 7,92 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 2,91 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 9,12 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.
Für die Staffelprüfung 2014, die im Ergebnis keinen abweichenden Befund nahelegt, kann auf die Tabelle für das Besoldungsjahr 2009 (erste Prüfungsreihe) zurückgegriffen werden.
(g) Im Jahr 2015 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2000 – um 5,73 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 3,83 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,84 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:
Besoldung | Tarifverdienste | Nominal- | Verbraucher- | |||||
in % | Index | in % | Index | in % | Index | in % | Index | |
2001 | 1,8 | 101,8 | 2,4 | 102,4 | 1,3 | 101,3 | 1,3 | 101,3 |
2002 | 2,2 | 104,04 | 0 | 102,4 | 0,8 | 102,11 | 1,1 | 102,41 |
2003 | 2,4 | 106,54 | 2,4 | 104,86 | 0,6 | 102,72 | 0,3 | 102,72 |
-5,6 | 100,57 | |||||||
2004 | 1 | 101,58 | 2 | 106,96 | 0,2 | 102,93 | 2,1 | 104,88 |
1 | 102,6 | |||||||
2005 | 0 | 102,6 | 0 | 106,96 | 0,1 | 103,03 | 1,3 | 106,24 |
2006 | 0 | 102,6 | 0 | 106,96 | -0,3 | 102,72 | 1,6 | 107,94 |
2007 | 0 | 102,6 | 0 | 106,96 | 0,7 | 103,44 | 1,8 | 109,88 |
2008 | 0 | 102,6 | 0 | 106,96 | 0,5 | 103,96 | 2,4 | 112,52 |
2009 | 0 | 102,6 | 0 | 106,96 | 1,1 | 105,1 | 0,2 | 112,75 |
2010 | 1,5 | 104,14 | 0 | 106,96 | 1,2 | 106,36 | 1,3 | 114,22 |
2011 | 2 | 106,22 | 4,8 | 112,09 | 2,7 | 109,23 | 2,3 | 116,85 |
2012 | 2 | 108,34 | 1,9 | 114,22 | 1,9 | 111,31 | 2,2 | 119,42 |
2013 | 2 | 110,51 | 2,7 | 117,3 | 1,2 | 112,65 | 2,2 | 122,05 |
2014 | 3 | 113,83 | 3 | 120,82 | 3,7 | 116,82 | 0,8 | 123,03 |
2015 | 3 | 117,24 | 2,6 | 123,96 | 4,2 | 121,73 | -0,1 | 122,91 |
Differenz | 5,73 | 3,83 | 4,84 |
Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,33 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2000 um 5,38 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 3,49 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,49 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.
Für die Staffelprüfung 2015 kann auf die Tabelle für das Besoldungsjahr 2010 (erste Prüfungsreihe) zurückgegriffen werden. Ihre Heranziehung weist im Ergebnis keinen anderen Befund aus
(7) Unergiebig im vorliegenden Zusammenhang bleibt eine Heranziehung der übrigen Parameter der ersten Prüfungsstufe.
(a) Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene Alimentation der Richter der Besoldungsgruppe R 1 indizieren könnte, nicht entnehmen. Der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 4 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2004 und 2015 beträgt ca. 63 v. H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) etwas über 22 v.H. (vgl. näher dazu die nachfolgende Tabelle).
Jahr | R1 | A4 | A13 | ||
Betrag | Abweichung in v.H. | Betrag | Abweichung in v.H. | ||
2004 | 5043,02 | 1838,66 | 63,54 | 3920,58 | 22,26 |
2005 | 5043,02 | 1838,66 | 63,54 | 3920,58 | 22,26 |
2006 | 5043,02 | 1838,66 | 63,54 | 3920,58 | 22,26 |
2007 | 5043,02 | 1838,66 | 63,54 | 3920,58 | 22,26 |
2008 | 5043,02 | 1838,66 | 63,54 | 3920,58 | 22,26 |
2009 | 5043,02 | 1838,66 | 63,54 | 3920,58 | 22,26 |
2010 | 5118,67 | 1866,24 | 63,54 | 3979,39 | 22,26 |
2011 | 5238,00 | 1925,00 | 63,25 | 4070,00 | 22,30 |
2012 | 5342,76 | 1963,50 | 63,25 | 4151,40 | 22,30 |
2013 | 5449,62 | 2002,77 | 63,25 | 4234,43 | 22,30 |
2014 | 5613,11 | 2062,85 | 63,25 | 4361,46 | 22,30 |
2015 | 5781,50 | 2124,74 | 63,25 | 4492,30 | 22,30 |
Es kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, ob die Nettoalimentation der Besoldungsgruppe A 4 – wie der Kläger meint – nicht mehr den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau einhält. Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist zwar in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (so BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93). Aus diesem Grundsatz lässt sich zu Gunsten des Klägers aber nicht ableiten, dass seine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Denn selbst wenn die eingangs erwähnte Prämisse des Klägers zuträfe und mit ihm anzunehmen wäre, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 4 derzeit um einen Betrag in Höhe von monatlich 285,71 EUR unteralimentiert sei, ließe sich dieser Ansatz nicht zwingend mit dem Schluss verbinden, dass die Alimentation des Klägers um diesen Betrag zu gering festgesetzt sei. Eine Berechnung für das Jahr 2015 unter der Annahme einer Erhöhung des Endgrundgehalts A 4 um 285,71 EUR monatlich zeigt, dass sich die Abstände zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 und dem für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 13 jeweils in den Blick zu nehmenden Endgrundgehalt zwar um ca. 5 v. H. verringerte, der Abstand aber dennoch gewahrt bliebe, ohne dass sich erkennen ließe, dass damit jeweils ein von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbarer Zustand eingetreten wäre.
BesGr | gesetzliche | Abweichung im | fiktive Dienstbezüge | Abweichung im |
A 4 | 2124,74 | 63,25 | 2410,45 | 58,31 |
A 5 | 2188,75 | 62,14 | 2474,46 | 57,20 |
A 6 | 2303,54 | 60,16 | 2589,25 | 55,21 |
A 7 | 2488,97 | 56,95 | 2774,68 | 52,01 |
A 8 | 2718,57 | 52,98 | 3004,28 | 48,04 |
A 9 | 2906,20 | 49,73 | 3191,91 | 44,79 |
A 10 | 3260,51 | 43,60 | 3546,22 | 38,66 |
A 11 | 3642,41 | 37,00 | 3928,12 | 32,06 |
A 12 | 4032,04 | 30,26 | 4317,75 | 25,32 |
A 13 | 4492,30 | 22,30 | 4778,01 | 17,36 |
A 14 | 4966,92 | 14,09 | 5252,63 | 9,15 |
Dass Art. 33 Abs. 5 GG es nahelegte, eine bei der untersten Besoldungsgruppe anzunehmende und nicht im Einklang mit dieser Verfassungsnorm stehende Differenz auch betragsgleich bei der Festsetzung der Besoldung von Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen zu berücksichtigen, kann der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnommen werden, ist auch sonst nicht zu erkennen oder klägerseits nachvollziehbar und orientiert an den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Maßgaben dargelegt. In seinem Beschluss vom 17. November 2015 (vgl. a.a.O., Rn. 95) hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für die Besoldung niedersächsischer, nordrhein-westfälischer und sächsischer Beamter in den Besoldungsgruppen A 9, A 10, A 12 bzw. A 13 festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebots für die besagten Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten.
(b) Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern und dem Bund ergibt sich auch kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Berlin in den maßgeblichen Jahren evident unangemessen waren. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stützt sich der Senat für die Jahre 2010 und 2013 – ebenso wie in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O., Rn. 168) – auf Zahlenmaterial des Deutschen Richterbundes (vgl. www.richterbesoldung.de). Die für den bundesweiten Quervergleich herangezogenen Zahlen zur Besoldung für das Besoldungsjahr 2015 ergeben sich aus dem an das Abgeordnetenhaus Berlin gerichteten Bericht des Senats von Berlin „zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin“ vom 22. Februar 2016 (AbgH-Drs. 17/2750, Anlage 7b), die wiederum auf einer Jahresübersicht basieren, die auf einer Vereinbarung der für das Besoldungsrecht im Bund und in den Ländern zuständigen Fachreferenten auf Ministerialebene beruht (vgl. dazu näher Schriftsätze der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 23. Juni und 6. Juli 2016, Blatt 268 und 274 der Gerichtsakte); sie berücksichtigen – anders als die Zahlen für 2010 und 2013 – die in den Bundesländern bzw. im Bund gewährten Sonderzahlungen/-zuwendungen. Da die verwendeten Zahlen keinen erkennbaren Zweifeln unterliegen, musste der Senat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, über den Bundesminister der Justiz und bei den Justizministerien der Länder eine entsprechende Übersicht über die Entwicklung der Besoldung von R 1-Richtern einschließlich der Sonderzahlungen einzuholen, nicht nachgehen, zumal auch klägerseits keine substantiierten Einwände gegen das Zahlenmaterial erhoben worden sind.
Es ergibt sich folgender Befund:
2010 | 2013 | 2015 | |
Berlin | 63346,36 | 67396,24 | 68839,27 |
Bund | 68594,04 | 75009,84 | 76933,16 |
Baden-Württemberg | 69582,48 | 72029,76 | 74480,44 |
Bayern | 70470,63 | 75042,59 | 76993,51 |
Brandenburg | 65612,88 | 69986,40 | 71306,70 |
Bremen | 66514,56 | 69036,36 | 71225,94 |
Hamburg | 69426,63 | 71107,08 | 72735,06 |
Hessen | 69577,16 | 74413,33 | 74786,64 |
Mecklenburg-Vorpommern | 68369,51 | 72547,43 | 73877,75 |
Niedersachsen | 66578,76 | 70895,76 | 72547,19 |
Nordrhein-Westfalen | 68177,30 | 70762,27 | 72777,73 |
Rheinland-Pfalz | 68254,80 | 69963,84 | 71269,38 |
Saarland | 67574,04 | 70441,80 | 70716,68 |
Sachsen | 68264,64 | 70737,69 | 72598,92 |
Sachsen-Anhalt | 66764,40 | 71092,68 | 72587,31 |
Schleswig-Holstein | 66764,40 | 70815,36 | 72419,12 |
Thüringen | 68522,52 | 72817,20 | 73684,24 |
Mittelwert | 68065,55 | 71668,71 | 73183,74 |
Abweichung in v.H. | 6,93 | 5,96 | 5,93 |
Median | 68259,72 | 70994,22 | 72666,99 |
Abweichung in v.H. | 7,2 | 5,07 | 5,27 |
Die Berliner Besoldung wich vom Mittelwert der Besoldung des Bundes und der Länder im Jahre 2010 um 6,93 v.H., im Jahre 2013 um 5,96 v.H. und im Jahre 2015 um 5,93 v.H. ab. Bei Zugrundelegung des Medians lag die Abweichung im Jahre 2010 bei 7,2 v.H., im Jahre 2013 bei 5,07 v.H. und im Jahre 2015 bei 5,27 v.H.
Signifikante Abweichungen ergeben sich auch nicht, wenn die Besoldung der R 1-Richter der Länder Brandenburg, Bremen, Sachsen und Sachsen-Anhalt – wie klägerseits abweichend von der vom Senat geteilten Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts für notwendig erachtet – bei der Errechnung des Mittelwerts und des Medians unberücksichtigt blieben.
2010 | 2013 | 2015 | |
Berlin | 63346,36 | 67396,24 | 68839,27 |
Bund | 68594,04 | 75009,84 | 76933,16 |
Baden-Württemberg | 69582,48 | 72029,76 | 74480,44 |
Bayern | 70470,63 | 75042,59 | 76993,51 |
Hamburg | 69426,63 | 71107,08 | 72735,06 |
Hessen | 69577,16 | 74413,33 | 74786,64 |
Mecklenburg-Vorpommern | 68369,51 | 72547,43 | 73877,75 |
Niedersachsen | 66578,76 | 70895,76 | 72547,19 |
Nordrhein-Westfalen | 68177,30 | 70762,27 | 72777,73 |
Rheinland-Pfalz | 68254,80 | 69963,84 | 71269,38 |
Saarland | 67574,04 | 70441,80 | 70716,68 |
Schleswig-Holstein | 66764,40 | 70815,36 | 72419,12 |
Thüringen | 68522,52 | 72817,20 | 73684,24 |
Mittelwert | 68491,02 | 72153,86 | 73601,74 |
Abweichung in v.H. | 7,51 | 6,59 | 6,47 |
Median | 63346,36 | 67396,24 | 68839,27 |
Abweichung in v.H. | 7,45 | 5,83 | 6,00 |
Die festzustellenden Abweichungen liegen danach ebenfalls deutlich unter der vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich erachteten Schwelle von 10 v.H.
(2) Die Vergleiche zeigen, dass bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre mindestens drei von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter nicht erfüllt sind. Folglich ist eine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe R 1 nicht begründet.
Es sind auch keine weiteren jedenfalls hinreichenden Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergibt. Zwar entspricht die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 einer realen Besoldungsabsenkung in Höhe von 5,6 v.H. Angesichts der Anhebung der Bezüge zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H. und der nachfolgenden Besoldungsentwicklung belief sich der Einkommensverlust brutto im Jahre 2009 noch auf etwa 1,5 v.H. gegenüber dem Jahr vor der Kürzung (2002) und bestand in den Jahren von 2010 bis 2015 real nicht mehr. Dass diese einmalige Kürzung in der sich tatsächlich auswirkenden Höhe bezogen auf die hier betrachteten Besoldungsjahre verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, ist hier nicht zweifelsfrei erkennbar. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR für die Besoldungsgruppe R 1 zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar weitere Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181).
Nach alledem besteht aus Sicht des Senats kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen – und über die hier zuvor angestellte Betrachtung hinausreichenden – Parameter näher in den Blick zu nehmen. Eine derartige umfassende Kontrolle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur angezeigt, wenn überhaupt eine Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation besteht. Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116). Das ist nicht der Fall. Die klägerseits für notwendig erachtete umfassende Prüfung auf der zweiten Stufe ist auch nicht deshalb durchzuführen, weil die hier festgestellten Differenzen zwischen der Entwicklung der Besoldung einerseits und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst bzw. des Verbraucherpreisindex andererseits teilweise deutlich über dem Schwellenwert von 5 v.H. liegen. Für einen derartigen Prüfungsaufbau gibt die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts her. Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167). Kommt eine weitere Prüfung – wie erörtert – nicht in Betracht, dann können auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu den für die zweite Prüfungsstufe maßgeblichen und hier nicht behandelten Parametern auf sich beruhen.
(3) Ein Verstoß der Alimentation von Richtern der Besoldungsgruppe R 1 in den Besoldungsjahren 2009 bis 2015 gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips angesichts der Kürzung der Besoldung um 5,6 v.H. im Jahre 2003 liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zum SZG keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat (vgl. AbgH-Drs 15/1970, S. 1, 5 ff.). Allerdings trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war. Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren, sich real auf die hier streitigen Besoldungsjahre 2009 bis 2015 kaum oder nicht auswirkende Besoldungskürzung in der Absenkung der Sonderzahlung. Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt – wie hier noch – amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 178).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.