Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.08.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 552/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, § 2 KAG BB, § 4 KAG BB, § 6 KAG BB, § 49a StrG BB |
1. Ein Grundstück kann auch von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die mehreren Straßen das Grundstück jeweils unmittelbar durch Angrenzen oder mittelbar - nur getrennt durch nicht zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gehörende Zugangsflächen, deren Inanspruchnahme rechtlich und tatsächlich gesichert ist, - an dieses Netz anbinden. In solchen Fällen wird der Gebührentatbestand mehrfach (für jede gereinigte erschließende Straße) verwirklicht und sind für die Reinigung jeder dieser Straßen Gebühren zu erheben (vgl. zur dortigen Rechtslage OVG Nordrhein Westfalen, U. v. 2. März 1990 - 2 A 1647/88 -; U. v. 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - KStZ 1982, 169; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 - NVwZ RR 1998, 133). Eine Satzungsregelung, nach welcher der Eigentümer eines mehrmals erschlossenen Grundstücks nur hinsichtlich einer Straße zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen ist, verstößt gegen das in § 49 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG zum Ausdruck kommende Vorteilsprinzip. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken muss gundsätzlich auch hinsichtlich der zweiten u.s.w. erschließenden Straße eine Veranlagung erfolgen und satzungsmäßig vorgesehen sein. Mehrfach erschlossene Grundstücke haben größere Vorteile als einfach erschlossene. Diese Vorteile bestehen unabhängig von der Lage des Grundstücks hinsichtlich jeder Straße grundsätzlich vollem Umfang.
2. Eine gleichwohl satzungsmäßig gewährte Ermäßigung ist zwar zulässig, darf aber, da sie sonst die tatsächliche Verwirklichung des Gebührentatbestandes in jeder der mehreren Straßen außer Acht ließe, nicht in der Berücksichtigung lediglich einer einzigen, nur einer Straße zugewandten Grundstücksseite bestehen. Die vom Gesetz geforderte Berücksichtigung setzt vielmehr voraus, dass auch die zweite (und dritte) Grundstücksseite sowohl bei der Ermittlung des Gebührensatzes als auch bei der Gebührenfestsetzung nicht völlig außer Ansatz bleibt.
3. Eine hiernach grds. zulässige Ermäßigung durch nur teilweisen Ansatz der zweiten u.s.w. Grundstücksseite wird regelmäßig die Unwirksamkeit des Gebührensatzes nach sich ziehen, weil die Anzahl der Maßstabseinheiten zu gering veranschlagt wurde, sofern nicht die Kommune den Gebührenausfall trägt. Die Gebühren bei mehrmals erschlossenen Grundstücken zu Lasten der übrigen einfach erschlossenen Grundstücke zu mindern, scheidet demgegenüber aus. Denkbar und zulässig mag allein eine Vergünstigung, die zu Lasten der Gemeinde erfolgt und damit die anderen Grundstücke nicht höher belastet, sein. Kommunen müssen aber keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu ihren Lasten gewähren. Eine derartige Ermäßigung zu schaffen, steht im politischen Ermessen des Satzungsgebers.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P-Straße, Flur X, Flurstück x in Cottbus, Gemarkung S. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, das sowohl an den A-ring als auch an den B.- Weg angrenzt.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger für das Erhebungsjahr 2012 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das genannte Grundstück in Höhe von 1.401,47 Euro heran. Davon entfielen 141,37 Euro auf die Reinigung der P-Straße, 327,94 Euro auf die Reinigung des B.- Weges und 932,16 Euro auf die Reinigung des A-ringes.
Am 9. Februar 2012 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren um fast das Dreifache gegenüber dem Vorjahr nicht nachvollziehbar sei.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2012 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr sei auf der Grundlage der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 30. November 2011 erfolgt. Werde ein Grundstück von mehreren von der Straßenreinigung erfassten Straßen erschlossen, so seien gemäß § 2 Abs. 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung alle erschließenden Straßen für die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr zu berücksichtigen. Dies gelte auch für Eckgrundstücke. Nach dem Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Cottbus, Anlage 1 sei die P-Straße zwischen E-Straße und N-ring der Reinigungsklasse (Rk) 60 zugeordnet. Entsprechend betreibe die Stadt Cottbus den Winterdienst der Fahrbahn. Der Winterdienst an den angrenzenden Geh- und Radwegen sowie die Reinigung der Fahrbahn und der angrenzenden Geh- und Radwege erfolge durch die Reinigungspflichtigen nach § 2 der Straßenreinigungssatzung. Die Straße B.- Weg sei im Bereich des veranlagten Grundstücks der Rk 22 zugeordnet. Bei dieser Reinigungsklasse führe die Stadt Cottbus die Reinigung der Fahrbahn einmal wöchentlich sowie den Winterdienst der Fahrbahn durch. Die Reinigung und der Winterdienst der angrenzenden Geh- und Radwege erfolge durch die Reinigungspflichtigen nach § 2 der Straßenreinigungssatzung. Die Straße „A-ring“ sei in die Rk 35 eingeordnet. Hier betreibe die Stadt Cottbus die Reinigung der Fahrbahn und die Reinigung der angrenzenden Geh-/Radwege einmal wöchentlich sowie den Winterdienst der Fahrbahn und der Geh- und Radwege. Im Zeitraum vom August 2010 bis Juli 2011 hätten im Bereich des A-ringes zwischen N-ring und B.- Weg Baumaßnahmen stattgefunden. Während dieser Baumaßnahmen habe der maßgebliche Abschnitt des Stadtrings nicht gereinigt werden können, so dass von den Betroffenen der erschlossenen Grundstücke insoweit keine Straßenreinigungsgebühren erhoben worden seien. Dies bedeute, dass der Kläger für die Jahre 2010 und 2011 lediglich eine geminderte Straßenreinigungsgebühr habe bezahlen müssen.
Mit seiner am 23. April 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung stützt er sich auf seine Ausführungen im Widerspruch. Ergänzend führt er aus: Die Klage richte sich gegen die unverhältnismäßige Abstufung der Gebühren. So würden die Kosten für die zu reinigende Straßenfront der P-Straße mit 1,97 Euro pro Meter berechnet. Dagegen koste der zu reinigende Meter des A-rings 12,99 Euro pro Meter. Diese Abstufung widerspreche den Verhältnismäßigkeitsprinzip und sei mit den tatsächlichen Kosten der Reinigung nicht zu erklären.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 hinsichtlich der in ihm festgesetzten Straßenreinigungsgebühren aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Das Grundstück Flur X, Flurstück x in Cottbus, Gemarkung S. hab eine Fläche von 5.150 m². Multipliziere man die Quadratwurzel (71,76 Meter) mit den den Reinigungsklassen 60, 22 und 35 zugeordneten Gebührensätzen von 1,97 Euro, 4,57 Euro und 12,99 Euro, folgten daraus die im Bescheid vom 10. Januar 2012 angegebenen Jahresgebühren von 141,37 Euro für die P- Straße, 327,94 Euro für den B.- Weg und 932,16 Euro für den A-ring, insgesamt also Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1401,47 Euro.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist. Ferner konnte der Vorsitzende gem. „ 101 Abs. 2 VwGO im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet in der Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 30. November 2011 (Straßenreinigungsgebührensatzung – StrGBS 2011), die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (§ 7 StrGBS 2011), eine i.S.d. § 2 Abs. 1, Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Straßenreinigungsgebührensatzung 2011 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß mit der Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister der Stadt Cottbus ausgefertigt und im Amtsblatt für die Stadt Cottbus vom 17. Dezember 2011 bekanntgemacht, wobei diese Veröffentlichung den Vorgaben des § 16 der Hauptsatzung der Stadt Cottbus vom 25. März 2009, an deren Wirksamkeit gleichfalls keine Zweifel bestehen, genügte.
Es sind auch keine materiellen Satzungsfehler, die zur Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, ersichtlich. Solche Bedenken an der materiellen Wirksamkeit der genannten Satzung sind vom Kläger jenseits seines pauschalen Vorbringens zur Unwirksamkeit der festgelegten Gebührensätze auch nicht (substantiiert) geltend gemacht worden.
Der in § 2 StrRGBS 2011 gewählte Gebührenmaßstab in der Form der Quadratwurzel der Grundstücksfläche des erschlossenen Grundstücks unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um einen zulässigen und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – KAG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2007 – 9 A 72.05 -, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 -, 9 A. 1.07 -, zitiert nach juris; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 161/00 -, Grundeigentum 2003, 176; Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2012 - 6 L 79/11 -, zit. nach juris). Für die Gebührenbemessung kommt insoweit nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu Art und Umfang der fingierten Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ bzw. der durch sie vermittelten Vorteile für die Gebührenpflichtigen stehen darf (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG). Das Verbot des „offensichtlichen Missverhältnisses“ stellt sich insoweit als landesrechtliche Ausprägung des bundesrechtlichen Äquivalenzprinzips dar, das erst dann verletzt ist, wenn eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses vorliegt. Danach – wie auch nach dem landesrechtlichen Grundsatz der Leistungsproportionalität (vgl. dazu noch unten) - muss der Wahrscheinlichkeitsmaßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten, dass für eine etwa gleich große Inanspruchnahme gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden entsprechende Gebühren zu zahlen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 -, KStZ 1982, 69). Dass vorliegend die quantitative Teilung der - kraft gesetzlicher Fiktion in Anspruch genommenen – Reinigungs- bzw. Winterwartungsleistung nach grundstücksbezogenen Gesichtspunkten sachgerecht ist, folgt schon aus der in § 49 a Abs. 5 Nr. 3 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) getroffenen Regelung, nach der die Eigentümer der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (als solche) der Gebührenpflicht unterliegen. Ein offensichtliches Missverhältnis i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG wird auch nicht dadurch begründet, dass der vom Beklagten gewählte Maßstab der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche die Eigenschaft hat, in geringerem Maße anzusteigen, als es der Zunahme der Grundstücksfläche entspricht. Die dadurch bedingte gebührenrechtliche Entlastung größerer Grundstücke führt zwar zwingend dazu, dass kleinere Grundstücke stärker belastet werden. Diese Wirkungsweise des Quadratwurzelmaßstabs schließt jedoch seine Zulässigkeit nicht aus. Zum einen lässt seine Anwendung noch eine ausreichende, mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zu vereinbarende Unterscheidung der Grundstücke nach ihrer Größe zu. Zum anderen trägt seine degressive Wirkung dem Umstand Rechnung, dass der durch die Reinigung bzw. Winterwartungsleistung vermittelte Sondervorteil nicht uneingeschränkt mit der Größe des Grundstücks zunimmt, vielmehr bei großen Grundstücken die Nutzungsintensität und somit der vermittelte Sondervorteil typischerweise geringer ausfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.). Der Quadratwurzelmaßstab vermeidet den mit dem reinen Grundflächenmaßstab verbundenen allzu starken Anstieg der Belastung bei – wie vorliegend - großflächigen Grundstücken. Er mildert die Gebührenlast bei großen Grundstücken, und zwar umso stärker, je größer die Grundstücksfläche ist; dies ist sein Vorteil (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2007 – 6 K 1584/03 -, zit. nach juris; Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2012, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1991 – 5 N 478/88 -, GemHH 1992, 161, 163). Einen sämtliche Gebührenschuldner zufriedenstellenden und von ihnen als gerecht empfundenen Maßstab gibt es zudem nicht. Da der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aber keinen bestimmten Gebührenmaßstab präferiert, sind die Kommunen weitgehend frei, welchen sie wählen. Es muss sich lediglich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handeln, der die von der Straßenreinigung gebotenen Vorteile sachgerecht erfasst. Hier die „letzte Gerechtigkeit“ zu erreichen, ist nicht gefordert. Der weite Spielraum wird erst überschritten, wenn sich die Regelung nicht mehr durch sachlich einleuchtende Gesichtspunkte rechtfertigen lässt, also willkürlich ist (wie hier Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2011, Rn. 366 m.w.N.). Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
Auch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 StrRGebS getroffene Regelung, wonach bei einem von mehreren an die Straßenreinigung angeschlossenen Straßen erschlossenen Grundstück von jeder der erschließenden Straßen entsprechend § 2 Abse. 1 und 2 StrRGBS 2011 die in Betracht kommenden Grundstücksflächen zu ermitteln sind, ist nicht zu beanstanden.
Ein Grundstück kann auch von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die mehreren Straßen das Grundstück jeweils unmittelbar durch Angrenzen oder mittelbar - nur getrennt durch nicht zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gehörende Zugangsflächen, deren Inanspruchnahme rechtlich und tatsächlich gesichert ist, - an dieses Netz anbinden. In solchen Fällen wird der Gebührentatbestand mehrfach (für jede gereinigte erschließende Straße) verwirklicht und sind für die Reinigung jeder dieser Straßen Gebühren zu erheben (vgl. zur dortigen Rechtslage OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 2. März 1990 – 2 A 1647/88 - ; U. v. 7. Januar 1982 – 2 A 1778/81 – KStZ 1982, 169; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – 5 UE 4078/95 – NVwZ-RR 1998, 133). Eine Satzungsregelung, nach welcher der Eigentümer eines mehrmals erschlossenen Grundstücks nur hinsichtlich einer Straße zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen ist, verstößt gegen das in § 49 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG zum Ausdruck kommende Vorteilsprinzip. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken muss gundsätzlich auch hinsichtlich der zweiten u.s.w. erschließenden Straße eine Veranlagung erfolgen und satzungsmäßig vorgesehen sein, wobei unerheblich ist, ob es sich um mehrfach erschlossene Anlieger- oder Hinterliegergrundstücke handelt. Mehrfach erschlossene Grundstücke haben größere Vorteile als einfach erschlossene. Diese Vorteile bestehen unabhängig von der Lage des Grundstücks hinsichtlich jeder Straße grundsätzlich in vollem Umfang. Dies gilt auch bei Verwendung des Quadratwurzelmaßstabes.Eine gleichwohl satzungsmäßig gewährte Ermäßigung ist zwar zulässig, darf aber, da sie sonst die tatsächliche Verwirklichung des Gebührentatbestandes in jeder der mehreren Straßen außer Acht ließe, nicht in der Berücksichtigung lediglich einer einzigen, nur einer Straße zugewandten Grundstücksseite bestehen. Insoweit stellt die Ermittlung der „gebührenträchtigeren“ Grundstücksseite nicht zugleich die - lediglich ergebnislose - Berücksichtigung der anderen Grundstücksseite(n) dar; die vom Gesetz geforderte Berücksichtigung setzt vielmehr voraus, dass auch die zweite (und dritte) Grundstücksseite sowohl bei der Ermittlung des Gebührensatzes als auch bei der Gebührenfestsetzung nicht völlig außer Ansatz bleibt (vgl. zu § 3 StrReinG NW OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 7. Januar 1982 – 2 A 1778/81 – KStZ 1982, 169, 171; Stemshorn in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. § 6 Rn. 477a; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 367; Erkes, KStZ 1986, 164, 168; zur Rechtslage in Mecklenburg- Vorpommern OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2000 – 1 L 117/00 – NordÖR 2001, 171, 172; zur dortigen Rechtslage Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – 5 UE 4078/95 – NVwZ-RR 1998, 133 und Lohmann HGZ 1999, 82, 90; Sauthoff NVwZ 1998, 239, 255). Vorstehende Ausführungen gelten etwa für – wie hier - Eckgrundstücke; bei ihnen ist eine grundsätzliche Nichtberücksichtigung der zweiten u.s.w. Grundstücksseite unzulässig (vgl. insoweit auch OVG Nordrhein- Westfalen, Urteile vom 2. März 1990 – 9 A 1647/88 – S. 6 des E.A. und – 9 A 943/87 – S. 8 f. des E.A.; Beschluss vom 14. März 1990 – 9 B 653/90 – S. 2 des E.A.; Urteil vom 30. März 1990 – 9 A 987/88 – S. 17 des E.A.). Eine hiernach grds. zulässige Ermäßigung durch nur teilweisen Ansatz der zweiten u.s.w. Grundstücksseite wird regelmäßig die Unwirksamkeit des Gebührensatzes nach sich ziehen, weil die Anzahl der Maßstabseinheiten zu gering veranschlagt wurde, sofern nicht die Kommune den Gebührenausfall trägt. Die Gebühren bei mehrmals erschlossenen Grundstücken zu Lasten der übrigen einfach erschlossenen Grundstücke zu mindern, scheidet demgegenüber aus. Denkbar und zulässig mag allein eine Vergünstigung, die zu Lasten der Gemeinde erfolgt und damit die anderen Grundstücke nicht höher belastet, sein (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 20. November 1979 – II A 1103/79 -; Urt. vom 7. Januar 1982 – 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Juli 1990 – 14 A 227/88 – KStZ 1991, 53, 55; Stemshorn, a.a.O., § 6 Rn. 477 a; Wichmann, a.a.O., Rn. 367; Erkes KStZ 1986, 164, 166); dies bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn Kommunen müssen aber keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu ihren Lasten gewähren. Eine derartige Ermäßigung zu schaffen, steht im politischen Ermessen des Satzungsgebers (wie hier OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 7. Januar 1982 – 2 A 1778/81 – KStZ 1982, 169, 171; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Juli 1990 – 14 A 227/88 – KStZ 1991, 53, 55; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2000 a.a.O.; Stemshorn a.a.O. § 6 Rn. 477a; Lenz KStZ 2004, 110, 114 f.; Wichmann a.a.O. Rn. 367).
Eine Unwirksamkeit der Straßenreinigungsgebührensatzung 2011 ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der in § 3 StrRGBS, 2011 festgelegten Gebührensätze, insbesondere – wie der Kläger rügt – der Gebührensätze für die hier maßgeblichen Reinigungsklassen 22 (B.- Weg), 35 (A-ring) und 60 (P- Straße), deren Abstufung der Kläger für unverhältnismäßig und – offenbar - gleichheitswidrig hält.
Zwar geht der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Gebührensatzregelung(en) einer Gebührensatzung wie auch deren sonstige Bemessungsvorschriften mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz(GG) und des Äquivalenzprinzips als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar sein müssen. Das Äquivalenzprinzip ist insoweit – wie bereits oben ausgeführt - der auf die Gebühr als Gegenleistung für eine Leistung der öffentlichen Hand (vgl. § 4 Abs. 2 KAG) bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden (Art. 20 Abs. 3 GG), bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der landesrechtlich seinen Niederschlag für die Benutzungsgebühr in § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KAG gefunden hat. Es betrifft das Leistungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und den Gebührenpflichtigen und besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist es verletzt (vgl. Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 323 ff. m.w.N.). Dem Äquivalenzprinzip (wie auch dem Gleichheitssatz) ist zum einen bei der Verteilung der Kosten auf die Gebührenpflichtigen Rechnung zu tragen. Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird. So sind bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren zu zahlen. Bundesrecht und Landesrecht fordern allerdings nicht, dass der Ortsgesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung des Maßstabs Ermessen zukommt, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten bzw. der Wirklichkeit am nächsten kommenden Maßstab anwendet. Dem Ortsgesetzgeber ist vielmehr bei der Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter (Ermessens-)Spielraum belassen, innerhalb dessen er neben den besonderen örtlichen Verhältnissen auch die Praktikabilität des Maßstabes berücksichtigen darf (vgl. Kluge, a.a.O., Rn. 324 m.w.N.). Zum anderen haben Äquivalenzprinzip (und Gleichheitssatz) Bedeutung für die Gebührenkalkulation. Durch sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Kostenansätze und eine unsachlich zu niedrige Schätzung der Maßstabseinheiten dürfen nicht unverhältnismäßig hohe Gebührensätze festgelegt werden (vgl. Aengenvoort, NWVBl. 1997 S. 409, 410). Hieraus folgt, dass der Satzungsgeber – vorbehaltlich spezifischer landesrechtlicher Vorgaben – auch bei der Finanzierung der Teilleistungsbereiche einer öffentlichen Einrichtung die Wahl zwischen einer Vielzahl von Gebührenmodellen hat. Das Äquivalenzprinzip wie auch der Gleichheitssatz gebieten dabei, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit anderen Worten ausgedrückt, bedeutet dies, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht ohne Rechtfertigung übermäßig hoch belastet werden dürfen (vgl. Kluge, a.a.O., Rn. 325).
Vorliegend kann indes weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GGnoch gegen das Äquivalenzprinzip festgestellt werden.
Soweit der Kläger pauschal die Abstufung der Gebührensätze für die Reinigung der jeweiligen genannten Straßen rügt, sind Anknüpfungspunkt insoweit § 4 Abs. 2 KAG, wonach Gebühren Geldleistungen sind, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden, sowie das in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG enthaltene Gebot einer leistungsbezogenen Gebührenbemessung. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität gebietet insoweit, dass – wenn auch nicht in jedem Einzelfall, so doch aber im Großen und Ganzen – gewährleistet ist, dass ein mehr oder weniger an Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bewirkt die gleichmäßige Belastung der Gebührenschuldner, indem er eine Korrespondenz zwischen Leistungsmenge und Gebührenbelastung herstellt Es sollen sozusagen nicht alle Leistungsempfänger „über einen Kamm geschoren“ werden, sondern Gebühren sollen idealerweise – soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist – variabel, d. h. je nach in Anspruch genommener Leistung erhoben werden. Erbringt ein Einrichtungsträger nach Art und Umfang unterschiedliche Leistungen, muss er dem hiernach durch unterschiedliche Gebührensätze Rechnung tragen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. 8. 2002 – 2 D 10/02. NE –, zit. nach juris Rn. 50 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 10. 2. 2011 – 1 B 73.09 –, S. 16 des E. A.; Kluge, a.a.O., Rn. 329 ff., Rn. 343 ff.). Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die P-Straße zwischen E-Straße und N-ring gemäß der Anlage I (Straßenverzeichnis) der Satzung der Stadt Cottbus über die Straßenreinigung vom 26. November 2008 (Straßenreinigungssatzung – StrRS 2008) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2011 als Anliegerstraße der Reinigungsklasse (Rk) 60 zugeordnet ist. Entsprechend betreibt die Stadt Cottbus hier gemäß § 4 i.V.m. dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung 2008 den Winterdienst der Fahrbahn. Der Winterdienst an den angrenzenden Geh- und Radwegen sowie die Reinigung der Fahrbahn und der angrenzenden Geh- und Radwege erfolgt durch die Reinigungspflichtigen nach § 2 StrRS 2008. Bei der Reinigungsklasse (Rk 22), der der B.-Weg ausweislich des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung 2008 im Bereich des veranlagten Grundstücks zugeordnet ist, führt die Stadt Cottbus die Reinigung der Fahrbahn einmal wöchentlich sowie den Winterdienst der Fahrbahn durch. Die Reinigung und der Winterdienst der angrenzenden Geh- und Radwege erfolgt durch die Reinigungspflichtigen nach § 2 StrRS 2008. Die Straße Stadtring ist im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung 2008 im hier maßgeblichen Bereich in die Rk 35 eingeordnet. Hier betreibt die Stadt Cottbus die Reinigung der Fahrbahn und die Reinigung der angrenzenden Geh-/Radwege einmal wöchentlich sowie den Winterdienst der Fahrbahn und der Geh- und Radwege. Der Beklagte als Einrichtungsträger erbringt insoweit nach Art und Umfang der Straßenreinigung unterschiedliche Leistungen und hat dem durch unterschiedliche Gebührensätze Rechnung getragen. Hiermit setzt sich der Kläger auch nicht ansatzweise auseinander. Dafür, dass die vom Beklagten vorgenommene Bildung der Reinigungsklassen und die Einordnung der in Rede stehenden Straßen in diese Reinigungsklassen, die in der Folge zu unterschiedlichen Gebührensätzen geführt hat, fehlerhaft sein könnte, ist nichts ersichtlich.
Nach § 49a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BbgStrG richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen, wobei die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung derjenigen zur verkehrsmäßigen Reinigung vorgeht; die Gemeinde ist berechtigt, Art und Umfang der Reinigung in der Satzung zu bestimmen. Bindende gesetzliche Merkmale sind allein die örtlichen (Reinigungs-) Erfordernisse, ausgehend von dem umfassenderen Begriff der ordnungsgemäßen Reinigung (vgl. Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Stand 2007, Teil 17.00, Anm.2.4, S. 18). Der Satzungsgeber hat im Rahmen des Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und verschiedenem Leistungsumfang und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum, der sich an der – am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad bzw. Schnee- und Eisbefall und an dem hieraus folgenden Reinigungs- bzw. Winterwartungsbedürfnis auszurichtenden - unterschiedlichen Reinigungs- bzw. Winterwartungshäufigkeit, der Verkehrsbelastung und -bedeutung sowie an (sonstigen) Unterschieden in Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung, insbesondere der Reinigungsmethode (z.B. nur maschinelle oder (auch) manuelle Reinigung) zu orientieren hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.: Stadt Potsdam; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 6 L 79/11 -, zit. nach juris Rn. 17; zum HessStrG: HessVGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 - NVwZ-RR 1998, 131; VG Köln, Urteil vom 9. Januar 2009 – 27 K 3406/07 -, zit. nach juris, Rn. 22). Gerade in Städten mit einem umfangreicheren Straßennetz ist es ihm nicht verwehrt, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Dies bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung einzelner Straßen im Einzelfall festzulegen braucht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 4 L 102/09 -, zit. nach juris und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 9 B 31/10 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2005 - 4 K 21/04 -, zit. nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 5 N 1664/92 -, NVwZ-RR 1998, 131; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Januar 2012, a.a.O.; VG Halle, Urteil vom 7. Februar 2002 – 5 A 34/02 -, zit. nach juris).Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sich ergebenden Abgabenbelastung nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren (wie der Straßenreinigungsgebühr) eine pauschalierende Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152). So kann der Satzungsgeber insbesondere auf die Zugehörigkeit von Straßen zu einem Gebiet abstellen, für das – nutzungsmäßig bedingt – von einem bestimmten „typischen” Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.). Die Festsetzung der Reinigungshäufigkeit ist von der Klassifizierung der Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung zu unterscheiden; es kann innerhalb derselben straßen- oder erschließungsrechtlichen Kategorie zu einer unterschiedlichen Zahl von Reinigungen kommen. Die Verkehrsbedeutung kann lediglich als ein Kriterium für die Einordnung in eine Reinigungsklasse herangezogen werden. Der Verschmutzungsgrad erhöht sich nicht proportional zur Verkehrsbedeutung einer Straße; er hängt insbesondere von der Frequentierung einer Straße durch Fußgänger ab (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. April 1986 – 2 A 2806/84 – KStZ 1986, 236). So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar und damit sachgerecht, wenn der Satzungsgeber davon ausgeht, dass die Straßenverschmutzung vom Innenstadtbereich zu den Außenbezirken hin entsprechend der geringer werdenden Intensität der Nutzung der Straßen abnimmt und dementsprechend Zonen mit hohem, mittlerem und geringem Verschmutzungsgrad bildet. Gerade Straßen im wirtschaftlichen Mittelpunkt einer Stadt, wo Wohn- und Geschäftsgrundstücke liegen, werden häufiger zu reinigen sein als Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen (Durchgangs-)Verkehr dienen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, a. a. O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. April 1986, a. a. O.).
Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Beklagten in §§ 4 und 5 i.V.m. der Anlage 1 (Straßenverzeichnis) StrRS 2008 i.d.F. der 4. Änderungssatzung und hieran anknüpfend § 3 StrRGBS 2011 vorgenommene Einstufung nicht innerhalb dieses weiten (gesetzgeberischen) Ermessens- und Einschätzungsspielraums hält und eine willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Straßen in dem betroffenen Gebiet darstellt. Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der Straßenreinigungsklassen generell oder in Bezug auf die hier in Rede stehenden Reinigungsklassen nicht am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad, der Verkehrsbelastung und –bedeutung der Straßen sowie an (sonstigen) Unterschieden in Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung orientiert. Die zitierten Bestimmungen geben zwar keine normierte Systematik für die Bildung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der einzelnen Straßen vor, die – im Sinne einer Selbstbindung des Beklagten – Grundlage für die Prüfung sein könnte, ob die Bildung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der einzelnen Straßen zu diesen Reinigungsklassen systemgerecht erfolgt ist. Aus sich heraus lässt indes die Bildung der Reinigungsklassen Differenzierungen nach Reinigungshäufigkeit, nach dem Reinigungsgegenstand und nach der Person des Pflichtigen (Stadt Cottbus/Grundstückseigentümer) erkennen, die für sich gemessen an den gesetzlichen Regelungsanforderungen sachgerecht sind. Das reicht. Der Kläger trägt auch im Übrigen nichts substantiiert dafür vor, die vom Beklagten in der Straßenreinigungssatzung vorgenommene Bildung von Straßenreinigungsklassen gemessen an vorstehenden Anforderungen fehlerhaft gewesen sein könnte, so dass die Kammer dem nicht weiter nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGOfindet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung ein Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Auch bezüglich der der Festlegung der Gebührensätze im Übrigen insoweit zugrunde liegenden Kalkulation besteht kein Anlass zu ungefragter Fehlersuche (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. 4. 2002 – 9 CN 1.01 -, zit. nach juris, Rn. 42 ff.).
Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung als solcher, insbesondere deren Höhe zu zweifeln, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).