Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Einzugsstelle - Feststellung der Versicherungspflicht im Recht der Arbeitsförderung...

Einzugsstelle - Feststellung der Versicherungspflicht im Recht der Arbeitsförderung - Bindung der Bundesagentur für Arbeit


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat Entscheidungsdatum 05.06.2014
Aktenzeichen L 8 AL 242/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 55 SGG, § 336 SGB 3, § 7a SGB 4, § 28h SGB 4

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Feststellung der Beigeladenen zu 3) durch Bescheid vom 10. Januar 2006, dass für die Klägerin ab 01. August 2005 Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht, im Leistungsfall gebunden ist.

Die Beklagte hat der Klägerin ¾ der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte an einen Verwaltungsakt der Beigeladenen zu 3) gebunden ist.

Die Klägerin ist im Mai 1949 geboren worden und erreicht somit im August 2014 die Altersgrenze für die Regelaltersrente (§ 235 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI).

Seit 1. Dezember 1991 war sie im Betrieb ihres Ehemanns aufgrund eines Anstellungsvertrags vom selben Tag beschäftigt. Auf den Antrag des Arbeitgebers hin stellte die damalige Einzugsstelle - die damalige Innungskrankenkasse B - mit Datum des 15. Februar 1999 fest, dass die Klägerin ab dem 1. „01.“ 1991 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübe. Durch Bescheid vom 19. Juni 2000 stimmte die Beklagte dem Bescheid der Einzugstelle zu.

Seit 1. August 2005 ist die Klägerin aufgrund eines am selben Tag geschlossenen Arbeitsvertrags im Betrieb ihres Sohnes - des Beigeladenen zu 1) - als „Angestellte“ gegen ein monatliches Gehalt von 2.500,-- € brutto beschäftigt.

Auf den bei ihr am 23. Dezember 2005 eingegangenen Antrag stellte die Beigeladene zu 3) durch Bescheid vom 10. Januar 2006 mit Wirkung ab dem 1. August 2005 die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fest. Sie wies zugleich darauf hin, dass sich die Beklagte an diese Feststellung leistungsrechtlich nicht gebunden erkläre.

In der Folge beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) die Einleitung des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff. des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Die Beigeladene zu 2) lehnte die Durchführung dieses Verfahrens durch - nicht bei den Akten befindlichen - Bescheid vom 27. Februar 2006 mit der Begründung ab, dass bereits eine Entscheidung durch die Einzugsstelle getroffen worden sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte sie der Klägerin durch Schreiben vom 14. Juni 2006 mit, dass die allein noch fehlende versicherungsrechtliche Beurteilung durch die Beklagte dort zu beantragen sei.

Im September 2006 beantragte die Klägerin daraufhin bei der Beklagten, dem Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 10. Januar 2006 zuzustimmen und zugleich den Fortbestand ihrer Zustimmung vom 19. Juni 2000 zu bestätigen. Die Beklagte setzte sich mit der Beigeladenen zu 2) in Verbindung und vertrat der Sache nach die Auffassung, dass ihre - der Beklagten - Zuständigkeit seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr gegeben, vielmehr das Statusfeststellungs-verfahren auf Antrag der Einzugsstelle durchzuführen sei. Die Beigeladene zu 2) entgegnete, dass ein Fall, in dem die Einzugsstelle zwingend einen Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens zu stellen habe, hier nicht vorliege. Weil die Entscheidung der Beigeladenen zu 3) vom 10. Januar 2006 vorliege, sei ein Statusfeststellungsverfahren vielmehr nach dem Gesetz nicht mehr durchzuführen gewesen. Um Rechtssicherheit zu bekommen, benötige die Klägerin eine bindende Stellungnahme der Beklagten zu dem Bescheid der Beigeladenen zu 3).

Durch Bescheid vom 1. Februar 2007 lehnte es die Beklagte ab, die beantragte Zustimmung zu erteilen. Das Zustimmungsverfahren sei ab dem 1. Januar 2005 entfallen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte die Klägerin mit, dass sie den rechtlichen Ausführungen der Beklagten folgen könne. Sie bitte jedoch um Mitteilung, ob sie im Leistungsfall auch Leistungen erhalte. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 9. Februar 2007, dass der Nachweis über versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten durch den Bescheid der Clearingstelle zu führen sei. Fehle dieser, werde im Leistungsfall durch die Beklagte eigenständig geprüft, ob die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Eine pauschale Aussage, ob die Klägerin im Leistungsfall Leistungen erhalte, sei nicht möglich.

Nach zwischenzeitlicher weiterer Korrespondenz verlautbarte die Beklagte durch Bescheid vom 23. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007, dass die durch Bescheid vom 19. Juni 2000 erklärte Zustimmung zum Bescheid der Einzugstelle als längstens bis zum 19. Juni 2005 erteilt gelte. Dies gelte ausdrücklich nicht für den Bescheid vom 10. Januar 2006. Im Übrigen lehnte sie den nochmals gestellten Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zu dem Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 10. Januar 2006 ab, hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, verbindlich mitzuteilen, ob ihr „aus der Beitragszahlung dem Grunde nach ein Leistungsanspruch erwachsen kann, mithin festzustellen, ob sich die Beklagte der Entscheidung der Einzugsstelle vom 10. Januar 2006 anschließen wird.“ Die Beklagte sei nach Treu und Glauben verpflichtet, die geforderte Erklärung abzugeben. Es sei ihr nicht möglich, eine verbindliche Entscheidung durch die Clearingstelle im Statusfeststellungsverfahren oder der Einzugsstelle zu erlangen. Es sei ihr nicht zuzumuten, zwangsweise Beiträge zu zahlen, ohne zu wissen, ob ihr daraus im Ernstfall ein Leistungsanspruch erwachse. Ein Erstattungsanspruch sei nicht durchsetzbar, weil die hierfür zuständige Einzugsstelle bereits erklärt habe, dass Versicherungspflicht bestehe. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) werde angeregt.

In der Folge eines Erörterungstermins vom 9. April 2008 hat die Beklagte den Bescheid vom 23. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007 zurückgenommen (Schriftsatz vom 17. Juli 2008).

Die Klage, mit der die Klägerin zuletzt beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, eine rechtsverbindliche Mitteilung abzugeben, ob sie sich an die Feststellung der Einzugsstelle vom 10. Januar 2006 gebunden fühlt, hilfsweise eine Zusicherung zu erteilen, dass im Falle eines Antrags auf Leistung dieser nicht unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Anwartschaftszeit abgewiesen wird, („äußerst hilfsweise“ die Sache wegen Verletzung der Grundrechte nach Art. 2, 3 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG] dem BVerfG vorzulegen), hat das Sozialgericht durch Urteil vom 28. April 2010 abgewiesen. Mit dem Hauptantrag sei sie unzulässig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Hauptantrag im Sinne einer Feststellungsklage ausgelegt werde. Es fehle an dem für ein Feststellungsinteresse erforderlichen übersehbaren Sachverhalt, weil der Eintritt von Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld derzeit nicht erkennbar sei. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Es könne dahinstehen, ob der inzwischen aufgehobene Bescheid eine Zusicherung enthalte habe. Diese habe sich jedenfalls zum einen nur auf die versicherungsrechtliche Einschätzung aus dem Jahr 2000, betreffend die frühere Beschäftigung, bezogen und sei zum anderen vom Gericht nicht mehr zu überprüfen, weil er aufgehoben sei. Auf die sinngemäß geltend gemachte Zusicherung, dass die Anwartschaftszeit bereits jetzt erfüllt sei, habe die Klägerin keinen Anspruch, weil dies grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitslosigkeit geprüft werden könne. Im Übrigen fehle es deshalb an einem Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 336 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) auch an Feststellungen der Einigungsstelle gebunden sei. Angesichts dessen komme auch eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht, weil für einen Grundrechtsverstoß nichts ersichtlich sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das Anliegen weiter, rechtsverbindlich zu klären, dass sich die Feststellungen der Beigeladenen zu 3) leistungsrechtlich auswirkten. Über ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren hinaus macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das insoweit maßgebliche Rechtsverhältnis bestehe nicht in einem Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern in dem Pflichtversicherungsverhältnis in der Arbeitsförderung. Die Beigeladene zu 3) habe in ihrem Bescheid vom 10. Januar 2006 eine Bindung der Beklagten auch ausdrücklich ausgeschlossen, was der Sichtweise der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger entspreche. Eine Bindung in direkter Anwendung des § 336 SGB III lasse sich nicht erreichen, weil die Beigeladene zu 2) es verbindlich abgelehnt habe, das Verfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte an die Feststellung der Beigeladenen zu 3) aus dem Bescheid vom 10. Januar 2006, dass sie mit Wirkung ab 1. August 2005 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist, gebunden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt ihre Auffassung, dass eine Prüfungspflicht für sie erst im Leistungsfall bestehe.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen zu 3) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nur noch mit dem Feststellungsantrag geführte Berufung ist begründet. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 55 Nr. 1 SGG ist zu bejahen. Die Klägerin kann berechtigt geltend machen, dass das erforderliche „Rechtsverhältnis“ im Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses besteht; ein Feststellungsinteresse kann sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - noch - aus der Unsicherheit der Rechtslage herleiten: Versicherungsfreiheit in der Arbeitsförderung tritt erst ab 1. September 2014 ein (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.V. mit § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), von der Versicherungspflicht abhängende Leistungsrechte nach dem SGB III können jedenfalls bis dahin noch entstehen (speziell zum Anspruch auf Arbeitslosengeld s. § 136 Abs. 2 SGB III). Mittels einer Leistungsklage kann die Klägerin ihr Anliegen dagegen nicht durchsetzen. Die Beklagte ist nicht befugt, über eine Bindung an den Verwaltungsakt der Beigeladenen zu 3) vom 10. Januar 2006 ihrerseits durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats ist sie vielmehr kraft Gesetzes an die Feststellung der Beigeladenen zu 3) zur Versicherungspflicht gebunden.

Die Beigeladene zu 3) hat ihren Bescheid vom 10. Januar 2006 in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nach § 28 h Abs. 2 SGB IV erlassen, der ausdrücklich vorsieht, dass die Einzugsstelle auch über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung entscheidet. Der Bescheid enthält dabei einen der Bindungswirkung fähigen Verfügungssatz auch hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem darin enthaltenen Zusatz, dass sich die hiesige Beklagte an diese Feststellung leistungsrechtlich nicht gebunden erkläre. Hierbei handelt es sich lediglich um den Hinweis darauf, dass die Beklagte dem Verwaltungsakt eine beschränkte Rechtswirkung beimisst, nicht die Verlautbarung der Beigeladenen zu 3), dass sie dessen Wirkung von sich aus beschränken wollte.

Die Bindungswirkung des Bescheides vom 10. Januar 2006 für die Beklagte ergibt sich aus § 77 SGG. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird (s. auch BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 AL 2/11 R -, für SozR 4-2400 § 27 Nr. 5 vorgesehen).

Für die Bindung der Beklagten an Entscheidungen nach § 28 h Abs. 2 SGB IV ist durch Gesetz nichts von § 77 SGG Abweichendes bestimmt. Als abweichende Bestimmung könnte allein § 336 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung herangezogen werden. Danach ist, wenn die Beigeladene zu 2) im Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV die Versicherungspflicht nach dem SGB III durch Verwaltungsakt feststellt, die Beklagte hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung (kraft Gesetzes) leistungsrechtlich gebunden.

Dieser Vorschrift ist jedoch nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass eine leistungsrechtliche Bindung dann nicht besteht, wenn eine Feststellung nicht im Verfahren nach § 7a SGB IV getroffen wurde. Das ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Nach § 336 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: alter Fassung) hatte die Beklagte (nur) auf Antrag des Versicherungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Feststellung zustimmt, wenn die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Träger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungs-beitrag prüft (§ 28p Viertes Buch), die Versicherungspflicht nach dem SGB III durch Verwaltungsakt festgestellt hat. Damit war eine Abweichung im Sinne des § 77 SGG normiert.

Die Begründung für die Änderung zum 1. Januar 2005 lautet (BT-Dr. 15/1749, 34): „Folgeänderung zur Änderung des § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Klarstellender Hinweis der Bindungswirkung im Leistungsrecht“. Die Änderung des § 7a SGB IV bestand nur darin, den jetzigen § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einzufügen (Verpflichtung der Einzugsstelle, in bestimmten Fällen einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen). Ein gesetzgeberischer Wille des Inhalts, dass eine geringere leistungsrechtliche Bindung der Beklagten beabsichtigt gewesen wäre als bis Ende 2004, lässt sich angesichts dessen nicht erkennen. Wird weiter berücksichtigt, dass § 7a SGB IV ebenfalls den Weg zu einer umfassenden Prüfung des Vorliegens von Versicherungspflicht - in diesem Rahmen durch die DRV Bund - und nicht nur des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses führen soll, die gleichwertig neben der Prüfung durch die Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV steht (s. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 15/10 R - und vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) dann ist noch weniger ersichtlich, warum es bei der leistungsrechtlichen Bindung an der Gleichwertigkeit fehlen soll.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Bindung der Beklagten vor diesem Hintergrund daraus ergibt, dass § 336 SGB III entsprechend auf Feststellungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV anzuwenden ist (s. zu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses stellvertretend BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 2/12 R - für SozR 4-3500 § 25 Nr. 3 vorgesehen), daraus, dass - umgekehrt - § 336 SGB III als (vorsorgliche) Spezialregelung nur für den Fall von Feststellungen nach § 7a SGB IV anzusehen ist, welche „klarstellen“ soll, dass diese auch ohne gesonderte Entscheidung der Beklagten im Leistungsfall bindend sein sollen (während es für Feststellungen nach § 28h Abs. 2 SGB IV von vornherein bei der Wirkung des § 77 SGG verbleibt), oder schließlich daraus, dass § 336 SGB III der Sache nach ins Leere geht, weil die Bindung der Beklagten unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung des BSG auch in den Fällen des § 7a SGB IV unmittelbar aus § 77 SGG folgt. Stets ergibt sich jedenfalls, dass die Beklagte kraft Gesetzes an die Feststellungen der Beigeladenen zu 3) gebunden ist, während für die von der Beklagten vertretene Auffassung kein überzeugendes Argument gesehen werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Zwar ist nach Auffassung des Senats eine klärungsbedürftige Rechtsfrage entscheidungserheblich. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat die Rechtssache im konkreten Fall aber gleichwohl nicht. Die Dauer der möglichen leistungsrechtlichen Bindung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist angesichts des Lebensalters der Klägerin auf wenige Monate begrenzt. Wegen des somit bereits zu Beginn eines etwaigen Revisionsverfahrens entfallenden Feststellungsinteresses ist eine Klärung der Rechtsfrage durch das Bundessozialgericht nicht zu erreichen.