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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 18.05.2012
Aktenzeichen VG 6 L 81/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 119 AO, § 121 AO, § 157 Abs 1 S 2 AO, § 8 KAG, § 12 KAG

Leitsatz

1. Der (tatsächlichen) Anschlussmöglichkeit, die für ein Grundstück gegeben ist, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann, steht nicht entgegen, dass eine Ableitung der Abwässer im freien Gefälle eventuell nicht möglich ist und es deshalb des Einbaus einer Hebeanlage bedarf. Es ist grundsätzlich Sache des Anschlussnehmers, seine Grundstücksentwässerungsanlage für die Schmutzwasserableitung so zu gestalten, dass die Ableitung ausgerichtet auf die technischen Gegebenheiten des gemeindlichen Schmutzwasserkanals möglich ist. Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks auf dessen Kosten verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. Dies gilt auch für Hinterliegergrundstücke. Die Notwendigkeit des Einbaus einer Hebeanlage kann hiernach allenfalls dann eine Erschwernis sein, die sich auf den gebotenen Vorteil auswirkt, wenn Ursache nicht der Niveauunterschied zwischen Straße und Grundstück, sondern z.B. die mangelnde Tiefenlage des Kanals ist. Die abwasserbeseitigungspflichtige Kör-perschaft ist indes nicht gehalten, einen neuen Straßenkanal so tief zu verlegen, dass anfallende Abwässer von jedem Hausanschluss aus im freien Gefälle abgeleitet werden können. Bei der technischen Ausgestaltung der Anlage steht ihr vielmehr ein weites Organisationsermessen zu, das vom Gericht lediglich auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfen ist.

2. Für Hinterliegergrundstücke ist eine rechtliche Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt. Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden demgegenüber Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen, soweit nicht die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks besteht, wobei dieses im Falle nicht vorhandener Eigentümeridentität rechtlich gesichert sein muss

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.010,44 Euro festgesetzt

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. September 2011 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2011 insoweit anzuordnen, als der festgesetzte Anschlussbeitrag 5.508 Euro übersteigt,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg des Widerspruchs bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses seiner Grundstücke Flur X, Flurstücke x und y, M.- Straße in A. an die zentrale öffentliche Kanalisation mit Bescheid vom 29. August 2011 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt A. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt A. – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengsetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Die Kammer hat mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris) vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris) und jüngst vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung für rechtmäßig befunden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Insbesondere der in der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 enthaltene sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab begegnet entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung des Antragstellers keinen Bedenken. Er ist ein anerkannter, nicht zu beanstandender Maßstab. Dies gilt auch, soweit in § 6 Abs. 5 lit. a) KABS 2008 für die zu berücksichtigende Vollgeschosszahl im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB auf das nach der Umgebungsbebauung Zulässige abgestellt wird. Denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich danach nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, juris Rn. 72, ständige Rechtsprechung).

Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 erfasst bei summarischer Prüfung in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht weiterhin vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner – wie im zitierten Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 ausgeführt, worauf Bezug genommen wird – bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 (erst) am 1. Januar 2009 entstanden ist.

Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt sodann, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen, bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist. So liegt der Fall hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge tritt erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erster rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. Januar 2009, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers begründet. Hierin liegt auch kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.). Der Antragsteller konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Antragsgegner bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für sein Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -; Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

Eine unechte Rückwirkung ist – wie ausgeführt - (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Antragstellers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Antragstellers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Antragsteller aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen der Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt insoweit, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Antragstellers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Antragsteller - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen des Antragstellers vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen er in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen habe. Auch die Annahme einer vom Antragsteller behaupteten Verwirkung verbietet sich vor diesem Hintergrund. Da der Antragsgegner bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht über eine wirksame Beitragssatzung verfügte, verstößt die Beitragserhebung nicht gegen Treu und Glauben.

Jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens steht einer Veranlagung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass seine Grundstücke möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen worden bzw. anschließbar gewesen sein mögen. Es trifft bei summarischer Prüfung nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73.00.NE –, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356).

Ferner begegnet es entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid zwei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.), nämlich die Flurstücke x und y der Flur X sind.

Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück die Gebühr erhoben wird. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO fordert insoweit bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002 – 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris). Ausgangspunkt bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten ist dabei zunächst stets das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Dies gilt insbesondere in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 15. 10. 2009 – 9 S 24.09 -, zit. nach juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002, a.a.O., S. 584, 5897 ff. für das Anschlussbeitragsrecht). Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Sie hängt auch von tatsächlichen Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 9. 6. 1998 – 15 A 6852/95 – zit. juris Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. 3. 2005 - 15 A 636/03 – zit. juris Rn. 40). Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z.B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. 3 2005, a.a.O.). Die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, hängt von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung ist schon bei bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung in die Betrachtung einzustellen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 28. 2. 1983 – 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschl. vom 30. 6. 1995 – 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urt. vom 24. 10. 1995 – 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E.A.; Beschl. vom 22. 2. 1999, a.a.O.). Insoweit sind im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehende Nutzungsabsichten, soweit sie nicht bereits umgesetzt worden sind, ohne Belang, da nur die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung für die Erfassung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblich ist (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 124). Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. vom 22. 2. 1999 – 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urt. vom 8. 6. 2011 – 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urt. vom 9. 2. 2012 – 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).

Ob die in der gemeinschaftlichen Veranlagung und in der Begründung des Beitragsbescheides deutlich werdende Auffassung des Antragsgegners, dass es sich bei diesen Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele, zutrifft, ist eine schwierige und – mit Blick auf die nach obigen Ausführungen maßgeblichen Vorgaben des Bauplanungsrechts - nur bei Kenntnis der genauen Verhältnisse vor Ort und der Baugenehmigungsunterlagen für das Flurstück x zu beantwortenden Rechtsfrage, die sich einer abschließenden Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entzieht und einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ggf. nach Inaugenscheinnahme vorbehalten bleiben muss. Dem vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand, dass sich lediglich auf dem Flurstück x bauliche Anlagen befänden, während das Flurstück y eine mit Bäumen bestandene Wiese sei, deren Bebauung nicht beabsichtigt sei, kommt in diesem Zusammenhang nach dem Ausgeführten keine (allein) maßgebliche Bedeutung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Urteil des OVG Brandenburg vom 26. September 2002 (a.a.O.).

Selbst wenn man (aber) davon ausginge, dass die genannten Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist die gemeinsame Veranlagung in einem Beitragsbescheid als solche – vorbehaltlich der sich aus der Hinterliegersituation des Flurstücks 130 ergebenden Besonderheiten (dazu unten) - nicht zu beanstanden.

Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte Zusammenfassung mehrerer Beitragsfälle im beschriebenen Sinne in einem Beitragsbescheid ist nämlich nicht schlechthin und in jedem Fall unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Beitragsbescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Beitragserhebung unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Beitragsbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Beitragsfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch sonst keine Notwendigkeit für eine Differenzierung besteht. Enthält danach der Beitragsbescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt, ist eine Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken nicht erforderlich. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrages vorschreibt, ist unter diesen Voraussetzungen Genüge getan: Ist der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Beiträge angegeben, bedeutet dies für den Fall, dass es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere Beitragsforderungen handelt, dass auch jeder Einzelbetrag festgesetzt ist. Die Frage nach der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages der festgesetzten Abgabe im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern die Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 121 AO, allenfalls die allgemeine Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Dafür genügt es, wenn durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 9 S 35.11 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Cottbus, Urt. vom 8. 6. 2011, a.a.O., Rn. 95 f.; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., KAG Bbg Komm., § 6 Rn. 243 m.w.N.). Dies ist vorliegend aufgrund der im Bescheid für jedes Flurstück enthaltenen Flächenangaben und den Ausführungen auf Seite 3 unten des Bescheides, welcher Beitrag auf welches Flurstück entfalle, ohne Weiteres der Fall.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Flurstück y erlange durch die Anschlussmöglichkeit keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG, da das Geländeniveau dieses Grundstücks deutlich unter dem Niveau der kanalführenden M.-Straße liege, so dass „bereits tatsächlich eine Abwasseranbindung betriebswirtschaftlicher Unsinn“ sei, rechtfertigt dies bei summarischer Prüfung gleichfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.

Der (tatsächlichen) Anschlussmöglichkeit, die für ein Grundstück gegeben ist, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 24. 10. 2010 – 6 K 197/08 -, zit. nach juris, Rn. 19; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm, a.a.O. § 8 Rn. 540, 542), steht insoweit nicht entgegen, dass eine Ableitung der Abwässer im freien Gefälle eventuell nicht möglich ist und es deshalb des Einbaus einer Hebeanlage bedarf (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 23 ZB 03.595 -, zit. nach juris; Beschluss vom 4. Mai 2005 – 23 ZB 06.306 -, Rn. 8 jeweils m. w. N.; VG Greifswald, Beschl. vom 11. September 2000 – 3 B 3127/99 -, zit. nach juris, Rn. 36 ff.; Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 540, 542). Es ist grundsätzlich Sache des Anschlussnehmers, seine Grundstücksentwässerungsanlage für die Schmutzwasserableitung so zu gestalten, dass die Ableitung ausgerichtet auf die technischen Gegebenheiten des gemeindlichen Schmutzwasserkanals möglich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2003, a.a.O.; Beschluss vom 4. Mai 2005, a.a.O.). Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks auf dessen Kosten verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist (vgl. § 7 Abs. 7 der Satzung der Stadt A, über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt A. – Abwassersatzung vom 26. November 2008 [AWS 2008] i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 24. November 2010). Dies gilt auch für Hinterliegergrundstücke (vgl. Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 542 und dazu noch unten). Die Notwendigkeit des Einbaus einer Hebeanlage kann hiernach allenfalls dann eine Erschwernis sein, die sich auf den gebotenen Vorteil auswirkt, wenn Ursache nicht der Niveauunterschied zwischen Straße und Grundstück, sondern z.B. die mangelnde Tiefenlage des Kanals ist (vgl. Dietzel, a.a.O. Rn. 540). Hierfür hat der Antragsteller indes nichts vorgetragen. Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ist indes nicht gehalten, einen neuen Straßenkanal so tief zu verlegen, dass anfallende Abwässer von jedem Hausanschluss aus im freien Gefälle abgeleitet werden können. Bei der technischen Ausgestaltung der Anlage steht ihr vielmehr ein weites Organisationsermessen zu, das vom Gericht lediglich auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfen ist. Ein solcher Verstoß ist dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Dafür, dass für den Antragsteller die mit der Herstellung des Anschlusses einschließlich des Einbaus einer Hebeanlage verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerungeine zumutbare Höhe überschritten (vgl. hierzu Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 99 ff. 102 ff.; Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 542), hat dieser nichts dargetan.

Auch der Umstand, dass es sich bei dem veranlagten Flurstück y nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bei isolierter Betrachtung um ein Hinterliegergrundstück handelt, steht der Annahme einer - rechtlich gesicherten – Vorteilsvermittlung bei summarischer Prüfung nicht entgegen. Für Hinterliegergrundstücke ist eine rechtliche Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt. Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden demgegenüber Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 – 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 – 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191), soweit nicht – was hier nicht der Fall ist - die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks besteht (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O.), wobei dieses – was hier nicht gegeben ist - im Falle nicht vorhandener Eigentümeridentität rechtlich gesichert sein müsste (vgl. dazu Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 544). Vorliegend bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 AWS 2008, dass ein Anschluss in der Regel erfolgen kann, wenn sich die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf dem oder in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet. § 6 Abs. 1 Satz 3 AWS 2008 bestimmt, dass die Stadt A. den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen kann, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Dies genügte nach vorstehenden Ausführungen für die Annahme einer rechtlichen Anschlussmöglichkeit für Hinterliegergrundstücke, soweit diese eigenständige wirtschaftliche Grundstücke i.S.d. § 8 Abs. 2, Abs. 6 KAG darstellen, nicht. Vorliegend ist es – wie oben ausgeführt – jedoch nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offen, ob die Flurstücke x und y eine wirtschaftliche Einheit bilden und damit wegen des unmittelbaren Angrenzens des Flurstücks x an die öffentliche Straße, in der sich der Kanal befindet, ein Anschlussrecht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 KABS 2008 unproblematisch gegeben ist. Eine nähere Klärung der sich insoweit ergebenden schwierigen Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Auch die Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden.

Unter Zugrundelegung des in der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 geregeltenkombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die gesamte Grundstücksfläche der zwei Flurstücke veranlagt hat, ohne zwischen bebauten und unbebauten bzw. nach der konkreten Nutzung der Flächen zu differenzieren. Dies entspricht den keinen Bedenken begegnenden Vorgaben des § 6 Abs. 2 lit b.) KABS 2008. Liegt ein Grundstück – wie hier nach dem vom Antragsteller unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners der Fall - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der – wobei dahinstehen kann, ob vorliegend ein solcher Fall gegeben ist – nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190). Ob und wie die Grundstücke tatsächlich genutzt werden und ob sie überhaupt rentierlich genutzt werden könnten, ist gleichfalls irrelevant. Denn bei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücken bezieht sich – wie gesagt - der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte, in der Steigerung des Gebrauchswertes des erschlossenen Grundstücks liegende wirtschaftliche Vorteil auf das gesamte Grundstück. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist dabei – wie bereits oben ausgeführt - vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller a.a.O., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll bzw. kann. Auch ein unbebautes Stück Bau- oder Gartenland ist zu veranlagen. Ob die veranlagten Flächen gegenwärtig genutzt werden und auch zukünftig – mangels Rentierlichkeit einer Bebauung – eine Nutzung beabsichtigt oder wirtschaftlich sinnvoll ist, ist daher ohne Relevanz. Entscheidend ist einzig die entsprechende Nutzungsmöglichkeit (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98. NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 – 2 A 226/98 – Seite 26 ff. d. E.A.; VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 3 L 298/08 -, zit. nach juris; VG Kassel, Urteil vom 16. November 1981 – II E 298/79 – HGZ 1985, 251, 252 f.).

Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ergeben sich ferner nicht daraus, dass bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors für die beitragspflichtige (Gesamt-)Grundstücksfläche zwei Vollgeschosse in Ansatz gebracht wurden (Nutzungsfaktor 1,25). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und wie die einzelnen veranlagten Flurstücke des Antragstellers bebaut sind. Maßgeblich ist gemäß der – nicht zu beanstandenden – Vorschrift des § 6 Abs. 5 lit. a) KABS 2008 im – wie hier der Fall – unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB vielmehr die Umgebungsbebauung, insbesondere wenn die vorhandene Bebauung – wie hier nach dem vom Antragsteller unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners der Fall – (teilweise) hinter dieser zurückbleibt, und zwar unabhängig davon, ob diese Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin beabsichtigt ist oder in technischer Hinsicht realisiert werden könnte. Dass sich die Umgebungsbebauung ihrerseits nicht als zweigeschossig erweist, trägt der Antragsteller nicht vor und könnte im Übrigen abschließend nur durch Inaugenscheinnahme in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Ge-

richtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.