Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.02.2012 | |
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Aktenzeichen | 3 L 307/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 VwGO, § 2 UIG |
1) Daten über umweltrelevante Vorhaben, welche im Planfeststellungsverfahren zugelassen werden, stellen nur insoweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar, als sie der Planfeststellungsbehörde tatsächlich als Entscheidungsgrundlage gedient haben.
2) Daten, welche die Planfeststellungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. nehmen brauchte, sind grundsätzlich nicht Teil des Planfeststellungsbeschlusses als umweltrelevanter Maßnahme.
3) Außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorhandene Daten sind nur dann zur Maßnahme gehörend, wenn sie für das Verständnis von maßnahmebezogenen Daten erforderlich sind bzw. maßnahmebezogene Daten auf diese Bezug nehmen.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes.
Dem Antragsbegehren liegt ein beim Bundesverwaltungsgericht geführtes Verfahren zugrunde, welches die Klage der Antragstellerin – unter Beantragung der Wiedereinsetzung in die Klagefrist – gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 für den Ausbau des Flughafens zum Gegenstand hat. Dort trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, da ihm wider besseres Wissen die Lärmbetroffenheiten nach geraden Flugrouten zugrunde gelegt worden sei. Infolge dieser fehlerhaften Grundlagen sei sie rechtsmissbräuchlich um ihre Rechte im Planfeststellungs- sowie im anschließenden Klageverfahren gebracht worden.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin unter anderem Akteneinsicht in diverse Unterlagen zur Flughafenplanung aus dem Zeitraum vor der Einreichung des Planfeststellungsantrages.
Am 12. Oktober 2011 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung ihres Antrags führt sie im Wesentlichen aus, gegenüber der Antragsgegnerin als informationspflichtige Stelle bestünde ein Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsrechts. Alle mit der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eines Verkehrsflughafens im Zusammenhang stehenden Daten stellten Umweltinformationen im Sinne des § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) i.V.m. § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) dar. Die konkreten Umweltfolgen des Großflughafens seien nicht nur abhängig von der Planfeststellung, sondern auch von der Tätigkeit der Vorhabenträgerin bei der Erarbeitung des Planfeststellungsantrages. Der Aussage der Antragsgegnerin, entsprechende Akten lägen bei ihr nicht vor, könne sie keinen Glauben schenken. Dies sei auch sachlogisch nicht vorstellbar, da diese noch dabei sei, die Planung zu verwirklichen. Da sie – die Antragstellerin – die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchem sie bis Anfang März 2012 abschließende Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, erforderlichen Nachweise nur über die nun begehrte Akteneinsicht erhalten könne, liege auch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund vor.
Im Anschluss an einen am 14. Dezember 2011 durchgeführten Erörterungstermin und nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der begehrten Einsicht in die Erwiderungen der Antragsgegnerin auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Planfeststellungsverfahren sowie die Einwendungen von Betroffenen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
1. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Errichtung des neuen Großflughafens Einsicht in folgende bei ihr sowie den mit ihr verschmolzenen Gesellschaften – inklusive der P.-gesellschaft mbH für die Entwicklung des Flughafenstandortes , der F.-gesellschaft mbH und der H.- GmbH sowie deren Tochtergesellschaften – vorhandene Informationen und Unterlagen zu gewähren:
a) Bei der Antragsgegnerin vorhandene Ergebnisprotokolle zu einer Sitzung mit der Deutschen Flugsicherung in Offenbach am 29. September 1998, die in Anwesenheit von Vertretern der Antragsgegnerin durchgeführt wurde und die u. a. die zukünftigen Flugverfahren am Flughafen zum Gegenstand hatte.
b) Die Korrespondenz und Kommunikation der Antragsgegnerin mit der Deutschen Flugsicherung (direkt oder über das Bundesministerium für Verkehr abgewickelt) im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999, die die Beratung der Flugverfahren am zukünftigen Großflughafen zum Gegenstand hatte.
c) Alle Entscheidungsgrundlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 der Antragsgegnerin für die Wahl der Flughafenkonfiguration im Planfeststellungsantrag (beispielsweise Länge und Lage der Start- und Landebahnen), inklusive der im Quellverzeichnis des „Zwischenberichts Layout und Verkehr“ der Projektplanungsgesellschaft aus dem März 1998 durch uns auf der rechten Seite mit einem oder zwei Kreuzen gekennzeichneten Grundlagendokumente (Anlage Ast 14).
d) Den Gutachtenauftrag für das Gutachten M21 „Flugsicherheitsgutachten für den Ausbau des Flughafen ", ausgenommen der Kosten des Gutachtens.
d) Die vermutete Kapazitätsberechnung dahingehend, ob mit den dem Lärmgutachten zugrunde gelegten Flugverfahren, die den Planfeststellungsbeschlüssen zum Flughafen zugrunde gelegten Kapazitäten des Flughafens erreicht werden können.
2. Ausgenommen von den unter 1. genannten Informationen sind alle Informationen, die bereits Teil der öffentlich ausgelegten Planfeststellungsunterlagen waren und/oder in den beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten enthalten sind. Ausgenommen sind ebenfalls gegebenenfalls in den Informationen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, was durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Akteneinsicht zu erläutern wäre und was entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nur zur Schwärzung der betreffenden Teile der Dokumente führen kann.
3. Die Akteneinsicht wird durchgeführt durch umgehende Einsichtnahme in den Räumen der Antragsgegnerin samt der Möglichkeit, Kopie zu fertigen bzw. fertigen zu lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, die von der Antragstellerin begehrten Unterlagen enthielten keine Umweltinformationen, weil sie keinen Niederschlag im Planfeststellungsverfahren gefunden hätten. Im Übrigen bestehe kein Anordnungsgrund. Da es der Antragstellerin ausschließlich darum gehe, Gründe für die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erreichen, stelle ihr Auskunftsbegehren keine Nachfrage nach einer konkreten Umweltinformation, sondern eine allgemeine Ausforschung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Die Einstellung betrifft auch die Teile, die, nachdem die Antragstellerin den Antrag geändert hat, nicht mehr zur Entscheidung anstehen (Antragsrücknahme) und damit auch diejenigen, bei denen die Antragstellerin zwar die teilweise Erledigung erklärt hat, es aber an einer korrespondierenden Erklärung der Antragsgegnerin fehlt.
2. Im Übrigen ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unbegründet. Nach dieser Bestimmung sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Dieser ergibt sich nicht aus § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), wonach jede Person – ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen – nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG (bzw. hier § 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 BbgUIG) verfügt.
Die Antragsgegnerin ist zwar – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Nr. 2 BbgUIG (sowie des gleichlautenden § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG), da es sich bei ihr um eine juristischen Personen des Privatrechts handelt, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringt und – ausweislich der vorgelegten Kopie des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 25. Oktober 2010 – der Kontrolle des Bundes sowie der Länder unterliegt (vgl. zur Informationspflichtigkeit von Verkehrsflughafenbetreibern: Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2011, Rn. 29 zu § 2 UIG, zitiert nach beck-online) .
Die von der Antragstellerin begehrten Unterlagen stellen aber keine Umweltinformationen dar. Solche sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, d.h. Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, oder auf Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, d.h. unter anderem Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Ferner sind Umweltinformationen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bezwecken, wobei zu den Maßnahmen auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme gehören; vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) UIG. Zu den Umweltinformationen zählen darüber hinaus auch Kosten-Nutzen-Analysen oder wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG verwendet werden, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG.
2.1 Der Begriff der Umweltinformation ist dabei in Übereinstimmung mit der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 – veröffentlicht im ABl. L 41, S. 26ff.) weit auszulegen. Dementsprechend ist schon ein gewisser Umweltbezug der geforderten Angaben ausreichend. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme, denn das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Information untauglich (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13/07 – Rn.11f. m.w.N, zitiert nach juris). Ist danach beispielsweise ein Bescheid eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) UIG, sind sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits ebenfalls Umweltinformationen. Dies ist nicht gesondert für jede einzelne Angabe festzustellen, da § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen bezieht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 – Rn. 32, zitiert nach juris).
2.1.1 Auch bei dem oben dargestellten weiten Verständnis zu der Frage, was Umweltinformationen sind, kann die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
Voranzustellen sind dabei folgende Überlegungen. Die Maßnahme, die sich im Rahmen des Flughafenausbaus auf die vorgenannten Umweltbestandteile auswirken wird bzw. kann, ist in erster Linie der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2011, Rn. 43 zu § 2 UIG, zitiert nach beck-online). Dieser gestattet die Errichtung des Flughafens, in diesem sind die Lage und Länge der Start- und Landebahnen, die Flächen für die Errichtung der geplanten Flughafenbauten und die geplante verkehrstechnische Anbindung ebenso ausgewiesen wie die vorzunehmenden naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde seinerseits von der Planfeststellungsbehörde auf Grundlage des Planfeststellungsantrages der Antragsgegnerin (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) aus dem Februar 2000 und sämtlicher sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geäußerten Stellungnahmen sowie Einwendungen gegen die Ausbaupläne getroffen, welche sich dementsprechend auch auf Umweltbestandteile auswirken konnten (vgl. hinsichtlich der Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13/07 – Rn.12, im Anschluss an Europäischen Gerichtshof, Urteil vom 17. Juni 1998 – C-321/96 – Leitsatz 1; jeweils zitiert nach juris). Aufgrund der Tatsache, dass der Planfeststellungsbeschluss von der von der Antragsgegnerin unabhängigen Planfeststellungsbehörde getroffen wurde, sind allerdings nur solche Daten Teil des Zugangsanspruchs, die der Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage gedient haben. Daten, die die Planfeststellungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. nehmen brauchte, sind nicht Teil der Maßnahme (Planfeststellungsbeschluss) und mithin – grundsätzlich - auch nicht vom Zugangsrecht erfasst.
2.1.2 Dabei hat die Antragstellerin schon selbst Kriterien aufgestellt, die für die hier in Rede stehende Entscheidung maßgeblich sind.
2.1.2.1 So kann mit ihr davon ausgegangen werden, dass Unterlagen der Antragsgegnerin, auf die im Planfeststellungsantrag in der Fassung vom Februar 2000 und in den dem Planfeststellungsantrag beigefügten Unterlagen Bezug genommen werden, von dem hier in Rede stehenden Zugangsrecht erfasst sind. Dementsprechend wurde seitens der Antragsgegnerin auch die in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2011, Blatt 4, genannten Pläne, etwa AvioPlan: Verfahrensstruktur und Bewertungsverteilung auf die An- und Abflugstrecke 1998 sowie das Gutachten der Planungsgesellschaft, Ausbau Flughafen, Abschlussbericht, Funktionsplanung und Betriebskonzept, Berlin 30. Juni 1998 zur Verfügung gestellt.
2.1.2.2 Auch können ältere Fassungen der den Planfeststellungsantrag beigefügten Gutachten von Bedeutung sein, etwa wenn in dem der Planfeststellungsbehörde übergebenen Unterlagen auf diese Fassungen Bezug genommen wird. Freilich verlangt dies im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens, dass der Bezug im Einzelnen erläutert wird. So reicht der bloße Hinweis auf frühere Fassungen dann nicht, wenn ursprüngliche Gutachten oder Feststellungen durch neuere Gutachten ersetzt wurden, die auch vollständig vorliegen bzw. in die schon vollständig Einsicht genommen werden konnte, oder aber die ursprünglichen Fassungen für das Verständnis nachfolgender Gutachten nicht erforderlich ist.
2.1.2.3 Soweit die Antragstellerin auf die Kommunikation der Antragsgegnerin mit Behörden und Entscheidungsträgern hinweist, kann ihrer Ansicht nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar führt die Antragstellerin aus, dass dies für das Verständnis der Umweltauswirkungen des geplanten Flughafens zentral sei, und insoweit auch Absprachen über die für die Lärmprognosen des Planfeststellungsantrages zentralen An- und Abflugverfahren getroffen worden seien. Jedoch kann eine Relevanz derartiger Absprachen mit Blick auf das durch einen Dritten vorgenommene Planfeststellungsverfahren nur dann gegeben sein, wenn diese nach außen gedrungen sind und Eingang in die Planungsentscheidung gefunden haben oder aber für das Verständnis bestimmter Unterlagen erforderlich sind. Dagegen sind die Daten über Besprechungen bzw. Beratungen, aber auch Planungen und Projekten, die die Planungsstufe nicht überschritten haben, keine Daten im Sinne des Gesetzes, da sie nicht Teil der Maßnahme wurden, die sich ihrerseits auf die Umwelt auswirkt oder auswirken kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 – Rn. 15 zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, welches fordert, dass sich Maßnahmen oder Tätigkeiten „auswirken oder wahrscheinlich auswirken“, zitiert nach juris). Zu diesen vor ihrer Verwirklichung aufgegebenen oder aber modifizierten Plänen gehören auch alle Aktivitäten und Entscheidungsgrundlagen der Antragsgegnerin hinsichtlich der alternativen Überlegungen zur Ausgestaltung des Flughafens, der Start- und Landebahnen etc. sowie die insoweit eingeholten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht Teil des Planfeststellungsantrages aus dem Februar 2000 geworden sind und folglich nicht die Durchführbarkeit und Rechtmäßigkeit des dort zur Planfeststellung gestellten Vorhabens beschreiben bzw. für das Verständnis des Vorhabens erforderlich sind.
2.1.3 Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2011 zum Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept " (– 4 A 4000.09 – Stichwort: Nachtflugverbot), in dem dieses auch auf Unterlagen der Arbeitsgruppe „An- und Abflugverfahren EDDB“ des dortigen Beklagten (der Planfeststellungsbehörde) aus den Jahren 1997 und 1998 Bezug nimmt. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung der Antragstellerin, das Urteil belege, dass auch Unterlagen aus der Zeit vor der Stellung des Planfeststellungsantrages per se Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes enthielten, geht fehl. Denn anders als die hier streitgegenständlichen Unterlagen waren die Unterlagen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat, Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zum Flughafen. Sie sind ausweislich der dem Gericht vorliegenden Urteilsbegründung allesamt in den Beiakten 17, 45 und 322 zum Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 enthalten (vgl. Rn. 153 ff. Entscheidungsabdruckes) und haben sich mithin entsprechend der gesetzlichen Anforderungen auf die Planfeststellungsentscheidung ausgewirkt – oder konnten dies zumindest.
2.2 Dies vorangestellt, stellen die hier streitgegenständlichen Unterlagen und Entscheidungsgrundlagen keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar.
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin in der Textziffer 1.a angesprochenen Ergebnisprotokolle zu einer Sitzung mit der Deutschen Flugsicherung am 29. September 1998. Diese sind ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4000/09 – nicht Teil der Verwaltungsvorgänge geworden und auch nicht zu den Planfeststellungsunterlagen gelangt. Es handelt sich bei dieser Besprechung - unterstellt Vertreter der Antragsgegnerin hätten an dieser teilgenommen - auch nicht um eine Tätigkeit, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirkt oder wahrscheinlich auswirken (vgl. § 2 Abs. 3, Nr. 3 UIG). Auch wenn – wie die Antragstellerin meint – mit der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) Abstimmungen durchgeführt und deren Erklärung gegenüber der Planfeststellung abgesprochen worden wären, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die sich auf die Umwelt auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Auch insoweit ist unabhängig von der Frage, ob nicht ein Planungsabschnitt betroffen ist oder es sich um interne Vorgänge handelt, nur relevant, ob und welchen Bezug dies zu der Maßnahme (Planfeststellungsbeschluss) hat, die erst das Vorhaben, das Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt, näher bestimmt und für zulässig erklärt. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem o.g. Urteil ausgeführt, dass nur die abgegebenen Erklärungen einzustellen sind und die Planfeststellungsbehörde nicht auf jeden zwischenzeitlichen Planungsstand der DFS bei der Vorbereitung der verbindlichen An- und Ablugverfahren reagieren musste (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O., Rn. 64). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin Informationen zur Korrespondenz und Kommunikation der Antragsgegnerin mit der DFS im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 begehrt. Soweit sie weiter alle Entscheidungsgrundlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 der Antragsgegner für die Wahl der Flughafenkonfiguration im Planfeststellungsantrag begehrt, fehlt es an der Glaubhaftmachung dahingehend, dass diese Unterlagen entweder in das Planfeststellungsverfahren Eingang gefunden haben, oder aber für das Verständnis von in das Planfeststellungsverfahren eingegangenen Dokumenten erforderlich sind. Insoweit hat die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen, dass der Zwischenbericht selbst nicht Gegenstand der Antragsunterlagen, vielmehr dieser Zwischenbericht Teil des von der Projektplanungsgesellschaft erarbeiteten Stellungnahme „Funktionsplanung und Betriebskonzept“ geworden sei. Zudem ist der Abschlussbericht “Funktionsplanung und Betriebskonzept“ der Antragstellerin übergeben worden. Auch insoweit bedarf es der exakten Unterscheidung zwischen Maßnahmen und Tätigkeiten. Wie bereits ausgeführt, kann hinsichtlich der Maßnahme “Planfeststellungsbeschluss“ nur das relevant sein, was in irgendeiner Art und Weise Eingang in den Entscheidungsgang gefunden hat. Hinsichtlich von Tätigkeiten der Antragsgegnerin ist insoweit feststellen, dass diese Tätigkeiten für sich Umweltauswirkungen haben müssen oder es jedenfalls wahrscheinlich ist.
Insoweit genügt der bloße Bezug zu der Errichtung des Flughafens in der planzugelassenen Form nicht. Wäre es anders und würde jegliche Planungsvariante oder jegliche Planungsabsicht Teil des Zugangsrechtes sein, würde nicht nur dieses Recht ins uferlose ausgedehnt werden, sondern dies auch eine unzulässige Ausdehnung des Kausalzusammenhanges darstellen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2006, Az.: 10 A 215.04, NuR 2006, 731). Dass allein das Anfertigen von Planungsunterlagen für sich nicht geeignet ist, Umweltauswirkungen zu haben, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Entsprechendes gilt für die weiter in dem Antrag genannten Daten, etwa den Gutachtenauftrag für das Gutachten M 21 sowie die vermutete Kapazitätsberechnung dahingehend, ob mit den dem Lärmgutachten zugrunde gelegten Flugverfahren die den Planfeststellungsbeschlüssen vom Flughafen zugrunde gelegten Kapazitäten des Flughafens erreicht werden können.
Sie sind – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zum Flughafen geworden, dienten damit auch nicht als Entscheidungsgrundlage für die Planfeststellungsbehörde. Dass diese Unterlagen für das Nachvollziehen von Entscheidungsprozessen erforderlich wären, hat die Antragstellerin nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht. Gerade in Ansehung dessen, dass die Antragstellerin erkennbar sachverständig beraten ist, bedurfte es der exakten Untersetzung, für welche Fragestellung bzw. für welche im Planungsverfahren relevante Fragestellung welche konkrete weitere Information erforderlich ist. Das Vorbringen insoweit, dass - möglicherweise – die Antragsgegnerin in Kenntnis von weitergehenden Anforderungen bei Durchführung von gleichzeitigen unabhängigen IFR-Abflügen gleichwohl parallele Abflugstrecken der Planung zugrunde gelegt hat, genügt hierfür nicht.
Die begehrten Protokolle und Berechnung stehen auch nicht etwa im unmittelbaren Zusammenhang mit dem tatsächlichen Betrieb des Flughafens, da die hier in Rede stehenden Flugrouten nicht Teil des Flughafenbetriebes als solchen sind, sondern von den beteiligten Luftverkehrsgesellschaften eingehalten werden müssen und auch die Lärmbetroffenheit durch die auf den Flugrouten fliegenden Luftfahrzeuge verursacht wird. Zudem werden die Flugrouten nicht durch die Antragsgegnerin festgesetzt.
Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin begehrten Unterlagen Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen oder Annahmen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG enthalten, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG verwendet werden. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin die Einsicht in eine möglicherweise existente Kapazitätsberechnung begehrt, aus der hervorgeht, ob mit den dem Lärmgutachten zugrunde gelegten Flugverfahren, die den Planfeststellungsbeschlüssen zum Flughafen zugrunde gelegten Flughafenkapazitäten erreicht werden können. Dabei kann dahinstehen, ob eine derartige Kapazitätsberechnung tatsächlich existiert und ob sie eine wirtschaftliche Analyse oder Annahme im Sinne der Norm wäre. Jedenfalls ist der Kammer nicht ersichtlich, inwieweit eine entsprechende Analyse – beruhend auf den Prämissen des abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens – bei der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten in Bezug auf den Flughafenausbau Verwendung finden sollte. Eine entsprechende Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin ist nicht erfolgt.
2.3 Im Ergebnis enthält das Umweltinformationsgesetz folglich für den von der Antragstellerin angenommenen Fall, dass die Antragsgegnerin bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen für die Planfeststellung des Flughafens bewusst umweltrelevante Unterlagen zurückgehalten und somit der Kenntnis der Planfeststellungsbehörde und der Öffentlichkeit vorenthalten hat, keine Anspruchsgrundlage, um Zugang zu diesen – vermuteten – Unterlagen zu erhalten. Einen unbeschränkten – von der Frage, ob Unterlagen Angaben zu Tätigkeiten oder Maßnahmen enthalten, die sich im dargestellten Sinne auf die Umweltbestandteile auswirken oder auswirken können, unabhängigen – Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch bietet zwar das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Da die Antragsgegnerin nicht informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 AIG ist, scheidet ein Einsichtsanspruch aber auch insoweit aus.
Auf die weitere Frage, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde, kommt es danach nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO, wobei hinsichtlich des erledigten Teils nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Da die Antragsgegnerin der Antragstellerin die insoweit streitgegenständlichen Unterlagen mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 und damit innerhalb der von § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 UIG vorgegebenen Regelfrist von einem Monat ab Eingang des Einsichtsantrags zur Verfügung gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, die Kosten auch insoweit der Antragstellerin aufzuerlegen. Indem diese nur fünf Tage nach Stellung des Einsichtsantrages bei der Antragsgegnerin das hiesige kostenpflichtige gerichtliche Verfahren eröffnet hat, hat sie letzterer nahezu jegliche Möglichkeit genommen, ihrer Forderung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens und damit gerichtskostenneutral Folge zu leisten. Dies gilt auch in Ansehung des erheblichen Umfangs der von der Antragstellerin erbetenen Informationen. Ohne Auswirkungen auf die Kostenfolge bleibt insoweit, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin auf Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG gesetzte kürzere Frist von drei Tagen (bis zum Montag, den 10.Oktober 2011) nicht eingehalten hat. Die Antragsgegnerin musste lediglich versuchen, die kürzere Frist einzuhalten; dass ihr dies nicht gelungen ist, bleibt ohne Folgen für den Informationszugang. Die Antragsgegnerin musste die voraussichtliche Nichteinhaltung der gesetzten Frist auch nicht unter Angabe der Gründe mitteilen (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2011, Rn. 26 zu § 3 UIG, zitiert nach beck-online).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da es für das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen weder auf ein berechtigtes, noch auf ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin ankommt, ist auf den Auffangstreitwert abzustellen (vgl. zum Akteneinsichtsanspruch aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – OVG 12 L 73.10 –). Eine Wertreduzierung ist mit Blick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, Nr. 1.5 Satz 2).