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Wasseranschlussbeitrag; Rechtsverbindlichkeit der bauplanerischen Satzung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 27.04.2010
Aktenzeichen 6 K 197/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 161 Abs 2 VwGO, § 30 Abs 1 BauGB, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 8 Abs 6 S 1 KAG BB

Leitsatz

1. Für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein) verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind.

2. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch bzw. nicht mehr geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) einen wirksamen Beitrag zu leisten. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse in Bezug auf einzelne Grundstücke an. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Der außergewöhnliche Außerkraftsetzungsgrund der sog. Funktionslosigkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn aufgrund tatsächlicher Veränderungen im Plangebiet einzelne oder mehrere Festsetzungen eines Bebauungsplanes ihre Ordnungsfunktion nicht mehr erfüllen können, wenn also die tatsächlichen Veränderungen der Planverwirklichung massiv und offenkundig objektiv entgegenstehen. Demgegenüber bewirkt die bloße Aufgabe oder die Änderung gemeindlicher Planungsabsichten noch keine Funktionslosigkeit. Ebenso wenig wird ein Bebauungsplan durch bloßen Nichtvollzug gegenstandslos. Dies gilt auch bei einem sehr langen Zeitraum, wie er z.B. bei Nichtverwirklichung über eine Dauer vom mehr als 100 Jahren angenommen werden kann.

3. Für den durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten Vorteil eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es allein auf die - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitrags-pflicht zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende - Bebaubarkeit bzw. Nutzung an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzung bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in - bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll. Auch ein unbebautes Stück Bauland ist -im Falle seiner Bebaubarkeit -zu ver-anlagen. Ob die veranlagten Flächen gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt werden und auch zukünftig - mangels Rentierlichkeit einer Bebauung - lediglich ihre landwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt oder wirtschaftlich sinnvoll ist, ist daher ohne Relevanz. Entscheidend ist einzig die entsprechende Nutzungsmöglichkeit.

4. Bestimmt eine Beitragssatzung, dass solche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und in der Folge die sachliche Beitragspflicht (noch) nicht entstanden, wenn die im Bebauungsplan zur Erschließung vorgesehene Straße noch nicht vorhanden ist und in absehbarer Zukunft auch nicht vorhanden sein wird ; die tatsächliche Erschließung durch eine im Bebauungsplan dafür nicht vorgesehene Straße ist nicht ausreichend. Die Erschließung eines Grundstückes ist dann nicht (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) gesichert und das Grundstück damit dann nicht - im Sinne des die Anschlussbeitragspflicht regelnden Satzungstatbestandes - bebaubar, wenn die Erschließung in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es handelt sich dabei um das Erfordernis der planmäßigen Erschließung mit der (auch) der Zweck verfolgt wird, zu einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung beizutragen . Maßgeblich ist daher nicht irgendeine wegemäßige, sondern allein das Vorliegen der plangemäßen Erschließung.

Tenor

Soweit die Beteiligten wegen der teilweisen Aufhebung des Beitragsbescheides vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom 18. September 2009 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 18. August 2009 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 4, Flurstücke 106/0 und 107/0, G. K. Weg in C-Stadt.

Mit Bescheid vom 13. November 2007 zog der Beklagte die Klägerin für den Anschluss der vorgenannten Grundstücke an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 13.460,53 Euro heran. Hiergegen legte die Klägerin am 26. November 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Nach Sichtung des Bebauungsplanes sei offenkundig, dass keine Fläche der veranlagten Grundstücke einer Beitragspflicht unterliege, da der Bebauungsplan seit nunmehr fast 11 Jahren nichts weiter als eine Willensbekundung der Gemeinde sei und bis heute keinerlei Festsetzungen des Bebauungsplanes umgesetzt worden seien. Der Bebauungsplan sehe auch keine Erschließung der veranlagten Flurstücke vom G.K. Weg aus vor, so dass es an einem Erschließungsvorteil fehle. Es sei vielmehr eine noch zu errichtende separate Erschließungsanlage herzustellen, welche sowohl die straßenseitige als auch die hintere Wohnbebauungsreihe verkehrstechnisch und medienseitig erschließen solle, bevor ein Abwasserbeitrag erhoben werden könne. Zudem verlaufe ein Geh- und Radweg über beide Grundstücke und trenne die Ackerflächen von der Erschließungsanlage, so dass auch deshalb die Grundstücke vom G.K. Weg nicht erschlossen würden. Eine Erschließung über diesen kombinierten Geh-/Radweg sei laut Bebauungsplan nämlich nicht vorgesehen. Da die streitgegenständliche Schmutzwasseranschlussleitung im Zuge eine Straßenausbaumaßnahme bereits im Jahre 1991/92 verlegt worden sei, sei Verjährung eingetreten. Denn für bis 1994 hergestellte Schmutzwasseranschlussleitungen trete selbst dann eine Verjährung ein, wenn keine rechtswirksame Satzung zum Zeitpunkt der Veranlagung vorgelegen habe, da die hierfür zutreffende Regelung erst danach in Kraft getreten sei. Der angefochtene Bescheid sei ferner mangelhaft, weil er den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht ausweise. Zudem lege er entgegen den Bestimmungen des Bebauungsplanes eine falsche Vollgeschosszahl zugrunde. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008, der Klägerin zugestellt am 31. Januar 2008, zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 169 ff Abgabenordnung (AO) beginne mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, also erstmals mit dem Inkrafttreten einer rechtmäßigen Satzung. Da der Beklagte erst seit dem Jahre 2007 über eine wirksame Beitragssatzung verfüge, sei Verjährung nicht eingetreten. Das Grundstück der Klägerin befinde sich komplett im Innenbereich und gelte somit als bebaubar.

Unter dem 18. August 2009 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er den Beitragsbetrag aus der Festsetzung im Bescheid vom 13. November 2007 auf 10.768,42 Euro ermäßigte und die darüber hinausgehende Beitragsforderung aufhob. Zur Begründung führte er aus: Der für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Bebauungsplan sehe lediglich eine bauliche Ausnutzbarkeit mit einem Vollgeschoss vor. In Ermangelung einer höheren tatsächlichen Bebauung habe die Beitragsberechnung daher nur mit einem statt wie bisher mit 2 Vollgeschossen zu erfolgen.

Mit ihrer am 28. Februar 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Zur Begründung führt sie – ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - aus: Die veranlagten Grundstücke befänden sich zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aus dem Jahre 1997. Die Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan „G. K. Weg“ sei indes offenkundig formell rechtswidrig gewesen. Denn die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt vom 30. Mai 1997 sei eingebettet gewesen in Glückwünsche für Jubilare und Veranstaltungshinweise, mithin schon aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß. Da der Bebauungsplan – wie noch darzulegen sei - zu keinem Zeitpunkt „verwirklicht“ worden sei und auch beim Beklagten zunächst Unsicherheiten bezüglich dessen Geltung vorhanden gewesen seien, sei nicht auszuschließen, dass ein Normenkontrollverfahren angestrengt worden sei. Bei den Grundstücken handele es sich zudem nach ihrer tatsächlichen Nutzung um Ackerland, das auch in den letzten 11 Jahren lediglich landwirtschaftlich genutzt worden sei. In der bebauten Ortschaft selbst sei ein erheblicher Lehrstand von Gebäuden zu beklagen. Auch in den kommenden weiteren 5 Jahrzehnten sei nicht mit gegenteiligen Aktivitäten einer Verwirklichung des Bebauungsplanes zu rechnen. Nach der demographischen und städtebaulichen Entwicklung stehe fest, dass ein Bebauungsbedarf und eine realistische Bebauungsmöglichkeit nicht bestünden. Dementsprechend würden auch die Nachbarflurstücke nicht baulich genutzt. Nicht einmal in der weiteren Umgebung seien der Klägerin irgendwie geartete bauliche Aktivitäten von privaten Grundstückseigentümern bekannt geworden. Der Bebauungsplan sei eine reine Fiktion bzw. Makulatur. Das Grundstück könne auch weiterhin nur als Ackerland genutzt werden und sei nach der Verkehrsauffassung auch als solches zu betrachten. Es handele sich mithin nicht um eine private Entscheidung der Klägerin, die beiden Flurstücke weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen. Dies sei vielmehr den vorzufindenden objektiven Gegebenheiten geschuldet. Hierfür spreche auch die demographische Entwicklung in der Stadt C-Stadt überhaupt. Diese „blute aus“. Während in den 70er und 80er Jahren die Stadt über 5000 Einwohner und zum Zeitpunkt der Wende noch 4672 Einwohner gehabt habe, hätten zum 31. Dezember 2007 nur noch 3786 Menschen dort gewohnt. Von der Vermittlung eines wirtschaftlichen Vorteils i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG durch eine mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Steigerung des Gebrauchswerts der Grundstücke könne bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Eine rein hypothetische oder fiktive bauliche Nutzung sei für die Vorteilsvermittlung nicht ausreichend. Ferner sehe der Bebauungsplan auf beiden Seiten des Fuß- und Radweges breite Streifen von Straßenbegleitgrün mit umfangreichen Bepflanzungen vor. Der Fuß- und Radweg sei angelegt worden. Ferner sei in östlicher Richtung eine Baumreihe gepflanzt worden. Nach Luftbildaufnahmen befänden sich die Baumreihe und sogar der Fuß- und Radweg innerhalb der Flurstücksgrenzen. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung der – ohnehin nur fiktiven – Bebaubarkeit der veranlagten Grundstücke, da insoweit anrechenbare Grundstücksflächen der Klägerin in einer Gesamtgröße von 6487 m² als von den räumlichen Grenzen des Bebauungsplanes nicht umfasst anzusehen seien. Die in Rede stehende Veranlagung sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil Nachbarflurstücke offensichtlich nicht veranlagt worden seien. Dies gelte insbesondere für das Flurstück 105, deren Eigentümerin Frau S. gewesen sei. Der Grund hierfür liege auf der Hand. Die nach Auffassung des Beklagten festsetzbaren Beiträge gingen weit über den jeweiligen Grundstückswert hinaus. Ein „normaler“ Grundstückseigentümer könne die Beiträge nicht aufbringen, insbesondere auch nicht mit einer Grundstücksbeleihung finanzieren.

Nachdem der Beklagte den o.g. Änderungsbescheid erlassen hatte, haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Höhe der Aufhebung des Beitragsbescheides in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr (sinngemäß)

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 18. August 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Das Grundstück liege mit allen veranlagten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „G.K. Weg“. Dort wie auch im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sei die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks für die Frage der Vorteilslage unerheblich, es komme allein auf die bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit an. Es sei daher unbedeutend, ob die Klägerin oder Dritte von der vorliegend objektiv gegebenen Nutzungsmöglichkeit Gebrauch machten oder nicht. Es sei vielmehr allein maßgeblich, dass der nach wie vor für das Grundstück maßgebliche Bebauungsplan die gesamte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks vorgebe. Die veranlagten Flächen seien nicht nur landwirtschaftlich nutzbar, sondern wegen der Belegenheit im Bereich des Bebauungsplanes baulich und gewerblich ausnutzbar. Die subjektiven Nutzungsvorstellungen der Klägerin und die tatsächliche aktuelle Nutzung seien unbeachtlich. Die Beitragserhebung knüpfe nicht an bestimmte konkrete Vorstellungen oder erzielbare Verkaufserlöse, sondern an die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit. Dies gelte selbst dann, wenn der Bebauungsplan Bauverbote anordne oder Baubeschränkungen enthalte oder hierzu führe. Auch nicht überbaubare Fläche nähmen im beplanten Innenbereich an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teil. Was die Klägerin mit „ fehlender Verwirklichung“ des Bebauungsplanes meine, erschließe sich nicht. Der Bebauungsplan sei rechtskräftig und wirke uneingeschränkt fort. Nur weil es außer der Erschließung im Bebauungsplangebiet bislang keine weiteren Bauaktivitäten gegeben habe, wirke sich dies nicht auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes und den Gebietsstatus mit dessen baulicher Ausnutzbarkeit aus. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes seien unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg seien etwaige behauptete Rechtsmängel eines Bebauungsplanes ohne Belang, bis dieser in einem förmlichen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden sei. Eine solche Nichtigerklärung bzw. Feststellung gebe es jedoch nicht, bis heute sei nicht einmal ein Normenkontrollverfahren anhängig. Die einzig maßgebende bauliche Ausnutzbarkeit übersehe die Klägerin auch insoweit, als sie vortrage, der vorhandene Radweg und die Baumbepflanzungen hinderten eine bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes. Abgesehen davon, dass die Flurstücke der Klägerin, jedenfalls die veranlagten Flächen hinter dem Radweg und der Baumreihe von der Straße aus betrachtet lägen, seien selbst ein auf dem Grundstück befindlicher Radweg bzw. etwaige Bäume unbeachtlich. Denn dies ändere an der baulichen Ausnutzbarkeit nichts, zumal sich die Klägerin bei einem tatsächlich über ihr Grundstück geführten öffentlichen Geh-/Radweg jederzeit gehörigen Ersatz vom öffentlichen Straßenbaulastträger verschaffen könne. Auch sei es unerheblich, ob vor dem Grundstück ein Weg oder eine sonstige straßenseitige Erschließungsanlage verlaufe. Es sei völlig ausreichend, wenn vor dem Grundstück – wie hier – sich eine anschließbare Hauptsammlerleitung befinde. Schließlich veranlage der Beklagte alle beitragsfähigen Grundstücke in gleicher Weise. Selbst wenn dies bisher bei Nachbargrundstücken der Klägerin noch nicht vollständig erfolgt sein sollte, stelle dies keine Beeinträchtigung der Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin dar. Deren Heranziehung sei hier jedenfalls rechtmäßig. Die – hier zudem nur unterstellte – Nichtheranziehung einer Nachbarin sei im Verhältnis zur Klägerin lediglich eine Ungleichbehandlung, die unbeachtlich sei, denn der Gleichheitssatz gewähre keinen Schutz auf Gleichbehandlung im Unrecht. Im Übrigen sei wegen § 12 Abs. 3a KAG auch die rechtzeitige Heranziehung etwaiger bisher „übersehener“ Nachbarn der Klägerin ohne Weiteres möglich.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abse. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit im Erörterungstermin am 15. Oktober 2009 einverstanden erklärt haben. Der Vorsitzende sah keine Veranlassung, in Ansehung des Gesuches des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Februar 2010 abweichend hiervon dennoch eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Einverständnis i.S.d. § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 101 Rdnr. 6 m.w.N.). Eine Situation, in der von einem Verbrauch des von der Klägerin abgegebenen Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung ausgegangen werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass vom Beklagten nach dem genannten Erörterungstermin noch die Unterlagen zum Bebauungsplan „G.K. Weg“ zu den Akten gereicht wurden und der Klägerin Akteneinsicht in diese Unterlagen gewährt wurde. Denn die Belegenheit der veranlagten Grundstücke im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes war bereits vor Anberaumung des genannten Erörterungstermins Gegenstand der Auseinandersetzungen der Beteiligten gewesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Irrelevanz dieses Bebauungsplans für das Vorliegen eines Vorteils i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG. Zu der ebenfalls vom Zeitpunkt der Klageerhebung an entscheidungserheblichen, im Erörterungstermin am 15. Oktober 2009 angesprochenen und mit der gerichtlichen Verfügung vom 9. März 2010 lediglich mit Blick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. Februar 2019 erneut aufgegriffenen Frage, ob die veranlagten Flächen vollständig im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes belegen sind, hatten die Beteiligten ausreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich auszutauschen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom erkennenden Gericht aufgeworfenen Frage, ob vorliegend das für die Beitragspflicht erhebliche Tatbestandsmerkmal, „sobald das Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt werden kann“, erfüllt sei (vgl. gerichtlicher Vermerk vom 18. März 2010). Die Beteiligten hatten auch hierzu Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen. Davon, dass die diesbezüglich gemachten Ausführungen und die sich hieran knüpfenden rechtlichen Bewertungen jenseits der Grenzen der Verzichtswirkung lägen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten, kann daher nicht ausgegangen werden. Auch von einer wesentlichen Änderung der Prozesslage kann aus den genannten Gründen nicht die Rede sein. Insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 16. April 2004 und vom 15. April 2004 haben weder die Klägerin noch der Beklagte eine solche geltend gemacht.

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit hinsichtlich einer Teilhöhe von 2.692,11 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. hierzu unten die Begründung der Kostenentscheidung). Im Übrigen hat die Klage Erfolg.

Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 18. August 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides findet in der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Amtes C-Stadt Land vom 25. September 2007 (im folgenden: Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2007) keine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Zwar ist die Wirksamkeit dieser Satzung durch das Normenkontrollurteil des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, veröffentlicht in Juris) festgestellt worden. Die erkennende Kammer schließt sich dieser rechtlichen Bewertung an (vgl. zuletzt Urteil vom 10. November 2009 – 6 K 1 – Seite 5 d.E.A.). Auch jenseits der vom OVG Berlin-Brandenburg in dem genannten Urteil geprüften Rechtsfragen sind formelle oder materielle, für den umstrittenen Bescheid beachtliche Satzungsfehler nicht ersichtlich. Sie werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Jedoch sind die Grundstücke der Klägerin von der zentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten (noch) nicht gem. § 3 Abs. 1 lit. a) SWBS 2007 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG bevorteilt und unterliegen daher (noch) nicht der (sachlichen) Beitragspflicht. Nach § 3 Abs. 1 lit. a) SWBS 2007 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die veranlagten Grundstücke der Klägerin befinden sich zwar im Geltungsbereich des (vorzeitigen) Bebauungsplanes „Wohnbebauung am G.K.Weg“ der Stadt C-Stadt, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein Vollgeschoss als Höchstgrenze festsetzt. Dieser Bebauungsplan wurde im amtlichen Mitteilungsblatt des (Amtsanzeiger) vom 30. Mai 1997 (Jahrgang 5, Ausgabe Nr. 5) veröffentlicht. Den Grundstücken wird durch den im Straßenkörper des G.K. Weges verlaufenden Abwasserhauptsammler auch eine tatsächlich und rechtlich hinreichend gesicherte Anschlussmöglichkeit vermittelt, da sie unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden können (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. September 1973 – II A 299/72 – DB 1974, 674; Urteil vom 31. Mai 1974 – II A 1138/72 -, KStZ 1974, 235; Urteil vom 7. September 1993 – 2 A 169/91 – StGR 1994, 57, 60; Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 – NVwZ-RR 2003, 778; Urteil vom 31. Mai 2005 – 15 A 1691/03 – KStZ 2005, 191) und dem nach Maßgabe des Ortsrechts, in dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten als Einrichtungsträger und der Klägerin als Grundstückseigentümerin hinsichtlich des Anschlusses und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung geregelt ist, keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. hierzu OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 1. April 2003, a.a.O.). Der Umstand, dass zwischen den veranlagten Grundstücken und der Straße ein Geh- und Radweg verläuft, steht dem nicht entgegen. Es ist davon auszugehen – jedenfalls ist von der Klägerin diesbezüglich nichts Abweichendes vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich -, dass dieser Geh- und Radweg gemäß § 6 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrg) gewidmet und (daher) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG Bestandteil der Straße ist, und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum das Flurstück, auf dem er sich befindet, steht. Eine der Annahme einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit in Bezug auf die abwasserseitige Erschließung entgegenstehende „Hinterliegersituation“ (vgl. hierzu Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 544 m.w.N.) ist insoweit entgegen der im Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung der Klägerin nicht gegeben. Dies gilt erst recht, wenn der Geh- und Radweg insoweit – wie die Klägerin vorträgt – auf deren Grundstück liegen sollte.

Die genannte bauplanerische Festlegung als solche ist für die streitgegenständliche Abgabenerhebung auch maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange diese – was hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist – nicht aufgehoben oder durch (allgemein)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 -, Seite 28 d. E.A.; Beschluss der Kammer vom 10. November 2009 – 6 L 127/09 – Seite 7 d. E.A.; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 – zitiert nach juris; Urt. vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 – Seite 15 d. E.A.; Beschluss vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 – Seite 4 d. E.A.; Beschluss vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 – Seite 3 d. E.A.; VG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 4 K 433/07 – zitiert nach juris; Urteil vom 23. Juni 2005 – 4 K 1088/05 – zitiert nach juris; Dietzel, a.a.O., § 8 Rdnr. 550;). Vor diesem Hintergrund brauchte die Kammer dem Vorbringen der Klägerin zur vermeintlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes (aus formellen Gründen) nicht weiter nachzugehen.

Soweit die Klägerin vorträgt, Gegenstand der Veranlagung seien allein landwirtschaftlich genutzte Flächen, die auch in Zukunft auf Dauer lediglich einer landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich seien, da die bauplanerischen Festsetzungen insoweit „reine Fiktion“ bzw. „Makulatur“ seien, steht dies der Annahme der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gleichfalls nicht entgegen.

Gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) SWBS 2007 gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, welche im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche. Diese Regelung begegnet als solche keinen Bedenken. Denn bei innerhalb eines Bebauungsplanes liegenden Grundstücken bezieht sich der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte, in der Steigerung des Gebrauchswertes des erschlossenen Grundstücks (dazu noch unten) liegende wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich auf die gesamte im Plangebiet belegene Grundstücksfläche, da diese insgesamt Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 – Seite 3 des E.A.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98. NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 – 2 A 226/98 – Seite 26 ff. d. E.A.).

Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin gehend zu verstehen sein sollte, der in Rede stehende Bebauungsplan sei „funktionslos“ mit der Folge, dass die dann im Außenbereich belegenen, nicht angeschlossenen Grundstücke gemäß § 3 SWBS 2007 nicht beitragspflichtig seien, vermag sie damit nicht durchzudringen. Ungeachtet der Frage, ob in einem Verfahren, das – wie das vorliegende - die Erhebung von Anschlussbeiträgen zum Gegenstand hat, einer etwaigen Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes überhaupt nachzugehen wäre (in diesem Sinne wohl OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 10. Januar 2006 – 15 A 3256/03 -, zit. nach juris), ist vorliegend eine solche nicht anzunehmen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch bzw. nicht mehr geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) einen wirksamen Beitrag zu leisten.Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse in Bezug auf einzelne Grundstücke an.Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Der außergewöhnliche Außerkraftsetzungsgrund der sog. Funktionslosigkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn aufgrund tatsächlicher Veränderungen im Plangebiet einzelne oder mehrere Festsetzungen eines Bebauungsplanes ihre Ordnungsfunktion nicht mehr erfüllen können, wenn also die tatsächlichen Veränderungen der Planverwirklichung massiv und offenkundig objektiv entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244, 1245; Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 - NVwZ 2001, 1055 1056; Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 4 BN 58.00- BRS 63 Nr. 54; Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 NB 6/97 – NVwZ-RR 1998, 415; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 – NVwZ 1994, 281; Beschluss vom 31. 8. 1989 – 4 B 161.88 -, zit. nach juris; Urteil vom 29. April 1977 – IV C 3975 -, BVerwGE 54, 5). Demgegenüber bewirkt die bloße Aufgabe oder die Änderung gemeindlicher Planungsabsichten noch keine Funktionslosigkeit. Ebenso wenig wird ein Bebauungsplan durch bloßen Nichtvollzug gegenstandslos. Dies gilt auch bei einem sehr langen Zeitraum, wie er z.B. bei Nichtverwirklichung über eine Dauer vom mehr als 100 Jahren angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschuss vom 6. Juni 1997, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 23. Januar 1998 – 8 S 2430/97 -, zit. nach juris; Urteil vom 17. 8. 1990 – 8 S 1215/90 -, zit. nach juris; vom 17. 8. 1990 – 8 S 1215/90 -, zit. nach juris; Beschluss vom 29.8.1989 - 5 S 2897/88 - UPR 1990, 308; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 15 ZB 09.1811 -, zit. nach juris; ferner Degenhart, Geltungsverlust "funktionsloser" Bebauungspläne ? BayVBl 1990, S. 71). Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen liegt hier eine Funktionslosigkeit auch in Ansehung des Umstandes, dass die laut Bebauungsplan vorgesehene Bebauung – anders immerhin als Teile der vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen - seit nunmehr annähernd 15 Jahren nicht verwirklicht wurde, erkennbar nicht vor.Tatsächliche Veränderungen, welche der Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung entgegenstünden, haben, wie die erkennende Kammer beim Augenschein feststellen konnte, weder auf den Grundstücken der Klägerin noch in der Umgebung stattgefunden. Bevölkerungsschwund in der Gemeinde und der hiermit verbundene Rückgang von Bauinteressenten, die von den Festsetzungen des Bebauungsplans Gebrauch machen würden, reichen zur Begründung einer Funktionslosigkeit nicht. Trotz der fehlenden Bebauung kann die im Bebauungsplan angelegte städtebauliche Ordnung grundsätzlich noch verwirklicht werden.

Ferner vermag die Klägerin der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht entgegenzuhalten, ihren Grundstücken werde – deren Bebaubarkeit unterstellt (dazu sogleich) - trotz deren Belegenheit im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans und der grundsätzlich vermittelten Anschlussmöglichkeit kein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG vermittelt. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der – vorliegend nicht gegebenen (dazu sogleich) - sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzung an (dazu sogleich), nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzung bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll. Auch ein – wie hier – unbebautes Stück Bauland ist – im Falle seiner Bebaubarkeit - zu veranlagen. Ob die veranlagten Flächen gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt werden und auch zukünftig – mangels Rentierlichkeit einer Bebauung - lediglich ihre landwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt oder wirtschaftlich sinnvoll ist, ist daher ohne Relevanz. Entscheidend ist einzig die entsprechende Nutzungsmöglichkeit (vgl. OVG B-Stadt- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 3 L 298/08 -, zit. nach juris; VG Kassel, Urteil vom 16. November 1981 – II E 298/79 – HGZ 1985, 251, 252 f.).

Für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung schließlich nicht von Bedeutung dürfte es im Grundsatz auch sein, wenn die Klägerin geltend macht, einer etwaigen Bebauung stünden wegen des auf dem Grundstück befindlichen Geh- und Radweges und wegen der gepflanzten Bäume Nutzungsbeschränkungen entgegen. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag bereits der Sache nach nicht nachvollziehbar ist, da nach der Planzeichnung zum Bebauungsplan, den von der Klägerin selbst vorgelegten Flurkartenauszügen und den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten die genannten Einrichtungen bzw. Pflanzungen außerhalb der Grenzen des Bebauungsplans und der Veranlagungsfläche liegen, wird grundsätzlich überplanten Grundstücken die Baulandqualität insgesamt vermittelt, selbst wenn sie von vornherein nicht „in jeder Ecke“ sinnvoller Weise voll überbaut werden sollen oder können (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE – S. 13 d.E.A.). Baubeschränkungen, die nicht die Nutzung des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des – im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen - wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Baugrundstück (dazu sogleich) durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. (Öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und die Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 – Seite 3 d. E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss v. 12. Dezember 2002 – 2 B133/02 – Seite 11 d. E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190 ff.; Urteil vom 29. November 1988 – 2 A 1678/86 -, NVwZ-RR 1989, 263). Dasselbe gilt, wenn infolge von Baubeschränkungen, die sich z.B. aus Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) können, das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich eingeschränkt wird, dass die überbaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist. Derartige Wirkungen sind im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs dann zu berücksichtigen, wenn die Baubeschränkungen dazu führen, dass ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich für sich selbst baulich nutzbar wäre (dazu sogleich), nicht baulich genutzt werden kann. In solchen Fällen haben die Baubeschränkungen die Konsequenz, dass eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entsteht, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und ein ebenfalls abgegrenzter, nicht zu berücksichtigender, an sich selbstständig nutzbarer Grundstücksteil, der - z.B. aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes - von einer Bebauung freizuhalten und deshalb nicht baulich nutzbar ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteile vom 25. September 2001, a.a.O. und vom 29. November 1988, a.a.O.). Die genannten Voraussetzungen dürften hier wohl nicht gegeben sein. Weder dürften etwaige Baubeschränkungen dazu führen, dass ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich für sich selbst baulich nutzbar wäre (vgl. noch unten), nicht baulich genutzt werden kann noch dürfte unter Berücksichtigung des in § 5 Abs. 1 SWBS 2007 normierten (kombinierten) Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab – anders etwa als bei einem (auch) auf die überbaubare Grundstücksfläche abstellenden Maßstab (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 24.11.2009 – 6 Antwort 10866/09 -, KStZ 2010, 57: baurechtlich zulässige Grundsfläche) - davon ausgegangen werden können, dass das durch etwaige Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung wäre (vgl. hierzu Becker in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Schmidt Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, § 8 Rdnr. 130; Möller, a.a.O., § 8 Rn. 1906 f.).

Eine Veranlagung der klägerischen Grundstücke kommt aber deshalb (noch) nicht in Betracht, weil es als Grundstück, für das eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, noch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a) 1 SWBS 2007 bebaut werden darf bzw. kann. Denn die Erfüllung dieses Tatbestandmerkmales richtet sich danach, ob die im Bebauungsplan zur Erschließung vorgesehene Straße vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zukunft vorhanden sein wird; die tatsächliche Erschließung durch eine im Bebauungsplan dafür nicht vorgesehene Straße ist nicht ausreichend. Die Erschließung eines Grundstückes ist dann nicht (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) gesichert und das Grundstück damit dann nicht – im Sinne des die Anschlussbeitragspflicht regelnden Satzungstatbestandes - bebaubar, wenn die Erschließung in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es handelt sich dabei um das Erfordernis der planmäßigen Erschließung mit der (auch) der Zweck verfolgt wird, zu einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung beizutragen Maßgeblich ist daher nicht irgendeine wegemäßige, sondern allein das Vorliegen der plangemäßen Erschließung (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/89 -, KStZ 2002, 190, 191 [zum Anschlussbeitragsrecht]; Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, Seite 17 f. des E.A. [zum Straßenbaubeitragsrecht]; Beschluss vom 24. Juli 1997 – 15 A 687/95 -, zit. nach juris [zum Straßenbaubeitragsrecht]; OVG Sachsen- Anhalt, Beschuss vom 23. November 2007 – 4 L 202/05 -, zit. nach juris [zum Anschlussbeitragsrecht]; vgl. auch – zum Erschließungsbeitragsrecht - BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, KStZ 2002, 232; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 -, NVwZ 1994, 281; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 10/83 -, NVwZ 1986, 646).

Vorliegend sollen die streitgegenständlichen wie auch die sonstigen im Plangebiet belegenen Grundstücke – mit Ausnahme möglicherweise der Flurstücke 101/8 und 109 - nach der durch Planzeichen getroffenen zeichnerischen Darstellung (Festsetzung) im Bebauungsplan „Wohnbebauung am G. K. Weg“ allein durch eine Planstraße erschlossen werden, die von einem vom G. K. Weg abgehenden unbefestigten Weg bzw. einer Stichstraße abzweigt, an denen sich die Flurstücke 101/8 und 109 befinden. Eine Erschließung vom G.K. Weg, der vom Bebauungsplangebiet durch einen Geh- und Radweg sowie einen breiten Grünstreifen getrennt ist, ohne dass in irgendeiner Weise – abgesehen von der im Norden geplanten Einfahrt zur erwähnten Stichstraße - Überfahrungsmöglichkeiten geplant wären, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vorgesehen, selbst wenn man dem Beklagten – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – unterstellt, dass diese unmittelbar an den G. K. Weg angrenzen. Dies erhellt sich auch aus der verbindlichen Festsetzung von vorderen und hinteren Baugrenzen, die eine Bebauung nur entlang der genannten Erschließungsstraße ermöglicht und ansonsten ausschließt. Die (bauplanungsrechtliche) Erschließung des Grundstückes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB und dessen Bebaubarkeit ist daher von der Herstellung der Planstraße abhängig. Auf eine mögliche Erschließung durch die außerhalb des Plangebietes liegenden Straßen kommt es danach nicht an. Es handelt sich dabei gerade nicht um eine planmäßige Erschließung i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB. Zwar trifft es – wie ausgeführt – im Grundsatz zu, wenn der Beklagte vorträgt, die Annahme einer gesicherten wegemäßigen Erschließung setze nicht voraus, dass die Erschließungsanlage tatsächlich bereits vorhanden sei, sondern es genüge eine Herstellung in absehbarer Zukunft. Mit der Herstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Planstraßen ist aber bei lebensnaher Betrachtung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Mag auch der Bebauungsplan – wie ausgeführt – nicht funktionslos (geworden) sein, so sind doch seit dem Jahre 1997 in dessen Geltungsbereich keinerlei bauliche Aktivitäten entfaltet worden. Der insoweit darlegungs- und materiell beweispflichtige Beklagte hat auch nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum in absehbarer Zukunft mit einer Herstellung der Straße zu rechnen sein solle. Sein Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass dem so sei. Es hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, wenn der Beklagte betont, für die zu treffende „Herstellungsprognose“ sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Ist die Erschließung eines Grundstückes nicht (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) gesichert und das Grundstück damit nicht – im Sinne des die Anschlussbeitragspflicht regelnden Satzungstatbestandes – bebaubar, dürfte die sachliche Beitragspflicht (noch) nicht entstanden sei. Das Merkmal der Bebaubarkeit muss objektiv gegeben sein, damit durch die Anschlussmöglichkeit ein (wirtschaftlicher) Vorteil i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG und damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. Selbst wenn man insoweit aber mit dem Beklagten auf den 1. Januar 2005 – dem Tag des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 (vgl. § 15 der Satzung) – abstellte und davon ausginge, dass zu diesem Zeitpunkt ein betriebsfertiger Kanal im öffentlichen Straßenland vor den klägerischen Grundstücken vorhanden war (vgl. hierzu Becker, a.a.O., § 8 Rn. 341), kann mangels irgendwie gearteter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Herstellung der Straße aus damaliger Sicht – mehr als sieben Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes - in absehbarer Zeit zu rechnen war. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Erschließungsstraße bis heute, also mehr als 13 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht gebaut wurde.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtstreit hinsichtlich einer Teilhöhe 2.692,11 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieser sich durch die teilweise Aufhebung des Bescheides freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und die Klägerin klaglos gestellt hat. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die Entscheidung ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.