Gericht | OLG Brandenburg | Entscheidungsdatum | 09.02.2012 | |
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Aktenzeichen | 5 U (Lw) 16/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 18. Februar 2011 – Az. 38 Lw 9/10 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteil beizutreibenden Betrages leisten.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 238.711,12 €
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin im Berufungsverfahren in erster Linie von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von 238.711,12 €, weil sie in diesem Wert Milchlieferrechte aufgegeben und damit ihre Pflicht, die Lieferrechte nach Ablauf des zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrages an die Klägerin zurückzugeben, verletzt hätten. Hilfsweise begehrt die Klägerin, wie bereits erstinstanzlich, wegen ihr zustehender Herausgabe- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Auskunftsanspruch stehe der Klägerin schon deswegen nicht zu, weil nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten die Klägerin im Jahre 2010 Akteneinsicht im Ministerium … des Landes Brandenburg genommen habe und durch diese Akteneinsicht alle notwendigen Informationen über Zuteilungen, Einziehungen und Freisetzungen und Wiederzuteilung sowie Übertragungen und Verkäufe bezüglich der Milchquoten der Beklagten erlangt habe. Hinsichtlich der Herausgabe- und Schadensersatzansprüche scheitere das Begehren der Klägerin schon daran, dass die Prozessparteien keinen Milchquotenpachtvertrag abgeschlossen hätten. Der Beklagte zu 1. sei bereits vor Abschluss des Pachtvertrages Inhaber der Milchquote gewesen. Der Beklagte zu 2. sei nunmehr selbst Inhaber des milchproduzierenden Betriebes und nicht die Klägerin, so dass es schon aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht angehen könne, dass die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe einer Milchquote habe, die an eine Betriebspacht in den neuen Bundesländern gekoppelt sei, nachdem der Betrieb selbst der Klägerin nicht mehr zurück zu übertragen sei. Rückgabe der Milchquote könne die Klägerin auch deswegen nicht verlangen, weil die Milchquote ursprünglich nur vorläufig zugeteilt worden sei und diese nach den damaligen Rechtsvorschriften nicht frei handelbar gewesen sei. Letztlich seien die Beklagten verpflichtet gewesen, bei Aufgabe der Milchproduktion die zugeteilte Quote an die Landesreserve zurück zu geben. § 7 Milchquotenverordnung sei gemäß § 16 a MGV in Verbindung mit § 16 g MGV auf Erzeuger in den neuen Bundesländern nicht anwendbar. Demnach sei nach dieser Verordnung schon die Übertragung eines Milchlieferrechtes aufgrund eines Pachtvertrages nicht möglich. Da die Klägerin auch nicht einen gesamten Betrieb oder eine selbständige Produktionseinheit gemäß § 7 Abs. 7 der Zusatzabgabenverordnung an die Beklagten übertragen habe, seien die Beklagten nicht verpflichtet, eine Rückübertragung einer etwaigen von der Klägerin erhaltenen Milchreferenzmenge an diese zu gewähren. Hinzu komme, dass bei Ablauf des streitgegenständlichen Pachtvertrages am 31. März 2010 die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 gegolten habe, nach deren § 8 grundsätzlich nur Quoten nach dieser Verordnung übertragen werden konnten, sofern die Übernehmer einer Quote Milcherzeuger seien. Dies sei bei der Klägerin indes nicht der Fall. Fraglich sei zudem, ob eine Pachtvertragsbeendigung, die zur theoretischen Rückgewähr der Milchreferenzmenge führen könne, überhaupt vorliege. Zwar gingen die Parteien davon aus, dass der Ursprungspachtvertrag zum 31. März 2010 beendet worden sei, gleichwohl aber hätten die Beklagten weiter Flächen von der Klägerin angepachtet und hielten den überwiegenden Teil des ursprünglichen Pachtgegenstandes durch Kauf in den eigenen Händen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Prozessparteien bewirtschaftet der Beklagte zu 2. zur Zeit zumindest die ursprünglich verpachteten Flächen, so dass eine Herausgabeverlangen bezüglich etwaiger Ansprüche aus dem ursprünglichen Pachtvertrag nebst Änderung schon rechtsmissbräuchlich sei, darüber hinaus auch im widersprüchlichen Verhalten gipfele, welches sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
Gegen dieses ihr am 1. März 2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. März 2011 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen und – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – am 31. Mai 2011 begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens insbesondere geltend macht, es komme entscheidend darauf an, ob nach der Rechtslage bei Beendigung des Pachtvertrages eine Herausgabe der Milchlieferrechte seitens des Pächters an den Verpächter habe erfolgen können und dieser nach den vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen hierzu auch verpflichtet gewesen sei. Durch § 30 Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I 27) sei die Milchgarantienmengenverordnung aufgehoben worden. Nach § 7 der Zusatzabgabenverordnung sei den Vertragsparteien nunmehr erlaubt, den unmittelbaren Übergang der dem Abgebenden (Pächter) zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf den Verpächter schriftlich zu vereinbaren. Nach § 12 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung gelte für Pachtverträge, die nach dem 31. März 2000 beendet werden, dass die Anlieferungsreferenzmengen auf den Verpächter mit der Maßgabe übergehen, dass ein Drittel zu Gunsten der Landesreserve eingezogen werde. Dass die Zusatzabgabenverordnung im Jahre 2004 durch die Milchabgabenverordnung ersetzt worden sei, habe hieran nichts geändert. Entscheidend sei, dass am 7. März 2007 die Milchabgabenverordnung erlassen worden sei, die die Milchabgabenverordnung 2004 aufgehoben habe. Die Regelungen bei Pachtvertragsende seien seither in den §§ 8, 48 dieser Milchabgabenverordnung geregelt. Die letztgenannte Vorschrift gelte nicht nur für isolierte Milchquoten-Pachtverträge. Aus § 48 Abs. 3 der Milchabgabenverordnung ergebe sich, dass bei Pachtverträgen, die vor dem 1. April 2000 geschlossen worden seien und nach dem 31. März 2000 beendet würden, die entsprechenden Referenzmengen auf den Verpächter übergehen. Die Milchabgabenverordnung 2007 sei dann zwar durch die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 ersetzt worden, jedoch habe sich an den maßgeblichen Regelungen nichts geändert. Verwaltungs- und Zivilgerichte hätten schließlich in der Vergangenheit keine Zweifel daran gelassen, dass bei Pachtvertragsende die dem Pächter während der Vertragslaufzeit zugeteilten Milchquoten an den Verpächter auch ohne entsprechende Vereinbarung zurückzugeben seien. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, ihre Genehmigung zur Einstellung der Milchproduktion bedeute nicht, dass sie auf ihre Rechte an den Produktionsquoten verzichtet habe. Es sei ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Milchproduktion verpachtet worden, diese landwirtschaftliche Bestimmung habe der Beklagte nur mit Zustimmung der Klägerin ändern können. Dies und nicht mehr sei genehmigt worden. Nichts andere folge aus dem nunmehr von den Beklagten vorgelegten Schreiben vom 26. Februar 2002. Die Regelung in Ziffer 26.2 der Allgemeinen Pachtbedingungen sei jedenfalls so zu interpretieren, dass der Beklagte zu 2. bei Vertragsende die Milchquote an einen von der Klägerin zu benennenden Nachfolgepächter hätte übertragen müssen. Der Beklagte zu 2. habe die Milchquote aber unstreitig verkauft und die Klägerin begehre den erzielten Kaufpreis nunmehr als Surrogat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – Landwirtschaftsgericht – vom 8. Februar 2011 – Az. 38 Lw 9/10 – die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 238.711,12 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise:
1. seit dem 01.04.2010 nur noch ohne Milchquoten und damit ohne die 1. Im Wege der Stufenklage:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen:
a) In welchem Umfang verfügten die Beklagten zwischen dem 1.04.1992 und dem 31.03.2010 über Anlieferungs-Referenzmengen für Milch (nachfolgende „Milchquoten“) im weitesten Sinne, waren also berechtigt, produzierte Milch an Molkereien oder sonst Milch verarbeitende Betriebe zu liefern und zu verkaufen?
b) In welchem Umfang hatten die Beklagten zwischen dem 1.04.1992 und dem 31.03.2010 Aufwendungen zum Erwerb von Milchquoten?
c) In welchem Umfang veräußerten oder verzichteten die Beklagten auf Milchquoten und in welchem Umfang erhielten sie dafür Ausgleichsleistungen jedweder Art?
2. Im Wege der Stufenklage:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, gem. der von ihnen nach Ziffer 1 erteilten Auskünfte an die Klägerin diejenigen Beträge zu zahlen, die sie
a) für Übertragungen von Milchquoten zwischen dem 01.04.1992 und dem 31.03.2010 erhalten haben,
b) aufgrund des Verzichts auf Milchquoten von Dritten erhalten haben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen der dieser dadurch entsteht, dass diese den an den Beklagten zu 1. mit Wirkung vom 01.04.1992 verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb Möglichkeit der Milchproduktion verpachten kann.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und machen ergänzend geltend, entgegen der Auslegung der Klägerin sei der Ausschluss der Übertragbarkeit nach § 7 MGV nicht dahingehend zu interpretieren, dass nur Spekulationsgeschäfte vermieden werden sollten und § 7 Abs. 3 b MGV anwendbar bleibe. Eine solche Auslegung widerspreche dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut. § 48 Milchquotenverordnung bzw. § 48 Milchabgabenverordnung beträfen nur solche Pachtverträge, durch welche gemäß § 7 MGV ein gesamter Betrieb oder ein Teilbetrieb aufgrund eines Pachtvertrages einem Dritten überlassen worden sei und dieses Pachtverhältnis ende. Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 habe die Klägerin ausdrücklich die Zustimmung erteilt, die Milchproduktion aufzugeben, wenn der Beklagte zu 2. im Ergebnis eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs dies beabsichtige. Mit der Aufgabe der Milchproduktion sei zwangsläufig verbunden, dass die Milchquote nicht weiter „ermolken“ werden konnte, somit entweder vom Land Brandenburg entschädigungslos eingezogen worden wäre oder aber von den Beklagten zu veräußern war. Ein – unterstellter – Anspruch des Verpächters, bei Beendigung des Pachtvertrages die Milchquote an ihn zu übertragen, sei jedenfalls mit der Zustimmung zur Aufgabe der Milchproduktion und der dann tatsächlich erfolgten Aufgabe entfallen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht weder ein Schadensersatzanspruch in der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Höhe noch ein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 281 a. F. BGB bzw. § 285 BGB n.F. auf Zahlung zu. Da weder ein Anspruch auf Herausgabe der Milchquote noch auf Herausgabe des für die Milchquote erlangten Surrogats besteht, kommen auch die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche schon dem Grunde nach nicht in Betracht, so dass auch die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Stufenklage keinen Erfolg haben konnte.
1.
Die Klägerin stützt ihren in zweiter Instanz primär geltend gemachten Zahlungsanspruch u.a. darauf, durch den Verkauf der Milchlieferrechte (durch den Beklagten zu 2.) habe dieser seine pachtvertragliche Pflicht, bestehende Quoten- und Lieferrechte während der Vertragszeit zu erhalten, verletzt, weil nunmehr eine Verpachtung nur noch ohne Milchlieferrechte zu einem geringeren Pachtzins möglich sei. Einem solchen Anspruch steht aber bereits entgegen, dass nach dem nunmehr von den Beklagten vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 26. Februar 2002 diese mit der Aufgabe der Milchproduktion durch den Beklagten zu 2. einverstanden war. Im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27. Februar 2002 mit dem Beklagten zu 2. hatte die Klägerin in diesem Schreiben ausdrücklich erklärt, dass dann, wenn als Ergebnis eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs vom Käufer (= Beklagter zu 2.) der Schluss gezogen werde, den Produktionszweig Milchproduktion aufzugeben, die Klägerin dem bereits jetzt zustimme. Die dann tatsächlich nachfolgende Aufgabe dieses Produktionszweiges war zwangsläufig mit einer Aufgabe des Milchlieferrechtes verbunden, der Beklagte zu 2. konnte wegen der vorherigen Zustimmung der Klägerin durch diese Maßnahme schon seine pachtvertraglichen Pflichten nicht verletzen.
2.
Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf § 596 Abs. 1 BGB bzw. die pachtvertraglichen Regelungen selbst, jeweils in Verbindung mit § 285 BGB (gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB in seiner seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) stützen. Da der Klägerin mit Beendigung des Pachtvertrages am 31. März 2010 weder aus § 596 Abs. 1 BGB noch unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrag ein Anspruch auf Übertragung der bei Abschluss des Pachtvertrages vorhandenen Milchquote zusteht, kann sie auch nicht Herausgabe des vom Beklagten zu 2. erlangten Surrogats für die Aufgabe der Milchquote, d. h. Zahlung von 238.711,12 €, verlangen.
a) Der Beklagte zu 1. ist hinsichtlich eines solchen Anspruches bereits nicht passivlegitimiert. Der Beklagte zu 1. ist mit der dreiseitigen Vereinbarung von Oktober 2001 (Bl. 66 f d. A.) aus dem zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Pachtvertrag ausgeschieden und der Beklagte zu 2. an seiner Stelle in den Pachtvertrag eingetreten. Ansprüche sollten nach Ziffer 2. dieser Vereinbarung gegen den Beklagten zu 1. nur insoweit geltend gemacht werden, als sie bis zum 16. August 2001 entstanden sind.
Der Beklagte zu 1. schuldete damit weder die Rückgabe der Pachtsache zum 31. Mai 2010 noch die Herausgabe des Surrogats für die Übertragung der Referenzmenge durch den Beklagten zu 2. im Jahre 2005.
b) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 285 BGB n.F. auf Herausgabe des Erlöses, den der Beklagte zu 2. für die Veräußerung der Milchreferenzmenge erhalten hat.
Da unstreitig das ursprünglich dem Beklagten zu 1. zustehende Milchlieferungsrecht im Jahre 2005 durch den Beklagten zu 2. auf einen Dritten übertragen und hierfür ein Erlös von unstreitig 238.711,12 € erzielt worden ist, kann das Milchlieferrecht als solches ohnehin nicht mehr an die Klägerin herausgegeben werden; in Betracht kommt insoweit allein noch ein Anspruch auf Herausgabe des Surrogates, also des erzielten Erlöses, gemäß § 596 Abs. 1 BGB i.V.m. § 285 BGB bzw. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrag i.V.m. § 285 BGB.
aa) Der zunächst zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. im Juni 1992/1993 geschlossene Pachtvertrag war rechtlich als Betriebspachtvertrag gemäß § 585 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Ein Betriebspachtvertrag im Sinne dieser Vorschrift liegt schon dann vor, wenn ein Grundstück mit dem seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden Gegenstand eines Pachtvertrages ist. Auch wenn dieses Merkmal einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass für eine „Betriebspacht“ eine gewisse Größe und Selbständigkeit zu verlangen ist, weil nicht schon jede Verpachtung eines Schuppens zusammen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche eine „Betriebspacht“ sein kann (vgl. dazu Fassbänder/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 2005, § 585 BGB, Rn. 15 ff), war dieses Merkmal vorliegend zunächst erfüllt.
Der Pachtgegenstand ist in § 1 des Pachtvertrages ausdrücklich als landwirtschaftlicher Betrieb bezeichnet. Verpachtet wurden neben rund 402 ha Land die in der Anlage 2 zu dem Vertrag aufgeführten Gebäude, die der Beklagte zu 2. dann mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Februar 2002 zu Eigentum erworben hat. Das Merkmal einer „gewissen Größe und Selbständigkeit“ ist damit ohne weiteres erfüllt.
Spätestens mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 27. Februar 2002 ist aber aus dem ursprünglichen Betriebspachtvertrag ein Landpachtvertrag geworden. Mit dem genannten Kaufvertrag hat der Beklagte zu 2. von den ursprünglich gepachteten rd. 402 ha insgesamt 218,2843 ha käuflich erworben. Nachdem der Beklagte zu 2. durch dreiseitigen Vertrag vom Oktober 2001 in den ursprünglich mit dem Beklagten zu 1. geschlossenen Landpachtvertrag eingetreten ist und der Beklagte zu 1. gleichzeitig aus dem Vertrag ausgeschieden ist, haben die Klägerin und der Beklagte zu 2. im Mai 2002 nach Abschluss des Kaufvertrages eine weitere Änderung des Pachtvertrages vereinbart, wonach sich dieser nur noch auf die verbleibenden 179,0832 ha landwirtschaftliche Nutzflächen bezieht, die nicht käuflich erworben worden waren. Gleichzeitig wurde § 1 des Pachtvertrages (Vertragsgegenstand) dahingehend geändert, dass nicht mehr ein Betrieb verpachtet sein soll, sondern nur noch Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden. Damit bestand spätestens ab Mai 2002 allein ein Landpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2.
Aus den pachtvertraglichen Regelungen des Ausgangsvertrages ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht, dass Milchlieferrechte von der Klägerin an den Beklagten zu 1. und nachfolgend an den Beklagten zu 2. mit verpachtet worden sind. § 1 Abs. 4 des Ausgangs-Pachtvertrages hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass dem Pächter (= Beklagter zu 1.) Milchlieferrechte im Umfang von 1.125.000 kg zustehen. Die Regelung in Ziffer 2.6 der allgemeinen Pachtbedingungen kann, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Pachtbedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder um eine individualvertragliche Vereinbarung, wie dies die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, bereits nach ihrem Wortlaut allenfalls Bedeutung erlangen für Milchlieferrechte, die während der Pachtzeit bestimmten Pachtflächen zugeordnet werden. Da neben den ursprünglich den Beklagten zu 1. zugeordneten Lieferrechten, die später auf den Beklagten zu 2. übertragen worden sind, weitere Lieferrechte nicht bestehen, kann nicht festgestellt werden, dass während der Pachtzeit konkrete Pachtflächen den Lieferrechten zugeordnet worden wären.
Dementsprechend werden durch Ziffer 26.6 der allgemeinen Pachtbedingungen, wonach bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch die vom Pächter während der Pachtzeit erworbenen Produktions- und Lieferrechte an den Verpächter zurückgegeben werden sollen, keine Ansprüche begründet, die über dasjenige hinaus gehen, was nach § 596 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Pächter an den Verpächter kraft Gesetzes herauszugeben ist. Die Regelung stellt nach Sinn und Zweck allenfalls klar, dass, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Gegenstand der Rückgabeverpflichtung auch solche Rechte sein können, die der Pächter erst während der Pachtzeit erworben hat.
bb) Die rechtliche Ausgangslage für die Gewährung von Milchlieferrechten nach den jeweils maßgeblichen -EU-Recht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei Beendigung eines Landpachtvertrages solche Milchlieferrechte vom Pächter an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, werden von der Klägerin in der Berufungsbegründung nochmals zutreffend dargestellt.
(1) Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die durch die Milchgarantiemengenverordnung (MGVO) vom 25. Mai 1984 (BGBl. I 1255) in nationales Recht umgesetzt worden war, wurde die Milchproduktion auf das dem Landwirt zugeteilte und nach Maßgabe der Produktion der Vorjahre berechnete Kontingent („Anlieferungsreferenzmenge“) beschränkt und eine darüber hinausgehende Produktion mit Sonderabgaben belegt. Diese nationale Milchquotenregelung war an eine strenge Flächenakzessorietät geknüpft, und zwar auch bei der Rückgabe von Pachtflächen. Die Milchquote folge der Pachtfläche sowohl bei der Verpachtung als auch bei Rückgabe der Pachtsache nach Beendigung des Vertrages.
Allein hieran knüpft die von der Klägerin zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung an.
Danach werden die Referenzmengen den einzelnen Milcherzeugern zugeordnet, sind aber im Übrigen an den Betrieb gebunden. Sie folgen im Grundsatz dem Besitz am Betrieb. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes geht die Referenzmenge in voller Höhe auf den übernehmenden Erzeuger über, im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung nur eines Teiles des Betriebes in dem Umfang, in dem die Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen aufgeteilt worden ist. Für einen Pächterschutz dergestalt, dass dem Pächter von der erwirtschafteten Referenzmenge ein Teil verbleibt, auch wenn er nicht mehr in Besitz der gepachteten Betriebsteile ist, ist danach kein Platz, denn ein Pächterschutz dieser Art würde die Zuordnung von Referenzmengen ohne die entsprechenden Teile eines milcherzeugenden Betriebes voraussetzen (BVerwGE 84, 140 ff). Diese Regelungen gelten auch für sogenannte Altpachtverträge vor Einführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pächterschutz nicht gegeben sind (m.w.N. BVerwG, RdL 1984, 81).
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Falle der Beendigung eines Pachtverhältnisses die dem Pächter zugeteilte Milchreferenzmenge in Höhe eines auf die Pachtfläche bezogenen Anteils nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Rückgabe der Pachtsache kraft Gesetzes ohne Maßnahmen einer Behörde und ohne Willenserklärung der Beteiligten auf den Verpächter übergeht (BGHZ 114, 277, 282; BGH AgrarR 1997, 214, 215). Die Referenzmenge ist bei der Pachtrückgabe „geschuldeter Gegenstand“ im Sinne von § 281 BGB a.F.; sie ist eine subventionsähnliche abgabenrechtliche Bevorzugung (vgl. BGHZ 115, 162, 167) und gehört damit zu den geldwerten Rechtsgütern (BGH, AgrarR 1997, 214, 215). Die Anwendung von § 281 BGB a. F. (= § 285 BGB n. F.), also der Anspruch auf Herausgabe des Surrogats, scheitert nicht daran, dass der Übergang der Referenzmenge selbst nicht im strengen Sinne auf eine Leistung des Pächters beruht, die Milchquote vielmehr automatisch kraft Gesetzes auf den Verpächter übergeht (BGH, AgrarR 1997, 214, 215; BGHZ 114, 277, 282). Gibt also der Pächter ohne Zustimmung des Verpächters die Milcherzeugung durch Beantragung der Milchaufgabevergütung auf, so ist er zur Herausgabe der auf die Pachtflächen entfallenden Vergütung verpflichtet.
(2) Diese Rechtsprechung gilt aber uneingeschränkt nur für die seit 1984 in den „alten Bundesländern“ geltenden Milchquotenregelungen.
Die neuen Bundesländer wurden mit Beginn des sogenannten 8. 12-Monatszeit-raum seit 01. April 1991 in die EG-Garantiemengenregelung für Milch einbezogen. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung wurde um einen Abschnitt mit besonderen Bestimmungen für Milcherzeuger in den neuen Bundesländern erweitert (Abschnitt IV, §§ 16 a ff MGV). Um den erforderlichen Strukturwandel in den neuen Ländern zu erleichtern und um zu verhindern, dass die den Milcherzeugern zugeteilten Referenzmengen zu spekulativen Zwecken ausgenutzt werden können, wurde den Milcherzeugern in den neuen Bundesländern die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig zugeteilt. Zur Erleichterung der Umstrukturierung der Milcherzeugung im Beitrittsgebiet sollte dort vorerst keine Flächenbindung der Referenzmengen eingeführt werden. Um – wegen der fehlenden Flächenbindung – der Entstehung von Spekulationsgeschäften entgegen zu wirken, wurde eine Übertragung vorläufiger Referenzmengen im Wege des Verkaufs, der Verpachtung und Schenkung ausgeschlossen. Die Milchreferenzmenge konnte, etwa im Zusammenhang mit der Auflösung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, lediglich einmalig ohne Übergang der entsprechenden Flächen übertragen werden (BRDrs. 88/91, S. 8 f). Dies hat Niederschlag gefunden in § 16 g MGV (19. Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 15. März 1991 – MGV, BGBl. I, 799). Ausdrücklich heißt es in diesem Zusammenhang in der Begründung zu § 16 g MGV weiter, eine Flächenbindung von vorläufigen Referenzmengen sei nicht vorgesehen. Dies bedeute unter anderem, dass bei einem Besitzwechsel von Flächen die darauf beruhende Referenzmenge nicht auf den neuen Besitzer übergehe. Die Aufhebung der Flächenbindung erleichtere die Standortverlegung von Referenzmengen in den neuen Bundesländern (BRDrs. 88/91, S. 13).
Allerdings wurde die MGV durch die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I, 27) aufgehoben. § 12 Zusatzabgabenverordnung sah vor, dass bei Pachtverträgen, die Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 MGV betreffen und die vor dem 01. April 2000 geschlossen wurden, die Referenzmengen bei Beendigung des Pachtvertrages ab dem 31. März 2000 auf den Verpächter mit der Maßgabe übergehen, dass 33 % der zurück zu gewährenden Referenzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden (§ 12 Abs. 1 und 2 Zusatzabgabenverordnung). Diese wiederum wurde die Milchabgabenverordnung vom 9. August 2004 abgelöst, die ihrerseits durch § 57 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I, S. 295) aufgehoben wurde. Die letztgenannte Verordnung regelte in § 8 zunächst den Grundsatz, dass Referenzmengen nur nach Maßgabe dieser Verordnung übertragen werden können (§ 8 Abs. 1); nach § 8 Abs. 2 Milchabgabenverordnung kann Übernehmer einer Referenzmenge nur sein, wer seinerseits Milcherzeuger ist. Eine Ausnahme gilt gemäß § 8 Abs. 2 Milchabgabenverordnung nach Maßgabe des § 48 Milchabgabenverordnung für vor dem 1. April 2000 geschlossene Pachtverträge. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages am 31. März 2010 galt schließlich die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I, 359), die in § 48 Abs. 3 bestimmte, dass für den Fall der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 geschlossenen Pachtvertrages mit Ablauf des 31. März 2000 oder später die entsprechenden Quoten auf den Verpächter unter Vornahme eines Abzugs von 33 % zu Gunsten der Reserve des Landes übergingen. Allerdings regelt § 48 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. S. 2 weiter, dass bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung nach § 48 Abs. 3 Milchquotenverordnung auf den Verpächter erfolgt, solche Quoten, die den Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind, nicht berücksichtigt werden.
cc) Danach stand aber der Klägerin bei Beendigung des Pachtvertrages am 31. Oktober 2010 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2. auf Herausgabe der diesem zustehenden Milchreferenzmengen zu, was zur Folge hat, dass auch kein Anspruch auf Auskehr des Surrogates, das an die Stelle der Referenzmenge getreten ist, besteht.
(1) Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch bzw. ihren Anspruch auf Rückübertragung der Milchreferenzmenge nicht auf § 48 Abs. 3 Milchquotenverordnung stützen.
Im Ausgangspunkt spricht, ohne dass diese Rechtsfrage abschließend durch den Senat zu entscheiden ist, allerdings vieles für den rechtlichen Standpunkt der Klägerin, § 48 Milchquotenverordnung regele eine Ausnahme des in § 8 Milchquotenverordnung normierten Grundsatzes, wonach Referenzmengen nur auf Milcherzeuger übertragen werden können und unter § 48 Abs. 3 Milchquotenverordnung fielen nicht ausschließlich solche Pachtverträge, deren Pachtgegenstand unmittelbar eine Milchquote ist. Für die Auffassung, dass Pachtverträge im Sinne des § 48 Abs. 1 Milchquotenverordnung nicht nur solche Pachtverträge sind, die selbst eine Referenzmenge zum Gegenstand haben, spricht bereits der Wortlaut der Regelung, die lediglich verlangt, dass es sich um Pachtverträge handeln muss, die Referenzmengen „betreffen“. Für diese Auffassung spricht weiter, dass § 48 Abs. 1 Milchquotenverordnung ohne Einschränkung auf Pachtverträge im Sinne des § 7 MGV Bezug nimmt.
(2) Einem Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Referenzmenge steht aber jedenfalls die Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 3 Milchquotenverordnung entgegen, wonach bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung auf den Verpächter in Betracht kommt, solche Quoten unberücksichtigt bleiben, die dem Pächter vor dem 1. April 2000 im Beitrittsgebiet zugeteilt worden sind. Diese Regelung greift ersichtlich den Grundsatz auf, dass solche Quoten nach der 19. Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. März 1991 nicht an eine bestimmte Fläche gebunden waren.
Um eine solche vor dem 1. April 2000 im Beitrittsgebiet zugeteilte Quote geht es aber im vorliegenden Fall. Die Referenzmenge, die der Beklagte zu 2. im Jahre 2005 auf einen nicht benannten Dritten übertragen hat, weil er die Milchproduktion aufgegeben hatte, war dem Beklagten zu 1. gemäß Bescheid des M… des Landes Brandenburg vom 19. Juli 1993 als vorläufige Referenzmenge aus der Landesreserve zugeteilt worden. Sie bleibt daher im Zusammenhang mit der Frage, ob auf den Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses in einem bestimmten Umfang eine Quote übergehen kann, unberücksichtigt. Da aber erst ab dem 1. April 2000 den Beklagten zugeteilte Quoten nicht in Rede stehen, konnte die Referenzmenge, die der Beklagte zu 2. auf einen Dritten übertragen hat, bei Ablauf des Pachtvertrages von Rechts wegen nicht auf die Klägerin übergehen, so dass sie auch nicht das von dem Beklagten zu 2. für die Übertragung der Quote erlange Surrogat von diesem nach § 285 BGB herausverlangen kann.
Dieses Ergebnis entspricht dem Grundsatz, dass nach § 7 Abs. 1 Milchabgabenverordnung (= § 8 Abs. 1 Milchquotenverordnung) Referenzmengen nur noch flächenlos übertragen oder übernommen werden können. Eine Ausnahme gilt nur für auslaufende Pachtverträge, die vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, soweit die Referenzmenge – anders als im vorliegenden Fall – eine Flächenbindung unterlag, also letztlich für Pachtverträge, die landwirtschaftliche Nutzflächen in den alten Bundesländern zum Gegenstand haben (ebenso Fassbänder/Hötzel/ Lukanow, a.a.O., A. Landpacht- und Marktordnungsrecht, Rn. 17).
Der Anspruch der Klägerin auf Übertragung einer Referenzmenge ist danach auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, zu der der Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages gemäß § 596 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet sein kann.
(3) Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn sich der Pächter in dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. abgeschlossenen Pachtvertrag über § 596 Abs. 1 BGB hinaus dazu verpflichtet hätte, die ihm zustehende Milchreferenzmenge bei Ablauf des Pachtvertrages auf die Klägerin zu übertragen. Ohne, dass es darauf ankäme, ob die allgemeinen Pachtbedingungen für die der Verwaltung der Treuhandanstalt B… unterstehenden Betriebe vom 1. September 1991 (Anlage K 2) ganz oder teilweise individualvertragliche Regelungen enthalten – Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Pachtbedingungen insgesamt oder einzelne dieser Pachtbedingungen bei Vertragsabschluss seitens der Klägerin zur Disposition gestellt worden sein könnten und individuell vereinbart worden sein könnten, sind nicht ersichtlich –, lässt sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Regelung unter Nr. 26.6 der allgemeinen Pachtbedingungen schon nicht entnehmen, dass die schon bei Vertragsabschluss dem Beklagten zu 1. zustehende Milchreferenzmenge hiervon erfasst sein sollte.
Nach Ziffer 26.6 hatte der Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages die für den Betrieb bestehenden öffentlich-rechtlich oder privaten, vom Pächter selbst während der Pachtzeit erhaltenen Produktions- und Lieferrechte, die auf die landwirtschaftliche Erzeugung des Betriebes zurückgehen, an den Verpächter zurück zu geben. Diese Regelung kann letztlich nur so verstanden werden, dass von ihr Produktions- und Lieferrechte erfasst sein sollten, die der Pächter selbst während der Pachtzeit erhalten hat. Um ein solches Lieferrecht geht es aber im vorliegenden Fall nicht.
Aber selbst dann, wenn man diese Regelung im Sinne der Klägerin verstehen wollte, dass auch schon vor Vertragsabschluss bestehende Lieferrechte von ihr erfasst sein sollen, bestünde kein Anspruch auf Übertragung der Referenzmenge, weil, wie bereits ausgeführt, eine solche Übertragung zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages rechtlich nicht möglich war.
Eine Vereinbarung mit einem solchen Inhalt wäre also nicht geeignet, im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages am 31. März 2010 eine Verpflichtung zur Übertragung der Referenzmenge zu begründen (vgl. Fassbender/Hötzel/ Lukanow, a.a.O., Rn. 18).
(4) Die Klägerin kann ihren Anspruch schließlich nicht auf die eingangs zitierte höchst richterliche Rechtsprechung stützen, wonach die zugeteilten Referenzmengen bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne Weiteres auf den Verpächter übergehen. Diese Rechtsprechung betrifft allein Pachtverträge in den „alten“ Bundesländern, die flächengebundene Referenzmengen zum Gegenstand haben, und zwar auch solche, die erst während des laufenden Pachtverhältnisses vom Pächter erworben worden sind, also nicht bereits mit der Überlassung der Flächen im Rahmen des Pachtverhältnisses auf den Pächter übergegangen sind.
Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vertretene Auffassung, § 16 g MGV sei auf § 7 Abs. 3 lit. b MGV, der den Übergang der Referenzmenge vom Pächter auf den Verpächter bei Beendigung des Pachtvertrages regelt, nicht anwendbar, findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der von der Klägerin selbst zitierten Begründung eine Stütze. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 g MGV vom 25. März 1991 ist § 7 dieser Verordnung auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a MGV, also auf Milcherzeuger im Beitrittsgebiet, nicht anzuwenden. Dass hiervon wiederum § 7 Abs. 3 lit. b der Verordnung ausgenommen sein sollte, ist der gesetzlichen Regelung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Sie wäre auch mit Sinn und Zweck der Regelung über die Zuteilung vorläufiger Referenzmengen in den neuen Bundesländern ersichtlich nicht zu vereinbaren. Die Regelung des § 16 g MGV ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, eine Flächenbindung von vorläufigen Referenzmengen nicht vorzusehen, um so die Standortverlagerung von Referenzmengen in den neuen Bundesländern zu erleichtern. Dies führt dann aber in der weiteren Konsequenz dazu, dass bei einem Besitzwechsel von Flächen die darauf ruhende Referenzmenge nicht auf den neuen Besitzer übergeht (BRDrs. 88/91, S. 13).
Aber selbst wenn man dies anders sehen und die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung uneingeschränkt auch auf den vorliegenden Pachtvertrag anwenden wollte, wäre ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht gegeben.
Der BGH knüpft nämlich den Übergang der Referenzmenge bzw. den Anspruch auf das Surrogat im Fall der Aufgabe der Referenzmenge durch den Pächter, nicht an die bloße Beendigung des Pachtvertrages, sondern an die Übergabe der Pachtsache an den Verpächter bzw. daran, dass die Änderung der Bewirtschaftung und die damit verbundene Aufgabe der Referenzmenge gegen Zahlung einer Milchaufgabevergütung ohne Zustimmung des Verpächters erfolgte (BGH, AgrarR 1997, 214, 215).
An beiden Voraussetzungen fehlte es indes vorliegend. Ausweislich des nunmehr von den Beklagten vorgelegten Schreibens der Klägerin vom 26. Februar 2002 hat diese unmittelbar vor Beurkundung des Kaufvertrages vom 27. Februar 2002 bereits zu diesem Zeitpunkt einer möglichen Aufgabe des Produktionszweigs Milchproduktion zugestimmt. Die Aufgabe der Milchproduktion und der damit zwingend verbundene Verlust der zugeteilten Referenzmenge – entweder zu Gunsten der Landesreserve oder zu Gunsten eines Dritten – erfolgten damit mit Zustimmung der Klägerin.
Einen Übergang der Referenzmenge auf die Klägerin ist aber auch deswegen ausgeschlossen, weil es zu einer „Rückgabe“ der Pachtsache an die Klägerin nicht gekommen ist.
Für den ursprünglich mit Pachtvertrag vom Juni 1992/1993 gepachteten 402,4090 ha hat der Beklagte zu 2. mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Februar 2002 unstreitig 218,2843 ha erworben. In diesem Umfang besteht eine Rückgabeverpflichtung von vornherein nicht. Weitere 179,0832 ha sind Gegenstand der am 25. April 2002 vereinbarten Änderung des ursprünglichen Pachtvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2., der durch dreiseitigen Vertrag in den zunächst mit dem Beklagten zu 1. geschlossenen Vertrag eingetreten war. Zwar endete dieser Pachtvertrag zum 31. März 2010, so dass jedenfalls diese rund 179 ha zu diesem Zeitpunkt hätten zurückgegeben werden müssen. Der Beklagte zu 2. hat aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Anschluss daran weitere Teilflächen in einem Umfang von ca. 180 ha angepachtet. Nach dem präziseren Vortrag der Beklagten handelt es sich um 177,9517 ha, die Gegenstand zweier Anschlusspachtverträge sind. Auch diese Flächen waren am 31. März 2010 nicht im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Klägerin zu übergeben, vielmehr blieb der Beklagte zu 2. über den 31. März 2010 hinaus Besitzer dieser Flächen. Dass der Besitz durch einen neuen Pachtvertrag vermittelt wurde, ändert nichts daran, dass wegen des unmittelbaren zeitlichen Anschlusses die Pachtsache nicht, auch nicht vorübergehend, an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB zurückzugeben war.
3.
Da schon dem Grunde nach ein Anspruch auf Übertragung der Milch-Referenzmenge bzw. auf Herausgabe des Surrogats im Wege eines Schadensersatzanspruches oder nach § 285 BGB besteht, stehen der Klägerin die hilfsweise mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche, auch nicht der geltend gemachte Feststellungsanspruch, zu. Die Berufung war auch insoweit zurückzuweisen.
4.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.