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Entscheidung 6 K 31/07


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 08.04.2011
Aktenzeichen 6 K 31/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10 Abs 1 S 1 WoGG, § 11 Abs 1 WoGG, § 27 Abs 2 S 1 WoGG, § 27 Abs 2 S 1 WoGG, § 366 Abs 2 BGB, § 367 Abs 1 BGB, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 2 Abs 1 Nr 3 EStG, § 2 Abs 1 Nr 7 EStG, i. d. F. vom 22. Sept. 2005 WoGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt einen Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz.

Er ist als Tierarzt tätig und betreibt am xxx Weg x in der Gemeinde xxx, Ortsteil xxx, eine Tierarztpraxis. Das Grundstück liegt in der Nähe der zwischen xxx und xxx verlaufenden Bundesstraße xxx in der freien Landschaft. Die nächst gelegene Ortschaft xxx ist etwa zwei bis drei Kilometer von dem Grundstück entfernt.

Im Jahre 1990 kaufte der Kläger das auf dem Grundstück befindliche um Jahr 1870 errichtete Wohngebäude zu einem Preis von 29.000,00 DM (14.827,46 €).

Im Jahre 2003 bzw. 2004 kaufte er eine 10.605 m2 Teilfläche des Grundstücks, auf dem sich außer dem Wohngebäude noch weitere Nebengebäude befinden, zu einem Preis von 13.500 €. Zu diesem Zwecke hatten ihm seine Eltern mit Darlehensvertrag vom 09. September 2003 ein Darlehen in Höhe 13.500 € gewährt, das auf ein Notar-anderkonto zu überweisen war. Vereinbart war eine Verzinsung des Darlehensbetrages in Höhe von 9 % pro Jahr. Zins- und Rückzahlungen auf das Darlehen sollten nach den Möglichkeiten des Klägers, monatlich jedoch mit mindestens 300 € geschehen. Zudem war die Möglichkeit einer Aufstockung des Darlehens auf bis zu 40.000 € eingeräumt worden. Das Darlehen wurde zwischen dem 13. Juli 2004 und dem 01. Februar 2005 um insgesamt 19.300 € aufgestockt, und zwar um 2.700 € (am 13. Juli 2004), 6.000 € (am 24. August 2004), 5.000 € (10. September 2004), 4.500 € (23. September 2004) und 1.100 € (am 1, Februar 2005).

Nachdem der Kläger im Dezember 2004 in sein Wohngebäude eingezogen war, beantragte er beim Beklagten mit Antrag vom 10. Februar 2005 Wohngeld. Auf die Frage 3 im Wohngeldantragsformular vom 10. Februar 2005, wann der Wohnraum erstmals bezugsfertig geworden sei (Baujahr), hatte der Kläger das Jahr ca. 1870 eingetragen. In der Anlage zum Antrag vom 10. Februar 2005 zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung hatte der Kläger ein Darlehen der xxxBausparkasse in Höhe von 2.114 € mit dem Darlehenszweck Gebäudesanierung sowie zwei Darlehen seiner Eltern in Höhe von insgesamt 47.627,37 € angegeben mit einer Zinsbelastung von 3.600,00 € und einer Tilgung von 0,00 €. Die Darlehen seiner Eltern umfassten ein Darlehen für Hauskauf in Höhe von 29.000 DM sowie Darlehen für den Grundstückskauf und die Gebäudesanierung in Höhe von insgesamt 32.000 €. Aufwendungen für das Gebäude und die Wohnung (Gebäude- und Hausratversicherung) wurden in Höhe von 224,67 € jährlich angegeben. Das Darlehen an seine Eltern zahle er ab dem 20. Januar 2004 und das an Wüstenrot seit dem 1. Dezember 2004 zurück. Zusätzlich hatte der Kläger unter anderem eine Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2004 mit Zinsaufwendungen in Höhe von 3.719,72 € sowie eine vom Beklagten angeforderte schriftliche Erklärung vom 6. August 2005 zu seinen durchschnittlichen monatlichen Ausgaben zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorgelegt, wonach er Ausgaben in Höhe von 1.425 € habe, darunter 250 € für sein Kraftfahrzeug sowie 220 € für Hausrat- Haftpflicht und Krankenversicherung. Die Gesamtfläche des Gebäudes gab er mit etwa 240 m2 an, wovon etwa 50 m2 ausschließlich betrieblich genutzt würden. Dem Antrag war eine Skizze des Gebäudegrundrisses mit Flächenangaben zu den einzelnen Räumen beigefügt.

Auf diesen Antrag hin bewilligte ihm der Beklagte mit dem nicht weiter angefochtenen Wohngeldbescheid vom 8. Februar 2006 (Rechenlaufdatum 20. Januar 2006) für das Jahr 2005 Wohngeld in monatlicher Höhe von 240 €. Dabei legte er für die Berechnung des Wohngeldanspruches ein jährliches Gesamteinkommen bzw. monatliches Einkommen in Höhe von 0,00 € zu Grunde und setzte ausgehend von einer Bezugsfertigkeit im Jahre 2004 als zuschussfähige Belastung nach § 8 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes gemäß Mietenstufe 2 den Höchstbetrag von 280,00 € an.

Am 2. März 2006 stellte der Kläger beim Beklagten wegen Ablaufs des Bewilligungszeitraumes einen Wiederholungsantrag. In seinem Antrag vom 28. Februar 2006, in dessen Anlage zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung er auf seinen Erstantrag Bezug nahm, gab er an, das Gebäude sei erstmals gegen 1870 bezugsfertig geworden und der Wohnraum habe eine Gesamtfläche von 218 m2, wovon 66 m2 ausschließlich beruflich genutzt würden. Für seinen Sohn leiste er Unterhalt in monatlicher Höhe von 249 €. Ferner legte er einen Kontoauszug 2005 der xxxBausparkasse mit einer ausgewiesenen jährlichen Tilgungsleistung von 331,32 € vor sowie eine Bescheinigung seiner Eltern vom 17. März 2006, wonach er die monatliche Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 9. September 2003 in Höhe von 300 € pünktlich und ohne Rückstände erfülle. Zudem legte er eine Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2005 vor, die einen Jahresüberschuss von 5.141,70 € auswies sowie als Betriebsausgaben unter anderem für Zinsen (Nummer 02100) einen Betrag von 3.694,88 €, für Versicherungen (Nummer 04360) einen Betrag von 416,69 €, für Beiträge (Nummer 04380) einen Betrag von 521,00 €, für Rechts- und Beratungskosten (Nummer 04950) einen Betrag von 952,63 € und für Kraftfahrzeugkosten Beträge von 14,62 € (Kfz-Versicherungen [Nummer 04360]) und 14,00 € (Kfz-Steuern [Nummer 04510]). Die vorgelegten Kontoauszüge seines Kontos bei der Berliner Sparkasse vom 16. Februar 2006 und 06. März 2006 wiesen Abbuchungen zu Gunsten der AOK in Höhe von 181,29 € (Beitragszahlung) und zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 78,00 € aus.

Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger eine als Formblatt ausgestaltete Erklärung über seine Einnahmen und durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vor, die auf den 1. Juli 2006 datiert war. Die Summe der Ausgaben betrug 1.904,82 €, darunter

        

120,00 €

für Ernährung,

        

 20,00 €

für Neuanschaffung von Bekleidung,

        

 20,00 €

für Reinigung und Reparaturen

        

 20,00 €

für Haushaltsgegenstände und Möbel,

        

 50,00 €

für persönliche Dinge des täglichen Lebens,

        

 50,00 €

für Telefon,

        

 5,52 €

für GEZ Gebühren (Rundfunk),

        

480,00 €

für Unterkunft (einschließlich Heizung, Wasser, Strom, Gas),

        

120,00 €

für Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Lebensversicherung),

        

181,00 €

für die Krankenversicherung,

        

 25,97 €

für die Kraftfahrzeugversicherung,

        

 13,33 €

für Kraftfahrzeugsteuer,

        

200,00 €

für Treibstoff, Wartung und Reparatur des Kraftfahrzeuges

        

350,00 €

für Kredite und

        

249,00 €

für Unterhaltszahlungen.

Ferner erklärte er, die vorgenannten Ausgaben tätige er aus seinem Arbeitseinkommen; verspätete Wohngeldzahlungen müssten aus Krediten und diversen Verkäufen aus Privateigentum (notfalls mit Hungern) überbrückt werden.

Auf erneute Anfrage des Beklagten legte der Kläger nochmals eine als Formblatt ausgestaltete Erklärung über seine Einnahmen und durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vor, die auf den 31. August 2006 datiert war. Die Summe der Ausgaben betrug 1.193,52 €, darunter

        

100,00 €

für Ernährung,

        

 10,00 €

für Neuanschaffung von Bekleidung,

        

 10,00 €

für Reinigung und Reparaturen,

        

 10,00 €

Haushaltsgegenstände und Möbel,

        

 30,00 €

für persönliche Dinge des täglichen Lebens,

        

 10,00 €

für Telefon,

        

 5,52 €

für GEZ Gebühren (Rundfunk),

        

480,00 €

für Unterkunft,

        

 8,00 €

für Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht),

        

181,00 €

für die Krankenversicherung,

        

 50,00 €

für sein Kraftfahrzeug,

        

 50,00 €

für Kredite und

        

249,00 €

für Unterhaltszahlungen.

Mit Schreiben vom 19. September 2006 legte der Kläger eine Kopie des Darlehensvertrages vom 9. September 2003 vor und erklärte, er habe allein im Jahre 2006 Kredite in Höhe von 7.500 € in Anspruch genommen; aus Privatverkäufen (Bücher, Zeitschriften, Uhren, Modellbahn, Motorrad und Fahrrad) habe er in letzter Zeit insgesamt 3.220 € erlöst und derzeit stehe ein von Kunden in Zahlung gegebener Pferdetransportanhänger nach dem von ihm durchgeführten Neuaufbau zum Verkauf. Unterhaltszahlungen hätten sich zwischenzeitlich erledigt.

Mit zwei Wohngeldbescheiden vom 08. November 2006 (Rechenlaufdatum 24. Oktober 2006) bewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeld, und zwar in monatlicher Höhe von 28,00 € für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 sowie in monatlicher Höhe von 25,00 € für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2006 bis 31. August 2006. Mit einem weiteren (dritten) Wohngeldbescheid vom 8. November 2006 (Rechenlaufdatum 24. Oktober 2006) lehnte der Beklagte für den Zeitraum ab dem 01. September 2006 die Bewilligung von Wohngeld ab.

Bei der Berechnung des Jahreseinkommens legte der Beklagte für alle Bewilligungszeiträume einen Gewinn von 5.141,76 € aus selbständiger Arbeit zu Grunde. Neben diesem Einkommen berücksichtigte er zusätzlich sonstige Einkünfte, und zwar 7.964,88 € (für den Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2006) und jeweils 8.132,88 € (für die Bewilligungszeiträume ab dem 1. Juli 2006). Von der Summe dieser Einkünfte nahm er einen pauschalen Abzug in Höhe von 20% nach § 12 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes vor. Zudem wurden für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen von den Jahreseinkommen jeweils für den Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2006 und für den Bewilligungszeitraum bis zum 31. August 2006 Abzüge nach § 13 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in Höhe von jeweils 2.988,00 € vorgenommen. Aus dem sich hieraus ergebenden Jahresgesamteinkommen legte der Beklagte monatliche Gesamteinkommen in Höhe von 624,78 € (für den Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2006), in Höhe von 635,98 € (für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2006 bis 1. August 2006) sowie in Höhe von 884,98 € (für den Bewilligungszeitraum ab 1. September 2006) zu Grunde. Bei der Ermittlung der Höhe des Wohngeldanspruches wurde ausgehend von einer Bezugsfertigkeit vor dem Jahre 1947 für alle Bewilligungszeiträume jeweils der Höchstbetrag von 210,00 € als zuschussfähige Belastung gemäß Mietenstufe 2 angesetzt.

Gegen diese Wohngeldbescheide erhob der Kläger am 21. November 2006 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die in den Wohngeldbescheiden angeführten sonstigen Einkünfte seien nicht nachvollziehbar und offensichtlich vertauscht worden.

Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 5. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er jeweils aus, vorliegend sei bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von einem sonstigen Einkommen auszugehen, weil sich aus der Gegenüberstellung seines jeweiligen sozialhilferechtlichen Bedarfes zu seinen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und aus den angegebenen Privatverkäufen Fehlbeträge ergeben würden. Diese Fehlbeträge seien als sonstige monatliches Einkünfte zu berücksichtigen, weil davon ausgegangen werden müsse, dass er in Höhe der jeweiligen monatlichen Fehlbeträge über sonstige Einnahmen verfügen müsse.

Für den Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2006 ergebe sich bei einer Gegenüberstellung des monatlichen Gesamteinkommens von 624,78 € und dem als Höchstbetrag von 210 € anzusetzenden Belastungen ein monatliches Wohngeld von 28 €. Das monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 624,78 € ergebe sich aus dem jährlichem Gesamteinkommen in Höhe von 7.497,31 € (7.497,31 € : 12 = 624,78 €). Das jährliche Gesamteinkommen von 7.497,31 € errechne sich wiederum aus der Summe der Einkünfte des Klägers in Höhe von 13.106,64 €, von dem nach § 12 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes für die Entrichtung von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen jeweils 10 % und somit ein Betrag von 2.621,33 € (13.106,64 € – [2 x 10 % aus 13.106,64 €] ~ 2.621,33 €) sowie nach § 13 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes jährliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.988 € abzuziehen seien (13.106,64 € - 2.621,33 € - 2.988 € = 7.497,31 €), die sich aus den monatlich nachgewiesenen Unterhaltszahlungen in Höhe von 249 € ergäben (12 x 249 € = 2.988 €).

Die in einer Gesamthöhe von 13.106,64 € angesetzten jährlichen Einkünfte des Klägers setzten sich zusammen aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 5.141,76 € pro Jahr sowie angenommenen sonstigen Einkünften von 7.964,88 € pro Jahr (5.141,76 € + 7.964,88 € = 13.106,64 €). Die mit 7.964,88 € bzw. 7.968 € jährlich anzusetzenden sonstigen Einkünfte ergäben sich aus einem monatlichen Fehlbetrag in Höhe von 664 € (664 € x 12 = 7.968 €). Dieser Fehlbetrag beruhe auf einer Gegenüberstellung des ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarfes in Höhe von 1.450 € und der zur Verfügung stehenden Einnahmen in Höhe von 786 € (1.450 € - 786 € = 664 €). Bei der Bedarfsermittlung sei der bis zum 30. Juni 2006 geltende Regelsatz nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – in Höhe von 331 € zu Grunde gelegt worden. Bei der Krankenversicherung sei davon ausgegangen worden, dass in der BWA (Einnahme-Überschussrechnung 01.01.05 – 31.12.05) bereits Beiträge von 521 € für das Jahr 2005 berücksichtigt worden seien, so dass von den für die Krankenversicherung angegebenen monatlichen Ausgaben in Höhe von 181 € ein monatlicher Betrag von 43 € (521 € : 12 ~ 43 €) abzuziehen sei. Heiz- und Betriebskosten seien in Anlehnung an die Angaben aus der BWA (Einnahme-Überschussrechnung 01.01.05 – 31.12.05) zu den Betriebskosten für die Geschäftsräume mit pauschal 3 € pro m2 berechnet worden, so dass hier von einer monatlichen Summe von 304 € auszugehen sei. Die monatlichen Einnahmen in Höhe von 786 € setzen sich zusammen aus den Einnahmen für seine selbständige Tätigkeit in Höhe von 428 € monatlich (5.141,76 € : 12 ~ 428 €) und die durch sein Schreiben vom 19. September 2006 angegebenen Privatverkäufe in einer monatlichen Durchschnittshöhe von 358 € (786 € = 428 € + 358 €), die sich aus dem auf neun Monate aufgeteilten Gesamterlös aus den letzten Monaten in Höhe von 3.220 € ergebe (3.220 € : 9 ~ 358 €).

Für den Bewilligungszeitraum 01. Juli 2006 bis 31. August 2006 ergebe sich bei einer Gegenüberstellung des monatlichen Gesamteinkommens von 635,98 € und dem als Höchstbetrag von 210 € anzusetzenden Belastungen ein monatliches Wohngeld von 25 €. Als sonstige Einkünfte sei pro Jahr ein Betrag von 8.132,88 bzw. 8.136 € anzusetzen, der sich aus einem monatlichen Fehlbetrag von 678 € ergebe (678 € x 12 = 8.136 €). Dieser Fehlbetrag beruhe auf einer Gegenüberstellung des ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarfes in Höhe von 1.464 € und der zur Verfügung stehenden Einnahmen in Höhe von 786 € (1.464 € - 786 € = 678 €). Bei der Bedarfsberechnung sei der Regelsatz nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von 345 € berücksichtigt worden, der ab dem 1. Juli 2006 gelte.

Für den Bewilligungszeitraum ab dem 01. September 2006 ergebe sich bei einer Gegenüberstellung des monatlichen Gesamteinkommens von 685,60 € und dem als Höchstbetrag von 210 € anzusetzenden Belastungen kein Anspruch auf Wohngeld. Dem monatliche Gesamteinkommen liege ein Jahresgesamteinkommen von 8.227,20 € zu Grunde (8.227,20 € : 12 = 685,60 €), das sich aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 5.136 € und sonstigen Einkünften in Höhe von 5.148 € nach Abzug eines Betrages von 2.056,80 € für die Entrichtung von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen ergebe (5.136 € + 5.148 € - 2.056,80 € = 8.227,20 €). Als sonstige Einkünfte sei ein Betrag von 5.148 € pro Jahr anzusetzen, der sich aus einem monatlichen Fehlbetrag von 429 € ergebe (429 € x 12 = 5.148 €). Dieser Fehlbetrag beruhe auf einer Gegenüberstellung des ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarfes in Höhe von 1.215 € und der zur Verfügung stehenden Einnahmen in Höhe von 786 € (1.215 € - 786 € = 429 €). Bei der Bedarfsberechnung sei der Regelsatz nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – in Höhe von 345 € berücksichtigt worden, der ab dem 1. Juli 2006 gelte. Hingegen würden ab dem 01. September 2006 die bislang in Höhe von 249 € geleisteten Unterhaltszahlungen nicht mehr bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt, weil der Kläger nach eigenen Angaben keinen Unterhalt mehr zahle. Da dies bei der Ermittlung des Fehlbedarfes im angefochtenen Bescheid vom 08. November 2006 nicht berücksichtigt worden sei, sei von einem geringeren Bedarf und einem niedrigeren sonstigen anzurechnenden Einkommen auszugehen.

Die Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger am 13. Dezember 2006 zugestellt.

Am 11. Januar 2007 hat der Kläger gegen die drei Wohngeldbescheide drei Klagen unter den Aktenzeichen 3 K 31/07, 3 K 32/07 und 3 K 33/07 erhoben; die letzteren beiden Klagen hat das Gericht mit Beschlüssen vom 10. Februar 2011 mit dem nunmehr unter dem Aktenzeichen (3) 6 K 31/07 geführten Aktenzeichen verbunden.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter Vorlage weiterer Unterlagen (Ergänzende Angaben zum Wohngeldantrag vom 30. August 2006 [Anlage K 2], einer Kopie des Darlehensvertrages vom 9. September 2003 mit handschriftlichen Vermerken über Darlehensaufstockungen bis zum 30. Oktober 2008, einer Tilgungsbescheinigung seiner Eltern vom 6. März 2011, einer Beitragsrechnung der Gothaer vom 2. Januar 2006, einer Beitragsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 21. April 2008 sowie der Telefonrechnungen der T-Com und Mobilcom aus dem Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006) vor, als Wohngeld sei ihm der Differenzbetrag zu bewilligen, der sich aus dem mit Bescheid vom 8. Februar 2006 monatlich bewilligten Wohngeld in Höhe 240,00 € und den mit den nun angegriffenen Bescheiden monatlich bewilligten Beträgen in Höhe von 28,00 €, 25,00 € und 0,00 € ergebe. Nicht nachvollziehbar sei das in Höhe von 5.141,76 € und 8.132,88 € angenommene Jahreseinkommen sowie der pauschale Abzug in Höhe von 2.654,71 €. Er wende sich gegen die Anrechnung des Fehlbedarfes als einzusetzendes Einkommen. Sein Arbeitseinkommen könne nicht beziffert werden, weil es starken Schwankungen unterliege. Ausweislich seiner Erklärung vom 30. August 2006 habe er monatlich insgesamt 1.012,52 € aufgewendet, und zwar

        

100,00 €

für Ernährung,

        

 10,00 €

für Neuanschaffung von Bekleidung,

        

 10,00 €

für Reinigung und Reparaturen,

        

 10,00 €

Haushaltsgegenstände und Möbel,

        

 30,00 €

für persönliche Dinge des täglichen Lebens,

        

 10,00 €

für Telefon,

        

 5,52 €

für GEZ-Gebühren,

        

480,00 €

für Unterkunft,

        

 8,00 €

für Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht),

        

181,00 €

für die Krankenversicherung,

        

 50,00 €

für sein Kraftfahrzeug,

        

 50,00 €

für Kredite und

        

249,00 €

für Unterhaltszahlungen.

Die differierenden Angaben in seiner Erklärung vom 30. August 2006 und 01. Juli 2006 stünden vor dem Hintergrund, dass er in seiner Erklärung vom 01. Juli 2006 nicht genau zwischen privaten und betrieblichen Ausgaben unterschieden habe. Dessen sei er sich nach einer Vorsprache bei einer Mitarbeiterin des Beklagten im August 2006 bewusst geworden. Mit der Mitarbeiterin sei er übereingekommen, dass ihm ein neues Erklärungsformular zugesandt werde. Der in der Erklärung vom 30. August 2006 angegebene Monatsbetrag für Versicherungen in Höhe von 8,00 € ergebe sich aus einem Jahresbeitrag für die Privathaftversicherung in Höhe von 56 € und für die Hausratsversicherung in Höhe von 39 €. In der Erklärung vom 01. Juli 2006 habe er fälschlicherweise noch weitere Versicherungen berücksichtigt, die jedoch betrieblich zuzuordnen seien. Hierbei handele es sich um die

Praxisversicherung (97,59 € Jahresbeitrag),
 Unfallversicherung (127,52 € Jahresbeitrag),
 Gebäudeversicherung für betrieblich genutzte Wirtschaftsgebäude (81,46 €),
 betriebliche Haftpflichtversicherung (115,00 €) und
 die Rechtsschutzversicherung (343,04 €).

Dies ergebe einen Gesamtjahresbetrag von etwa 1.300 €, weshalb die monatlichen Aufwendungen für die Versicherung auf 120,00 € geschätzt worden seien. Sein Auto habe er sowohl betrieblich als auch privat genutzt. Für die betriebliche Nutzung habe er 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. In der Erklärung vom 30. Au-gust 2006 habe er die anteilige private Nutzung auf 50,00 € geschätzt. Für 2006 hätten die Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung 311,59 € und die Kraftfahrzeugsteuern auf 160,00 € belaufen. Private Telefonkosten bestünden ausweislich der vorgelegten Rechnungen lediglich in Höhe von etwa 10,00 € pro Monat. Aus dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 9. September 2003 gehe hervor, dass er im Jahr 2006 von seinen Eltern vier Darlehensaufstockungen aus dem Darlehensvertrag vom 9. September 2003 in Höhe von jeweils 2.500,00 € erhalten habe. Im Jahre 2006 habe er dieses Darlehen regelmäßig in monatlicher Höhe von 300,00 € getilgt. Beiträge zur Rentenversicherung habe er im Jahre 2006 in Höhe von 936,00 € geleistet. Sein Eigenheim sei erst im Jahre 2004 bezugsfertig geworden, so dass bei der Wohngeldberechnung – wie für das Vorjahr – der zuschussfähige Höchstbetrag von 280 € anzusetzen sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seiner drei Wohngeldbescheide vom 08. November 2006 (Rechenlaufdatum 24. Oktober 2006) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2006, soweit darin

1.für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 eine Bewilligung von mehr als monatlich 28,00 €,
2.für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2006 bis 31. August 2006 eine Bewilligung von mehr als monatlich 25,00 € und
3.für den Bewilligungszeitraum ab dem 01. September 2006 Wohngeld vollständig versagt wurde,

zu verpflichten, ihm ein monatliches Wohngeld in Höhe von 240,00 € für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.

In der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2011 hat der Einzelrichter den Kläger zu seinen Einkommensverhältnissen befragt und ihm Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gewährt; hinsichtlich des Vorbringens des Klägers und auch der Vertreterinnen des Beklagten wird auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tage Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Wohngeldakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Wohngeldes als ihm bislang bewilligt worden ist; die angefochtenen Bescheide verletzen ihn jedenfalls nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Für den Zeitraum von 01. Januar 2006 bis 28. Februar 2006 steht dem geltend gemachten Wohngeldanspruch bereits entgegen, dass der Kläger hierfür nicht rechtzeitig Wohngeld beantragt hat. Sein Wohngeldantrag vom 28. Februar 2006 ist beim Beklagten erst am 02. März 2006 eingegangen. Für die vor dem Antragseingang liegenden und bereits abgelaufenen Monate Januar und Februar 2006 besteht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) – WoGG – kein Wohngeldanspruch. Nach dieser Vorschrift beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, an dem der Antrag gestellt worden ist. Der danach festgesetzte Beginn des Bewilligungszeitraumes bestimmt nicht nur den Beginn des Bewilligungszeitraumes, sondern begründet zugleich eine Frist für die Stellung des Wohngeldantrages. Nach Ablauf dieser Frist kann Wohngeld für die Monate, die vor dem Zeitpunkt des Einganges des Antrages bei der Wohngeldstelle liegen, nicht mehr beansprucht werden (vgl. Stadler/Gutenkunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, § 27 WoGG Rdnrn. 20 und 21). Da die Antragsfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG auch für Wiederholungsanträge im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 WoGG gilt, muss ein Wohngeldantrag spätestens im ersten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden, damit Wohngeld ununterbrochen weiter gewährt werden kann; anderenfalls entsteht eine wohngeldlose Zwischenzeit (vgl. Stadler/Gutenkunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, § 23 WoGG Rdnr. 10). Aus diesem Grunde kann der Kläger für die vor dem Antragseingang liegenden Monate Januar und Februar 2006 kein Wohngeld beanspruchen. Unerheblich ist, dass er den Beklagten möglicherweise schon zu einem frühren Zeitpunkt um die Überlassung eines Antragsformblattes gebeten hatte, weil in der Äußerung einer entsprechenden Bitte noch kein (formloser) Wohngeldantrag zu erblicken ist (vgl. Stadler/Gutenkunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, § 23 WoGG Rdnr. 8). Nichts anderes gilt, soweit der Beklagte dem Kläger erst im Februar 2006 Wohngeld für das Jahr 2005 bewilligt hatte und der Kläger erst ab Februar 2006 Kenntnis davon hatte, dass der vorangegangene Bewilligungszeitraum schon am 31. Dezember 2005 abgelaufen war. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger daran gehindert gewesen wäre, den hier vorliegenden Wohngeldantrag für das Folgejahr schon zu einem frühren Zeitpunkt zu stellen.

Ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld besteht für den Zeitraum ab dem 01. September 2006 bis 31. Dezember 2006. Dabei kann es im Hinblick auf die für die Berechnung der Wohngeldhöhe erforderliche Bestimmung der nach § 8 Abs. 1 WoGG vorgegebenen Höchstbeträge für die zuschussfähige Belastung offen bleiben, ob das Eigenheim des Klägers erst – wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – im Jahre 2004 erstmalig bezugsfertig geworden ist oder – wie er in den jeweiligen Wohngeldantragformularen angegeben hat – schon um das Jahr 1870. Selbst wenn das Eigenheim des Klägers erst im Jahre 2004 erstmalig bezugsfertig geworden sein sollte und dementsprechend nach § 8 Abs. 1 WoGG für Wohnraum mit Bad und Sammelheizung, der in Gemeinden der Stufe II ab 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist, für ein zum Haushalt gehörendes Familienmitglied ein höherer zuschussfähiger Höchstbetrag für die monatliche Belastung in Höhe von 280,00 € angesetzt würde, besteht nach der Wohngeldformel des § 2 Abs. 1 Satz 3 WoGG in Verbindung mit der nach § 2 Abs. 3 WoGG hierzu als Anlage 3 ergangenen Wohngeldtabelle bei einem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied gemäß der für eine zu berücksichtigende monatliche Belastung im Sinne von § 7 WoGG bis zu 280,00 € maßgeblichen Spalte 29 der Wohngeldtabelle ein Anspruch auf Wohngeld erst bei einem monatlichen Gesamteinkommen bis zu 760,00 €. Bei einer zuschussfähigen Höchstbelastung von 210,00 €, die für das etwaig schon im Jahre 1870 bezugsfertig gewordene Eigenheim des Klägers nach § 8 Abs. 1 WoGG bei einem bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertigen Wohnraum mit Bad oder Duschraum zu Grunde zu legen wäre, bestünde nach der dann für eine monatliche Belastung bis zu 270,00 € einschlägigen Spalte 22 der Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 WoGG ein Anspruch auf Wohngeld erst bei einem monatlichen Gesamteinkommen bis zu 680,00 €. Im vorliegenden Fall übersteigt jedoch das ab dem 01. September 2006 anzusetzende monatliche Gesamteinkommen des Klägers, das hier mindestens 809,18 € beträgt und möglicherweise in Ansehung weiterer (in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigter) sonstiger Einkünfte noch höher ist, die in den Spalten 22 und 29 der Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 WoGG ausgewiesenen förderfähigen Höchsteinkommensgrenzen von 680,00 € bzw. 760,00 €.

Das hier maßgebliche monatliche Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von mindestens 809,18 € ergibt sich gemäß § 9 Abs. 2 WoGG aus dem zwölften Teil des Jahresgesamteinkommens, für das hier ein Betrag von 9.710,16 € anzusetzen ist (9.710,16 € : 12 = 809,18 €). Das Jahresgesamteinkommen in Höhe von 9.710,16 € ermittelt sich wiederum aus einem Jahreseinkommen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG in einer hier anzusetzenden Höhe von 12.137,70 €, von dem gemäß § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 WoGG für die hier vom Kläger geleisteten Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung ein pauschaler Abzug von jeweils 10 %, mithin 20 %, in Höhe von 2.427,54 € (12.137,70 € x 20 % = 2.427,54 €) vorzunehmen ist (12.137,70 € - 2.427,54 € = 12.137,70 €). Keine weiteren Abzugsmöglichkeiten nach § 13 Abs. 2 WoGG für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gibt es für den Zeitraum ab September 2006, weil der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr für seinen Sohn gezahlt hat.

Zu dem hier nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG anzusetzenden Jahreseinkommen in Höhe von mindestens 12.137,70 € gehören hier unbeschadet der Frage, ob wegen eines etwaigen sich aus der Gegenüberstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben möglicherweise ergebenden Fehlbedarfes noch weitere sonstige Einkünfte anzusetzen sind, jedenfalls die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Arbeit als Tierarzt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes [EStG]) in Höhe von mindestens 7.841,70 € sowie Einkünfte in Höhe von 4.246,00 € aus privaten Veräußerungsgeschäften von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. m. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG (7.841,70 + 4.246,00 € = 12.137,70 €), die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 WoGG zu ermitteln sind. Nach dieser Vorschrift ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist.

Die für das Jahr 2006 zu erwarten gewesenen Einkünfte des Klägers aus seiner Tierarztpraxis sind demnach auf der Grundlage seiner Vorjahreseinkünfte zu ermitteln, die er in der dem Beklagten vorgelegten Einnahme - Überschussrechnung 01.01.2005 - 31.12.2005 in Höhe von 5.141,70 € angegeben hatte. Allerdings sind hier Mehreinkünfte von 2.700,00 € und damit Einkünfte in Höhe von 7.841,70 € anzusetzen (5.141,70 € + 2.700,00 € = 7.841,70 €), weil von den unter der Nummer 02100 der vorgenannten Einnahme - Überschussrechnung angegebenen Betriebsausgaben für Zinsaufwendungen in Höhe von insgesamt 3.694,98 €, in denen nach Angaben des Klägers Zinsaufwendungen in Höhe von 3.600,00 € auf die von seinen Eltern gewährten Kredite enthalten sein sollen, jedenfalls ein Betrag von mindestens 2.700,00 € wegen der hierzu unglaubhaften und unauflöslich widersprüchlichen Angaben des Klägers zur Zuordnung der Kredite zur betrieblichen oder privaten Sphäre nicht als einkunftsmindernde Betriebsausgabe für Zinsen auf die von seinen Eltern gewährten Kredite angesehen werden kann. Insoweit können – wenn überhaupt – höchstens 900,00 € als Betriebsausgabe für Zinsen auf die elterlichen Kredite berücksichtigt werden, weil allenfalls derjenige Teil der Zinsen als Betriebsausgabe angesehen werden kann, der auf den für den Grundstückskauf Darlehensbetrag von 13.500 € aus dem Darlehensvertrag mit seinen Eltern vom 09. September 2003 für den Grundstückskauf zu entrichten ist. Keine Betriebsausgaben sind jedoch die angegebenen Zinsen für den im Jahre 1990 von seinen Eltern in Höhe von 29.000,00 DM bzw. 14.827,46 € gewährten Hauskaufkredit und die Zinsen für die zwischen dem 13. Juli 2004 und dem 01. Februar 2005 gewährten Darlehensaufstockungen in Höhe von insgesamt 19.300,00 €, die für die Gebäudesanierung verwendet worden sein sollen.

In einer unauflösbaren Weise widersprüchlich und teilweise schlechterdings nicht glaubhaft sind nach Überzeugung des Gerichts die Angaben des Klägers zur Zuordnung und Berechnung der sich aus dem im Jahre 1990 von seinen Eltern in Höhe von 29.000 DM bzw. 14.827,46 € gewährten Hauskaufkredit und aus dem mit seinen Eltern geschlossenen Darlehensvertrag vom 09. September 2003 einschließlich der zwischen dem 13. Juli 2004 und dem 01. Februar 2005 für den Grundstückskauf und die Gebäudesanierung gewährten Betrag in Höhe von insgesamt 32.800,00 € ergebenden jährlichen Zinsbelastung in Höhe von 3.600,00 €, welche der Kläger einerseits in der für seinen Wohngeldantrag vom 28. Februar 2006 in Bezug genommenen Anlage zum Antrag auf Wohngeld zum 10. Februar 2005 zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung und andererseits zugleich als Betriebsausgaben in der Einnahme- und Überschussrechnung vom 01.01.2005 - 31.12.2005 unter der Nummer 02100 ausgewiesenen Kreditzinsen geltend gemacht hat.

Ein unauflösbarer Widerspruch besteht zunächst im Hinblick darauf, aus welchen Krediten die unter der Nummer 02100 der Einnahme- und Überschussrechnung vom 01.01.2005 - 31.12.2005 als Betriebsausgaben in Höhe von 3.600,00 € angegeben Zinsen zu berechnen sind. Hierzu erläuterte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass in diesem Betrag der Kredit enthalten sei, den ihm seine Eltern gewährt hätten. Ferner erklärte er, die Gesamtkreditbelastung liege bei 47.627,37 €, auf die er Zinsen in Höhe von 3.600,00 € zahle. Außer dem Kredit bei der Wüstenrot Bausparkasse habe er im Jahre 2005 keine weiteren Kredite gehabt. Hieraus folgt zunächst, dass sich die in der Einnahme- und Überschussrechnung vom 01.01.2005 - 31.12.2005 und den für den Wohngeldantrag vom 01. Januar 2006 bzw. 28. Februar 2006 in Bezug genommenen Anlage zu seinem Antrag auf Wohngeld vom 10. Februar 2005 zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung ausgewiesene Zinsen von 3.600 € auf die selben Kredite seiner Eltern beziehen. Zu den in der Anlage zum Antrag auf Wohngeld vom 10. Februar 2005 in einer Gesamthöhe von 47.627,37 € ausgewiesenen Krediten seiner Eltern erläuterte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner, diese würden sich aus dem im Jahre 1990 gewährten Hauskaufkredit in Höhe von 29.000,00 DM (was einem Betrag von 14.827,46 € entspricht) sowie aus einem Kredit in Höhe von insgesamt 32.800 € zusammensetzen, den ihm seine Eltern mit Kreditvertrag vom 9. September 2003 zum Zwecke des Kaufes seines Grundstücks zuzüglich der seither ausgezahlten Aufstockungen gewährt hätten. Von diesen 32.800 € entfallen wiederum 13.500 € auf den Kauf des Grundstücks und insgesamt 19.300 € auf die bis zum Zeitpunkt der ersten Wohngeldantragstellung vom 10. Februar 2005 gewährten Aufstockungen (13.500 € + 19.300 € = 32.800 €), die dem Kläger ausweislich der auf der Kreditvertragsurkunde vom 09. September 2003 befindlichen handschriftlichen Eintragungen in Höhe von 2.700 € (am 13. Juli 2004), 6.000 € (am 24. August 2004), 5.000 € (10. September 2004), 4.500 € (23. September 2004) und 1.100 € (am 1. Februar 2005) gewährt wurden (2.700 € + 6.000 € + 5.000 € + 4.500 € + 1.100 € = 19.300 €).

Allerdings ist auf Grund der nach Überzeugung des Gerichtes unglaubhaften Angaben des Klägers zur Tilgung des im Jahre 1990 gewährten Hauskaufkredites sowie seiner widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der Kreditaufstockungen eine Zuordnung der auf diese Kredite zu entrichtenden Zinsen als Betriebsausgabe oder als dem nicht betrieblichen Bereich zugehörige Aufwendung zum Kauf bzw. zur Verbesserung des als Wohnraum genutzten Teiles seines Wohnhauses nicht möglich.

Dies gilt zunächst für die behaupteten Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem Hauskaufkredit, die weder als einkunftsmindernde Betriebsausgaben seines Praxisbetriebes noch als bei der Wohngeld-Lastenberechnung zu berücksichtigende Lasten angesehen werden können. Denn insoweit sind die Angaben des Klägers unter der Nummer 6 der Anlage zum Antrag auf Wohngeld vom 10. Februar 2005 zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung sowie die Bestätigung seines Vaters vom 03. August 2005 unter der Nummer 4 der Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln (vgl. Blatt 18 der Wohngeldakte) als schlechterdings unzutreffend anzusehen, wonach der Kläger unter anderem auch mit der Tilgung des im Jahre 1990 in Höhe von 29.000,00 DM (14.827,46 €) gewährten Hauskaufkredites erst am 20. Januar 2004 und damit erst dreizehn bis vierzehn Jahre nach dessen Auszahlung begonnen haben will. Vielmehr sprechen die Vereinbarungen aus dem mit seinen Eltern geschlossenen Darlehensvertrag vom 09. September 2003 sowie die von seinen Eltern ausgestellten Bescheinigungen vom 17. März 2006 und 6. März 2011 dafür, dass mit den Zahlungen, die der Kläger monatlich in Höhe von 300 € und damit jährlich in Höhe von 3.600 € (300 € x 12 = 3.600 €) zurück gezahlt haben will, keine Zinsen und Tilgungsleistungen für den Hauskaufkredit aus dem Jahre 1990 geleistet worden sind. Denn im Darlehensvertrag vom 09. September 2003 war für das Grundstückskaufdarlehen vereinbart worden, dass Zahlungen der Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens nach Möglichkeiten des Klägers, monatlich jedoch mit mindestens 300 € zu geschehen hätten. Auch die vorgenannten Bescheinigungen seiner Eltern bestätigen lediglich, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 09. September 2003 monatlich 300 € und damit insgesamt 3.600 € im Jahr zurück gezahlt hat. Damit können sich aber dann die in Höhe von 3.600 € zurück gezahlten Beträge nicht auf Tilgung und Zinsleistung für den im Jahre 1990 gewährten Hauskaufkredit bezogen haben. Außerdem erscheint es dem Gericht nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum nachvollziehbar zu sein, dass auch auf einen unter Familienangehörigen ausgezahlten Kredit in der nicht unbeträchtlichen Höhe von 29.000 DM über einen Zeitraum von dreizehn bis vierzehn Jahren keinerlei Zahlungen geleistet werden. Unabhängig davon kann nach Überzeugung des Gerichtes die Angabe zum erstmaligen Zeitpunkt der Tilgung des Hauskaufkredites auch deshalb nicht zutreffend sein, weil die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er mit der Tilgung dieses Kredites begonnen habe, schlechterdings als unglaubhaft zu bewerten ist. Angesichts der nicht unerheblichen Höhe nimmt es das Gericht dem Kläger nicht ab, dass er keinerlei Erinnerungen daran hat, wann er mit der Rückzahlung der nicht unbeträchtlichen Summe von 29.000 DM aus dem Hauskaufkredit begonnen hat.

Ist demnach das Darlehen in Höhe von 29.000,00 DM (14.827,46 €) bei der Berechnung der angeblich betrieblichen Zinsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu berücksichtigen, erweist sich schon aus diesem Grund die unter der Nummer 02100 der Einnahme - Überschussrechnung 01.01.2005 - 31.12.2005 ausgewiesene Zinsbelastung von 3.600,00 € für die Kredite seiner Eltern als falsch, weil sich nach Abzug des Hauskaufkreditbetrages in Höhe von 14.827,46 € (29.000,00 DM) aus dem verbleibenden Darlehensbetrag von 32.799,91 € (47.627,37 € - 14.827,46 € = 32.799,91 €) unter Zugrundelegung des im Darlehensvertrag vom 09. September 2003 vereinbarten Zinssatzes von 9% lediglich eine maximale Zinsbelastung von 2.951,99 € ergibt (32.799,91 € x 9 % = 2.951,99 €), die um mehr als 600 € und damit deutlich unter der in der Einnahme - Überschussrechnung als Betriebsausgabe angegebenen Zinsbelastung von 3.600 € liegt.

Ebenfalls nicht als einkunftsmindernde Betriebsausgabe seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und als im Rahmen der Wohngeld-Lastenberechnung anzuerkennende Belastung nach § 6 Abs. 1 WoGG kann der sowohl in der Nummer 02100 der Einnahme- und Überschussrechnung vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 als auch in der Nr. 2 der Anlage zum Antrag auf Wohngeld vom 10. Februar 2005 zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung enthaltene Zinsanteil berücksichtigt werden, der auf die in Höhe von 19.300,00 € gewährten Kreditaufstockungen entfallen soll.

Als Betriebsausgabe könnten die diesbezüglichen Zinsen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Kreditaufstockungen für den Praxisbetrieb bzw. die Unterhaltung und Verbesserung der als Tierarztpraxis genutzten Teile des Wohnhauses und der Nebengebäude auf dem Grundstück eingesetzt worden wären. Hierzu steht jedoch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch, die nach dem 09. September 2003 gewährten Darlehensaufstockungen seien für die private Lebenshaltung verwendet worden. Dieser Widerspruch kann nicht aufgelöst werden durch die Einlassung des Klägers auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, für ihn gehörten auch die Instandhaltungsaufwendungen zum Privatverbrauch. Abgesehen davon, dass auch diese Einlassung gegen eine betriebliche Zuordnung der Kreditaufstockungen spricht, ist diese Aussage des Klägers als eine Schutzbehauptung zu werten, weil er nach seinem Ausbildungsstand und dem Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf Grund seiner konkreten Antworten zu einzelnen komplexen Fragen insbesondere zur Einnahme- und Überschussrechnung und zur Berechnung der Verbrauchskosten für sein Kraftfahrzeug von ihm verschafft hat, sehr wohl zwischen Ausgaben zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und Gebäudeinstandhaltungsausgaben zu unterscheiden vermag. Selbst wenn die Kreditaufstockungen der privaten Lebenshaltung oder Sanierung der nicht als Praxis, sondern der als Wohnung genutzten Teile seines Wohngebäudes bzw. Grundstücks gedient haben sollten, könnten sie dann jedenfalls nicht dem Praxisbetrieb oder der Sanierung der als Praxis genutzten Gebäudeteile und Nebengebäude gedient haben.

Unabhängig davon hat der Kläger mit seiner jährlichen Rückzahlung in Höhe von 3.600,00 € weder im Jahre 2005 noch im Jahre 2006 Zins- und Tilgungsleistungen für die ab dem 13. Juli 2004 jeweils gewährten Darlehensaufstockungen gezahlt, weil er mit diesen Rückzahlungen gemäß § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zunächst das ältere Grundstückskaufdarlehen vom 19. September 2003 bedient hat, das im Jahre 2005 und 2006 noch nicht vollständig getilgt war. Legt man zu Grunde, dass ausweislich des Darlehensvertrages vom 09. September 2003 ein Zinssatz von 9 % pro Jahr für die für den Grundstückskauf zu verwendende Darlehenssumme von 13.500 € vereinbart worden war, ergibt sich bei einer rein schematischen Berechnung ein jährlicher Zinsbetrag von 1.215 €, der auf den zunächst ausgereichten Darlehensbetrag von 13.500 € zu entrichten war (13.500 € x 9% = 1.215 €); dabei ist eine an den monatlichen Tilgungsleistungen ausgerichtete Zinsberechnung, die zu einer niedrigeren Zinsbelastung führen würde, außer Acht gelassen. Die im Darlehensvertrag vereinbarten Rückzahlungen von mindestens 300 € pro Monat bzw. 3.600 € pro Jahr sollten nicht ausschließlich für Zinsen gezahlt werden, weil in der Darlehensabrede neben der Zahlung von Zinsen ausdrücklich auch die Rückzahlung des Darlehensvertrages vereinbart worden war. Mangels weiterer Abreden sind demnach gemäß § 367 Abs. 1 BGB für den Fall, dass der Schuldner – wie hier – außer der Hauptleistung unter anderem auch Zinsen zu entrichten hat, die zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichenden Leistungen zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Einer Zuordnung der Rückzahlung auf die die jüngeren Kreditaufstockungen, die erst später nach Auszahlung der Grundstückskaufsdarlehenssumme von 13.500 € ab dem 13. Juli 2004 gewährt worden waren, steht § 366 Abs. 2 BGB entgegen, wonach die zunächst fällige bzw. die ältere Schuld getilgt wird. Ausgehend von den Vereinbarungen im Darlehensvertrag und den Vorschriften des §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB hat der Kläger mit den im Jahre 2004 begonnenen Rückzahlung in Höhe von 3.600,00 € Zinsen in Höhe von 1.215 € (13.500 € x 9 % = 1.215 €) allein auf das Grundskaufdarlehen gezahlt und die Darlehensschuld in Höhe von 2.385 € (3.600 € - 1.215 € = 2.385 €) getilgt, so dass zu Beginn des Jahres 2005 eine Darlehensschuld aus dem Grundstückskaufdarlehen in Höhe von etwa 11.115 € bestand (13.500 € – 2.385 € = 11.115 €). Im Jahre 2005 hat der Kläger mit seinen Rückzahlungen in Höhe von 3.600 € Zinsen in Höhe von etwa 1.000 € bedient, die sich aus der in diesem Zeitraum bestehenden Darlehensrestschuld von 11.115 € errechnen (11.115,00 € x 9 % = 1.000,35 €), und die Darlehensrestschuld in Höhe von etwa 2.600 € getilgt (3.600 € - 1.000 € = 2.600 €), so dass zu Beginn des Jahres 2006 die Darlehensrestschuld aus dem Grundstückskaufdarlehen in einer Höhe von 8.515 € bestand (11.115 € - 2.600 € = 8.515 €). Ausgehend hiervon waren in dem für den hier streitrelevanten Bewilligungszeitraum im Jahre 2006 auf die in Höhe von 8.515,00 € bestehende Restschuld aus dem Grundstückskaufdarlehensvertrag Zinsen in Höhe von 766,35 € zu entrichten (8.515,00 € x 9 % = 766,35 €). Dieser Zinsbetrag ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG für die Ermittlung des zu erwartenden Jahreseinkommens maßgeblich, weil nach dieser Vorschrift auf das für den Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen und damit auch auf die zu erwartenden Betriebsausgaben abstellen ist.

Unabhängig von der vorstehend sich aus den vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Tilgungsbestimmungen für den hier streitrelevanten Bewilligungszeitraum im Jahre 2006 ergebenden Höhe der Zinsleistungen für das Grundstückskaufdarlehen, könnten aber auch die auf die Darlehensschuld von 13.500,00 € zu entrichtenden Zinsen in Höhe von rund 1.215 € nicht vollständig als Betriebsausgabe angesetzt werden, weil der Kläger sein Wohngebäude und sein über 10.000 m2 großes Grundstück nicht ausschließlich für seine Tierarztpraxis, sondern auch zu privaten Zwecken nutzt. Zwar ist eine genaue Aufteilung der Kreditsumme und der hieraus anfallenden Zinsen in einen betrieblichen Teil und in einen privaten Teil mangels näherer Angaben nicht möglich. Allerdings kann angesichts der in dem Wohngeldantrag vom 28. Februar 2006 gemachten Angaben Klägers zu den betrieblich und privat genutzten Flächen seines Wohnhauses davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen für den Kauf des betrieblich genutzten Teiles des Grundstücks – unbeschadet dessen, dass diese Aufwendungen aller Voraussicht nach viel niedriger sind – allerhöchstens mit zwei Dritteln bis drei Vierteln der Kaufsumme für das gesamte Grundstück angesetzt werden können, so dass die auf den Kauf des betrieblich genutzten Grundstücksteils entfallende Zinsbelastung höchstens in einer Spanne zwischen 810,00 € (1215 € x 2/3 = 810 €) bzw. 911,25 € (1215,00 € x 3/4 = 911,25 €) angesetzt werden kann. Eingedenk der in dieser Zahlenspanne anzusetzenden Zinsbelastung schätzt das Gericht die jährliche Zinsbelastung aus dem anteiligen Darlehen für den betrieblichen Teil des Grundstücks auf höchstens 900 €. In diese Schätzung sind auch die Überziehungszinsen für das erste Quartal 2005 in Höhe von 77,07 € aus dem hauptsächlich betrieblich genutzten Konto des Klägers mit einbezogen worden, die nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung bei der Erstellung der Einnahme- und Überschussrechnung 01.01.2005 - 31.12.2005 vergessen worden sein sollen.

Zum Jahreseinkommen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind ferner die Einkünfte aus den Privatverkäufen des Klägers zu rechnen, die er ausweislich seines Schreibens vom 19. September 2006 mit dem Verkauf von Büchern, Zeitschriften, Uhren und einer Modellbahn sowie eines Motorrades und Fahrrades erzielt hat. Diese Gegenstände sind sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 26. Auflage 2007, § 23 EStG Rdnr. 27). Einkünfte aus diesen Verkäufen unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne von §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Einkommenssteuer und gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG, der auf § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes verweist, zu dem bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigenden Jahreseinkommen. Als zu erwarten gewesene Einkünfte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind hier aber nicht nur die Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 3.220 € (Bücher, Zeitschriften, Uhren, Modellbahn, Motorrad und Fahrrad) anzusetzen, weil der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 19. September 2006 den Verkauf eines vom Kunden in Zahlung gegebenen Pferdetransportanhängers beabsichtigt hatte und dementsprechend weitere Einkünfte aus Privatverkäufen zu erwarten waren. Ausgehend von den in dem Schreiben vom 19. September 2006 bislang erzielten Verkaufserlösen in Höhe von insgesamt 3.220 € und einem sich hieraus ergebenden durchschnittlichen monatlichen Verkaufserlös in Höhe von etwa 358 € (3.220 € : 9 ~ 358 €) sind eingedenk des beabsichtigten Pferdeanhängerverkaufes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG aufs Jahr gesehen Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 4.296 € zu erwarten gewesen (358 € x 12 = 4.296 €).

Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Wohngeld von monatlich mehr als 28,00 € für den Zeitraum vom 01. März 2006 bis 30. Juni 2006 bzw. monatlich mehr als 25,00 € für den Zeitraum vom 01. Juli 2006 bis 31. August 2006.

Die Bewilligung von Wohngeld setzt voraus, dass der betreffende Antragsteller zutreffende und nachvollziehbare Angaben zu seinen Einkommens- und Wohnverhältnissen sowie zu den für die Berechnung des Wohngeldanspruchs maßgeblichen Belastungen macht. Tut er dies nicht, so besteht wegen der Nichterweislichkeit der für das Bestehen eines Wohngeldanspruchs begründenden Tatsachen kein Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld (vgl. Stadler/Gutenkunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, § 11 WoGG Rdnr. 16). Dies gilt auch dann, wenn auf der Grundlage der Angaben des Wohngeldantragstellers weder festgestellt noch geschätzt werden kann, wie hoch dessen monatliche Ausgaben sein werden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Da auf das im Bewilligungszeitraum zukünftig zu erwartende Einkommen abzustellen ist, ist für die Ermittlung des Jahreseinkommens eine Prognoseentscheidung zu treffen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WoGG kann hierzu – wie dem Wort „auch“ zu entnehmen ist – zwar auch, aber nicht allein von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate erzielt worden ist. Bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu treffenden Prognoseentscheidung sind vielmehr im Rahmen einer Plausibilitätsbetrachtung auch die zu erwartenden monatlichen Ausgaben eines Wohngeldantragstellers berücksichtigen, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung niemand auf Dauer mehr zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes aufwenden kann als ihm an Geldmitteln zur Verfügung steht. Aus diesem Grunde ist es nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die tatsächlichen oder geschätzten monatlichen Ausgaben eines Wohngeldantragstellers zugleich als sonstiges wohngeldrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen anzusetzen sind, wenn die Ausgaben des Wohngeldantragstellers seine finanziellen Mittel übersteigen, die ihm nach seinen Angaben aus seinen Einkünften und etwaigen Darlehen sowie einem zu erwartenden fiktiven Wohngeld zur Verfügung stehen (vgl. zur Berücksichtigung der tatsächlichen oder nach sozialhilferechtlichen Bedarfssätzen zu schätzenden Aufwendungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - BVerwGE 41,220 und Stadler/Gutenkunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, § 11 WoGG Rdnrn. 17a und 22; zur Berücksichtigung von Darlehen bei der Plausibilitätskontrolle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 9 C 03.1051 - zitiert nach Juris; vgl. zur Einbeziehung eines fiktiven Wohngeldes: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - OVG 6 M 133.10 - Seite 2 des amtlichen Entscheidungsabdruckes). Dabei sind auch die Angaben des Wohngeldantragstellers zu seinen Ausgaben auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sind diese Angaben nicht plausibel, so sind die Ausgaben an Hand des sozialhilferechtlichen Bedarfes zu schätzen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ausgaben des Wohngeldantragstellers nicht höher liegen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist kein Raum für eine Schätzung der monatlichen Ausgaben und dementsprechend auch der monatlichen sonstigen Einkünfte, was zur Folge hat, dass der Wohngeldantrag abzulehnen ist.

So liegt der Fall hier:

Vorliegend sind die Einkünfte des Klägers auf Grund seiner unplausibeln Angaben zu seinen monatlichen Ausgaben für sein Kraftfahrzeug, seine Versicherungen und die Instandhaltung des nicht betrieblich genutzten Teiles seines Eigenheimes auch auf Grund einer Schätzung nicht bestimmbar. Den dem Kläger monatlich zur Verfügung stehenden Geldmitteln in Höhe von 1.723,00 € stehen nicht bestimmbare monatliche Ausgaben gegenüber, die jedenfalls einen Betrag von 1.833,10 € übersteigen, so dass bereits unter Zugrundelegung dessen schon ein Fehlbetrag von mindestens 110,10 € zwischen Ausgaben und den zur Verfügung stehenden Geldmitteln besteht (1.833,10 € - 1.723,00 € = 110,10 €). Allerdings ist hier der als sonstiges Einkommen ansetzbare Fehlbetrag nicht schätzbar, weil der Kläger aller Voraussicht nach noch höhere Ausgaben hatte als 1.833,10 €, die aus nicht ermittelbaren Geldquellen bestritten worden sein mussten.

An Geldmitteln stand ihm ein monatlicher Betrag von insgesamt 1.723 € zur Verfügung. Dieser Betrag errechnet sich aus seinen monatlich zu erwartenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1.011 €, aus den in monatlicher Durchschnittshöhe von 625 € gewährten Darlehen sowie einem hier anzusetzenden fiktiven Wohngeldbetrag in Höhe von 87 € (1.011 € + 625 € + 87 € = 1.723 €).

Bei den hier in Höhe von 1.011 € angesetzten monatlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich um den zwölften Teil des insoweit erzielten Jahreseinkommens im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG, das – wie bereits dargelegt – bei 12.137,70 € liegt (12.137,70 € : 12 ~ 1.011 €).

Ferner war ausgehend von den Angaben des Klägers in der ergänzenden Erklärung vom 01. Juli 2006 und in seinem Schreiben vom 19. September 2006 zu den Kreditaufstockungen in einer Gesamthöhe von 7.500 € – unbeschadet des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 WoGG, wonach Änderungen des Einkommens im Bewilligungszeitraum außer Betracht bleiben, deren Ausmaß nicht ermittelt werden kann – zu erwarten, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch auf diese Kreditaufstockungen zurückgreifen wird, die ihm ausweislich der handschriftlichen Eintragungen auf der Darlehensvertragsurkunde vom 09. September 2003 am 02. Janu-ar 2006, 17. August 2006 und 13. September 2006 in Höhe von jeweils 2.500 € gewährt worden waren (2.500 € x 3 = 7.500 €), so dass im Bewilligungszeitraum von monatlich zur Verfügung stehenden Kreditmitteln in einer Durchschnittshöhe von 625 € auszugehen war (7.500 € : 12 = 625 €). Mit diesen Kreditaufstockungen war der im Darlehensvertrag vom 09. September 2003 vorgegebene Kreditrahmen von 40.000 € (anders als möglicherweise in den Folgejahren) noch nicht überschritten, weil der Kläger – wie bereits ausgeführt worden ist – im Jahre 2006 einen Teil der ursprünglichen Darlehensschuld durch seine seit Januar 2004 geleisteten Rückzahlungen schon getilgt hatte. Dagegen ist die erst am 28. November 2006 in Höhe von 2.150 € gewährte Kreditaufstockung nicht als zu erwartende Einnahme zu berücksichtigen, weil jedenfalls diese Kreditaufstockung vom 28. November 2006 vor dem Hintergrund, dass im Jahr vor der Antragstellung im Jahre 2005 lediglich Kreditaufstockungen in einer Gesamthöhe von 2.600 € gewährt worden waren (1.100 € am 01. Februar 2005 und 1.500 € am 13. Dezember 2005), gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WoGG im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung am 2. März 2006 nicht mit Sicherheit zu erwarten gewesen war (vgl. zu einem vergleichbaren Fall eines nach Wohngeldantragstellung gewährten Darlehens: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - OVG 6 M 133.10 - Seite 3 des amtlichen Entscheidungsabdruckes).

Bei der Ermittlung der finanziellen Mittel, die dem Kläger zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes voraussichtlich zur Verfügung standen, ist auch ein fiktives Wohngeld für das Jahr 2006 zu berücksichtigen, weil auch diese Beträge zu den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu erwartenden Einnahmen bzw. finanziellen Mitteln gehören, die einem Wohngeldantragssteller zur Verfügung stehen. Vorliegend ist für die Bestimmung der Höhe des fiktiven Wohngeldes jedoch nicht auf den im Vorjahr gewährten Wohngeldbetrag in Höhe von 240,00 € abzustellen, sondern im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG auf einen fiktiven Wohngeldbetrag, der hier (ohne die gewährten Kredite) auf Grund des zumindest sicher zu erwartenden und feststellbaren Jahreseinkommens im Sinne von §§ 10,11 WoGG und damit im vorliegenden Fall auf Grund der feststellbaren und zu erwartenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der Privatverkäufe in der dargelegten Höhe von 12.137,70 € zu berechnen ist. Das Gesamteinkommen nach § 9 Abs. 1 WoGG beträgt hier 6.722,16 € und ergibt sich aus dem Jahreseinkommen aus selbständiger Arbeit und den Privatverkäufen in Höhe von 12.137,70 €, das nach den gemäß § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 WoGG vorzunehmenden pauschalen Abzügen in Höhe von insgesamt 20% des Jahreseinkommens und damit einem Abzugsbetrag von 2.427,54 € (12.137,70 € x 20% = 2.427,54 €) mit 9.710,16 € anzusetzen ist (12.137,70 – 2.427,54 € = 9.710,16) und von dem wiederum wegen der vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 WoGG weitere 2.988,00 € abzuziehen sind (12.137,70 € - 2.427,54 € - 2.988,00 € = 6.722,16 €). Das monatliche Gesamteinkommen nach § 9 Abs. 2 WoGG, nach dem gemäß der Wohngeldtabelle nach der Anlage 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 WoGG das Wohngeld berechnet, beträgt hier 560,18 € und entspricht einem Zwölftes des Jahresgesamteinkommens von 6.722,16 € (6.722,16 € : 12 = 560,18 €). Geht man zu Gunsten des Klägers von einem Erstbezug seines Eigenheimes im Jahre 2004 und damit gemäß § 8 Abs. 1 WoGG von dem Höchstbetrag von 280 € für zuschussfähige Belastungen aus, so ergibt sich bei einem hier anzunehmenden monatlichen Einkommen von 560,16 € nach der Spalte 29 der Anlage 3 zur § 2 Abs. 3 WoGG ein fiktives Wohngeld in Höhe von 87 €.

Die monatlichen Ausgaben des Klägers sind hier nicht auf der Grundlage der vom Beklagten an Hand des sozialhilferechtlichen Regelsatzes vorgenommen Schätzung zu bestimmen, sondern im Ausgangspunkt auf Grund seiner tatsächlichen Angaben in der Erklärung vom 01. Juli 2006, die jedoch einer Plausibilitätsprüfung nicht stand halten. Zu Grunde zu legen sind hier jedoch nicht seine Angaben zu seinen monatlichen Aufwendungen in der schriftlichen Erklärung vom 30. August 2006, sondern im Ausgangspunkt diejenigen aus seinen ergänzenden Angaben vom 1. Juli 2006. Die mit der Klageschrift als Anlage K2 vorgelegte Erklärung vom 30. August 2006, in der Aufwendungen in Höhe von insgesamt 160 € für Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Reparaturen, Haushaltsgegenstände und Möbel und persönliche Dinge des Lebens angegeben worden waren (100 € + 10 € + 10 € + 10 € + 30 € = 160 €), ist bereits deshalb unplausibel, weil diese Angaben um 70,00 € geringer sind als die entsprechenden Aufwendungen, die er in der Erklärung vom 1. Juli 2006 mit insgesamt 230 € beziffert hatte (120 € + 20 € + 20 € + 20 € + 50 € = 230 €). Gleiches gilt für die Angaben zu den Versicherungsaufwendungen mit Ausnahme der Praxis- und Rechtsschutzversicherung (8 € statt 120 €) und den Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug (50 € statt 239,30 € [25,97 € + 13,33 € + 200 € = 239,30 €]). Ein plausibeler Grund, weshalb die ohnehin schon sehr niedrig angesetzten Aufwendungen nun niedriger beziffert wurden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass der Kläger in der Erklärung vom 30. August 2006 niedrigere Aufwendungen angesetzt hat, damit für die Wohngeldberechnung ein möglichst niedriges Einkommen angesetzt wird. In der mündlichen Verhandlung hatte er auf Befragen des Gerichtes zu den Kraftfahrzeugkosten vorgetragen, eine Bedienstete der Wohngeldstelle des Beklagten habe ihm gesagt, dass seine Ausgaben zu hoch seien. Die hier mindestens mit 1.833,10 € anzunehmenden Ausgaben ergeben sich aus der Summe der in der Erklärung vom 1. Juli 2006 angegebenen Aufwendungen in Höhe von 1.904,82 €, von der jedoch ein Betrag von 40 € wegen der glaubhaft gemachten geringeren Telefonkosten (10 € anstatt 50 €), ein Betrag von 34,72 € für betriebliche Versicherungsaufwendungen (85,28 € statt 120 €) wegen der durch die im Termin vorgelegte Sachkontenübersicht 04360 nachgewiesen betrieblich veranlassten und als Betriebsausgabe zuzuordnenden Kosten für die Praxis- und Rechtsschutzversicherung in Höhe von insgesamt 416,69 € pro Jahr (416,69 € : 12 = 34,72 €) und ein Betrag von 75 € wegen der aus den bereits dargelegten Gründen als Betriebsausgabe zuzuordnenden monatlichen Kreditbelastung (900 € : 12 = 75 €) abzuziehen sind sowie die monatlichen Rentenversicherungsleistungen von 78,00 € hinzuzuaddieren sind, nach der in der Erklärungen vom 1. Juli 2006 nicht gefragt worden war (1.904,82 € - 40 € - 75 € - 34,72 € + 78 € = 1.833,10 €). Nicht plausibel dargelegt ist dagegen, weshalb der Kläger nur die in der Erklärung vom 30. August 2006 angegebenen monatlichen Versicherungsaufwendungen in Höhe von 8 € gehabt haben soll. Nicht schlüssig ist die Aufschlüsselung der Versicherungsleistungen im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2011, in der jährliche Versicherungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 859,61 € angegeben sind und von denen lediglich 56,00 € für die Privathaftpflicht und 39,00 € für die Hausratversicherung, was einem Jahresbetrag von 95,00 € (56,00 € + 39,00 € = 95,00 €) und einem Monatsbetrag von knapp 8 € (95,00 € : 12 = 7,92 €) entspricht, der nicht betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, wohingegen als Betriebsausgaben anzusehen seien die Aufwendungen für die Praxisversicherung (97,59 €), die Rechtsschutzversicherung (343,04 €), die Unfallversicherung (127,67 €), die Gebäudeversicherung für betrieblich genutzte Gebäudeteile (81,46 €) und die betriebliche Haftpflichtversicherung (115,00 €). Denn die Summe von 859,61 €, die sich aus den angeführten Versicherungen ergibt (859,61 € = 56,00 € + 39,00 € + 97,59 € + 127,52 € + 343,04 € + 81,46 € + 115,00 €), erreicht bei weitem nicht den Jahresbetrag von etwa 1.300 €, den der Kläger bei seiner Schätzung der in der Erklärung vom 1. Juli 2006 angegeben monatlichen Versicherungsaufwendungen in Höhe von etwa 120 € zu Grunde gelegt haben will. Zudem sind abgesehen von den in der vorgelegten Sachkontenübersicht 04360 zur Einnahme - Überschussrechnung als Betriebsausgabe ausgewiesenen Beiträgen zur Praxis- und Rechtsschutzversicherung die Beiträge für die Unfallversicherung, die Gebäudeversicherung für die betrieblich genutzten Gebäudeteile und die betriebliche Haftpflichtversicherung nicht als Betriebsausgabe gekennzeichnet. Es ist auch nicht ersichtlich, unter welcher Einzelposition der Einnahme - Überschussrechnung die vorgenannten Versicherungen ausgewiesen sein könnten. Fernliegend ist die Einlassung des Klägers, diese Ausgaben könnten in der Einnahme - Überschussrechnung unter dem Einzelposten Instandhaltungskosten aufgeführt worden sein, weil Versicherungen offensichtlich nicht der Instandhaltung dienen.

Unplausibel und nicht bestimmbar sind seine widersprüchlichen Angaben zur privaten Nutzung seines Kraftfahrzeuges. In der mündlichen Verhandlung hatte er angegeben, dass etwa 5 % der Fahrleistung seines Kraftfahrzeuges der privaten Nutzung zuzuordnen seien. Ausgehend davon, dass sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die betrieblich zurück gelegten Strecken aus dem unter der Nummer 04678 der Einnahme - Überschussrechnung für das Jahr 2005 ausgewiesenen Betrag von 1.850,12 € ergeben würden, würde der Kläger unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer, die hier entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG anzusetzen ist, aus betrieblich veranlassten Gründen im Jahr eine Strecke von etwa 6.170 Kilometer zurücklegen (1.850,12 € : 0,30 €/Km ~ 6.170 Km). Sofern die betriebliche Nutzung 95% der Fahrleistung ausmacht, ergäbe sich eine Gesamtfahrleistung rund von 6.500 Km (6.170 Km x 100 : 95 ~ 6.500 Km) und eine der privaten Nutzung zuzuordnende Jahresfahrleistung von etwa 330 Km bzw. eine monatlichen Fahrleistung von etwa 27,5 Km (330 Km : 12 = 27,5 Km). Angesichts der abgelegenen Lage des Eigenheimes mit einer Entfernung von etwa 2 bis 3 Km zur nächsten Ortschaft sind die Angaben des Klägers zum Umfang der privaten Nutzung seines Fahrzeuges schlechterdings nicht plausibel. Außerdem steht die Angabe, er nutze sein Fahrzeug nur zu 5 % privat, sowie die sich aus der Einnahme - Überschussrechnung für das Jahr 2005 ergebende betriebliche Fahrleistung und Gesamtfahrleistung von rund 6.500 Km im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die jährliche Fahrleistung betrage im Jahr mindestens 15.000 Km. Die monatlichen Ausgaben für die Nutzung und Unterhaltung seines Kraftfahrzeuges sind hier jedoch nicht feststellbar, weil die jährliche Fahrleistung zwischen 15.000 Km und 50.000 Km liegen soll. Abzüglich der betrieblich veranlassten Fahrleistung von 6.170 Km ergibt sich eine nicht betriebliche jährliche Fahrleistung, die in einer Spanne zwischen 8.830 Km und 43.830 Km liegt (15.000 Km – 6.170 Km = 8.830 Km; 50.000 Km – 6.170 Km = 43.830 Km). Legt man für seinen Wagen – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – Betriebs- und Instandhaltungskosten von 0,20 € je Kilometer zu Grunde, so liegen die diesbezüglichen jährlichen Kosten in einer Spanne von 1.766 € (8.830 Km x 0,20 €/Km = 1.766 €) und 8.766 € (42.830 Km x 0,20 €/Km = 8.766 €). Die monatlichen Betriebs- und Instandhaltungsausgaben für sein Kraftfahrzeug, die bei der für die Ermittlung des Fehlbedarfes und der sonstigen wohngeldrechtlichen Einkünfte zu berücksichtigen wären, lägen in einer Spanne von etwa 147 € (1.766 : 12 ~ 147 €) bis 730,50 € (8.766 € : 12 = 730,50 €). Bereits wegen der Schwankungsbreite der monatlichen Kosten für das Kraftfahrzeug in Höhe von 583,50 € (730,50 € – 147 € = 583,50 €) fehlt es hier an einer tauglichen Grundlage, an Hand derer die für die Ermittlung des Jahreseinkommens notwendigen Feststellungen zu den monatlichen Ausgaben festgestellt werden können.

Hinzu kommt hier schließlich, dass der Kläger noch Ausgaben für die Instandhaltung des zu Wohnzwecken genutzten Teiles seines Eigenheimes hat, die bislang nicht berücksichtigt sind und den Fehlbedarf und somit seine sonstigen Einkünfte noch weiter erhöhen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird

1. bis zur Verbindung der Verfahren 6 K 31/07 bis 6 K 33/07

1.1. für das Verfahren 6 K 31/07 auf 430,00 €,
 1.2. für das Verfahren 6 K 32/07 auf 1.272,00 € und
 1.3. für das Verfahren 6 K 33/07 auf 960,00 € sowie

2. für den Zeitpunkt nach der Verbindung der Verfahren auf 2.662,00 €

festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.