Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 18.02.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 1 S 53.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG, §§ 2ff KredAnstWiAWPHEV, § 5 Abs 2 S 1 KredAnstWiAWPHEV |
Das Verfahren wird hinsichtlich des 3.152.464,04 Euro übersteigenden Betrages der Sonderzahlung eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2013 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 794.065,30 Euro festgesetzt.
Soweit das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, war es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit Bescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) vom 30. August 2011 zu Lasten der A..., die später zur Antragstellerin umfirmierte, festgesetzte Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Höhe von 3.176.261,19 Euro. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 31. August 2012 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der gemäß § 8 Abs. 9Satz 3 EAEG, §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der am 2. Oktober 2012 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Sonderzahlungsbescheid vom 30. August 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. August 2012 mit dem Beschluss vom 28. Mai 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag sei nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbegründet. Die Vollziehung des Sonderzahlungsbescheides führe zum einen nicht zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für die Antragstellerin. Es sei geklärt, dass in Bezug auf die Antragsgegnerin kein Insolvenzrisiko gegeben sei, ebenso, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, in welcher Weise der Bund im Einzelnen für unselbständige Sondervermögen eintrete, keine grundsätzlichen Bedenken an der Einstandspflicht des Bundes begründeten. Zum anderen bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Die Erhebung der streitigen Sonderzahlung finde ihre Rechtsgrundlage - wie die Kammer bereits im Urteil vom 17. Mai 2013 im Verfahren VG 4 K 40.12 dargelegt habe - in § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 EAEG, auch, soweit es - wie hier - um die Refinanzierung eines Kredits gehe, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Normen aufgenommen worden sei. Die Ansicht der Antragstellerin, ein mit Sonderzahlungen refinanzierbarer Kredit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG könne nur ein rechtmäßig aufgenommener, dass heißt von einer gesetzlichen Ermächtigung gedeckter Kredit sein, woran es hier fehle, teile die Kammer nicht. Trotz der Bedenken an der Bestimmtheit des zur Zeit der Kreditaufnahme am 18./19. Dezember 2008 geltenden § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG, die das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 17. September 2008 - VG 1 A 74.08 - hervorgehoben habe, sehe sich die Kammer gehindert, anzunehmen, dass diese Norm vom hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht als von Anfang an nichtig erklärt worden wäre; hierin liege die Ermächtigungsgrundlage für die Kreditaufnahme. Ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht des Bundes könne im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung ebenfalls nicht festgestellt werden, überdies folgte hieraus keine Unwirksamkeit des Kreditvertrages nach den §§ 134, 138 BGB. Auch teile die Kammer die Auffassung nicht, wonach nur Kredite der Privatwirtschaft gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG aufgenommen und durch Sonderzahlung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG refinanziert werden dürften. Gegenteiliges folge weder aus dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 - E-16/11- noch bei Betrachtung der einschlägigen europarechtlichen Norm; der Kredit sei keine unzulässige staatliche Beihilfe. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei hier deshalb nicht einschlägig, weil die Antragsgegnerin kein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Verträge sei. Hinzu komme, dass der Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem wichtige Aspekte der Vollendung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes in diesem Bereich seien, wie der 4. Erwägungsgrund zur Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG zeige. Entschädigungssysteme, die keine Entschädigung leisten könnten, seien wirkungslos und trügen nicht zum Ziel dieser Richtlinie bei. Insofern könnten staatliche Unterstützungen eines Entschädigungssystems gerade in den Situationen, in denen das „Vertrauen in das Finanzsystem“ gefährdet sei, nämlich in den größten Krisen, nicht als unzulässige staatliche Beihilfe ausgeschlossen sein. Auch in der genauen Ausgestaltung des Darlehens liege keine unzulässige Beihilfe; die Ansicht, nur privatwirtschaftliche Kredite seien solche nach § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG, sei destruktiv, weil sie darauf abziele, dass die Antragsgegnerin ihre Aufgaben nicht erfülle. Denn es sei klar, dass es einen solchen Kredit gerade in Krisensituationen nie geben werde. Zudem seien subjektive Rechte der Institute nicht verletzt, selbst wenn das gewährte Darlehen nicht nur mangels Notifizierungsverfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV formell, sondern etwa wegen der Zinshöhe auch materiell rechtswidrig wäre. Denn dann wäre die Rückzahlungspflicht der Institute sogar höher, vgl. Art. 14 Abs. 2 der BeihilfeverfahrensVO. Die Höhe der Sonderzahlung beurteile sich im Übrigen nach § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG; der Wortlaut der Norm biete keinen Anhalt, nur rechtmäßige Jahresbeitragsfestsetzungen zur Bemessung der Höhe der Sonderzahlung heranzuziehen. Auch höherrangiges Recht gebiete dies nicht. Unabhängig davon führe der Einwand der Antragstellerin deshalb nicht zum Erfolg, weil die Kammer ihrer Auffassung zur Rechtswidrigkeit der Berücksichtigung von Bruttoprovisionserträgen aus der Verwaltung fremder Sondervermögen nicht folge.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das vorläufige Rechtsschutzbegehren weiter. Sie macht geltend: Das bestehende Prozess- und Kostenrisiko begründe eine unbillige Härte für sie. Denn das Verwaltungsgericht beantworte die Frage nicht, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin zu tragen habe. Es sei nicht geklärt, wie die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren ihr Geld zurückbekomme. Insoweit bestünden mehrere denkbare Ansätze - beispielsweise eine nur quotale Befriedigung der entschädigungsberechtigten Anleger sowie der rückforderungsberechtigten Wertpapierhandelsunternehmen unmittelbar durch die Antragsgegnerin oder eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger durch den Bund -, ohne dass klar sei, welchem der Vorzug gebühre. Zudem überzeugten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Kreditaufnahme nicht. Wie in der Antragsbegründung ausgeführt, könne sich die Antragsgegnerin bei der Erhebung der Sonderzahlung weder auf § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG noch auf § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG in der früheren Fassung und erst recht nicht auf § 19 EAEG stützen. Das Verwaltungsgericht setze sich zudem nicht ernsthaft mit den haushaltsrechtlichen Erwägungen der Antragstellerin auseinander; wollte man dessen Sichtweise teilen, hieße dies, dass die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen geltendes Recht erlangtes Geld verteilen und sodann über den Erlass belastender Verwaltungsakte zurückverlangen könne. Insbesondere behandele das Gericht den von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen § 138 BGB nur unzureichend und ohne sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1962 (- VIII ZR 132/60 -) auseinanderzusetzen. In Bezug auf die Frage, ob nur Kredite der Privatwirtschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG aufgenommen werden könnten, verkenne das Gericht die Fallrelevanz des Urteils des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 - E-16/11-, wonach jegliche Zurverfügungstellung staatlicher Gelder in den Anwendungsbereich des Beihilferechts gehöre. § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG sei dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass nur privatwirtschaftliche Kredite oder aber solche Kredite der öffentlichen Hand zulässig seien, die die Anforderungen des geltenden Beihilferechts erfüllten. Im vorliegenden Fall sei es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, am Markt einen Kredit der Privatwirtschaft zu erlangen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Darlehensgewährung des Bundes eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie begünstige den Produktionszweig der Wertpapierhandelsunternehmen. Unstreitig sei kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden. Dass dieses notwendig gewesen wäre, zeige im Übrigen der vergleichbare Fall der Garantiegewährung zugunsten der Sicherungseinrichtung deutscher Banken (staatliche Beihilfe N 17/2009).
Die Antragsgegnerin hat unter dem 20. Juni 2013 gegenüber der Antragstellerin einen Änderungsbescheid erlassen. In diesem heißt es, die Festsetzung der Sonderzahlung für 2011 werde wegen einer Neuberechnung der Zinslast der Antragsgegnerin gegenüber dem Bund um 23.797,15 Euro zurückgenommen und die Sonderzahlung auf 3.152.464,04 Euro festgesetzt; im Übrigen bleibe der Sonderzahlungsbescheid vom 30. August 2011 bestehen. Insoweit haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem in Bezug auf die angegriffene Sonderzahlung anzulegenden Prüfungsmaßstab gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sonderzahlungsbescheides vom 30. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2013 (unter 1.) noch stellt dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte dar (nachfolgend 2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung sind erst dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - OVG 1 S 235.13 -, Abdruck S. 2 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Rechtsgrundlage des Sonderzahlungsbescheides ist § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1900). Danach hat die Antragsgegnerin einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV) geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge folgt hier aus §§ 1 ff. EdWBeitrV in der Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I, 2881), wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV).
Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind bei summarischer Prüfung erfüllt:
Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit der „P...“ erhebliche Entschädigungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 EAEG zu erbringen und benötigt die angefochtene Sonderzahlung zur Refinanzierung des in diesem Zusammenhang gewährten Darlehens des Bundes vom 18./19. Dezember 2008. Die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin nach § 5 Abs. 1 EAEG mit Bescheid vom 15. März 2005 - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger (Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095) veröffentlicht - dürfte einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG darstellen und inzwischen auch bestandskräftig geworden sein. Die Frage nach Bestandskraft und inhaltlicher Reichweite der Feststellung der BaFin im Hinblick auf die gesetzliche Definition des Entschädigungsfalles in § 1 Abs. 5 EAEG bedarf hier keiner Entscheidung. Hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entscheidungserheblich an, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalles nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nach Ansicht des Senats vorliegen (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 7 f. und vom 5. Januar 2012 - OVG 1 S 135.11 -, Abdruck S. 6, - OVG 1 S 136.11 -, Abdruck S. 6 f. sowie - OVG 1 S 140.11 -, Abdruck S. 5). Der Senat geht daher in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalles in Bezug auf die „P...“ aus (vgl. Urteile vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 - und vom 31. August 2011 - OVG 1 B 47.09 sowie OVG 1 B 49.09 -) und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.). Auch die Erhebung von Sonderzahlungen zur Refinanzierung eines - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten am 30. Juni 2009 aufgenommenen Kredits (Altkredit) begegnet keinen Bedenken, sondern lässt sich auf § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG stützen. Denn der Wortlaut der Norm enthält keine Einschränkung und systematische Gründe - vor allem die Übergangsvorschrift in § 19 Abs. 3 Nr. 2 EAEG -, teleologische Erwägungen sowie ihre Entstehungsgeschichte zwingen zur Einbeziehung auch der Altkredite (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 - Abdruck S. 9 ff.; im Ergebnis ebenso bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 6 f. und vom 5. Januar 2012 - OVG 1 S 135.11 -, Abdruck S. 5 f., - OVG 1 S 136.11 -, Abdruck S. 5 f. sowie - OVG 1 S 140.11 -, Abdruck S. 4 f.).
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beschwerde, Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG dürften nur der Refinanzierung eines in jeder Hinsicht rechtmäßigen und wirksamen Kredits dienen, woran es hier fehle. Es kann dabei offen bleiben, ob die der Antragsgegnerin zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen nicht auch eine Finanzierungsverantwortung für einen rechtswidrigen, etwa unter Verstoß gegen das Haushaltsrecht beim Bund aufgenommenen, und - wie hier - unstreitig bereits zur unions- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung verwandten, Kredit träfe, ob mithin der Ausgangspunkt der Antragstellerin überhaupt trägt. Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin). Diese Frage braucht hier deshalb nicht entschieden zu werden, weil es im vorliegenden Fall - anders, als die Beschwerde meint - zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits am 18./19. Dezember 2008 mit § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG in der damals geltenden Fassung (Satz 4 unverändert seit dem Gesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I, 2010, zuvor Satz 3) eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Kreditaufnahme zugunsten der Antragsgegnerin gegeben hat. Für eine Verletzung haushaltsrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit dieser Kreditgewährung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte; überdies hätte sie nicht die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Kreditvertrages nach den §§ 134, 138 BGB zur Folge. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Beschluss vom 19. Dezember 2013 in dem die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der A... betreffenden Verfahren zur Heranziehung zur Sonderzahlung im Jahr 2010 (- OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 8 ff.).
§ 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG ermächtigt ferner nicht nur zur Aufnahme eines Kredits der Privatwirtschaft, sondern bezieht auch Darlehen der öffentlichen Hand ein, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat (Abdruck S. 8 f.). Denn der Wortlaut der Norm enthält keine Einschränkung in Bezug auf den Kreis der Kreditgeber. Außerdem sprechen ihr Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für dieses Verständnis. Ziel der gesetzgeberischen Veränderungen vom 25. Juni 2009 war es, das Vertrauen in das deutsche Kredit- und Wertpapierwesen und in die Leistungsfähigkeit des Entschädigungssystems zu stärken (vgl. Begründung zum später Gesetz gewordenen Entwurf in BT-Drs. 16/12255 vom 16. März 2009, S. 10). Die Entschädigungseinrichtungen sollten mit den notwendigen Ermächtigungen und Pflichten ausgestattet werden, um ihrem Auftrag gerecht werden zu können. Damit ist der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen, die Umsetzung der Vorgaben der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Systeme für die Entschädigung der Anleger vom 3. März 1997, ABl. EG L 84/22) kontinuierlich zu überprüfen und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gegebenenfalls nachzubessern, wenn sich hierfür ein Bedarf ergibt, Art. 288 AEUV („effet utile“, zu dieser Pflicht EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - C-14/83 - [Colson/Kamann], juris Rn. 15, 24 und 26 und Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 288 Rn. 90 m.w.N.). Ihm war die seinerzeit bereits erfolgte Kreditgewährung des Bundes an die Antragsgegnerin bekannt, er hat es bei der umfassenden Neuregelung des § 8 EAEG in der Hand gehabt, zukünftig den Kreis der Kreditgeber einzugrenzen. Dies hat der Gesetzgeber gleichwohl unterlassen, denn eine Beschränkung hätte zur angestrebten Schaffung eines umfassenden Instrumentariums zur Vermeidung von Schieflagen bei den Entschädigungseinrichtungen in deutlichem Widerspruch gestanden. In der Tat ist es nämlich so, dass die Antragsgegnerin gerade dann, wenn sie am dringendsten Geld zur Anlegerentschädigung benötigt und auf das Darlehen angewiesen ist, mangels verfügbarer Sicherheiten und fehlender Aussicht auf kurzfristigen Gewinn typischerweise keinen Kredit der Privatwirtschaft bekommen wird. Mithin sichert (allein) die Darlehensgewährung durch die öffentliche Hand in diesen Situationen die Leistungsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen. Da die Anlegerentschädigungsrichtlinie im Übrigen keine detaillierten Vorgaben zur Finanzierung der Entschädigungssysteme macht, sondern nur bestimmt, dass die Wertpapierhandelsunternehmen die Kosten der Finanzierung grundsätzlich selbst zu tragen haben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie sowie Spielraum bei der Umsetzung gemäß Erwägungsgrund Nr. 25), stand es dem deutschen Gesetzgeber frei, den Kreis der Darlehensgeber nicht weiter einzugrenzen. Nichts anderes gilt für § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F., auf dessen Grundlage die Kreditaufnahme am 18./19. Dezember 2008 erfolgte; § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG trat erst mit Wirkung zum 30. Juni 2009 in Kraft (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009, BGBl. I, 1528). Ohnehin scheint nicht einmal die Beschwerde in Frage stellen zu wollen, dass § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG auch Kredite der öffentlichen Hand erfasst (vgl. Beschwerdebegründung, S. 8 oben), was wohl auch für die Vorgängernorm gelten dürfte, auf die es hier ankommt. Sie schränkt insoweit jedoch ein, dies meine nur beihilferechtskonforme Kredite und der hier abgeschlossene Kreditvertrag stelle - so die Beschwerde - eine unzulässige staatliche Beihilfe dar, mit der Folge, dass er sich nicht auf § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG (genauer: auf § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F.) stützen und durch Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG refinanzieren lasse. Dieser Einwand verfängt indessen nicht.
Es kann auch insoweit offen bleiben, ob die Einschränkung der Antragstellerin bei Krediten der öffentlichen Hand überhaupt berechtigt ist, mit anderen Worten ob die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute nicht auch eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (siehe bereits oben unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris). Denn jedenfalls stellt die Darlehensgewährung des Bundes an die Antragsgegnerin durch Vertrag vom 18./19. Dezember 2008 aus mehreren Gründen keine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV an die Antragsgegnerin bzw. an die ihr zugeordneten Institute dar.
Im Einzelnen:
Art. 107 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass - vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Verträgen - staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Vorschrift betrifft demnach Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen (EuG, Urteil vom 5. April 2006 - T-351/02 - [Deutsche Bahn/Kommission], juris Rn. 100 m.w.N. zur Vorgängernorm Art. 87 Abs. 1 EG). Insofern können Vergünstigungen wie etwa günstige staatliche Kredite - neben weiteren Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen (EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-237/04 - [Enirisorse], juris Rn. 50) - nur dann Beihilfen im Sinne dieser Norm sein, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-482/99 - [Frankreich/Kommission], juris Rn. 24 m.w.N.). Es reicht mithin nicht aus, wenn - wie hier - feststeht, dass die Privatwirtschaft zu diesem Zeitpunkt keine Kredite mehr gewährt hätte. Darüber hinaus setzt die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages immer voraus, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit industrieller oder kommerzieller Art ausgeübt wird, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Der Unternehmensbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV umfasst zwar jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-237/04 - [Enirisorse], juris Rn. 28 f. m.w.N.); die Alternative „Produktionszweige“ meint Beihilfen, die einer gesamten Branche zugute kommen (Koenig/Paul, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 107 AEUV Rn. 73). Tätigkeiten jedoch, die an die Ausübung hoheitlicher Befugnisse anknüpfen, haben keinen derartigen wirtschaftlichen Charakter und rechtfertigen deshalb nicht die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts; die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung ist deshalb für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - C-364/92 - [SAT Fluggesellschaft], juris Rn. 30; EuG, Urteil vom 24. März 2011 - T-443/08 und T-455/08 - [Flughafen Leipzig/Halle], juris Rn. 98 m.w.N.). Wenn der Staat als öffentliche Hand tätig wird, kommt es auch nicht darauf an, ob er unmittelbar durch eine Stelle handelt, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, die er mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattet hat (EuGH, Urteil vom 18. März 1997 - C-343/95 - [Diego Cali & Figli], juris Rn. 16 f. m.w.N.; vgl. auch Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. 2012 C 8/4, unter 2.1.2.).
Danach ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang schon kein geeigneter Beihilfeempfänger im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Es fehlt ihr die Unternehmereigenschaft. Bei der Heranziehung der Institute zur (Re-) Finanzierung der Anlegerentschädigung durch belastende Verwaltungsakte betätigt sie sich nämlich gerade nicht wirtschaftlich, sondern wird hoheitlich tätig. Zwischen der Antragsgegnerin und den ihr zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen besteht insoweit ein Subordinationsverhältnis. Die Antragsgegnerin ist auch nicht in einem bestimmten Markt tätig, es gibt vielmehr keinen Markt für die Anlegerentschädigung. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Aufgabe auf die Entschädigungseinrichtungen übertragen, die sie mit besonderen und ausschließlichen Rechten ausgestattet hat. Die Antragsgegnerin als bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau angesiedeltes nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, 4 EAEG) übt mithin öffentlich-rechtliche Gewalt aus, weshalb Streitigkeiten zwischen den Instituten und der Antragsgegnerin über die Heranziehungsbescheide auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen (vgl. § 8 Abs. 9 Satz 3 EAEG).
Demgegenüber mögen die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute zwar Unternehmen sein, die sich im Bereich des Wertpapierhandels wirtschaftlich betätigen; der gesamte Produktionszweig scheint auf den ersten Blick Vorteile dadurch zu haben, dass er nur einen (günstigeren) Kredit der öffentlichen Hand refinanzieren muss im Vergleich zu einem privatwirtschaftlichen Darlehen mit anderen Laufzeiten und Zinsen. Indessen ist die Kreditgewährung an die Antragsgegnerin, in deren Folge die Wertpapierhandelsunternehmen eine geringere Refinanzierungsbelastung trifft, dem Staat im beihilferechtlichen Sinne nicht zuzurechnen und jedenfalls schon deshalb keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die Kreditgewährung war nämlich keine Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland, mit der sie eigene wirtschafts- und sozialpolitische Ziele verfolgt oder Akzente gesetzt hat, indem sie der Antragsgegnerin einseitig aus eigenem Recht einen günstigen Kredit zur Verfügung gestellt hat, der der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollte. Vielmehr kam dem Kredit seinerzeit allein die Aufgabe zu, die Handlungsfähigkeit dieser konkreten Entschädigungseinrichtung umgehend (wieder-) herzustellen, wozu die Bundesrepublik Deutschland europarechtlich verpflichtet war.
Denn nach dem die Erhebung von Sonderbeiträgen für rechtswidrig erklärenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 (- 1 A 74.08 -, juris) wurde Ende 2008 die Kreditgewährung durch den Bund als letztes verbliebenes Mittel unvorhergesehen aktuell, um kurzfristig in anderer Weise sicherstellen zu können, dass die Antragsgegnerin die Anleger aufgabengemäß entschädigen kann. Ein weiteres Abwarten hätte das Vertrauen in das System der Anlegerentschädigung nachhaltig erschüttert, es bestand dringender Handlungsbedarf. Zu dieser Zeit hätte ein privatwirtschaftlicher Darlehensgeber der Antragsgegnerin die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt. Ohne den Kredit der öffentlichen Hand wäre somit die Entschädigung der von der „P...“ betroffenen Anleger nicht gewährleistet gewesen, erst recht nicht innerhalb der auch damals schon aus Art. 9 der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG folgenden Fristen für die Bearbeitung und Auszahlung der Entschädigungsleistung, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 EAEG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3089).
Damit war seinerzeit der europarechtlich geforderte Mindestschutz der Anleger in Gefahr. Gerade deren Schutz benennt die Anlegerentschädigungsrichtlinie - neben der Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem - in ihrem Erwägungsgrund Nr. 4 als wichtigen Aspekt für die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Deshalb fordert sie in ihrem Art. 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 von allen Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Anlegerentschädigungssysteme eingerichtet werden, die diesen Mindestschutz bieten. Der Erwägungsgrund Nr. 23 dieser Richtlinie macht deutlich, welche herausragende Bedeutung der Stabilität des Finanzsystems beigemessen wird, diese Stabilität „darf … nicht gefährdet werden“. Insofern war die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat gehalten, ein ordnungsgemäß funktionierendes Anlegerentschädigungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten; nur dann haftet sie auch nicht (mehr) selbst gegenüber den Anlegern, vgl. Erwägungsgrund Nr. 24. Dem ist der nationale Gesetzgeber mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nachgekommen. Die dort neben der Erhebung von Sonderbeiträgen verankerte Möglichkeit der Kreditaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Mittel zur Durchführung eines Entschädigungsverfahrens in § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F. bzw. § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG dient somit der rechtzeitigen Erfüllung der europarechtlich geforderten Entschädigungspflichten und ist daher Teil des Anlegerentschädigungssystems der Bundesrepublik Deutschlands. Die Pflichten aus der Anlegerentschädigungsrichtlinie gelten erst recht und gerade in Krisenzeiten, die eine besondere Belastungsprobe für die Stabilität des Finanzsystems darstellen. Denn erst dann zeigt sich, ob das geschaffene Anlegerentschädigungssystem wirklich tragfähig ist. Ende 2008, als die Antragsgegnerin dringend Mittel zur Gewährung des Mindestschutzes für die Anleger der P... benötigte und die Erhebung der Sonderbeiträge scheiterte, war die Antragsgegnerin damit zur Kreditaufnahme verpflichtet und umgekehrt die Bundesrepublik Deutschland in der Pflicht, durch die Gewährung des Darlehens für Stabilität im Finanzsystem zu sorgen. Die Einräumung eines Kredits gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F. (bzw. nunmehr § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG) dient mit anderen Worten der Umsetzung der unionsrechtlich geforderten Verpflichtungen in Art. 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 der Anlegerentschädigungsrichtlinie. Wenn aber die „Vergünstigung“ auf einen Rechtssatz des EU-Gesetzgebers zurückzuführen ist, kann sie nicht einem Mitgliedstaat (allein) zugerechnet werden (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 23. April 2009, - C-460/07 - [Puffer], juris Rn. 70; EuG Urteil vom 5. April 2006 - T-351/02 - [Deutsche Bahn/Kommission], juris Rn.102; ebenso von Wallenberg/Schütte, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand: September 2013, Art. 107 AEUV Rn. 36). Dann handelt es sich auch nicht um eine staatliche Beihilfe.
Hierin liegt der Unterschied zu dem von der Beschwerde herangezogenen Verfahren der Garantie des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung („SoFFin-Garantie“) zugunsten der Sicherungseinrichtung deutscher Banken (staatliche Beihilfe N 17/2009, vgl. Europäische Kommission vom 21. Januar 2009, K(2009) 440 endg., abrufbar unter http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2009/n017-09.pdf). Dort ging es um die Sicherung des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., einer freiwilligen Selbsthilfeeinrichtung des privaten deutschen Bankgewerbes, deren Schutz - vereinfacht gesagt - dort beginnt, wo die Sicherung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform aufhört. Dieser Einlagensicherungsfonds war seinerzeit von der Insolvenz der L... (einer Tochter der US-amerikanischen Investmentbank L...) in weitaus größerem Umfang betroffen als die EdB. Denn nur vergleichsweise wenige private Einleger beanspruchten die Mindestentschädigung in Höhe von 20.000,- Euro von der EdB, wohingegen der Einlagensicherungsfonds ca. 400 institutionelle Einleger in einem Umfang von ca. 5,5-7,5 Milliarden Euro zu entschädigen hatte. Die hierfür benötigten finanziellen Mittel sind mit Schuldverschreibungen beschafft worden, die mit Garantien des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung versehen worden waren. Erkennbar ging es damals nicht um Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus europäischen Rechtssetzungsakten; es war ja gerade nicht die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nach § 6 EAEG notleidend, sondern eine daneben bestehende (zusätzliche) Sicherungseinrichtung der privaten Banken. Dass die Unterstützung dieser Institution mit Staatsgarantien anders zu bewerten ist, liegt auf der Hand.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 (- E-16/11- [Icesave], abrufbar in englische Sprache unter www.eftacourt.int). Das Urteil betrifft das isländische Einlagensicherungssystem. Es ging um Kontoinhaber von Zweigstellen der isländischen „Landsbanki“ in den Niederlanden und in Großbritannien, die nach dem isländischen Einlagensicherungssystem in Umsetzung der Einlagensicherungsrichtline 94/19/EG Ansprüche auf die Auszahlung einer Mindestgarantie hatten, indessen keine Zahlungen von dort erhielten. Vielmehr kamen die Kontoinhaber in den Genuss von Garantiezahlungen britischer und niederländischer Einlagensicherungssysteme. Diese Untätigkeit Islands beanstandete die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer Feststellungsklage vor dem EFTA-Gerichtshof, die Europäische Kommission trat dem Verfahren als Streithelferin bei. Die Randnummer 165, auf die die Beschwerde zur Begründung ihrer Ansicht abstellt, jegliche Zurverfügungstellung staatlicher Gelder gehöre in den Anwendungsbereich des Beihilferechts, verhält sich indessen überhaupt nicht zur hier in Rede stehenden Vorfinanzierung der Anlegerentschädigung durch den Staat und der Frage, ob dies eine Beihilfe ist. Selbst wenn nach der entsprechenden Passage sinngemäß jede Finanzierung durch den öffentlichen Sektor Gegenstand der Regeln über die Staatbeihilfen sein soll, bedeutet dies nicht, dass gleichsam immer bei staatlichen Finanzierungen auch eine nach Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe gegeben ist. Denn damit würde sich das Gericht über die differenzierten Anforderungen an das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts im Art. 107 Abs. 1 AEUV hinwegsetzen, was erkennbar nicht gemeint sein kann. Die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen vielmehr in jedem Fall erst sorgfältig geprüft werden, was der Gerichtshof offenbar anmahnen wollte. Diese Prüfung führt hier - wie gezeigt - dazu, dass keine staatliche Beihilfe an ein Unternehmen bzw. einen Produktionszweig vorliegt. Im Übrigen geht die Europäische Kommission in ihren Verschlägen zur Neufassung der Einlagensicherungsrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 135/5) ebenfalls davon aus, dass die Sicherungssysteme zur Kreditaufnahme beim Mitgliedstaat oder öffentlichen Einrichtungen bzw. Behörden berechtigt sind, mithin dies keine unzulässige Beihilfe darstellen kann (vgl. das in englischer Sprache veröffentlichte Arbeitspapier zur Folgenabschätzung, European Commission, SEC(2010) 834/2, Impact Assessment, Accompanying document to the proposal for a Directive … EU oft the European Parliament and of the Council on Deposit Guarantee Schemes [recast], S. 52 bei Fn. 106, abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/guarantee/20100712_ia_en. pdf; der Gesetzgebungsvorschlag der Kommission vom 12. Juli 2010 ist abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0368: FIN:DE:PDF). Vor allem aber enthält Art. 4 a Abs. 5 des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Änderung der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 12. Juli 2010 sogar die ausdrückliche Pflicht für die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Entschädigungssysteme über zweckmäßige alternative Finanzierungsvorkehrungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Deckung von Forderungen ermöglichen, wenn der von den Wertpapierhandelsunternehmen vorfinanzierte Betrag bereits ausgeschöpft ist. Diese Vorkehrungen könnten dabei durchaus auch - so die Kommission - „Kreditlinien bei Geschäftsbanken“ bzw. „Kreditlinien bei öffentlichen Einrichtungen umfassen, sofern sie sich auf kommerzielle Erwägungen stützen“. Dennoch sollen die Mitgliedstaaten nach wie vor sicherstellen, dass letztlich die betreffenden Wertpapierhandelsunternehmen die Kosten für die Finanzierung der Systeme tragen, mithin jene die Refinanzierungspflicht für die Kredite trifft, Art. 4 a Abs. 6 (abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/secu-rities/ docs/isd/dir-97-9/ proposal-modification_de.pdf). Insofern geht die Europäische Kommission ersichtlich nicht davon aus, dass in derartigen Krediten notifizierungspflichtige staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 EAUV liegen; weder die Darstellung des bisherigen Zustandes noch die Begründung der Vorschläge für die Änderung der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG gehen auf das Beihilferecht ein.
Überdies dürfte es mit Blick auf die unionsrechtliche Rückzahlungspflicht in der Tat an einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin fehlen, selbst wenn Beihilferecht materiell-rechtlich verletzt worden wäre, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend erwogen hat (Abdruck S. 10). Denn materiell-rechtswidrige Beihilfen sind grundsätzlich zuzüglich Zinsen vom Empfänger zurückzufordern, Art. 14 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (BeihilfenverfahrensVO, ABl. 1999 L 83/1), wodurch sich in jedem Fall mindestens eine gleich hohe Zahlungspflicht der Institute ergeben dürfte.
Der Höhe nach knüpft die Berechnung der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag des einzelnen Instituts auch dann an, wenn der entsprechende Jahresbeitragsbescheid noch nicht bestandskräftig sein sollte (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 11 ff.). Bedenken hiergegen erhebt die Beschwerde nicht.
2. Es gelingt der Beschwerde auch nicht, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung des Sonderzahlungsbescheides darzulegen. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 1 S 59.10 -, Abdruck S. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin befürchtet nicht ihre eigene Insolvenz oder Existenzvernichtung, sondern leitet - wie bereits in ihrem Parallelverfahren als Rechtsnachfolgerin der A... (- OVG 1 S 114.12 -) - die unbillige Härte aus dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ab. Daraus folge ein Prozess- und Kostenrisiko, sollte die Antragsgegnerin berechtigten Rückforderungsansprüchen der Antragstellerin nach deren Obsiegen im Hauptsacheverfahren ihre Entreicherung bzw. mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten können. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass es ein solches Erstattungsrisiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gibt (vgl. den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 16 f.). Denn die Haftungsbeschränkung der Antragsgegnerin auf ihr Vermögen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 EAEG gilt allein für die Entschädigungsansprüche der Anleger gemäß § 3 Abs. 1 EAEG, nicht aber für ihre sonstigen Verbindlichkeiten, zu denen auch die in Rede stehenden Erstattungsansprüche gehören würden. Insoweit bleibt der Bund immer für seine Sondervermögen verantwortlich und ist ein Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin nicht erkennbar (ebenso LG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2009 - 23 O 44/08 -, juris Rn. 25). Im Übrigen gibt es auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Erstattung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge an die jeweils betroffenen Institute nicht nachkäme.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Selbst wenn die Antragsgegnerin nach billigem Ermessen hinsichtlich des übereinstimmend erledigten Teils eine Kostenlast träfe, hätte dies auf die Kosten des Verfahrens keine Auswirkungen, weil es sich bei den zurückgenommenen 23.797,15 Euro lediglich um ca. 0,75 % der festgesetzten Sonderzahlung handelt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Daher war auch die Kostenentscheidung erster Instanz nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf), wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lediglich ein Viertel des Betrages der streitigen Abgabe festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - OVG 1 S 82.07 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).