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Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Zollverwaltung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 01.03.2018
Aktenzeichen L 2 R 454/16 WA ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2018:0301.L2R454.16WA.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 6 AAÜG, § 14 SGB 4

Leitsatz

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Juli 2016 (L 2 R 772/12) fest. Im Wesentlichen sind dafür 4 Gründe maßgeblich (am Ende des Urteils).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung, höhere Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR wegen des Erhalts von Verpflegungs- und Reinigungszuschüssen festzustellen.

Der 1944 geborene Kläger war in der Zeit vom 17. Juli 1967 bis zum 19. Dezember 1991 Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Für die Zeit vom 17. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1968 befindet sich eine sogenannte „Einweisung zur Zahlung der Vergütung“ in der Verwaltungsakte, aus der sich die Zahlung eines Verpflegungsgeldes ergibt. Für die Zeit ab 1. Januar 1969 finden sich in der Verwaltungsakte Besoldungsstammkarten, nach denen der Kläger im genannten Zeitraum Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe und einen Reinigungszuschlag (bzw. ab 1988: „Reinigungszuschuss“) in Höhe von 3,50 Mark monatlich erhalten hat.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 stellte die Oberfinanzdirektion C für den genannten Zeitraum die vom Kläger im Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (System Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 8. September 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides. Es seien in der Entgeltbescheinigung zwar sein Arbeitsentgelt und einige Zulagen wie Hauptstadtzulage, Grenzdienst- und Hundeführerzuschlag sowie Wohnungsgeld bescheinigt worden. Es fehlten jedoch das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld, der Reinigungszuschlag und das Friseurgeld. Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Zahlungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab. Diese hätten lediglich einen Aufwandsersatzcharakter gehabt. Sie seien auch nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der ehemaligen DDR nicht beitragspflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2009 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Neuruppin die Beklagte mit Urteil vom 28. August 2013 verurteilt, Arbeitsentgelt in der Zeit vom 17. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1990 unter Berücksichtigung des gezahlten Verpflegungsgeldes sowie in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1990 unter Berücksichtigung des gezahlten Reinigungszuschusses festzustellen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, Verpflegungsgeld und Reinigungszuschlag seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AAÜG festzustellendes Arbeitsentgelt und daher als solches zu bescheinigen.

Gegen das ihr am 17. Oktober 2013 zugegangene Urteil richtet sich die am 1. November 2013 eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, dass das dem Kläger gewährte Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen seien, da dieser Begriff für den Bereich der Sonderversorgung enger zu fassen sei und nur solche Zahlungsarten umfassen würde, die als Gegenwert/Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien. Das Bundessozialgericht verlange in nunmehr ständiger Rechtsprechung zur Qualifizierung streitiger Zuflüsse als Arbeitsentgelt primär eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sinn der Zuflüsse zur DDR-Zeit. Die nach dem Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung verlangte vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sinn der Zuflüsse zur DDR-Zeit ergebe, dass das Verpflegungsgeld eine rein soziale Funktion gehabt habe. Hauptzielrichtung sei die Sicherstellung einer anständigen und ausreichenden Ernährung der Sonderversorgten gewesen. Bereits im Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) sei die Verpflegung der Arbeiter und aller sonstigen Beschäftigten unter der Überschrift „soziale Betreuung“ und nicht im Kapitel unter der Überschrift „Lohn und Prämie“ geregelt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch folgerichtig, dass Verpflegungsgeld auch für Sonn- und Feiertage erhalten worden sei. Das Verpflegungsgeld sei damit aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden. Neben dem Zweck der sozialen Fürsorge habe es im ureigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, den Mitarbeitern eine Vollverpflegung anzubieten, um eine bestmögliche Aufgabenerledigung und eine umfassende Kontrolle über die Beschäftigten zu gewährleisten. Ein weiteres Merkmal des Arbeitgeberinteresses sei gewesen, dass die kasernierten Einheiten flexibel einsetzbar gewesen seien und bestmöglich hätten überwacht werden können. Die Kasernierung der Zollbeamten habe im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gelegen. Es habe ein besonderes Interesse bestanden, auf die Beschäftigten 24 Stunden zugreifen zu können. Um hier eine ausreichende Flexibilität der Beschäftigten sicherzustellen und gleichzeitig die arbeitenden Beschäftigten bestmöglich zu versorgen, sei eine Vollverpflegung und die Unterbringung an den entlegenen Dienststellen zu garantieren gewesen. Es sei den Beschäftigten an den Grenzzollämtern auch nicht möglich gewesen, auf andere Verpflegungsmöglichkeiten auszuweichen. Die Zollverwaltung der DDR habe bis zuletzt große Probleme gehabt, die 24-Stunden-Schichten an der innerdeutschen Grenze mit ausreichend Personal zu besetzen. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sei 1958 der Normalfall gewesen, so § 5 Abs. 1 der Vergütungsordnung. Verpflegungsgeld sei nach den Absätzen 2 und 3 lediglich für Ausnahmefälle gezahlt worden. Der Reinigungszuschuss habe keinen Lohncharakter im Sinne eines Gegenwertes für erbrachte Leistungen gehabt, sondern sei eine Aufwandsentschädigung gewesen. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten jedoch auch nach der Rechtsprechung des BSG kein Arbeitsentgelt dar, das rentenrechtlich überführungsrelevant sein könnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf Blatt 329 bis 344, 349 bis 379, 421 bis 439 sowie 468 bis 481 der Gerichtsakte verwiesen).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt zur Begründung unter anderem vor, abzustellen sei mit dem Bundessozialgericht auf die am 1. August 1991 gegebene Rechtslage unter Anwendung des seinerzeit geltenden bundesdeutschen Steuerrechtes. Danach wäre das Verpflegungsgeld steuerpflichtig gewesen. Zweck des Verpflegungsgeldes sei nicht die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung gewesen, sondern den Bediensteten habe ein Zuwachs im Nettoeinkommen gesichert werden sollen. Durch die Vergütungsordnung des AZKW sei die bestehende Vergütung u. a. um die lohnsteuerfreie Zahlung von Verpflegungsgeld oder kostenlose Vollverpflegung erweitert worden. Der Minister der Finanzen der ehemaligen DDR habe in einer Stellungnahme zum Entwurf der Vergütungsordnung des AZKW bestätigt, dass im Zusammenhang mit der Lohnsteuervergünstigung und der Zahlung des Verpflegungs- und Wohnungsgeldes eine Erhöhung des Netto-Arbeitseinkommens für die Beschäftigten des AZKW um durchschnittlich 80 bis 100 Mark eingetreten sei. Die Zahlungen sollten in den Plan lohnpolitischer Maßnahmen aufgenommen werden. Dies habe sich auch in der Folgezeit nicht geändert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf Blatt 394 bis 420, 461 bis 481 und 526 bis 640 der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass auf der Grundlage des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) der Bescheid vom 20. Oktober 2000 abgeändert wird, weil sich dieser Bescheid nicht als rechtswidrig erwiesen hat. Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben.

Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist ein (anfänglich) rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann nach Satz 2 auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Überführungsbescheid vom 20. Oktober 2000, der in Bezug auf die geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen und die Reinigungszuschüsse/-schläge keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat und noch nicht erledigt ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn (auch) das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss/-zuschlag als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wären. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 (Az. L 2 R 772/12, zitiert nach Juris) bereits Folgendes ausgeführt:

„Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 S 1 und Abs. 4 Nr. 2 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs. 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anl. 2 Nr. 3 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 der Vorschrift bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat u.a. "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam. Das umstrittene Verpflegungsgeld wäre folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn es - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" i.S. des § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG gewesen wäre.

Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 SGB IV. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Kann danach im ersten Prüfungsschritt das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV i.d.F. der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989 (BGBl I 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn u.a. "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" zu Löhnen oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich. Vor allem steuerrechtlich kommt eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt ist (so insgesamt BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. B 5 RS 1/13 R, m.w.N., zitiert nach juris). Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Ist neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und führt zur Bewertung als Lohnzuwendung (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2015, Az. L 1 RS 33/12, m.w.N., und BFH, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. VI R 51/08, m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

Die dem Kläger von 1957 bis 1990 gezahlten Verpflegungsgelder stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung waren. Vielmehr handelte es sich dabei lediglich um arbeitgeberseitige Zahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (so insgesamt LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2015, Az. L 1 RS 33/12, Sächsisches LSG, u.a. Urteil vom 24. November 2015, Az. L 5 RS 609/11, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. L 16 R 770/12, jeweils zitiert nach juris).

Die vom Kläger geltend gemachten und teilweise ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm nachweislich zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten

1. im Zeitraum vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 5.31 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR,

2. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und

3. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).

Nach diesen Vorschriften – sowie nach den Vorgängerregelungen – hatten Angehörige des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 2,00 Mark täglich (ab 1. Mai 1957), in Höhe von 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965), in Höhe von 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986). Angehörigen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten, wurde freie Verpflegung gewährt.

Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt, so z.B. aus Ziffer 1.6 Abs. 2 der Verpflegungsordnung 4/77. Zweck des Verpflegungsgeldes war die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung, sondern war zwingend und uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen (so ausdrücklich: Ziffer 1.6 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 [Verpflegungsordnung] sowie Ziffer 2.3 Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 [Verpflegungsordnung]).

Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als „generelle Anknüpfungstatsachen“ hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O.) zulassen. Für das Dienstverhältnis des Klägers waren insoweit maßgeblich

1. im Zeitraum vom 1. Mai 1969 bis 31. Dezember 1977 die Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung),

2. im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 30. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) und

3. im Zeitraum ab 1. August 1989 die Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).

Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten alle Angehörigen der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.

Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung

- der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED,
- der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften,
- der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes,
- der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel

zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung.

Nach Ziffer 1.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) waren die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen. Nach Ziffer 1.1. Abs. 3 Satz 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war sicherzustellen, dass in jeder Schicht alle Angehörigen der Zollverwaltung der DDR eine warme Hauptmahlzeit erhielten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. Zum Mittagessen waren in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 7 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war für die im Schichtdienst eingesetzten Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Arbeitsplatz-/Pausenversorgung entsprechend den operativen Erfordernissen sicherzustellen. Nach Ziffer 2.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung nach der Grundnorm, nach festgelegten Verpflegungsnormen und nach getroffenen Festlegungen entweder durch Selbstversorgung (mittels Auszahlung des Verpflegungsgeldes) oder durch Teilnahme an der Vollverpflegung. Nach Ziffer 2.1. Abs. 2 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) begann der Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete am Tage der Entlassung. Nach Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einzubehalten und uneingeschränkt für die Durchführung der Verpflegung einzusetzen.

Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, Wohnheimen und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des 16. Senats des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. Januar 2016, a.a.O.) an, der hieraus schlussfolgerte:

Die bundesrechtliche Qualifizierung des vom Kläger ... als gewährt geltend gemachten Verpflegungsgeldes bzw. Sachbezugs kostenlose Verpflegung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese - im Übrigen nur zum Teil durch die Besoldungsstammkarten nachgewiesenen Zuwendungen - nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei diesen Leistungen jeweils um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen. ... Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellte Vollverpflegung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck der Vollverpflegung war die Funktionsfähigkeit des AZKW bzw. der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften lag keineswegs im Interesse der einzelnen Angehörigen des AZKW bzw. der Zollverwaltung der DDR, sondern war in erster Linie dem Interesse der DDR an einer möglichst effektiven Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs, insbesondere der Bekämpfung „feindlicher Handlungen“ sowie der Sicherung des staatlichen Außenhandelsmonopols geschuldet. Diese Ziele konnten mit Hilfe der eine Vollverpflegung einschließenden Kasernierung der beschäftigten Zöllner am besten erreicht werden, denn dadurch waren die nach militärischen Prinzipien geführten und ausgerüsteten Beschäftigten des Zolls mit größtmöglicher Effektivität rund um die Uhr einsetzbar. Mit der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften konnte ferner die Abschottung des zu den bewaffneten Organen zählenden DDR-Zollapparates gegenüber der eigenen Bevölkerung sowie den Reisenden der übrigen sozialistischen Staaten und insbesondere des „kapitalistischen Auslands“ am ehesten verwirklicht sowie die Überwachung und Ausforschung der Zöllner, die - wie allgemein bekannt ist - als „kontrollierte Kontrolleure“ (vgl. nur Jörn-Michael Goll, Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die „politisch-operative Arbeit“ des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, Göttingen 2011) selbst unter permanenter Kontrolle durch das MfS standen, erheblich erleichtert werden. Mit der Gründung des AZKW im Jahre 1952 sollten - wie es in der Beschlussvorlage „für das Kollegium des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel betreffend Verbesserung der Kaderarbeit“ im AZKW (BVorl) vom 12. September 1955 zum Ausdruck kommt (vgl. S. 1) - die „Interessen der Arbeiter- und Bauernmacht im Güter und Reiseverkehr gegen Schmuggel und Spekulation“ gewahrt werden. Mängel und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung dieser Ziele ergaben sich u.a. daraus, dass einerseits für die in Grenznähe bzw. an den (innerdeutschen) Demarkationslinien tätigen Mitarbeiter des AZKW kaum Wohnraum zur Verfügung stand und andererseits die Mitarbeiter in bestimmten Abständen versetzt werden mussten, um das „Entstehen von persönlichen Kontakten mit den zu kontrollierenden Personen zu vermeiden“ (vgl. BVorl, S. 5f.). Die damalige (1955) Vergütungsordnung im AZKW war zudem, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherstellung der Verpflegung, nicht auf die „Notwendigkeiten, die sich aus der Erhöhung der Wachsamkeit durch systematische Versetzung in andere Dienststellen“ (vgl. BVorl, S. 4) ergaben, abgestimmt. Es wurde deshalb angestrebt, die Mitarbeiter des AZKW („bis einschließlich Schichtleiter“) in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen und für die im operativen Dienst tätigen Mitarbeiter ein „Verpflegungsgeld“ (vgl. BVorl, S. 8) einzuführen. In diesem sicherheitspolitischen Zusammenhang war es dann nur folgerichtig, dass mit der Einführung der VgO 1957 für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Zöllner ein Anspruch auf Vollverpflegung gewährt wurde. Dass die Kasernierung mit Vollverpflegung im Laufe der Zeit mit der vorübergehenden Konsolidierung der DDR tatsächlich an Bedeutung verlor und nur noch ein vergleichsweise geringer Anteil der Zöllner davon erfasst wurde, ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts an den Beweggründen für die Einführung und Beibehaltung des Verpflegungsgeldes. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an den dargestellten Zielen des DDR-Zolls und dem hiernach verfolgten Konzept etwas geändert haben könnte und mithin die Gewährung der Vollverpflegung und die Zahlung des Verpflegungsgeldes in einem anderen Licht erschiene. Dies gilt auch für die Zeit nach dem 9. November 1989, denn auch nach der sog. Wende galt die „vorwendezeitliche“ BSO 1986 fort. Nach alledem lag die - noch im August 1989 ausdrücklich als Kasernierung bezeichnete (vgl. Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989) Unterbringung der Zöllner in - vom Kläger nun beschönigend als Internate bezeichneten - Gemeinschaftsunterkünften und die damit verbundene Vollverpflegung der Zöllner ganz überwiegend im „eigenbetrieblichen Interesse“ des AZKW bzw. der ZV der DDR. Das Interesse der Zöllner an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, wurde den Angehörigen der Zollverwaltung - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Verpflegungsgeld auch an dienstfreien Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zv, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985).

Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste.

Der anderslautenden Einschätzung etwa des 22. Senats des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. Februar 2016, Az. L 22 R 631/12, zitiert nach juris) schließt sich das Gericht nicht an. Soweit hier z.B. ausgeführt ist (Rdnr. 116), dass schon nicht ersichtlich sei, welcher eigenbetriebliche Zweck im Sinne einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung mit dem Verpflegungsgeld und der kostenlosen Verpflegung verbunden gewesen sein könnte, „denn auch ohne Verpflegungsgeld und kostenlose Verpflegung wäre die Einsatzfähigkeit der Beschäftigten gewährleistet gewesen“, so vermag dies aus den oben dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. Denn maßgebend zu überprüfen war die „Zielsetzung“ und nicht die nachträgliche Einschätzung der Wirkung des Verpflegungsgeldes; zudem ist nicht ersichtlich, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruhen soll. Jedenfalls der von der Beklagten beigebrachten Beschlussvorlage vom 12. September 1955, wonach sich herausgestellt habe, dass die bisherige Form der Kaderarbeit nicht geeignet sei, die ständig wachsenden Aufgaben erfolgreich lösen zu können, ist zu entnehmen, dass man die Funktionsfähigkeit des AZKW seinerzeit anders einschätzte. Auch gemäß Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben.

Das Vorbringen des Klägers war nach allem nicht überzeugend. Soweit der Kläger auf den von ihm beispielhaft übermittelten Besoldungsbescheid vom 1. November 1985 verweist, ist diesem gerade nicht zu entnehmen, dass das Verpflegungsgeld Teil der Nettozahlung war, da hier die Nettozahlung und das Verpflegungsgeld getrennt ausgewiesen sind. Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss erscheinen hier als „weitere Zahlungen“, die zu dem zuvor dargestellten Netto addiert den „Auszahlungsbetrag“ ergaben. Dies entspricht z. B. den Vorgaben der Besoldungsordnung 1/86 vom 1. Januar 1986, Punkt 2.1.1, wonach sich die Besoldung gliedert in Dienstbezüge und Zulagen, während Punkt 2.1.2 bestimmt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen u.a. ein Anspruch auf Verpflegungsgeld als weiterer Zahlung bestand. Dass mit der Zahlung des Verpflegungsgeldes eine Erhöhung des Netto-Arbeitseinkommens einherging, besagt nichts über dessen Zweck. Auch den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013 beigebrachten Unterlagen war nicht zu entnehmen, dass Verpflegungsgeld im Interesse der beim Zoll beschäftigten Personen gezahlt oder erhöht werden sollte.

Den vom Kläger zitierten Entscheidungen des BFH war für die vorliegende Fallgestaltung nichts zu entnehmen. Auch hier war geprüft worden, ob das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt, dann sei der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil kein Arbeitslohn. Dem Tatbestandsmerkmal, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen „für“ seine Arbeitsleistung gewährt würden, sei nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben müsse, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen seien solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil werde dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Dabei bestehe eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen sei, desto geringer wiege das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Trete das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, könne eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Sei aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liege die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führe zur Lohnzuwendung (vgl. BFH vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rdnr 13 ff). Auch in dieser – mit dem vorliegenden Fall ohnehin nicht vergleichbaren – Fallgestaltung hatte der BFH keineswegs aus dem bloßen Erhalt des geldwerten Vorteils kostenloser Mahlzeiten darauf geschlossen, dass diese dem Arbeitslohn zuzurechnen seien. Denn es ginge vielmehr darum, ob durch den mit der Unentgeltlichkeit verbundenen Vorteil die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zusätzlich entgolten werden solle oder ob es sich um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers handele. Irgendein zwingendes Argument für die Bewertung des vorliegend streitigen Verpflegungszuschusses ist diesen Ausführungen daher nicht zu entnehmen.

Die an den Kläger ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich zugeflossenen Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse beruhten

1. im Zeitraum vom 6. Mai 1974 (gültig seit 1. Juli 1973) bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.30 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und

2. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).

Nach diesen Vorschriften – sowie nach den Vorgängerregelungen – erhielten Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR, die ständig Uniform trugen, erstmals ab Januar 1969, ausgehend von einer Aufwandsersatzpauschale in Höhe von 42,00 Mark jährlich für das Reinigen der Uniform und für Schuhbesohlungen, einen monatlichen Reinigungszuschlag (so die Terminologie bis 31. Dezember 1985) bzw. Reinigungszuschuss (so die Terminologie ab 1. Januar 1986) in Höhe von monatlich 3,50 Mark. Dieser mit Wirkung ab 1. Januar 1969 erstmalig eingeführte Reinigungszuschlag für die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR diente als Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten zweckgebundenen und gegen Rechnung nachzuweisenden Aufwendungen für Uniformreinigungen und Stiefelbesohlungen (vgl. Ziffer 2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964). Die Zahlung hatte damit pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls dem Ziel die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch die beschäftigten Zollangehörigen zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können. Die Uniform der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR war ein Ehrenkleid und von den Trägern sauber zu halten, um ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Die Reinigung der Uniform diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Zollverwaltung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht Zahlungszweck. Der Reinigungszuschlag bzw. der Reinigungszuschuss wurde den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – daher auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich der Abgeltung der für die Reinigung der Uniform erbrachten, und aufgrund Dienstpflicht zu erbringenden, Aufwendungen der Angehörigen der Zollverwaltung (so ausdrücklich: Ziffer 4. Satz 4 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 [Bekleidungsordnung]).

Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Reinigungszuschlages bzw. Reinigungszuschusses ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als „generelle Anknüpfungstatsachen“ hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Zuschläge bzw. Zuschüsse zulassen. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers - der Reinigungszuschüsse erst für die Zeit ab 1. Januar 1985 geltend macht - waren insoweit maßgeblich

1. im Zeitraum vom 20. August 1966 bis 28. Juli 1987 die Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) sowie

2. im Zeitraum ab 29. Juli 1987 die Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung).

Nach Ziffer 1 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 war jeder Angehörige der Zollverwaltung der DDR für die sorgfältige Pflege und Instandhaltung der ihm übergebenen Dienstbekleidung verantwortlich. Die Vorgesetzten hatten durch regelmäßige Kontrollen (Bekleidungsappelle) das saubere und vorschriftsmäßige Auftreten der Angehörigen der Zollverwaltung zu gewährleisten. Nach Ziffer 2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung waren jedem Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – mit Ausnahme der Empfänger von Bekleidungsgeld oder Aufwandsentschädigung – jährlich nach Vorlage der Rechnungen folgende Ausgaben aus dem Staatshaushalt zu erstatten:

- zwei Uniformreinigungen
- eine Reinigung der Stiefelhose,
- eine Reinigung des Wintermantels und
- drei Schuh- bzw. Stiefelbesohlungen.

Nach Ziffer 2.1 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Gütekontrolle (Eisenbahn) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Schuh- bzw. Stiefelbesohlung erstattet. Nach Ziffer 2.2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Kontrolle des Reiseverkehrs (Straße, Bahn, Wasser) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Uniformreinigung und eine Reinigung der Stiefelhose erstattet. Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) war die Uniform der Zollverwaltung der DDR ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter der Arbeiter- und Bauernmacht zu einem bewussten und korrekten Verhalten in und außer Dienst. Die genaue Festlegung und Einhaltung der Bekleidungsordnung und der Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen sei aus Sicht des Staates erforderlich, um ein diszipliniertes und einheitliches Auftreten aller Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zu gewährleisten. Jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung war verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonendst zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. Januar 1969 wurde mit der 1. Änderung der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 28. November 1968 die Auszahlung von 3,50 Mark monatlich an Angehörige der Zollverwaltung, die zum Tragen der Uniform verpflichtet waren und kein Bekleidungsgeld erhielten, als Pauschalbetrag in Höhe von jährlich 42,00 Mark für Uniformreinigungen und Schuhbesohlungen angeordnet. Damit entfiel das bis dahin praktizierte konkrete Erstattungsverfahren der Reinigungs- und Besohlungsaufwendungen nach Vorlage der Reinigungs- und Besohlungsrechnungen und wurde durch ein abstraktes Erstattungsverfahren in Form des Ersatzes pauschalierter Aufwendungen ersetzt.

Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zur Erfüllung der der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben mit Bekleidung und Ausrüstung ausgestattet. Die Uniform der Zollverwaltung war auch nach dieser Präambel ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter des sozialistischen Staates zu einem bewussten und korrekten Auftreten und Verhalten. Nach Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Ordnung Nr. 2/87 waren Bekleidung und Ausrüstung wichtige materielle Bestandteile der Einsatzbereitschaft und mussten deshalb ständig in einwandfreiem Zustand und vollständig vorhanden sein und jeder Angehörige der Zollverwaltung war für die ihm übergebene Bekleidung und Ausrüstung und damit auch für ihre Reinigung, Pflege und Instandhaltung verantwortlich. Nach Ziffer 4. Satz 4 der Anlage 2 zur Ordnung Nr. 2/87 (Bekleidungsordnung) wurden die für die Reinigung erforderlichen Aufwendungen durch die monatliche Zahlung eines Reinigungszuschusses entsprechend der Besoldungsordnung abgegolten (so insgesamt LSG Sachsen, a.a.O., m.w.N.). Dies alles belegt die ausschließlich betriebsfunktionale Zielsetzung bzw. den Charakter des Reinigungszuschusses als Aufwendungsersatz.

Abgesehen davon wären diese zusätzlich zur Besoldung gewährten Reinigungszuschüsse (bzw. Reinigungszuschläge) gemäß § 3 Nr. 12 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung lohnsteuerfrei gewesen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2013, L 16 R 670/11, zitiert nach juris, Rdnr. 34 f.). Nach dieser Vorschrift sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Satz 1). Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (Satz 2). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 liegen vor. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift scheidet zwar aus. Denn § 3 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung hatte als bundesdeutsches Gesetz nicht die Reinigungszuschüsse im Blick, die vor dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet an die Bediensteten der Zollverwaltung der DDR gezahlt wurden. Nach der Konzeption des BSG kann es nur um eine sinngemäße Anwendung von § 3 Nr. 12 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung gehen. Eine solche sinngemäße Anwendung ist hier geboten, weil mit den Reinigungszuschüssen der den Zöllnern erwachsende Aufwand für die Reinigung ihrer Dienstkleidung aus einer öffentlichen Kasse abgegolten werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass diese monatliche Zahlung in Höhe von 3,50 Mark den tatsächlichen Aufwand offenbar überstieg, bestehen nicht. Soweit der Bundesfinanzhof § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dahingehend ausgelegt hat, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2006, VI R 3/04, juris), ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Lohnsteuerfreiheit des Reinigungszuschusses. Zu den Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1993, VI 6 77/91, juris). Ist ein Kleidungsstück – wie hier die Uniform der Zöllner – als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (so insgesamt LSG Sachsen-Anhalt und LSG Berlin-Brandenburg, jeweils a.a.O., jeweils m.w.N.).“

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch weiterhin fest, so dass auch im vorliegenden Verfahren die Beklagte das dem Kläger gezahlte Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschlag/-zuschuss zu Recht nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG festgestellt hat.

Abschließend ist noch einmal zu rekapitulieren, warum der Senat an seiner Rechtsprechung festhält.

1.) Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters von Einnahmen in tatsächlicher Hinsicht zum Verständnis des Sinns der Zuflüsse an die entsprechenden Regelungen der DDR anzuknüpfen ist (z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, Az. B 4 RS 4/06 R, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 zur Jahresendprämie). Damit muss eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sinn der Zuflüsse in der DDR-Zeit stattfinden. Danach bleibt aber festzustellen, dass das Verpflegungsgeld in der DDR nicht als Arbeitsentgelt, also nicht als Gegenwert für die geleistete Arbeit gewährt wurde. Denn Arbeitsentgelt war auch in der DDR lohnsteuerpflichtig. Das Verpflegungsgeld unterlag aber nicht der Lohnsteuer und war auch in Versorgungssystemen nicht berücksichtigungsfähig. Das dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Der Senat verkennt nicht, dass es rechtlich nach der gerade zitierten Rechtsprechung des BSG nicht darauf ankommt, ob das Verpflegungsgeld in der DDR lohnsteuer- und beitragspflichtig war (BSG, a.a.O. Rn. 26), denn ansonsten würden sich die oben stehenden Erörterungen ohnehin als überflüssig erweisen. Dennoch kann als tatsächlicher Anknüpfungspunkt die den Vorschriften der DDR ja gerade entsprechende Handhabung der Steuer- und Beitragspflicht im Rahmen der Ermittlung der Zweckbestimmung der Zahlung des Verpflegungsgeldes nicht vollständig ausgeblendet werden. Vor diesem Hintergrund bedürfte es belastbarer Beweismittel, um den Zahlungen im Nachhinein eine andere Zweckbestimmung zuzuschreiben, die im Einzelfall –wie bei der Jahresendprämie- durchaus vorliegen können, hier aber nicht vorliegen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Qualifizierung des Verpflegungszuschusses in der DDR - nämlich kein Arbeitsentgelt - etwa von willkürlichen oder nicht nachvollziehbaren Erwägungen getragen war oder schon damals schriftlich niedergelegten oder sonst beweisbaren Zielvorstellungen widersprochen hat (siehe noch unter 3 und 4).

2.) Soweit etwa der 33. Senat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Juni 2016, Az. L 33 R 179/15 WA, zitiert nach juris) ausgeführt hat, Nahrungsaufnahme bzw. Verpflegung liege überwiegend im Eigeninteresse des Arbeitnehmers (zur Erhaltung der physischen Existenz) ist diese Erkenntnis ebenso richtig wie nicht weiterführend, weil es darum nicht geht. Anzusetzen ist nicht am Sinn von Nahrung, sondern am Sinn einer Gemeinschaftsverpflegung. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft dient regelmäßig ganz überwiegend dem gemeinschaftlichen Zweck und nicht dem Eigeninteresse. Auch die damit verbundene Gemeinschaftsverpflegung wird im dienstlichen, gemeinschaftlichen und damit betriebsfunktionalen Interesse (z.B. Einhaltung der dienstlichen Abläufe, Pausenlänge, nicht erwünschtes Verlassen der Dienststelle zur Verpflegung, Kontrolle einer gesunden und ausreichenden Ernährung) gewährt. Dass Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht waren, also den betriebsfunktionalen Zwecken, aus welchen Gründen auch immer, nicht unterworfen waren, zunächst von kostenloser Verpflegung ausgeschlossen waren, ändert entgegen der Auffassung des 33. Senates nichts am Sinn der Gemeinschaftsverpflegung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstes. Der 33. Senat hat dann auch nicht erklärt, warum die von der Vollverpflegung ausgeschlossenen Bediensteten also schlechter besoldet wurden als diejenigen, die wegen ihrer Gemeinschaftsunterbringung an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. Dazu hätte aber dringend Anlass bestanden, wenn doch die Verpflegung Arbeitsentgelt hätte sein sollen. Die Ausführungen des 33. Senats vermögen daher nicht zu überzeugen.

3.) Soweit nunmehr eine Beschlussvorlage vom 19. Februar 1957 an das Politbüro die Qualifizierung als Arbeitsentgelt beweisen soll, ist eher das Gegenteil der Fall. In der Einleitung zur Vorlage ist mit keinem Wort die Entlohnung oder das Arbeitsentgelt erwähnt. Die Maßnahmen sollten gerade nicht der besseren Entlohnung, sondern der Erhöhung der „Einsatzstärke und Schlagkraft“, der „besseren Sicherung der Grenzen“ und der „Festigung und Stärkung des Kaderbestandes“ dienen. Es kann nun nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass dies betriebsfunktionale Ziele des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs betrifft. Wäre damals eine Erhöhung des Arbeitsentgelts bezweckt worden, hätte nichts näher gelegen, als dieses auch zu erhöhen. Gerade dies ist nicht geschehen und in der Vorlage auch nicht vorgeschlagen worden.

4.) Auch dem Schreiben des Ministers für Außenhandel der DDR an den Minister der Finanzen der DDR vom 26. März 1971 ist nichts für das Begehren des Klägers Positives zu entnehmen. Vielmehr ist dort die Rede davon, dass eine in der Höhe des Verpflegungsgeldes liegende ungerechtfertigte Differenzierung zwischen Offizieren und Unteroffizieren beseitigt werden sollte. Es war aber auch in der DDR völlig üblich, dass unterschiedliche Dienstgrade auch unterschiedliche Entlohnungen erhielten. Wurde aber eine einheitliche Verpflegungszulage gezahlt, spricht alles dafür, dass es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt gehandelt hat, dass als Gegenleistung für die Qualität der erbrachten Arbeitsleistung gewährt wurde.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.